Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften


(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fo

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 57 Kriegswaffen


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 49 Örtliche Zuständigkeit


(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist 1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 40 Verbotene Waffen


(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jema

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187 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 7 K 17.1201

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 7 K 17.1330

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vo

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2018 - W 9 K 17.834

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war. Im Übrig

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 18.4514

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 21 CS 15.2718

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Aug. 2017 - M 7 S 17.999

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im einstwe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 7 S 17.3929

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 21 CS 17.2281

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000,- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. März 2015 - M 7 S 15.229

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein Sport

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2015 - M 7 K 14.3523

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 21 CS 17.1081

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Juni 2016 - AN 14 S 16.00827

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im vo

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2017 - W 5 K 16.1357

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Apr. 2018 - B 1 K 17.634

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … geborene Kläger wendet sich gegen d

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. März 2018 - B 1 S 18.159

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2017 - M 7 E 16.5979

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der … Str., … einschließlich vorhandener Keller- und Garagenräume durch Bedienstete des Antragstellers und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 7 S 17.2686

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung u

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2018 - M 7 S 17.4490

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläuf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - 21 CS 14.2330

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 4 K 14.1394

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - M 7 K 13.2709

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 13.2709 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. April 2014 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Widerruf der Waffenbesitzkarten;

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 21 CS 17.2029

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. M

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 21 CS 17.1332

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.500,00 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 7 S 16.3223

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage M 7 K 16.3222 gegen die Bescheide des Landratsamtes München vom 12. und 13. Juli 2016 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 15.5177

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4536

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 7 K 15.2066

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - M 7 K 14.4728

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 21 CS 15.698

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Feb. 2016 - W 5 X 16.206

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnräume sowie sonstiger Räume des Antragsgegners in ..., ... zum Zwecke der Sicherstellung des in der Waffenbesitzkarte Nr. ..., ausgestellt von der Stadt Aschaffenburg am 26. Juni 1973 eingetragenen Ge

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Dez. 2016 - AN 14 S 16.02086

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufig

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 7 K 14.2389

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 21 CS 14.2025

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,- EUR festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Okt. 2014 - 4 S 14.1428

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2014 - 21 CS 14.1765

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.250,-- EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2017 - M 7 X 17.4485

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnräume des ... durch Bedienstete des Landratsamts E. und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 21 CS 17.1339

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der St

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Mai 2014 - 1 S 14.296

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor 1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Verwertung sichergestellter Waffen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Sicherstellung erfolgen darf. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Apr. 2014 - 1 S 14.145

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts H. vom 20.02.2014 wird angeordnet, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR für den Fall angedroht wird, dass die in Nr. 4

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Aug. 2014 - Au 4 V 14.1198

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 09. Dez. 2014 - B 1 K 14.297

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 14 K 14.01215

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 14 K 14.01215 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2016 der 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0511 Hauptpunkte: Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ver

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Sept. 2017 - Au 4 S 17.1196

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragstelle

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Juni 2017 - Au 4 V 17.586

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antragstellerin wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners und sämtliche zugehöriger Nebengebäude im Anwesen …, zum Zwecke der Sicherstellung der in der Waffenbesitzkarte Nr. ... vom 2.9.1999 eingetragenen Schu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Apr. 2019 - AN 16 K 17.01038

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger und der Beklagte streiten um den Widerruf einer waffenrechtlichen und einer sprengstoffrecht

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2544

bei uns veröffentlicht am 21.05.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 29. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.2106

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - W 5 S 15.1429

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.625,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Okt. 2015 - W 5 S 15.1009

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Oktober 2015 gegen Nr. 10 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II.

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(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs...
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund...