Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 7 K 17.1201

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 7 K 17.1330

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vo

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2018 - W 9 K 17.834

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war. Im Übrig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 21 CS 15.2718

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 7 S 17.3929

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 21 CS 17.2281

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 21 CS 18.728

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird in Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses vom 7. März 2018 für beide Rechtszüge auf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2017 - M 7 SE 17.2173

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 18. April 2017, Az. Waff-135-1/11, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordnet

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2017 - M 7 S 17.2906

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 11.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2017 - M 7 S 17.1380

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt v

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Jan. 2018 - AN 16 S 17.02400

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2018 - 21 CS 18.264

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2018 - 21 ZB 15.2305

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. August 201

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. März 2015 - M 7 S 15.229

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein Sport

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2015 - M 7 K 14.3523

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - 21 CS 17.1224

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Jan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 21 CS 17.1077

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.875,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Juni 2016 - AN 14 S 16.00827

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im vo

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Apr. 2018 - B 1 K 17.634

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … geborene Kläger wendet sich gegen d

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. März 2018 - B 1 S 18.159

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2018 - 21 CS 18.502

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2018 wird der Streitwert

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 17.1943

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 21 CS 14.2329

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 7 S 17.2686

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung u

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2018 - M 7 S 17.4490

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläuf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - 21 CS 14.2330

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 4 K 14.1394

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 21 CS 16.171

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.625,00 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Feb. 2017 - M 7 K 16.3830, M 7 S 16.3831

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 21 CS 18.2168

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - 21 CS 18.701

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - M 7 K 13.2709

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 13.2709 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. April 2014 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Widerruf der Waffenbesitzkarten;

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 21 CS 17.2029

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. M

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - 21 CS 17.1531

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Ap

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 21 CS 17.1332

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.500,00 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 7 S 16.3223

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage M 7 K 16.3222 gegen die Bescheide des Landratsamtes München vom 12. und 13. Juli 2016 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 15.5177

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4536

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 7 K 15.2066

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - M 7 K 14.4728

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.84

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 21 CS 15.698

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Dez. 2016 - AN 14 S 16.02086

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufig

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 7 K 14.2389

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Juni 2017 - AN 16 S 17.00386

bei uns veröffentlicht am 19.06.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - 21 CS 17.1300

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 21 CS 14.2025

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,- EUR festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Okt. 2014 - 4 S 14.1428

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2014 - 21 CS 14.1765

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.250,-- EUR festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bedürfnis...