Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2016 - 13 A 2395/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie des Verfahrens 6 B 6.09 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Verlängerung von Frequenzzuteilungen im 2,6 GHz-Band, die ihr ab dem Jahr 1999 befristet bis zum 31. Dezember 2007 zugeteilt worden waren. Die Beigeladenen sind infolge eines im Mai 2010 durchgeführten Versteigerungsverfahrens Inhaber dieser Frequenzen geworden.
3Seit dem Jahr 1999 teilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) der Klägerin insgesamt 36 Frequenzen für den ortsfesten Betrieb von Funkanlagen auf dem 2,6 GHz-Band in verschiedenen Regionen befristet bis zum 31. Dezember 2007 zu. Die Zuteilungen berechtigen zum Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen zur Realisierung von Teilnehmeranschlüssen für den drahtlosen Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen und Text-, Daten- und Onlinediensten im Festen Funkdienst (wireless local loop - WLL). Im Rahmen der WLL-Frequenzzuteilungen gestattete die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Klägerin im Dezember 2002 den Einsatz von Rundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-System, das eine Nutzung mit beweglichen Endgeräten zulässt.
4In C. , in C1. bei L. sowie in T. bot die Klägerin Sprachtelefondienst und einen funkgestützten breitbandigen Internetzugang als Alternative zu leitungsgebundenen DSL-Anschlüssen an. Der Antrag auf Verlängerung dieser Frequenzen ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die weiteren 33 Frequenzen in den übrigen Regionen nutzte die Klägerin – mit Ausnahme einer nach wenigen Jahren wieder eingestellten Versorgung von Kunden in I. – nicht; der Verlängerungsantrag in Bezug auf diese Frequenzen ist Gegenstand des Verfahrens 13 A 2394/07.
5Mit Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005 (ABl. 8/2005, S. 782) leitete die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) das Anhörungsverfahren für die Vergabe der Frequenzen u.a. im 2,6 GHz-Band nach dem 1. Januar 2008 ein. Mit Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 (Vfg. 34/2007, ABl. 14/2007, S. 3115) ordnete die Bundesnetzagentur an, dass der Zuteilung von Frequenzen für den digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren in Form des Versteigerungsverfahrens voranzugehen habe. Unter dem 7. April 2008 erging eine weitere Allgemeinverfügung (Vfg. 34/2008, ABl. 2008 S. 581) zu den Vergabebedingungen. Mit Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 (Vfg. 59/2009, ABl. 2009 S. 3623) entschied die Bundesnetzagentur, die Vergabe freigewordener Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz mit dem bereits eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen der Bereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden (Teilentscheidung I.). Sie ordnete ein Vergabeverfahren (II.) sowie dessen Ausgestaltung als Versteigerungsverfahren (III.) an und stellte Vergabebedingungen (IV.) sowie Versteigerungsregeln (V.) auf.
6Bereits unter dem 29. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Frequenznutzungsrechte bis zum 31. Dezember 2016. In dem Schreiben beantragte sie auch eine Verlagerung dieser Frequenzen auf den TDD (time division duplex)-Teil des 2,6-GHz-Bandes. Mit Bescheid vom 4. November 2005 lehnte die Bundesnetzagentur den Verlängerungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung von Frequenznutzungsrechten stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Einer Verlängerung der Frequenzen bis 2016 stehe der Frequenzbereichszuweisungsplan entgegen, der für den Frequenzbereich öffentliche UMTS/INT-2000-Mobilfunksysteme vorsehe. Auch im Falle einer Planänderung komme eine Verlängerung der Frequenzen nicht in Betracht, weil die Möglichkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs bestehe.
7Den Widerspruch der Klägerin wies die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 16. Januar 2007 zurück. Am 16. Februar 2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben.
8Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtete sich die Bundesnetzagentur in einem Prozessvergleich vom 2. März 2007, die Nutzung der zugeteilten Frequenzen im 2,6 GHz-Band über den 31. Dezember 2007 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im jeweiligen Hauptsacheverfahren (betreffend die Verlängerung der Frequenzzuteilungen) zu dulden, längstens bis zur Aufnahme der Nutzung durch einen anderen Zuteilungsinhaber (VG Köln 11 L 1880/06, 11 L 1894/06). Auf dieser Grundlage bietet die Klägerin bis heute in C. , in C1. bei L. sowie in T. Sprachtelefondienst und einen funkgestützten breitbandigen Internetzugang an.
9Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt: Sie habe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zuteilungen. Die Grundlage für die Befristung sei entfallen. Weder sei die künftige Widmung als UMTS-Erweiterungsband sicher noch bestehe ein hieran anknüpfender Frequenzbedarf. Die nationale Frequenzverwaltung vollziehe sich auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen. Die Nutzungsbedingung 27 im Zuweisungsplan sei auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts völkerrechtskonform dahin auszulegen, dass sie die Verlängerung bereits bestehender Anwendungen des Festen Funkdienstes im 2,6 GHz-Band nicht ausschließe; dies entspreche auch dem Verständnis des Bundeswirtschaftsministeriums als Verordnungsgeber.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verpflichten, die Frequenzzuteilungen mit den Zuteilungsnummern 9xx (C. ), 9xx (L. ), 9xx (T. ) um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern,hilfsweise über die Verlängerung unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Am Markt bestehe ein erhebliches und konkretes Interesse an der Nutzung der Frequenzen im 2,6 GHz-Band. Es sei vorgesehen, den 2,6 GHz-Bereich allgemein für digitalen zellularen Mobilfunk zu vergeben. Die Anwendung des Festen Funkdienstes solle nur noch im Bereich oberhalb 3 GHz stattfinden. Die Frequenzregulierung dürfe nicht statisch sein, sondern müsse aktuelle Entwicklungen berücksichtigen. Der internationale Frequenzbereichszuweisungsplan weise mit völkerrechtlichen Verträgen bestimmte Frequenzbereiche bestimmten Funkdiensten zu. Hierbei handele es sich nicht um verpflichtende Vorgaben, andere Zuweisungen zuzulassen, sondern um eine Befugnis, dies zu tun. So liege es auch bei der Entscheidung, sich im 2,6 GHz-Bereich für Mobilfunkdienstleistungen und gegen den Festen Funkdienst zu entscheiden. Im 2,6 GHz-Spektrum seien nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden.
15Mit Urteil vom 15. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die ursprünglichen Zuteilungsentscheidungen seien nicht bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Sie enthielten keine Befristung, sondern der Sache nach eine auflösende Bedingung, die aber nicht eingetreten sei. Die Zuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG bestünden weiterhin; die Frequenzen seien im Frequenznutzungsplan unter Berücksichtigung von Vorgaben außernationalen Rechts ausgewiesen. Die Verlängerung widerspreche nicht den Regulierungszielen. Schließlich lägen keine Widerrufsgründe vor, die zu einem Ausschluss des Verlängerungsanspruchs führten.
16Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. Oktober 2007 die Berufung zugelassen, die die Beklagte am 20. November 2007 begründet hat.
17Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend gefasst, dass sie nunmehr die Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 beansprucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Aufgrund der bisherigen Dauer der Gerichtsverfahren, deren Abschluss nicht absehbar sei, sei davon auszugehen, dass mit der ursprünglich beantragten Verlängerung eine angemessene Laufzeit der Frequenzen nicht mehr gewährleistet sei. Sie benötige eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren nach Erlass des Verlängerungsbescheids.
18Durch Beschluss nach § 130a VwGO vom 30. Oktober 2008 hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Diesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es auf Verfahrensmängel verwiesen. Weiter hat es ausgeführt, im Hinblick auf die Sperrwirkung der Vergabeanordnung werde das Oberverwaltungsgericht die Aussetzung des Verpflichtungsrechtsstreits mit Rücksicht auf den gegen die Vergabeanordnung geführten Anfechtungsrechtsstreit in Betracht zu ziehen haben. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung lägen vor. Das in § 94 VwGO dem Prozessgericht eingeräumte Ermessen sei unter den hier gegebenen Umständen in Richtung auf eine Aussetzung vorgeprägt. Der Grundsatz der Prozessökonomie erfordere es, das schon weitgehend geförderte Verpflichtungsklageverfahren fortzusetzen, sobald über die Anfechtungsklage gegen die Vergabeanordnung rechtskräftig entschieden sei.
19Daraufhin hat der Senat das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens gegen die Vergabeanordnung ausgesetzt. In diesem Verfahren (VG Köln, Urteil vom 17. März 2010 ‑ 21 K 6772/09 -, Zurückverweisung durch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, sodann VG Köln 21 K 4413/11) wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. September 2014 - 21 K 4413/11 - die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Teilentscheidung II. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12. Oktober 2009 mit der Anordnung, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen habe, rechtmäßig sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat. Eine nachfolgende Anhörungsrüge blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2015 ‑ 6 B 22.15 -).
20Im Mai 2010 fand aufgrund der Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 die Versteigerung der Frequenzen u. a. im 2,6 GHz-Band statt. Die Klägerin beteiligte sich nicht am Versteigerungsverfahren; sie war wegen Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zugelassen worden. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. ersteigerten jeweils abstrakt Frequenzblöcke in diesem Frequenzbereich, die im August 2010 durch die Bundenetzagentur nach einem Losverfahren konkret zugeordnet wurden. Sie betreffen ganz oder teilweise Frequenzen, die vormals der Klägerin zugeteilt worden waren und deren Verlängerung die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrt. Die Zuteilungen an die Beigeladenen, die bis zum 31. Dezember 2025 befristet sind (Ziffer 2.4 der Zuteilungsurkunden), erfolgten unter dem 20. Oktober 2010 (Beigeladene zu 2. und 3.), dem 27. Dezember 2010 (Beigeladene zu 4.) sowie dem 28. Februar 2011 (Beigeladene zu 1.). Die Frequenzzuteilungsbescheide sehen in Ziffer 2.7 in Übereinstimmung mit Ziffer IV.4.7. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 jeweils vor: „Die Zuteilung von Frequenzen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Präsidentenkammer vom 12.10.2009 Gegenstand eines zum Zeitpunkt der Zuteilung noch rechtshängigen Verwaltungsrechtsstreits waren, erlischt, wenn die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts als zum Zeitpunkt der Zuteilung nicht gegeben anzusehen sind.“
21Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in Bezug auf die Vergabeanordnung sei diese rechtmäßig. Damit stehe sie nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 dem Begehren der Klägerin auf Verlängerung der umstrittenen Frequenznutzungsrechte entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich entschieden, dass für das im hiesigen Verpflichtungsrechtsstreit verfolgte Klagebegehren der Streit über den Fortbestand der Vergabeanordnung vorgreiflich sei. Die Vorgreiflichkeit ergebe sich daraus, dass eine Vergabeanordnung einen etwaigen Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren umwandle; diese Umgestaltung gelte auch für den hier geltend gemachten Verlängerungsanspruch. Die infolge des Versteigerungsverfahrens ergangenen Zuteilungen seien wirksam und vollziehbar; die gepaarten 2,6 GHz-Frequenzen würden von den Zuteilungsinhabern auch in erheblichem Umfang genutzt. Jedenfalls seit 2014 hätten diese auch die Frequenznutzung auf der Grundlage von TDD-Verfahren aufgenommen, für das sich vor allem die ungepaarten Frequenzen eigneten. Ungeachtet dessen erfülle die Klägerin die Zuteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 5 TKG nicht. Insbesondere sei eine effiziente Frequenznutzung durch die Klägerin im Sinne von § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG nicht sichergestellt. Sie habe einen Großteil der Regionalzulassungen nicht genutzt und sei ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht in Bezug auf die für die Frequenznutzung erforderlichen Sach- und Finanzmittel nicht nachgekommen.
22Die Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verweist darauf, die Befristung ihrer Zuteilungen sei der wahren Bedeutung nach als auflösende Bedingung zu qualifizieren. Die Befristung sei „vorsorglich“ mit Blick auf die mögliche Widmung des 2,6 GHz-Bandes als Erweiterungsband für UMTS-/IMT-2000-Mobilfunktechnologien „zunächst“ befristet bis Ende 2007 zugeteilt worden. Dieses ungewisse Ereignis sei nicht eingetreten. Die Zutei-lungsvoraussetzungen lägen vor. Die Frequenznutzung sei mit den planungs-rechtlichen Vorgaben für das 2,6 GHz-Band vereinbar. Der Frequenznutzungs-plan vom April 2008 sehe eine technologie- und diensteneutrale Ausweisung des 2,6 GHz-Bandes, und zwar gleichberechtigt für Festen Funkdienst und Mobil-funkdienst, vor. Dies stehe im Einklang mit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 (2008/477/EG). Sie habe auch eine Anpassung der Frequenz-zuteilungen an die Bandplanung und die technischen Nutzungsbedingungen im 2,6 GHz-Band, etwa durch ein Zusammenziehen ihrer im gesamten 2,6 GHz-Band verteilten Frequenzzuteilungen in einen zusammenhängenden Bereich, im Rahmen des Verlängerungsantrags ausdrücklich beantragt. Eine etwaige Sperr-wirkung der Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 stehe dem Verlänge-rungsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr entgegen. Die Vergabeanordnung treffe eine Regelung nur für den Zeitraum bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens. Ihr materiell-rechtlicher Regelungsgehalt sei nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - auf die bloße Feststellung der Präsidentenkammer beschränkt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung subjektive Angaben von Unter-nehmen zu deren Frequenzbedarfen vorlagen, die nach rechnerischer Addition den Umfang der verfügbaren Frequenzen überstiegen, nicht darauf, dass im zeitlich nachgelagerten Zuteilungsverfahren die Zuteilungsvoraussetzungen gegeben seien. Weil letzteres nicht der Fall sei, sei die Bundesnetzagentur jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verpflichtet, die Zuteilungen von Amts wegen zu widerrufen; die Konkurrenten nutzten die streitgegenständlichen Frequenzen auch sechs Jahre nach Zuteilung nicht. Die Berufung auf eine Sperrwirkung der Vergabeanordnung wäre rechtsmissbräuchlich, weil der Bundesnetzagentur seit 2005 bekannt sei, dass die Mobilfunkunternehmen keinen technisch begründeten Bedarf im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG für die von der Klägerin beanspruchten Frequenzen hätten. Sie, die Klägerin, stelle auch eine effiziente Frequenznutzung sicher; sie erfülle die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, (finanziellen) Leistungsfähigkeit und Fachkunde. Die Erweiterung des Verlängerungszeitraums bis zum 31. Dezember 2025 im Berufungsverfahren sei eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung, die nicht den Regeln der Anschlussberufung unterliege.
27Die Beigeladenen zu 1. bis 4. beantragen jeweils,
28das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren gleichen Rubrums 13 A 2394/07, in den Verfahren VG Köln 21 K 6772/09 und 21 K 4413/11 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
30Entscheidungsgründe:
31Über die Berufung entscheidet im Einverständnis aller Beteiligten die Berichterstatterin (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).
32Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (A.). Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg (B.).
33A. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
34I. Die Berufung ist zulässig.
35Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt der Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin meint, die Beklagte habe kein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung, weil sie die Zuteilung der streitbefangenen Frequenzen an die Beigeladenen aufheben und diese sodann der Klägerin zuteilen könne und müsse. Dem ist nicht zu folgen.
36Das Rechtschutzbedürfnis für eine Berufung ergibt sich im Allgemeinen ohne Weiteres aus der Beschwer des Rechtsmittelführers, der in der vorangegangen Instanz unterlegen ist. Die Beschwer steuert den Zugang zum Rechtsmittel.
37Vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 -, BGHZ 57, 224 = juris, Rn. 10; BSG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - B 4 AS 349/13 B -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 12 CE 03.1817 -, juris, Rn. 13; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, Vorb. § 124 Rn. 59; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, Vorbem. § 124, Rn. 39.
38Die Beklagte ist durch das angefochtene stattgebende Urteil formell und auch materiell, d. h. inhaltlich in ihrer Rechtsstellung, beschwert. Für eine ausnahmsweise grundlose Inanspruchnahme des Berufungsgerichts ist nichts ersichtlich. Die Aufhebung der Zuteilungen gegenüber den Beigeladenen ist insbesondere keine einfachere oder effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes. Ob damit die Frequenzen für die Zuteilung an die Klägerin frei würden, ist insoweit unerheblich, weil ein solches Vorgehen die Beschwer der Beklagten durch die Verpflichtung im stattgebenden Urteil nicht beseitigte. Abgesehen davon hängt es auch vom Vorliegen von tatbestandlichen Voraussetzungen und ggf. einer Ermessensausübung (jedenfalls im Falle des von der Klägerin offenbar begehrten Widerrufs nach § 63 Abs. 1 TKG) ab. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten offensichtlich keinerlei nennenswerte recht-liche oder tatsächliche Vorteile bringen könnte, wenn sie im Berufungsverfahren obsiegte. Die Berufung ist ferner nicht rechtsmissbräuchlich.
39II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben.
40Dabei ist mit Blick auf den Klageantrag und den Tenor des stattgebenden erst-instanzlichen Urteils zugrunde zu legen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens (weiterhin) der Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 und damit im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auch eine rückwirkende Zuteilung ist. Ein solches Verständnis entspricht auch dem Begriffsinhalt der Verlängerung einer Frequenzzuteilung, die der Sache nach nichts anderes ist als eine Zuteilung, die sich zeitlich an eine vorherige Zuteilung anschließt und mit ihr gleichsam eine Kette bildet.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 15, und vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 36.
42Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, an diesem Klagebegehren festhalten zu wollen.
431. Die Verpflichtungsklage ist nur teilweise zulässig.
44a. Sie ist zulässig, soweit der Antrag die zukunftsgerichtete Zuteilung der Frequenzen beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Frequenzzuteilung weggefallen, weil der streitgegenständliche Zuteilungszeitraum am 31. Dezember 2016 endet und eine Nutzung der Frequenzen für die kurze Zeit bis Ende diesen Jahres nicht in Betracht komme.
45Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 -, BVerwGE 142, 48 = juris, Rn. 27, m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42, Rn. 335 ff.
47Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei Verpflichtungsklagen in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Immer dann, wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, erkennt sie in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes an.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44/87 -, BVerwGE 81, 164 = juris, Rn. 9; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42, Rn. 335.
49Es liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die das Interesse der Klägerin an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Von den Fallgruppen, in denen das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlt, kommt hier nur diejenige der Nutzlosigkeit der Entscheidung in Betracht. Dass die Klage offensichtlich die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern kann und eindeutig nutzlos ist,
50vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 = juris, Rn. 19,
51kann aber nicht angenommen werden. Die erstrebte Rechtsgewährung ist rechtlich und tatsächlich vorteilhaft. Der Klägerin würde so die Weiternutzung der hier streitgegenständlichen Frequenzen ermöglicht, die sie bisher auf der Grundalge des Vergleichs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorläufig nutzt, ohne Inhaberin einer Zuteilung zu sein. Abgesehen davon dürfte die Bundesnetzagentur im Fall des Obsiegens der Klägerin verpflichtet sein, im Rahmen der Zuteilung eine erneute Befristungsentscheidung nach § 55 Abs. 9 TKG zu treffen, die insbesondere den in § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG verankerten Gesichtspunkt der Amortisation der notwendigen Investitionen berücksichtigen müsste.
52b. Hinsichtlich der – vom Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aus gesehen – rückwirkenden Zuteilung der Frequenzen ab dem 1. Januar 2008 fehlt der Klägerin allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage ihr offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.
53Das Zuteilungsbegehren hat sich insoweit durch Zeitablauf erledigt. Eine Frequenzzuteilung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie in der Regel nutzlos ist. Die Zuteilung von Frequenzen ist Grundlage für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, die rückwirkend nicht erbracht werden können. Hier tritt hinzu, dass die Klägerin tatsächlich die Frequenzen in der Vergangenheit weiter genutzt hat. Ein Rechtsschutzinteresse für eine rückwirkende Zuteilung ergibt sich aber nicht aus dem Umstand, dass dem lediglich eine Duldung durch die Beklagte, nicht aber eine Frequenzzuteilung zugrunde lag.
54Ein schutzwürdiges Interesse wäre allenfalls dann gegeben, wenn es für die zukunftsgerichtete Frequenzzuteilung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin die Frequenzzuteilungen inne hat.
55Vgl. entsprechend für die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltstiteln BVerwG, BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1431 = juris, Rn. 14.
56Dafür ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel machen können. Zwar wäre die Zuteilung ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2007 befristeten Zuteilungen. Da Zuteilung und Verlängerung aber gebundene Ansprüche sind, die denselben Voraussetzungen unterliegen, ist dies nicht rechtlich oder tatsächlich nachteilig. Für die Frage, welcher Befristungszeitraum bei einer Zuteilung im Sinne des § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG angemessen ist, kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob die Beklagte mit Wirkung ex tunc oder ex nunc zur Zuteilung verpflichtet wird.
57Ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Zuteilung ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung möglicherweise beabsichtigt, wegen der Ablehnung der Verlängerung durch die Beklagte eine Schadensersatzklage zu erheben. Abgesehen davon, dass die insoweit begehrte Feststellung rechtswidrigen Verwaltungshandelns nicht mit der Verpflichtungsklage zu erlangen ist, ist auch kein durch die Ablehnung der Frequenzverlängerung verursachter finanzieller Schaden substantiiert dargetan, zumal die Klägerin aufgrund des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs die Frequenzen weiterhin genutzt hat. Jedenfalls führt das Vorbringen deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Interesse, weil eine – vor den Zivilgerichten zu erhebende – Amtshaftungsklage offensichtlich aussichtslos wäre. Ein Amtshaftungsanspruch setzt ein Verschulden der Beklagten voraus, das angesichts der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierigen Sache,
58vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 -, juris, Rn. 8,
59offensichtlich ausscheidet.
60Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 - 21 K 4413/11 -, juris, Rn. 141 ff.
61Selbst wenn man aber ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit und damit für den ganzen streitgegenständlichen Zeitraum annimmt, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.
622. Die Verpflichtungsklage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2016 noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrags. Die Ablehnung durch den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 4. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
63a. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen hat, ist im Ausgangspunkt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen für die Verpflichtungsklage, wenn das materielle Recht – wie hier – nichts Abweichendes bestimmt.
64Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist hiervon ausgehend § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG in der seit dem 10. Mai 2012 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 958). Danach ist eine befristete Zuteilung zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen. Nach § 55 Abs. 5 TKG werden Frequenzen zugeteilt, wenn die in Satz 1 im Einzelnen genannten Voraussetzungen gegeben sind und kein Versagungsgrund nach Satz 2 vorliegt.
65Bei der Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 5 TKG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hinderungsgründe entgegenstehen, besteht ein subjektives öffentliches Recht auf Zuteilung.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, juris, Rn. 15, und vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 36; Marwinski, in: Arndt/
67Fetzer/Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 21; Göddel, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 55 Rn. 27 und 49; BT-Drs. 15/2316, S. 77.
68Für Verlängerungsanträge, für die schon zuvor Entsprechendes angenommen worden ist, bestimmt § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG in der seit dem 10. Mai 2012 geltenden Fassung dies inzwischen ausdrücklich („ist zu verlängern“).
69Was die Anspruchsvoraussetzungen angeht, dürfte es hinsichtlich der rückwirkenden Bewilligung allerdings auf das jeweils geltende materielle Recht ankommen. Dies bedarf hier aber keiner näheren Betrachtung, weil die Zuteilungs-voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG seit Inkrafttreten des Telekom-munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1190) – mit der Ausnahme, dass in Nr. 1 aus dem Frequenznutzungsplan der Frequenzplan geworden ist – dieselben geblieben sind. Auch die Vorschriften über das Vergabeverfahren haben sich, soweit hier relevant, nicht geändert.
70b. Die ab dem Jahr 1999 erfolgten Frequenzzuteilungen an die Klägerin endeten mit dem Ablauf des Jahres 2007. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts sind die den jeweiligen Zuteilungen beigefügten, als Befristung bezeichneten und in Bestandskraft erwachsenen Nebenbestimmungen auch rechtlich als solche zu bewerten. Sie sind nicht inhaltlich Bedingungen gewesen, denen zufolge bei Nichteintritt das jeweilige Nutzungsrecht noch fortbestünde.
71aa. Die Nebenbestimmungen konnten nur auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 VwVfG ergehen, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes sicherzustellen. Die Frequenzzuteilungen beruhten auf § 47 Abs. 5 TKG 1996. Die gemäß § 47 Abs. 4 TKG 1996 ergangene Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) datiert vom 26. April 2001 (BGBl. I, S. 829); § 7 Abs. 2 FreqZutV, der den Erlass von Nebenbestimmungen unter näher bezeichneten Voraussetzungen vorsah, konnte deshalb noch keine Anwendung finden.
72bb. Sie sind keine auflösenden Bedingungen, sondern Befristungen gewesen.
73So auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 37.
74Eine Bedingung liegt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vor, wenn der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.
75Die Abgrenzung und Unterscheidung von in § 36 Abs. 2 VwVfG genannten Nebenbestimmungen geschieht im Wege der Auslegung der Regelung. Zwar ist nicht die Bezeichnung der Bestimmung allein maßgeblich, sondern der Inhalt mit der materiellen Aussage, wie er von dem objektiven Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles bei verständiger Würdigung gedeutet werden kann. Jedoch besteht ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Nebenbestimmung ent-sprechend der in § 36 Abs. 2 VwVfG angegebenen Legaldefinition gewollt ist, wenn sich die Behörde der Terminologie des § 36 Abs. 2 VwVfG bedient.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 10.09 -, NvwZ-RR 2010, 320 = juris, Rn. 13; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 68, m. w. N.
77So liegt es hier. In den jeweiligen Frequenzzuteilungen heißt es knapp: „ ... werden ... die Frequenzen ... bis 31.12.2007 ... zugeteilt“. Der äußeren Form nach liegt damit eine Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vor, weil eine Vergünstigung für einen bestimmten Zeitraum gilt. Auch die materielle Aussage entspricht der einer Befristung. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgte gemäß den Zuteilungsbedingungen der Allgemeinverfügung 123/1998 (ABl. 20/1998, S. 2515), die ‑ soweit von Belang ‑ lauteten: „Die Frequenzen im Bereich 2540 bis 2670 MHz werden im Hinblick auf eine mögliche Widmung dieses Frequenzbereichs als UMTS-Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 zunächst befristet bis Ende 2007 zugeteilt.“ Hiermit hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post aber lediglich ihrem Motiv für die Erteilung der Nebenbestimmung Ausdruck verliehen („im Hinblick auf eine mögliche Widmung“). Es liegt hingegen nicht im Sinne einer Bedingung eine Bezugnahme auf ein künftiges Ereignis vor, dessen Eintritt nicht hinreichend sicher erwartbar ist. Die Frequenzzuteilung sollte nicht über das Jahresende 2007 wirksam bleiben, auch wenn die Widmung des Frequenzbereichs ab dem Jahr 2008 als UMTS-Erweiterungsband nicht erfolgte. Die Regulierungsbehörde wollte keine „ewigen“ Frequenzzuteilungen erlassen, sondern das zeitliche Ende der Bescheide sollte unabhängig von der entsprechenden Widmung des 2,6 GHz-Bereichs eintreten.
78c. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Zuteilungen.
79aa. Der gebundene Zuteilungsanspruch nach § 55 Abs. 5 TKG und § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG steht unter dem Vorbehalt, dass kein Vergabeverfahren nach § 55 Abs. 10 i. V. m. § 61 TKG angeordnet ist. Hier hat die Bundesnetzagentur durch bestandskräftige Allgemeinverfügung eine solche Anordnung getroffen.
80(1) Eine Einzelzuteilung – und damit auch die hier begehrte Verlängerung der Frequenzzuteilungen – scheidet aus, wenn die Bundesnetzagentur wegen Frequenzknappheit ein Vergabeverfahren angeordnet hat.
81Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat. Übt die Bundesnetzagentur ihr Ermessen in diesem Sinne aus, erfolgt die Frequenzzuteilung nach einem anderen Verteilungssystem, das nach der Systematik des Gesetzes die Zuweisung im Einzelzuteilungsverfahren ausschließt. In diesen Fällen besteht kein gebundener Zuteilungsanspruch des Antragstellers. Die Vergabeanordnung wandelt den Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 TKG in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren um.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 -, BVerwGE 139, 226 = juris, Rn. 21, vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, juris, Rn. 13, und vom 20. Oktober 2012 - 6 C 36.11 -, BVerwGE 144, 284 = juris, Rn. 19; Sörries, in: Säcker (Hrsg.), TKG, 3. Auflage 2013, § 55 Rn. 38.
83Eine Zuteilung außerhalb des Vergabeverfahrens ist nach Erlass der Vergabeanordnung ausgeschlossen. Die Anordnung eines Vergabeverfahrens entfaltet damit Sperrwirkung gegenüber den Ansprüchen auf Zuteilung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten.
84Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 33, und vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 28, sowie Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 -, juris, Rn. 10.
85Das Telekommunikationsgesetz folgt dem Modell des gestuften Verfahrens, in welchem die Frequenzzuteilung abgeschichtet wird. Die jeweils vorangegangenen Stufen bilden das sachliche Fundament für die nachfolgenden Verfahrensschritte. Sie unterliegen jeweils der selbstständigen Anfechtung und haben als Kehrseite dessen eine dauerhaft Rechtssicherheit verschaffende Bindungswirkung. Daraus folgt: Der Zuteilungspetent trägt hinsichtlich der im gestuften Verfahren ergangenen Teilentscheidungen, wie etwa der Vergabeanordnung, eine Anfechtungslast. Wird die Vergabeanordnung bestandskräftig, steht die Bestandskraft dem Anspruch auf Einzelzuteilung entgegen.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 25 und 28, sowie vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 -, BVerwGE 139, 226 = juris, Rn. 15.
87(2) Hier hat die Bundesnetzagentur mit ihren Allgemeinverfügungen vom 19. Juni 2007 und 7. April 2008 sowie vom 12. Oktober 2009, die die beiden erstgenannten ersetzt hat, für die Vergabe der Frequenzen ein Vergabeverfahren angeordnet. Dieses umfasst unstreitig auch die bis zum 31. Dezember 2007 der Klägerin zugeteilten Frequenzen. Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Vergabeanordnung erfüllt waren, insbesondere ein Bedarfsüberhang bestand, ist hier nicht (erneut) zu prüfen. Die Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.
88bb. Die Sperrwirkung der Vergabeanordnung für die Einzelzuteilung erstreckt sich auf den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum.
89(1) Die Zuweisung im Einzelzuteilungsverfahren war bereits ab dem 1. Januar 2008 ausgeschlossen. Die Entscheidung der Präsidentenkammer vom 12. Oktober 2009 steht seit ihrem Ergehen der Einzelzuteilung entgegen. Für die Zeit davor ergibt sich die Sperrwirkung aus den Vergabeanordnungen vom 19. Juni 2007 und 7. April 2008. Diese sind auch nicht durch die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 rückwirkend beseitigt worden. Vielmehr sind sie durch die überholende Entscheidung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt, d. h. der Sache nach, wenn auch nicht durch ausdrückliche Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur, mit Wirkung für die Zukunft ersetzt worden.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 ‑, juris, Rn. 13, 17.
91(2) Auch nachdem das Vergabeverfahren abgeschlossen ist und die Zuteilungen an die Beigeladenen ergangen sind, steht die bestandskräftige Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 der begehrten Zuteilungsverlängerung an die Klägerin weiterhin entgegen.
92Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, der Regelungsgehalt der Vergabeanordnung und demzufolge auch ihre Sperrwirkung für die Einzelzuteilung sei zeitlich und materiell-rechtlich beschränkt. Sie meint, die Vergabeanordnung treffe eine Regelung nur für den Zeitraum bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens. Ihr materiell-rechtlicher Regelungsgehalt sei nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - auf die bloße Feststellung der Präsidentenkammer beschränkt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung subjektive Angaben von Unternehmen zu deren Frequenzbedarfen vorlagen, die nach rechnerischer Addition den Umfang der verfügbaren Frequenzen überstiegen. Dem ist nicht zu folgen. Der Sache nach macht die Klägerin die begrenzte Bedeutung geltend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bedarfsfeststellung und ‑prognose zukommt, die dem Erlass einer Vergabeanordnung zugrunde liegen. Allein hierzu, nicht aber zum Regelungsgehalt einer Vergabeanordnung im Hinblick auf einen Einzelzuteilungsantrag, verhält sich der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015, den die Klägerin mit ihrem Vorbringen eigentlich kritisiert. Auf die Bedarfsfeststellung und die Prognose des Bedarfsüberhangs, mithin die Tatbestands-voraussetzungen für die Anordnung eines Vergabeverfahrens, kommt es hier angesichts der Bestandskraft der Vergabeanordnung aber nicht an. Auch aus dem Umstand, dass letztere – was die Klägerin ebenfalls anführt – materiell-rechtlich keine Feststellung gemäß § 55 Abs. 5 TKG zuteilungsfähiger Bedarfe enthält, folgt nicht das Wiederaufleben ihres Einzelzuteilungsanspruchs. Selbst wenn nach der Versteigerung mangels zuteilungsfähiger Anträge keine Zutei-lungen ergingen – ein solcher Fall liegt hier schon nicht vor –, führte dies ange-sichts der Bestandskraft der Vergabeanordnung nicht dazu, dass der zuvor gesperrte Anspruch auf eine Einzelzuteilung wieder auflebte.
93Der Anspruch auf Teilhabe am Vergabeverfahren wandelt sich erst dann in einen Anspruch auf Zuteilung zurück, wenn sich der bisherige Zuteilungsinhaber im Vergabeverfahren nach § 61 TKG gegen die Mitbewerber durchsetzt.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 36.
95Ist das – wie hier – nicht der Fall, besteht die Sperrwirkung der Vergabeanordnung über den Abschluss des Vergabeverfahrens hinaus. Weil die Zuteilung von Frequenzen bei Vergabeanordnungen in einem gestuften Verfahren erfolgt, steht die Bestandskraft der Vergabeanordnung, die hier den Zuteilungszeitraum bis zum 31. Dezember 2025 betrifft (vgl. Ziffer IV.4.3. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), dem Anspruch auf Einzelzuteilung auch noch nach der Zuteilung an die Höchstbieter entgegen. Der Betroffene muss sie sich in einem Rechtsstreit gegen die Zuteilungen ebenso wie bei einer Klage auf Einzelzuteilung von Frequenzen entgegenhalten lassen.
96Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 28, und vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 -, BVerwGE 139, 226 = juris, Rn. 15.
97Dies zugrunde gelegt, kommt es für die Frage der Sperrwirkung auch nicht darauf an, ob die Beigeladenen im Zeitpunkt der Zuteilung die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt haben oder diese heute noch erfüllen oder Widerrufsgründe gegeben sind. Der Sache nach wiederholt die Klägerin damit ihre Einwände, die sie bereits gegen die Bedarfsfeststellung, die der Vergabeanordnung zugrunde liegt, erfolglos erhoben hat. Diese Umstände haben aber keine Auswirkungen auf die Bestandskraft der Vergabeanordnung und ihre Rechtsfolgen im Hinblick auf Einzelzuteilungsanträge. Aus diesem Grund kommt auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO bis zu dem Zeitpunkt, in dem über ihre Widersprüche gegen die Zuteilungen an die Beigeladenen entschieden ist, nicht in Betracht. Es fehlt schon an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit. Abgesehen davon wäre mit Blick darauf, dass der Rechtsstreit bereits seit rund neun Jahren anhängig ist und der streitgegenständliche Befristungszeitraum Ende diesen Jahres abläuft, auch bei Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens von einer Aussetzung abzusehen.
98cc. Aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin oder sonstigen Umständen ergibt sich ebenfalls keinen Verlängerungsanspruch.
99(1) Die ursprüngliche Erteilung der Frequenzen an die Klägerin verhilft der Klage nicht zum Erfolg, denn diese Nutzungsrechte sind, wie ausgeführt, zum Jahresende 2007 ausgelaufen. Das Antrags- und das Klageverfahren auf Verlängerung der Zuteilungen ändern hieran nichts. Wegen der Bestandskraft der Vergabeanordnung ist schon nicht zu prüfen, ob der rechtzeitige Verlängerungsantrag und die fehlende Bestandskraft der Ablehnung durch die Bundesnetzagentur der Anordnung eines Vergabeverfahrens entgegenstanden. Abgesehen davon ist dies nicht der Fall. Andernfalls käme es zu einer den Regulierungszwecken widersprechenden Perpetuierung von Altrechten, die mit den Grundrechten der Zuteilungspetenten, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot – das einfach-gesetzlich auch in § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG verankert ist – sowie dem Regulierungsziel der Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) nicht vereinbar wäre. Insoweit wird auf die umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln und des Bundesverwaltungsgerichts im vorgreiflichen Verfahren verwiesen, wonach ein atypischer Ausnahmefall für eine Einzelzuteilung – d. h. ein Absehen vom Vergabeverfahren im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG – nicht deshalb vorliege, weil der Klägerin befristete Frequenznutzungsrechte zugeteilt worden sind, um deren Verlängerung sie rechtzeitig nachgesucht habe.
100VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 – 21 K 4413/11 -, juris, Rn. 129; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 35 ff.
101(2) Der zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossene Vergleich (11 L 1880/06 und 11 L 1894/06), wonach die Frequenznutzung durch die Klägerin vorläufig weiter geduldet wird, begründet ebenfalls keinen Verlängerungsanspruch. Damit wird die Nutzung durch die Klägerin nur vorläufig ge-sichert, und zwar längstens bis zur Nutzungsaufnahme durch einen anderen Zuteilungsinhaber. Einfluss auf die materielle Wirkung, die von der Anordnung des Vergabeverfahrens ausgeht, hat diese Sicherungsmaßnahme nicht.
102(3) Auch auf den Zeitablauf seit ihrer Antragstellung sowie auf den Zeitablauf nach Erlass der Vergabeanordnung kann die Klägerin sich zur Begründung eines Rechtsanspruchs nicht berufen. Die in § 55 Abs. 4 Satz 4 TKG bestimmte Frist von sechs Wochen betrifft die Entscheidung über den vollständigen Antrag, die hier bereits am 4. November 2005 erfolgt ist. Die in § 61 Abs. 7 Satz 1 TKG vorgeschriebene Frist für die Zuteilung bei Versteigerungsverfahren dient den Interessen der beteiligten Zuteilungspetenten und vermag keinerlei Rechtsposition der Klägerin in ihrem Verfahren auf Einzelzuteilung zu begründen. Abgesehen davon ist die durch die Vergabeanordnung bewirkte Umwandlung des Anspruchs auf Einzelzuteilung in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren nicht dadurch auflösend bedingt, dass es die Behörde versäumt, über den Zuteilungsantrag rechtzeitig zu entscheiden. Eine derartige Konsequenz ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie wäre auch erkennbar zweckwidrig, weil der gesetzliche Grund der Frequenzbeschränkung, der Nachfrageüberhang, von der Fristüberschreitung unberührt bleibt.
103Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 33, und vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, juris, Rn. 16.
104(4) Dass die Frequenzzuteilungen an die Beigeladenen mit einer auflösenden Bedingung für den Fall versehen sind, dass die Bundesnetzagentur rechtskräftig verpflichtet wird, die Nutzungsrechte eines anderen Unternehmens zu verlängern (Vergabebedingung Nr. IV.4.7. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 sowie Ziffer 2.7 der Frequenzzuteilungsurkunden), rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Dabei kann offen bleiben, ob – wie teilweise in der münd-lichen Verhandlung vertreten worden ist – diese Bedingung nur den Fall betrifft, dass die Vergabeanordnung rechtskräftig aufgehoben wird. Jedenfalls ist nach den obigen Ausführungen gerade der Nutzungsanspruch der Beigeladenen vorrangig vor der von der Klägerin begehrten Einzelzuteilung, weil die Zuteilung Folge eines durchgeführten Vergabeverfahrens war.
105(5) Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf ihre Grundrechte.
106Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Versagung der Verlängerung nicht verletzt. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen können zwar als subjektiv-öffentliche Rechte dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.
107Vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. September 1991 ‑ 1 BvR 879/91 ‑, NJW 1992, 735; bejahend für im Versteigerungswege erworbene UMTS-Frequenznutzungsrechte BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 – 6 C 9.10 -, BVerwGE 140, 221 = juris, Rn. 29 ff.
108Auch greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorrang des Vergabeverfahrens gegenüber dem Anspruch auf Verlängerung befristet erteilter Frequenznutzungsrechte in das durch Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Recht des bisherigen Zuteilungsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 ‑, juris, Rn. 36.
110Ein Eingriff ist bei Frequenzknappheit aber durch die kollidierenden Grundrechte der übrigen Zuteilungspetenten gerechtfertigt. Die Befristung der Frequenzzuteilung verhindert auch gerade die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens des bisherigen Zuteilungsinhabers darauf, die Frequenzen nach Fristablauf exklusiv weiter nutzen zu können
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 ‑, juris, Rn. 36; vgl. Marwinski, in: Arndt/Fetzer/ Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 41.
112Weil aufgrund der Bestandskraft der Vergabeanordnung von einer Frequenzknappheit auszugehen ist, spielt es für die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Rolle, ob die Beigeladenen die Frequenzen benötigen, nutzen oder die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt haben bzw. erfüllen.
113Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Es kann offen bleiben, ob die Berufsausübungsfreiheit schon hinter den Eigentumsschutz zurücktritt,
114vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 -, BVerwGE 140, 221 = juris, Rn. 32,
115oder ob Art. 12 Abs. 1 GG insoweit einschlägig ist, als damit die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen gewährleistet wird.
116Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 ‑ 1 BvR 2087/03 u. a., BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041, 1042, m. w. N.
117Die Ablehnung der Verlängerung der Frequenzzuteilungen beschränkt die Berufsausübungsfreiheit jedenfalls verfassungsgemäß auf der Grundlage des § 55 TKG. Der Eingriff ist bei Frequenzknappheit, wie ausgeführt, durch die Grundrechte der übrigen Zuteilungspetenten gerechtfertigt und Bestandsschutz- oder sonstige Vertrauensschutzaspekte kann die Klägerin nicht geltend machen.
118dd. Abgesehen vom Vorstehenden fehlt es für die Zeit seit der Zuteilung der Frequenzen an die Beigeladenen im Sinne des § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuteilung an die Klägerin. Die Frequenzen sind seit Oktober/Dezember 2010 bzw. Februar 2011 bis zum hier maßgeblichen 31. Dezember 2016 nicht gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG verfügbar.
119(1) Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG werden Frequenzen zugeteilt, wenn sie verfügbar sind. Frequenzen sind vor allem dann nicht verfügbar, wenn sie bereits einem anderen Nutzer zur (exklusiven) Nutzung wirksam zugeteilt worden sind. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG verlangt, dass Frequenzen noch nicht durch andere Nutzer mit Frequenzzuteilung belegt sein dürfen.
120Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2012 - 6 C 36.11 -, BVerwGE 144, 284 = juris, Rn. 19;
121Marwinski, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 24; BT-Drs. 15/2316, S. 77.
122Hier sind die Frequenzen aufgrund inzwischen bestandskräftiger Allgemeinverfügung versteigert und sodann wirksam den Beigeladenen zugeteilt worden, die die Höchstgebote abgegeben hatten.
123(2) Ob die Beigeladenen die Frequenzen tatsächlich nutzen, was die Klägerin bestreitet, ist für die Frage ihrer Verfügbarkeit im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG unerheblich und bedarf deshalb auch keiner weiteren Aufklärung. Maßgeblich ist die rechtliche Verfügbarkeit. Sind Frequenzen einem Unternehmen zugeteilt, aber von diesem noch nicht konkret bei der Bundesnetzagentur abgerufen worden, sind sie nicht mehr verfügbar.
124Vgl. Sörries, in: Säcker (Hrsg.), TKG, 3. Auflage 2013, § 55 Rn. 38.
125Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob ein tatsächlicher, frequenztechnisch und ‑ökonomisch begründeter Bedarf der Mobilfunkunternehmen für die ungepaarten 2,6 GHz-Frequenzen bestand und
126die Zuteilung an die Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war. Entscheidend ist im vorliegenden Verpflichtungsrechtsstreit auf Zuteilung an die Klägerin, dass die Frequenzen derzeit nicht verfügbar sind, weil sie den Beigeladenen wirksam zugeteilt sind. Die Zuteilungen sind auch nach § 137 Abs. 1 TKG sofort vollziehbar, weshalb es ferner auf ihre Bestandskraft nicht ankommt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist hingegen nicht die Drittanfechtung dieser Zuteilungen durch die Klägerin; insoweit ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Welche Folgen die erfolgreiche Anfechtung der Zuteilungen an die Beigeladenen hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden; sie führte jedenfalls nicht automatisch zur (Einzel-) Zuteilung an die Klägerin.
127Weiterhin kann offen bleiben, ob die Zuteilungsvoraussetzungen gegenwärtig nicht mehr vorliegen oder andere Widerrufsgründe gegeben sind. Diese Umstände haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zuteilungen; sie könnten allenfalls zum Widerruf – mit Wirkung ex nunc – führen. Dies gilt auch für die von der Klägerin behauptete fehlende Nutzung der Frequenzen durch die Beigeladenen. Erst wenn eine Zuteilung etwa wegen mangelnder Nutzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 TKG nach Ausübung des insoweit zustehenden Ermessens widerrufen worden wäre – und die Neuvergabe nicht im Weg des Vergabeverfahrens erfolgt –, stünden die Frequenzen für eine Einzelzuteilung zur Verfügung.
128Dies zugrundegelegt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin der „Einwand der fehlenden Verfügbarkeit“ auch nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr ist für den Zeitraum seit Ergehen der Zuteilungsurkunden an die Beigeladenen die Tatbestandsvoraussetzung einer Zuteilung, dass Frequenzen verfügbar sind, nicht erfüllt. Für einen Verstoß gegen § 242 BGB ist insoweit nichts ersichtlich.
129d. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen, wenn nicht ein Vergabeverfahren die Einzelzuteilung sperrt und wenn die Zuteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 5 TKG vorliegen. Raum für eine etwa zu beanstandende Ermessensentscheidung besteht nicht.
130B. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 ihren Klageantrag geändert hat, indem sie nunmehr die Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 begehrt, liegt zwar eine zulässige Anschlussberufung vor. Diese hat aber keinen Erfolg.
131I. Die erstmalige Beantragung einer längeren Laufzeit der Frequenzzuteilung im Berufungsverfahren beurteilt sich, da die Klägerin in erster Instanz obsiegt hat, nach § 127 VwGO.
1321. Eine Klageänderung kann nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO erfolgen, weil das im Berufungsverfahren verfolgte Klagebegehren von dem abweicht, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Vielmehr wird eine über die bloße Verteidigung gegen die Berufung hinausgehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erstrebt.
133Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 ‑ 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2010 - 13 A 2775/07 -, juris, Rn. 33 m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 127 Rn. 7; ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris, Rn. 11.
134Es kann offen bleiben, ob auch eine Klageerweiterung im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO den Regeln der Anschlussberufung unterliegt. Dies könnte sich daraus ergeben, dass der erstinstanzlich obsiegende Kläger die Begründung einer Rechtsstellung begehrt, die über seine Beteiligtenstellung im Berufungsverfahren der Beklagten, d. h. über die Zurückweisung der Berufung, hinausgeht.
135So BGH, Urteile vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, juris, Rn. 22, und vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 1997 - 8 S 931/95 -, juris, Rn. 81; a. A. wohl BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris, Rn. 11.
136Die erstmalige Beantragung einer längeren Laufzeit der Frequenzzuteilung im Berufungsverfahren ist aber keine bloße (quantitative) Erweiterung des Klageantrags im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Mit dem neuen klägerischen Begehren wird der Streitgegenstand nachträglich geändert, indem er durch ein aliud ersetzt wird. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG – der § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG in der bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung entspricht –, wonach Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt werden. Die Nutzungsrechte werden also grundsätzlich nur zeitabschnittsweise gewährt, die Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG muss sich dement-sprechend auf einen bestimmten Zeitabschnitt erstrecken. Die Befristungsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Funkfrequenzen ein knappes Gut sind und soll der Bundesnetzagentur Freiraum für eine Frequenzplanung bieten.
137Vgl. Marwinski, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 41.
138Dass die Klägerin die Laufzeitverlängerung begehrt, um nach wie vor einen aus ihrer Sicht wirtschaftlich sinnvollen Verlängerungszeitraum von zehn Jahren nutzen zu können, und dass § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG vorsieht, die Befristung müsse für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen, ist insoweit unerheblich. Abgesehen davon, dass dies bei erfolgreicher Verpflichtungsklage von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Befristungszeitraums im Rahmen der Zuteilung zu berücksichtigen sein dürfte, ist hier entscheidend, dass der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 von der angegriffenen Entscheidung der Bundesnetzagentur und dem bisherigen Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht umfasst ist. Die Klageänderung erforderte die bisher – von der dafür zuständigen, durch Antrag der Klägerin vom 16. Oktober 2008 erstmals damit befassten Bundesnetzagentur – nicht vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer (Einzel‑)Frequenzzuteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 vorliegen. Dass die Bundesnetz-agentur mit Schreiben vom 4. Mai 2009 an die Klägerin mitgeteilt hat, ihr Begehren (Verlängerung der Befristungen der Frequenzzuteilung) sei bereits Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits, recht-fertigt nicht den Schluss, es liege keine Klageänderung vor.
1392. Die danach vorliegende Anschlussberufung ist zulässig. Die Anschließung ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Frist ist hier aber nicht gemäß § 57 Abs.1 VwGO in Lauf gesetzt worden, weil der Schriftsatz vom 20. November 2007, mit dem die Beklagte ihre Berufung begründet hat, der Klägerin nicht zugestellt worden ist. Den Gerichtsakten ist ferner nicht zu entnehmen, dass ein (förmlicher) Zustellungswille bestand. In einem solchen Fall scheidet auch eine Heilung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang des Schriftsatzes aus.
140Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2010 - 13 A 2775/07 -, juris, Rn. 31.
141II. Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist hier der Fall.
142Eine Einwilligung hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht erklärt. Sie hat sich auch nicht im Berufungsverfahren im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO rügelos auf die geänderte Klage eingelassen. Auf die Erklärungen im Verwaltungsverfahren, das Begehren sei bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens und eines Rechtsstreits, kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie stellen keine Prozesshandlungen im Sinne des § 91 VwGO dar. Auch mit dem Schlusssatz im Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2008, dass „die Klage voll umfänglich zurückzuweisen ist“, hat sie sich nicht rügelos auf die Klageänderung eingelassen. Nach dem Eingangssatz handelt es sich um eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30. September 2008. Der mit „Klageerweiterung“ überschriebene Schriftsatz der Klägerin vom 21. Oktober 2008 war ihr auch noch gar nicht bekannt, er ist ausweislich der Gerichtsakten erst am 23. Oktober 2008 der Beklagten übersandt worden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 16. Oktober 2008, auf den sich die Erwiderung der Beklagten im Übrigen ebenfalls nicht bezieht, verhält sich nur zu der Erweiterung der Laufzeit des Verlängerungsantrags bei der Beklagten und ist allenfalls als Ankündigung einer Klageänderung auszulegen.
143Die Klageänderung ist aber sachdienlich. Die Einbeziehung des weiteren Zeitraums entspricht der Prozesswirtschaftlichkeit, weil sie geeignet ist, die Erledigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streitstoffes im laufenden Verfahren zu fördern, das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann und sie auch zu keiner Verzögerung führt.
144III. Die geänderte Klage, die die Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 betrifft, hat keinen Erfolg. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen, weil die begehrten Frequenzen Gegenstand der Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 sind, deren Bestandskraft der Einzelzuteilung bis zum 31. Dezember 2025 (vgl. Ziffer IV.4.3. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) entgegensteht. Ferner sind sie auf dieser Grundlage bis zum 31. Dezember 2025 den Beigeladenen zugeteilt, weshalb sie bis dahin nicht im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG verfügbar sind. Auf die Ausführungen unter A. wird, auch hinsichtlich des Hilfsantrags, Bezug genommen.
145C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Beige-ladenen, die alle in der Berufungsverhandlung einen Antrag gestellt haben, aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
146Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
147Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 12. Oktober 2009 über die Vergabe von Funkfrequenzen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Anordnung, dass der Zuteilung von Frequenzen verschiedener Frequenzbereiche ein gemeinsames Vergabeverfahren voranzugehen hat.
3Auf der Grundlage von Frequenznutzungsrechten, die der Klägerin ab dem Jahr 1999 zugeteilt worden waren, betreibt diese ein eigenes Funknetz. Die insgesamt 36 regionalen Zuteilungen im Bereich von 2,6 GHz berechtigten zum Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen im festen Funkdienst. Die Klägerin bietet damit in Berlin, Bensberg bei Köln, Stuttgart und Hamburg Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. In weiteren Regionen wurden und werden die Frequenzen nicht genutzt. Die Frequenzzuteilungen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Über die Verpflichtungsklagen der Klägerin auf Verlängerung der Frequenznutzungsrechte ist noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) – 13 A 2394/07 und 2395/07 -). Die Frequenzzuteilungen dürfen von der Klägerin übergangsweise noch weiter genutzt werden.
4Mit Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005, (ABl. BNetzA 2005 S. 782) hatte die Bundesnetzagentur eine „Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation“ eröffnet. Nachdem im Jahre 2007 weitere Frequenzen verfügbar geworden waren, wurde am 4. April 2007 von der Bundesnetzagentur ein Entscheidungsentwurf über die geplante Vergabe der Frequenzen „für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz“ (Mitteilung Nr. 219/2007, ABl. BNetzA 2007, S. 1113) zur öffentlichen Kommentierung gestellt. Neben vielen anderen Telekommunikationsunternehmen und Verbänden gaben die U. -N. AG & Co. KG mit Schreiben vom 4. Mai 2007, die P. H. GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 12. Juni 2007 und die F. -Q. N1. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 28. Juni 2006 und 3. Mai 2007 Stellungnahmen ab, in denen sie u.a. auch Frequenzbedarfe anmeldeten. Die W. E. GmbH stellte unter dem 29. Mai 2007 einen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen in Höhe von insgesamt 70 MHz in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz.
5Mit Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 (Vfg. 34/2007, ABl. BNetzA 2007 S. 3115) ordnete die Bundesnetzagentur an, dass der Zuteilung von Frequenzen für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHZ, 2 GHz und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren in Form des Versteigerungsverfahrens voranzugehen habe. Die Klägerin hat gegen diese Allgemeinverfügung Klage erhoben (21 K 3363/07). Nach Erlass einer weiteren Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 7. April 2008 (Vfg. 34/2008, ABl. BNetzA 2007 S. 581), in der die bereits getroffenen Anordnungen wiederholt und Vergabebedingungen festgelegt wurden, hat die Klägerin ihre Klage entsprechend erweitert.
6Nachdem sich ergeben hatte, dass parallel zu den Vorbereitungen des Vergabeverfahrens für Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz auch Frequenzen im Bereich von 800 MHz für eine Vergabe zur Verfügung stehen würden (sog. „digitale Dividende“), legte die Beklagte Eckpunkte über die Rahmenbedingungen einer Vergabe der 800 MHz-Frequenzen vor (vgl. die Mitteilung Nr. 209/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 985). Diese Eckpunkte sahen im Wesentlichen vor, dass die Flächenfrequenzen im Bereich 800 MHz gemeinsam mit den Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz vergeben werden. Hierauf aufbauend erarbeitete die Beklagte den Entwurf einer Entscheidung über die Verbindung der Verfahren zur Vergabe der neu verfügbaren Frequenzen (u.a. im 800 MHz-Bereich) mit den bereits weit fortgeschrittenen Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz und stellte diesen am 3. Juni 2009 zur Anhörung (Mitteilung Nr. 319/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 2555), an der sich zahlreiche Telekommunikationsunternehmen und Verbände beteiligten.
7Die Klägerin, die unter dem 12. März 2009 die Zuteilung weiterer regionaler Frequenzen zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs beantragt hatte, wurde auf die mögliche Teilnahme am Versteigerungsverfahren verwiesen.
8Mit Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 (Vfg. 59/2009, ABl. BNetzA 2009 S. 3623) entschied die Bundesnetzagentur, die Vergabe freigewordener Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz mit dem bereits eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen der Bereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden (Teilentscheidung I.). Durch diese Verbindung wurde das im Jahre 2007 für eine Vergabe zur Verfügung stehende Spektrum von 268,8 MHz auf insgesamt ca. 360 MHz erweitert, wobei 60 MHz auf den Frequenzbereich unter 1 GHz entfallen. Im Hinblick auf die verbundenen Frequenzen regelt die Allgemeinverfügung des Weiteren die Anordnung des Vergabeverfahrens (Teilentscheidung II.) sowie dessen Ausgestaltung als Versteigerungsverfahren (Teilentscheidung III.) und stellt Vergabebedingungen (Teilentscheidung IV.) und Versteigerungsregeln (Teilentscheidung V.) auf. Die Klägerin hat ihre Klage (21 K 3363/07) auf die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 erstreckt. Nach der Trennung des Verfahrens zielt der vorliegende, vormals unter dem Aktenzeichen 21 K 6772/09 geführte Rechtsstreit auf die Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009.
9Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17. März 2010 folgende Anträge gestellt:
10- 11
1. a) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;
hilfsweise zu 1 a),
13b) die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007, in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
14hilfsweise zu 1. b),
15c) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.
162. Weiter hilfsweise zu den Anträgen zu 1.,
17a) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;
18hilfsweise zu 2. a),
19b) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
20hilfsweise zu 2. b),
21c) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und in Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.
223. Weiter zusätzlich für den Fall, dass einem der Anträge zu Ziffer 1 vollständig oder teilweise stattgegeben wird,
23festzustellen, dass die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses rechtswidrig waren.
24Das die Klage mit sämtlichen Anträgen abweisende Urteil der Kammer vom 17. März 2010 – 21 K 6772/09 – hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – auf, soweit die Klage hinsichtlich des vor dem BVerwG unter Ziffer 1. c) gestellten Hilfsantrags auf Aufhebung der Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung der BNetzA vom 12. Oktober 2009 über die Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Frequenzbereiche 2,6 GHz, 2 GHz, 1,8 GHz und 800 MHz und die sich daran anschließenden weiteren Hilfs- bzw. Eventualanträge abgewiesen worden war. Insoweit wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
25Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin nach Zurückverweisung des Verfahrens ergänzend vor, dass die tatsächlichen Feststellungen der Präsidentenkammer keinen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung am 12. Oktober 2009 bestehenden Bedarfsüberhang für die zur Vergabe vorgesehenen Frequenzen im Umfang von 360 MHz begründeten. Anstelle der Durchführung eines förmlichen Bedarfsermittlungsverfahrens stütze sich die Präsidentenkammer zur Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs im Wesentlichen auf Bedarfsmeldungen von Unternehmen in früheren Anhörungsverfahren aus den Jahren 2005 und 2007, die sie ohne plausible und nachvollziehbare Begründungen für weiterhin “stabil“ halte. Die Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2009 hätten für den Frequenzbereich oberhalb von 1 GHz keine konkreten Bedarfsanmeldungen beinhaltet.
26Soweit den Stellungnahmen – insbesondere denen der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber - überhaupt konkrete Bedarfe zu entnehmen seien, beruhten diese auf einer veralteten Datenbasis und seien behördlich vollständig ungeprüft übernommen worden. Die Feststellung eines tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Frequenzbedarfs setze neben der Darlegung eines konkreten Frequenznutzungskonzepts seitens des Unternehmens zwingend eine Überprüfung der bisherigen Frequenzausstattung der Mobilfunknetzbetreiber durch die Beklagte mit Blick darauf voraus, ob die bereits zugeteilten Frequenzen nach dem Stand der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt frequenztechnisch und –ökonomisch effizient genutzt würden, was nicht der Fall sei. Die Verfügbarkeit neuer Technologien begründe ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen konkreten Mehrbedarf eines Netzbetreibers. Durch den Einsatz neuer Technologien könne vielmehr das bereits zugeteilte Frequenzspektrum effizienter genutzt und die vorhandene Netzkapazität um ein Vielfaches erhöht werden.
27Für die Nutzung der bereits den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilten Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz sei zudem durch die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz – Verfügung 58/2009, ABl. BNetzA Nr. 290/2009 vom 21. Oktober 2009 – die Möglichkeit zur Flexibilisierung geschaffen worden, was auf einen verringerten Frequenzbedarf der Unternehmen schließen lasse. Daher komme es für die Bedarfsfeststellung auch auf mögliche frequenztechnische Effizienzgewinne bei einer nunmehr möglichen anderweitigen Nutzung der bereits zugeteilten Frequenzen an. Eine solche Überprüfung habe die Beklagte aber nicht angestellt.
28Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass den Mobilfunkunternehmen seit dem Jahre 2000 bereits ungepaarte Frequenzen im Bereich 2,0 GHz zugeteilt worden seien, die sie bis heute nicht nutzten. Inwiefern sie nunmehr weiteren Bedarf für ungepaarte Frequenzen im Bereich oberhalb von 1 GHz für die Verwirklichung ihrer Geschäftsmodelle hätten, sei nicht überprüft worden. Darüber hinaus sei auch nicht überprüft worden, inwiefern verfügbare Frequenzen aus den Bereichen oberhalb von 3 GHz der Annahme einer angeblichen Frequenzknappheit entgegen stünden.
29Soweit sich die Präsidentenkammer maßgeblich auch auf die angeblich von ihr im Jahre 2005 getroffene Knappheitsfeststellung stütze, sei festzustellen, dass eine solche tatsächlich überhaupt nicht getroffen worden sei. Denn die Beklagte habe damals ausgeführt, dass gerade kein das verfügbare Spektrum (215 MHz) übersteigender Frequenzbedarf festzustellen gewesen sei.
30Der Versuch der Beklagten, die im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung am 12. Oktober 2009 angeblich vorliegende Knappheitsfeststellung durch weiteres Datenmaterial zu unterfüttern, sei nach Erlass der Vergabeanordnung aus Rechtsgründen nur begrenzt möglich. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik müsse ein tatsächlicher Bedarfsüberhang im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung festgestellt sein. Die Berücksichtigung von Erkenntnissen, die erst nach diesem Zeitpunkt gewonnen werden, verschiebe diesen Zeitpunkt nicht. Dies schließe grundsätzlich die Berücksichtigung von Umständen aus, die erst nach Erlass der Vergabeanordnung auf einen möglichen Bedarfsüberhang hinwiesen. Auf dieser Grundlage komme eine Berücksichtigung der erst später im Zulassungsverfahren vorgelegten Frequenznutzungskonzepte und der dort beantragten Bietrechte als Indizien für einen im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung vorhandenen Bedarfsüberhang nicht in Betracht. Unabhängig hiervon diene das von einem Unternehmen im Verfahren der Zulassung zur Versteigerung vorgelegte Frequenznutzungskonzept auch nicht der Darlegung tatsächlicher Bedarfe, sondern der Erlangung möglichst umfangreicher Bietrechte. In dieser Situation seien die geltend gemachten Bedarfe ferner durch die Kenntnis der Vergabe- und Versteigerungsbedingungen „exogen beeinflusst“ und spiegelten die wahre Bedarfslage im Markt nicht wider. Die durch den Erlass der Vergabeanordnung bewirkte Verengung des Frequenzzugangs auf einen Erwerb im Wege des Höchstgebotes führe im Zulassungsverfahren dazu, dass die Antragsteller bei der Darlegung ihrer Bedarfe einen höheren als den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen müssten, da jeder Bieter damit rechnen müsse, im Bietwettbewerb teilweise zu unterliegen.
31Auch das Bietverhalten der Teilnehmer in der Versteigerung lasse weder für sich allein noch im Kontext der Versteigerungsregeln einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung zu. Denn der von der Beklagten dargelegte Ablauf des Bietwettbewerbs sei dem festgelegten Auktionsdesign geschuldet. Hiernach seien die vier Mobilfunknetzbetreiber in der Versteigerung gezwungen gewesen, regelmäßig auf alle Blöcke zu bieten, für die sie Bietrechte beantragt hatten, anderenfalls habe der Verlust der Bietrechte gedroht. Darüber hinaus sei es durch die gleichzeitige Vergabe der unterschiedlichen Frequenzbereiche möglich gewesen, noch während der Auktion die Ausrichtung des eigenen Geschäftsmodells anzupassen, so dass in allen Frequenzbereichen diese Möglichkeit durch die Beantragung entsprechender Bietrechte habe abgesichert werden müssen, ohne dass diesen Bietrechten ein tatsächlicher Bedarf zugrunde gelegen habe.
32Weder die Dauer der Versteigerung noch die gebotenen Summen seien ein sicherer Beleg für einen zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung tatsächlich bestehenden Bedarfsüberhang. Dass für die Frequenzen oberhalb von 1 GHz lediglich ein Bruchteil der für die 800 MHz-Frequenzen gezahlten Summen geboten worden sei, ließe auch den Rückschluss zu, dass die vier Mobilfunknetzbetreiber die Versteigerung dazu genutzt hätten, zu einem vergleichsweise geringen Preis den Frequenzmarkt „leer zu kaufen“ und so den späteren Marktzutritt anderer Unternehmen zu verhindern.
33Die von der Beklagten vorgetragene Berücksichtigung erstmaliger Bedarfsdarlegungen aus dem Zulassungsverfahren als „Hilfstatsachen“ sei zudem mit den vom BVerwG hervorgehobenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einer transparenten Bedarfsermittlung nicht vereinbar.
34Die Antworten der Mobilfunkunternehmen auf die Anfragen des Gerichts vom 20. März 2012 beinhalteten unsubstantiierte nachträgliche Bedarfsbehauptungen, die auf eine vorsorgliche Frequenzhortung abzielten und gerade keine tatsächlichen konkreten Bedarfe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Vergabeanordnung belegten. Ferner bestünden auch rechtliche Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse im Rahmen einer nachträglichen Sachverhaltsermittlung durch das Gericht.
35Als nachträgliche Hilfstatsache sei jedoch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, dass die Mobilfunknetzbetreiber die von ihnen ersteigerten ungepaarten Frequenzen im 2,6-GHz-Band bis heute nicht nutzten.
36Soweit sich die Beklagte zur Erfassung der aktuellen Frequenzbedarfe zum Stichtag 12. Oktober 2009 zudem auf angebliche Bedarfe sog. „BWA-Netzbetreiber“ - die Beklagte nenne hier die Unternehmen J. C. GmbH, E1. E2. C1. , N2. Q1. H1. – berufe, die diese zum Stichtag 19. Juni 2007 geltend gemacht hätten, habe keines dieser Unternehmen im Jahr 2009 einen konkreten, zum Stichtag 12. Oktober 2009 bestehenden tatsächlichen Frequenzbedarf bestätigt.
37Auch die weiteren, von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahmen von Unternehmen aus dem Jahre 2007 beinhalteten keinen Nachweis tatsächlicher Bedarfe, die der Präsidentenkammer als Tatsachengrundlage einer Knappheitsprognose hätten dienen können. Das gelte für das Schreiben der C2. AG vom 30. Mai 2007, die Stellungnahme der P1. U1. T. GmbH vom 03. Mai 2007 und die Kommentierung der T1. O. D. . Schließlich hätten im Jahr 2007 auch keine konkreten Bedarfsanmeldungen eines potentiellen Neueinsteigers in den deutschen Mobilfunkmarkt existiert.
38Der Umstand, dass ein weiteres Unternehmen einen Zulassungsantrag zur Versteigerung gestellt, diesen aber später zurückgenommen habe, könne im Rahmen einer Knappheitsfeststellung keine nachträgliche Berücksichtigung finden.
39Die von der Beklagten zugrunde gelegten allgemeinen Annahmen zur Bedarfsentwicklung rechtfertigten ebenfalls nicht die Feststellung eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs. Soweit sich die Präsidentenkammer in ihrer Entscheidung vom 12. Oktober 2009 auf pauschale Annahmen eines zunehmenden Datenverkehrs, einer zunehmenden Nachfrage und auf technische Weiterentwicklungen berufe, fehle jegliche fachliche Substantiierung dieser Annahmen auf der Grundlage nachprüfbarer konkreter Tatsachen. Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeschobenen Erkenntnisse seien als nachträgliche Erkenntnisse zum einen nur eingeschränkt verwertbar. Zum anderen beschränke sich der diesbezügliche Vortrag der Beklagten auf eine ohne erkennbare Systematik oder Methodik zusammengestellte Wiedergabe pauschaler Aussagen zu künftigen Entwicklungen. Eine fachbehördliche, methodisch nachvollziehbare und technisch fundierte Überprüfung der nachträglich vorgelegten Dokumente habe nicht stattgefunden.
40Die Rechtswidrigkeit der Vergabeanordnung ergebe sich selbst bei unterstellter Knappheit der Frequenzen zudem daraus, dass die Beklagte eine Vergabe auch hinsichtlich des Spektrums im Bereich von 2,6 GHz angeordnet habe, für das sie, die Klägerin, einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Zwar sei bei festgestellter Knappheit grundsätzlich eine Vergabeentscheidung zu treffen; hiervon gebe es aber Ausnahmen. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend aufgrund der eigenen Festlegungen der Beklagten im Jahre 1998 bei der Vergabe der Frequenzen an sie, die Klägerin, anzunehmen. Diese Festlegungen begründeten einen Vorrang der Laufzeitverlängerung ihrer im Jahre 1998 zugeteilten Frequenzen im 2,6 GHz-Band vor einer Vergabe. Sollten sich in der Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 2011 gegenteilige Annahmen finden, so seien diese für das Gericht nicht bindend, da sie außerhalb des Verfahrensgegenstandes geäußert worden seien. Die Grundrechtsbindung der Behörde (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Frequenzvergabe hätte im vorliegenden Fall zu einer Umkehrung des Vorrangs der Frequenzvergabe und damit zu einer Entscheidung zugunsten der Laufzeitverlängerung führen müssen. Dies gelte umso mehr, als die beantragte Laufzeitverlängerung lediglich einen kleinen Teil des in Rede stehenden Spektrums erfasse, der überdies von den vier etablierten Mobilfunknetzbetreibern nicht genutzt werde.
41Soweit sich die frühere Vergabeentscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 durch den Erlass der Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009 „erledigt“ habe, verfolge sie ihr Begehren im Rahmen einer Feststellungsklage weiter. Das besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen wolle vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Vergabeentscheidung vom 19. Juni 2007 nicht aufgehoben, sondern einer Erledigung zugeführt habe und ihr aufgrund der rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
42Die Klägerin beantragt,
43- 44
1. a) die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen;
b) hilfsweise, die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die schriftsätzlich näher bezeichneten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
46c) hilfsweise, die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen.
47- 48
2. a) Es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz angeordnet hat;
b) hilfsweise, es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz angeordnet hat, die der Klägerin durch die schriftsätzlich näher bezeichneten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
50c) hilfsweise, es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz angeordnet hat.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie trägt nach Zurückverweisung des Verfahrens ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung am 12. Oktober 2009 ein tatsächlicher Bedarfsüberhang bestanden habe. So hätten schon die Ermittlungen der Behörde im Mai des Jahres 2005 im Rahmen einer „Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation“ (Vfg. Nr. 33/2005, ABl. RegTP 2005, 782), an der sich 24 Unternehmen, Verbände und ein Ministerium beteiligt hätten, zu einem Bedarfsüberhang geführt. Seitens der etablierten Mobilfunknetzbetreiber seien Bedarfe für das gesamte seinerzeit zur Verfügung stehende Spektrum angemeldet worden. Darüber hinaus hätten mehrere Unternehmen in den UMTS-Markt einsteigen wollen, was von zahlreichen Kommentatoren auch ausdrücklich gefordert worden sei. Schließlich habe die Klägerin selbst einen erheblichen Frequenzbedarf im 2,6 GHz-Band geltend gemacht und letztlich zumindest den gesamten Mittelbereich von 50 MHz für sich beansprucht. Diese für den seinerzeit avisierten Vergabezeitraum ab 2008 vorgetragenen Frequenzbedarfe – die objektiv durch das damals verfügbare Spektrum nicht zu decken gewesen seien – seien in einer mündlichen Anhörung am 27. Oktober 2005 noch einmal bestätigt worden.
54Im Jahre 2007 seien weitere Frequenzen hinzu gekommen, so dass nun insgesamt 268,8 MHz, also knapp 270 MHz verfügbar gewesen seien. Die etablierten Mobilfunknetzbetreiber hätten einen erneut gestiegenen Frequenzbedarf geltend gemacht, der zumindest den zur Verfügung stehenden Umfang umfasst habe. Hinzuzurechnen sei der von der Klägerin nach wie vor geltend gemachte Frequenzbedarf und die Bedarfsanmeldung der O1.
55für einen Neueinstieg in den Mobilfunkmarkt. Darüber hinaus hätten auch noch weitere Unternehmen bezifferte und unbezifferte Bedarfe für sonstige breitbandige Anwendungen angemeldet,
56Im Rahmen der hier streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung vom 12. Oktober 2009 sei das verfügbare Spektrum um 60 MHz im 800 MHz-Band und um weitere 30 MHz im Bereich von 1,8 GHz, insgesamt also um Frequenzen im Umfang von 90 MHz, erweitert worden, so dass Frequenzen in einem Gesamtumfang von 360 MHz zur Verfügung gestanden hätten.
57Betrachte man das zur Verfügung stehenden Spektrum im Bereich 800 MHz isoliert, so sei eine Knappheit allein auf der Grundlage der angemeldeten Bedarfe der etablierten Mobilfunknetzbetreiber im Umfang von jeweils mindestens 2 x 10 MHz feststellbar. Durch das Hinzukommen des 800 MHz-Spektrums sei der Frequenzbedarf in den Bändern oberhalb von 1 GHz allenfalls unwesentlich gesenkt worden, da den Frequenzen ober- und unterhalb von 1 GHz unterschiedliche Ausbreitungseigenschaften zukämen.
58Die früheren Bedarfsmeldungen seien auch noch im Zeitpunkt der Präsidentenkammerentscheidung im Oktober 2009 stabil gewesen, so dass auch Frequenzknappheit im Bereich oberhalb 1 GHz bestanden habe, wobei diese Feststellung dem Gericht obliege, das an die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten nicht gebunden sei. Von einer Frequenzknappheit oberhalb 1 GHz sei bereits auszugehen, wenn man ausschließlich die Bedarfe der etablierten Mobilfunknetzbetreiber und die nach wie vor klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin berücksichtige. Es seien in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten, die darauf schließen ließen, dass der Frequenzbedarf der Mobilfunknetzbetreiber bzw. anderer Anbieter gesunken sei. Zudem habe in den vergangenen Jahren die mobile Internetnutzung – insbesondere durch sog. Smartphones – stark zugenommen. Die neuen und zukünftigen Standards für mobile Datenübertragungen beinhalteten deutlich größere Bandbreiten und Datenraten als dies früher der Fall gewesen sei. Noch deutlicher werde die Knappheit, wenn man die potentiellen Bedarfe eines Neueinsteigers berücksichtige. Auch ohne eine konkrete Bedarfsanmeldung sei davon auszugehen, dass ein solcher eine Frequenzausstattung von etwa 2 x 20 MHz im Bereich oberhalb von 1 GHz benötigen würde. Interessenbekundungen für Neueinstiege habe es auch im Rahmen der Anhörung zur Präsidentenkammerentscheidung im Jahre 2009 gegeben, was durch den Umstand, dass von einem Neueinsteiger auch tatsächlich ein Zulassungsantrag zur Versteigerung gestellt worden sei, bestätigt werde. Dass das Unternehmen seinen Antrag zurückgenommen habe, sei für die Feststellung der Knappheit rechtlich nicht von Bedeutung.
59Bestätigt werde der Bedarfsüberhang durch die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Versteigerung geltend gemachten Bedarfe in Form der beantragten Bietrechte und besonders nachdrücklich durch den Versteigerungsverlauf selbst. Diese Erkenntnisse ließen einen sicheren Rückschluss auf den Bedarfsüberhang zum Zeitpunkt des Erlasses der Präsidentenkammerentscheidung zu und müssten deshalb berücksichtigt werden.
60Die Zulassungsanträge seien von ihr, der Beklagten, detailliert geprüft worden, um sicherzustellen, dass die geltend gemachten Bedarfe mit den ebenfalls im Zulassungsverfahren vorzulegenden jeweiligen Frequenznutzungs- und Finanzierungskonzepten korrelierten. Die Bedarfsmeldungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ließen daher einen sehr genauen Schluss auf den tatsächlichen Frequenzbedarf zu, der das zur Verfügung stehende Spektrum bei weitem überstiegen habe.
61Deutlicher noch als die Zulassungsanträge belege der Verlauf der Versteigerung die Knappheit der Frequenzen. Bereits in der ersten Runde sei auf alle Frequenzen im 800 MHz-Band geboten worden. Ab der zweiten Runde sei auf alle zur Vergabe gestellten Blöcke geboten worden. Hätte keine Knappheit bestanden, so wäre die Versteigerung spätestens nach der dritten Runde beendet gewesen. So aber habe die Versteigerung erst mit der 224. Runde geendet. Ferner seien in der Auktion für sämtliche Frequenzblöcke die Mindestgebote weit überschritten worden.
62Die im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingeholten Stellungnahmen der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber bestätigten, dass die Frequenznachfrage das Frequenzangebot im Erlasszeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 überstiegen habe. Den Stellungnahmen der vier Mobilfunknetzbetreiber sei zu entnehmen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2009 der technische Fortschritt und dadurch bedingte Möglichkeiten für erweiterte Geschäftsmodelle den Frequenzbedarf verändert habe und zu höherem Bedarf als noch 2005 und 2007 angenommen geführt habe. Insbesondere die Einführung von LTE und die stark zunehmende Nutzung mobiler Breitbanddienste seien die zentralen Treiber des gestiegenen Frequenzbedarfs gewesen.
63Soweit die Klägerin einwende, ein Frequenzbedarf sei nur anerkennungsfähig, wenn eine tatsächliche Nutzung der begehrten Frequenzen unmittelbar nach Zuteilung angestrebt sei, sei dem nicht zu folgen. Denn eine solche Sichtweise berücksichtige nicht, dass der Aufbau neuer Netzinfrastrukturen zeitaufwendig sein und mit einer sukzessiven Frequenznutzung einhergehen könne.
64Die Annahme der Klägerin, der angebliche Bedarf der Mobilfunknetzbetreiber an ungepaartem Spektrum diene allein der Frequenzhortung, sei unzutreffend. Anhand der konkreten Frequenznutzungskonzepte der Mobilfunknetzbetreiber lasse sich ersehen, dass es realistische Anwendungsszenarien für die ungepaarten Frequenzen gebe.
65Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 umfangreiche Beweisanträge gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten, auch in den Verfahren 21 K 3363/07, 21 K 6772/09, 21 L 1886/09, 11 L 1214/07 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
67E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
68Die Klage ist - nach teilweiser Zurückverweisung des Verfahrens 21 K 6772/09 durch das BVerwG mit Urteil vom 22. Juni 2011 (6 C 3.10) - hinsichtlich des unter 1.a) gestellten Antrages zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge b) und c) zum Antrag zu 1. und hinsichtlich der unter Ziffer 2) gestellten Feststellungsanträge ist die Klage nicht zulässig.
69Die Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12. Oktober 2009, mit denen angeordnet wurde, dass die Frequenzen in den Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz und Frequenzen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz in einem gemeinsamen Verfahren vergeben werden (Teilentscheidung I.) und dass der Zuteilung der Frequenzen in diesen Bereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (Teilentscheidung II.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
70Dass die Verfahrensverbindung (Teilentscheidung I.) - für sich betrachtet – rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat das Gericht in seinem Urteil vom 17. März 2010 im Verfahren 21 K 6772/09 bereits entschieden. Hieran ist festzuhalten; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts in seinem Urteil vom 17. März 2010 (Urteilsumdruck S. 18 f) verwiesen.
71Eine Vergabeanordnung (Teilentscheidung II.) kann gemäß § 55 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 61 TKG in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Februar 2007 erlassen werden, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Die Frequenzknappheit kann sich damit entweder aus der bereits feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 TKG) oder aus der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen ergeben (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG) ergeben. Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts wie auch des systematischen Zusammenhangs der beiden Fallvarianten des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG bezieht sich die zuletzt erwähnte Prognose darauf, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird. Grundlage dieser Prognose ist die Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs. Bei dieser Feststellung als solcher steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum nicht zu,
72vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 25, 26.
73Führt die Beklagte in Vorbereitung ihrer Entscheidung über den Erlass einer Vergabeanordnung kein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren durch, bei dem sie öffentlich dazu auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist Bedarfsmeldungen in Bezug auf die fraglichen Frequenzen einzureichen, ist sie gehalten, auf Erkenntnisse zurückzugreifen, die eine vergleichbare Gewähr für die zutreffende Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs bieten und somit als Grundlage für die Prognose einer (nicht) ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen nicht weniger geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat sich eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob ein Bedarfsüberhang auf dieser Grundlage nachgewiesen ist. Dabei kann es gegebenenfalls auch auf spätere Erkenntnisse, etwa über den tatsächlichen Ablauf und die Ergebnisse des Versteigerungsverfahrens zurückgreifen, soweit diese Hilfstatsachen nach seiner Überzeugung den Rückschluss auf einen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung bestehenden Bedarfsüberhang zulassen,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 28, 31; Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 -, Rn. 22.
75Es obliegt somit dem Gericht, die insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten; das Gericht ist dabei nicht an die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten gebunden. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Prüfungsmethode der Beklagten, sondern allein auf die inhaltliche Richtigkeit des Prüfergebnisses an,
76BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 -, Rn. 27.
77Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der nachfolgend aufgeführten von der Beklagten für ihre Knappheitsprognose herangezogenen Tatsachen, der vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der vier Mobilfunkunternehmen U2. E3. GmbH (U2. ), W. E. GmbH (W. ), U3. H. GmbH & Co. KG (U3. ) und F. - Q. N1. GmbH & Co. KG (F. -Q. ), der Angaben, die die U3. und F. -Q. im Rahmen ihrer vom Gericht auszugsweise beigezogenen und in camera ausgewerteten Zulassungsanträge zur Versteigerung gemacht haben, des tatsächlichen Verlaufs und des Ergebnisses der in der Zeit vom 12. April bis zum 20. Mai 2010 durchgeführten Versteigerung, der von den Beteiligten weiter in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten hierzu abgegebenen umfangreichen Bewertungen und Stellungnahmen ist das Gericht überzeugt davon, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 die zur Vergabe gestellten Frequenzen knapp i.S. von § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG waren, so dass die Prognose, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird, gerechtfertigt ist.
78Bereits die Bedarfe der Klägerin und die der vier genannten Mobilfunkunternehmen überstiegen das zur Verfügung stehende Gesamtspektrum von etwa 360 MHz (300 MHz oberhalb von 1 GHz und 60 MHz unterhalb von 1 GHz).
79Bei der Feststellung der Bedarfe ist zwischen den Frequenzen oberhalb und unterhalb von 1 GHz zu differenzieren; diese Bereiche sind mithin je gesondert zu betrachten. In ihren gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahmen haben die Unternehmen U2. , W. und U3. übereinstimmend darauf hingewiesen, dass das Spektrum unterhalb von 1 GHz aufgrund seiner physikalischen Ausbreitungsbedingungen für die großflächige Versorgung besonders geeignet ist. Damit korrespondiert, dass die Nutzung des Spektrums im Bereich von 800 MHz auch mit besonderen Versorgungsauflagen verbunden war und aufgrund der Nutzungsbestimmung 36 der Änderungsverordnung zum Frequenzbereichszuweisungsplan und der daran anknüpfenden regulatorischen Vorgaben bevorzugt für den Aufbau der Breitbandversorgung in bislang unterversorgten - vorzugsweise ländlichen – Gebieten eingesetzt werden musste (Ziffer IV.4.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Dies entspricht der in der sog. „Breitbandstrategie der Bundesregierung“ zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, nach der bis Ende 2010 flächendeckend leistungsfähige Breitbandanschlüsse und bis Ende 2014 für 75 Prozent der Haushalte Anschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s vornehmlich für schnelle Internetzugänge verfügbar sein sollen. In diesem Rahmen wurde ausdrücklich auf die unterstützende Funktion der Frequenzpolitik hingewiesen und darauf, dass die Frequenzen aus der sog. „digitalen Dividende“ vorrangig der raschen Erschließung bislang nicht mit Breitband versorgter Gebiete zugute kommen sollen,
80vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Breitbandstrategie der Bundesregierung, Stand Februar 2009, S. 5, 7 und 13 f.
81Das Spektrum im Bereich von 800 MHz diente damit vorrangig dem Aufbau und der Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern, nämlich dem Angebot breitbandiger Internetzugänge in solchen Gegenden, in denen diese bislang nicht flächendeckend zur Verfügung standen. Die geschäftlichen Möglichkeiten auf den Mobilfunkmärkten wurden damit erweitert, ohne dass erkennbar wäre, dass sich dadurch der Frequenzbedarf für die bereits abgedeckten Geschäftsfelder verringern würde. Dementsprechend galten für die Spektren unterhalb und oberhalb von 1 GHz nicht nur unterschiedliche Frequenznutzungsbestimmungen (Ziffer IV.4.2. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) und Versorgungsgrade (Ziffer IV.4.4. und IV.4.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), sondern es bestand auch die Möglichkeit, nach diesen Spektren differenzierte Mindestausstattungen geltend zu machen (Ziffer IV.1.4. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Für eine - grundsätzliche - Differenzierung der Bedarfe zwischen solchen oberhalb und unterhalb von 1 GHz spricht auch, dass insbesondere um das Spektrum im Bereich von 800 MHz ein besonders intensiver Wettbewerb bestand, der dazu führte, dass die Beklagte - im Interesse eines möglichst chancengleichen Zugangs der Wettbewerber zu den erweiterten geschäftlichen Möglichkeiten – die Erwerbsmöglichkeiten dieser Frequenzen durch sog. „Spektrumskappen“ auf den Erwerb von maximal 2 x 10 MHz begrenzt hat (Ziffer V.1.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Insbesondere gegen diese Spektrumskappen wandten sich die E - Netzbetreiber mit Klagen vor dem erkennenden Gericht, weil sie befürchteten, durch diese – aus ihrer Sicht nicht weit genug gehenden - Spektrumskappen in ihren Möglichkeiten zum Erwerb dieses Spektrums benachteiligt zu werden (21 K 7769/09, 21 K 3150/11, 21 K 7671/09). Dies belegt, dass ein erhebliches Interesse aller vier am Markt vertretenen Mobilfunkunternehmen an gerade diesem Spektrum bestand - ein Bedarf, der im Hinblick auf die Möglichkeiten, die diese Frequenzen für den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandversorgung boten, auch nicht ohne weiteres durch Frequenzen oberhalb von 1 GHz befriedigt werden konnte. Letztlich belegen auch die für diese Frequenzen in der Versteigerung abgegebenen Höchstgebote, dass die Frequenzen im Bereich von 800 MHz von den Versteigerungsteilnehmern als nicht gleichwertig mit Frequenzen oberhalb von 1 GHz angesehen wurden: Während die Höchstgebote für Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) unter 20.000.000 Euro und für einen Block von 2 x 4,95 MHz (gepaart) im Bereich von 2.0 GHz bei maximal 103.323.000 Euro lagen, beliefen sie sich für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) im Bereich von 800 MHz auf Beträge zwischen 570.849.000 und 627.317.000 Euro.
82Soweit in der Stellungnahme von F. -Q. vom 27. Juni 2012 als einzigem der vom Gericht befragten Unternehmen demgegenüber ausgeführt wird, es bestünden „grundsätzlich“ Substitutionsbeziehungen zwischen den Frequenzen unterhalb von 1 GHz und denen oberhalb von 1 GHz, wird dadurch die o.g. Beurteilung nicht in Frage gestellt. Auch die F. -Q. bestätigt ausdrücklich die unterschiedlichen physikalischen Ausbreitungseigenschaften der in Rede stehenden Frequenzen und führt aus, dass für die „grundsätzlich“ mögliche Substituierung von Frequenzen im Bereich von 800 MHz eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz erforderlich wäre. Im weiteren begründet F. - Q. die Möglichkeit der Substituierung dann aber mit ihrem eigenen Bietverhalten während der Auktion und damit, dass sie sich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gebote für Frequenzen unterhalb 1 GHz ein aus ihrer Sicht nicht mehr vertretbares Niveau erreicht hätten, statt dessen entschieden habe, auf eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz zu bieten. Dieses Bietverhalten ist aber Ausdruck der von der F. - Q. verfolgten Geschäftspolitik und der Bewertung, dass die Möglichkeiten, die die Frequenzen im Bereich von 800 MHz für den Aufbau der Flächenversorgung bieten, in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis mehr zu den mit dem Erwerb dieser Frequenzen verbundenen Kosten stehen. Die Ausführungen der F. - Q. zur beiderseitigen Substituierbarkeit der Frequenzen im 800 MHz-Band mit denen oberhalb von 1 GHz beruhen damit letztlich auf einer wettbewerblichen Bewertung ihrer eigenen Geschäftsmöglichkeiten und stellen damit das hier gefundene Ergebnis nicht in Frage.
83Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass das im Jahr 2009 verfügbare Spektrum an Frequenzen im 800 MHz-Band von insgesamt 60 MHz zur Befriedigung des Bedarfs der vier Mobilfunkunternehmen nicht ausreichte. Dies steht bereits auf der Grundlage der Stellungnahmen der vier etablierten Mobilfunkunternehmen, die alle einen Bedarf von mindestens je 20 MHz in diesem Bereich geltend gemacht haben, zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass Frequenzknappheit in diesem Bereich bestand räumt auch die Klägerin ein und trägt vor, dass davon auszugehen sei, dass ausweislich der Stellungnahmen der Mobilfunknetzbetreiber für den 800 MHz-Bereich von einem Bedarfsüberhang von 20 MHz auszugehen sei (Schriftsatz vom 31. Januar 2012, Seite 9/10 und Seite 35).
84Ungeachtet dieser durch das verfügbare Spektrum von (nur) 60 MHz nicht zu befriedigenden Nachfrage überstiegen auch die Bedarfe der Klägerin und der vier Mobilfunkunternehmen im Bereich von über 1 GHz das verfügbare Spektrum von ca. 300 MHz. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts bereits aufgrund der glaubhaften Bekundungen bzw. ausdrücklich gestellten Zuteilungsanträge dieser Unternehmen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren und unter Rückgriff auf weitere Hilfstatsachen fest.
85Die Feststellung eines Bedarfsüberhangs bzw. eines überschießenden Frequenzbedarfs kann sich aus unterschiedlichen Erkenntnissen speisen; sie kann u.a. auch auf Bedarfsabfragen, Bedarfsanmeldungen und eigene behördlichen Bedarfsabschätzungen gestützt werden,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 –, Rn. 22.
87Wird sie auf unternehmensindividuelle Bedarfe gestützt, so kommt den Angaben der Unternehmen, die im Rahmen von Bedarfsabfragen oder –anmeldungen ihr Interesse für konkrete Frequenznutzungen bekunden,
88vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 -, Rn. 16,
89entscheidende Bedeutung zu. Denn auch soweit ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt wird, ist Ausgangspunkt der Bedarfsfeststellung immer der von den Marktteilnehmern selbst gemeldete Bedarf, der primär abhängig ist von den individuellen wettbewerblichen Besonderheiten der Unternehmen, wie der Beschaffenheit ihrer Netze und sonstigen technischen Einrichtungen, der von ihnen geplanten Produkte und Dienstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, der von ihnen in eigener Verantwortung zu treffenden Prognosen über Marktentwicklungen und Verkehre sowie ihrer strategischen und wettbewerblichen Ausrichtung. So kann der Frequenzbedarf etwa auch davon abhängig sein, ob das Unternehmen eine auf die Gewinnung neuer Kunden oder die Vermarktung zunehmend breitbandiger Dienste zielende aggressive Geschäftsstrategie verfolgt,
90vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 –, Rn. 13.
91Derartige Bedarfe sind nicht bereits auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen. Soweit entsprechende konkrete Bedarfe von den am Markt agierenden Unternehmen angegeben werden, ist regelmäßig ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Unternehmen auch diesen Bedarfen angepasste Zuteilungsanträge stellen werden. Insbesondere sind solche Bedarfsmeldungen als Grundlage einer Knappheitsfeststellung nicht bereits einer Überprüfung zu unterziehen wie sie für die Zuteilung von Frequenzen gem. § 55 Abs. 5 TKG erforderlich ist. Die nach § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG zu treffende Prognose bezieht sich (nur) darauf, ob zum Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird,
92vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 25,
93nicht aber auch darauf, dass diese Zuteilungsanträge ohne weiteres positiv beschieden werden können. Auch bei der zweiten Alternative des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG, die voraussetzt, dass mehrere Anträge für bestimmte Frequenzen gestellt sind, genügt der Umstand der Antragstellung als solcher als Grundlage für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Bei der Prognoseentscheidung nach § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG kommt hinzu, dass sie gerade nicht Bedarfsfeststellungen voraussetzt, die auf bereits gestellten oder aber angekündigten Zuteilungsanträgen, die überhaupt erst eine Überprüfung anhand der Maßstäbe des § 55 Abs. 5 TKG ermöglichen könnten, beruht.
94Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zulässig, von den Marktteilnehmern geltend gemachte Frequenzbedarfe bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Knappheitssituation im Sinne von § 55 Abs. 9 TKG unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Bedarfe den gültigen Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen. Hier eine Bewertung mit der Folge des „Aussonderns“ von Bedarfen vorzunehmen, liefe auf eine unzulässige staatliche Einflussnahme auf eigenverantwortlich zu treffende unternehmerische Entscheidungen und damit letztlich auf eine Art „Frequenzbewirtschaftung“ hinaus. Eine solche Befugnis steht der Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Frage, ob mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, nicht zu. Wenn schon die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 Abs. 5 TKG nur die Vereinbarkeit der vorgesehenen Nutzung mit dem Frequenznutzungsplan, die Verfügbarkeit der Frequenzen, die Verträglichkeit der Frequenznutzung und die Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung durch den Zuteilungspetenten voraussetzt, verbietet es sich, bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG darüber hinausgehende frequenzregulatorisch motivierte Anforderungen zu stellen.
95Das schließt es freilich nicht aus, dass solche Bedarfe unberücksichtigt bleiben und ggf. auch bleiben müssen, von denen ohne weiteres feststeht, dass sie nicht erfüllt werden können, weil ihnen offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zu Grunde liegt, sie aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurden oder die Zuteilungsvoraussetzungen für sie offenkundig nicht vorliegen. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht den Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen und die geltend gemachten Bedarfe mithin mit den zur Verfügung stehenden Frequenzen gar nicht gedeckt werden können. Soweit es sich aber um mit den Frequenznutzungsbestimmungen im Einklang stehende Bedarfsanmeldungen der bereits am Markt erfolgreich agierenden Unternehmen handelt, ist eine solche Annahme regelmäßig fernliegend. Entscheidend ist die Frage, ob Frequenzzuteilungen im geltend gemachten Umfang zu erfolgen hätten, wenn in ausreichendem Umfang Frequenzen verfügbar wären. Nur wenn auch unter der Annahme ausreichend verfügbarer Frequenzen eine Zuteilung erkennbar nicht erfolgen könnte, wäre die Nichtberücksichtigung eines geltend gemachten unternehmensindividuellen Bedarfs gerechtfertigt. Die Bedarfsfeststellung im Rahmen des § 55 Abs. 9 TKG dient nämlich nicht dazu, eine mögliche Knappheit durch frequenzregulatorische Bewertungen und Entscheidungen über die „Anerkennung“ geltend gemachter Bedarf zu verhindern.
96Sind mithin geltend gemachte Frequenzbedarfe nicht schon bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen, sind die Beweisanträge der Klägerin, die auf die Feststellung tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarfe gerichtet sind, für die Entscheidung der Kammer nicht erheblich, wobei im Übrigen von der Klägerin auch nicht dargelegt wird, welche fachlichen Kriterien nach ihrer Auffassung für die Feststellung eines „tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten“ Bedarfs maßgeblich sind, so dass die Grundlagen ihrer Behauptungen, solche Bedarfe hätten nicht bestanden bzw. seien nicht begründet, unklar bleiben.
97Im Einzelnen betrifft dies die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträge zu den tatsächlichen Frequenzbedarfen der Mobilfunkunternehmen U2. , W. , U3. und F. -Q. , mit denen die Klägerin die Feststellung begehrt, dass am 12. Oktober 2009 für die genannten Unternehmen vor dem Hintergrund ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Frequenzausstattung, die für alle Unternehmen als wahr unterstellt wird, kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf an zusätzlichen Frequenzen in den Bereichen oberhalb 1 GHz bestanden habe und ein solcher zusätzlicher Frequenzbedarf von diesen Unternehmen auch nicht in den von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahmen der Unternehmen frequenztechnisch- und –ökonomisch begründet worden sei (Beweisanträge zu 1), Buchstaben a) – d), jeweils 1. und 2. Spiegelstrich).
98Aus den genannten Gründen kommt es für die Entscheidung des Gerichts auch nicht darauf an, ob für die Nutzung bestimmter Frequenzen – insbesondere im 2,6 GHz-Band – ein „tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter“ Bedarf bestand, sodass auch den darauf bezogenen Beweisanträgen der Klägerin, die zusätzlich zu den bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2012 angekündigten Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellt worden sind, nicht nachzugehen war.
99Die für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Bedarfsanmeldungen der Unternehmen können zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Anbetracht der üblicherweise langfristigen Frequenzzuteilungen naturgemäß auch mitbeeinflusst sein durch Planungen und Entwicklungen, die einen in der Zukunft liegenden Zeitraum betreffen; grundsätzlich - soweit die geltenden Frequenznutzungsbestimmungen es zulassen und das Widerrufermessen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht im Sinne eines Widerrufs auszuüben ist - kann den geltend gemachten Bedarfen daher auch ein abschätzbarer Mehrbedarf im Zuteilungszeitraum zu Grunde gelegt werden. Deswegen führt auch der Umstand, dass ein Zuteilungspetent in gewissem Umfang über aktuell (noch) nicht ausgeübte Frequenznutzungsrechte verfügt, nicht ohne weiteres dazu, dass ein von ihm geltend gemachter Mehrbedarf an Frequenzen bei der Bedarfsfeststellung und der Prognose, ob mit einer überschießenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Aus diesem Grund waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, dass auf der Grundlage der Nichtnutzung jeweils eines Frequenzblocks von 5 MHz (ungepaart) im 2 GHz-Band seit dem Jahre 2000 bei den Unternehmen U2. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe a), 4. Spiegelstrich), W. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 3. Spiegelstrich), und F. -Q. (Beweisantrag zu 1), Buchstabe d), 3. und 4. Spiegelstrich) am 12. Oktober 2009 kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche ungepaarte Frequenzblöcke bestand, unabhängig davon abzulehnen, dass es auf die Feststellung eines frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Bedarfs ohnehin nach dem oben Gesagten nicht ankommt.
100Einem geltend gemachten Frequenzbedarf kann grundsätzlich auch nicht entgegengehalten werden, dass sich unter Einsatz anderer Technik – die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Einsatz von Technologien nach dem LTE-Standard zur Reduzierung des Frequenzbedarfs - oder im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells die Frequenzen effizienter nutzen ließen oder sich der Bedarf gar verringern würde. Ebenso wenig kann den von Unternehmen geltend gemachten Bedarfen an Frequenzen in bestimmten Bereichen und mit bestimmten physikalischen Merkmalen entgegengehalten werden, dass für den beabsichtigten Zweck freie Frequenzen in anderen Bereichen zur Verfügung stünden. Wie ausgeführt, obliegt es dem den Zugang zu Frequenzen nachsuchenden Unternehmen allein, die maßgeblichen Entscheidungen zur Nutzung der Frequenzen - ausgerichtet an seinem jeweiligen Geschäftsmodell - zu treffen, soweit diese Nutzung den geltenden Frequenznutzungsbestimmungen entspricht. Diese Entscheidungs- und Dispositionsfreiheit des Unternehmens ist ein maßgeblicher Wettbewerbsparameter und entzieht sich behördlicher Einflussnahme im Rahmen der Bedarfsfeststellung nach § 55 Abs. 9 TKG. Da die in Rede stehenden Frequenzen Nutzungen unter Einsatz aller gängigen Mobilfunktechniken zulassen und es gerade Ziel dieser frequenzregulatorischen Flexibilisierung ist, den Marktteilnehmern die Entscheidung darüber zu belassen, welche Frequenzen sie für welche Zwecke und mit welchen Technologien einsetzen, kann einem auf dieser Grundlage geltend gemachten Bedarf also weder der Einwand mangelnder Effizienz entgegen gehalten werden noch kann ein Bedarf unter Hinweis darauf zurückgewiesen werden, dass für den beabsichtigten Zweck andere, aus der Sicht der Unternehmen aber weniger geeignete Frequenzen zur Verfügung stünden. Derartige Umstände würden ein Unternehmen jedenfalls nicht davon abhalten, einen Zuteilungsantrag für die begehrten Frequenzen zu stellen. Daher kommt es auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, dass die Unternehmen U2. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 3. und 5. Spiegelstrich), W. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 4. Spiegelstrich), U3. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe c), 4. und 5. Spiegelstrich) und F. -Q. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe d), 5. Spiegelstrich) ihren Frequenzbedarf oberhalb von 1 GHz vor dem Hintergrund ihrer zum Zeitpunkt 12. Oktober 2009 bestehenden Frequenzausstattung und Netzkapazitäten durch den Einsatz von Technologien nach dem LTE-Standard und unter Einbeziehung verfügbarer Frequenzressourcen im Bereich 3,4 – 3,8 GHz in erheblichem Umfang hätten verringern können, nicht an. Gleiches gilt für den die U2. betreffenden Beweisantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass auch unter Berücksichtigung der Versorgungsauflagen im 800 MHz- Bereich die in der Versteigerung erworbenen zusätzlichen Frequenzen im Umfang von 2 x 10 MHz in diesem Bereich für die Einführung von LTE technisch zur Verfügung stehen und der Einsatz dieser Frequenzen ausschließlich für die Versorgung einzelner ländlicher Regionen eine frequenztechnisch und –ökonomisch ineffiziente Nutzung darstelle (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe a), 6. Spiegelstrich). Aus den gleichen Gründen waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 aus ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2013 gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, der von der Beklagten vorgelegte Bericht der Internationalen Fernmeldeunion - ITU-R M.2241 – bestätige, dass ein etwaiger Frequenzmehrbedarf der Mobilfunknetzbetreiber durch den Einsatz effizienterer Mobilfunktechnologien und anderer technischer Verbesserungsmaßnahmen signifikant zu reduzieren sei und die im Frequenzbereich 3,4 – 3,8 GHz verfügbaren Frequenzressourcen einen etwaigen Frequenzmehrbedarf der im Markt etablierten Mobilfunknetzbetreiber deckten (von der Klägerin angekündigte Beweisanträge Nr. 3 und 4 unter Ziffer III. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Januar 2013, S. 13 f.), abzulehnen.
101Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der Umstand der Verfügbarkeit neuer Technologien wie LTE für sich genommen keinen tatsächlichen und frequenztechnisch begründeten Mehrbedarf der U3. für Frequenzen oberhalb 1 GHz im Zeitpunkt 12. Oktober 2009 belegt (Beweisantrag zu Ziffer 1, Buchstabe c), 3. Spiegelstrich), kommt es auch hierauf schon deshalb nicht an, weil der Beurteilung des Gerichts - wie ausgeführt - die von der Klägerin so bezeichneten „tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch“ begründeten Bedarfe nicht zugrunde liegen. Darüber hinaus geht auch das Gericht davon aus, dass die Verfügbarkeit neuer Technologien wie LTE – für sich genommen – keinen Frequenzmehrbedarf „belegt“, denn für die im Rahmen von § 55 Abs. 9 TKG vorzunehmende Feststellung eines Bedarfsüberhangs kommt es auf eine Gesamtschau unterschiedlicher Tatsachen und Indizien an.
102Auch auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zusätzlich unter Beweis gestellten Umstand, dass die von den W1. F1. Mobilfunkunternehmen am 12. Oktober 2009 betriebenen Funknetze eine nur geringfügige Netzauslastung aufwiesen und die von der Bundesnetzagentur prognostizierten Datenverkehrsvolumen für die nachfolgenden Jahre auf Basis der bereits bestehenden Funknetze hätten abgewickelt werden können und ein Frequenzmehrbedarf auf dieser Grundlage nicht festzustellen sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Wie ausgeführt ist es Sache der Unternehmen, ihre Netze eigenverantwortlich zu planen und auszugestalten. Dazu gehört auch die Frage, ob und welche Kapazitäten etwa für die Bewältigung von Spitzenbelastungen vorzuhalten sind.
103Auch aus den im Rahmen des sog. „GSM- Konzept“ der Bundesnetzagentur (Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz – Verfügung 58/2009, Abl. BNetzA Nr. 20/2009 vom 21. Oktober 2009) niedergelegten Flexibilisierungsmaßnahmen lässt sich nicht auf tatsächlich von den geltend gemachten Bedarfen nach unten abweichende Frequenzbedarfe der genannten Unternehmen schließen. Die Bedarfsmeldungen der Unternehmen aus dem Jahr 2007 liegen zwar zeitlich vor dem Erlass der genannten Flexibilisierungsentscheidung, erfolgten aber dennoch in Kenntnis der Absichten einer zukünftigen Flexibilisierung der bestehenden Frequenznutzungsrechte. Denn bereits im sog. „GSM- Konzept“ (Konzept der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen öffentlichen zellularen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz vom 21. November 2005 – Abl. BNetzA Nr. 23/2005 vom 30. November 2005) wird ausgeführt, dass vorgesehen sei, die zuteilungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Mobilfunknutzungen im Hinblick auf ein Zusammenwachsen von Märkten zu untersuchen, und dass es langfristige regulatorische Zielsetzung sei, die frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen so weit zu flexibilisieren, dass Funkfrequenzen nicht mehr bestimmten Nutzungen gewidmet sind, sondern dass alle in einem bestimmten Frequenzbereich technisch möglichen Dienste angeboten werden können (GSM- Konzept unter III.). Im Übrigen gilt aber auch hier, dass die Unternehmen zu der - möglichen - Flexibilisierung ihrer Frequenznutzungsrechte nicht verpflichtet sind. Es obliegt ihrer jeweils eigenen unternehmerischen Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie von den Möglichkeiten, die die Flexibilisierung bietet, auch Gebrauch machen.
104Bereits auf der Grundlage der für die Klägerin und die vier Mobilfunkunternehmen anzunehmenden Bedarfe war im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 damit zu rechnen, dass diese Unternehmen Frequenzzuteilungsanträge stellen werden, die das verfügbare Spektrum oberhalb von 1 GHz übersteigen.
105Für die Klägerin ist von einem Frequenzbedarf in Höhe von mindestens 50 MHz auszugehen. Das ergibt sich daraus, dass sie mit Schreiben vom 12. März 2009 ausdrücklich einen Zuteilungsantrag für ungepaarte Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz und im Umfang von 50 MHz gestellt hat und einen Rechtsstreit vor dem OVG NRW über die nach ihrer Auffassung zu verlängernden Frequenznutzungsrechte führt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2008 – 13 A 2394/09 und 2395/09 -, aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 und 6 B 6.09 -). Darüber hinaus hat sie im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung zur auf der Grundlage der streitgegenständlichen Verfügung durchgeführten Versteigerung vom 21. Januar 2010 einen „ergänzenden“ Bedarf in Höhe von 10 MHz (2 x 5 MHz) geltend gemacht, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mindestbedarf von 50 MHz nicht in vollem Umfang in die Bedarfsermittlung einzustellen ist. Es verbietet sich auch, diesen von ihr selbst bezifferten Bedarf auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG etwa im Hinblick darauf in Frage zu stellen, dass die Klägerin die ihr befristet bis zum 31. Dezember 2007 zugeteilten und darüber hinaus übergangsweise - und von der Beklagten geduldet - weiter zur Verfügung stehenden Frequenzen in der Vergangenheit nur in vier von insgesamt sechsunddreißig regionalen Gebieten tatsächlich genutzt hat, sie überwiegend also für lange Zeit ungenutzt blieben. Denn - wie ausgeführt - obliegt es grundsätzlich dem antragstellenden Unternehmen selbst, seinen zukünftigen Frequenzbedarf auf der Grundlage eigenverantwortlicher geschäftlicher Planungen einzuschätzen und zu beziffern. Dies schließt die Möglichkeit einer Fehlkalkulation mit der denkbaren Folge eines – zumindest vorübergehenden - unerwünschten Brachliegens von Frequenzressourcen naturgemäß ein.
106Gemessen an den genannten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die U2. zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenz(mehr)bedarf im Bereich von über 1 GHz in Höhe von mindestens 80 MHz hatte. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 an das erkennende Gericht hat die U2. ausgeführt, dass sie als Nachfolgerin der damaligen U. -N. E3. einen Frequenzerweiterungsbedarf im Bereich oberhalb von 1 GHz im Umfang von 2 x 40 MHz gehabt habe. Dieser bezifferte Bedarf deckt sich mit den Angaben, die ihre Rechtsvorgängerin bereits in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 4. Mai 2007 angegeben und in der sie ausgeführt hatte, dass nach ihrer Einschätzung ein Bedarf ab 2009 in Höhe von rund 2 x 40 MHz (wohl bezogen auf das Spektrum im Bereich von 2,6 GHz) bestehe. In Übereinstimmung damit hat die U2. in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 12. Juni 2012 ausgeführt, dass sich an dieser Bedarfsprognose bis zum Erlass der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nichts geändert gehabt habe, was sich auch darin zeige, dass von ihr tatsächlich eine entsprechende Spektrumsmenge in den Bereichen von 1,8 GHz und 2,6 GHz ersteigert worden sei.
107Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dieser Bedarf bestand und die U2. einen Zuteilungsantrag in (mindestens) diesem Umfang gestellt hätte, wenn es zu einem Zuteilungsverfahren außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens gekommen wäre. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 beantragt hat, durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass der Stellungnahme der U. -N. vom 4. Juni (gemeint ist wohl 4. Mai) 2007 kein zum Stichtag 19. Juni 2007 bestehender tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Frequenzbedarf in dem von ihr geltend gemachten Umfang von 2 x 40 MHz zu entnehmen sei (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 1. Spiegelstrich), kommt es für die Entscheidung hierauf nicht an, weil bei der Bedarfsfeststellung nicht auf – von der Klägerin so bezeichnete - frequenztechnisch und –ökonomisch begründete Bedarfe abzustellen ist. Darüber hinaus zielt dieser Beweisantrag nach der von der Klägerin gegebenen Einleitung darauf ab, die Aussage der Präsidentenkammer in der Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009, die Bedarfsmeldungen aus dem Jahre 2007 seien noch am 12. Oktober 2009 „stabil“ gewesen, zu erschüttern. Auch hierauf kommt es für die vom Gericht eigenständig zu treffenden Feststellungen nicht an. Im Übrigen obliegt die Bewertung von Stellungnahmen der Mobilfunkunternehmen dem Gericht; sie kann einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden. Dass die Angaben der U2. nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen sind, ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Unternehmen seit langem ein Mobilfunknetz betreibt, für das Frequenzen aus den in Rede stehenden Bereichen geeignet sind. Seine Bedarfsabschätzung beruhte auf von ihm eigenverantwortlich zu treffenden Planungen und Prognosen, die der gerichtlichen Prüfung auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG grundsätzlich nicht zugänglich sind. Sie ist im Hinblick darauf, dass ein vergleichbar dimensionierter Frequenzbedarf auch für die anderen drei Mobilfunkunternehmen anzunehmen ist, und im Hinblick auf die im Oktober 2009 absehbare weitere Entwicklung der Mobilfunkmärkte auch einsichtig. Denn die Teilnehmerzahlen im Mobilfunkbereich konnten seit 2003 stetige Zuwächse verzeichnen. Betrug die Teilnehmerzahl 2003 79 Millionen, stieg diese Anzahl im Jahre 2005 auf 96 Millionen an. 2007 waren es bereits 118 Millionen, 2009 132 Millionen Teilnehmer. 2011 stieg die Zahl auf 142 Millionen an,
108vgl. die Tabelle zu Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und Penetration in Mobilfunknetzen, Jahresbericht der BNetzA 2013, S. 76.
109Daneben hat sich auch – in nachträglicher Sicht – die Annahme bewahrheitet, dass im Oktober 2009 mit einem stetig wachsenden Datenverkehr im Mobilfunk zu rechnen war. Lag das Datenvolumen im Jahre 2009 noch bei 33 Millionen GB, verdoppelte es sich im Jahre 2010 auf 65 Millionen GB. 2011 stieg das Volumen auf 100 Millionen GB, 2012 auf 156 Millionen GB und betrug 2013 bereits 267 Millionen GB,
110vgl. die Tabelle Datenvolumen im Mobilfunk, Jahresbericht der BNetzA 2013, S. 77 oben links.
111Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die von der Beklagten zum Beleg für diese Annahmen in das Verfahren eingeführten Berichte der Internationalen Fernmeldeunion, die Studien von Accenture und von Cisco aus dem Jahre 2011 und von der „ngnm-Gruppe“ aus dem Jahre 2007 keine Rückschlüsse auf die im maßgeblichen Zeitpunkt am 12. Oktober 2009 bestehenden tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Frequenzbedarfe in Deutschland zuließen, und hierzu Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Beweisanträge zu Ziffer 4, Buchstabe b) „Allgemeine Studien/Berichte zu Marktentwicklungen“; Beweisanträge Nr. 1 und 2 unter Ziffer III. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Januar 2013, dort S. 13 und 14, ebenfalls zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellt), war diesen Anträgen nicht zu folgen. Denn die Beweisanträge der Klägerin zu Studien und Berichten im Zusammenhang mit Marktentwicklungen zielen auf Schlussfolgerungen und Wertungen, die das selbst Gericht zu treffen hat und selbst zu treffen imstande ist und die deswegen einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind.
112Auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 1. August 2014 in Bezug genommene Darstellung der Entwicklung des mobilen Datenverkehrs in einem Gutachten der TU Braunschweig vom 21. Januar 2014 stützt das Gericht seine Feststellungen zum hier in Rede stehenden Frequenzbedarf nicht. Deshalb war auch den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2014 unter Ziffer I. 1., 2. und 3, Buchstaben a) bis c) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen.
113Entscheidend ist insoweit, dass der Umstand stetig steigender Teilnehmerzahlen im Mobilfunk und die durch plausible Annahmen gestützte Erwartung eines stetig steigenden Datenverkehrs im Mobilfunk die Einschätzung der Unternehmen, dass der Erwerb weiteren Frequenzspektrums in nicht unerheblichem Umfang zur Erhaltung und Erweiterung ihrer Marktstellung notwendig sein würde, als ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lässt.
114Dem von der U2. geltend gemachten Bedarf kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass diese – wie auch W. und F. -Q. - über einen ungepaarten Frequenzblock von 5 MHz im Bereich von 2,0 GHz verfügt, den sie seit dem Jahr 2000 nicht nutzt. Wie ausgeführt, steht das Vorhandensein nicht ausgeübter Frequenznutzungsrechte der Geltendmachung eines Frequenzmehrbedarfs grundsätzlich - und so auch hier - nicht entgegen. Das gilt zumal dann, wenn die betroffenen Frequenzen - wie vorliegend - nur einen relativ geringfügigen Umfang haben.
115Die W. hatte im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenz(mehr)- bedarf oberhalb von 1 GHz im Umfang von mindestens 74,9 MHz. Zum einen hatte sie einen Zuteilungsantrag für (gepaarte und ungepaarte) Frequenzen in den Bereichen von 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz im Umfang von insgesamt 70 MHz bereits unter dem 29. Mai 2007 gestellt und in ihrer ergänzenden Stellungnahme an das Gericht vom 7. Mai 2012 ausgeführt, dass sich seither wegen des viel stärker als seinerzeit prognostiziert zugenommenen Datenverkehrs in ihrem Netz ein „insgesamt deutlich erhöhter Frequenzbedarf“ ergeben habe. Zwar hat die W. diesen gegenüber ihrem Zuteilungsantrag vom 29. Mai 2007 erhöhten Mehrbedarf in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 7. Mai 2012 nicht betragsmäßig beziffert, sondern insoweit auf das Ergebnis der Auktion verwiesen, bei der sie Frequenzen im Gesamtumfang von ca. 95 MHz, davon ca. 75 MHz oberhalb von 1 GHz, erworben hat. Da die W. zugleich angegeben hat, dass sich durch das Hinzutreten von Frequenzen im Bereich von 800 MHz auch ihr Bedarf an Frequenzen oberhalb von 1 GHz erhöht habe, ist für die W. von einem Frequenzbedarf oberhalb von 1 GHz in Höhe von mindestens dem von ihr tatsächlich erworbenen Spektrum von 74,9 MHz auszugehen.
116Diese Annahme ist sowohl vor dem Hintergrund einer ausgeglichenen Frequenzverteilung unter den vier miteinander im Wettbewerb stehenden deutschen Mobilfunkunternehmen als auch vor dem Hintergrund einer im voraussichtlichen Zuteilungszeitraum absehbaren erhöhten Nachfrage insbesondere nach breitbandigen Datendiensten nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 beantragt hat, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass auf der Grundlage der Stellungnahmen der W. aus dem Jahre 2007 und des von ihr gestellten Zulassungsantrages zum Stichtag 19. Juni 2007 kein tatsächlicher, frequenztechnisch und -ökonomisch begründeter Frequenzbedarf bestanden habe (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 2. Spiegelstrich), war auch dieser Antrag – hier unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. - abzulehnen.
117Die U3. hatte zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenzbedarf von mindestens 89,1 MHz im Bereich oberhalb von 1 GHz. Zwar ist ein solcher Bedarf in den Stellungnahmen, die die U3. im Verwaltungsverfahren abgegeben hat, nicht ausdrücklich beziffert worden. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 12. Juni 2007 hatte die U3. zunächst einen Bedarf von 10 MHz im 2,6 GHz- Band geltend gemacht und im Hinblick auf künftige Technologien darauf hingewiesen, dass Kanalbreiten von mindestens 15 MHz (besser noch 20 MHz) benötigt würden. Dass die U3. einen weitergehenden bezifferten Bedarf nicht geltend gemacht hat, hat sie in ihrem Schreiben an die erkennende Kammer vom 29. Mai 2012 mit einem Hinwies auf die Vertraulichkeit dieser Angaben und die daraus resultierende Zurückhaltung bei der Formulierung von Stellungnahmen begründet. Sie hat allerdings ausgeführt, dass eine Beschränkung ihres Bedarfs auf 20 MHz ihren früheren Stellungnahmen nicht entnommen werden könne und dass auch ihr Frequenzbedarf sich in der Zeit bis Oktober 2009 tendenziell nach oben entwickelt habe. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass sich Rückschlüsse auf ihren Bedarf aus dem von ihr bei der Auktion tatsächlich erworbenen Spektrum im Umfang von 89,1 MHz in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz ziehen ließen.
118Soweit die Klägerin auch bezüglich der Angaben der U3. aus dem Jahre 2007 unter entsprechendem Beweisantritt die Feststellung fordert (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 3. Spiegelstrich), es habe zu diesem Zeitpunkt kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche Frequenzen bestanden, war auch diesem Antrag – hier wiederum unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. – nicht zu entsprechen. Um den aus den aufgeführten Angaben der U3. resultierenden Unsicherheiten bei der Quantifizierung ihres Frequenzbedarfs zu begegnen, hat das Gericht ergänzend Teile des Zulassungsantrag der U3. für die im Jahr 2010 durchgeführte Auktion beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In-camera-Verfahren ausgewertet. Nach Überzeugung des Gerichts lassen sich aus dem in diesem Verfahren von der U3. zur Begründung ihres Antrags beigefügten Frequenznutzungskonzept ergänzend zuverlässige Rückschlüsse auf den im Oktober 2009 bestehenden Frequenzbedarf ziehen. Zum einen wurde der Antrag am 19. Januar 2010 und damit nur wenige Monate nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt gestellt, so dass ein wesentlicher Unterschied zu dem im Oktober 2009 bestehenden Bedarf nicht anzunehmen ist. Zum anderen ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Umfang der in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen beantragten Bietrechte bedarfsunabhängig auch dadurch beeinflusst sein kann, dass möglicherweise bedarfsüberschießende Bietrechte erstrebt werden, um zumindest Frequenzen in dem dem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Umfang erwerben zu können. Allerdings wird dieser Effekt durch die Auktionsregeln stark begrenzt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer an der Versteigerung eine vom Umfang der erworbenen Bietrechte abhängige unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.000 Euro pro Lot Rating zu leisten hatten (Ziffer V.1.3 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) und der Verlust der Bietrechte drohte, wenn von diesen nicht in gebotenem Umfang Gebrauch gemacht wurde (Ziffer V.3.9 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), und überdies damit zu rechnen war, dass aufgrund dieser Aktivitätsregeln ggf. auch ein kostenpflichtiger Frequenzerwerb erfolgen konnte, der dann nicht mehr durch tatsächliche Bedarfe gerechtfertigt und damit unwirtschaftlich war. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dessen beantragt hat, dass die von den Antragstellern im Zulassungsverfahren dargelegten Frequenzbedarfe aus den von ihr näher dargelegten Gründen im Wesentlichen der Erlangung möglichst umfangreicher Bietrechte dienen und damit keinen tatsächlich bestehenden Bedarf widerspiegeln (Beweisantrag zu Ziffer 4), Buchstabe a), aa)), zielt dieser Beweisantrag auf Schlussfolgerungen ab, die das Gericht unter Berücksichtigung der in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 bestimmten Versteigerungsbedingungen und –regeln selbst zu treffen hat und die deshalb einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Entsprechendes gilt auch für den im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2013 unter Ziffer III. Nr. 5 (dort S. 14) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellten Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass sich aus dem Inhalt der Zulassungsanträge der Mobilfunknetzbetreiber ein frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter tatsächlicher Bedarfsüberhang zum 12. Oktober 2009 nicht ableiten lasse.
119Insbesondere bietet aber das dem Zulassungsantrag beigefügte und fachbehördlich geprüfte Frequenznutzungskonzept der U3. eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage des Frequenzbedarfs, da auf seiner Grundlage der Frequenzbedarf der U3. mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die mindestens derjenigen entspricht, die bei der Prüfung von Bedarfsanmeldungen im Verwaltungsverfahren erreicht wird. Hiervon ausgehend hat sich das Gericht davon überzeugt, dass ein Frequenzbedarf der U3. in den Bereichen oberhalb 1 GHz mindestens in dem Umfang bestand, in dem sie in der Auktion tatsächlich Spektrum aus diesen Bändern erworben hat, d.h. mindestens im Umfang von 89,1 MHz. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht möglich, ohne Einzelheiten des Frequenznutzungskonzepts der U3. zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 - bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2014 (6 B 43.13) - die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Frequenznutzungskonzept der U3. gem. § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
120Es war somit – auch unabhängig von konkret bezifferten Angaben - damit zu rechnen, dass die U3. entsprechend diesem Bedarf auch einen Zuteilungsantrag gestellt hätte, wenn es zu einem Zuteilungsverfahren außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens gekommen wäre.
121Die F. - Q. hatte im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenzbedarf in Höhe von mindestens 69,8 MHz im Spektrum oberhalb von 1 GHz. Zwar hat auch sie - insoweit vergleichbar mit der U3. - in den gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bezifferte Bedarfe in dieser Höhe nicht geltend gemacht. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht vom 27. Juni 2012 hat sie insoweit ausgeführt, dass aus ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 28. Juni 2006 allenfalls auf einen Bedarf von 20 MHz geschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 führte sie darüber hinaus aus, dass sie einen zusätzlichen Frequenzbedarf in Höhe von 2 x 3,6 MHz im 900 MHz- Band habe und im sog. UMTS- Erweiterungsband (2,6 GHz- Band) eine Mindestausstattung von 2 x 20 MHz für erforderlich halte. Dementsprechend bezifferte sie ihren Ergänzungsbedarf auf 40 MHz in diesem Band. Überdies hat die F. - Q. im Oktober 2009 einen zusätzlichen Bedarf von 2 x 10 MHz im 800 MHz- Band geltend gemacht.
122In der Auktion hat die für die F. - Q. agierende F1. N3. N1. Vermögensgesellschaft mbH (N3. ) in den Bereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz allerdings Spektrum in einem Gesamtumfang von 69,8 MHz erworben und damit den von der F. - Q. im Jahre 2007 in diesem Bereich bezifferten Ergänzungsbedarf von 40 MHz deutlich überschritten. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die N3. in der Auktion im Jahre 2010 Spektrum erworben hat, dem im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Oktober 2009 kein entsprechender Bedarf der F. - Q. entsprach. Vielmehr erklärt sich diese Differenz daraus, dass die F. - Q. als einzige der Auktionsteilnehmerinnen bei der Versteigerung der Frequenzen im Bereich von 800 MHz keinen Zuschlag bekommen hat, was nach ihren Ausführungen wegen angenommener Substitutionsbeziehungen ihren Bedarf im Spektrum oberhalb 1 GHz erhöht hat. Im Schreiben vom 27. Juni 2012 hat die F. Q. gegenüber dem Gericht ausgeführt, dass aus ihrer Sicht Frequenzen unterhalb von 1 GHz grundsätzlich durch eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz substituiert werden können, und dies nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit diesen dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannten frequenztechnischen Zusammenhängen damit begründet, dass zum Ausgleich dann ein aufwändigerer Netzausbau mit einer erhöhten Anzahl von Basisstationen erforderlich sei. Zwar ist zu berücksichtigen, dass im Oktober 2009 noch nicht absehbar war, dass die F. - Q. (N3. ) später keine Frequenzen im Bereich von 800 MHz würde erwerben können. Fest stand aber, dass bei der aus frequenzregulatorischen Gründen beabsichtigten Aufteilung des verfügbaren Spektrums im Bereich von 800 MHz in Blöcke zu je 2 x 10 MHz mindestens einer der vier im deutschen Markt agierenden Netzbetreiber nicht in der Lage sein würde, das begehrte Spektrum in diesem Bereich zu erwerben, was es rechtfertigt, zumindest für diesen einen erhöhten Bedarf an Spektrum oberhalb von 1 GHz zu Grunde zu legen, auch wenn im Oktober 2009 noch nicht bekannt war, um welchen der Auktionsteilnehmer es sich dabei handeln würde. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 die Feststellung durch Sachverständigengutachten beantragt hat, dass es aufgrund der Möglichkeit, noch während der Auktion das jeweilige Geschäftsmodell an die Verfügbarkeit der Frequenzen anzupassen, notwendig gewesen sei, zuvor in den Zulassungsanträgen zur Erlangung ausreichender Bietrechte Frequenzbedarfe mehrfach zu beantragen, so dass aus den in den Zulassungsanträgen beantragten Bietrechten kein Rückschluss auf tatsächlichen Frequenzbedarf zu ziehen sei (Beweisantrag zu Ziffer 4, Buchstabe a), aa)), und dies insbesondere auch durch die eigenen Angaben der F. -Q. bestätigt werde (in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergänzend gestellter Beweisantrag zu Ziffer 1, Buchstabe d), 2. Spiegelstrich), zielen diese Beweisanträge auf Schlussfolgerungen und Wertungen, die vom Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst zu treffen sind und deshalb einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden können.
123Um die Feststellung des Umfangs des Frequenzbedarfs der F. -Q. abzusichern, hat das Gericht auch insoweit ergänzend Teile des Zulassungsantrags der N3. für die im Jahr 2010 durchgeführte Auktion beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In- camera- Verfahren ausgewertet. Nach Überzeugung des Gerichts lassen sich auch aus dem in diesem Verfahren von der N3. zur Begründung des Antrags beigefügten Frequenznutzungskonzept ergänzend zuverlässige Rückschlüsse auf den im Oktober 2009 bestehenden Frequenzbedarf der F. - Q. ziehen. Zum einen wurde der Antrag im Januar 2010 und damit nur wenige Monate nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt gestellt, so dass ein wesentlicher Unterschied zu dem im Oktober 2009 bestehenden Bedarf nicht anzunehmen ist. Zwar ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass der Umfang der in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen beantragten Bietrechte durch bedarfsunabhängige Überlegungen und Strategien beeinflusst sein kann. Allerdings ist dieser Effekt - wie ausgeführt – durch die Versteigerungsregeln stark begrenzt, so dass Rückschlüsse aus den beantragten Bietrechten auf bestehende Bedarfe nicht ausgeschlossen sind.
124Insbesondere bietet das dem Antrag beigefügte und fachbehördlich geprüfte Frequenznutzungskonzept eine ergänzende zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage des Frequenzbedarfs, da auf seiner Grundlage der Frequenzbedarf der F. -Q. mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die mindestens derjenigen entspricht, die bei der Prüfung von Bedarfsanmeldungen im Verwaltungsverfahren erzielt werden kann. Hiervon ausgehend hat sich das Gericht davon überzeugt, dass ein Frequenzbedarf der F. -Q. in den Bereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz mindestens in dem Umfang bestand, in dem die N3. in der Auktion tatsächlich Spektrum aus diesen Bändern erworben hat, d.h. mindestens in dem Umfang von 69,8 MHz. Nähere Ausführungen hierzu sind auch hier nicht möglich, ohne Einzelheiten des Frequenznutzungskonzepts der F. -Q. zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 - bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2014 (6 B 43.13) - die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Frequenznutzungskonzept der F. -Q. (N3. ) gem. § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
125Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 durch Sachverständigengutachten die Feststellung beantragt hat, auf der Grundlage der Stellungnahme der F. -Q. vom 3. Mai 2007 folge kein zum Stichtag 19. Juni 2007 bestehender tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche Frequenzen (Beweisantrag zu Ziffer 3, Buchstabe a), 4. Spiegelstrich), war diesem Antrag – hier ebenfalls unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. – nicht zu entsprechen.
126Dafür, dass alle der hier betrachteten vier Mobilfunkunternehmen im Oktober 2009 einen Mindestfrequenzbedarf in der angenommenen Höhe hatten, sprechen auch das Ergebnis und der Verlauf der im Jahre 2010 durchgeführten Versteigerung. Augenfällig ist nämlich, dass alle der von der Vergabe umfassten Frequenzen von den Auktionsteilnehmern zu Preisen weit oberhalb des Mindestgebots erworben wurden, womit in diesem Umfang nicht zu rechnen gewesen wäre, wenn entsprechende Bedarfe nicht bestanden hätten. In Ziffer IV.5 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 wurden die Mindestgebote für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz bzw. 2 x 4,95 MHz (jeweils gepaart) auf 2.500.000 Euro festgesetzt. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) betrug 1.250.000 Euro, das Mindestgebot für den Frequenzblock von 1 x 14,2 MHz (ungepaart) 3.550.000 Euro. Die erzielten Versteigerungserlöse betrugen ein Vielfaches dieser Mindestgebote. Für die erstgenannten gepaarten Blöcke lagen sie (ohne Berücksichtigung der Höchstgebote für die Frequenzen im 800 MHz- Band) zwischen 17.364.000 und 103.323.000 Euro, für einen Block von 1 x 5 MHz (ungepaart) zwischen 5.731.000 und 9.130.00 Euro und für den Block von 1 x 14,2 MHz bei 5.715.000 Euro. Dafür, dass diese Erwerbe bedarfsunabhängig maßgeblich durch Verdrängungsabsichten oder zum Zwecke einer rechtswidrigen Frequenzbevorratung und –hortung motiviert waren, spricht hingegen nichts. In einem solchen Fall wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die erzielten Erlöse so wesentlich über den Mindestgeboten lagen, denn einem bedarfsunabhängigen Frequenzerwerb sind aus unternehmerischer Sicht enge wirtschaftliche Grenzen gesetzt, zumal die mit dem Erwerb verbundenen Auflagen eine längerfristige Frequenzhortung ausschließen und im Übrigen für den Fall der Nichtnutzung der - entschädigungslose – Widerruf der Frequenzzuteilung auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 TKG droht.
127Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 unter Darlegung weiterer Einzelheiten die Feststellung beantragt hat, das Bietverhalten der Teilnehmer in der Versteigerung lasse weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der Versteigerungsregeln einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung zu (Beweisantrag zu Ziffer 4, Buchstabe a), bb)), ist dieser Beweisantrag abzulehnen, da er auf Schlussfolgerungen und Wertungen gerichtet ist, die einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden können, sondern vom Gericht selbst zu treffen sind.
128Unter Berücksichtigung der somit für die vier Mobilfunkunternehmen und die Klägerin festgestellten unternehmensindividuellen Bedarfe ergibt sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 12. Oktober 2009 bereits ein Gesamtbedarf für das Spektrum oberhalb von 1 GHz in Höhe von mehr als 363 MHz. Diese Bedarfe überstiegen das in diesem Bereich verfügbare Spektrum von 300 MHz deutlich. Von einem Bedarfsüberhang zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt 12. Oktober 2009 wäre somit selbst dann auszugehen, wenn man für die F. - Q. entgegen der Überzeugung der Kammer von einem Frequenzbedarf von nur 40 MHz in den Bereichen oberhalb von 1 GHz ausgeht.
129Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 ergänzend gestellten Beweisanträge auf Feststellung, dass die von der Präsidentenkammer zugrunde gelegten Annahmen, dass als Ergebnis der Anhörungen im Jahr 2005 und der Bedarfsanmeldungen und Interessensbekundungen im Jahr 2007 Frequenzknappheit zu prognostizieren gewesen sei, sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt als tatsächlich unzutreffend erweisen, sind für die Entscheidung nicht erheblich. Darüber hinaus oblägen die Bewertung der anlässlich der Anhörungen eingegangenen Stellungnahmen bzw. die aus den Interessenbekundungen und Bedarfsanmeldungen zu ziehenden Schlussfolgerungen dem Gericht und wären einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
130Aufgrund des hier festgestellten Bedarfsüberhangs allein auf der Grundlage der Bedarfsmeldungen der Klägerin und der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber kann offen bleiben, ob noch Frequenzbedarfe, die von anderen Unternehmen anlässlich der Anhörungen der Bundesnetzagentur in den Jahren 2005 und 2007 geäußert worden waren, bei der Prognose, ob im Zuteilungszeitpunkt mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, zu berücksichtigen sind. Auf die Umstände, die insoweit von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 unter Beweis gestellt worden sind, kommt es deshalb für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Im Einzelnen handelt es sich um die zu Ziffer 2) (Zu den tatsächlichen Erkenntnissen am 12.10.2009 zu Frequenzbedarfen potenzieller Neueinsteiger) und zu Ziffer 3), Buchstabe b) (Zu den tatsächlichen Bedarfen potenzieller Neueinsteiger im Jahr 2007) zu Protokoll gestellten Beweisanträge sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergänzend gestellten Beweisantrag, dass ein „abstrakter Bedarf“ als solcher und in einer bezifferbaren Höhe für einen potenziellen Neueinsteiger nicht feststellbar sei.
131Zur Annahme eines das verfügbare Frequenzspektrum nicht übersteigenden Bedarfs führt es auch nicht, wenn man allein die Nachfrage nach den Frequenzen in den Blick nimmt, die die Klägerin im 2,6 GHz- Bereich begehrt. Sie selbst beansprucht für sich das gesamte hier verfügbare Spektrum an ungepaarten Frequenzen in einem Umfang von 50 MHz, so dass bei einer isolierten Betrachtung nur dieses Bedarfs ein Bedarfsüberhang nur dann nicht bestehen würde, wenn kein anderer Zuteilungspetent Bedarf an diesem Spektrum gehabt hätte. Das kann aber schon deshalb ausgeschlossen werden, weil zumindest die W. mit ihrem Antrag vom 29. Mai 2007 die Zuteilung von 10 MHz aus diesem Spektrum ausdrücklich beantragt hatte. Für einen entsprechenden Bedarf spricht darüber hinaus auch, dass dieses ungepaarte Spektrum in der Auktion - auch ohne Teilnahme der Klägerin - vollständig und zu Preisen zugeschlagen wurde, die weit über den Mindestgeboten lagen und drei der vier Auktionsteilnehmer sich an dem zahlreiche Runden umfassenden Bietwettbewerb für diese Frequenzen beteiligten. Der Umstand, dass die Mobilfunkunternehmen die von ihnen in der Auktion erworbenen ungepaarten Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz bis heute noch nicht nutzen, steht der Berücksichtigung dieses auf den Zeitpunkt vom 12. Oktober 2009 bezogenen Bedarfs nicht entgegen. Denn der Frequenzbedarf kann sich gerade auch aus dem beabsichtigten zukünftigen Netzaufbau und –ausbau ergeben. Dessen zeitliche Umsetzung hängt insbesondere bei neuen Mobilfunktechnologien nicht nur davon ab, wann die von dem jeweiligen Betreiber präferierte Netztechnik kommerziell verfügbar ist. Der Netzausbau wird vielmehr – vorbehaltlich etwaiger Versorgungsverpflichtungen und der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung – auch nachfragegetrieben erfolgen. Zum anderen können sich angenommene Frequenzbedarfe naturgemäß zu einem späteren Zeitpunkt als irrig herausstellen, was nach dem Ermessen der Bundesnetzagentur zu einem Widerruf der Frequenzzuteilung nach § 63 Abs. 1 TKG führen kann und ggf. führen muss. Aber selbst wenn man aus der späteren Erkenntnis der Nichtnutzung einer zugeteilten Frequenz Rückschlüsse auf den zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Bedarf für denkbar hielte, stünde - wie ausgeführt - auch die längere Nichtnutzung zugeteilter Frequenzen der Anerkennung eines geltend gemachten Bedarfs regelmäßig nicht entgegen. Da die Abschätzung eines unternehmensindividuellen Frequenzbedarfs in der Verantwortung des jeweiligen Unternehmen liegt, kann es naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine der Bedarfsbemessung zu Grunde liegende unternehmerische Erwartung nicht erfüllt. Darauf, ob und seit wann LTE- fähige Endgeräte – unabhängig davon ob sie gepaarte oder ungepaarte Frequenzen nutzen – am Markt verfügbar sind oder waren und aus welchen Gründen diese in Deutschland ggf. nicht nachgefragt wurden, kommt es daher nicht an, sodass den darauf bezogenen Beweisanträgen der Klägerin (Beweisantrag unter Ziffer II. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. August 2014, dort S. 9, in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellt), nicht nachzugehen war.
132Waren damit am 12. Oktober 2009 für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, war die Entscheidung der Beklagten, die verfügbaren Frequenzen durch ein Versteigerungsverfahren zu vergeben, ermessensfehlerfrei. Bei bestehender Knappheit schließt § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG die Einzelzuteilung der betreffenden Frequenzen in der Regel aus. In einer solchen Situation ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur infolge der Grundrechtsbindung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber der Gesamtheit der Zuteilungspetenten wie auch des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie)) regelmäßig im Sinne des Erlasses einer Vergabeanordnung vorgeprägt; nur ausnahmsweise darf unter Berücksichtigung der Regulierungsziele trotz Frequenzknappheit vom Erlass einer Vergabeanordnung abgesehen werden,
133BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, Rn. 35; vom 23. März 2011, Rn. 23 und vom 26. Januar 2011, Rn. 25.
134Ein derartiger Ausnahmefall zu Gunsten der Klägerin liegt nicht deshalb vor, weil ihr ab dem Jahr 1999, befristet bis zum 31. Dezember 2007, Frequenznutzungsrechte im Bereich von 2,6 GHz zugeteilt worden waren, um deren Verlängerung sie rechtszeitig nachgesucht hat und die diesbezüglichen Verfahren vor dem OVG NRW – 13 A 2394/09 und 13 A 2395/09 - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies hat das Gericht bereits in seinem Urteil vom 17. März 2010 – 21 K 6772/09 – (Urteilsabdruck, S. 39 f.) ausgeführt. Das BVerwG hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – (Rn. 36 – 37) bestätigt. Auch unter erneuter Würdigung des vertiefenden Vortrags der Klägerin, ihrem Verlängerungsanspruch komme ein Vorrang vor der Vergabe der ungepaarten Frequenzen im 2,6 GHz-Bereich durch Versteigerung zu, besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 im Zusammenhang mit Umständen der Befristung ihrer Frequenzzuteilungen im 2,6 GHz-Band umfangreiche „Beweisanträge“ gestellt hat, handelt es sich hierbei im Wesentlichen um Parteivortrag und nicht um Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO. Soweit innerhalb des Parteivorbringens bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt werden, sind diese für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich, weil sie für die vom Gericht zu klärende Rechtsfrage, ob angesichts des behaupteten Verlängerungsanspruchs der Klägerin eine Vergabeentscheidung über die – noch streitbefangenen – Frequenzen getroffen werden konnte, rechtlich nicht von Bedeutung sind.
135Die Hilfsanträge b) und c) zum Antrag zu 1. sind unzulässig, denn über sie ist bereits rechtskräftig entschieden worden. Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Hilfsanträge b) und c) zum Antrag zu 1. entsprechen dem Antrag zu 1. a) und dem hilfsweisen Antrag zu 1. b),
136vgl. hierzu die Wiedergabe der im Revisionsverfahren gestellten Anträge in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, Rn. 7,
137die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 gestellt worden waren und die Gegenstand des Urteils 21 K 6772/09 waren. Dieses Urteil wurde vom BVerwG nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1 c) (jetzt: Antrag zu 1 a) aufgehoben. Die Entscheidungen über die damals gestellten Hilfsanträge sind damit in Rechtskraft erwachsen.
138Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Feststellungsanträge zu 2), die sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 und die Verpflichtung der Beklagten beziehen, die genannten Entscheidungen aufzuheben, sind unzulässig.
139Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – (Rn. 17 ff.) festgestellt hat, hat die Vergabeentscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 ihre Wirksamkeit durch die Ersetzung mit der neuen Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009 verloren. Sie hat sich im Rechtssinne „erledigt“, so dass nunmehr als Klageart eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Frage käme. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft,
140BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 ff.
141Die Klägerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf ein im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Feststellungsinteresse berufen.
142Das besondere Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses und der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz bestehen. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsinteresse auf ihre Absicht, einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu führen, wie sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 und unter Berücksichtigung ihres Vortrags auf Seite 110 f. ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2010 im Verfahren 21 K 6772/09 ergibt. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
143vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 A 2507/13 -, NRWE Rn. 10, 11 mit zahlreichen Nachweisen.
144Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie den von ihr angeblich erlittenen Schaden trotz entsprechender bereits im Jahr 2010 formulierter Absichten gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, bereits der Annahme einer ernsthaften Absicht, ggf. einen Schadenersatzprozess zu führen, entgegen steht. Jedenfalls fehlt es bislang an auch nur annähernd substantiierten Angaben zu ihrem vermeintlich erlittenen Schaden und zu dessen ungefährer Höhe bzw. Berechnungsgrundlage. In ihrem seinerzeit unter dem Aktenzeichen 21 K 6772/09 eingereichten Schriftsatz vom 2. Februar 2010 hat die Klägerin sich insoweit auf die Darlegung beschränkt, dass ihr aufgrund der angeblich rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Verweigerung der Verlängerung beruhe maßgeblich auf der Vergabeanordnung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008. Sie sei seit der Ablehnung des Verlängerungsantrages vom 29. Juli 2005 mangels Planungs- und Investitionssicherheit nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb entsprechend den zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags entwickelten Planungen auszubauen. Diese Investitionsplanungen umreißt die Klägerin im Folgenden in groben Zügen und legt auch das von ihr für die Umsetzung ihrer Geschäftsplanungen notwendige Finanzierungsvolumen betragsmäßig dar. Damit werden jedoch nur der Umfang der von ihr beabsichtigten – aber nicht getätigten – Investitionen und eine Erwartung an mögliche Kundenzahlen, die die Klägerin auf Grundlage dieser Investitionen zu gewinnen hoffte, umrissen, nicht aber ein daraus möglicherweise resultierender, zum Ersatz verpflichtender Schaden beschrieben.
145Ferner lässt sich den erwähnten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Februar 2010 (21 K 6772/09) entnehmen, dass sie das schadenstiftende Ereignis in der „rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen“ sieht (S. 110 des genannten Schriftsatzes), während sie in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 insoweit maßgeblich auf die sich aufgrund der durch die Vergabeentscheidung aus dem Jahr 2007 ausgelösten „Sperrwirkung“ abgestellt hat. Selbst wenn diese „Sperrwirkung“ rechtswidrig eingetreten wäre, folgte aus der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht bereits, dass die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung der ihr bis zum 31. Dezember 2007 befristet zugeteilten Frequenznutzungsrechte (gehabt) hätte – dies ist vielmehr Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits vor dem OVG NRW – 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07.
146Wird der vermeintliche Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die Ablehnung der Verlängerung der Frequenzzuteilungen zu Gunsten der Klägerin rechtswidrig war, fehlt es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch deshalb, weil die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtlos ist ein Amtshaftungsprozess dann, wenn offensichtlich kein Verschulden des Amtswalters festzustellen ist. Vorliegend ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auszuschließen, weil nach dem Vortrag der Klägerin - und auch sonst - nicht feststellbar ist, dass bei der ablehnenden Entscheidung des Frequenzverlängerungsantrages der Klägerin seitens der Beklagten bzw. des für sie handelnden Organs bzw. Amtsträgers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlich Handelnden generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich schon dann als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist,
147vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 36.04 -, Juris, Rn. 24 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 – III ZR 220/90 -, BGHZ 119, 365 (369) und vom 17. März 1994 – III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158 (3159).
148So liegt der Fall hier. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 und 6 B 06.09 – festgestellt hat, handelte es sich bei den Berufungsentscheidungen des OVG NRW vom 30. Oktober 2008 – 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07 – um Rechtssachen, die einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen und eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen, deren Beantwortung deutlich aus dem Rahmen des Üblichen fallende Anforderungen stellt. Der vom Gericht zu bewältigende Streitstoff war - so das Bundesverwaltungsgericht - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außerordentlich umfangreich. Dies gilt nicht nur für die Auslegungsfrage, welche Nutzungsmöglichkeiten der einschlägige Frequenznutzungsplan unter Berücksichtigung des Frequenzbereichszuweisungsplans sowie gemeinschaftsrechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben für den hier in Rede stehenden Frequenzbereich im Sinne von § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG eröffnet, sowie für die äußerst komplexen tatsächlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt. Es gilt auch für die Frage, welche Bedeutung der Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur im Rahmen des hier umstrittenen Verpflichtungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG zuzumessen war, und ebenso für den Problemkreis einer effizienten Nutzung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG) der insgesamt 36 umstrittenen Frequenzen, von denen 33 (seinerzeit) ungenutzt waren. Hervorgehoben wurde zudem, dass rechtlich und tatsächlich erhebliche Fragen erstmals zu beantworten waren, ohne auf einschlägige gerichtliche Entscheidungen zurückgreifen zu können,
149vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 -, Juris, Rn. 8.
150Eine Unvertretbarkeit der behördlichen Entscheidungen mit der Folge eines denkbaren Verschuldens lässt sich bei dieser außerordentlich schwierigen Sach- und Rechtlage daher unter keinen denkbaren Umständen herleiten. Dies gilt auch, wenn man allein auf die Herbeiführung der „Sperrwirkung“, deren Beseitigung eine zwar möglicherweise notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die erfolgreiche Durchsetzung des vermeintlichen Frequenzverlängerungsanspruchs wäre, durch die Entscheidung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 abstellt, denn auch die Frage, welche Bedeutung der Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG zuzumessen war, ist nach den obigen Feststellungen eine zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ungeklärte Frage von außergewöhnlicher Komplexität und mit außergewöhnlich hohem Schwierigkeitsgrad.
151Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
153Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, - 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, - 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, - 4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 12. Oktober 2009 über die Vergabe von Funkfrequenzen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Anordnung, dass der Zuteilung von Frequenzen verschiedener Frequenzbereiche ein gemeinsames Vergabeverfahren voranzugehen hat.
3Auf der Grundlage von Frequenznutzungsrechten, die der Klägerin ab dem Jahr 1999 zugeteilt worden waren, betreibt diese ein eigenes Funknetz. Die insgesamt 36 regionalen Zuteilungen im Bereich von 2,6 GHz berechtigten zum Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen im festen Funkdienst. Die Klägerin bietet damit in Berlin, Bensberg bei Köln, Stuttgart und Hamburg Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. In weiteren Regionen wurden und werden die Frequenzen nicht genutzt. Die Frequenzzuteilungen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Über die Verpflichtungsklagen der Klägerin auf Verlängerung der Frequenznutzungsrechte ist noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) – 13 A 2394/07 und 2395/07 -). Die Frequenzzuteilungen dürfen von der Klägerin übergangsweise noch weiter genutzt werden.
4Mit Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005, (ABl. BNetzA 2005 S. 782) hatte die Bundesnetzagentur eine „Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation“ eröffnet. Nachdem im Jahre 2007 weitere Frequenzen verfügbar geworden waren, wurde am 4. April 2007 von der Bundesnetzagentur ein Entscheidungsentwurf über die geplante Vergabe der Frequenzen „für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz“ (Mitteilung Nr. 219/2007, ABl. BNetzA 2007, S. 1113) zur öffentlichen Kommentierung gestellt. Neben vielen anderen Telekommunikationsunternehmen und Verbänden gaben die U. -N. AG & Co. KG mit Schreiben vom 4. Mai 2007, die P. H. GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 12. Juni 2007 und die F. -Q. N1. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 28. Juni 2006 und 3. Mai 2007 Stellungnahmen ab, in denen sie u.a. auch Frequenzbedarfe anmeldeten. Die W. E. GmbH stellte unter dem 29. Mai 2007 einen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen in Höhe von insgesamt 70 MHz in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz.
5Mit Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 (Vfg. 34/2007, ABl. BNetzA 2007 S. 3115) ordnete die Bundesnetzagentur an, dass der Zuteilung von Frequenzen für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHZ, 2 GHz und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren in Form des Versteigerungsverfahrens voranzugehen habe. Die Klägerin hat gegen diese Allgemeinverfügung Klage erhoben (21 K 3363/07). Nach Erlass einer weiteren Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 7. April 2008 (Vfg. 34/2008, ABl. BNetzA 2007 S. 581), in der die bereits getroffenen Anordnungen wiederholt und Vergabebedingungen festgelegt wurden, hat die Klägerin ihre Klage entsprechend erweitert.
6Nachdem sich ergeben hatte, dass parallel zu den Vorbereitungen des Vergabeverfahrens für Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz auch Frequenzen im Bereich von 800 MHz für eine Vergabe zur Verfügung stehen würden (sog. „digitale Dividende“), legte die Beklagte Eckpunkte über die Rahmenbedingungen einer Vergabe der 800 MHz-Frequenzen vor (vgl. die Mitteilung Nr. 209/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 985). Diese Eckpunkte sahen im Wesentlichen vor, dass die Flächenfrequenzen im Bereich 800 MHz gemeinsam mit den Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz vergeben werden. Hierauf aufbauend erarbeitete die Beklagte den Entwurf einer Entscheidung über die Verbindung der Verfahren zur Vergabe der neu verfügbaren Frequenzen (u.a. im 800 MHz-Bereich) mit den bereits weit fortgeschrittenen Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz und stellte diesen am 3. Juni 2009 zur Anhörung (Mitteilung Nr. 319/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 2555), an der sich zahlreiche Telekommunikationsunternehmen und Verbände beteiligten.
7Die Klägerin, die unter dem 12. März 2009 die Zuteilung weiterer regionaler Frequenzen zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs beantragt hatte, wurde auf die mögliche Teilnahme am Versteigerungsverfahren verwiesen.
8Mit Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 (Vfg. 59/2009, ABl. BNetzA 2009 S. 3623) entschied die Bundesnetzagentur, die Vergabe freigewordener Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz mit dem bereits eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen der Bereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden (Teilentscheidung I.). Durch diese Verbindung wurde das im Jahre 2007 für eine Vergabe zur Verfügung stehende Spektrum von 268,8 MHz auf insgesamt ca. 360 MHz erweitert, wobei 60 MHz auf den Frequenzbereich unter 1 GHz entfallen. Im Hinblick auf die verbundenen Frequenzen regelt die Allgemeinverfügung des Weiteren die Anordnung des Vergabeverfahrens (Teilentscheidung II.) sowie dessen Ausgestaltung als Versteigerungsverfahren (Teilentscheidung III.) und stellt Vergabebedingungen (Teilentscheidung IV.) und Versteigerungsregeln (Teilentscheidung V.) auf. Die Klägerin hat ihre Klage (21 K 3363/07) auf die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 erstreckt. Nach der Trennung des Verfahrens zielt der vorliegende, vormals unter dem Aktenzeichen 21 K 6772/09 geführte Rechtsstreit auf die Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009.
9Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17. März 2010 folgende Anträge gestellt:
10- 11
1. a) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;
hilfsweise zu 1 a),
13b) die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007, in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
14hilfsweise zu 1. b),
15c) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.
162. Weiter hilfsweise zu den Anträgen zu 1.,
17a) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;
18hilfsweise zu 2. a),
19b) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
20hilfsweise zu 2. b),
21c) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und in Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.
223. Weiter zusätzlich für den Fall, dass einem der Anträge zu Ziffer 1 vollständig oder teilweise stattgegeben wird,
23festzustellen, dass die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses rechtswidrig waren.
24Das die Klage mit sämtlichen Anträgen abweisende Urteil der Kammer vom 17. März 2010 – 21 K 6772/09 – hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – auf, soweit die Klage hinsichtlich des vor dem BVerwG unter Ziffer 1. c) gestellten Hilfsantrags auf Aufhebung der Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung der BNetzA vom 12. Oktober 2009 über die Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Frequenzbereiche 2,6 GHz, 2 GHz, 1,8 GHz und 800 MHz und die sich daran anschließenden weiteren Hilfs- bzw. Eventualanträge abgewiesen worden war. Insoweit wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
25Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin nach Zurückverweisung des Verfahrens ergänzend vor, dass die tatsächlichen Feststellungen der Präsidentenkammer keinen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung am 12. Oktober 2009 bestehenden Bedarfsüberhang für die zur Vergabe vorgesehenen Frequenzen im Umfang von 360 MHz begründeten. Anstelle der Durchführung eines förmlichen Bedarfsermittlungsverfahrens stütze sich die Präsidentenkammer zur Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs im Wesentlichen auf Bedarfsmeldungen von Unternehmen in früheren Anhörungsverfahren aus den Jahren 2005 und 2007, die sie ohne plausible und nachvollziehbare Begründungen für weiterhin “stabil“ halte. Die Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2009 hätten für den Frequenzbereich oberhalb von 1 GHz keine konkreten Bedarfsanmeldungen beinhaltet.
26Soweit den Stellungnahmen – insbesondere denen der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber - überhaupt konkrete Bedarfe zu entnehmen seien, beruhten diese auf einer veralteten Datenbasis und seien behördlich vollständig ungeprüft übernommen worden. Die Feststellung eines tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Frequenzbedarfs setze neben der Darlegung eines konkreten Frequenznutzungskonzepts seitens des Unternehmens zwingend eine Überprüfung der bisherigen Frequenzausstattung der Mobilfunknetzbetreiber durch die Beklagte mit Blick darauf voraus, ob die bereits zugeteilten Frequenzen nach dem Stand der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt frequenztechnisch und –ökonomisch effizient genutzt würden, was nicht der Fall sei. Die Verfügbarkeit neuer Technologien begründe ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen konkreten Mehrbedarf eines Netzbetreibers. Durch den Einsatz neuer Technologien könne vielmehr das bereits zugeteilte Frequenzspektrum effizienter genutzt und die vorhandene Netzkapazität um ein Vielfaches erhöht werden.
27Für die Nutzung der bereits den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilten Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz sei zudem durch die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz – Verfügung 58/2009, ABl. BNetzA Nr. 290/2009 vom 21. Oktober 2009 – die Möglichkeit zur Flexibilisierung geschaffen worden, was auf einen verringerten Frequenzbedarf der Unternehmen schließen lasse. Daher komme es für die Bedarfsfeststellung auch auf mögliche frequenztechnische Effizienzgewinne bei einer nunmehr möglichen anderweitigen Nutzung der bereits zugeteilten Frequenzen an. Eine solche Überprüfung habe die Beklagte aber nicht angestellt.
28Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass den Mobilfunkunternehmen seit dem Jahre 2000 bereits ungepaarte Frequenzen im Bereich 2,0 GHz zugeteilt worden seien, die sie bis heute nicht nutzten. Inwiefern sie nunmehr weiteren Bedarf für ungepaarte Frequenzen im Bereich oberhalb von 1 GHz für die Verwirklichung ihrer Geschäftsmodelle hätten, sei nicht überprüft worden. Darüber hinaus sei auch nicht überprüft worden, inwiefern verfügbare Frequenzen aus den Bereichen oberhalb von 3 GHz der Annahme einer angeblichen Frequenzknappheit entgegen stünden.
29Soweit sich die Präsidentenkammer maßgeblich auch auf die angeblich von ihr im Jahre 2005 getroffene Knappheitsfeststellung stütze, sei festzustellen, dass eine solche tatsächlich überhaupt nicht getroffen worden sei. Denn die Beklagte habe damals ausgeführt, dass gerade kein das verfügbare Spektrum (215 MHz) übersteigender Frequenzbedarf festzustellen gewesen sei.
30Der Versuch der Beklagten, die im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung am 12. Oktober 2009 angeblich vorliegende Knappheitsfeststellung durch weiteres Datenmaterial zu unterfüttern, sei nach Erlass der Vergabeanordnung aus Rechtsgründen nur begrenzt möglich. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik müsse ein tatsächlicher Bedarfsüberhang im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung festgestellt sein. Die Berücksichtigung von Erkenntnissen, die erst nach diesem Zeitpunkt gewonnen werden, verschiebe diesen Zeitpunkt nicht. Dies schließe grundsätzlich die Berücksichtigung von Umständen aus, die erst nach Erlass der Vergabeanordnung auf einen möglichen Bedarfsüberhang hinwiesen. Auf dieser Grundlage komme eine Berücksichtigung der erst später im Zulassungsverfahren vorgelegten Frequenznutzungskonzepte und der dort beantragten Bietrechte als Indizien für einen im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung vorhandenen Bedarfsüberhang nicht in Betracht. Unabhängig hiervon diene das von einem Unternehmen im Verfahren der Zulassung zur Versteigerung vorgelegte Frequenznutzungskonzept auch nicht der Darlegung tatsächlicher Bedarfe, sondern der Erlangung möglichst umfangreicher Bietrechte. In dieser Situation seien die geltend gemachten Bedarfe ferner durch die Kenntnis der Vergabe- und Versteigerungsbedingungen „exogen beeinflusst“ und spiegelten die wahre Bedarfslage im Markt nicht wider. Die durch den Erlass der Vergabeanordnung bewirkte Verengung des Frequenzzugangs auf einen Erwerb im Wege des Höchstgebotes führe im Zulassungsverfahren dazu, dass die Antragsteller bei der Darlegung ihrer Bedarfe einen höheren als den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen müssten, da jeder Bieter damit rechnen müsse, im Bietwettbewerb teilweise zu unterliegen.
31Auch das Bietverhalten der Teilnehmer in der Versteigerung lasse weder für sich allein noch im Kontext der Versteigerungsregeln einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung zu. Denn der von der Beklagten dargelegte Ablauf des Bietwettbewerbs sei dem festgelegten Auktionsdesign geschuldet. Hiernach seien die vier Mobilfunknetzbetreiber in der Versteigerung gezwungen gewesen, regelmäßig auf alle Blöcke zu bieten, für die sie Bietrechte beantragt hatten, anderenfalls habe der Verlust der Bietrechte gedroht. Darüber hinaus sei es durch die gleichzeitige Vergabe der unterschiedlichen Frequenzbereiche möglich gewesen, noch während der Auktion die Ausrichtung des eigenen Geschäftsmodells anzupassen, so dass in allen Frequenzbereichen diese Möglichkeit durch die Beantragung entsprechender Bietrechte habe abgesichert werden müssen, ohne dass diesen Bietrechten ein tatsächlicher Bedarf zugrunde gelegen habe.
32Weder die Dauer der Versteigerung noch die gebotenen Summen seien ein sicherer Beleg für einen zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung tatsächlich bestehenden Bedarfsüberhang. Dass für die Frequenzen oberhalb von 1 GHz lediglich ein Bruchteil der für die 800 MHz-Frequenzen gezahlten Summen geboten worden sei, ließe auch den Rückschluss zu, dass die vier Mobilfunknetzbetreiber die Versteigerung dazu genutzt hätten, zu einem vergleichsweise geringen Preis den Frequenzmarkt „leer zu kaufen“ und so den späteren Marktzutritt anderer Unternehmen zu verhindern.
33Die von der Beklagten vorgetragene Berücksichtigung erstmaliger Bedarfsdarlegungen aus dem Zulassungsverfahren als „Hilfstatsachen“ sei zudem mit den vom BVerwG hervorgehobenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einer transparenten Bedarfsermittlung nicht vereinbar.
34Die Antworten der Mobilfunkunternehmen auf die Anfragen des Gerichts vom 20. März 2012 beinhalteten unsubstantiierte nachträgliche Bedarfsbehauptungen, die auf eine vorsorgliche Frequenzhortung abzielten und gerade keine tatsächlichen konkreten Bedarfe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Vergabeanordnung belegten. Ferner bestünden auch rechtliche Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse im Rahmen einer nachträglichen Sachverhaltsermittlung durch das Gericht.
35Als nachträgliche Hilfstatsache sei jedoch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, dass die Mobilfunknetzbetreiber die von ihnen ersteigerten ungepaarten Frequenzen im 2,6-GHz-Band bis heute nicht nutzten.
36Soweit sich die Beklagte zur Erfassung der aktuellen Frequenzbedarfe zum Stichtag 12. Oktober 2009 zudem auf angebliche Bedarfe sog. „BWA-Netzbetreiber“ - die Beklagte nenne hier die Unternehmen J. C. GmbH, E1. E2. C1. , N2. Q1. H1. – berufe, die diese zum Stichtag 19. Juni 2007 geltend gemacht hätten, habe keines dieser Unternehmen im Jahr 2009 einen konkreten, zum Stichtag 12. Oktober 2009 bestehenden tatsächlichen Frequenzbedarf bestätigt.
37Auch die weiteren, von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahmen von Unternehmen aus dem Jahre 2007 beinhalteten keinen Nachweis tatsächlicher Bedarfe, die der Präsidentenkammer als Tatsachengrundlage einer Knappheitsprognose hätten dienen können. Das gelte für das Schreiben der C2. AG vom 30. Mai 2007, die Stellungnahme der P1. U1. T. GmbH vom 03. Mai 2007 und die Kommentierung der T1. O. D. . Schließlich hätten im Jahr 2007 auch keine konkreten Bedarfsanmeldungen eines potentiellen Neueinsteigers in den deutschen Mobilfunkmarkt existiert.
38Der Umstand, dass ein weiteres Unternehmen einen Zulassungsantrag zur Versteigerung gestellt, diesen aber später zurückgenommen habe, könne im Rahmen einer Knappheitsfeststellung keine nachträgliche Berücksichtigung finden.
39Die von der Beklagten zugrunde gelegten allgemeinen Annahmen zur Bedarfsentwicklung rechtfertigten ebenfalls nicht die Feststellung eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs. Soweit sich die Präsidentenkammer in ihrer Entscheidung vom 12. Oktober 2009 auf pauschale Annahmen eines zunehmenden Datenverkehrs, einer zunehmenden Nachfrage und auf technische Weiterentwicklungen berufe, fehle jegliche fachliche Substantiierung dieser Annahmen auf der Grundlage nachprüfbarer konkreter Tatsachen. Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeschobenen Erkenntnisse seien als nachträgliche Erkenntnisse zum einen nur eingeschränkt verwertbar. Zum anderen beschränke sich der diesbezügliche Vortrag der Beklagten auf eine ohne erkennbare Systematik oder Methodik zusammengestellte Wiedergabe pauschaler Aussagen zu künftigen Entwicklungen. Eine fachbehördliche, methodisch nachvollziehbare und technisch fundierte Überprüfung der nachträglich vorgelegten Dokumente habe nicht stattgefunden.
40Die Rechtswidrigkeit der Vergabeanordnung ergebe sich selbst bei unterstellter Knappheit der Frequenzen zudem daraus, dass die Beklagte eine Vergabe auch hinsichtlich des Spektrums im Bereich von 2,6 GHz angeordnet habe, für das sie, die Klägerin, einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Zwar sei bei festgestellter Knappheit grundsätzlich eine Vergabeentscheidung zu treffen; hiervon gebe es aber Ausnahmen. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend aufgrund der eigenen Festlegungen der Beklagten im Jahre 1998 bei der Vergabe der Frequenzen an sie, die Klägerin, anzunehmen. Diese Festlegungen begründeten einen Vorrang der Laufzeitverlängerung ihrer im Jahre 1998 zugeteilten Frequenzen im 2,6 GHz-Band vor einer Vergabe. Sollten sich in der Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 2011 gegenteilige Annahmen finden, so seien diese für das Gericht nicht bindend, da sie außerhalb des Verfahrensgegenstandes geäußert worden seien. Die Grundrechtsbindung der Behörde (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Frequenzvergabe hätte im vorliegenden Fall zu einer Umkehrung des Vorrangs der Frequenzvergabe und damit zu einer Entscheidung zugunsten der Laufzeitverlängerung führen müssen. Dies gelte umso mehr, als die beantragte Laufzeitverlängerung lediglich einen kleinen Teil des in Rede stehenden Spektrums erfasse, der überdies von den vier etablierten Mobilfunknetzbetreibern nicht genutzt werde.
41Soweit sich die frühere Vergabeentscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 durch den Erlass der Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009 „erledigt“ habe, verfolge sie ihr Begehren im Rahmen einer Feststellungsklage weiter. Das besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen wolle vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Vergabeentscheidung vom 19. Juni 2007 nicht aufgehoben, sondern einer Erledigung zugeführt habe und ihr aufgrund der rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
42Die Klägerin beantragt,
43- 44
1. a) die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen;
b) hilfsweise, die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die schriftsätzlich näher bezeichneten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
46c) hilfsweise, die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen.
47- 48
2. a) Es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz angeordnet hat;
b) hilfsweise, es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz angeordnet hat, die der Klägerin durch die schriftsätzlich näher bezeichneten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
50c) hilfsweise, es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz angeordnet hat.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie trägt nach Zurückverweisung des Verfahrens ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung am 12. Oktober 2009 ein tatsächlicher Bedarfsüberhang bestanden habe. So hätten schon die Ermittlungen der Behörde im Mai des Jahres 2005 im Rahmen einer „Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation“ (Vfg. Nr. 33/2005, ABl. RegTP 2005, 782), an der sich 24 Unternehmen, Verbände und ein Ministerium beteiligt hätten, zu einem Bedarfsüberhang geführt. Seitens der etablierten Mobilfunknetzbetreiber seien Bedarfe für das gesamte seinerzeit zur Verfügung stehende Spektrum angemeldet worden. Darüber hinaus hätten mehrere Unternehmen in den UMTS-Markt einsteigen wollen, was von zahlreichen Kommentatoren auch ausdrücklich gefordert worden sei. Schließlich habe die Klägerin selbst einen erheblichen Frequenzbedarf im 2,6 GHz-Band geltend gemacht und letztlich zumindest den gesamten Mittelbereich von 50 MHz für sich beansprucht. Diese für den seinerzeit avisierten Vergabezeitraum ab 2008 vorgetragenen Frequenzbedarfe – die objektiv durch das damals verfügbare Spektrum nicht zu decken gewesen seien – seien in einer mündlichen Anhörung am 27. Oktober 2005 noch einmal bestätigt worden.
54Im Jahre 2007 seien weitere Frequenzen hinzu gekommen, so dass nun insgesamt 268,8 MHz, also knapp 270 MHz verfügbar gewesen seien. Die etablierten Mobilfunknetzbetreiber hätten einen erneut gestiegenen Frequenzbedarf geltend gemacht, der zumindest den zur Verfügung stehenden Umfang umfasst habe. Hinzuzurechnen sei der von der Klägerin nach wie vor geltend gemachte Frequenzbedarf und die Bedarfsanmeldung der O1.
55für einen Neueinstieg in den Mobilfunkmarkt. Darüber hinaus hätten auch noch weitere Unternehmen bezifferte und unbezifferte Bedarfe für sonstige breitbandige Anwendungen angemeldet,
56Im Rahmen der hier streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung vom 12. Oktober 2009 sei das verfügbare Spektrum um 60 MHz im 800 MHz-Band und um weitere 30 MHz im Bereich von 1,8 GHz, insgesamt also um Frequenzen im Umfang von 90 MHz, erweitert worden, so dass Frequenzen in einem Gesamtumfang von 360 MHz zur Verfügung gestanden hätten.
57Betrachte man das zur Verfügung stehenden Spektrum im Bereich 800 MHz isoliert, so sei eine Knappheit allein auf der Grundlage der angemeldeten Bedarfe der etablierten Mobilfunknetzbetreiber im Umfang von jeweils mindestens 2 x 10 MHz feststellbar. Durch das Hinzukommen des 800 MHz-Spektrums sei der Frequenzbedarf in den Bändern oberhalb von 1 GHz allenfalls unwesentlich gesenkt worden, da den Frequenzen ober- und unterhalb von 1 GHz unterschiedliche Ausbreitungseigenschaften zukämen.
58Die früheren Bedarfsmeldungen seien auch noch im Zeitpunkt der Präsidentenkammerentscheidung im Oktober 2009 stabil gewesen, so dass auch Frequenzknappheit im Bereich oberhalb 1 GHz bestanden habe, wobei diese Feststellung dem Gericht obliege, das an die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten nicht gebunden sei. Von einer Frequenzknappheit oberhalb 1 GHz sei bereits auszugehen, wenn man ausschließlich die Bedarfe der etablierten Mobilfunknetzbetreiber und die nach wie vor klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin berücksichtige. Es seien in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten, die darauf schließen ließen, dass der Frequenzbedarf der Mobilfunknetzbetreiber bzw. anderer Anbieter gesunken sei. Zudem habe in den vergangenen Jahren die mobile Internetnutzung – insbesondere durch sog. Smartphones – stark zugenommen. Die neuen und zukünftigen Standards für mobile Datenübertragungen beinhalteten deutlich größere Bandbreiten und Datenraten als dies früher der Fall gewesen sei. Noch deutlicher werde die Knappheit, wenn man die potentiellen Bedarfe eines Neueinsteigers berücksichtige. Auch ohne eine konkrete Bedarfsanmeldung sei davon auszugehen, dass ein solcher eine Frequenzausstattung von etwa 2 x 20 MHz im Bereich oberhalb von 1 GHz benötigen würde. Interessenbekundungen für Neueinstiege habe es auch im Rahmen der Anhörung zur Präsidentenkammerentscheidung im Jahre 2009 gegeben, was durch den Umstand, dass von einem Neueinsteiger auch tatsächlich ein Zulassungsantrag zur Versteigerung gestellt worden sei, bestätigt werde. Dass das Unternehmen seinen Antrag zurückgenommen habe, sei für die Feststellung der Knappheit rechtlich nicht von Bedeutung.
59Bestätigt werde der Bedarfsüberhang durch die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Versteigerung geltend gemachten Bedarfe in Form der beantragten Bietrechte und besonders nachdrücklich durch den Versteigerungsverlauf selbst. Diese Erkenntnisse ließen einen sicheren Rückschluss auf den Bedarfsüberhang zum Zeitpunkt des Erlasses der Präsidentenkammerentscheidung zu und müssten deshalb berücksichtigt werden.
60Die Zulassungsanträge seien von ihr, der Beklagten, detailliert geprüft worden, um sicherzustellen, dass die geltend gemachten Bedarfe mit den ebenfalls im Zulassungsverfahren vorzulegenden jeweiligen Frequenznutzungs- und Finanzierungskonzepten korrelierten. Die Bedarfsmeldungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ließen daher einen sehr genauen Schluss auf den tatsächlichen Frequenzbedarf zu, der das zur Verfügung stehende Spektrum bei weitem überstiegen habe.
61Deutlicher noch als die Zulassungsanträge belege der Verlauf der Versteigerung die Knappheit der Frequenzen. Bereits in der ersten Runde sei auf alle Frequenzen im 800 MHz-Band geboten worden. Ab der zweiten Runde sei auf alle zur Vergabe gestellten Blöcke geboten worden. Hätte keine Knappheit bestanden, so wäre die Versteigerung spätestens nach der dritten Runde beendet gewesen. So aber habe die Versteigerung erst mit der 224. Runde geendet. Ferner seien in der Auktion für sämtliche Frequenzblöcke die Mindestgebote weit überschritten worden.
62Die im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingeholten Stellungnahmen der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber bestätigten, dass die Frequenznachfrage das Frequenzangebot im Erlasszeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 überstiegen habe. Den Stellungnahmen der vier Mobilfunknetzbetreiber sei zu entnehmen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2009 der technische Fortschritt und dadurch bedingte Möglichkeiten für erweiterte Geschäftsmodelle den Frequenzbedarf verändert habe und zu höherem Bedarf als noch 2005 und 2007 angenommen geführt habe. Insbesondere die Einführung von LTE und die stark zunehmende Nutzung mobiler Breitbanddienste seien die zentralen Treiber des gestiegenen Frequenzbedarfs gewesen.
63Soweit die Klägerin einwende, ein Frequenzbedarf sei nur anerkennungsfähig, wenn eine tatsächliche Nutzung der begehrten Frequenzen unmittelbar nach Zuteilung angestrebt sei, sei dem nicht zu folgen. Denn eine solche Sichtweise berücksichtige nicht, dass der Aufbau neuer Netzinfrastrukturen zeitaufwendig sein und mit einer sukzessiven Frequenznutzung einhergehen könne.
64Die Annahme der Klägerin, der angebliche Bedarf der Mobilfunknetzbetreiber an ungepaartem Spektrum diene allein der Frequenzhortung, sei unzutreffend. Anhand der konkreten Frequenznutzungskonzepte der Mobilfunknetzbetreiber lasse sich ersehen, dass es realistische Anwendungsszenarien für die ungepaarten Frequenzen gebe.
65Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 umfangreiche Beweisanträge gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten, auch in den Verfahren 21 K 3363/07, 21 K 6772/09, 21 L 1886/09, 11 L 1214/07 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
67E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
68Die Klage ist - nach teilweiser Zurückverweisung des Verfahrens 21 K 6772/09 durch das BVerwG mit Urteil vom 22. Juni 2011 (6 C 3.10) - hinsichtlich des unter 1.a) gestellten Antrages zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge b) und c) zum Antrag zu 1. und hinsichtlich der unter Ziffer 2) gestellten Feststellungsanträge ist die Klage nicht zulässig.
69Die Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12. Oktober 2009, mit denen angeordnet wurde, dass die Frequenzen in den Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz und Frequenzen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz in einem gemeinsamen Verfahren vergeben werden (Teilentscheidung I.) und dass der Zuteilung der Frequenzen in diesen Bereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (Teilentscheidung II.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
70Dass die Verfahrensverbindung (Teilentscheidung I.) - für sich betrachtet – rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat das Gericht in seinem Urteil vom 17. März 2010 im Verfahren 21 K 6772/09 bereits entschieden. Hieran ist festzuhalten; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts in seinem Urteil vom 17. März 2010 (Urteilsumdruck S. 18 f) verwiesen.
71Eine Vergabeanordnung (Teilentscheidung II.) kann gemäß § 55 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 61 TKG in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Februar 2007 erlassen werden, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Die Frequenzknappheit kann sich damit entweder aus der bereits feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 TKG) oder aus der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen ergeben (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG) ergeben. Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts wie auch des systematischen Zusammenhangs der beiden Fallvarianten des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG bezieht sich die zuletzt erwähnte Prognose darauf, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird. Grundlage dieser Prognose ist die Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs. Bei dieser Feststellung als solcher steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum nicht zu,
72vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 25, 26.
73Führt die Beklagte in Vorbereitung ihrer Entscheidung über den Erlass einer Vergabeanordnung kein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren durch, bei dem sie öffentlich dazu auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist Bedarfsmeldungen in Bezug auf die fraglichen Frequenzen einzureichen, ist sie gehalten, auf Erkenntnisse zurückzugreifen, die eine vergleichbare Gewähr für die zutreffende Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs bieten und somit als Grundlage für die Prognose einer (nicht) ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen nicht weniger geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat sich eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob ein Bedarfsüberhang auf dieser Grundlage nachgewiesen ist. Dabei kann es gegebenenfalls auch auf spätere Erkenntnisse, etwa über den tatsächlichen Ablauf und die Ergebnisse des Versteigerungsverfahrens zurückgreifen, soweit diese Hilfstatsachen nach seiner Überzeugung den Rückschluss auf einen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung bestehenden Bedarfsüberhang zulassen,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 28, 31; Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 -, Rn. 22.
75Es obliegt somit dem Gericht, die insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten; das Gericht ist dabei nicht an die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten gebunden. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Prüfungsmethode der Beklagten, sondern allein auf die inhaltliche Richtigkeit des Prüfergebnisses an,
76BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 -, Rn. 27.
77Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der nachfolgend aufgeführten von der Beklagten für ihre Knappheitsprognose herangezogenen Tatsachen, der vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der vier Mobilfunkunternehmen U2. E3. GmbH (U2. ), W. E. GmbH (W. ), U3. H. GmbH & Co. KG (U3. ) und F. - Q. N1. GmbH & Co. KG (F. -Q. ), der Angaben, die die U3. und F. -Q. im Rahmen ihrer vom Gericht auszugsweise beigezogenen und in camera ausgewerteten Zulassungsanträge zur Versteigerung gemacht haben, des tatsächlichen Verlaufs und des Ergebnisses der in der Zeit vom 12. April bis zum 20. Mai 2010 durchgeführten Versteigerung, der von den Beteiligten weiter in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten hierzu abgegebenen umfangreichen Bewertungen und Stellungnahmen ist das Gericht überzeugt davon, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 die zur Vergabe gestellten Frequenzen knapp i.S. von § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG waren, so dass die Prognose, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird, gerechtfertigt ist.
78Bereits die Bedarfe der Klägerin und die der vier genannten Mobilfunkunternehmen überstiegen das zur Verfügung stehende Gesamtspektrum von etwa 360 MHz (300 MHz oberhalb von 1 GHz und 60 MHz unterhalb von 1 GHz).
79Bei der Feststellung der Bedarfe ist zwischen den Frequenzen oberhalb und unterhalb von 1 GHz zu differenzieren; diese Bereiche sind mithin je gesondert zu betrachten. In ihren gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahmen haben die Unternehmen U2. , W. und U3. übereinstimmend darauf hingewiesen, dass das Spektrum unterhalb von 1 GHz aufgrund seiner physikalischen Ausbreitungsbedingungen für die großflächige Versorgung besonders geeignet ist. Damit korrespondiert, dass die Nutzung des Spektrums im Bereich von 800 MHz auch mit besonderen Versorgungsauflagen verbunden war und aufgrund der Nutzungsbestimmung 36 der Änderungsverordnung zum Frequenzbereichszuweisungsplan und der daran anknüpfenden regulatorischen Vorgaben bevorzugt für den Aufbau der Breitbandversorgung in bislang unterversorgten - vorzugsweise ländlichen – Gebieten eingesetzt werden musste (Ziffer IV.4.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Dies entspricht der in der sog. „Breitbandstrategie der Bundesregierung“ zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, nach der bis Ende 2010 flächendeckend leistungsfähige Breitbandanschlüsse und bis Ende 2014 für 75 Prozent der Haushalte Anschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s vornehmlich für schnelle Internetzugänge verfügbar sein sollen. In diesem Rahmen wurde ausdrücklich auf die unterstützende Funktion der Frequenzpolitik hingewiesen und darauf, dass die Frequenzen aus der sog. „digitalen Dividende“ vorrangig der raschen Erschließung bislang nicht mit Breitband versorgter Gebiete zugute kommen sollen,
80vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Breitbandstrategie der Bundesregierung, Stand Februar 2009, S. 5, 7 und 13 f.
81Das Spektrum im Bereich von 800 MHz diente damit vorrangig dem Aufbau und der Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern, nämlich dem Angebot breitbandiger Internetzugänge in solchen Gegenden, in denen diese bislang nicht flächendeckend zur Verfügung standen. Die geschäftlichen Möglichkeiten auf den Mobilfunkmärkten wurden damit erweitert, ohne dass erkennbar wäre, dass sich dadurch der Frequenzbedarf für die bereits abgedeckten Geschäftsfelder verringern würde. Dementsprechend galten für die Spektren unterhalb und oberhalb von 1 GHz nicht nur unterschiedliche Frequenznutzungsbestimmungen (Ziffer IV.4.2. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) und Versorgungsgrade (Ziffer IV.4.4. und IV.4.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), sondern es bestand auch die Möglichkeit, nach diesen Spektren differenzierte Mindestausstattungen geltend zu machen (Ziffer IV.1.4. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Für eine - grundsätzliche - Differenzierung der Bedarfe zwischen solchen oberhalb und unterhalb von 1 GHz spricht auch, dass insbesondere um das Spektrum im Bereich von 800 MHz ein besonders intensiver Wettbewerb bestand, der dazu führte, dass die Beklagte - im Interesse eines möglichst chancengleichen Zugangs der Wettbewerber zu den erweiterten geschäftlichen Möglichkeiten – die Erwerbsmöglichkeiten dieser Frequenzen durch sog. „Spektrumskappen“ auf den Erwerb von maximal 2 x 10 MHz begrenzt hat (Ziffer V.1.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Insbesondere gegen diese Spektrumskappen wandten sich die E - Netzbetreiber mit Klagen vor dem erkennenden Gericht, weil sie befürchteten, durch diese – aus ihrer Sicht nicht weit genug gehenden - Spektrumskappen in ihren Möglichkeiten zum Erwerb dieses Spektrums benachteiligt zu werden (21 K 7769/09, 21 K 3150/11, 21 K 7671/09). Dies belegt, dass ein erhebliches Interesse aller vier am Markt vertretenen Mobilfunkunternehmen an gerade diesem Spektrum bestand - ein Bedarf, der im Hinblick auf die Möglichkeiten, die diese Frequenzen für den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandversorgung boten, auch nicht ohne weiteres durch Frequenzen oberhalb von 1 GHz befriedigt werden konnte. Letztlich belegen auch die für diese Frequenzen in der Versteigerung abgegebenen Höchstgebote, dass die Frequenzen im Bereich von 800 MHz von den Versteigerungsteilnehmern als nicht gleichwertig mit Frequenzen oberhalb von 1 GHz angesehen wurden: Während die Höchstgebote für Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) unter 20.000.000 Euro und für einen Block von 2 x 4,95 MHz (gepaart) im Bereich von 2.0 GHz bei maximal 103.323.000 Euro lagen, beliefen sie sich für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) im Bereich von 800 MHz auf Beträge zwischen 570.849.000 und 627.317.000 Euro.
82Soweit in der Stellungnahme von F. -Q. vom 27. Juni 2012 als einzigem der vom Gericht befragten Unternehmen demgegenüber ausgeführt wird, es bestünden „grundsätzlich“ Substitutionsbeziehungen zwischen den Frequenzen unterhalb von 1 GHz und denen oberhalb von 1 GHz, wird dadurch die o.g. Beurteilung nicht in Frage gestellt. Auch die F. -Q. bestätigt ausdrücklich die unterschiedlichen physikalischen Ausbreitungseigenschaften der in Rede stehenden Frequenzen und führt aus, dass für die „grundsätzlich“ mögliche Substituierung von Frequenzen im Bereich von 800 MHz eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz erforderlich wäre. Im weiteren begründet F. - Q. die Möglichkeit der Substituierung dann aber mit ihrem eigenen Bietverhalten während der Auktion und damit, dass sie sich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gebote für Frequenzen unterhalb 1 GHz ein aus ihrer Sicht nicht mehr vertretbares Niveau erreicht hätten, statt dessen entschieden habe, auf eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz zu bieten. Dieses Bietverhalten ist aber Ausdruck der von der F. - Q. verfolgten Geschäftspolitik und der Bewertung, dass die Möglichkeiten, die die Frequenzen im Bereich von 800 MHz für den Aufbau der Flächenversorgung bieten, in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis mehr zu den mit dem Erwerb dieser Frequenzen verbundenen Kosten stehen. Die Ausführungen der F. - Q. zur beiderseitigen Substituierbarkeit der Frequenzen im 800 MHz-Band mit denen oberhalb von 1 GHz beruhen damit letztlich auf einer wettbewerblichen Bewertung ihrer eigenen Geschäftsmöglichkeiten und stellen damit das hier gefundene Ergebnis nicht in Frage.
83Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass das im Jahr 2009 verfügbare Spektrum an Frequenzen im 800 MHz-Band von insgesamt 60 MHz zur Befriedigung des Bedarfs der vier Mobilfunkunternehmen nicht ausreichte. Dies steht bereits auf der Grundlage der Stellungnahmen der vier etablierten Mobilfunkunternehmen, die alle einen Bedarf von mindestens je 20 MHz in diesem Bereich geltend gemacht haben, zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass Frequenzknappheit in diesem Bereich bestand räumt auch die Klägerin ein und trägt vor, dass davon auszugehen sei, dass ausweislich der Stellungnahmen der Mobilfunknetzbetreiber für den 800 MHz-Bereich von einem Bedarfsüberhang von 20 MHz auszugehen sei (Schriftsatz vom 31. Januar 2012, Seite 9/10 und Seite 35).
84Ungeachtet dieser durch das verfügbare Spektrum von (nur) 60 MHz nicht zu befriedigenden Nachfrage überstiegen auch die Bedarfe der Klägerin und der vier Mobilfunkunternehmen im Bereich von über 1 GHz das verfügbare Spektrum von ca. 300 MHz. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts bereits aufgrund der glaubhaften Bekundungen bzw. ausdrücklich gestellten Zuteilungsanträge dieser Unternehmen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren und unter Rückgriff auf weitere Hilfstatsachen fest.
85Die Feststellung eines Bedarfsüberhangs bzw. eines überschießenden Frequenzbedarfs kann sich aus unterschiedlichen Erkenntnissen speisen; sie kann u.a. auch auf Bedarfsabfragen, Bedarfsanmeldungen und eigene behördlichen Bedarfsabschätzungen gestützt werden,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 –, Rn. 22.
87Wird sie auf unternehmensindividuelle Bedarfe gestützt, so kommt den Angaben der Unternehmen, die im Rahmen von Bedarfsabfragen oder –anmeldungen ihr Interesse für konkrete Frequenznutzungen bekunden,
88vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 -, Rn. 16,
89entscheidende Bedeutung zu. Denn auch soweit ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt wird, ist Ausgangspunkt der Bedarfsfeststellung immer der von den Marktteilnehmern selbst gemeldete Bedarf, der primär abhängig ist von den individuellen wettbewerblichen Besonderheiten der Unternehmen, wie der Beschaffenheit ihrer Netze und sonstigen technischen Einrichtungen, der von ihnen geplanten Produkte und Dienstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, der von ihnen in eigener Verantwortung zu treffenden Prognosen über Marktentwicklungen und Verkehre sowie ihrer strategischen und wettbewerblichen Ausrichtung. So kann der Frequenzbedarf etwa auch davon abhängig sein, ob das Unternehmen eine auf die Gewinnung neuer Kunden oder die Vermarktung zunehmend breitbandiger Dienste zielende aggressive Geschäftsstrategie verfolgt,
90vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 –, Rn. 13.
91Derartige Bedarfe sind nicht bereits auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen. Soweit entsprechende konkrete Bedarfe von den am Markt agierenden Unternehmen angegeben werden, ist regelmäßig ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Unternehmen auch diesen Bedarfen angepasste Zuteilungsanträge stellen werden. Insbesondere sind solche Bedarfsmeldungen als Grundlage einer Knappheitsfeststellung nicht bereits einer Überprüfung zu unterziehen wie sie für die Zuteilung von Frequenzen gem. § 55 Abs. 5 TKG erforderlich ist. Die nach § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG zu treffende Prognose bezieht sich (nur) darauf, ob zum Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird,
92vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 25,
93nicht aber auch darauf, dass diese Zuteilungsanträge ohne weiteres positiv beschieden werden können. Auch bei der zweiten Alternative des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG, die voraussetzt, dass mehrere Anträge für bestimmte Frequenzen gestellt sind, genügt der Umstand der Antragstellung als solcher als Grundlage für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Bei der Prognoseentscheidung nach § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG kommt hinzu, dass sie gerade nicht Bedarfsfeststellungen voraussetzt, die auf bereits gestellten oder aber angekündigten Zuteilungsanträgen, die überhaupt erst eine Überprüfung anhand der Maßstäbe des § 55 Abs. 5 TKG ermöglichen könnten, beruht.
94Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zulässig, von den Marktteilnehmern geltend gemachte Frequenzbedarfe bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Knappheitssituation im Sinne von § 55 Abs. 9 TKG unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Bedarfe den gültigen Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen. Hier eine Bewertung mit der Folge des „Aussonderns“ von Bedarfen vorzunehmen, liefe auf eine unzulässige staatliche Einflussnahme auf eigenverantwortlich zu treffende unternehmerische Entscheidungen und damit letztlich auf eine Art „Frequenzbewirtschaftung“ hinaus. Eine solche Befugnis steht der Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Frage, ob mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, nicht zu. Wenn schon die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 Abs. 5 TKG nur die Vereinbarkeit der vorgesehenen Nutzung mit dem Frequenznutzungsplan, die Verfügbarkeit der Frequenzen, die Verträglichkeit der Frequenznutzung und die Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung durch den Zuteilungspetenten voraussetzt, verbietet es sich, bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG darüber hinausgehende frequenzregulatorisch motivierte Anforderungen zu stellen.
95Das schließt es freilich nicht aus, dass solche Bedarfe unberücksichtigt bleiben und ggf. auch bleiben müssen, von denen ohne weiteres feststeht, dass sie nicht erfüllt werden können, weil ihnen offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zu Grunde liegt, sie aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurden oder die Zuteilungsvoraussetzungen für sie offenkundig nicht vorliegen. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht den Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen und die geltend gemachten Bedarfe mithin mit den zur Verfügung stehenden Frequenzen gar nicht gedeckt werden können. Soweit es sich aber um mit den Frequenznutzungsbestimmungen im Einklang stehende Bedarfsanmeldungen der bereits am Markt erfolgreich agierenden Unternehmen handelt, ist eine solche Annahme regelmäßig fernliegend. Entscheidend ist die Frage, ob Frequenzzuteilungen im geltend gemachten Umfang zu erfolgen hätten, wenn in ausreichendem Umfang Frequenzen verfügbar wären. Nur wenn auch unter der Annahme ausreichend verfügbarer Frequenzen eine Zuteilung erkennbar nicht erfolgen könnte, wäre die Nichtberücksichtigung eines geltend gemachten unternehmensindividuellen Bedarfs gerechtfertigt. Die Bedarfsfeststellung im Rahmen des § 55 Abs. 9 TKG dient nämlich nicht dazu, eine mögliche Knappheit durch frequenzregulatorische Bewertungen und Entscheidungen über die „Anerkennung“ geltend gemachter Bedarf zu verhindern.
96Sind mithin geltend gemachte Frequenzbedarfe nicht schon bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen, sind die Beweisanträge der Klägerin, die auf die Feststellung tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarfe gerichtet sind, für die Entscheidung der Kammer nicht erheblich, wobei im Übrigen von der Klägerin auch nicht dargelegt wird, welche fachlichen Kriterien nach ihrer Auffassung für die Feststellung eines „tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten“ Bedarfs maßgeblich sind, so dass die Grundlagen ihrer Behauptungen, solche Bedarfe hätten nicht bestanden bzw. seien nicht begründet, unklar bleiben.
97Im Einzelnen betrifft dies die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträge zu den tatsächlichen Frequenzbedarfen der Mobilfunkunternehmen U2. , W. , U3. und F. -Q. , mit denen die Klägerin die Feststellung begehrt, dass am 12. Oktober 2009 für die genannten Unternehmen vor dem Hintergrund ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Frequenzausstattung, die für alle Unternehmen als wahr unterstellt wird, kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf an zusätzlichen Frequenzen in den Bereichen oberhalb 1 GHz bestanden habe und ein solcher zusätzlicher Frequenzbedarf von diesen Unternehmen auch nicht in den von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahmen der Unternehmen frequenztechnisch- und –ökonomisch begründet worden sei (Beweisanträge zu 1), Buchstaben a) – d), jeweils 1. und 2. Spiegelstrich).
98Aus den genannten Gründen kommt es für die Entscheidung des Gerichts auch nicht darauf an, ob für die Nutzung bestimmter Frequenzen – insbesondere im 2,6 GHz-Band – ein „tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter“ Bedarf bestand, sodass auch den darauf bezogenen Beweisanträgen der Klägerin, die zusätzlich zu den bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2012 angekündigten Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellt worden sind, nicht nachzugehen war.
99Die für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Bedarfsanmeldungen der Unternehmen können zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Anbetracht der üblicherweise langfristigen Frequenzzuteilungen naturgemäß auch mitbeeinflusst sein durch Planungen und Entwicklungen, die einen in der Zukunft liegenden Zeitraum betreffen; grundsätzlich - soweit die geltenden Frequenznutzungsbestimmungen es zulassen und das Widerrufermessen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht im Sinne eines Widerrufs auszuüben ist - kann den geltend gemachten Bedarfen daher auch ein abschätzbarer Mehrbedarf im Zuteilungszeitraum zu Grunde gelegt werden. Deswegen führt auch der Umstand, dass ein Zuteilungspetent in gewissem Umfang über aktuell (noch) nicht ausgeübte Frequenznutzungsrechte verfügt, nicht ohne weiteres dazu, dass ein von ihm geltend gemachter Mehrbedarf an Frequenzen bei der Bedarfsfeststellung und der Prognose, ob mit einer überschießenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Aus diesem Grund waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, dass auf der Grundlage der Nichtnutzung jeweils eines Frequenzblocks von 5 MHz (ungepaart) im 2 GHz-Band seit dem Jahre 2000 bei den Unternehmen U2. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe a), 4. Spiegelstrich), W. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 3. Spiegelstrich), und F. -Q. (Beweisantrag zu 1), Buchstabe d), 3. und 4. Spiegelstrich) am 12. Oktober 2009 kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche ungepaarte Frequenzblöcke bestand, unabhängig davon abzulehnen, dass es auf die Feststellung eines frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Bedarfs ohnehin nach dem oben Gesagten nicht ankommt.
100Einem geltend gemachten Frequenzbedarf kann grundsätzlich auch nicht entgegengehalten werden, dass sich unter Einsatz anderer Technik – die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Einsatz von Technologien nach dem LTE-Standard zur Reduzierung des Frequenzbedarfs - oder im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells die Frequenzen effizienter nutzen ließen oder sich der Bedarf gar verringern würde. Ebenso wenig kann den von Unternehmen geltend gemachten Bedarfen an Frequenzen in bestimmten Bereichen und mit bestimmten physikalischen Merkmalen entgegengehalten werden, dass für den beabsichtigten Zweck freie Frequenzen in anderen Bereichen zur Verfügung stünden. Wie ausgeführt, obliegt es dem den Zugang zu Frequenzen nachsuchenden Unternehmen allein, die maßgeblichen Entscheidungen zur Nutzung der Frequenzen - ausgerichtet an seinem jeweiligen Geschäftsmodell - zu treffen, soweit diese Nutzung den geltenden Frequenznutzungsbestimmungen entspricht. Diese Entscheidungs- und Dispositionsfreiheit des Unternehmens ist ein maßgeblicher Wettbewerbsparameter und entzieht sich behördlicher Einflussnahme im Rahmen der Bedarfsfeststellung nach § 55 Abs. 9 TKG. Da die in Rede stehenden Frequenzen Nutzungen unter Einsatz aller gängigen Mobilfunktechniken zulassen und es gerade Ziel dieser frequenzregulatorischen Flexibilisierung ist, den Marktteilnehmern die Entscheidung darüber zu belassen, welche Frequenzen sie für welche Zwecke und mit welchen Technologien einsetzen, kann einem auf dieser Grundlage geltend gemachten Bedarf also weder der Einwand mangelnder Effizienz entgegen gehalten werden noch kann ein Bedarf unter Hinweis darauf zurückgewiesen werden, dass für den beabsichtigten Zweck andere, aus der Sicht der Unternehmen aber weniger geeignete Frequenzen zur Verfügung stünden. Derartige Umstände würden ein Unternehmen jedenfalls nicht davon abhalten, einen Zuteilungsantrag für die begehrten Frequenzen zu stellen. Daher kommt es auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, dass die Unternehmen U2. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 3. und 5. Spiegelstrich), W. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 4. Spiegelstrich), U3. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe c), 4. und 5. Spiegelstrich) und F. -Q. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe d), 5. Spiegelstrich) ihren Frequenzbedarf oberhalb von 1 GHz vor dem Hintergrund ihrer zum Zeitpunkt 12. Oktober 2009 bestehenden Frequenzausstattung und Netzkapazitäten durch den Einsatz von Technologien nach dem LTE-Standard und unter Einbeziehung verfügbarer Frequenzressourcen im Bereich 3,4 – 3,8 GHz in erheblichem Umfang hätten verringern können, nicht an. Gleiches gilt für den die U2. betreffenden Beweisantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass auch unter Berücksichtigung der Versorgungsauflagen im 800 MHz- Bereich die in der Versteigerung erworbenen zusätzlichen Frequenzen im Umfang von 2 x 10 MHz in diesem Bereich für die Einführung von LTE technisch zur Verfügung stehen und der Einsatz dieser Frequenzen ausschließlich für die Versorgung einzelner ländlicher Regionen eine frequenztechnisch und –ökonomisch ineffiziente Nutzung darstelle (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe a), 6. Spiegelstrich). Aus den gleichen Gründen waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 aus ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2013 gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, der von der Beklagten vorgelegte Bericht der Internationalen Fernmeldeunion - ITU-R M.2241 – bestätige, dass ein etwaiger Frequenzmehrbedarf der Mobilfunknetzbetreiber durch den Einsatz effizienterer Mobilfunktechnologien und anderer technischer Verbesserungsmaßnahmen signifikant zu reduzieren sei und die im Frequenzbereich 3,4 – 3,8 GHz verfügbaren Frequenzressourcen einen etwaigen Frequenzmehrbedarf der im Markt etablierten Mobilfunknetzbetreiber deckten (von der Klägerin angekündigte Beweisanträge Nr. 3 und 4 unter Ziffer III. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Januar 2013, S. 13 f.), abzulehnen.
101Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der Umstand der Verfügbarkeit neuer Technologien wie LTE für sich genommen keinen tatsächlichen und frequenztechnisch begründeten Mehrbedarf der U3. für Frequenzen oberhalb 1 GHz im Zeitpunkt 12. Oktober 2009 belegt (Beweisantrag zu Ziffer 1, Buchstabe c), 3. Spiegelstrich), kommt es auch hierauf schon deshalb nicht an, weil der Beurteilung des Gerichts - wie ausgeführt - die von der Klägerin so bezeichneten „tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch“ begründeten Bedarfe nicht zugrunde liegen. Darüber hinaus geht auch das Gericht davon aus, dass die Verfügbarkeit neuer Technologien wie LTE – für sich genommen – keinen Frequenzmehrbedarf „belegt“, denn für die im Rahmen von § 55 Abs. 9 TKG vorzunehmende Feststellung eines Bedarfsüberhangs kommt es auf eine Gesamtschau unterschiedlicher Tatsachen und Indizien an.
102Auch auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zusätzlich unter Beweis gestellten Umstand, dass die von den W1. F1. Mobilfunkunternehmen am 12. Oktober 2009 betriebenen Funknetze eine nur geringfügige Netzauslastung aufwiesen und die von der Bundesnetzagentur prognostizierten Datenverkehrsvolumen für die nachfolgenden Jahre auf Basis der bereits bestehenden Funknetze hätten abgewickelt werden können und ein Frequenzmehrbedarf auf dieser Grundlage nicht festzustellen sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Wie ausgeführt ist es Sache der Unternehmen, ihre Netze eigenverantwortlich zu planen und auszugestalten. Dazu gehört auch die Frage, ob und welche Kapazitäten etwa für die Bewältigung von Spitzenbelastungen vorzuhalten sind.
103Auch aus den im Rahmen des sog. „GSM- Konzept“ der Bundesnetzagentur (Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz – Verfügung 58/2009, Abl. BNetzA Nr. 20/2009 vom 21. Oktober 2009) niedergelegten Flexibilisierungsmaßnahmen lässt sich nicht auf tatsächlich von den geltend gemachten Bedarfen nach unten abweichende Frequenzbedarfe der genannten Unternehmen schließen. Die Bedarfsmeldungen der Unternehmen aus dem Jahr 2007 liegen zwar zeitlich vor dem Erlass der genannten Flexibilisierungsentscheidung, erfolgten aber dennoch in Kenntnis der Absichten einer zukünftigen Flexibilisierung der bestehenden Frequenznutzungsrechte. Denn bereits im sog. „GSM- Konzept“ (Konzept der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen öffentlichen zellularen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz vom 21. November 2005 – Abl. BNetzA Nr. 23/2005 vom 30. November 2005) wird ausgeführt, dass vorgesehen sei, die zuteilungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Mobilfunknutzungen im Hinblick auf ein Zusammenwachsen von Märkten zu untersuchen, und dass es langfristige regulatorische Zielsetzung sei, die frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen so weit zu flexibilisieren, dass Funkfrequenzen nicht mehr bestimmten Nutzungen gewidmet sind, sondern dass alle in einem bestimmten Frequenzbereich technisch möglichen Dienste angeboten werden können (GSM- Konzept unter III.). Im Übrigen gilt aber auch hier, dass die Unternehmen zu der - möglichen - Flexibilisierung ihrer Frequenznutzungsrechte nicht verpflichtet sind. Es obliegt ihrer jeweils eigenen unternehmerischen Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie von den Möglichkeiten, die die Flexibilisierung bietet, auch Gebrauch machen.
104Bereits auf der Grundlage der für die Klägerin und die vier Mobilfunkunternehmen anzunehmenden Bedarfe war im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 damit zu rechnen, dass diese Unternehmen Frequenzzuteilungsanträge stellen werden, die das verfügbare Spektrum oberhalb von 1 GHz übersteigen.
105Für die Klägerin ist von einem Frequenzbedarf in Höhe von mindestens 50 MHz auszugehen. Das ergibt sich daraus, dass sie mit Schreiben vom 12. März 2009 ausdrücklich einen Zuteilungsantrag für ungepaarte Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz und im Umfang von 50 MHz gestellt hat und einen Rechtsstreit vor dem OVG NRW über die nach ihrer Auffassung zu verlängernden Frequenznutzungsrechte führt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2008 – 13 A 2394/09 und 2395/09 -, aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 und 6 B 6.09 -). Darüber hinaus hat sie im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung zur auf der Grundlage der streitgegenständlichen Verfügung durchgeführten Versteigerung vom 21. Januar 2010 einen „ergänzenden“ Bedarf in Höhe von 10 MHz (2 x 5 MHz) geltend gemacht, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mindestbedarf von 50 MHz nicht in vollem Umfang in die Bedarfsermittlung einzustellen ist. Es verbietet sich auch, diesen von ihr selbst bezifferten Bedarf auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG etwa im Hinblick darauf in Frage zu stellen, dass die Klägerin die ihr befristet bis zum 31. Dezember 2007 zugeteilten und darüber hinaus übergangsweise - und von der Beklagten geduldet - weiter zur Verfügung stehenden Frequenzen in der Vergangenheit nur in vier von insgesamt sechsunddreißig regionalen Gebieten tatsächlich genutzt hat, sie überwiegend also für lange Zeit ungenutzt blieben. Denn - wie ausgeführt - obliegt es grundsätzlich dem antragstellenden Unternehmen selbst, seinen zukünftigen Frequenzbedarf auf der Grundlage eigenverantwortlicher geschäftlicher Planungen einzuschätzen und zu beziffern. Dies schließt die Möglichkeit einer Fehlkalkulation mit der denkbaren Folge eines – zumindest vorübergehenden - unerwünschten Brachliegens von Frequenzressourcen naturgemäß ein.
106Gemessen an den genannten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die U2. zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenz(mehr)bedarf im Bereich von über 1 GHz in Höhe von mindestens 80 MHz hatte. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 an das erkennende Gericht hat die U2. ausgeführt, dass sie als Nachfolgerin der damaligen U. -N. E3. einen Frequenzerweiterungsbedarf im Bereich oberhalb von 1 GHz im Umfang von 2 x 40 MHz gehabt habe. Dieser bezifferte Bedarf deckt sich mit den Angaben, die ihre Rechtsvorgängerin bereits in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 4. Mai 2007 angegeben und in der sie ausgeführt hatte, dass nach ihrer Einschätzung ein Bedarf ab 2009 in Höhe von rund 2 x 40 MHz (wohl bezogen auf das Spektrum im Bereich von 2,6 GHz) bestehe. In Übereinstimmung damit hat die U2. in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 12. Juni 2012 ausgeführt, dass sich an dieser Bedarfsprognose bis zum Erlass der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nichts geändert gehabt habe, was sich auch darin zeige, dass von ihr tatsächlich eine entsprechende Spektrumsmenge in den Bereichen von 1,8 GHz und 2,6 GHz ersteigert worden sei.
107Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dieser Bedarf bestand und die U2. einen Zuteilungsantrag in (mindestens) diesem Umfang gestellt hätte, wenn es zu einem Zuteilungsverfahren außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens gekommen wäre. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 beantragt hat, durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass der Stellungnahme der U. -N. vom 4. Juni (gemeint ist wohl 4. Mai) 2007 kein zum Stichtag 19. Juni 2007 bestehender tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Frequenzbedarf in dem von ihr geltend gemachten Umfang von 2 x 40 MHz zu entnehmen sei (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 1. Spiegelstrich), kommt es für die Entscheidung hierauf nicht an, weil bei der Bedarfsfeststellung nicht auf – von der Klägerin so bezeichnete - frequenztechnisch und –ökonomisch begründete Bedarfe abzustellen ist. Darüber hinaus zielt dieser Beweisantrag nach der von der Klägerin gegebenen Einleitung darauf ab, die Aussage der Präsidentenkammer in der Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009, die Bedarfsmeldungen aus dem Jahre 2007 seien noch am 12. Oktober 2009 „stabil“ gewesen, zu erschüttern. Auch hierauf kommt es für die vom Gericht eigenständig zu treffenden Feststellungen nicht an. Im Übrigen obliegt die Bewertung von Stellungnahmen der Mobilfunkunternehmen dem Gericht; sie kann einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden. Dass die Angaben der U2. nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen sind, ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Unternehmen seit langem ein Mobilfunknetz betreibt, für das Frequenzen aus den in Rede stehenden Bereichen geeignet sind. Seine Bedarfsabschätzung beruhte auf von ihm eigenverantwortlich zu treffenden Planungen und Prognosen, die der gerichtlichen Prüfung auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG grundsätzlich nicht zugänglich sind. Sie ist im Hinblick darauf, dass ein vergleichbar dimensionierter Frequenzbedarf auch für die anderen drei Mobilfunkunternehmen anzunehmen ist, und im Hinblick auf die im Oktober 2009 absehbare weitere Entwicklung der Mobilfunkmärkte auch einsichtig. Denn die Teilnehmerzahlen im Mobilfunkbereich konnten seit 2003 stetige Zuwächse verzeichnen. Betrug die Teilnehmerzahl 2003 79 Millionen, stieg diese Anzahl im Jahre 2005 auf 96 Millionen an. 2007 waren es bereits 118 Millionen, 2009 132 Millionen Teilnehmer. 2011 stieg die Zahl auf 142 Millionen an,
108vgl. die Tabelle zu Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und Penetration in Mobilfunknetzen, Jahresbericht der BNetzA 2013, S. 76.
109Daneben hat sich auch – in nachträglicher Sicht – die Annahme bewahrheitet, dass im Oktober 2009 mit einem stetig wachsenden Datenverkehr im Mobilfunk zu rechnen war. Lag das Datenvolumen im Jahre 2009 noch bei 33 Millionen GB, verdoppelte es sich im Jahre 2010 auf 65 Millionen GB. 2011 stieg das Volumen auf 100 Millionen GB, 2012 auf 156 Millionen GB und betrug 2013 bereits 267 Millionen GB,
110vgl. die Tabelle Datenvolumen im Mobilfunk, Jahresbericht der BNetzA 2013, S. 77 oben links.
111Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die von der Beklagten zum Beleg für diese Annahmen in das Verfahren eingeführten Berichte der Internationalen Fernmeldeunion, die Studien von Accenture und von Cisco aus dem Jahre 2011 und von der „ngnm-Gruppe“ aus dem Jahre 2007 keine Rückschlüsse auf die im maßgeblichen Zeitpunkt am 12. Oktober 2009 bestehenden tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Frequenzbedarfe in Deutschland zuließen, und hierzu Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Beweisanträge zu Ziffer 4, Buchstabe b) „Allgemeine Studien/Berichte zu Marktentwicklungen“; Beweisanträge Nr. 1 und 2 unter Ziffer III. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Januar 2013, dort S. 13 und 14, ebenfalls zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellt), war diesen Anträgen nicht zu folgen. Denn die Beweisanträge der Klägerin zu Studien und Berichten im Zusammenhang mit Marktentwicklungen zielen auf Schlussfolgerungen und Wertungen, die das selbst Gericht zu treffen hat und selbst zu treffen imstande ist und die deswegen einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind.
112Auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 1. August 2014 in Bezug genommene Darstellung der Entwicklung des mobilen Datenverkehrs in einem Gutachten der TU Braunschweig vom 21. Januar 2014 stützt das Gericht seine Feststellungen zum hier in Rede stehenden Frequenzbedarf nicht. Deshalb war auch den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2014 unter Ziffer I. 1., 2. und 3, Buchstaben a) bis c) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen.
113Entscheidend ist insoweit, dass der Umstand stetig steigender Teilnehmerzahlen im Mobilfunk und die durch plausible Annahmen gestützte Erwartung eines stetig steigenden Datenverkehrs im Mobilfunk die Einschätzung der Unternehmen, dass der Erwerb weiteren Frequenzspektrums in nicht unerheblichem Umfang zur Erhaltung und Erweiterung ihrer Marktstellung notwendig sein würde, als ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lässt.
114Dem von der U2. geltend gemachten Bedarf kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass diese – wie auch W. und F. -Q. - über einen ungepaarten Frequenzblock von 5 MHz im Bereich von 2,0 GHz verfügt, den sie seit dem Jahr 2000 nicht nutzt. Wie ausgeführt, steht das Vorhandensein nicht ausgeübter Frequenznutzungsrechte der Geltendmachung eines Frequenzmehrbedarfs grundsätzlich - und so auch hier - nicht entgegen. Das gilt zumal dann, wenn die betroffenen Frequenzen - wie vorliegend - nur einen relativ geringfügigen Umfang haben.
115Die W. hatte im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenz(mehr)- bedarf oberhalb von 1 GHz im Umfang von mindestens 74,9 MHz. Zum einen hatte sie einen Zuteilungsantrag für (gepaarte und ungepaarte) Frequenzen in den Bereichen von 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz im Umfang von insgesamt 70 MHz bereits unter dem 29. Mai 2007 gestellt und in ihrer ergänzenden Stellungnahme an das Gericht vom 7. Mai 2012 ausgeführt, dass sich seither wegen des viel stärker als seinerzeit prognostiziert zugenommenen Datenverkehrs in ihrem Netz ein „insgesamt deutlich erhöhter Frequenzbedarf“ ergeben habe. Zwar hat die W. diesen gegenüber ihrem Zuteilungsantrag vom 29. Mai 2007 erhöhten Mehrbedarf in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 7. Mai 2012 nicht betragsmäßig beziffert, sondern insoweit auf das Ergebnis der Auktion verwiesen, bei der sie Frequenzen im Gesamtumfang von ca. 95 MHz, davon ca. 75 MHz oberhalb von 1 GHz, erworben hat. Da die W. zugleich angegeben hat, dass sich durch das Hinzutreten von Frequenzen im Bereich von 800 MHz auch ihr Bedarf an Frequenzen oberhalb von 1 GHz erhöht habe, ist für die W. von einem Frequenzbedarf oberhalb von 1 GHz in Höhe von mindestens dem von ihr tatsächlich erworbenen Spektrum von 74,9 MHz auszugehen.
116Diese Annahme ist sowohl vor dem Hintergrund einer ausgeglichenen Frequenzverteilung unter den vier miteinander im Wettbewerb stehenden deutschen Mobilfunkunternehmen als auch vor dem Hintergrund einer im voraussichtlichen Zuteilungszeitraum absehbaren erhöhten Nachfrage insbesondere nach breitbandigen Datendiensten nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 beantragt hat, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass auf der Grundlage der Stellungnahmen der W. aus dem Jahre 2007 und des von ihr gestellten Zulassungsantrages zum Stichtag 19. Juni 2007 kein tatsächlicher, frequenztechnisch und -ökonomisch begründeter Frequenzbedarf bestanden habe (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 2. Spiegelstrich), war auch dieser Antrag – hier unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. - abzulehnen.
117Die U3. hatte zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenzbedarf von mindestens 89,1 MHz im Bereich oberhalb von 1 GHz. Zwar ist ein solcher Bedarf in den Stellungnahmen, die die U3. im Verwaltungsverfahren abgegeben hat, nicht ausdrücklich beziffert worden. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 12. Juni 2007 hatte die U3. zunächst einen Bedarf von 10 MHz im 2,6 GHz- Band geltend gemacht und im Hinblick auf künftige Technologien darauf hingewiesen, dass Kanalbreiten von mindestens 15 MHz (besser noch 20 MHz) benötigt würden. Dass die U3. einen weitergehenden bezifferten Bedarf nicht geltend gemacht hat, hat sie in ihrem Schreiben an die erkennende Kammer vom 29. Mai 2012 mit einem Hinwies auf die Vertraulichkeit dieser Angaben und die daraus resultierende Zurückhaltung bei der Formulierung von Stellungnahmen begründet. Sie hat allerdings ausgeführt, dass eine Beschränkung ihres Bedarfs auf 20 MHz ihren früheren Stellungnahmen nicht entnommen werden könne und dass auch ihr Frequenzbedarf sich in der Zeit bis Oktober 2009 tendenziell nach oben entwickelt habe. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass sich Rückschlüsse auf ihren Bedarf aus dem von ihr bei der Auktion tatsächlich erworbenen Spektrum im Umfang von 89,1 MHz in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz ziehen ließen.
118Soweit die Klägerin auch bezüglich der Angaben der U3. aus dem Jahre 2007 unter entsprechendem Beweisantritt die Feststellung fordert (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 3. Spiegelstrich), es habe zu diesem Zeitpunkt kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche Frequenzen bestanden, war auch diesem Antrag – hier wiederum unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. – nicht zu entsprechen. Um den aus den aufgeführten Angaben der U3. resultierenden Unsicherheiten bei der Quantifizierung ihres Frequenzbedarfs zu begegnen, hat das Gericht ergänzend Teile des Zulassungsantrag der U3. für die im Jahr 2010 durchgeführte Auktion beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In-camera-Verfahren ausgewertet. Nach Überzeugung des Gerichts lassen sich aus dem in diesem Verfahren von der U3. zur Begründung ihres Antrags beigefügten Frequenznutzungskonzept ergänzend zuverlässige Rückschlüsse auf den im Oktober 2009 bestehenden Frequenzbedarf ziehen. Zum einen wurde der Antrag am 19. Januar 2010 und damit nur wenige Monate nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt gestellt, so dass ein wesentlicher Unterschied zu dem im Oktober 2009 bestehenden Bedarf nicht anzunehmen ist. Zum anderen ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Umfang der in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen beantragten Bietrechte bedarfsunabhängig auch dadurch beeinflusst sein kann, dass möglicherweise bedarfsüberschießende Bietrechte erstrebt werden, um zumindest Frequenzen in dem dem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Umfang erwerben zu können. Allerdings wird dieser Effekt durch die Auktionsregeln stark begrenzt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer an der Versteigerung eine vom Umfang der erworbenen Bietrechte abhängige unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.000 Euro pro Lot Rating zu leisten hatten (Ziffer V.1.3 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) und der Verlust der Bietrechte drohte, wenn von diesen nicht in gebotenem Umfang Gebrauch gemacht wurde (Ziffer V.3.9 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), und überdies damit zu rechnen war, dass aufgrund dieser Aktivitätsregeln ggf. auch ein kostenpflichtiger Frequenzerwerb erfolgen konnte, der dann nicht mehr durch tatsächliche Bedarfe gerechtfertigt und damit unwirtschaftlich war. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dessen beantragt hat, dass die von den Antragstellern im Zulassungsverfahren dargelegten Frequenzbedarfe aus den von ihr näher dargelegten Gründen im Wesentlichen der Erlangung möglichst umfangreicher Bietrechte dienen und damit keinen tatsächlich bestehenden Bedarf widerspiegeln (Beweisantrag zu Ziffer 4), Buchstabe a), aa)), zielt dieser Beweisantrag auf Schlussfolgerungen ab, die das Gericht unter Berücksichtigung der in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 bestimmten Versteigerungsbedingungen und –regeln selbst zu treffen hat und die deshalb einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Entsprechendes gilt auch für den im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2013 unter Ziffer III. Nr. 5 (dort S. 14) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellten Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass sich aus dem Inhalt der Zulassungsanträge der Mobilfunknetzbetreiber ein frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter tatsächlicher Bedarfsüberhang zum 12. Oktober 2009 nicht ableiten lasse.
119Insbesondere bietet aber das dem Zulassungsantrag beigefügte und fachbehördlich geprüfte Frequenznutzungskonzept der U3. eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage des Frequenzbedarfs, da auf seiner Grundlage der Frequenzbedarf der U3. mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die mindestens derjenigen entspricht, die bei der Prüfung von Bedarfsanmeldungen im Verwaltungsverfahren erreicht wird. Hiervon ausgehend hat sich das Gericht davon überzeugt, dass ein Frequenzbedarf der U3. in den Bereichen oberhalb 1 GHz mindestens in dem Umfang bestand, in dem sie in der Auktion tatsächlich Spektrum aus diesen Bändern erworben hat, d.h. mindestens im Umfang von 89,1 MHz. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht möglich, ohne Einzelheiten des Frequenznutzungskonzepts der U3. zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 - bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2014 (6 B 43.13) - die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Frequenznutzungskonzept der U3. gem. § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
120Es war somit – auch unabhängig von konkret bezifferten Angaben - damit zu rechnen, dass die U3. entsprechend diesem Bedarf auch einen Zuteilungsantrag gestellt hätte, wenn es zu einem Zuteilungsverfahren außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens gekommen wäre.
121Die F. - Q. hatte im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenzbedarf in Höhe von mindestens 69,8 MHz im Spektrum oberhalb von 1 GHz. Zwar hat auch sie - insoweit vergleichbar mit der U3. - in den gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bezifferte Bedarfe in dieser Höhe nicht geltend gemacht. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht vom 27. Juni 2012 hat sie insoweit ausgeführt, dass aus ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 28. Juni 2006 allenfalls auf einen Bedarf von 20 MHz geschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 führte sie darüber hinaus aus, dass sie einen zusätzlichen Frequenzbedarf in Höhe von 2 x 3,6 MHz im 900 MHz- Band habe und im sog. UMTS- Erweiterungsband (2,6 GHz- Band) eine Mindestausstattung von 2 x 20 MHz für erforderlich halte. Dementsprechend bezifferte sie ihren Ergänzungsbedarf auf 40 MHz in diesem Band. Überdies hat die F. - Q. im Oktober 2009 einen zusätzlichen Bedarf von 2 x 10 MHz im 800 MHz- Band geltend gemacht.
122In der Auktion hat die für die F. - Q. agierende F1. N3. N1. Vermögensgesellschaft mbH (N3. ) in den Bereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz allerdings Spektrum in einem Gesamtumfang von 69,8 MHz erworben und damit den von der F. - Q. im Jahre 2007 in diesem Bereich bezifferten Ergänzungsbedarf von 40 MHz deutlich überschritten. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die N3. in der Auktion im Jahre 2010 Spektrum erworben hat, dem im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Oktober 2009 kein entsprechender Bedarf der F. - Q. entsprach. Vielmehr erklärt sich diese Differenz daraus, dass die F. - Q. als einzige der Auktionsteilnehmerinnen bei der Versteigerung der Frequenzen im Bereich von 800 MHz keinen Zuschlag bekommen hat, was nach ihren Ausführungen wegen angenommener Substitutionsbeziehungen ihren Bedarf im Spektrum oberhalb 1 GHz erhöht hat. Im Schreiben vom 27. Juni 2012 hat die F. Q. gegenüber dem Gericht ausgeführt, dass aus ihrer Sicht Frequenzen unterhalb von 1 GHz grundsätzlich durch eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz substituiert werden können, und dies nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit diesen dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannten frequenztechnischen Zusammenhängen damit begründet, dass zum Ausgleich dann ein aufwändigerer Netzausbau mit einer erhöhten Anzahl von Basisstationen erforderlich sei. Zwar ist zu berücksichtigen, dass im Oktober 2009 noch nicht absehbar war, dass die F. - Q. (N3. ) später keine Frequenzen im Bereich von 800 MHz würde erwerben können. Fest stand aber, dass bei der aus frequenzregulatorischen Gründen beabsichtigten Aufteilung des verfügbaren Spektrums im Bereich von 800 MHz in Blöcke zu je 2 x 10 MHz mindestens einer der vier im deutschen Markt agierenden Netzbetreiber nicht in der Lage sein würde, das begehrte Spektrum in diesem Bereich zu erwerben, was es rechtfertigt, zumindest für diesen einen erhöhten Bedarf an Spektrum oberhalb von 1 GHz zu Grunde zu legen, auch wenn im Oktober 2009 noch nicht bekannt war, um welchen der Auktionsteilnehmer es sich dabei handeln würde. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 die Feststellung durch Sachverständigengutachten beantragt hat, dass es aufgrund der Möglichkeit, noch während der Auktion das jeweilige Geschäftsmodell an die Verfügbarkeit der Frequenzen anzupassen, notwendig gewesen sei, zuvor in den Zulassungsanträgen zur Erlangung ausreichender Bietrechte Frequenzbedarfe mehrfach zu beantragen, so dass aus den in den Zulassungsanträgen beantragten Bietrechten kein Rückschluss auf tatsächlichen Frequenzbedarf zu ziehen sei (Beweisantrag zu Ziffer 4, Buchstabe a), aa)), und dies insbesondere auch durch die eigenen Angaben der F. -Q. bestätigt werde (in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergänzend gestellter Beweisantrag zu Ziffer 1, Buchstabe d), 2. Spiegelstrich), zielen diese Beweisanträge auf Schlussfolgerungen und Wertungen, die vom Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst zu treffen sind und deshalb einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden können.
123Um die Feststellung des Umfangs des Frequenzbedarfs der F. -Q. abzusichern, hat das Gericht auch insoweit ergänzend Teile des Zulassungsantrags der N3. für die im Jahr 2010 durchgeführte Auktion beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In- camera- Verfahren ausgewertet. Nach Überzeugung des Gerichts lassen sich auch aus dem in diesem Verfahren von der N3. zur Begründung des Antrags beigefügten Frequenznutzungskonzept ergänzend zuverlässige Rückschlüsse auf den im Oktober 2009 bestehenden Frequenzbedarf der F. - Q. ziehen. Zum einen wurde der Antrag im Januar 2010 und damit nur wenige Monate nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt gestellt, so dass ein wesentlicher Unterschied zu dem im Oktober 2009 bestehenden Bedarf nicht anzunehmen ist. Zwar ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass der Umfang der in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen beantragten Bietrechte durch bedarfsunabhängige Überlegungen und Strategien beeinflusst sein kann. Allerdings ist dieser Effekt - wie ausgeführt – durch die Versteigerungsregeln stark begrenzt, so dass Rückschlüsse aus den beantragten Bietrechten auf bestehende Bedarfe nicht ausgeschlossen sind.
124Insbesondere bietet das dem Antrag beigefügte und fachbehördlich geprüfte Frequenznutzungskonzept eine ergänzende zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage des Frequenzbedarfs, da auf seiner Grundlage der Frequenzbedarf der F. -Q. mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die mindestens derjenigen entspricht, die bei der Prüfung von Bedarfsanmeldungen im Verwaltungsverfahren erzielt werden kann. Hiervon ausgehend hat sich das Gericht davon überzeugt, dass ein Frequenzbedarf der F. -Q. in den Bereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz mindestens in dem Umfang bestand, in dem die N3. in der Auktion tatsächlich Spektrum aus diesen Bändern erworben hat, d.h. mindestens in dem Umfang von 69,8 MHz. Nähere Ausführungen hierzu sind auch hier nicht möglich, ohne Einzelheiten des Frequenznutzungskonzepts der F. -Q. zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 - bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2014 (6 B 43.13) - die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Frequenznutzungskonzept der F. -Q. (N3. ) gem. § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
125Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 durch Sachverständigengutachten die Feststellung beantragt hat, auf der Grundlage der Stellungnahme der F. -Q. vom 3. Mai 2007 folge kein zum Stichtag 19. Juni 2007 bestehender tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche Frequenzen (Beweisantrag zu Ziffer 3, Buchstabe a), 4. Spiegelstrich), war diesem Antrag – hier ebenfalls unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. – nicht zu entsprechen.
126Dafür, dass alle der hier betrachteten vier Mobilfunkunternehmen im Oktober 2009 einen Mindestfrequenzbedarf in der angenommenen Höhe hatten, sprechen auch das Ergebnis und der Verlauf der im Jahre 2010 durchgeführten Versteigerung. Augenfällig ist nämlich, dass alle der von der Vergabe umfassten Frequenzen von den Auktionsteilnehmern zu Preisen weit oberhalb des Mindestgebots erworben wurden, womit in diesem Umfang nicht zu rechnen gewesen wäre, wenn entsprechende Bedarfe nicht bestanden hätten. In Ziffer IV.5 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 wurden die Mindestgebote für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz bzw. 2 x 4,95 MHz (jeweils gepaart) auf 2.500.000 Euro festgesetzt. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) betrug 1.250.000 Euro, das Mindestgebot für den Frequenzblock von 1 x 14,2 MHz (ungepaart) 3.550.000 Euro. Die erzielten Versteigerungserlöse betrugen ein Vielfaches dieser Mindestgebote. Für die erstgenannten gepaarten Blöcke lagen sie (ohne Berücksichtigung der Höchstgebote für die Frequenzen im 800 MHz- Band) zwischen 17.364.000 und 103.323.000 Euro, für einen Block von 1 x 5 MHz (ungepaart) zwischen 5.731.000 und 9.130.00 Euro und für den Block von 1 x 14,2 MHz bei 5.715.000 Euro. Dafür, dass diese Erwerbe bedarfsunabhängig maßgeblich durch Verdrängungsabsichten oder zum Zwecke einer rechtswidrigen Frequenzbevorratung und –hortung motiviert waren, spricht hingegen nichts. In einem solchen Fall wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die erzielten Erlöse so wesentlich über den Mindestgeboten lagen, denn einem bedarfsunabhängigen Frequenzerwerb sind aus unternehmerischer Sicht enge wirtschaftliche Grenzen gesetzt, zumal die mit dem Erwerb verbundenen Auflagen eine längerfristige Frequenzhortung ausschließen und im Übrigen für den Fall der Nichtnutzung der - entschädigungslose – Widerruf der Frequenzzuteilung auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 TKG droht.
127Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 unter Darlegung weiterer Einzelheiten die Feststellung beantragt hat, das Bietverhalten der Teilnehmer in der Versteigerung lasse weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der Versteigerungsregeln einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung zu (Beweisantrag zu Ziffer 4, Buchstabe a), bb)), ist dieser Beweisantrag abzulehnen, da er auf Schlussfolgerungen und Wertungen gerichtet ist, die einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden können, sondern vom Gericht selbst zu treffen sind.
128Unter Berücksichtigung der somit für die vier Mobilfunkunternehmen und die Klägerin festgestellten unternehmensindividuellen Bedarfe ergibt sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 12. Oktober 2009 bereits ein Gesamtbedarf für das Spektrum oberhalb von 1 GHz in Höhe von mehr als 363 MHz. Diese Bedarfe überstiegen das in diesem Bereich verfügbare Spektrum von 300 MHz deutlich. Von einem Bedarfsüberhang zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt 12. Oktober 2009 wäre somit selbst dann auszugehen, wenn man für die F. - Q. entgegen der Überzeugung der Kammer von einem Frequenzbedarf von nur 40 MHz in den Bereichen oberhalb von 1 GHz ausgeht.
129Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 ergänzend gestellten Beweisanträge auf Feststellung, dass die von der Präsidentenkammer zugrunde gelegten Annahmen, dass als Ergebnis der Anhörungen im Jahr 2005 und der Bedarfsanmeldungen und Interessensbekundungen im Jahr 2007 Frequenzknappheit zu prognostizieren gewesen sei, sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt als tatsächlich unzutreffend erweisen, sind für die Entscheidung nicht erheblich. Darüber hinaus oblägen die Bewertung der anlässlich der Anhörungen eingegangenen Stellungnahmen bzw. die aus den Interessenbekundungen und Bedarfsanmeldungen zu ziehenden Schlussfolgerungen dem Gericht und wären einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
130Aufgrund des hier festgestellten Bedarfsüberhangs allein auf der Grundlage der Bedarfsmeldungen der Klägerin und der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber kann offen bleiben, ob noch Frequenzbedarfe, die von anderen Unternehmen anlässlich der Anhörungen der Bundesnetzagentur in den Jahren 2005 und 2007 geäußert worden waren, bei der Prognose, ob im Zuteilungszeitpunkt mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, zu berücksichtigen sind. Auf die Umstände, die insoweit von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 unter Beweis gestellt worden sind, kommt es deshalb für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Im Einzelnen handelt es sich um die zu Ziffer 2) (Zu den tatsächlichen Erkenntnissen am 12.10.2009 zu Frequenzbedarfen potenzieller Neueinsteiger) und zu Ziffer 3), Buchstabe b) (Zu den tatsächlichen Bedarfen potenzieller Neueinsteiger im Jahr 2007) zu Protokoll gestellten Beweisanträge sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergänzend gestellten Beweisantrag, dass ein „abstrakter Bedarf“ als solcher und in einer bezifferbaren Höhe für einen potenziellen Neueinsteiger nicht feststellbar sei.
131Zur Annahme eines das verfügbare Frequenzspektrum nicht übersteigenden Bedarfs führt es auch nicht, wenn man allein die Nachfrage nach den Frequenzen in den Blick nimmt, die die Klägerin im 2,6 GHz- Bereich begehrt. Sie selbst beansprucht für sich das gesamte hier verfügbare Spektrum an ungepaarten Frequenzen in einem Umfang von 50 MHz, so dass bei einer isolierten Betrachtung nur dieses Bedarfs ein Bedarfsüberhang nur dann nicht bestehen würde, wenn kein anderer Zuteilungspetent Bedarf an diesem Spektrum gehabt hätte. Das kann aber schon deshalb ausgeschlossen werden, weil zumindest die W. mit ihrem Antrag vom 29. Mai 2007 die Zuteilung von 10 MHz aus diesem Spektrum ausdrücklich beantragt hatte. Für einen entsprechenden Bedarf spricht darüber hinaus auch, dass dieses ungepaarte Spektrum in der Auktion - auch ohne Teilnahme der Klägerin - vollständig und zu Preisen zugeschlagen wurde, die weit über den Mindestgeboten lagen und drei der vier Auktionsteilnehmer sich an dem zahlreiche Runden umfassenden Bietwettbewerb für diese Frequenzen beteiligten. Der Umstand, dass die Mobilfunkunternehmen die von ihnen in der Auktion erworbenen ungepaarten Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz bis heute noch nicht nutzen, steht der Berücksichtigung dieses auf den Zeitpunkt vom 12. Oktober 2009 bezogenen Bedarfs nicht entgegen. Denn der Frequenzbedarf kann sich gerade auch aus dem beabsichtigten zukünftigen Netzaufbau und –ausbau ergeben. Dessen zeitliche Umsetzung hängt insbesondere bei neuen Mobilfunktechnologien nicht nur davon ab, wann die von dem jeweiligen Betreiber präferierte Netztechnik kommerziell verfügbar ist. Der Netzausbau wird vielmehr – vorbehaltlich etwaiger Versorgungsverpflichtungen und der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung – auch nachfragegetrieben erfolgen. Zum anderen können sich angenommene Frequenzbedarfe naturgemäß zu einem späteren Zeitpunkt als irrig herausstellen, was nach dem Ermessen der Bundesnetzagentur zu einem Widerruf der Frequenzzuteilung nach § 63 Abs. 1 TKG führen kann und ggf. führen muss. Aber selbst wenn man aus der späteren Erkenntnis der Nichtnutzung einer zugeteilten Frequenz Rückschlüsse auf den zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Bedarf für denkbar hielte, stünde - wie ausgeführt - auch die längere Nichtnutzung zugeteilter Frequenzen der Anerkennung eines geltend gemachten Bedarfs regelmäßig nicht entgegen. Da die Abschätzung eines unternehmensindividuellen Frequenzbedarfs in der Verantwortung des jeweiligen Unternehmen liegt, kann es naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine der Bedarfsbemessung zu Grunde liegende unternehmerische Erwartung nicht erfüllt. Darauf, ob und seit wann LTE- fähige Endgeräte – unabhängig davon ob sie gepaarte oder ungepaarte Frequenzen nutzen – am Markt verfügbar sind oder waren und aus welchen Gründen diese in Deutschland ggf. nicht nachgefragt wurden, kommt es daher nicht an, sodass den darauf bezogenen Beweisanträgen der Klägerin (Beweisantrag unter Ziffer II. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. August 2014, dort S. 9, in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellt), nicht nachzugehen war.
132Waren damit am 12. Oktober 2009 für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, war die Entscheidung der Beklagten, die verfügbaren Frequenzen durch ein Versteigerungsverfahren zu vergeben, ermessensfehlerfrei. Bei bestehender Knappheit schließt § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG die Einzelzuteilung der betreffenden Frequenzen in der Regel aus. In einer solchen Situation ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur infolge der Grundrechtsbindung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber der Gesamtheit der Zuteilungspetenten wie auch des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie)) regelmäßig im Sinne des Erlasses einer Vergabeanordnung vorgeprägt; nur ausnahmsweise darf unter Berücksichtigung der Regulierungsziele trotz Frequenzknappheit vom Erlass einer Vergabeanordnung abgesehen werden,
133BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, Rn. 35; vom 23. März 2011, Rn. 23 und vom 26. Januar 2011, Rn. 25.
134Ein derartiger Ausnahmefall zu Gunsten der Klägerin liegt nicht deshalb vor, weil ihr ab dem Jahr 1999, befristet bis zum 31. Dezember 2007, Frequenznutzungsrechte im Bereich von 2,6 GHz zugeteilt worden waren, um deren Verlängerung sie rechtszeitig nachgesucht hat und die diesbezüglichen Verfahren vor dem OVG NRW – 13 A 2394/09 und 13 A 2395/09 - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies hat das Gericht bereits in seinem Urteil vom 17. März 2010 – 21 K 6772/09 – (Urteilsabdruck, S. 39 f.) ausgeführt. Das BVerwG hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – (Rn. 36 – 37) bestätigt. Auch unter erneuter Würdigung des vertiefenden Vortrags der Klägerin, ihrem Verlängerungsanspruch komme ein Vorrang vor der Vergabe der ungepaarten Frequenzen im 2,6 GHz-Bereich durch Versteigerung zu, besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 im Zusammenhang mit Umständen der Befristung ihrer Frequenzzuteilungen im 2,6 GHz-Band umfangreiche „Beweisanträge“ gestellt hat, handelt es sich hierbei im Wesentlichen um Parteivortrag und nicht um Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO. Soweit innerhalb des Parteivorbringens bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt werden, sind diese für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich, weil sie für die vom Gericht zu klärende Rechtsfrage, ob angesichts des behaupteten Verlängerungsanspruchs der Klägerin eine Vergabeentscheidung über die – noch streitbefangenen – Frequenzen getroffen werden konnte, rechtlich nicht von Bedeutung sind.
135Die Hilfsanträge b) und c) zum Antrag zu 1. sind unzulässig, denn über sie ist bereits rechtskräftig entschieden worden. Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Hilfsanträge b) und c) zum Antrag zu 1. entsprechen dem Antrag zu 1. a) und dem hilfsweisen Antrag zu 1. b),
136vgl. hierzu die Wiedergabe der im Revisionsverfahren gestellten Anträge in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, Rn. 7,
137die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 gestellt worden waren und die Gegenstand des Urteils 21 K 6772/09 waren. Dieses Urteil wurde vom BVerwG nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1 c) (jetzt: Antrag zu 1 a) aufgehoben. Die Entscheidungen über die damals gestellten Hilfsanträge sind damit in Rechtskraft erwachsen.
138Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Feststellungsanträge zu 2), die sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 und die Verpflichtung der Beklagten beziehen, die genannten Entscheidungen aufzuheben, sind unzulässig.
139Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – (Rn. 17 ff.) festgestellt hat, hat die Vergabeentscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 ihre Wirksamkeit durch die Ersetzung mit der neuen Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009 verloren. Sie hat sich im Rechtssinne „erledigt“, so dass nunmehr als Klageart eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Frage käme. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft,
140BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 ff.
141Die Klägerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf ein im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Feststellungsinteresse berufen.
142Das besondere Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses und der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz bestehen. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsinteresse auf ihre Absicht, einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu führen, wie sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 und unter Berücksichtigung ihres Vortrags auf Seite 110 f. ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2010 im Verfahren 21 K 6772/09 ergibt. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
143vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 A 2507/13 -, NRWE Rn. 10, 11 mit zahlreichen Nachweisen.
144Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie den von ihr angeblich erlittenen Schaden trotz entsprechender bereits im Jahr 2010 formulierter Absichten gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, bereits der Annahme einer ernsthaften Absicht, ggf. einen Schadenersatzprozess zu führen, entgegen steht. Jedenfalls fehlt es bislang an auch nur annähernd substantiierten Angaben zu ihrem vermeintlich erlittenen Schaden und zu dessen ungefährer Höhe bzw. Berechnungsgrundlage. In ihrem seinerzeit unter dem Aktenzeichen 21 K 6772/09 eingereichten Schriftsatz vom 2. Februar 2010 hat die Klägerin sich insoweit auf die Darlegung beschränkt, dass ihr aufgrund der angeblich rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Verweigerung der Verlängerung beruhe maßgeblich auf der Vergabeanordnung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008. Sie sei seit der Ablehnung des Verlängerungsantrages vom 29. Juli 2005 mangels Planungs- und Investitionssicherheit nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb entsprechend den zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags entwickelten Planungen auszubauen. Diese Investitionsplanungen umreißt die Klägerin im Folgenden in groben Zügen und legt auch das von ihr für die Umsetzung ihrer Geschäftsplanungen notwendige Finanzierungsvolumen betragsmäßig dar. Damit werden jedoch nur der Umfang der von ihr beabsichtigten – aber nicht getätigten – Investitionen und eine Erwartung an mögliche Kundenzahlen, die die Klägerin auf Grundlage dieser Investitionen zu gewinnen hoffte, umrissen, nicht aber ein daraus möglicherweise resultierender, zum Ersatz verpflichtender Schaden beschrieben.
145Ferner lässt sich den erwähnten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Februar 2010 (21 K 6772/09) entnehmen, dass sie das schadenstiftende Ereignis in der „rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen“ sieht (S. 110 des genannten Schriftsatzes), während sie in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 insoweit maßgeblich auf die sich aufgrund der durch die Vergabeentscheidung aus dem Jahr 2007 ausgelösten „Sperrwirkung“ abgestellt hat. Selbst wenn diese „Sperrwirkung“ rechtswidrig eingetreten wäre, folgte aus der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht bereits, dass die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung der ihr bis zum 31. Dezember 2007 befristet zugeteilten Frequenznutzungsrechte (gehabt) hätte – dies ist vielmehr Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits vor dem OVG NRW – 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07.
146Wird der vermeintliche Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die Ablehnung der Verlängerung der Frequenzzuteilungen zu Gunsten der Klägerin rechtswidrig war, fehlt es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch deshalb, weil die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtlos ist ein Amtshaftungsprozess dann, wenn offensichtlich kein Verschulden des Amtswalters festzustellen ist. Vorliegend ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auszuschließen, weil nach dem Vortrag der Klägerin - und auch sonst - nicht feststellbar ist, dass bei der ablehnenden Entscheidung des Frequenzverlängerungsantrages der Klägerin seitens der Beklagten bzw. des für sie handelnden Organs bzw. Amtsträgers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlich Handelnden generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich schon dann als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist,
147vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 36.04 -, Juris, Rn. 24 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 – III ZR 220/90 -, BGHZ 119, 365 (369) und vom 17. März 1994 – III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158 (3159).
148So liegt der Fall hier. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 und 6 B 06.09 – festgestellt hat, handelte es sich bei den Berufungsentscheidungen des OVG NRW vom 30. Oktober 2008 – 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07 – um Rechtssachen, die einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen und eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen, deren Beantwortung deutlich aus dem Rahmen des Üblichen fallende Anforderungen stellt. Der vom Gericht zu bewältigende Streitstoff war - so das Bundesverwaltungsgericht - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außerordentlich umfangreich. Dies gilt nicht nur für die Auslegungsfrage, welche Nutzungsmöglichkeiten der einschlägige Frequenznutzungsplan unter Berücksichtigung des Frequenzbereichszuweisungsplans sowie gemeinschaftsrechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben für den hier in Rede stehenden Frequenzbereich im Sinne von § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG eröffnet, sowie für die äußerst komplexen tatsächlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt. Es gilt auch für die Frage, welche Bedeutung der Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur im Rahmen des hier umstrittenen Verpflichtungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG zuzumessen war, und ebenso für den Problemkreis einer effizienten Nutzung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG) der insgesamt 36 umstrittenen Frequenzen, von denen 33 (seinerzeit) ungenutzt waren. Hervorgehoben wurde zudem, dass rechtlich und tatsächlich erhebliche Fragen erstmals zu beantworten waren, ohne auf einschlägige gerichtliche Entscheidungen zurückgreifen zu können,
149vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 -, Juris, Rn. 8.
150Eine Unvertretbarkeit der behördlichen Entscheidungen mit der Folge eines denkbaren Verschuldens lässt sich bei dieser außerordentlich schwierigen Sach- und Rechtlage daher unter keinen denkbaren Umständen herleiten. Dies gilt auch, wenn man allein auf die Herbeiführung der „Sperrwirkung“, deren Beseitigung eine zwar möglicherweise notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die erfolgreiche Durchsetzung des vermeintlichen Frequenzverlängerungsanspruchs wäre, durch die Entscheidung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 abstellt, denn auch die Frage, welche Bedeutung der Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG zuzumessen war, ist nach den obigen Feststellungen eine zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ungeklärte Frage von außergewöhnlicher Komplexität und mit außergewöhnlich hohem Schwierigkeitsgrad.
151Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
153Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Tenor
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Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. August 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Streitig ist die Höhe der SGB II-Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1.6. bis 31.7.2011. Von der durch die Kläger zu zahlenden Bruttokaltmiete in Höhe von 720 Euro berücksichtigte der Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 606 Euro (Bescheide vom 29.4.2011/17.6.2011 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2011).
- 2
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Das SG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Monate Juni und Juli 2011 weitere Leistungen für KdU in Höhe von 54 Euro pro Monat zu erbringen (Urteil vom 22.3.2012). Da der Beklagte ein schlüssiges Konzept für seinen Zuständigkeitsbereich bislang nicht erstellt habe, sei auf die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zzgl eines angemessenen Zuschlags abzustellen. Entsprechend den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen sei die angemessene Wohnfläche für die alleinerziehende Klägerin von 75 qm für einen Drei-Personen-Haushalt auf 85 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu erhöhen.
- 3
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Das LSG hat die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten gemäß § 158 SGG als unzulässig verworfen(Beschluss vom 13.8.2013). Es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei eine pauschale Erhöhung der angemessenen Wohnfläche bei Alleinerziehenden nach der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich. Ohne Kenntnis des angemessenen qm-Preises sei die Frage eines "Zuschlags" für Alleinerziehende aber eine lediglich abstrakte Rechtsfrage, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich bereits aus dem Produkt des angemessenen qm-Preises mit der (zunächst nicht durch einen Zuschlag für Alleinerziehende erhöhten) angemessenen qm-Zahl der vom SG zugesprochene Gesamtbetrag ergebe. Der Beklagte habe trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat (Hinweise vom 4.4., 6.5. und 28.5.2013) weder dargelegt, welche Ermittlungen er bislang zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts für den streitigen Zeitraum unternommen habe, noch habe er Tatsachen für fehlende Erkenntnismöglichkeiten benannt. Angesichts des Fehlens irgendwelcher auf die Erstellung eines schlüssigen Konzepts gerichteter Bemühungen des Beklagten könne ein "Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten" nicht angenommen werden. Dem Beklagten als einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde fehle somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen ein ihn beschwerendes Urteil, in dem nur deshalb auf einen rechtlichen Hilfsmaßstab abgestellt worden sei, weil der Beklagte seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des eigentlich anzuwendenden schlüssigen Konzepts nicht nachgekommen sei und auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht nachkommen wolle. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass der Senat in einem vom Beklagten als Berufungsführer geführten Verfahren die eigentlich diesem obliegende Erstellung eines schlüssigen Konzepts übernehme, während er weiterhin seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletze. Ebenso wenig könne der Beklagte durch die beharrliche Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht erreichen, dass das SG oder der Senat Rechtsfragen beantworte, die möglicherweise erst bei Anwendung eines Hilfsmaßstabs entscheidungserheblich würden. An der grundsätzlichen Beantwortung der Rechtsfrage, ob bei Alleinerziehenden die angemessene Wohnfläche zu erhöhen sei, bestehe zudem kein Rechtsschutzinteresse mehr (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64). Durch die Weigerung des Beklagten, das ihm durch die Rechtsprechung des BSG vorgegebene schlüssige Konzept zu erstellen, sei sein fehlendes Interesse an einer den gesetzlichen Vorgaben des SGB II entsprechenden gerichtlichen Entscheidung hinreichend belegt.
- 4
-
Mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beklagte folgende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend:
- 5
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"Welche Anforderungen sind, sofern erforderlich, an die kommunalen Träger der Grundsicherung für die nachträgliche Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu stellen? Ab wann sind die von den Grundsicherungsträgern ggf. nachzuholenden Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts unverhältnismäßig aufwendig?"
- 6
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Nach der Rechtsprechung des BSG sei weiterhin unklar, ab welchem Umfang bzw ab welchem Zeitablauf sich Ermittlungen als unverhältnismäßig erwiesen. Ohne Konkretisierung einer solchen Grenze bestehe die Gefahr, dass die Grundsicherungsträger zu zeit- und kostenintensiven, letztlich auch den Steuerzahler zur Last fallenden Ermittlungen verpflichtet würden, die in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle kaum noch zu ausreichenden Ergebnissen iS der Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept führen könnten. Die Frage, wann nachzuholende Ermittlungen unverhältnismäßig seien, habe entscheidenden Einfluss darauf, ob hier ein Ermittlungsausfall festgestellt werden könne. Das LSG habe insoweit keine Feststellungen getroffen. Es habe ihm eine Verweigerungshaltung vorgeworfen, sich aber inhaltlich mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit nachzuholender Ermittlungen trotz seines mehrfachen Vorbringens, dass der streitige Zeitraum mehr als zwei Jahre zurückliege und zudem mit zwei Monaten sehr kurz sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
- 7
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Weiter sei die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das LSG habe ein Prozessurteil erlassen, obwohl eine Entscheidung in der Sache hätte ergehen müssen. Es habe sich lediglich auf die Prüfung eines Rechtsschutzbedürfnisses wegen einer "Weigerungshaltung" des Beklagten bezogen, nicht jedoch begründete Einwände für eine Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen einbezogen. Das LSG hätte das Fehlen eines schlüssigen Konzepts feststellen müssen. Auch liege ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip vor, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zur Unzumutbarkeit zum Anlass hätte nehmen müssen, diese Umstände näher zu prüfen. Zudem habe das LSG den Zeitablauf zum streitigen Zeitraum von zwei Jahren, aufgrund dessen bereits von einer Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts auszugehen sei, in nicht unerheblicher Weise mit verursacht.
- 8
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II. Die Beschwerde der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG.
- 9
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Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht mit der Begründung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als nicht statthaft angesehen. Wird - wie hier - zu Unrecht ein Prozessurteil nach § 158 SGG statt eines Sachurteils erlassen, liegt ein Verfahrensmangel vor, weil beide eine jeweils qualitativ andere Entscheidung und damit sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sind(seit BSGE 1, 183; BSGE 2, 245, 252 ff = SozR Nr 11 zu § 150 SGG; BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 1 zu § 52 SGG; BSG SozR 1500 § 160a Nr 55).
- 10
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Mit dem Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses, das sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers ergibt, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist, soll erreicht werden, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht (BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112). Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BGH aaO; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, vor § 143 RdNr 5 mwN). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13).
- 11
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein solcher Sachverhalt hier jedoch nicht vor, weil sich der Beklagte - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sieht. Dies lässt sein Rechtsschutzbedürfnis für die vom SG ausdrücklich zugelassene Berufung nicht entfallen. Eine derart weitgehende Folge des Prozessverhaltens des Beklagten sieht das SGG nicht vor. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht nach § 131 Abs 5 SGG - begrenzt auf einen Zeitraum von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei dem Gericht(§ 131 Abs 5 S 4 SGG) - die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn das SG eine weitere Aufklärung für notwendig hält und die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich sind (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 23). Diese Frist ist hier verstrichen; auf die Klage vom 17.8.2011 ist das Urteil des SG vom 22.3.2012 ohne Aufforderung zu weiterer Sachaufklärung durch den Beklagten und unter Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle ergangen.
- 12
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Zwar ist der Grundsicherungsträger, wenn er ohne eine hinreichende Datengrundlage entscheidet, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen; es kann von ihm erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 22). In gleicher Weise muss im Rahmen der Darlegung zu einem Erkenntnisausfall von dem vorrangig zuständigen Jobcenter im Einzelnen begründet werden, dass und warum ein schlüssiges Konzept nicht mehr entwickelt werden kann. Hierzu gehört auch die Festlegung des Vergleichsraums (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59
RdNr 16; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f) . Bereits hieran fehlt es, weil der Beklagte noch im Berufungsverfahren offen gelassen hat, ob der Landkreis H oder der Teilbereich der Samtgemeinde T als Vergleichsraum heranzuziehen ist. Auch durfte er sich für die Darlegung eines Erkenntnisausfalls nicht allen auf das Fehlen von Mietspiegeln für die in Betracht gezogenen Vergleichsräume berufen (vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25).
- 13
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Dass der Beklagte den von ihm zu erwartenden Darlegungspflichten für einen Erkenntnisausfall nicht nachgekommen ist, führt gleichwohl nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der Beklagte konnte sich hier (noch) darauf berufen, dass die Frage, mit welchen Umständen ein Erkenntnisausfall begründet werden könne, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei. Die Situation, in der sich das Berufungsgericht findet, ist insofern keine andere als in anderen Sozialrechtsbereichen, wenn ein Sozialleistungsträger die Leistungserbringung aus unzutreffenden Rechtsgründen ablehnt, obgleich - bei zutreffender Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften - weitere Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen.
- 14
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Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Er weist aber darauf hin, dass er in seinem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 23.8.2012 (B 4 AS 262/11 B) die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei einzelnen Fragestellungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts (vorgenommene Ermittlungen, daraus gezogene Rückschlüsse und Feststellungen zur Aktualität der Werte) regelmäßig um Feststellungen und Beweiswürdigungen der Tatsacheninstanzen handelt. Welche konkreten tatsächlichen Anforderungen zu stellen sind, kann zur Überzeugung des Senats nicht generell, sondern nur unter Beachtung der tatsächlichen regionalen Gegebenheiten durch die Tatsacheninstanzen beantwortet werden. Dies betrifft auch die hier von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage. Insofern handelt es sich um der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigungen (BSG aaO).
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Demgemäß hätte das LSG über die Berufung der Kläger nicht durch einen Verwerfungsbeschluss (§ 158 SGG), sondern durch eine Sachentscheidung befinden müssen. Dies ist im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren nachzuholen.
- 16
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 12. Oktober 2009 über die Vergabe von Funkfrequenzen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Anordnung, dass der Zuteilung von Frequenzen verschiedener Frequenzbereiche ein gemeinsames Vergabeverfahren voranzugehen hat.
3Auf der Grundlage von Frequenznutzungsrechten, die der Klägerin ab dem Jahr 1999 zugeteilt worden waren, betreibt diese ein eigenes Funknetz. Die insgesamt 36 regionalen Zuteilungen im Bereich von 2,6 GHz berechtigten zum Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen im festen Funkdienst. Die Klägerin bietet damit in Berlin, Bensberg bei Köln, Stuttgart und Hamburg Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. In weiteren Regionen wurden und werden die Frequenzen nicht genutzt. Die Frequenzzuteilungen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Über die Verpflichtungsklagen der Klägerin auf Verlängerung der Frequenznutzungsrechte ist noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) – 13 A 2394/07 und 2395/07 -). Die Frequenzzuteilungen dürfen von der Klägerin übergangsweise noch weiter genutzt werden.
4Mit Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005, (ABl. BNetzA 2005 S. 782) hatte die Bundesnetzagentur eine „Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation“ eröffnet. Nachdem im Jahre 2007 weitere Frequenzen verfügbar geworden waren, wurde am 4. April 2007 von der Bundesnetzagentur ein Entscheidungsentwurf über die geplante Vergabe der Frequenzen „für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz“ (Mitteilung Nr. 219/2007, ABl. BNetzA 2007, S. 1113) zur öffentlichen Kommentierung gestellt. Neben vielen anderen Telekommunikationsunternehmen und Verbänden gaben die U. -N. AG & Co. KG mit Schreiben vom 4. Mai 2007, die P. H. GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 12. Juni 2007 und die F. -Q. N1. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 28. Juni 2006 und 3. Mai 2007 Stellungnahmen ab, in denen sie u.a. auch Frequenzbedarfe anmeldeten. Die W. E. GmbH stellte unter dem 29. Mai 2007 einen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen in Höhe von insgesamt 70 MHz in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz.
5Mit Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 (Vfg. 34/2007, ABl. BNetzA 2007 S. 3115) ordnete die Bundesnetzagentur an, dass der Zuteilung von Frequenzen für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHZ, 2 GHz und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren in Form des Versteigerungsverfahrens voranzugehen habe. Die Klägerin hat gegen diese Allgemeinverfügung Klage erhoben (21 K 3363/07). Nach Erlass einer weiteren Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 7. April 2008 (Vfg. 34/2008, ABl. BNetzA 2007 S. 581), in der die bereits getroffenen Anordnungen wiederholt und Vergabebedingungen festgelegt wurden, hat die Klägerin ihre Klage entsprechend erweitert.
6Nachdem sich ergeben hatte, dass parallel zu den Vorbereitungen des Vergabeverfahrens für Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz auch Frequenzen im Bereich von 800 MHz für eine Vergabe zur Verfügung stehen würden (sog. „digitale Dividende“), legte die Beklagte Eckpunkte über die Rahmenbedingungen einer Vergabe der 800 MHz-Frequenzen vor (vgl. die Mitteilung Nr. 209/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 985). Diese Eckpunkte sahen im Wesentlichen vor, dass die Flächenfrequenzen im Bereich 800 MHz gemeinsam mit den Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz vergeben werden. Hierauf aufbauend erarbeitete die Beklagte den Entwurf einer Entscheidung über die Verbindung der Verfahren zur Vergabe der neu verfügbaren Frequenzen (u.a. im 800 MHz-Bereich) mit den bereits weit fortgeschrittenen Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz und stellte diesen am 3. Juni 2009 zur Anhörung (Mitteilung Nr. 319/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 2555), an der sich zahlreiche Telekommunikationsunternehmen und Verbände beteiligten.
7Die Klägerin, die unter dem 12. März 2009 die Zuteilung weiterer regionaler Frequenzen zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs beantragt hatte, wurde auf die mögliche Teilnahme am Versteigerungsverfahren verwiesen.
8Mit Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 (Vfg. 59/2009, ABl. BNetzA 2009 S. 3623) entschied die Bundesnetzagentur, die Vergabe freigewordener Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz mit dem bereits eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen der Bereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden (Teilentscheidung I.). Durch diese Verbindung wurde das im Jahre 2007 für eine Vergabe zur Verfügung stehende Spektrum von 268,8 MHz auf insgesamt ca. 360 MHz erweitert, wobei 60 MHz auf den Frequenzbereich unter 1 GHz entfallen. Im Hinblick auf die verbundenen Frequenzen regelt die Allgemeinverfügung des Weiteren die Anordnung des Vergabeverfahrens (Teilentscheidung II.) sowie dessen Ausgestaltung als Versteigerungsverfahren (Teilentscheidung III.) und stellt Vergabebedingungen (Teilentscheidung IV.) und Versteigerungsregeln (Teilentscheidung V.) auf. Die Klägerin hat ihre Klage (21 K 3363/07) auf die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 erstreckt. Nach der Trennung des Verfahrens zielt der vorliegende, vormals unter dem Aktenzeichen 21 K 6772/09 geführte Rechtsstreit auf die Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009.
9Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17. März 2010 folgende Anträge gestellt:
10- 11
1. a) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;
hilfsweise zu 1 a),
13b) die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007, in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
14hilfsweise zu 1. b),
15c) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.
162. Weiter hilfsweise zu den Anträgen zu 1.,
17a) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;
18hilfsweise zu 2. a),
19b) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
20hilfsweise zu 2. b),
21c) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und in Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.
223. Weiter zusätzlich für den Fall, dass einem der Anträge zu Ziffer 1 vollständig oder teilweise stattgegeben wird,
23festzustellen, dass die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses rechtswidrig waren.
24Das die Klage mit sämtlichen Anträgen abweisende Urteil der Kammer vom 17. März 2010 – 21 K 6772/09 – hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – auf, soweit die Klage hinsichtlich des vor dem BVerwG unter Ziffer 1. c) gestellten Hilfsantrags auf Aufhebung der Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung der BNetzA vom 12. Oktober 2009 über die Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Frequenzbereiche 2,6 GHz, 2 GHz, 1,8 GHz und 800 MHz und die sich daran anschließenden weiteren Hilfs- bzw. Eventualanträge abgewiesen worden war. Insoweit wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
25Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin nach Zurückverweisung des Verfahrens ergänzend vor, dass die tatsächlichen Feststellungen der Präsidentenkammer keinen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung am 12. Oktober 2009 bestehenden Bedarfsüberhang für die zur Vergabe vorgesehenen Frequenzen im Umfang von 360 MHz begründeten. Anstelle der Durchführung eines förmlichen Bedarfsermittlungsverfahrens stütze sich die Präsidentenkammer zur Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs im Wesentlichen auf Bedarfsmeldungen von Unternehmen in früheren Anhörungsverfahren aus den Jahren 2005 und 2007, die sie ohne plausible und nachvollziehbare Begründungen für weiterhin “stabil“ halte. Die Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2009 hätten für den Frequenzbereich oberhalb von 1 GHz keine konkreten Bedarfsanmeldungen beinhaltet.
26Soweit den Stellungnahmen – insbesondere denen der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber - überhaupt konkrete Bedarfe zu entnehmen seien, beruhten diese auf einer veralteten Datenbasis und seien behördlich vollständig ungeprüft übernommen worden. Die Feststellung eines tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Frequenzbedarfs setze neben der Darlegung eines konkreten Frequenznutzungskonzepts seitens des Unternehmens zwingend eine Überprüfung der bisherigen Frequenzausstattung der Mobilfunknetzbetreiber durch die Beklagte mit Blick darauf voraus, ob die bereits zugeteilten Frequenzen nach dem Stand der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt frequenztechnisch und –ökonomisch effizient genutzt würden, was nicht der Fall sei. Die Verfügbarkeit neuer Technologien begründe ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen konkreten Mehrbedarf eines Netzbetreibers. Durch den Einsatz neuer Technologien könne vielmehr das bereits zugeteilte Frequenzspektrum effizienter genutzt und die vorhandene Netzkapazität um ein Vielfaches erhöht werden.
27Für die Nutzung der bereits den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilten Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz sei zudem durch die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz – Verfügung 58/2009, ABl. BNetzA Nr. 290/2009 vom 21. Oktober 2009 – die Möglichkeit zur Flexibilisierung geschaffen worden, was auf einen verringerten Frequenzbedarf der Unternehmen schließen lasse. Daher komme es für die Bedarfsfeststellung auch auf mögliche frequenztechnische Effizienzgewinne bei einer nunmehr möglichen anderweitigen Nutzung der bereits zugeteilten Frequenzen an. Eine solche Überprüfung habe die Beklagte aber nicht angestellt.
28Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass den Mobilfunkunternehmen seit dem Jahre 2000 bereits ungepaarte Frequenzen im Bereich 2,0 GHz zugeteilt worden seien, die sie bis heute nicht nutzten. Inwiefern sie nunmehr weiteren Bedarf für ungepaarte Frequenzen im Bereich oberhalb von 1 GHz für die Verwirklichung ihrer Geschäftsmodelle hätten, sei nicht überprüft worden. Darüber hinaus sei auch nicht überprüft worden, inwiefern verfügbare Frequenzen aus den Bereichen oberhalb von 3 GHz der Annahme einer angeblichen Frequenzknappheit entgegen stünden.
29Soweit sich die Präsidentenkammer maßgeblich auch auf die angeblich von ihr im Jahre 2005 getroffene Knappheitsfeststellung stütze, sei festzustellen, dass eine solche tatsächlich überhaupt nicht getroffen worden sei. Denn die Beklagte habe damals ausgeführt, dass gerade kein das verfügbare Spektrum (215 MHz) übersteigender Frequenzbedarf festzustellen gewesen sei.
30Der Versuch der Beklagten, die im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung am 12. Oktober 2009 angeblich vorliegende Knappheitsfeststellung durch weiteres Datenmaterial zu unterfüttern, sei nach Erlass der Vergabeanordnung aus Rechtsgründen nur begrenzt möglich. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik müsse ein tatsächlicher Bedarfsüberhang im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung festgestellt sein. Die Berücksichtigung von Erkenntnissen, die erst nach diesem Zeitpunkt gewonnen werden, verschiebe diesen Zeitpunkt nicht. Dies schließe grundsätzlich die Berücksichtigung von Umständen aus, die erst nach Erlass der Vergabeanordnung auf einen möglichen Bedarfsüberhang hinwiesen. Auf dieser Grundlage komme eine Berücksichtigung der erst später im Zulassungsverfahren vorgelegten Frequenznutzungskonzepte und der dort beantragten Bietrechte als Indizien für einen im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung vorhandenen Bedarfsüberhang nicht in Betracht. Unabhängig hiervon diene das von einem Unternehmen im Verfahren der Zulassung zur Versteigerung vorgelegte Frequenznutzungskonzept auch nicht der Darlegung tatsächlicher Bedarfe, sondern der Erlangung möglichst umfangreicher Bietrechte. In dieser Situation seien die geltend gemachten Bedarfe ferner durch die Kenntnis der Vergabe- und Versteigerungsbedingungen „exogen beeinflusst“ und spiegelten die wahre Bedarfslage im Markt nicht wider. Die durch den Erlass der Vergabeanordnung bewirkte Verengung des Frequenzzugangs auf einen Erwerb im Wege des Höchstgebotes führe im Zulassungsverfahren dazu, dass die Antragsteller bei der Darlegung ihrer Bedarfe einen höheren als den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen müssten, da jeder Bieter damit rechnen müsse, im Bietwettbewerb teilweise zu unterliegen.
31Auch das Bietverhalten der Teilnehmer in der Versteigerung lasse weder für sich allein noch im Kontext der Versteigerungsregeln einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung zu. Denn der von der Beklagten dargelegte Ablauf des Bietwettbewerbs sei dem festgelegten Auktionsdesign geschuldet. Hiernach seien die vier Mobilfunknetzbetreiber in der Versteigerung gezwungen gewesen, regelmäßig auf alle Blöcke zu bieten, für die sie Bietrechte beantragt hatten, anderenfalls habe der Verlust der Bietrechte gedroht. Darüber hinaus sei es durch die gleichzeitige Vergabe der unterschiedlichen Frequenzbereiche möglich gewesen, noch während der Auktion die Ausrichtung des eigenen Geschäftsmodells anzupassen, so dass in allen Frequenzbereichen diese Möglichkeit durch die Beantragung entsprechender Bietrechte habe abgesichert werden müssen, ohne dass diesen Bietrechten ein tatsächlicher Bedarf zugrunde gelegen habe.
32Weder die Dauer der Versteigerung noch die gebotenen Summen seien ein sicherer Beleg für einen zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung tatsächlich bestehenden Bedarfsüberhang. Dass für die Frequenzen oberhalb von 1 GHz lediglich ein Bruchteil der für die 800 MHz-Frequenzen gezahlten Summen geboten worden sei, ließe auch den Rückschluss zu, dass die vier Mobilfunknetzbetreiber die Versteigerung dazu genutzt hätten, zu einem vergleichsweise geringen Preis den Frequenzmarkt „leer zu kaufen“ und so den späteren Marktzutritt anderer Unternehmen zu verhindern.
33Die von der Beklagten vorgetragene Berücksichtigung erstmaliger Bedarfsdarlegungen aus dem Zulassungsverfahren als „Hilfstatsachen“ sei zudem mit den vom BVerwG hervorgehobenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einer transparenten Bedarfsermittlung nicht vereinbar.
34Die Antworten der Mobilfunkunternehmen auf die Anfragen des Gerichts vom 20. März 2012 beinhalteten unsubstantiierte nachträgliche Bedarfsbehauptungen, die auf eine vorsorgliche Frequenzhortung abzielten und gerade keine tatsächlichen konkreten Bedarfe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Vergabeanordnung belegten. Ferner bestünden auch rechtliche Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse im Rahmen einer nachträglichen Sachverhaltsermittlung durch das Gericht.
35Als nachträgliche Hilfstatsache sei jedoch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, dass die Mobilfunknetzbetreiber die von ihnen ersteigerten ungepaarten Frequenzen im 2,6-GHz-Band bis heute nicht nutzten.
36Soweit sich die Beklagte zur Erfassung der aktuellen Frequenzbedarfe zum Stichtag 12. Oktober 2009 zudem auf angebliche Bedarfe sog. „BWA-Netzbetreiber“ - die Beklagte nenne hier die Unternehmen J. C. GmbH, E1. E2. C1. , N2. Q1. H1. – berufe, die diese zum Stichtag 19. Juni 2007 geltend gemacht hätten, habe keines dieser Unternehmen im Jahr 2009 einen konkreten, zum Stichtag 12. Oktober 2009 bestehenden tatsächlichen Frequenzbedarf bestätigt.
37Auch die weiteren, von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahmen von Unternehmen aus dem Jahre 2007 beinhalteten keinen Nachweis tatsächlicher Bedarfe, die der Präsidentenkammer als Tatsachengrundlage einer Knappheitsprognose hätten dienen können. Das gelte für das Schreiben der C2. AG vom 30. Mai 2007, die Stellungnahme der P1. U1. T. GmbH vom 03. Mai 2007 und die Kommentierung der T1. O. D. . Schließlich hätten im Jahr 2007 auch keine konkreten Bedarfsanmeldungen eines potentiellen Neueinsteigers in den deutschen Mobilfunkmarkt existiert.
38Der Umstand, dass ein weiteres Unternehmen einen Zulassungsantrag zur Versteigerung gestellt, diesen aber später zurückgenommen habe, könne im Rahmen einer Knappheitsfeststellung keine nachträgliche Berücksichtigung finden.
39Die von der Beklagten zugrunde gelegten allgemeinen Annahmen zur Bedarfsentwicklung rechtfertigten ebenfalls nicht die Feststellung eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs. Soweit sich die Präsidentenkammer in ihrer Entscheidung vom 12. Oktober 2009 auf pauschale Annahmen eines zunehmenden Datenverkehrs, einer zunehmenden Nachfrage und auf technische Weiterentwicklungen berufe, fehle jegliche fachliche Substantiierung dieser Annahmen auf der Grundlage nachprüfbarer konkreter Tatsachen. Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeschobenen Erkenntnisse seien als nachträgliche Erkenntnisse zum einen nur eingeschränkt verwertbar. Zum anderen beschränke sich der diesbezügliche Vortrag der Beklagten auf eine ohne erkennbare Systematik oder Methodik zusammengestellte Wiedergabe pauschaler Aussagen zu künftigen Entwicklungen. Eine fachbehördliche, methodisch nachvollziehbare und technisch fundierte Überprüfung der nachträglich vorgelegten Dokumente habe nicht stattgefunden.
40Die Rechtswidrigkeit der Vergabeanordnung ergebe sich selbst bei unterstellter Knappheit der Frequenzen zudem daraus, dass die Beklagte eine Vergabe auch hinsichtlich des Spektrums im Bereich von 2,6 GHz angeordnet habe, für das sie, die Klägerin, einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Zwar sei bei festgestellter Knappheit grundsätzlich eine Vergabeentscheidung zu treffen; hiervon gebe es aber Ausnahmen. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend aufgrund der eigenen Festlegungen der Beklagten im Jahre 1998 bei der Vergabe der Frequenzen an sie, die Klägerin, anzunehmen. Diese Festlegungen begründeten einen Vorrang der Laufzeitverlängerung ihrer im Jahre 1998 zugeteilten Frequenzen im 2,6 GHz-Band vor einer Vergabe. Sollten sich in der Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 2011 gegenteilige Annahmen finden, so seien diese für das Gericht nicht bindend, da sie außerhalb des Verfahrensgegenstandes geäußert worden seien. Die Grundrechtsbindung der Behörde (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Frequenzvergabe hätte im vorliegenden Fall zu einer Umkehrung des Vorrangs der Frequenzvergabe und damit zu einer Entscheidung zugunsten der Laufzeitverlängerung führen müssen. Dies gelte umso mehr, als die beantragte Laufzeitverlängerung lediglich einen kleinen Teil des in Rede stehenden Spektrums erfasse, der überdies von den vier etablierten Mobilfunknetzbetreibern nicht genutzt werde.
41Soweit sich die frühere Vergabeentscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 durch den Erlass der Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009 „erledigt“ habe, verfolge sie ihr Begehren im Rahmen einer Feststellungsklage weiter. Das besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen wolle vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Vergabeentscheidung vom 19. Juni 2007 nicht aufgehoben, sondern einer Erledigung zugeführt habe und ihr aufgrund der rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
42Die Klägerin beantragt,
43- 44
1. a) die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen;
b) hilfsweise, die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die schriftsätzlich näher bezeichneten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
46c) hilfsweise, die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen.
47- 48
2. a) Es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz angeordnet hat;
b) hilfsweise, es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz angeordnet hat, die der Klägerin durch die schriftsätzlich näher bezeichneten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
50c) hilfsweise, es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz angeordnet hat.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie trägt nach Zurückverweisung des Verfahrens ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung am 12. Oktober 2009 ein tatsächlicher Bedarfsüberhang bestanden habe. So hätten schon die Ermittlungen der Behörde im Mai des Jahres 2005 im Rahmen einer „Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation“ (Vfg. Nr. 33/2005, ABl. RegTP 2005, 782), an der sich 24 Unternehmen, Verbände und ein Ministerium beteiligt hätten, zu einem Bedarfsüberhang geführt. Seitens der etablierten Mobilfunknetzbetreiber seien Bedarfe für das gesamte seinerzeit zur Verfügung stehende Spektrum angemeldet worden. Darüber hinaus hätten mehrere Unternehmen in den UMTS-Markt einsteigen wollen, was von zahlreichen Kommentatoren auch ausdrücklich gefordert worden sei. Schließlich habe die Klägerin selbst einen erheblichen Frequenzbedarf im 2,6 GHz-Band geltend gemacht und letztlich zumindest den gesamten Mittelbereich von 50 MHz für sich beansprucht. Diese für den seinerzeit avisierten Vergabezeitraum ab 2008 vorgetragenen Frequenzbedarfe – die objektiv durch das damals verfügbare Spektrum nicht zu decken gewesen seien – seien in einer mündlichen Anhörung am 27. Oktober 2005 noch einmal bestätigt worden.
54Im Jahre 2007 seien weitere Frequenzen hinzu gekommen, so dass nun insgesamt 268,8 MHz, also knapp 270 MHz verfügbar gewesen seien. Die etablierten Mobilfunknetzbetreiber hätten einen erneut gestiegenen Frequenzbedarf geltend gemacht, der zumindest den zur Verfügung stehenden Umfang umfasst habe. Hinzuzurechnen sei der von der Klägerin nach wie vor geltend gemachte Frequenzbedarf und die Bedarfsanmeldung der O1.
55für einen Neueinstieg in den Mobilfunkmarkt. Darüber hinaus hätten auch noch weitere Unternehmen bezifferte und unbezifferte Bedarfe für sonstige breitbandige Anwendungen angemeldet,
56Im Rahmen der hier streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung vom 12. Oktober 2009 sei das verfügbare Spektrum um 60 MHz im 800 MHz-Band und um weitere 30 MHz im Bereich von 1,8 GHz, insgesamt also um Frequenzen im Umfang von 90 MHz, erweitert worden, so dass Frequenzen in einem Gesamtumfang von 360 MHz zur Verfügung gestanden hätten.
57Betrachte man das zur Verfügung stehenden Spektrum im Bereich 800 MHz isoliert, so sei eine Knappheit allein auf der Grundlage der angemeldeten Bedarfe der etablierten Mobilfunknetzbetreiber im Umfang von jeweils mindestens 2 x 10 MHz feststellbar. Durch das Hinzukommen des 800 MHz-Spektrums sei der Frequenzbedarf in den Bändern oberhalb von 1 GHz allenfalls unwesentlich gesenkt worden, da den Frequenzen ober- und unterhalb von 1 GHz unterschiedliche Ausbreitungseigenschaften zukämen.
58Die früheren Bedarfsmeldungen seien auch noch im Zeitpunkt der Präsidentenkammerentscheidung im Oktober 2009 stabil gewesen, so dass auch Frequenzknappheit im Bereich oberhalb 1 GHz bestanden habe, wobei diese Feststellung dem Gericht obliege, das an die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten nicht gebunden sei. Von einer Frequenzknappheit oberhalb 1 GHz sei bereits auszugehen, wenn man ausschließlich die Bedarfe der etablierten Mobilfunknetzbetreiber und die nach wie vor klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin berücksichtige. Es seien in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten, die darauf schließen ließen, dass der Frequenzbedarf der Mobilfunknetzbetreiber bzw. anderer Anbieter gesunken sei. Zudem habe in den vergangenen Jahren die mobile Internetnutzung – insbesondere durch sog. Smartphones – stark zugenommen. Die neuen und zukünftigen Standards für mobile Datenübertragungen beinhalteten deutlich größere Bandbreiten und Datenraten als dies früher der Fall gewesen sei. Noch deutlicher werde die Knappheit, wenn man die potentiellen Bedarfe eines Neueinsteigers berücksichtige. Auch ohne eine konkrete Bedarfsanmeldung sei davon auszugehen, dass ein solcher eine Frequenzausstattung von etwa 2 x 20 MHz im Bereich oberhalb von 1 GHz benötigen würde. Interessenbekundungen für Neueinstiege habe es auch im Rahmen der Anhörung zur Präsidentenkammerentscheidung im Jahre 2009 gegeben, was durch den Umstand, dass von einem Neueinsteiger auch tatsächlich ein Zulassungsantrag zur Versteigerung gestellt worden sei, bestätigt werde. Dass das Unternehmen seinen Antrag zurückgenommen habe, sei für die Feststellung der Knappheit rechtlich nicht von Bedeutung.
59Bestätigt werde der Bedarfsüberhang durch die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Versteigerung geltend gemachten Bedarfe in Form der beantragten Bietrechte und besonders nachdrücklich durch den Versteigerungsverlauf selbst. Diese Erkenntnisse ließen einen sicheren Rückschluss auf den Bedarfsüberhang zum Zeitpunkt des Erlasses der Präsidentenkammerentscheidung zu und müssten deshalb berücksichtigt werden.
60Die Zulassungsanträge seien von ihr, der Beklagten, detailliert geprüft worden, um sicherzustellen, dass die geltend gemachten Bedarfe mit den ebenfalls im Zulassungsverfahren vorzulegenden jeweiligen Frequenznutzungs- und Finanzierungskonzepten korrelierten. Die Bedarfsmeldungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ließen daher einen sehr genauen Schluss auf den tatsächlichen Frequenzbedarf zu, der das zur Verfügung stehende Spektrum bei weitem überstiegen habe.
61Deutlicher noch als die Zulassungsanträge belege der Verlauf der Versteigerung die Knappheit der Frequenzen. Bereits in der ersten Runde sei auf alle Frequenzen im 800 MHz-Band geboten worden. Ab der zweiten Runde sei auf alle zur Vergabe gestellten Blöcke geboten worden. Hätte keine Knappheit bestanden, so wäre die Versteigerung spätestens nach der dritten Runde beendet gewesen. So aber habe die Versteigerung erst mit der 224. Runde geendet. Ferner seien in der Auktion für sämtliche Frequenzblöcke die Mindestgebote weit überschritten worden.
62Die im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingeholten Stellungnahmen der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber bestätigten, dass die Frequenznachfrage das Frequenzangebot im Erlasszeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 überstiegen habe. Den Stellungnahmen der vier Mobilfunknetzbetreiber sei zu entnehmen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2009 der technische Fortschritt und dadurch bedingte Möglichkeiten für erweiterte Geschäftsmodelle den Frequenzbedarf verändert habe und zu höherem Bedarf als noch 2005 und 2007 angenommen geführt habe. Insbesondere die Einführung von LTE und die stark zunehmende Nutzung mobiler Breitbanddienste seien die zentralen Treiber des gestiegenen Frequenzbedarfs gewesen.
63Soweit die Klägerin einwende, ein Frequenzbedarf sei nur anerkennungsfähig, wenn eine tatsächliche Nutzung der begehrten Frequenzen unmittelbar nach Zuteilung angestrebt sei, sei dem nicht zu folgen. Denn eine solche Sichtweise berücksichtige nicht, dass der Aufbau neuer Netzinfrastrukturen zeitaufwendig sein und mit einer sukzessiven Frequenznutzung einhergehen könne.
64Die Annahme der Klägerin, der angebliche Bedarf der Mobilfunknetzbetreiber an ungepaartem Spektrum diene allein der Frequenzhortung, sei unzutreffend. Anhand der konkreten Frequenznutzungskonzepte der Mobilfunknetzbetreiber lasse sich ersehen, dass es realistische Anwendungsszenarien für die ungepaarten Frequenzen gebe.
65Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 umfangreiche Beweisanträge gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten, auch in den Verfahren 21 K 3363/07, 21 K 6772/09, 21 L 1886/09, 11 L 1214/07 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
67E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
68Die Klage ist - nach teilweiser Zurückverweisung des Verfahrens 21 K 6772/09 durch das BVerwG mit Urteil vom 22. Juni 2011 (6 C 3.10) - hinsichtlich des unter 1.a) gestellten Antrages zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge b) und c) zum Antrag zu 1. und hinsichtlich der unter Ziffer 2) gestellten Feststellungsanträge ist die Klage nicht zulässig.
69Die Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12. Oktober 2009, mit denen angeordnet wurde, dass die Frequenzen in den Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz und Frequenzen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz in einem gemeinsamen Verfahren vergeben werden (Teilentscheidung I.) und dass der Zuteilung der Frequenzen in diesen Bereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (Teilentscheidung II.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
70Dass die Verfahrensverbindung (Teilentscheidung I.) - für sich betrachtet – rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat das Gericht in seinem Urteil vom 17. März 2010 im Verfahren 21 K 6772/09 bereits entschieden. Hieran ist festzuhalten; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts in seinem Urteil vom 17. März 2010 (Urteilsumdruck S. 18 f) verwiesen.
71Eine Vergabeanordnung (Teilentscheidung II.) kann gemäß § 55 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 61 TKG in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Februar 2007 erlassen werden, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Die Frequenzknappheit kann sich damit entweder aus der bereits feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 TKG) oder aus der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen ergeben (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG) ergeben. Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts wie auch des systematischen Zusammenhangs der beiden Fallvarianten des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG bezieht sich die zuletzt erwähnte Prognose darauf, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird. Grundlage dieser Prognose ist die Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs. Bei dieser Feststellung als solcher steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum nicht zu,
72vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 25, 26.
73Führt die Beklagte in Vorbereitung ihrer Entscheidung über den Erlass einer Vergabeanordnung kein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren durch, bei dem sie öffentlich dazu auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist Bedarfsmeldungen in Bezug auf die fraglichen Frequenzen einzureichen, ist sie gehalten, auf Erkenntnisse zurückzugreifen, die eine vergleichbare Gewähr für die zutreffende Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs bieten und somit als Grundlage für die Prognose einer (nicht) ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen nicht weniger geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat sich eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob ein Bedarfsüberhang auf dieser Grundlage nachgewiesen ist. Dabei kann es gegebenenfalls auch auf spätere Erkenntnisse, etwa über den tatsächlichen Ablauf und die Ergebnisse des Versteigerungsverfahrens zurückgreifen, soweit diese Hilfstatsachen nach seiner Überzeugung den Rückschluss auf einen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung bestehenden Bedarfsüberhang zulassen,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 28, 31; Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 -, Rn. 22.
75Es obliegt somit dem Gericht, die insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten; das Gericht ist dabei nicht an die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten gebunden. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Prüfungsmethode der Beklagten, sondern allein auf die inhaltliche Richtigkeit des Prüfergebnisses an,
76BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 -, Rn. 27.
77Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der nachfolgend aufgeführten von der Beklagten für ihre Knappheitsprognose herangezogenen Tatsachen, der vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der vier Mobilfunkunternehmen U2. E3. GmbH (U2. ), W. E. GmbH (W. ), U3. H. GmbH & Co. KG (U3. ) und F. - Q. N1. GmbH & Co. KG (F. -Q. ), der Angaben, die die U3. und F. -Q. im Rahmen ihrer vom Gericht auszugsweise beigezogenen und in camera ausgewerteten Zulassungsanträge zur Versteigerung gemacht haben, des tatsächlichen Verlaufs und des Ergebnisses der in der Zeit vom 12. April bis zum 20. Mai 2010 durchgeführten Versteigerung, der von den Beteiligten weiter in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten hierzu abgegebenen umfangreichen Bewertungen und Stellungnahmen ist das Gericht überzeugt davon, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 die zur Vergabe gestellten Frequenzen knapp i.S. von § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG waren, so dass die Prognose, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird, gerechtfertigt ist.
78Bereits die Bedarfe der Klägerin und die der vier genannten Mobilfunkunternehmen überstiegen das zur Verfügung stehende Gesamtspektrum von etwa 360 MHz (300 MHz oberhalb von 1 GHz und 60 MHz unterhalb von 1 GHz).
79Bei der Feststellung der Bedarfe ist zwischen den Frequenzen oberhalb und unterhalb von 1 GHz zu differenzieren; diese Bereiche sind mithin je gesondert zu betrachten. In ihren gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahmen haben die Unternehmen U2. , W. und U3. übereinstimmend darauf hingewiesen, dass das Spektrum unterhalb von 1 GHz aufgrund seiner physikalischen Ausbreitungsbedingungen für die großflächige Versorgung besonders geeignet ist. Damit korrespondiert, dass die Nutzung des Spektrums im Bereich von 800 MHz auch mit besonderen Versorgungsauflagen verbunden war und aufgrund der Nutzungsbestimmung 36 der Änderungsverordnung zum Frequenzbereichszuweisungsplan und der daran anknüpfenden regulatorischen Vorgaben bevorzugt für den Aufbau der Breitbandversorgung in bislang unterversorgten - vorzugsweise ländlichen – Gebieten eingesetzt werden musste (Ziffer IV.4.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Dies entspricht der in der sog. „Breitbandstrategie der Bundesregierung“ zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, nach der bis Ende 2010 flächendeckend leistungsfähige Breitbandanschlüsse und bis Ende 2014 für 75 Prozent der Haushalte Anschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s vornehmlich für schnelle Internetzugänge verfügbar sein sollen. In diesem Rahmen wurde ausdrücklich auf die unterstützende Funktion der Frequenzpolitik hingewiesen und darauf, dass die Frequenzen aus der sog. „digitalen Dividende“ vorrangig der raschen Erschließung bislang nicht mit Breitband versorgter Gebiete zugute kommen sollen,
80vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Breitbandstrategie der Bundesregierung, Stand Februar 2009, S. 5, 7 und 13 f.
81Das Spektrum im Bereich von 800 MHz diente damit vorrangig dem Aufbau und der Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern, nämlich dem Angebot breitbandiger Internetzugänge in solchen Gegenden, in denen diese bislang nicht flächendeckend zur Verfügung standen. Die geschäftlichen Möglichkeiten auf den Mobilfunkmärkten wurden damit erweitert, ohne dass erkennbar wäre, dass sich dadurch der Frequenzbedarf für die bereits abgedeckten Geschäftsfelder verringern würde. Dementsprechend galten für die Spektren unterhalb und oberhalb von 1 GHz nicht nur unterschiedliche Frequenznutzungsbestimmungen (Ziffer IV.4.2. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) und Versorgungsgrade (Ziffer IV.4.4. und IV.4.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), sondern es bestand auch die Möglichkeit, nach diesen Spektren differenzierte Mindestausstattungen geltend zu machen (Ziffer IV.1.4. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Für eine - grundsätzliche - Differenzierung der Bedarfe zwischen solchen oberhalb und unterhalb von 1 GHz spricht auch, dass insbesondere um das Spektrum im Bereich von 800 MHz ein besonders intensiver Wettbewerb bestand, der dazu führte, dass die Beklagte - im Interesse eines möglichst chancengleichen Zugangs der Wettbewerber zu den erweiterten geschäftlichen Möglichkeiten – die Erwerbsmöglichkeiten dieser Frequenzen durch sog. „Spektrumskappen“ auf den Erwerb von maximal 2 x 10 MHz begrenzt hat (Ziffer V.1.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Insbesondere gegen diese Spektrumskappen wandten sich die E - Netzbetreiber mit Klagen vor dem erkennenden Gericht, weil sie befürchteten, durch diese – aus ihrer Sicht nicht weit genug gehenden - Spektrumskappen in ihren Möglichkeiten zum Erwerb dieses Spektrums benachteiligt zu werden (21 K 7769/09, 21 K 3150/11, 21 K 7671/09). Dies belegt, dass ein erhebliches Interesse aller vier am Markt vertretenen Mobilfunkunternehmen an gerade diesem Spektrum bestand - ein Bedarf, der im Hinblick auf die Möglichkeiten, die diese Frequenzen für den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandversorgung boten, auch nicht ohne weiteres durch Frequenzen oberhalb von 1 GHz befriedigt werden konnte. Letztlich belegen auch die für diese Frequenzen in der Versteigerung abgegebenen Höchstgebote, dass die Frequenzen im Bereich von 800 MHz von den Versteigerungsteilnehmern als nicht gleichwertig mit Frequenzen oberhalb von 1 GHz angesehen wurden: Während die Höchstgebote für Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) unter 20.000.000 Euro und für einen Block von 2 x 4,95 MHz (gepaart) im Bereich von 2.0 GHz bei maximal 103.323.000 Euro lagen, beliefen sie sich für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) im Bereich von 800 MHz auf Beträge zwischen 570.849.000 und 627.317.000 Euro.
82Soweit in der Stellungnahme von F. -Q. vom 27. Juni 2012 als einzigem der vom Gericht befragten Unternehmen demgegenüber ausgeführt wird, es bestünden „grundsätzlich“ Substitutionsbeziehungen zwischen den Frequenzen unterhalb von 1 GHz und denen oberhalb von 1 GHz, wird dadurch die o.g. Beurteilung nicht in Frage gestellt. Auch die F. -Q. bestätigt ausdrücklich die unterschiedlichen physikalischen Ausbreitungseigenschaften der in Rede stehenden Frequenzen und führt aus, dass für die „grundsätzlich“ mögliche Substituierung von Frequenzen im Bereich von 800 MHz eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz erforderlich wäre. Im weiteren begründet F. - Q. die Möglichkeit der Substituierung dann aber mit ihrem eigenen Bietverhalten während der Auktion und damit, dass sie sich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gebote für Frequenzen unterhalb 1 GHz ein aus ihrer Sicht nicht mehr vertretbares Niveau erreicht hätten, statt dessen entschieden habe, auf eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz zu bieten. Dieses Bietverhalten ist aber Ausdruck der von der F. - Q. verfolgten Geschäftspolitik und der Bewertung, dass die Möglichkeiten, die die Frequenzen im Bereich von 800 MHz für den Aufbau der Flächenversorgung bieten, in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis mehr zu den mit dem Erwerb dieser Frequenzen verbundenen Kosten stehen. Die Ausführungen der F. - Q. zur beiderseitigen Substituierbarkeit der Frequenzen im 800 MHz-Band mit denen oberhalb von 1 GHz beruhen damit letztlich auf einer wettbewerblichen Bewertung ihrer eigenen Geschäftsmöglichkeiten und stellen damit das hier gefundene Ergebnis nicht in Frage.
83Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass das im Jahr 2009 verfügbare Spektrum an Frequenzen im 800 MHz-Band von insgesamt 60 MHz zur Befriedigung des Bedarfs der vier Mobilfunkunternehmen nicht ausreichte. Dies steht bereits auf der Grundlage der Stellungnahmen der vier etablierten Mobilfunkunternehmen, die alle einen Bedarf von mindestens je 20 MHz in diesem Bereich geltend gemacht haben, zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass Frequenzknappheit in diesem Bereich bestand räumt auch die Klägerin ein und trägt vor, dass davon auszugehen sei, dass ausweislich der Stellungnahmen der Mobilfunknetzbetreiber für den 800 MHz-Bereich von einem Bedarfsüberhang von 20 MHz auszugehen sei (Schriftsatz vom 31. Januar 2012, Seite 9/10 und Seite 35).
84Ungeachtet dieser durch das verfügbare Spektrum von (nur) 60 MHz nicht zu befriedigenden Nachfrage überstiegen auch die Bedarfe der Klägerin und der vier Mobilfunkunternehmen im Bereich von über 1 GHz das verfügbare Spektrum von ca. 300 MHz. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts bereits aufgrund der glaubhaften Bekundungen bzw. ausdrücklich gestellten Zuteilungsanträge dieser Unternehmen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren und unter Rückgriff auf weitere Hilfstatsachen fest.
85Die Feststellung eines Bedarfsüberhangs bzw. eines überschießenden Frequenzbedarfs kann sich aus unterschiedlichen Erkenntnissen speisen; sie kann u.a. auch auf Bedarfsabfragen, Bedarfsanmeldungen und eigene behördlichen Bedarfsabschätzungen gestützt werden,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 –, Rn. 22.
87Wird sie auf unternehmensindividuelle Bedarfe gestützt, so kommt den Angaben der Unternehmen, die im Rahmen von Bedarfsabfragen oder –anmeldungen ihr Interesse für konkrete Frequenznutzungen bekunden,
88vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 -, Rn. 16,
89entscheidende Bedeutung zu. Denn auch soweit ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt wird, ist Ausgangspunkt der Bedarfsfeststellung immer der von den Marktteilnehmern selbst gemeldete Bedarf, der primär abhängig ist von den individuellen wettbewerblichen Besonderheiten der Unternehmen, wie der Beschaffenheit ihrer Netze und sonstigen technischen Einrichtungen, der von ihnen geplanten Produkte und Dienstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, der von ihnen in eigener Verantwortung zu treffenden Prognosen über Marktentwicklungen und Verkehre sowie ihrer strategischen und wettbewerblichen Ausrichtung. So kann der Frequenzbedarf etwa auch davon abhängig sein, ob das Unternehmen eine auf die Gewinnung neuer Kunden oder die Vermarktung zunehmend breitbandiger Dienste zielende aggressive Geschäftsstrategie verfolgt,
90vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 –, Rn. 13.
91Derartige Bedarfe sind nicht bereits auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen. Soweit entsprechende konkrete Bedarfe von den am Markt agierenden Unternehmen angegeben werden, ist regelmäßig ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Unternehmen auch diesen Bedarfen angepasste Zuteilungsanträge stellen werden. Insbesondere sind solche Bedarfsmeldungen als Grundlage einer Knappheitsfeststellung nicht bereits einer Überprüfung zu unterziehen wie sie für die Zuteilung von Frequenzen gem. § 55 Abs. 5 TKG erforderlich ist. Die nach § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG zu treffende Prognose bezieht sich (nur) darauf, ob zum Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird,
92vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 25,
93nicht aber auch darauf, dass diese Zuteilungsanträge ohne weiteres positiv beschieden werden können. Auch bei der zweiten Alternative des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG, die voraussetzt, dass mehrere Anträge für bestimmte Frequenzen gestellt sind, genügt der Umstand der Antragstellung als solcher als Grundlage für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Bei der Prognoseentscheidung nach § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG kommt hinzu, dass sie gerade nicht Bedarfsfeststellungen voraussetzt, die auf bereits gestellten oder aber angekündigten Zuteilungsanträgen, die überhaupt erst eine Überprüfung anhand der Maßstäbe des § 55 Abs. 5 TKG ermöglichen könnten, beruht.
94Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zulässig, von den Marktteilnehmern geltend gemachte Frequenzbedarfe bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Knappheitssituation im Sinne von § 55 Abs. 9 TKG unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Bedarfe den gültigen Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen. Hier eine Bewertung mit der Folge des „Aussonderns“ von Bedarfen vorzunehmen, liefe auf eine unzulässige staatliche Einflussnahme auf eigenverantwortlich zu treffende unternehmerische Entscheidungen und damit letztlich auf eine Art „Frequenzbewirtschaftung“ hinaus. Eine solche Befugnis steht der Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Frage, ob mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, nicht zu. Wenn schon die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 Abs. 5 TKG nur die Vereinbarkeit der vorgesehenen Nutzung mit dem Frequenznutzungsplan, die Verfügbarkeit der Frequenzen, die Verträglichkeit der Frequenznutzung und die Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung durch den Zuteilungspetenten voraussetzt, verbietet es sich, bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG darüber hinausgehende frequenzregulatorisch motivierte Anforderungen zu stellen.
95Das schließt es freilich nicht aus, dass solche Bedarfe unberücksichtigt bleiben und ggf. auch bleiben müssen, von denen ohne weiteres feststeht, dass sie nicht erfüllt werden können, weil ihnen offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zu Grunde liegt, sie aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurden oder die Zuteilungsvoraussetzungen für sie offenkundig nicht vorliegen. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht den Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen und die geltend gemachten Bedarfe mithin mit den zur Verfügung stehenden Frequenzen gar nicht gedeckt werden können. Soweit es sich aber um mit den Frequenznutzungsbestimmungen im Einklang stehende Bedarfsanmeldungen der bereits am Markt erfolgreich agierenden Unternehmen handelt, ist eine solche Annahme regelmäßig fernliegend. Entscheidend ist die Frage, ob Frequenzzuteilungen im geltend gemachten Umfang zu erfolgen hätten, wenn in ausreichendem Umfang Frequenzen verfügbar wären. Nur wenn auch unter der Annahme ausreichend verfügbarer Frequenzen eine Zuteilung erkennbar nicht erfolgen könnte, wäre die Nichtberücksichtigung eines geltend gemachten unternehmensindividuellen Bedarfs gerechtfertigt. Die Bedarfsfeststellung im Rahmen des § 55 Abs. 9 TKG dient nämlich nicht dazu, eine mögliche Knappheit durch frequenzregulatorische Bewertungen und Entscheidungen über die „Anerkennung“ geltend gemachter Bedarf zu verhindern.
96Sind mithin geltend gemachte Frequenzbedarfe nicht schon bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen, sind die Beweisanträge der Klägerin, die auf die Feststellung tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarfe gerichtet sind, für die Entscheidung der Kammer nicht erheblich, wobei im Übrigen von der Klägerin auch nicht dargelegt wird, welche fachlichen Kriterien nach ihrer Auffassung für die Feststellung eines „tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten“ Bedarfs maßgeblich sind, so dass die Grundlagen ihrer Behauptungen, solche Bedarfe hätten nicht bestanden bzw. seien nicht begründet, unklar bleiben.
97Im Einzelnen betrifft dies die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträge zu den tatsächlichen Frequenzbedarfen der Mobilfunkunternehmen U2. , W. , U3. und F. -Q. , mit denen die Klägerin die Feststellung begehrt, dass am 12. Oktober 2009 für die genannten Unternehmen vor dem Hintergrund ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Frequenzausstattung, die für alle Unternehmen als wahr unterstellt wird, kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf an zusätzlichen Frequenzen in den Bereichen oberhalb 1 GHz bestanden habe und ein solcher zusätzlicher Frequenzbedarf von diesen Unternehmen auch nicht in den von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahmen der Unternehmen frequenztechnisch- und –ökonomisch begründet worden sei (Beweisanträge zu 1), Buchstaben a) – d), jeweils 1. und 2. Spiegelstrich).
98Aus den genannten Gründen kommt es für die Entscheidung des Gerichts auch nicht darauf an, ob für die Nutzung bestimmter Frequenzen – insbesondere im 2,6 GHz-Band – ein „tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter“ Bedarf bestand, sodass auch den darauf bezogenen Beweisanträgen der Klägerin, die zusätzlich zu den bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2012 angekündigten Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellt worden sind, nicht nachzugehen war.
99Die für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Bedarfsanmeldungen der Unternehmen können zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Anbetracht der üblicherweise langfristigen Frequenzzuteilungen naturgemäß auch mitbeeinflusst sein durch Planungen und Entwicklungen, die einen in der Zukunft liegenden Zeitraum betreffen; grundsätzlich - soweit die geltenden Frequenznutzungsbestimmungen es zulassen und das Widerrufermessen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht im Sinne eines Widerrufs auszuüben ist - kann den geltend gemachten Bedarfen daher auch ein abschätzbarer Mehrbedarf im Zuteilungszeitraum zu Grunde gelegt werden. Deswegen führt auch der Umstand, dass ein Zuteilungspetent in gewissem Umfang über aktuell (noch) nicht ausgeübte Frequenznutzungsrechte verfügt, nicht ohne weiteres dazu, dass ein von ihm geltend gemachter Mehrbedarf an Frequenzen bei der Bedarfsfeststellung und der Prognose, ob mit einer überschießenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Aus diesem Grund waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, dass auf der Grundlage der Nichtnutzung jeweils eines Frequenzblocks von 5 MHz (ungepaart) im 2 GHz-Band seit dem Jahre 2000 bei den Unternehmen U2. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe a), 4. Spiegelstrich), W. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 3. Spiegelstrich), und F. -Q. (Beweisantrag zu 1), Buchstabe d), 3. und 4. Spiegelstrich) am 12. Oktober 2009 kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche ungepaarte Frequenzblöcke bestand, unabhängig davon abzulehnen, dass es auf die Feststellung eines frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Bedarfs ohnehin nach dem oben Gesagten nicht ankommt.
100Einem geltend gemachten Frequenzbedarf kann grundsätzlich auch nicht entgegengehalten werden, dass sich unter Einsatz anderer Technik – die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Einsatz von Technologien nach dem LTE-Standard zur Reduzierung des Frequenzbedarfs - oder im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells die Frequenzen effizienter nutzen ließen oder sich der Bedarf gar verringern würde. Ebenso wenig kann den von Unternehmen geltend gemachten Bedarfen an Frequenzen in bestimmten Bereichen und mit bestimmten physikalischen Merkmalen entgegengehalten werden, dass für den beabsichtigten Zweck freie Frequenzen in anderen Bereichen zur Verfügung stünden. Wie ausgeführt, obliegt es dem den Zugang zu Frequenzen nachsuchenden Unternehmen allein, die maßgeblichen Entscheidungen zur Nutzung der Frequenzen - ausgerichtet an seinem jeweiligen Geschäftsmodell - zu treffen, soweit diese Nutzung den geltenden Frequenznutzungsbestimmungen entspricht. Diese Entscheidungs- und Dispositionsfreiheit des Unternehmens ist ein maßgeblicher Wettbewerbsparameter und entzieht sich behördlicher Einflussnahme im Rahmen der Bedarfsfeststellung nach § 55 Abs. 9 TKG. Da die in Rede stehenden Frequenzen Nutzungen unter Einsatz aller gängigen Mobilfunktechniken zulassen und es gerade Ziel dieser frequenzregulatorischen Flexibilisierung ist, den Marktteilnehmern die Entscheidung darüber zu belassen, welche Frequenzen sie für welche Zwecke und mit welchen Technologien einsetzen, kann einem auf dieser Grundlage geltend gemachten Bedarf also weder der Einwand mangelnder Effizienz entgegen gehalten werden noch kann ein Bedarf unter Hinweis darauf zurückgewiesen werden, dass für den beabsichtigten Zweck andere, aus der Sicht der Unternehmen aber weniger geeignete Frequenzen zur Verfügung stünden. Derartige Umstände würden ein Unternehmen jedenfalls nicht davon abhalten, einen Zuteilungsantrag für die begehrten Frequenzen zu stellen. Daher kommt es auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, dass die Unternehmen U2. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 3. und 5. Spiegelstrich), W. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 4. Spiegelstrich), U3. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe c), 4. und 5. Spiegelstrich) und F. -Q. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe d), 5. Spiegelstrich) ihren Frequenzbedarf oberhalb von 1 GHz vor dem Hintergrund ihrer zum Zeitpunkt 12. Oktober 2009 bestehenden Frequenzausstattung und Netzkapazitäten durch den Einsatz von Technologien nach dem LTE-Standard und unter Einbeziehung verfügbarer Frequenzressourcen im Bereich 3,4 – 3,8 GHz in erheblichem Umfang hätten verringern können, nicht an. Gleiches gilt für den die U2. betreffenden Beweisantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass auch unter Berücksichtigung der Versorgungsauflagen im 800 MHz- Bereich die in der Versteigerung erworbenen zusätzlichen Frequenzen im Umfang von 2 x 10 MHz in diesem Bereich für die Einführung von LTE technisch zur Verfügung stehen und der Einsatz dieser Frequenzen ausschließlich für die Versorgung einzelner ländlicher Regionen eine frequenztechnisch und –ökonomisch ineffiziente Nutzung darstelle (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe a), 6. Spiegelstrich). Aus den gleichen Gründen waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 aus ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2013 gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, der von der Beklagten vorgelegte Bericht der Internationalen Fernmeldeunion - ITU-R M.2241 – bestätige, dass ein etwaiger Frequenzmehrbedarf der Mobilfunknetzbetreiber durch den Einsatz effizienterer Mobilfunktechnologien und anderer technischer Verbesserungsmaßnahmen signifikant zu reduzieren sei und die im Frequenzbereich 3,4 – 3,8 GHz verfügbaren Frequenzressourcen einen etwaigen Frequenzmehrbedarf der im Markt etablierten Mobilfunknetzbetreiber deckten (von der Klägerin angekündigte Beweisanträge Nr. 3 und 4 unter Ziffer III. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Januar 2013, S. 13 f.), abzulehnen.
101Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der Umstand der Verfügbarkeit neuer Technologien wie LTE für sich genommen keinen tatsächlichen und frequenztechnisch begründeten Mehrbedarf der U3. für Frequenzen oberhalb 1 GHz im Zeitpunkt 12. Oktober 2009 belegt (Beweisantrag zu Ziffer 1, Buchstabe c), 3. Spiegelstrich), kommt es auch hierauf schon deshalb nicht an, weil der Beurteilung des Gerichts - wie ausgeführt - die von der Klägerin so bezeichneten „tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch“ begründeten Bedarfe nicht zugrunde liegen. Darüber hinaus geht auch das Gericht davon aus, dass die Verfügbarkeit neuer Technologien wie LTE – für sich genommen – keinen Frequenzmehrbedarf „belegt“, denn für die im Rahmen von § 55 Abs. 9 TKG vorzunehmende Feststellung eines Bedarfsüberhangs kommt es auf eine Gesamtschau unterschiedlicher Tatsachen und Indizien an.
102Auch auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zusätzlich unter Beweis gestellten Umstand, dass die von den W1. F1. Mobilfunkunternehmen am 12. Oktober 2009 betriebenen Funknetze eine nur geringfügige Netzauslastung aufwiesen und die von der Bundesnetzagentur prognostizierten Datenverkehrsvolumen für die nachfolgenden Jahre auf Basis der bereits bestehenden Funknetze hätten abgewickelt werden können und ein Frequenzmehrbedarf auf dieser Grundlage nicht festzustellen sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Wie ausgeführt ist es Sache der Unternehmen, ihre Netze eigenverantwortlich zu planen und auszugestalten. Dazu gehört auch die Frage, ob und welche Kapazitäten etwa für die Bewältigung von Spitzenbelastungen vorzuhalten sind.
103Auch aus den im Rahmen des sog. „GSM- Konzept“ der Bundesnetzagentur (Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz – Verfügung 58/2009, Abl. BNetzA Nr. 20/2009 vom 21. Oktober 2009) niedergelegten Flexibilisierungsmaßnahmen lässt sich nicht auf tatsächlich von den geltend gemachten Bedarfen nach unten abweichende Frequenzbedarfe der genannten Unternehmen schließen. Die Bedarfsmeldungen der Unternehmen aus dem Jahr 2007 liegen zwar zeitlich vor dem Erlass der genannten Flexibilisierungsentscheidung, erfolgten aber dennoch in Kenntnis der Absichten einer zukünftigen Flexibilisierung der bestehenden Frequenznutzungsrechte. Denn bereits im sog. „GSM- Konzept“ (Konzept der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen öffentlichen zellularen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz vom 21. November 2005 – Abl. BNetzA Nr. 23/2005 vom 30. November 2005) wird ausgeführt, dass vorgesehen sei, die zuteilungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Mobilfunknutzungen im Hinblick auf ein Zusammenwachsen von Märkten zu untersuchen, und dass es langfristige regulatorische Zielsetzung sei, die frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen so weit zu flexibilisieren, dass Funkfrequenzen nicht mehr bestimmten Nutzungen gewidmet sind, sondern dass alle in einem bestimmten Frequenzbereich technisch möglichen Dienste angeboten werden können (GSM- Konzept unter III.). Im Übrigen gilt aber auch hier, dass die Unternehmen zu der - möglichen - Flexibilisierung ihrer Frequenznutzungsrechte nicht verpflichtet sind. Es obliegt ihrer jeweils eigenen unternehmerischen Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie von den Möglichkeiten, die die Flexibilisierung bietet, auch Gebrauch machen.
104Bereits auf der Grundlage der für die Klägerin und die vier Mobilfunkunternehmen anzunehmenden Bedarfe war im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 damit zu rechnen, dass diese Unternehmen Frequenzzuteilungsanträge stellen werden, die das verfügbare Spektrum oberhalb von 1 GHz übersteigen.
105Für die Klägerin ist von einem Frequenzbedarf in Höhe von mindestens 50 MHz auszugehen. Das ergibt sich daraus, dass sie mit Schreiben vom 12. März 2009 ausdrücklich einen Zuteilungsantrag für ungepaarte Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz und im Umfang von 50 MHz gestellt hat und einen Rechtsstreit vor dem OVG NRW über die nach ihrer Auffassung zu verlängernden Frequenznutzungsrechte führt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2008 – 13 A 2394/09 und 2395/09 -, aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 und 6 B 6.09 -). Darüber hinaus hat sie im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung zur auf der Grundlage der streitgegenständlichen Verfügung durchgeführten Versteigerung vom 21. Januar 2010 einen „ergänzenden“ Bedarf in Höhe von 10 MHz (2 x 5 MHz) geltend gemacht, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mindestbedarf von 50 MHz nicht in vollem Umfang in die Bedarfsermittlung einzustellen ist. Es verbietet sich auch, diesen von ihr selbst bezifferten Bedarf auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG etwa im Hinblick darauf in Frage zu stellen, dass die Klägerin die ihr befristet bis zum 31. Dezember 2007 zugeteilten und darüber hinaus übergangsweise - und von der Beklagten geduldet - weiter zur Verfügung stehenden Frequenzen in der Vergangenheit nur in vier von insgesamt sechsunddreißig regionalen Gebieten tatsächlich genutzt hat, sie überwiegend also für lange Zeit ungenutzt blieben. Denn - wie ausgeführt - obliegt es grundsätzlich dem antragstellenden Unternehmen selbst, seinen zukünftigen Frequenzbedarf auf der Grundlage eigenverantwortlicher geschäftlicher Planungen einzuschätzen und zu beziffern. Dies schließt die Möglichkeit einer Fehlkalkulation mit der denkbaren Folge eines – zumindest vorübergehenden - unerwünschten Brachliegens von Frequenzressourcen naturgemäß ein.
106Gemessen an den genannten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die U2. zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenz(mehr)bedarf im Bereich von über 1 GHz in Höhe von mindestens 80 MHz hatte. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 an das erkennende Gericht hat die U2. ausgeführt, dass sie als Nachfolgerin der damaligen U. -N. E3. einen Frequenzerweiterungsbedarf im Bereich oberhalb von 1 GHz im Umfang von 2 x 40 MHz gehabt habe. Dieser bezifferte Bedarf deckt sich mit den Angaben, die ihre Rechtsvorgängerin bereits in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 4. Mai 2007 angegeben und in der sie ausgeführt hatte, dass nach ihrer Einschätzung ein Bedarf ab 2009 in Höhe von rund 2 x 40 MHz (wohl bezogen auf das Spektrum im Bereich von 2,6 GHz) bestehe. In Übereinstimmung damit hat die U2. in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 12. Juni 2012 ausgeführt, dass sich an dieser Bedarfsprognose bis zum Erlass der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nichts geändert gehabt habe, was sich auch darin zeige, dass von ihr tatsächlich eine entsprechende Spektrumsmenge in den Bereichen von 1,8 GHz und 2,6 GHz ersteigert worden sei.
107Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dieser Bedarf bestand und die U2. einen Zuteilungsantrag in (mindestens) diesem Umfang gestellt hätte, wenn es zu einem Zuteilungsverfahren außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens gekommen wäre. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 beantragt hat, durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass der Stellungnahme der U. -N. vom 4. Juni (gemeint ist wohl 4. Mai) 2007 kein zum Stichtag 19. Juni 2007 bestehender tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Frequenzbedarf in dem von ihr geltend gemachten Umfang von 2 x 40 MHz zu entnehmen sei (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 1. Spiegelstrich), kommt es für die Entscheidung hierauf nicht an, weil bei der Bedarfsfeststellung nicht auf – von der Klägerin so bezeichnete - frequenztechnisch und –ökonomisch begründete Bedarfe abzustellen ist. Darüber hinaus zielt dieser Beweisantrag nach der von der Klägerin gegebenen Einleitung darauf ab, die Aussage der Präsidentenkammer in der Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009, die Bedarfsmeldungen aus dem Jahre 2007 seien noch am 12. Oktober 2009 „stabil“ gewesen, zu erschüttern. Auch hierauf kommt es für die vom Gericht eigenständig zu treffenden Feststellungen nicht an. Im Übrigen obliegt die Bewertung von Stellungnahmen der Mobilfunkunternehmen dem Gericht; sie kann einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden. Dass die Angaben der U2. nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen sind, ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Unternehmen seit langem ein Mobilfunknetz betreibt, für das Frequenzen aus den in Rede stehenden Bereichen geeignet sind. Seine Bedarfsabschätzung beruhte auf von ihm eigenverantwortlich zu treffenden Planungen und Prognosen, die der gerichtlichen Prüfung auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG grundsätzlich nicht zugänglich sind. Sie ist im Hinblick darauf, dass ein vergleichbar dimensionierter Frequenzbedarf auch für die anderen drei Mobilfunkunternehmen anzunehmen ist, und im Hinblick auf die im Oktober 2009 absehbare weitere Entwicklung der Mobilfunkmärkte auch einsichtig. Denn die Teilnehmerzahlen im Mobilfunkbereich konnten seit 2003 stetige Zuwächse verzeichnen. Betrug die Teilnehmerzahl 2003 79 Millionen, stieg diese Anzahl im Jahre 2005 auf 96 Millionen an. 2007 waren es bereits 118 Millionen, 2009 132 Millionen Teilnehmer. 2011 stieg die Zahl auf 142 Millionen an,
108vgl. die Tabelle zu Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und Penetration in Mobilfunknetzen, Jahresbericht der BNetzA 2013, S. 76.
109Daneben hat sich auch – in nachträglicher Sicht – die Annahme bewahrheitet, dass im Oktober 2009 mit einem stetig wachsenden Datenverkehr im Mobilfunk zu rechnen war. Lag das Datenvolumen im Jahre 2009 noch bei 33 Millionen GB, verdoppelte es sich im Jahre 2010 auf 65 Millionen GB. 2011 stieg das Volumen auf 100 Millionen GB, 2012 auf 156 Millionen GB und betrug 2013 bereits 267 Millionen GB,
110vgl. die Tabelle Datenvolumen im Mobilfunk, Jahresbericht der BNetzA 2013, S. 77 oben links.
111Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die von der Beklagten zum Beleg für diese Annahmen in das Verfahren eingeführten Berichte der Internationalen Fernmeldeunion, die Studien von Accenture und von Cisco aus dem Jahre 2011 und von der „ngnm-Gruppe“ aus dem Jahre 2007 keine Rückschlüsse auf die im maßgeblichen Zeitpunkt am 12. Oktober 2009 bestehenden tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Frequenzbedarfe in Deutschland zuließen, und hierzu Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Beweisanträge zu Ziffer 4, Buchstabe b) „Allgemeine Studien/Berichte zu Marktentwicklungen“; Beweisanträge Nr. 1 und 2 unter Ziffer III. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Januar 2013, dort S. 13 und 14, ebenfalls zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellt), war diesen Anträgen nicht zu folgen. Denn die Beweisanträge der Klägerin zu Studien und Berichten im Zusammenhang mit Marktentwicklungen zielen auf Schlussfolgerungen und Wertungen, die das selbst Gericht zu treffen hat und selbst zu treffen imstande ist und die deswegen einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind.
112Auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 1. August 2014 in Bezug genommene Darstellung der Entwicklung des mobilen Datenverkehrs in einem Gutachten der TU Braunschweig vom 21. Januar 2014 stützt das Gericht seine Feststellungen zum hier in Rede stehenden Frequenzbedarf nicht. Deshalb war auch den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2014 unter Ziffer I. 1., 2. und 3, Buchstaben a) bis c) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen.
113Entscheidend ist insoweit, dass der Umstand stetig steigender Teilnehmerzahlen im Mobilfunk und die durch plausible Annahmen gestützte Erwartung eines stetig steigenden Datenverkehrs im Mobilfunk die Einschätzung der Unternehmen, dass der Erwerb weiteren Frequenzspektrums in nicht unerheblichem Umfang zur Erhaltung und Erweiterung ihrer Marktstellung notwendig sein würde, als ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lässt.
114Dem von der U2. geltend gemachten Bedarf kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass diese – wie auch W. und F. -Q. - über einen ungepaarten Frequenzblock von 5 MHz im Bereich von 2,0 GHz verfügt, den sie seit dem Jahr 2000 nicht nutzt. Wie ausgeführt, steht das Vorhandensein nicht ausgeübter Frequenznutzungsrechte der Geltendmachung eines Frequenzmehrbedarfs grundsätzlich - und so auch hier - nicht entgegen. Das gilt zumal dann, wenn die betroffenen Frequenzen - wie vorliegend - nur einen relativ geringfügigen Umfang haben.
115Die W. hatte im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenz(mehr)- bedarf oberhalb von 1 GHz im Umfang von mindestens 74,9 MHz. Zum einen hatte sie einen Zuteilungsantrag für (gepaarte und ungepaarte) Frequenzen in den Bereichen von 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz im Umfang von insgesamt 70 MHz bereits unter dem 29. Mai 2007 gestellt und in ihrer ergänzenden Stellungnahme an das Gericht vom 7. Mai 2012 ausgeführt, dass sich seither wegen des viel stärker als seinerzeit prognostiziert zugenommenen Datenverkehrs in ihrem Netz ein „insgesamt deutlich erhöhter Frequenzbedarf“ ergeben habe. Zwar hat die W. diesen gegenüber ihrem Zuteilungsantrag vom 29. Mai 2007 erhöhten Mehrbedarf in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 7. Mai 2012 nicht betragsmäßig beziffert, sondern insoweit auf das Ergebnis der Auktion verwiesen, bei der sie Frequenzen im Gesamtumfang von ca. 95 MHz, davon ca. 75 MHz oberhalb von 1 GHz, erworben hat. Da die W. zugleich angegeben hat, dass sich durch das Hinzutreten von Frequenzen im Bereich von 800 MHz auch ihr Bedarf an Frequenzen oberhalb von 1 GHz erhöht habe, ist für die W. von einem Frequenzbedarf oberhalb von 1 GHz in Höhe von mindestens dem von ihr tatsächlich erworbenen Spektrum von 74,9 MHz auszugehen.
116Diese Annahme ist sowohl vor dem Hintergrund einer ausgeglichenen Frequenzverteilung unter den vier miteinander im Wettbewerb stehenden deutschen Mobilfunkunternehmen als auch vor dem Hintergrund einer im voraussichtlichen Zuteilungszeitraum absehbaren erhöhten Nachfrage insbesondere nach breitbandigen Datendiensten nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 beantragt hat, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass auf der Grundlage der Stellungnahmen der W. aus dem Jahre 2007 und des von ihr gestellten Zulassungsantrages zum Stichtag 19. Juni 2007 kein tatsächlicher, frequenztechnisch und -ökonomisch begründeter Frequenzbedarf bestanden habe (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 2. Spiegelstrich), war auch dieser Antrag – hier unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. - abzulehnen.
117Die U3. hatte zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenzbedarf von mindestens 89,1 MHz im Bereich oberhalb von 1 GHz. Zwar ist ein solcher Bedarf in den Stellungnahmen, die die U3. im Verwaltungsverfahren abgegeben hat, nicht ausdrücklich beziffert worden. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 12. Juni 2007 hatte die U3. zunächst einen Bedarf von 10 MHz im 2,6 GHz- Band geltend gemacht und im Hinblick auf künftige Technologien darauf hingewiesen, dass Kanalbreiten von mindestens 15 MHz (besser noch 20 MHz) benötigt würden. Dass die U3. einen weitergehenden bezifferten Bedarf nicht geltend gemacht hat, hat sie in ihrem Schreiben an die erkennende Kammer vom 29. Mai 2012 mit einem Hinwies auf die Vertraulichkeit dieser Angaben und die daraus resultierende Zurückhaltung bei der Formulierung von Stellungnahmen begründet. Sie hat allerdings ausgeführt, dass eine Beschränkung ihres Bedarfs auf 20 MHz ihren früheren Stellungnahmen nicht entnommen werden könne und dass auch ihr Frequenzbedarf sich in der Zeit bis Oktober 2009 tendenziell nach oben entwickelt habe. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass sich Rückschlüsse auf ihren Bedarf aus dem von ihr bei der Auktion tatsächlich erworbenen Spektrum im Umfang von 89,1 MHz in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz ziehen ließen.
118Soweit die Klägerin auch bezüglich der Angaben der U3. aus dem Jahre 2007 unter entsprechendem Beweisantritt die Feststellung fordert (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 3. Spiegelstrich), es habe zu diesem Zeitpunkt kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche Frequenzen bestanden, war auch diesem Antrag – hier wiederum unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. – nicht zu entsprechen. Um den aus den aufgeführten Angaben der U3. resultierenden Unsicherheiten bei der Quantifizierung ihres Frequenzbedarfs zu begegnen, hat das Gericht ergänzend Teile des Zulassungsantrag der U3. für die im Jahr 2010 durchgeführte Auktion beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In-camera-Verfahren ausgewertet. Nach Überzeugung des Gerichts lassen sich aus dem in diesem Verfahren von der U3. zur Begründung ihres Antrags beigefügten Frequenznutzungskonzept ergänzend zuverlässige Rückschlüsse auf den im Oktober 2009 bestehenden Frequenzbedarf ziehen. Zum einen wurde der Antrag am 19. Januar 2010 und damit nur wenige Monate nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt gestellt, so dass ein wesentlicher Unterschied zu dem im Oktober 2009 bestehenden Bedarf nicht anzunehmen ist. Zum anderen ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Umfang der in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen beantragten Bietrechte bedarfsunabhängig auch dadurch beeinflusst sein kann, dass möglicherweise bedarfsüberschießende Bietrechte erstrebt werden, um zumindest Frequenzen in dem dem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Umfang erwerben zu können. Allerdings wird dieser Effekt durch die Auktionsregeln stark begrenzt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer an der Versteigerung eine vom Umfang der erworbenen Bietrechte abhängige unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.000 Euro pro Lot Rating zu leisten hatten (Ziffer V.1.3 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) und der Verlust der Bietrechte drohte, wenn von diesen nicht in gebotenem Umfang Gebrauch gemacht wurde (Ziffer V.3.9 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), und überdies damit zu rechnen war, dass aufgrund dieser Aktivitätsregeln ggf. auch ein kostenpflichtiger Frequenzerwerb erfolgen konnte, der dann nicht mehr durch tatsächliche Bedarfe gerechtfertigt und damit unwirtschaftlich war. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dessen beantragt hat, dass die von den Antragstellern im Zulassungsverfahren dargelegten Frequenzbedarfe aus den von ihr näher dargelegten Gründen im Wesentlichen der Erlangung möglichst umfangreicher Bietrechte dienen und damit keinen tatsächlich bestehenden Bedarf widerspiegeln (Beweisantrag zu Ziffer 4), Buchstabe a), aa)), zielt dieser Beweisantrag auf Schlussfolgerungen ab, die das Gericht unter Berücksichtigung der in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 bestimmten Versteigerungsbedingungen und –regeln selbst zu treffen hat und die deshalb einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Entsprechendes gilt auch für den im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2013 unter Ziffer III. Nr. 5 (dort S. 14) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellten Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass sich aus dem Inhalt der Zulassungsanträge der Mobilfunknetzbetreiber ein frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter tatsächlicher Bedarfsüberhang zum 12. Oktober 2009 nicht ableiten lasse.
119Insbesondere bietet aber das dem Zulassungsantrag beigefügte und fachbehördlich geprüfte Frequenznutzungskonzept der U3. eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage des Frequenzbedarfs, da auf seiner Grundlage der Frequenzbedarf der U3. mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die mindestens derjenigen entspricht, die bei der Prüfung von Bedarfsanmeldungen im Verwaltungsverfahren erreicht wird. Hiervon ausgehend hat sich das Gericht davon überzeugt, dass ein Frequenzbedarf der U3. in den Bereichen oberhalb 1 GHz mindestens in dem Umfang bestand, in dem sie in der Auktion tatsächlich Spektrum aus diesen Bändern erworben hat, d.h. mindestens im Umfang von 89,1 MHz. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht möglich, ohne Einzelheiten des Frequenznutzungskonzepts der U3. zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 - bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2014 (6 B 43.13) - die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Frequenznutzungskonzept der U3. gem. § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
120Es war somit – auch unabhängig von konkret bezifferten Angaben - damit zu rechnen, dass die U3. entsprechend diesem Bedarf auch einen Zuteilungsantrag gestellt hätte, wenn es zu einem Zuteilungsverfahren außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens gekommen wäre.
121Die F. - Q. hatte im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenzbedarf in Höhe von mindestens 69,8 MHz im Spektrum oberhalb von 1 GHz. Zwar hat auch sie - insoweit vergleichbar mit der U3. - in den gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bezifferte Bedarfe in dieser Höhe nicht geltend gemacht. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht vom 27. Juni 2012 hat sie insoweit ausgeführt, dass aus ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 28. Juni 2006 allenfalls auf einen Bedarf von 20 MHz geschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 führte sie darüber hinaus aus, dass sie einen zusätzlichen Frequenzbedarf in Höhe von 2 x 3,6 MHz im 900 MHz- Band habe und im sog. UMTS- Erweiterungsband (2,6 GHz- Band) eine Mindestausstattung von 2 x 20 MHz für erforderlich halte. Dementsprechend bezifferte sie ihren Ergänzungsbedarf auf 40 MHz in diesem Band. Überdies hat die F. - Q. im Oktober 2009 einen zusätzlichen Bedarf von 2 x 10 MHz im 800 MHz- Band geltend gemacht.
122In der Auktion hat die für die F. - Q. agierende F1. N3. N1. Vermögensgesellschaft mbH (N3. ) in den Bereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz allerdings Spektrum in einem Gesamtumfang von 69,8 MHz erworben und damit den von der F. - Q. im Jahre 2007 in diesem Bereich bezifferten Ergänzungsbedarf von 40 MHz deutlich überschritten. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die N3. in der Auktion im Jahre 2010 Spektrum erworben hat, dem im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Oktober 2009 kein entsprechender Bedarf der F. - Q. entsprach. Vielmehr erklärt sich diese Differenz daraus, dass die F. - Q. als einzige der Auktionsteilnehmerinnen bei der Versteigerung der Frequenzen im Bereich von 800 MHz keinen Zuschlag bekommen hat, was nach ihren Ausführungen wegen angenommener Substitutionsbeziehungen ihren Bedarf im Spektrum oberhalb 1 GHz erhöht hat. Im Schreiben vom 27. Juni 2012 hat die F. Q. gegenüber dem Gericht ausgeführt, dass aus ihrer Sicht Frequenzen unterhalb von 1 GHz grundsätzlich durch eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz substituiert werden können, und dies nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit diesen dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannten frequenztechnischen Zusammenhängen damit begründet, dass zum Ausgleich dann ein aufwändigerer Netzausbau mit einer erhöhten Anzahl von Basisstationen erforderlich sei. Zwar ist zu berücksichtigen, dass im Oktober 2009 noch nicht absehbar war, dass die F. - Q. (N3. ) später keine Frequenzen im Bereich von 800 MHz würde erwerben können. Fest stand aber, dass bei der aus frequenzregulatorischen Gründen beabsichtigten Aufteilung des verfügbaren Spektrums im Bereich von 800 MHz in Blöcke zu je 2 x 10 MHz mindestens einer der vier im deutschen Markt agierenden Netzbetreiber nicht in der Lage sein würde, das begehrte Spektrum in diesem Bereich zu erwerben, was es rechtfertigt, zumindest für diesen einen erhöhten Bedarf an Spektrum oberhalb von 1 GHz zu Grunde zu legen, auch wenn im Oktober 2009 noch nicht bekannt war, um welchen der Auktionsteilnehmer es sich dabei handeln würde. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 die Feststellung durch Sachverständigengutachten beantragt hat, dass es aufgrund der Möglichkeit, noch während der Auktion das jeweilige Geschäftsmodell an die Verfügbarkeit der Frequenzen anzupassen, notwendig gewesen sei, zuvor in den Zulassungsanträgen zur Erlangung ausreichender Bietrechte Frequenzbedarfe mehrfach zu beantragen, so dass aus den in den Zulassungsanträgen beantragten Bietrechten kein Rückschluss auf tatsächlichen Frequenzbedarf zu ziehen sei (Beweisantrag zu Ziffer 4, Buchstabe a), aa)), und dies insbesondere auch durch die eigenen Angaben der F. -Q. bestätigt werde (in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergänzend gestellter Beweisantrag zu Ziffer 1, Buchstabe d), 2. Spiegelstrich), zielen diese Beweisanträge auf Schlussfolgerungen und Wertungen, die vom Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst zu treffen sind und deshalb einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden können.
123Um die Feststellung des Umfangs des Frequenzbedarfs der F. -Q. abzusichern, hat das Gericht auch insoweit ergänzend Teile des Zulassungsantrags der N3. für die im Jahr 2010 durchgeführte Auktion beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In- camera- Verfahren ausgewertet. Nach Überzeugung des Gerichts lassen sich auch aus dem in diesem Verfahren von der N3. zur Begründung des Antrags beigefügten Frequenznutzungskonzept ergänzend zuverlässige Rückschlüsse auf den im Oktober 2009 bestehenden Frequenzbedarf der F. - Q. ziehen. Zum einen wurde der Antrag im Januar 2010 und damit nur wenige Monate nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt gestellt, so dass ein wesentlicher Unterschied zu dem im Oktober 2009 bestehenden Bedarf nicht anzunehmen ist. Zwar ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass der Umfang der in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen beantragten Bietrechte durch bedarfsunabhängige Überlegungen und Strategien beeinflusst sein kann. Allerdings ist dieser Effekt - wie ausgeführt – durch die Versteigerungsregeln stark begrenzt, so dass Rückschlüsse aus den beantragten Bietrechten auf bestehende Bedarfe nicht ausgeschlossen sind.
124Insbesondere bietet das dem Antrag beigefügte und fachbehördlich geprüfte Frequenznutzungskonzept eine ergänzende zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage des Frequenzbedarfs, da auf seiner Grundlage der Frequenzbedarf der F. -Q. mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die mindestens derjenigen entspricht, die bei der Prüfung von Bedarfsanmeldungen im Verwaltungsverfahren erzielt werden kann. Hiervon ausgehend hat sich das Gericht davon überzeugt, dass ein Frequenzbedarf der F. -Q. in den Bereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz mindestens in dem Umfang bestand, in dem die N3. in der Auktion tatsächlich Spektrum aus diesen Bändern erworben hat, d.h. mindestens in dem Umfang von 69,8 MHz. Nähere Ausführungen hierzu sind auch hier nicht möglich, ohne Einzelheiten des Frequenznutzungskonzepts der F. -Q. zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 - bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2014 (6 B 43.13) - die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Frequenznutzungskonzept der F. -Q. (N3. ) gem. § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
125Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 durch Sachverständigengutachten die Feststellung beantragt hat, auf der Grundlage der Stellungnahme der F. -Q. vom 3. Mai 2007 folge kein zum Stichtag 19. Juni 2007 bestehender tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche Frequenzen (Beweisantrag zu Ziffer 3, Buchstabe a), 4. Spiegelstrich), war diesem Antrag – hier ebenfalls unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. – nicht zu entsprechen.
126Dafür, dass alle der hier betrachteten vier Mobilfunkunternehmen im Oktober 2009 einen Mindestfrequenzbedarf in der angenommenen Höhe hatten, sprechen auch das Ergebnis und der Verlauf der im Jahre 2010 durchgeführten Versteigerung. Augenfällig ist nämlich, dass alle der von der Vergabe umfassten Frequenzen von den Auktionsteilnehmern zu Preisen weit oberhalb des Mindestgebots erworben wurden, womit in diesem Umfang nicht zu rechnen gewesen wäre, wenn entsprechende Bedarfe nicht bestanden hätten. In Ziffer IV.5 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 wurden die Mindestgebote für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz bzw. 2 x 4,95 MHz (jeweils gepaart) auf 2.500.000 Euro festgesetzt. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) betrug 1.250.000 Euro, das Mindestgebot für den Frequenzblock von 1 x 14,2 MHz (ungepaart) 3.550.000 Euro. Die erzielten Versteigerungserlöse betrugen ein Vielfaches dieser Mindestgebote. Für die erstgenannten gepaarten Blöcke lagen sie (ohne Berücksichtigung der Höchstgebote für die Frequenzen im 800 MHz- Band) zwischen 17.364.000 und 103.323.000 Euro, für einen Block von 1 x 5 MHz (ungepaart) zwischen 5.731.000 und 9.130.00 Euro und für den Block von 1 x 14,2 MHz bei 5.715.000 Euro. Dafür, dass diese Erwerbe bedarfsunabhängig maßgeblich durch Verdrängungsabsichten oder zum Zwecke einer rechtswidrigen Frequenzbevorratung und –hortung motiviert waren, spricht hingegen nichts. In einem solchen Fall wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die erzielten Erlöse so wesentlich über den Mindestgeboten lagen, denn einem bedarfsunabhängigen Frequenzerwerb sind aus unternehmerischer Sicht enge wirtschaftliche Grenzen gesetzt, zumal die mit dem Erwerb verbundenen Auflagen eine längerfristige Frequenzhortung ausschließen und im Übrigen für den Fall der Nichtnutzung der - entschädigungslose – Widerruf der Frequenzzuteilung auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 TKG droht.
127Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 unter Darlegung weiterer Einzelheiten die Feststellung beantragt hat, das Bietverhalten der Teilnehmer in der Versteigerung lasse weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der Versteigerungsregeln einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung zu (Beweisantrag zu Ziffer 4, Buchstabe a), bb)), ist dieser Beweisantrag abzulehnen, da er auf Schlussfolgerungen und Wertungen gerichtet ist, die einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden können, sondern vom Gericht selbst zu treffen sind.
128Unter Berücksichtigung der somit für die vier Mobilfunkunternehmen und die Klägerin festgestellten unternehmensindividuellen Bedarfe ergibt sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 12. Oktober 2009 bereits ein Gesamtbedarf für das Spektrum oberhalb von 1 GHz in Höhe von mehr als 363 MHz. Diese Bedarfe überstiegen das in diesem Bereich verfügbare Spektrum von 300 MHz deutlich. Von einem Bedarfsüberhang zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt 12. Oktober 2009 wäre somit selbst dann auszugehen, wenn man für die F. - Q. entgegen der Überzeugung der Kammer von einem Frequenzbedarf von nur 40 MHz in den Bereichen oberhalb von 1 GHz ausgeht.
129Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 ergänzend gestellten Beweisanträge auf Feststellung, dass die von der Präsidentenkammer zugrunde gelegten Annahmen, dass als Ergebnis der Anhörungen im Jahr 2005 und der Bedarfsanmeldungen und Interessensbekundungen im Jahr 2007 Frequenzknappheit zu prognostizieren gewesen sei, sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt als tatsächlich unzutreffend erweisen, sind für die Entscheidung nicht erheblich. Darüber hinaus oblägen die Bewertung der anlässlich der Anhörungen eingegangenen Stellungnahmen bzw. die aus den Interessenbekundungen und Bedarfsanmeldungen zu ziehenden Schlussfolgerungen dem Gericht und wären einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
130Aufgrund des hier festgestellten Bedarfsüberhangs allein auf der Grundlage der Bedarfsmeldungen der Klägerin und der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber kann offen bleiben, ob noch Frequenzbedarfe, die von anderen Unternehmen anlässlich der Anhörungen der Bundesnetzagentur in den Jahren 2005 und 2007 geäußert worden waren, bei der Prognose, ob im Zuteilungszeitpunkt mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, zu berücksichtigen sind. Auf die Umstände, die insoweit von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 unter Beweis gestellt worden sind, kommt es deshalb für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Im Einzelnen handelt es sich um die zu Ziffer 2) (Zu den tatsächlichen Erkenntnissen am 12.10.2009 zu Frequenzbedarfen potenzieller Neueinsteiger) und zu Ziffer 3), Buchstabe b) (Zu den tatsächlichen Bedarfen potenzieller Neueinsteiger im Jahr 2007) zu Protokoll gestellten Beweisanträge sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergänzend gestellten Beweisantrag, dass ein „abstrakter Bedarf“ als solcher und in einer bezifferbaren Höhe für einen potenziellen Neueinsteiger nicht feststellbar sei.
131Zur Annahme eines das verfügbare Frequenzspektrum nicht übersteigenden Bedarfs führt es auch nicht, wenn man allein die Nachfrage nach den Frequenzen in den Blick nimmt, die die Klägerin im 2,6 GHz- Bereich begehrt. Sie selbst beansprucht für sich das gesamte hier verfügbare Spektrum an ungepaarten Frequenzen in einem Umfang von 50 MHz, so dass bei einer isolierten Betrachtung nur dieses Bedarfs ein Bedarfsüberhang nur dann nicht bestehen würde, wenn kein anderer Zuteilungspetent Bedarf an diesem Spektrum gehabt hätte. Das kann aber schon deshalb ausgeschlossen werden, weil zumindest die W. mit ihrem Antrag vom 29. Mai 2007 die Zuteilung von 10 MHz aus diesem Spektrum ausdrücklich beantragt hatte. Für einen entsprechenden Bedarf spricht darüber hinaus auch, dass dieses ungepaarte Spektrum in der Auktion - auch ohne Teilnahme der Klägerin - vollständig und zu Preisen zugeschlagen wurde, die weit über den Mindestgeboten lagen und drei der vier Auktionsteilnehmer sich an dem zahlreiche Runden umfassenden Bietwettbewerb für diese Frequenzen beteiligten. Der Umstand, dass die Mobilfunkunternehmen die von ihnen in der Auktion erworbenen ungepaarten Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz bis heute noch nicht nutzen, steht der Berücksichtigung dieses auf den Zeitpunkt vom 12. Oktober 2009 bezogenen Bedarfs nicht entgegen. Denn der Frequenzbedarf kann sich gerade auch aus dem beabsichtigten zukünftigen Netzaufbau und –ausbau ergeben. Dessen zeitliche Umsetzung hängt insbesondere bei neuen Mobilfunktechnologien nicht nur davon ab, wann die von dem jeweiligen Betreiber präferierte Netztechnik kommerziell verfügbar ist. Der Netzausbau wird vielmehr – vorbehaltlich etwaiger Versorgungsverpflichtungen und der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung – auch nachfragegetrieben erfolgen. Zum anderen können sich angenommene Frequenzbedarfe naturgemäß zu einem späteren Zeitpunkt als irrig herausstellen, was nach dem Ermessen der Bundesnetzagentur zu einem Widerruf der Frequenzzuteilung nach § 63 Abs. 1 TKG führen kann und ggf. führen muss. Aber selbst wenn man aus der späteren Erkenntnis der Nichtnutzung einer zugeteilten Frequenz Rückschlüsse auf den zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Bedarf für denkbar hielte, stünde - wie ausgeführt - auch die längere Nichtnutzung zugeteilter Frequenzen der Anerkennung eines geltend gemachten Bedarfs regelmäßig nicht entgegen. Da die Abschätzung eines unternehmensindividuellen Frequenzbedarfs in der Verantwortung des jeweiligen Unternehmen liegt, kann es naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine der Bedarfsbemessung zu Grunde liegende unternehmerische Erwartung nicht erfüllt. Darauf, ob und seit wann LTE- fähige Endgeräte – unabhängig davon ob sie gepaarte oder ungepaarte Frequenzen nutzen – am Markt verfügbar sind oder waren und aus welchen Gründen diese in Deutschland ggf. nicht nachgefragt wurden, kommt es daher nicht an, sodass den darauf bezogenen Beweisanträgen der Klägerin (Beweisantrag unter Ziffer II. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. August 2014, dort S. 9, in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellt), nicht nachzugehen war.
132Waren damit am 12. Oktober 2009 für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, war die Entscheidung der Beklagten, die verfügbaren Frequenzen durch ein Versteigerungsverfahren zu vergeben, ermessensfehlerfrei. Bei bestehender Knappheit schließt § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG die Einzelzuteilung der betreffenden Frequenzen in der Regel aus. In einer solchen Situation ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur infolge der Grundrechtsbindung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber der Gesamtheit der Zuteilungspetenten wie auch des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie)) regelmäßig im Sinne des Erlasses einer Vergabeanordnung vorgeprägt; nur ausnahmsweise darf unter Berücksichtigung der Regulierungsziele trotz Frequenzknappheit vom Erlass einer Vergabeanordnung abgesehen werden,
133BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, Rn. 35; vom 23. März 2011, Rn. 23 und vom 26. Januar 2011, Rn. 25.
134Ein derartiger Ausnahmefall zu Gunsten der Klägerin liegt nicht deshalb vor, weil ihr ab dem Jahr 1999, befristet bis zum 31. Dezember 2007, Frequenznutzungsrechte im Bereich von 2,6 GHz zugeteilt worden waren, um deren Verlängerung sie rechtszeitig nachgesucht hat und die diesbezüglichen Verfahren vor dem OVG NRW – 13 A 2394/09 und 13 A 2395/09 - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies hat das Gericht bereits in seinem Urteil vom 17. März 2010 – 21 K 6772/09 – (Urteilsabdruck, S. 39 f.) ausgeführt. Das BVerwG hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – (Rn. 36 – 37) bestätigt. Auch unter erneuter Würdigung des vertiefenden Vortrags der Klägerin, ihrem Verlängerungsanspruch komme ein Vorrang vor der Vergabe der ungepaarten Frequenzen im 2,6 GHz-Bereich durch Versteigerung zu, besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 im Zusammenhang mit Umständen der Befristung ihrer Frequenzzuteilungen im 2,6 GHz-Band umfangreiche „Beweisanträge“ gestellt hat, handelt es sich hierbei im Wesentlichen um Parteivortrag und nicht um Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO. Soweit innerhalb des Parteivorbringens bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt werden, sind diese für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich, weil sie für die vom Gericht zu klärende Rechtsfrage, ob angesichts des behaupteten Verlängerungsanspruchs der Klägerin eine Vergabeentscheidung über die – noch streitbefangenen – Frequenzen getroffen werden konnte, rechtlich nicht von Bedeutung sind.
135Die Hilfsanträge b) und c) zum Antrag zu 1. sind unzulässig, denn über sie ist bereits rechtskräftig entschieden worden. Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Hilfsanträge b) und c) zum Antrag zu 1. entsprechen dem Antrag zu 1. a) und dem hilfsweisen Antrag zu 1. b),
136vgl. hierzu die Wiedergabe der im Revisionsverfahren gestellten Anträge in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, Rn. 7,
137die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 gestellt worden waren und die Gegenstand des Urteils 21 K 6772/09 waren. Dieses Urteil wurde vom BVerwG nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1 c) (jetzt: Antrag zu 1 a) aufgehoben. Die Entscheidungen über die damals gestellten Hilfsanträge sind damit in Rechtskraft erwachsen.
138Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Feststellungsanträge zu 2), die sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 und die Verpflichtung der Beklagten beziehen, die genannten Entscheidungen aufzuheben, sind unzulässig.
139Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – (Rn. 17 ff.) festgestellt hat, hat die Vergabeentscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 ihre Wirksamkeit durch die Ersetzung mit der neuen Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009 verloren. Sie hat sich im Rechtssinne „erledigt“, so dass nunmehr als Klageart eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Frage käme. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft,
140BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 ff.
141Die Klägerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf ein im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Feststellungsinteresse berufen.
142Das besondere Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses und der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz bestehen. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsinteresse auf ihre Absicht, einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu führen, wie sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 und unter Berücksichtigung ihres Vortrags auf Seite 110 f. ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2010 im Verfahren 21 K 6772/09 ergibt. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
143vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 A 2507/13 -, NRWE Rn. 10, 11 mit zahlreichen Nachweisen.
144Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie den von ihr angeblich erlittenen Schaden trotz entsprechender bereits im Jahr 2010 formulierter Absichten gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, bereits der Annahme einer ernsthaften Absicht, ggf. einen Schadenersatzprozess zu führen, entgegen steht. Jedenfalls fehlt es bislang an auch nur annähernd substantiierten Angaben zu ihrem vermeintlich erlittenen Schaden und zu dessen ungefährer Höhe bzw. Berechnungsgrundlage. In ihrem seinerzeit unter dem Aktenzeichen 21 K 6772/09 eingereichten Schriftsatz vom 2. Februar 2010 hat die Klägerin sich insoweit auf die Darlegung beschränkt, dass ihr aufgrund der angeblich rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Verweigerung der Verlängerung beruhe maßgeblich auf der Vergabeanordnung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008. Sie sei seit der Ablehnung des Verlängerungsantrages vom 29. Juli 2005 mangels Planungs- und Investitionssicherheit nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb entsprechend den zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags entwickelten Planungen auszubauen. Diese Investitionsplanungen umreißt die Klägerin im Folgenden in groben Zügen und legt auch das von ihr für die Umsetzung ihrer Geschäftsplanungen notwendige Finanzierungsvolumen betragsmäßig dar. Damit werden jedoch nur der Umfang der von ihr beabsichtigten – aber nicht getätigten – Investitionen und eine Erwartung an mögliche Kundenzahlen, die die Klägerin auf Grundlage dieser Investitionen zu gewinnen hoffte, umrissen, nicht aber ein daraus möglicherweise resultierender, zum Ersatz verpflichtender Schaden beschrieben.
145Ferner lässt sich den erwähnten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Februar 2010 (21 K 6772/09) entnehmen, dass sie das schadenstiftende Ereignis in der „rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen“ sieht (S. 110 des genannten Schriftsatzes), während sie in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 insoweit maßgeblich auf die sich aufgrund der durch die Vergabeentscheidung aus dem Jahr 2007 ausgelösten „Sperrwirkung“ abgestellt hat. Selbst wenn diese „Sperrwirkung“ rechtswidrig eingetreten wäre, folgte aus der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht bereits, dass die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung der ihr bis zum 31. Dezember 2007 befristet zugeteilten Frequenznutzungsrechte (gehabt) hätte – dies ist vielmehr Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits vor dem OVG NRW – 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07.
146Wird der vermeintliche Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die Ablehnung der Verlängerung der Frequenzzuteilungen zu Gunsten der Klägerin rechtswidrig war, fehlt es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch deshalb, weil die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtlos ist ein Amtshaftungsprozess dann, wenn offensichtlich kein Verschulden des Amtswalters festzustellen ist. Vorliegend ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auszuschließen, weil nach dem Vortrag der Klägerin - und auch sonst - nicht feststellbar ist, dass bei der ablehnenden Entscheidung des Frequenzverlängerungsantrages der Klägerin seitens der Beklagten bzw. des für sie handelnden Organs bzw. Amtsträgers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlich Handelnden generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich schon dann als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist,
147vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 36.04 -, Juris, Rn. 24 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 – III ZR 220/90 -, BGHZ 119, 365 (369) und vom 17. März 1994 – III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158 (3159).
148So liegt der Fall hier. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 und 6 B 06.09 – festgestellt hat, handelte es sich bei den Berufungsentscheidungen des OVG NRW vom 30. Oktober 2008 – 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07 – um Rechtssachen, die einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen und eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen, deren Beantwortung deutlich aus dem Rahmen des Üblichen fallende Anforderungen stellt. Der vom Gericht zu bewältigende Streitstoff war - so das Bundesverwaltungsgericht - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außerordentlich umfangreich. Dies gilt nicht nur für die Auslegungsfrage, welche Nutzungsmöglichkeiten der einschlägige Frequenznutzungsplan unter Berücksichtigung des Frequenzbereichszuweisungsplans sowie gemeinschaftsrechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben für den hier in Rede stehenden Frequenzbereich im Sinne von § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG eröffnet, sowie für die äußerst komplexen tatsächlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt. Es gilt auch für die Frage, welche Bedeutung der Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur im Rahmen des hier umstrittenen Verpflichtungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG zuzumessen war, und ebenso für den Problemkreis einer effizienten Nutzung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG) der insgesamt 36 umstrittenen Frequenzen, von denen 33 (seinerzeit) ungenutzt waren. Hervorgehoben wurde zudem, dass rechtlich und tatsächlich erhebliche Fragen erstmals zu beantworten waren, ohne auf einschlägige gerichtliche Entscheidungen zurückgreifen zu können,
149vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 -, Juris, Rn. 8.
150Eine Unvertretbarkeit der behördlichen Entscheidungen mit der Folge eines denkbaren Verschuldens lässt sich bei dieser außerordentlich schwierigen Sach- und Rechtlage daher unter keinen denkbaren Umständen herleiten. Dies gilt auch, wenn man allein auf die Herbeiführung der „Sperrwirkung“, deren Beseitigung eine zwar möglicherweise notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die erfolgreiche Durchsetzung des vermeintlichen Frequenzverlängerungsanspruchs wäre, durch die Entscheidung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 abstellt, denn auch die Frage, welche Bedeutung der Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG zuzumessen war, ist nach den obigen Feststellungen eine zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ungeklärte Frage von außergewöhnlicher Komplexität und mit außergewöhnlich hohem Schwierigkeitsgrad.
151Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
153Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, - 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, - 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, - 4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, - 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, - 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, - 4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 12. Oktober 2009 über die Vergabe von Funkfrequenzen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Anordnung, dass der Zuteilung von Frequenzen verschiedener Frequenzbereiche ein gemeinsames Vergabeverfahren voranzugehen hat.
3Auf der Grundlage von Frequenznutzungsrechten, die der Klägerin ab dem Jahr 1999 zugeteilt worden waren, betreibt diese ein eigenes Funknetz. Die insgesamt 36 regionalen Zuteilungen im Bereich von 2,6 GHz berechtigten zum Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen im festen Funkdienst. Die Klägerin bietet damit in Berlin, Bensberg bei Köln, Stuttgart und Hamburg Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. In weiteren Regionen wurden und werden die Frequenzen nicht genutzt. Die Frequenzzuteilungen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Über die Verpflichtungsklagen der Klägerin auf Verlängerung der Frequenznutzungsrechte ist noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) – 13 A 2394/07 und 2395/07 -). Die Frequenzzuteilungen dürfen von der Klägerin übergangsweise noch weiter genutzt werden.
4Mit Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005, (ABl. BNetzA 2005 S. 782) hatte die Bundesnetzagentur eine „Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation“ eröffnet. Nachdem im Jahre 2007 weitere Frequenzen verfügbar geworden waren, wurde am 4. April 2007 von der Bundesnetzagentur ein Entscheidungsentwurf über die geplante Vergabe der Frequenzen „für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz“ (Mitteilung Nr. 219/2007, ABl. BNetzA 2007, S. 1113) zur öffentlichen Kommentierung gestellt. Neben vielen anderen Telekommunikationsunternehmen und Verbänden gaben die U. -N. AG & Co. KG mit Schreiben vom 4. Mai 2007, die P. H. GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 12. Juni 2007 und die F. -Q. N1. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 28. Juni 2006 und 3. Mai 2007 Stellungnahmen ab, in denen sie u.a. auch Frequenzbedarfe anmeldeten. Die W. E. GmbH stellte unter dem 29. Mai 2007 einen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen in Höhe von insgesamt 70 MHz in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz.
5Mit Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 (Vfg. 34/2007, ABl. BNetzA 2007 S. 3115) ordnete die Bundesnetzagentur an, dass der Zuteilung von Frequenzen für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHZ, 2 GHz und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren in Form des Versteigerungsverfahrens voranzugehen habe. Die Klägerin hat gegen diese Allgemeinverfügung Klage erhoben (21 K 3363/07). Nach Erlass einer weiteren Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 7. April 2008 (Vfg. 34/2008, ABl. BNetzA 2007 S. 581), in der die bereits getroffenen Anordnungen wiederholt und Vergabebedingungen festgelegt wurden, hat die Klägerin ihre Klage entsprechend erweitert.
6Nachdem sich ergeben hatte, dass parallel zu den Vorbereitungen des Vergabeverfahrens für Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz auch Frequenzen im Bereich von 800 MHz für eine Vergabe zur Verfügung stehen würden (sog. „digitale Dividende“), legte die Beklagte Eckpunkte über die Rahmenbedingungen einer Vergabe der 800 MHz-Frequenzen vor (vgl. die Mitteilung Nr. 209/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 985). Diese Eckpunkte sahen im Wesentlichen vor, dass die Flächenfrequenzen im Bereich 800 MHz gemeinsam mit den Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz vergeben werden. Hierauf aufbauend erarbeitete die Beklagte den Entwurf einer Entscheidung über die Verbindung der Verfahren zur Vergabe der neu verfügbaren Frequenzen (u.a. im 800 MHz-Bereich) mit den bereits weit fortgeschrittenen Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz und stellte diesen am 3. Juni 2009 zur Anhörung (Mitteilung Nr. 319/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 2555), an der sich zahlreiche Telekommunikationsunternehmen und Verbände beteiligten.
7Die Klägerin, die unter dem 12. März 2009 die Zuteilung weiterer regionaler Frequenzen zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs beantragt hatte, wurde auf die mögliche Teilnahme am Versteigerungsverfahren verwiesen.
8Mit Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 (Vfg. 59/2009, ABl. BNetzA 2009 S. 3623) entschied die Bundesnetzagentur, die Vergabe freigewordener Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz mit dem bereits eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen der Bereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden (Teilentscheidung I.). Durch diese Verbindung wurde das im Jahre 2007 für eine Vergabe zur Verfügung stehende Spektrum von 268,8 MHz auf insgesamt ca. 360 MHz erweitert, wobei 60 MHz auf den Frequenzbereich unter 1 GHz entfallen. Im Hinblick auf die verbundenen Frequenzen regelt die Allgemeinverfügung des Weiteren die Anordnung des Vergabeverfahrens (Teilentscheidung II.) sowie dessen Ausgestaltung als Versteigerungsverfahren (Teilentscheidung III.) und stellt Vergabebedingungen (Teilentscheidung IV.) und Versteigerungsregeln (Teilentscheidung V.) auf. Die Klägerin hat ihre Klage (21 K 3363/07) auf die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 erstreckt. Nach der Trennung des Verfahrens zielt der vorliegende, vormals unter dem Aktenzeichen 21 K 6772/09 geführte Rechtsstreit auf die Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009.
9Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17. März 2010 folgende Anträge gestellt:
10- 11
1. a) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;
hilfsweise zu 1 a),
13b) die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007, in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
14hilfsweise zu 1. b),
15c) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.
162. Weiter hilfsweise zu den Anträgen zu 1.,
17a) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;
18hilfsweise zu 2. a),
19b) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
20hilfsweise zu 2. b),
21c) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und in Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.
223. Weiter zusätzlich für den Fall, dass einem der Anträge zu Ziffer 1 vollständig oder teilweise stattgegeben wird,
23festzustellen, dass die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses rechtswidrig waren.
24Das die Klage mit sämtlichen Anträgen abweisende Urteil der Kammer vom 17. März 2010 – 21 K 6772/09 – hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – auf, soweit die Klage hinsichtlich des vor dem BVerwG unter Ziffer 1. c) gestellten Hilfsantrags auf Aufhebung der Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung der BNetzA vom 12. Oktober 2009 über die Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Frequenzbereiche 2,6 GHz, 2 GHz, 1,8 GHz und 800 MHz und die sich daran anschließenden weiteren Hilfs- bzw. Eventualanträge abgewiesen worden war. Insoweit wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
25Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin nach Zurückverweisung des Verfahrens ergänzend vor, dass die tatsächlichen Feststellungen der Präsidentenkammer keinen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung am 12. Oktober 2009 bestehenden Bedarfsüberhang für die zur Vergabe vorgesehenen Frequenzen im Umfang von 360 MHz begründeten. Anstelle der Durchführung eines förmlichen Bedarfsermittlungsverfahrens stütze sich die Präsidentenkammer zur Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs im Wesentlichen auf Bedarfsmeldungen von Unternehmen in früheren Anhörungsverfahren aus den Jahren 2005 und 2007, die sie ohne plausible und nachvollziehbare Begründungen für weiterhin “stabil“ halte. Die Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2009 hätten für den Frequenzbereich oberhalb von 1 GHz keine konkreten Bedarfsanmeldungen beinhaltet.
26Soweit den Stellungnahmen – insbesondere denen der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber - überhaupt konkrete Bedarfe zu entnehmen seien, beruhten diese auf einer veralteten Datenbasis und seien behördlich vollständig ungeprüft übernommen worden. Die Feststellung eines tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Frequenzbedarfs setze neben der Darlegung eines konkreten Frequenznutzungskonzepts seitens des Unternehmens zwingend eine Überprüfung der bisherigen Frequenzausstattung der Mobilfunknetzbetreiber durch die Beklagte mit Blick darauf voraus, ob die bereits zugeteilten Frequenzen nach dem Stand der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt frequenztechnisch und –ökonomisch effizient genutzt würden, was nicht der Fall sei. Die Verfügbarkeit neuer Technologien begründe ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen konkreten Mehrbedarf eines Netzbetreibers. Durch den Einsatz neuer Technologien könne vielmehr das bereits zugeteilte Frequenzspektrum effizienter genutzt und die vorhandene Netzkapazität um ein Vielfaches erhöht werden.
27Für die Nutzung der bereits den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilten Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz sei zudem durch die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz – Verfügung 58/2009, ABl. BNetzA Nr. 290/2009 vom 21. Oktober 2009 – die Möglichkeit zur Flexibilisierung geschaffen worden, was auf einen verringerten Frequenzbedarf der Unternehmen schließen lasse. Daher komme es für die Bedarfsfeststellung auch auf mögliche frequenztechnische Effizienzgewinne bei einer nunmehr möglichen anderweitigen Nutzung der bereits zugeteilten Frequenzen an. Eine solche Überprüfung habe die Beklagte aber nicht angestellt.
28Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass den Mobilfunkunternehmen seit dem Jahre 2000 bereits ungepaarte Frequenzen im Bereich 2,0 GHz zugeteilt worden seien, die sie bis heute nicht nutzten. Inwiefern sie nunmehr weiteren Bedarf für ungepaarte Frequenzen im Bereich oberhalb von 1 GHz für die Verwirklichung ihrer Geschäftsmodelle hätten, sei nicht überprüft worden. Darüber hinaus sei auch nicht überprüft worden, inwiefern verfügbare Frequenzen aus den Bereichen oberhalb von 3 GHz der Annahme einer angeblichen Frequenzknappheit entgegen stünden.
29Soweit sich die Präsidentenkammer maßgeblich auch auf die angeblich von ihr im Jahre 2005 getroffene Knappheitsfeststellung stütze, sei festzustellen, dass eine solche tatsächlich überhaupt nicht getroffen worden sei. Denn die Beklagte habe damals ausgeführt, dass gerade kein das verfügbare Spektrum (215 MHz) übersteigender Frequenzbedarf festzustellen gewesen sei.
30Der Versuch der Beklagten, die im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung am 12. Oktober 2009 angeblich vorliegende Knappheitsfeststellung durch weiteres Datenmaterial zu unterfüttern, sei nach Erlass der Vergabeanordnung aus Rechtsgründen nur begrenzt möglich. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik müsse ein tatsächlicher Bedarfsüberhang im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung festgestellt sein. Die Berücksichtigung von Erkenntnissen, die erst nach diesem Zeitpunkt gewonnen werden, verschiebe diesen Zeitpunkt nicht. Dies schließe grundsätzlich die Berücksichtigung von Umständen aus, die erst nach Erlass der Vergabeanordnung auf einen möglichen Bedarfsüberhang hinwiesen. Auf dieser Grundlage komme eine Berücksichtigung der erst später im Zulassungsverfahren vorgelegten Frequenznutzungskonzepte und der dort beantragten Bietrechte als Indizien für einen im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung vorhandenen Bedarfsüberhang nicht in Betracht. Unabhängig hiervon diene das von einem Unternehmen im Verfahren der Zulassung zur Versteigerung vorgelegte Frequenznutzungskonzept auch nicht der Darlegung tatsächlicher Bedarfe, sondern der Erlangung möglichst umfangreicher Bietrechte. In dieser Situation seien die geltend gemachten Bedarfe ferner durch die Kenntnis der Vergabe- und Versteigerungsbedingungen „exogen beeinflusst“ und spiegelten die wahre Bedarfslage im Markt nicht wider. Die durch den Erlass der Vergabeanordnung bewirkte Verengung des Frequenzzugangs auf einen Erwerb im Wege des Höchstgebotes führe im Zulassungsverfahren dazu, dass die Antragsteller bei der Darlegung ihrer Bedarfe einen höheren als den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen müssten, da jeder Bieter damit rechnen müsse, im Bietwettbewerb teilweise zu unterliegen.
31Auch das Bietverhalten der Teilnehmer in der Versteigerung lasse weder für sich allein noch im Kontext der Versteigerungsregeln einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung zu. Denn der von der Beklagten dargelegte Ablauf des Bietwettbewerbs sei dem festgelegten Auktionsdesign geschuldet. Hiernach seien die vier Mobilfunknetzbetreiber in der Versteigerung gezwungen gewesen, regelmäßig auf alle Blöcke zu bieten, für die sie Bietrechte beantragt hatten, anderenfalls habe der Verlust der Bietrechte gedroht. Darüber hinaus sei es durch die gleichzeitige Vergabe der unterschiedlichen Frequenzbereiche möglich gewesen, noch während der Auktion die Ausrichtung des eigenen Geschäftsmodells anzupassen, so dass in allen Frequenzbereichen diese Möglichkeit durch die Beantragung entsprechender Bietrechte habe abgesichert werden müssen, ohne dass diesen Bietrechten ein tatsächlicher Bedarf zugrunde gelegen habe.
32Weder die Dauer der Versteigerung noch die gebotenen Summen seien ein sicherer Beleg für einen zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung tatsächlich bestehenden Bedarfsüberhang. Dass für die Frequenzen oberhalb von 1 GHz lediglich ein Bruchteil der für die 800 MHz-Frequenzen gezahlten Summen geboten worden sei, ließe auch den Rückschluss zu, dass die vier Mobilfunknetzbetreiber die Versteigerung dazu genutzt hätten, zu einem vergleichsweise geringen Preis den Frequenzmarkt „leer zu kaufen“ und so den späteren Marktzutritt anderer Unternehmen zu verhindern.
33Die von der Beklagten vorgetragene Berücksichtigung erstmaliger Bedarfsdarlegungen aus dem Zulassungsverfahren als „Hilfstatsachen“ sei zudem mit den vom BVerwG hervorgehobenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einer transparenten Bedarfsermittlung nicht vereinbar.
34Die Antworten der Mobilfunkunternehmen auf die Anfragen des Gerichts vom 20. März 2012 beinhalteten unsubstantiierte nachträgliche Bedarfsbehauptungen, die auf eine vorsorgliche Frequenzhortung abzielten und gerade keine tatsächlichen konkreten Bedarfe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Vergabeanordnung belegten. Ferner bestünden auch rechtliche Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse im Rahmen einer nachträglichen Sachverhaltsermittlung durch das Gericht.
35Als nachträgliche Hilfstatsache sei jedoch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, dass die Mobilfunknetzbetreiber die von ihnen ersteigerten ungepaarten Frequenzen im 2,6-GHz-Band bis heute nicht nutzten.
36Soweit sich die Beklagte zur Erfassung der aktuellen Frequenzbedarfe zum Stichtag 12. Oktober 2009 zudem auf angebliche Bedarfe sog. „BWA-Netzbetreiber“ - die Beklagte nenne hier die Unternehmen J. C. GmbH, E1. E2. C1. , N2. Q1. H1. – berufe, die diese zum Stichtag 19. Juni 2007 geltend gemacht hätten, habe keines dieser Unternehmen im Jahr 2009 einen konkreten, zum Stichtag 12. Oktober 2009 bestehenden tatsächlichen Frequenzbedarf bestätigt.
37Auch die weiteren, von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahmen von Unternehmen aus dem Jahre 2007 beinhalteten keinen Nachweis tatsächlicher Bedarfe, die der Präsidentenkammer als Tatsachengrundlage einer Knappheitsprognose hätten dienen können. Das gelte für das Schreiben der C2. AG vom 30. Mai 2007, die Stellungnahme der P1. U1. T. GmbH vom 03. Mai 2007 und die Kommentierung der T1. O. D. . Schließlich hätten im Jahr 2007 auch keine konkreten Bedarfsanmeldungen eines potentiellen Neueinsteigers in den deutschen Mobilfunkmarkt existiert.
38Der Umstand, dass ein weiteres Unternehmen einen Zulassungsantrag zur Versteigerung gestellt, diesen aber später zurückgenommen habe, könne im Rahmen einer Knappheitsfeststellung keine nachträgliche Berücksichtigung finden.
39Die von der Beklagten zugrunde gelegten allgemeinen Annahmen zur Bedarfsentwicklung rechtfertigten ebenfalls nicht die Feststellung eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs. Soweit sich die Präsidentenkammer in ihrer Entscheidung vom 12. Oktober 2009 auf pauschale Annahmen eines zunehmenden Datenverkehrs, einer zunehmenden Nachfrage und auf technische Weiterentwicklungen berufe, fehle jegliche fachliche Substantiierung dieser Annahmen auf der Grundlage nachprüfbarer konkreter Tatsachen. Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeschobenen Erkenntnisse seien als nachträgliche Erkenntnisse zum einen nur eingeschränkt verwertbar. Zum anderen beschränke sich der diesbezügliche Vortrag der Beklagten auf eine ohne erkennbare Systematik oder Methodik zusammengestellte Wiedergabe pauschaler Aussagen zu künftigen Entwicklungen. Eine fachbehördliche, methodisch nachvollziehbare und technisch fundierte Überprüfung der nachträglich vorgelegten Dokumente habe nicht stattgefunden.
40Die Rechtswidrigkeit der Vergabeanordnung ergebe sich selbst bei unterstellter Knappheit der Frequenzen zudem daraus, dass die Beklagte eine Vergabe auch hinsichtlich des Spektrums im Bereich von 2,6 GHz angeordnet habe, für das sie, die Klägerin, einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Zwar sei bei festgestellter Knappheit grundsätzlich eine Vergabeentscheidung zu treffen; hiervon gebe es aber Ausnahmen. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend aufgrund der eigenen Festlegungen der Beklagten im Jahre 1998 bei der Vergabe der Frequenzen an sie, die Klägerin, anzunehmen. Diese Festlegungen begründeten einen Vorrang der Laufzeitverlängerung ihrer im Jahre 1998 zugeteilten Frequenzen im 2,6 GHz-Band vor einer Vergabe. Sollten sich in der Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 2011 gegenteilige Annahmen finden, so seien diese für das Gericht nicht bindend, da sie außerhalb des Verfahrensgegenstandes geäußert worden seien. Die Grundrechtsbindung der Behörde (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Frequenzvergabe hätte im vorliegenden Fall zu einer Umkehrung des Vorrangs der Frequenzvergabe und damit zu einer Entscheidung zugunsten der Laufzeitverlängerung führen müssen. Dies gelte umso mehr, als die beantragte Laufzeitverlängerung lediglich einen kleinen Teil des in Rede stehenden Spektrums erfasse, der überdies von den vier etablierten Mobilfunknetzbetreibern nicht genutzt werde.
41Soweit sich die frühere Vergabeentscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 durch den Erlass der Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009 „erledigt“ habe, verfolge sie ihr Begehren im Rahmen einer Feststellungsklage weiter. Das besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen wolle vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Vergabeentscheidung vom 19. Juni 2007 nicht aufgehoben, sondern einer Erledigung zugeführt habe und ihr aufgrund der rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
42Die Klägerin beantragt,
43- 44
1. a) die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen;
b) hilfsweise, die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die schriftsätzlich näher bezeichneten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
46c) hilfsweise, die Teilentscheidungen I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen.
47- 48
2. a) Es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz angeordnet hat;
b) hilfsweise, es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz angeordnet hat, die der Klägerin durch die schriftsätzlich näher bezeichneten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;
50c) hilfsweise, es wird festgestellt, dass Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, die Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz angeordnet hat.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie trägt nach Zurückverweisung des Verfahrens ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung am 12. Oktober 2009 ein tatsächlicher Bedarfsüberhang bestanden habe. So hätten schon die Ermittlungen der Behörde im Mai des Jahres 2005 im Rahmen einer „Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation“ (Vfg. Nr. 33/2005, ABl. RegTP 2005, 782), an der sich 24 Unternehmen, Verbände und ein Ministerium beteiligt hätten, zu einem Bedarfsüberhang geführt. Seitens der etablierten Mobilfunknetzbetreiber seien Bedarfe für das gesamte seinerzeit zur Verfügung stehende Spektrum angemeldet worden. Darüber hinaus hätten mehrere Unternehmen in den UMTS-Markt einsteigen wollen, was von zahlreichen Kommentatoren auch ausdrücklich gefordert worden sei. Schließlich habe die Klägerin selbst einen erheblichen Frequenzbedarf im 2,6 GHz-Band geltend gemacht und letztlich zumindest den gesamten Mittelbereich von 50 MHz für sich beansprucht. Diese für den seinerzeit avisierten Vergabezeitraum ab 2008 vorgetragenen Frequenzbedarfe – die objektiv durch das damals verfügbare Spektrum nicht zu decken gewesen seien – seien in einer mündlichen Anhörung am 27. Oktober 2005 noch einmal bestätigt worden.
54Im Jahre 2007 seien weitere Frequenzen hinzu gekommen, so dass nun insgesamt 268,8 MHz, also knapp 270 MHz verfügbar gewesen seien. Die etablierten Mobilfunknetzbetreiber hätten einen erneut gestiegenen Frequenzbedarf geltend gemacht, der zumindest den zur Verfügung stehenden Umfang umfasst habe. Hinzuzurechnen sei der von der Klägerin nach wie vor geltend gemachte Frequenzbedarf und die Bedarfsanmeldung der O1.
55für einen Neueinstieg in den Mobilfunkmarkt. Darüber hinaus hätten auch noch weitere Unternehmen bezifferte und unbezifferte Bedarfe für sonstige breitbandige Anwendungen angemeldet,
56Im Rahmen der hier streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung vom 12. Oktober 2009 sei das verfügbare Spektrum um 60 MHz im 800 MHz-Band und um weitere 30 MHz im Bereich von 1,8 GHz, insgesamt also um Frequenzen im Umfang von 90 MHz, erweitert worden, so dass Frequenzen in einem Gesamtumfang von 360 MHz zur Verfügung gestanden hätten.
57Betrachte man das zur Verfügung stehenden Spektrum im Bereich 800 MHz isoliert, so sei eine Knappheit allein auf der Grundlage der angemeldeten Bedarfe der etablierten Mobilfunknetzbetreiber im Umfang von jeweils mindestens 2 x 10 MHz feststellbar. Durch das Hinzukommen des 800 MHz-Spektrums sei der Frequenzbedarf in den Bändern oberhalb von 1 GHz allenfalls unwesentlich gesenkt worden, da den Frequenzen ober- und unterhalb von 1 GHz unterschiedliche Ausbreitungseigenschaften zukämen.
58Die früheren Bedarfsmeldungen seien auch noch im Zeitpunkt der Präsidentenkammerentscheidung im Oktober 2009 stabil gewesen, so dass auch Frequenzknappheit im Bereich oberhalb 1 GHz bestanden habe, wobei diese Feststellung dem Gericht obliege, das an die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten nicht gebunden sei. Von einer Frequenzknappheit oberhalb 1 GHz sei bereits auszugehen, wenn man ausschließlich die Bedarfe der etablierten Mobilfunknetzbetreiber und die nach wie vor klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin berücksichtige. Es seien in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten, die darauf schließen ließen, dass der Frequenzbedarf der Mobilfunknetzbetreiber bzw. anderer Anbieter gesunken sei. Zudem habe in den vergangenen Jahren die mobile Internetnutzung – insbesondere durch sog. Smartphones – stark zugenommen. Die neuen und zukünftigen Standards für mobile Datenübertragungen beinhalteten deutlich größere Bandbreiten und Datenraten als dies früher der Fall gewesen sei. Noch deutlicher werde die Knappheit, wenn man die potentiellen Bedarfe eines Neueinsteigers berücksichtige. Auch ohne eine konkrete Bedarfsanmeldung sei davon auszugehen, dass ein solcher eine Frequenzausstattung von etwa 2 x 20 MHz im Bereich oberhalb von 1 GHz benötigen würde. Interessenbekundungen für Neueinstiege habe es auch im Rahmen der Anhörung zur Präsidentenkammerentscheidung im Jahre 2009 gegeben, was durch den Umstand, dass von einem Neueinsteiger auch tatsächlich ein Zulassungsantrag zur Versteigerung gestellt worden sei, bestätigt werde. Dass das Unternehmen seinen Antrag zurückgenommen habe, sei für die Feststellung der Knappheit rechtlich nicht von Bedeutung.
59Bestätigt werde der Bedarfsüberhang durch die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Versteigerung geltend gemachten Bedarfe in Form der beantragten Bietrechte und besonders nachdrücklich durch den Versteigerungsverlauf selbst. Diese Erkenntnisse ließen einen sicheren Rückschluss auf den Bedarfsüberhang zum Zeitpunkt des Erlasses der Präsidentenkammerentscheidung zu und müssten deshalb berücksichtigt werden.
60Die Zulassungsanträge seien von ihr, der Beklagten, detailliert geprüft worden, um sicherzustellen, dass die geltend gemachten Bedarfe mit den ebenfalls im Zulassungsverfahren vorzulegenden jeweiligen Frequenznutzungs- und Finanzierungskonzepten korrelierten. Die Bedarfsmeldungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ließen daher einen sehr genauen Schluss auf den tatsächlichen Frequenzbedarf zu, der das zur Verfügung stehende Spektrum bei weitem überstiegen habe.
61Deutlicher noch als die Zulassungsanträge belege der Verlauf der Versteigerung die Knappheit der Frequenzen. Bereits in der ersten Runde sei auf alle Frequenzen im 800 MHz-Band geboten worden. Ab der zweiten Runde sei auf alle zur Vergabe gestellten Blöcke geboten worden. Hätte keine Knappheit bestanden, so wäre die Versteigerung spätestens nach der dritten Runde beendet gewesen. So aber habe die Versteigerung erst mit der 224. Runde geendet. Ferner seien in der Auktion für sämtliche Frequenzblöcke die Mindestgebote weit überschritten worden.
62Die im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingeholten Stellungnahmen der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber bestätigten, dass die Frequenznachfrage das Frequenzangebot im Erlasszeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 überstiegen habe. Den Stellungnahmen der vier Mobilfunknetzbetreiber sei zu entnehmen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2009 der technische Fortschritt und dadurch bedingte Möglichkeiten für erweiterte Geschäftsmodelle den Frequenzbedarf verändert habe und zu höherem Bedarf als noch 2005 und 2007 angenommen geführt habe. Insbesondere die Einführung von LTE und die stark zunehmende Nutzung mobiler Breitbanddienste seien die zentralen Treiber des gestiegenen Frequenzbedarfs gewesen.
63Soweit die Klägerin einwende, ein Frequenzbedarf sei nur anerkennungsfähig, wenn eine tatsächliche Nutzung der begehrten Frequenzen unmittelbar nach Zuteilung angestrebt sei, sei dem nicht zu folgen. Denn eine solche Sichtweise berücksichtige nicht, dass der Aufbau neuer Netzinfrastrukturen zeitaufwendig sein und mit einer sukzessiven Frequenznutzung einhergehen könne.
64Die Annahme der Klägerin, der angebliche Bedarf der Mobilfunknetzbetreiber an ungepaartem Spektrum diene allein der Frequenzhortung, sei unzutreffend. Anhand der konkreten Frequenznutzungskonzepte der Mobilfunknetzbetreiber lasse sich ersehen, dass es realistische Anwendungsszenarien für die ungepaarten Frequenzen gebe.
65Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 umfangreiche Beweisanträge gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten, auch in den Verfahren 21 K 3363/07, 21 K 6772/09, 21 L 1886/09, 11 L 1214/07 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
67E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
68Die Klage ist - nach teilweiser Zurückverweisung des Verfahrens 21 K 6772/09 durch das BVerwG mit Urteil vom 22. Juni 2011 (6 C 3.10) - hinsichtlich des unter 1.a) gestellten Antrages zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge b) und c) zum Antrag zu 1. und hinsichtlich der unter Ziffer 2) gestellten Feststellungsanträge ist die Klage nicht zulässig.
69Die Teilentscheidungen I. und II. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12. Oktober 2009, mit denen angeordnet wurde, dass die Frequenzen in den Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz und Frequenzen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz in einem gemeinsamen Verfahren vergeben werden (Teilentscheidung I.) und dass der Zuteilung der Frequenzen in diesen Bereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (Teilentscheidung II.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
70Dass die Verfahrensverbindung (Teilentscheidung I.) - für sich betrachtet – rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat das Gericht in seinem Urteil vom 17. März 2010 im Verfahren 21 K 6772/09 bereits entschieden. Hieran ist festzuhalten; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts in seinem Urteil vom 17. März 2010 (Urteilsumdruck S. 18 f) verwiesen.
71Eine Vergabeanordnung (Teilentscheidung II.) kann gemäß § 55 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 61 TKG in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Februar 2007 erlassen werden, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Die Frequenzknappheit kann sich damit entweder aus der bereits feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 TKG) oder aus der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen ergeben (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG) ergeben. Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts wie auch des systematischen Zusammenhangs der beiden Fallvarianten des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG bezieht sich die zuletzt erwähnte Prognose darauf, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird. Grundlage dieser Prognose ist die Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs. Bei dieser Feststellung als solcher steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum nicht zu,
72vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 25, 26.
73Führt die Beklagte in Vorbereitung ihrer Entscheidung über den Erlass einer Vergabeanordnung kein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren durch, bei dem sie öffentlich dazu auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist Bedarfsmeldungen in Bezug auf die fraglichen Frequenzen einzureichen, ist sie gehalten, auf Erkenntnisse zurückzugreifen, die eine vergleichbare Gewähr für die zutreffende Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs bieten und somit als Grundlage für die Prognose einer (nicht) ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen nicht weniger geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat sich eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob ein Bedarfsüberhang auf dieser Grundlage nachgewiesen ist. Dabei kann es gegebenenfalls auch auf spätere Erkenntnisse, etwa über den tatsächlichen Ablauf und die Ergebnisse des Versteigerungsverfahrens zurückgreifen, soweit diese Hilfstatsachen nach seiner Überzeugung den Rückschluss auf einen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung bestehenden Bedarfsüberhang zulassen,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 28, 31; Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 -, Rn. 22.
75Es obliegt somit dem Gericht, die insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten; das Gericht ist dabei nicht an die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten gebunden. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Prüfungsmethode der Beklagten, sondern allein auf die inhaltliche Richtigkeit des Prüfergebnisses an,
76BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 -, Rn. 27.
77Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der nachfolgend aufgeführten von der Beklagten für ihre Knappheitsprognose herangezogenen Tatsachen, der vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der vier Mobilfunkunternehmen U2. E3. GmbH (U2. ), W. E. GmbH (W. ), U3. H. GmbH & Co. KG (U3. ) und F. - Q. N1. GmbH & Co. KG (F. -Q. ), der Angaben, die die U3. und F. -Q. im Rahmen ihrer vom Gericht auszugsweise beigezogenen und in camera ausgewerteten Zulassungsanträge zur Versteigerung gemacht haben, des tatsächlichen Verlaufs und des Ergebnisses der in der Zeit vom 12. April bis zum 20. Mai 2010 durchgeführten Versteigerung, der von den Beteiligten weiter in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten hierzu abgegebenen umfangreichen Bewertungen und Stellungnahmen ist das Gericht überzeugt davon, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 die zur Vergabe gestellten Frequenzen knapp i.S. von § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG waren, so dass die Prognose, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird, gerechtfertigt ist.
78Bereits die Bedarfe der Klägerin und die der vier genannten Mobilfunkunternehmen überstiegen das zur Verfügung stehende Gesamtspektrum von etwa 360 MHz (300 MHz oberhalb von 1 GHz und 60 MHz unterhalb von 1 GHz).
79Bei der Feststellung der Bedarfe ist zwischen den Frequenzen oberhalb und unterhalb von 1 GHz zu differenzieren; diese Bereiche sind mithin je gesondert zu betrachten. In ihren gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahmen haben die Unternehmen U2. , W. und U3. übereinstimmend darauf hingewiesen, dass das Spektrum unterhalb von 1 GHz aufgrund seiner physikalischen Ausbreitungsbedingungen für die großflächige Versorgung besonders geeignet ist. Damit korrespondiert, dass die Nutzung des Spektrums im Bereich von 800 MHz auch mit besonderen Versorgungsauflagen verbunden war und aufgrund der Nutzungsbestimmung 36 der Änderungsverordnung zum Frequenzbereichszuweisungsplan und der daran anknüpfenden regulatorischen Vorgaben bevorzugt für den Aufbau der Breitbandversorgung in bislang unterversorgten - vorzugsweise ländlichen – Gebieten eingesetzt werden musste (Ziffer IV.4.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Dies entspricht der in der sog. „Breitbandstrategie der Bundesregierung“ zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, nach der bis Ende 2010 flächendeckend leistungsfähige Breitbandanschlüsse und bis Ende 2014 für 75 Prozent der Haushalte Anschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s vornehmlich für schnelle Internetzugänge verfügbar sein sollen. In diesem Rahmen wurde ausdrücklich auf die unterstützende Funktion der Frequenzpolitik hingewiesen und darauf, dass die Frequenzen aus der sog. „digitalen Dividende“ vorrangig der raschen Erschließung bislang nicht mit Breitband versorgter Gebiete zugute kommen sollen,
80vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Breitbandstrategie der Bundesregierung, Stand Februar 2009, S. 5, 7 und 13 f.
81Das Spektrum im Bereich von 800 MHz diente damit vorrangig dem Aufbau und der Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern, nämlich dem Angebot breitbandiger Internetzugänge in solchen Gegenden, in denen diese bislang nicht flächendeckend zur Verfügung standen. Die geschäftlichen Möglichkeiten auf den Mobilfunkmärkten wurden damit erweitert, ohne dass erkennbar wäre, dass sich dadurch der Frequenzbedarf für die bereits abgedeckten Geschäftsfelder verringern würde. Dementsprechend galten für die Spektren unterhalb und oberhalb von 1 GHz nicht nur unterschiedliche Frequenznutzungsbestimmungen (Ziffer IV.4.2. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) und Versorgungsgrade (Ziffer IV.4.4. und IV.4.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), sondern es bestand auch die Möglichkeit, nach diesen Spektren differenzierte Mindestausstattungen geltend zu machen (Ziffer IV.1.4. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Für eine - grundsätzliche - Differenzierung der Bedarfe zwischen solchen oberhalb und unterhalb von 1 GHz spricht auch, dass insbesondere um das Spektrum im Bereich von 800 MHz ein besonders intensiver Wettbewerb bestand, der dazu führte, dass die Beklagte - im Interesse eines möglichst chancengleichen Zugangs der Wettbewerber zu den erweiterten geschäftlichen Möglichkeiten – die Erwerbsmöglichkeiten dieser Frequenzen durch sog. „Spektrumskappen“ auf den Erwerb von maximal 2 x 10 MHz begrenzt hat (Ziffer V.1.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009). Insbesondere gegen diese Spektrumskappen wandten sich die E - Netzbetreiber mit Klagen vor dem erkennenden Gericht, weil sie befürchteten, durch diese – aus ihrer Sicht nicht weit genug gehenden - Spektrumskappen in ihren Möglichkeiten zum Erwerb dieses Spektrums benachteiligt zu werden (21 K 7769/09, 21 K 3150/11, 21 K 7671/09). Dies belegt, dass ein erhebliches Interesse aller vier am Markt vertretenen Mobilfunkunternehmen an gerade diesem Spektrum bestand - ein Bedarf, der im Hinblick auf die Möglichkeiten, die diese Frequenzen für den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandversorgung boten, auch nicht ohne weiteres durch Frequenzen oberhalb von 1 GHz befriedigt werden konnte. Letztlich belegen auch die für diese Frequenzen in der Versteigerung abgegebenen Höchstgebote, dass die Frequenzen im Bereich von 800 MHz von den Versteigerungsteilnehmern als nicht gleichwertig mit Frequenzen oberhalb von 1 GHz angesehen wurden: Während die Höchstgebote für Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) unter 20.000.000 Euro und für einen Block von 2 x 4,95 MHz (gepaart) im Bereich von 2.0 GHz bei maximal 103.323.000 Euro lagen, beliefen sie sich für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) im Bereich von 800 MHz auf Beträge zwischen 570.849.000 und 627.317.000 Euro.
82Soweit in der Stellungnahme von F. -Q. vom 27. Juni 2012 als einzigem der vom Gericht befragten Unternehmen demgegenüber ausgeführt wird, es bestünden „grundsätzlich“ Substitutionsbeziehungen zwischen den Frequenzen unterhalb von 1 GHz und denen oberhalb von 1 GHz, wird dadurch die o.g. Beurteilung nicht in Frage gestellt. Auch die F. -Q. bestätigt ausdrücklich die unterschiedlichen physikalischen Ausbreitungseigenschaften der in Rede stehenden Frequenzen und führt aus, dass für die „grundsätzlich“ mögliche Substituierung von Frequenzen im Bereich von 800 MHz eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz erforderlich wäre. Im weiteren begründet F. - Q. die Möglichkeit der Substituierung dann aber mit ihrem eigenen Bietverhalten während der Auktion und damit, dass sie sich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gebote für Frequenzen unterhalb 1 GHz ein aus ihrer Sicht nicht mehr vertretbares Niveau erreicht hätten, statt dessen entschieden habe, auf eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz zu bieten. Dieses Bietverhalten ist aber Ausdruck der von der F. - Q. verfolgten Geschäftspolitik und der Bewertung, dass die Möglichkeiten, die die Frequenzen im Bereich von 800 MHz für den Aufbau der Flächenversorgung bieten, in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis mehr zu den mit dem Erwerb dieser Frequenzen verbundenen Kosten stehen. Die Ausführungen der F. - Q. zur beiderseitigen Substituierbarkeit der Frequenzen im 800 MHz-Band mit denen oberhalb von 1 GHz beruhen damit letztlich auf einer wettbewerblichen Bewertung ihrer eigenen Geschäftsmöglichkeiten und stellen damit das hier gefundene Ergebnis nicht in Frage.
83Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass das im Jahr 2009 verfügbare Spektrum an Frequenzen im 800 MHz-Band von insgesamt 60 MHz zur Befriedigung des Bedarfs der vier Mobilfunkunternehmen nicht ausreichte. Dies steht bereits auf der Grundlage der Stellungnahmen der vier etablierten Mobilfunkunternehmen, die alle einen Bedarf von mindestens je 20 MHz in diesem Bereich geltend gemacht haben, zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass Frequenzknappheit in diesem Bereich bestand räumt auch die Klägerin ein und trägt vor, dass davon auszugehen sei, dass ausweislich der Stellungnahmen der Mobilfunknetzbetreiber für den 800 MHz-Bereich von einem Bedarfsüberhang von 20 MHz auszugehen sei (Schriftsatz vom 31. Januar 2012, Seite 9/10 und Seite 35).
84Ungeachtet dieser durch das verfügbare Spektrum von (nur) 60 MHz nicht zu befriedigenden Nachfrage überstiegen auch die Bedarfe der Klägerin und der vier Mobilfunkunternehmen im Bereich von über 1 GHz das verfügbare Spektrum von ca. 300 MHz. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts bereits aufgrund der glaubhaften Bekundungen bzw. ausdrücklich gestellten Zuteilungsanträge dieser Unternehmen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren und unter Rückgriff auf weitere Hilfstatsachen fest.
85Die Feststellung eines Bedarfsüberhangs bzw. eines überschießenden Frequenzbedarfs kann sich aus unterschiedlichen Erkenntnissen speisen; sie kann u.a. auch auf Bedarfsabfragen, Bedarfsanmeldungen und eigene behördlichen Bedarfsabschätzungen gestützt werden,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 –, Rn. 22.
87Wird sie auf unternehmensindividuelle Bedarfe gestützt, so kommt den Angaben der Unternehmen, die im Rahmen von Bedarfsabfragen oder –anmeldungen ihr Interesse für konkrete Frequenznutzungen bekunden,
88vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 -, Rn. 16,
89entscheidende Bedeutung zu. Denn auch soweit ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt wird, ist Ausgangspunkt der Bedarfsfeststellung immer der von den Marktteilnehmern selbst gemeldete Bedarf, der primär abhängig ist von den individuellen wettbewerblichen Besonderheiten der Unternehmen, wie der Beschaffenheit ihrer Netze und sonstigen technischen Einrichtungen, der von ihnen geplanten Produkte und Dienstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, der von ihnen in eigener Verantwortung zu treffenden Prognosen über Marktentwicklungen und Verkehre sowie ihrer strategischen und wettbewerblichen Ausrichtung. So kann der Frequenzbedarf etwa auch davon abhängig sein, ob das Unternehmen eine auf die Gewinnung neuer Kunden oder die Vermarktung zunehmend breitbandiger Dienste zielende aggressive Geschäftsstrategie verfolgt,
90vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43.13 –, Rn. 13.
91Derartige Bedarfe sind nicht bereits auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen. Soweit entsprechende konkrete Bedarfe von den am Markt agierenden Unternehmen angegeben werden, ist regelmäßig ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Unternehmen auch diesen Bedarfen angepasste Zuteilungsanträge stellen werden. Insbesondere sind solche Bedarfsmeldungen als Grundlage einer Knappheitsfeststellung nicht bereits einer Überprüfung zu unterziehen wie sie für die Zuteilung von Frequenzen gem. § 55 Abs. 5 TKG erforderlich ist. Die nach § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG zu treffende Prognose bezieht sich (nur) darauf, ob zum Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird,
92vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 25,
93nicht aber auch darauf, dass diese Zuteilungsanträge ohne weiteres positiv beschieden werden können. Auch bei der zweiten Alternative des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG, die voraussetzt, dass mehrere Anträge für bestimmte Frequenzen gestellt sind, genügt der Umstand der Antragstellung als solcher als Grundlage für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Bei der Prognoseentscheidung nach § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG kommt hinzu, dass sie gerade nicht Bedarfsfeststellungen voraussetzt, die auf bereits gestellten oder aber angekündigten Zuteilungsanträgen, die überhaupt erst eine Überprüfung anhand der Maßstäbe des § 55 Abs. 5 TKG ermöglichen könnten, beruht.
94Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zulässig, von den Marktteilnehmern geltend gemachte Frequenzbedarfe bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Knappheitssituation im Sinne von § 55 Abs. 9 TKG unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Bedarfe den gültigen Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen. Hier eine Bewertung mit der Folge des „Aussonderns“ von Bedarfen vorzunehmen, liefe auf eine unzulässige staatliche Einflussnahme auf eigenverantwortlich zu treffende unternehmerische Entscheidungen und damit letztlich auf eine Art „Frequenzbewirtschaftung“ hinaus. Eine solche Befugnis steht der Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Frage, ob mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, nicht zu. Wenn schon die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 Abs. 5 TKG nur die Vereinbarkeit der vorgesehenen Nutzung mit dem Frequenznutzungsplan, die Verfügbarkeit der Frequenzen, die Verträglichkeit der Frequenznutzung und die Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung durch den Zuteilungspetenten voraussetzt, verbietet es sich, bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG darüber hinausgehende frequenzregulatorisch motivierte Anforderungen zu stellen.
95Das schließt es freilich nicht aus, dass solche Bedarfe unberücksichtigt bleiben und ggf. auch bleiben müssen, von denen ohne weiteres feststeht, dass sie nicht erfüllt werden können, weil ihnen offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zu Grunde liegt, sie aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurden oder die Zuteilungsvoraussetzungen für sie offenkundig nicht vorliegen. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht den Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen und die geltend gemachten Bedarfe mithin mit den zur Verfügung stehenden Frequenzen gar nicht gedeckt werden können. Soweit es sich aber um mit den Frequenznutzungsbestimmungen im Einklang stehende Bedarfsanmeldungen der bereits am Markt erfolgreich agierenden Unternehmen handelt, ist eine solche Annahme regelmäßig fernliegend. Entscheidend ist die Frage, ob Frequenzzuteilungen im geltend gemachten Umfang zu erfolgen hätten, wenn in ausreichendem Umfang Frequenzen verfügbar wären. Nur wenn auch unter der Annahme ausreichend verfügbarer Frequenzen eine Zuteilung erkennbar nicht erfolgen könnte, wäre die Nichtberücksichtigung eines geltend gemachten unternehmensindividuellen Bedarfs gerechtfertigt. Die Bedarfsfeststellung im Rahmen des § 55 Abs. 9 TKG dient nämlich nicht dazu, eine mögliche Knappheit durch frequenzregulatorische Bewertungen und Entscheidungen über die „Anerkennung“ geltend gemachter Bedarf zu verhindern.
96Sind mithin geltend gemachte Frequenzbedarfe nicht schon bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen, sind die Beweisanträge der Klägerin, die auf die Feststellung tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarfe gerichtet sind, für die Entscheidung der Kammer nicht erheblich, wobei im Übrigen von der Klägerin auch nicht dargelegt wird, welche fachlichen Kriterien nach ihrer Auffassung für die Feststellung eines „tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten“ Bedarfs maßgeblich sind, so dass die Grundlagen ihrer Behauptungen, solche Bedarfe hätten nicht bestanden bzw. seien nicht begründet, unklar bleiben.
97Im Einzelnen betrifft dies die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträge zu den tatsächlichen Frequenzbedarfen der Mobilfunkunternehmen U2. , W. , U3. und F. -Q. , mit denen die Klägerin die Feststellung begehrt, dass am 12. Oktober 2009 für die genannten Unternehmen vor dem Hintergrund ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Frequenzausstattung, die für alle Unternehmen als wahr unterstellt wird, kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf an zusätzlichen Frequenzen in den Bereichen oberhalb 1 GHz bestanden habe und ein solcher zusätzlicher Frequenzbedarf von diesen Unternehmen auch nicht in den von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahmen der Unternehmen frequenztechnisch- und –ökonomisch begründet worden sei (Beweisanträge zu 1), Buchstaben a) – d), jeweils 1. und 2. Spiegelstrich).
98Aus den genannten Gründen kommt es für die Entscheidung des Gerichts auch nicht darauf an, ob für die Nutzung bestimmter Frequenzen – insbesondere im 2,6 GHz-Band – ein „tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter“ Bedarf bestand, sodass auch den darauf bezogenen Beweisanträgen der Klägerin, die zusätzlich zu den bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2012 angekündigten Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellt worden sind, nicht nachzugehen war.
99Die für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Bedarfsanmeldungen der Unternehmen können zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Anbetracht der üblicherweise langfristigen Frequenzzuteilungen naturgemäß auch mitbeeinflusst sein durch Planungen und Entwicklungen, die einen in der Zukunft liegenden Zeitraum betreffen; grundsätzlich - soweit die geltenden Frequenznutzungsbestimmungen es zulassen und das Widerrufermessen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht im Sinne eines Widerrufs auszuüben ist - kann den geltend gemachten Bedarfen daher auch ein abschätzbarer Mehrbedarf im Zuteilungszeitraum zu Grunde gelegt werden. Deswegen führt auch der Umstand, dass ein Zuteilungspetent in gewissem Umfang über aktuell (noch) nicht ausgeübte Frequenznutzungsrechte verfügt, nicht ohne weiteres dazu, dass ein von ihm geltend gemachter Mehrbedarf an Frequenzen bei der Bedarfsfeststellung und der Prognose, ob mit einer überschießenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Aus diesem Grund waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, dass auf der Grundlage der Nichtnutzung jeweils eines Frequenzblocks von 5 MHz (ungepaart) im 2 GHz-Band seit dem Jahre 2000 bei den Unternehmen U2. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe a), 4. Spiegelstrich), W. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 3. Spiegelstrich), und F. -Q. (Beweisantrag zu 1), Buchstabe d), 3. und 4. Spiegelstrich) am 12. Oktober 2009 kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche ungepaarte Frequenzblöcke bestand, unabhängig davon abzulehnen, dass es auf die Feststellung eines frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Bedarfs ohnehin nach dem oben Gesagten nicht ankommt.
100Einem geltend gemachten Frequenzbedarf kann grundsätzlich auch nicht entgegengehalten werden, dass sich unter Einsatz anderer Technik – die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Einsatz von Technologien nach dem LTE-Standard zur Reduzierung des Frequenzbedarfs - oder im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells die Frequenzen effizienter nutzen ließen oder sich der Bedarf gar verringern würde. Ebenso wenig kann den von Unternehmen geltend gemachten Bedarfen an Frequenzen in bestimmten Bereichen und mit bestimmten physikalischen Merkmalen entgegengehalten werden, dass für den beabsichtigten Zweck freie Frequenzen in anderen Bereichen zur Verfügung stünden. Wie ausgeführt, obliegt es dem den Zugang zu Frequenzen nachsuchenden Unternehmen allein, die maßgeblichen Entscheidungen zur Nutzung der Frequenzen - ausgerichtet an seinem jeweiligen Geschäftsmodell - zu treffen, soweit diese Nutzung den geltenden Frequenznutzungsbestimmungen entspricht. Diese Entscheidungs- und Dispositionsfreiheit des Unternehmens ist ein maßgeblicher Wettbewerbsparameter und entzieht sich behördlicher Einflussnahme im Rahmen der Bedarfsfeststellung nach § 55 Abs. 9 TKG. Da die in Rede stehenden Frequenzen Nutzungen unter Einsatz aller gängigen Mobilfunktechniken zulassen und es gerade Ziel dieser frequenzregulatorischen Flexibilisierung ist, den Marktteilnehmern die Entscheidung darüber zu belassen, welche Frequenzen sie für welche Zwecke und mit welchen Technologien einsetzen, kann einem auf dieser Grundlage geltend gemachten Bedarf also weder der Einwand mangelnder Effizienz entgegen gehalten werden noch kann ein Bedarf unter Hinweis darauf zurückgewiesen werden, dass für den beabsichtigten Zweck andere, aus der Sicht der Unternehmen aber weniger geeignete Frequenzen zur Verfügung stünden. Derartige Umstände würden ein Unternehmen jedenfalls nicht davon abhalten, einen Zuteilungsantrag für die begehrten Frequenzen zu stellen. Daher kommt es auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, dass die Unternehmen U2. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 3. und 5. Spiegelstrich), W. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe b), 4. Spiegelstrich), U3. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe c), 4. und 5. Spiegelstrich) und F. -Q. (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe d), 5. Spiegelstrich) ihren Frequenzbedarf oberhalb von 1 GHz vor dem Hintergrund ihrer zum Zeitpunkt 12. Oktober 2009 bestehenden Frequenzausstattung und Netzkapazitäten durch den Einsatz von Technologien nach dem LTE-Standard und unter Einbeziehung verfügbarer Frequenzressourcen im Bereich 3,4 – 3,8 GHz in erheblichem Umfang hätten verringern können, nicht an. Gleiches gilt für den die U2. betreffenden Beweisantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass auch unter Berücksichtigung der Versorgungsauflagen im 800 MHz- Bereich die in der Versteigerung erworbenen zusätzlichen Frequenzen im Umfang von 2 x 10 MHz in diesem Bereich für die Einführung von LTE technisch zur Verfügung stehen und der Einsatz dieser Frequenzen ausschließlich für die Versorgung einzelner ländlicher Regionen eine frequenztechnisch und –ökonomisch ineffiziente Nutzung darstelle (Beweisantrag zu Ziffer 1), Buchstabe a), 6. Spiegelstrich). Aus den gleichen Gründen waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 aus ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2013 gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung zielen, der von der Beklagten vorgelegte Bericht der Internationalen Fernmeldeunion - ITU-R M.2241 – bestätige, dass ein etwaiger Frequenzmehrbedarf der Mobilfunknetzbetreiber durch den Einsatz effizienterer Mobilfunktechnologien und anderer technischer Verbesserungsmaßnahmen signifikant zu reduzieren sei und die im Frequenzbereich 3,4 – 3,8 GHz verfügbaren Frequenzressourcen einen etwaigen Frequenzmehrbedarf der im Markt etablierten Mobilfunknetzbetreiber deckten (von der Klägerin angekündigte Beweisanträge Nr. 3 und 4 unter Ziffer III. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Januar 2013, S. 13 f.), abzulehnen.
101Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der Umstand der Verfügbarkeit neuer Technologien wie LTE für sich genommen keinen tatsächlichen und frequenztechnisch begründeten Mehrbedarf der U3. für Frequenzen oberhalb 1 GHz im Zeitpunkt 12. Oktober 2009 belegt (Beweisantrag zu Ziffer 1, Buchstabe c), 3. Spiegelstrich), kommt es auch hierauf schon deshalb nicht an, weil der Beurteilung des Gerichts - wie ausgeführt - die von der Klägerin so bezeichneten „tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch“ begründeten Bedarfe nicht zugrunde liegen. Darüber hinaus geht auch das Gericht davon aus, dass die Verfügbarkeit neuer Technologien wie LTE – für sich genommen – keinen Frequenzmehrbedarf „belegt“, denn für die im Rahmen von § 55 Abs. 9 TKG vorzunehmende Feststellung eines Bedarfsüberhangs kommt es auf eine Gesamtschau unterschiedlicher Tatsachen und Indizien an.
102Auch auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zusätzlich unter Beweis gestellten Umstand, dass die von den W1. F1. Mobilfunkunternehmen am 12. Oktober 2009 betriebenen Funknetze eine nur geringfügige Netzauslastung aufwiesen und die von der Bundesnetzagentur prognostizierten Datenverkehrsvolumen für die nachfolgenden Jahre auf Basis der bereits bestehenden Funknetze hätten abgewickelt werden können und ein Frequenzmehrbedarf auf dieser Grundlage nicht festzustellen sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Wie ausgeführt ist es Sache der Unternehmen, ihre Netze eigenverantwortlich zu planen und auszugestalten. Dazu gehört auch die Frage, ob und welche Kapazitäten etwa für die Bewältigung von Spitzenbelastungen vorzuhalten sind.
103Auch aus den im Rahmen des sog. „GSM- Konzept“ der Bundesnetzagentur (Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz – Verfügung 58/2009, Abl. BNetzA Nr. 20/2009 vom 21. Oktober 2009) niedergelegten Flexibilisierungsmaßnahmen lässt sich nicht auf tatsächlich von den geltend gemachten Bedarfen nach unten abweichende Frequenzbedarfe der genannten Unternehmen schließen. Die Bedarfsmeldungen der Unternehmen aus dem Jahr 2007 liegen zwar zeitlich vor dem Erlass der genannten Flexibilisierungsentscheidung, erfolgten aber dennoch in Kenntnis der Absichten einer zukünftigen Flexibilisierung der bestehenden Frequenznutzungsrechte. Denn bereits im sog. „GSM- Konzept“ (Konzept der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen öffentlichen zellularen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz vom 21. November 2005 – Abl. BNetzA Nr. 23/2005 vom 30. November 2005) wird ausgeführt, dass vorgesehen sei, die zuteilungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Mobilfunknutzungen im Hinblick auf ein Zusammenwachsen von Märkten zu untersuchen, und dass es langfristige regulatorische Zielsetzung sei, die frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen so weit zu flexibilisieren, dass Funkfrequenzen nicht mehr bestimmten Nutzungen gewidmet sind, sondern dass alle in einem bestimmten Frequenzbereich technisch möglichen Dienste angeboten werden können (GSM- Konzept unter III.). Im Übrigen gilt aber auch hier, dass die Unternehmen zu der - möglichen - Flexibilisierung ihrer Frequenznutzungsrechte nicht verpflichtet sind. Es obliegt ihrer jeweils eigenen unternehmerischen Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie von den Möglichkeiten, die die Flexibilisierung bietet, auch Gebrauch machen.
104Bereits auf der Grundlage der für die Klägerin und die vier Mobilfunkunternehmen anzunehmenden Bedarfe war im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 damit zu rechnen, dass diese Unternehmen Frequenzzuteilungsanträge stellen werden, die das verfügbare Spektrum oberhalb von 1 GHz übersteigen.
105Für die Klägerin ist von einem Frequenzbedarf in Höhe von mindestens 50 MHz auszugehen. Das ergibt sich daraus, dass sie mit Schreiben vom 12. März 2009 ausdrücklich einen Zuteilungsantrag für ungepaarte Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz und im Umfang von 50 MHz gestellt hat und einen Rechtsstreit vor dem OVG NRW über die nach ihrer Auffassung zu verlängernden Frequenznutzungsrechte führt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2008 – 13 A 2394/09 und 2395/09 -, aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 und 6 B 6.09 -). Darüber hinaus hat sie im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung zur auf der Grundlage der streitgegenständlichen Verfügung durchgeführten Versteigerung vom 21. Januar 2010 einen „ergänzenden“ Bedarf in Höhe von 10 MHz (2 x 5 MHz) geltend gemacht, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mindestbedarf von 50 MHz nicht in vollem Umfang in die Bedarfsermittlung einzustellen ist. Es verbietet sich auch, diesen von ihr selbst bezifferten Bedarf auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG etwa im Hinblick darauf in Frage zu stellen, dass die Klägerin die ihr befristet bis zum 31. Dezember 2007 zugeteilten und darüber hinaus übergangsweise - und von der Beklagten geduldet - weiter zur Verfügung stehenden Frequenzen in der Vergangenheit nur in vier von insgesamt sechsunddreißig regionalen Gebieten tatsächlich genutzt hat, sie überwiegend also für lange Zeit ungenutzt blieben. Denn - wie ausgeführt - obliegt es grundsätzlich dem antragstellenden Unternehmen selbst, seinen zukünftigen Frequenzbedarf auf der Grundlage eigenverantwortlicher geschäftlicher Planungen einzuschätzen und zu beziffern. Dies schließt die Möglichkeit einer Fehlkalkulation mit der denkbaren Folge eines – zumindest vorübergehenden - unerwünschten Brachliegens von Frequenzressourcen naturgemäß ein.
106Gemessen an den genannten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die U2. zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenz(mehr)bedarf im Bereich von über 1 GHz in Höhe von mindestens 80 MHz hatte. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 an das erkennende Gericht hat die U2. ausgeführt, dass sie als Nachfolgerin der damaligen U. -N. E3. einen Frequenzerweiterungsbedarf im Bereich oberhalb von 1 GHz im Umfang von 2 x 40 MHz gehabt habe. Dieser bezifferte Bedarf deckt sich mit den Angaben, die ihre Rechtsvorgängerin bereits in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 4. Mai 2007 angegeben und in der sie ausgeführt hatte, dass nach ihrer Einschätzung ein Bedarf ab 2009 in Höhe von rund 2 x 40 MHz (wohl bezogen auf das Spektrum im Bereich von 2,6 GHz) bestehe. In Übereinstimmung damit hat die U2. in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 12. Juni 2012 ausgeführt, dass sich an dieser Bedarfsprognose bis zum Erlass der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nichts geändert gehabt habe, was sich auch darin zeige, dass von ihr tatsächlich eine entsprechende Spektrumsmenge in den Bereichen von 1,8 GHz und 2,6 GHz ersteigert worden sei.
107Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dieser Bedarf bestand und die U2. einen Zuteilungsantrag in (mindestens) diesem Umfang gestellt hätte, wenn es zu einem Zuteilungsverfahren außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens gekommen wäre. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 beantragt hat, durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass der Stellungnahme der U. -N. vom 4. Juni (gemeint ist wohl 4. Mai) 2007 kein zum Stichtag 19. Juni 2007 bestehender tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Frequenzbedarf in dem von ihr geltend gemachten Umfang von 2 x 40 MHz zu entnehmen sei (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 1. Spiegelstrich), kommt es für die Entscheidung hierauf nicht an, weil bei der Bedarfsfeststellung nicht auf – von der Klägerin so bezeichnete - frequenztechnisch und –ökonomisch begründete Bedarfe abzustellen ist. Darüber hinaus zielt dieser Beweisantrag nach der von der Klägerin gegebenen Einleitung darauf ab, die Aussage der Präsidentenkammer in der Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009, die Bedarfsmeldungen aus dem Jahre 2007 seien noch am 12. Oktober 2009 „stabil“ gewesen, zu erschüttern. Auch hierauf kommt es für die vom Gericht eigenständig zu treffenden Feststellungen nicht an. Im Übrigen obliegt die Bewertung von Stellungnahmen der Mobilfunkunternehmen dem Gericht; sie kann einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden. Dass die Angaben der U2. nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen sind, ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Unternehmen seit langem ein Mobilfunknetz betreibt, für das Frequenzen aus den in Rede stehenden Bereichen geeignet sind. Seine Bedarfsabschätzung beruhte auf von ihm eigenverantwortlich zu treffenden Planungen und Prognosen, die der gerichtlichen Prüfung auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 9 TKG grundsätzlich nicht zugänglich sind. Sie ist im Hinblick darauf, dass ein vergleichbar dimensionierter Frequenzbedarf auch für die anderen drei Mobilfunkunternehmen anzunehmen ist, und im Hinblick auf die im Oktober 2009 absehbare weitere Entwicklung der Mobilfunkmärkte auch einsichtig. Denn die Teilnehmerzahlen im Mobilfunkbereich konnten seit 2003 stetige Zuwächse verzeichnen. Betrug die Teilnehmerzahl 2003 79 Millionen, stieg diese Anzahl im Jahre 2005 auf 96 Millionen an. 2007 waren es bereits 118 Millionen, 2009 132 Millionen Teilnehmer. 2011 stieg die Zahl auf 142 Millionen an,
108vgl. die Tabelle zu Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und Penetration in Mobilfunknetzen, Jahresbericht der BNetzA 2013, S. 76.
109Daneben hat sich auch – in nachträglicher Sicht – die Annahme bewahrheitet, dass im Oktober 2009 mit einem stetig wachsenden Datenverkehr im Mobilfunk zu rechnen war. Lag das Datenvolumen im Jahre 2009 noch bei 33 Millionen GB, verdoppelte es sich im Jahre 2010 auf 65 Millionen GB. 2011 stieg das Volumen auf 100 Millionen GB, 2012 auf 156 Millionen GB und betrug 2013 bereits 267 Millionen GB,
110vgl. die Tabelle Datenvolumen im Mobilfunk, Jahresbericht der BNetzA 2013, S. 77 oben links.
111Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die von der Beklagten zum Beleg für diese Annahmen in das Verfahren eingeführten Berichte der Internationalen Fernmeldeunion, die Studien von Accenture und von Cisco aus dem Jahre 2011 und von der „ngnm-Gruppe“ aus dem Jahre 2007 keine Rückschlüsse auf die im maßgeblichen Zeitpunkt am 12. Oktober 2009 bestehenden tatsächlichen, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeten Frequenzbedarfe in Deutschland zuließen, und hierzu Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Beweisanträge zu Ziffer 4, Buchstabe b) „Allgemeine Studien/Berichte zu Marktentwicklungen“; Beweisanträge Nr. 1 und 2 unter Ziffer III. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Januar 2013, dort S. 13 und 14, ebenfalls zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellt), war diesen Anträgen nicht zu folgen. Denn die Beweisanträge der Klägerin zu Studien und Berichten im Zusammenhang mit Marktentwicklungen zielen auf Schlussfolgerungen und Wertungen, die das selbst Gericht zu treffen hat und selbst zu treffen imstande ist und die deswegen einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind.
112Auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 1. August 2014 in Bezug genommene Darstellung der Entwicklung des mobilen Datenverkehrs in einem Gutachten der TU Braunschweig vom 21. Januar 2014 stützt das Gericht seine Feststellungen zum hier in Rede stehenden Frequenzbedarf nicht. Deshalb war auch den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2014 unter Ziffer I. 1., 2. und 3, Buchstaben a) bis c) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen.
113Entscheidend ist insoweit, dass der Umstand stetig steigender Teilnehmerzahlen im Mobilfunk und die durch plausible Annahmen gestützte Erwartung eines stetig steigenden Datenverkehrs im Mobilfunk die Einschätzung der Unternehmen, dass der Erwerb weiteren Frequenzspektrums in nicht unerheblichem Umfang zur Erhaltung und Erweiterung ihrer Marktstellung notwendig sein würde, als ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lässt.
114Dem von der U2. geltend gemachten Bedarf kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass diese – wie auch W. und F. -Q. - über einen ungepaarten Frequenzblock von 5 MHz im Bereich von 2,0 GHz verfügt, den sie seit dem Jahr 2000 nicht nutzt. Wie ausgeführt, steht das Vorhandensein nicht ausgeübter Frequenznutzungsrechte der Geltendmachung eines Frequenzmehrbedarfs grundsätzlich - und so auch hier - nicht entgegen. Das gilt zumal dann, wenn die betroffenen Frequenzen - wie vorliegend - nur einen relativ geringfügigen Umfang haben.
115Die W. hatte im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenz(mehr)- bedarf oberhalb von 1 GHz im Umfang von mindestens 74,9 MHz. Zum einen hatte sie einen Zuteilungsantrag für (gepaarte und ungepaarte) Frequenzen in den Bereichen von 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz im Umfang von insgesamt 70 MHz bereits unter dem 29. Mai 2007 gestellt und in ihrer ergänzenden Stellungnahme an das Gericht vom 7. Mai 2012 ausgeführt, dass sich seither wegen des viel stärker als seinerzeit prognostiziert zugenommenen Datenverkehrs in ihrem Netz ein „insgesamt deutlich erhöhter Frequenzbedarf“ ergeben habe. Zwar hat die W. diesen gegenüber ihrem Zuteilungsantrag vom 29. Mai 2007 erhöhten Mehrbedarf in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 7. Mai 2012 nicht betragsmäßig beziffert, sondern insoweit auf das Ergebnis der Auktion verwiesen, bei der sie Frequenzen im Gesamtumfang von ca. 95 MHz, davon ca. 75 MHz oberhalb von 1 GHz, erworben hat. Da die W. zugleich angegeben hat, dass sich durch das Hinzutreten von Frequenzen im Bereich von 800 MHz auch ihr Bedarf an Frequenzen oberhalb von 1 GHz erhöht habe, ist für die W. von einem Frequenzbedarf oberhalb von 1 GHz in Höhe von mindestens dem von ihr tatsächlich erworbenen Spektrum von 74,9 MHz auszugehen.
116Diese Annahme ist sowohl vor dem Hintergrund einer ausgeglichenen Frequenzverteilung unter den vier miteinander im Wettbewerb stehenden deutschen Mobilfunkunternehmen als auch vor dem Hintergrund einer im voraussichtlichen Zuteilungszeitraum absehbaren erhöhten Nachfrage insbesondere nach breitbandigen Datendiensten nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 beantragt hat, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass auf der Grundlage der Stellungnahmen der W. aus dem Jahre 2007 und des von ihr gestellten Zulassungsantrages zum Stichtag 19. Juni 2007 kein tatsächlicher, frequenztechnisch und -ökonomisch begründeter Frequenzbedarf bestanden habe (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 2. Spiegelstrich), war auch dieser Antrag – hier unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. - abzulehnen.
117Die U3. hatte zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenzbedarf von mindestens 89,1 MHz im Bereich oberhalb von 1 GHz. Zwar ist ein solcher Bedarf in den Stellungnahmen, die die U3. im Verwaltungsverfahren abgegeben hat, nicht ausdrücklich beziffert worden. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 12. Juni 2007 hatte die U3. zunächst einen Bedarf von 10 MHz im 2,6 GHz- Band geltend gemacht und im Hinblick auf künftige Technologien darauf hingewiesen, dass Kanalbreiten von mindestens 15 MHz (besser noch 20 MHz) benötigt würden. Dass die U3. einen weitergehenden bezifferten Bedarf nicht geltend gemacht hat, hat sie in ihrem Schreiben an die erkennende Kammer vom 29. Mai 2012 mit einem Hinwies auf die Vertraulichkeit dieser Angaben und die daraus resultierende Zurückhaltung bei der Formulierung von Stellungnahmen begründet. Sie hat allerdings ausgeführt, dass eine Beschränkung ihres Bedarfs auf 20 MHz ihren früheren Stellungnahmen nicht entnommen werden könne und dass auch ihr Frequenzbedarf sich in der Zeit bis Oktober 2009 tendenziell nach oben entwickelt habe. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass sich Rückschlüsse auf ihren Bedarf aus dem von ihr bei der Auktion tatsächlich erworbenen Spektrum im Umfang von 89,1 MHz in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz ziehen ließen.
118Soweit die Klägerin auch bezüglich der Angaben der U3. aus dem Jahre 2007 unter entsprechendem Beweisantritt die Feststellung fordert (Beweisantrag zu Ziffer 3), Buchstabe a), 3. Spiegelstrich), es habe zu diesem Zeitpunkt kein tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche Frequenzen bestanden, war auch diesem Antrag – hier wiederum unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. – nicht zu entsprechen. Um den aus den aufgeführten Angaben der U3. resultierenden Unsicherheiten bei der Quantifizierung ihres Frequenzbedarfs zu begegnen, hat das Gericht ergänzend Teile des Zulassungsantrag der U3. für die im Jahr 2010 durchgeführte Auktion beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In-camera-Verfahren ausgewertet. Nach Überzeugung des Gerichts lassen sich aus dem in diesem Verfahren von der U3. zur Begründung ihres Antrags beigefügten Frequenznutzungskonzept ergänzend zuverlässige Rückschlüsse auf den im Oktober 2009 bestehenden Frequenzbedarf ziehen. Zum einen wurde der Antrag am 19. Januar 2010 und damit nur wenige Monate nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt gestellt, so dass ein wesentlicher Unterschied zu dem im Oktober 2009 bestehenden Bedarf nicht anzunehmen ist. Zum anderen ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Umfang der in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen beantragten Bietrechte bedarfsunabhängig auch dadurch beeinflusst sein kann, dass möglicherweise bedarfsüberschießende Bietrechte erstrebt werden, um zumindest Frequenzen in dem dem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Umfang erwerben zu können. Allerdings wird dieser Effekt durch die Auktionsregeln stark begrenzt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer an der Versteigerung eine vom Umfang der erworbenen Bietrechte abhängige unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.000 Euro pro Lot Rating zu leisten hatten (Ziffer V.1.3 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) und der Verlust der Bietrechte drohte, wenn von diesen nicht in gebotenem Umfang Gebrauch gemacht wurde (Ziffer V.3.9 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), und überdies damit zu rechnen war, dass aufgrund dieser Aktivitätsregeln ggf. auch ein kostenpflichtiger Frequenzerwerb erfolgen konnte, der dann nicht mehr durch tatsächliche Bedarfe gerechtfertigt und damit unwirtschaftlich war. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dessen beantragt hat, dass die von den Antragstellern im Zulassungsverfahren dargelegten Frequenzbedarfe aus den von ihr näher dargelegten Gründen im Wesentlichen der Erlangung möglichst umfangreicher Bietrechte dienen und damit keinen tatsächlich bestehenden Bedarf widerspiegeln (Beweisantrag zu Ziffer 4), Buchstabe a), aa)), zielt dieser Beweisantrag auf Schlussfolgerungen ab, die das Gericht unter Berücksichtigung der in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 bestimmten Versteigerungsbedingungen und –regeln selbst zu treffen hat und die deshalb einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Entsprechendes gilt auch für den im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2013 unter Ziffer III. Nr. 5 (dort S. 14) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellten Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass sich aus dem Inhalt der Zulassungsanträge der Mobilfunknetzbetreiber ein frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter tatsächlicher Bedarfsüberhang zum 12. Oktober 2009 nicht ableiten lasse.
119Insbesondere bietet aber das dem Zulassungsantrag beigefügte und fachbehördlich geprüfte Frequenznutzungskonzept der U3. eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage des Frequenzbedarfs, da auf seiner Grundlage der Frequenzbedarf der U3. mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die mindestens derjenigen entspricht, die bei der Prüfung von Bedarfsanmeldungen im Verwaltungsverfahren erreicht wird. Hiervon ausgehend hat sich das Gericht davon überzeugt, dass ein Frequenzbedarf der U3. in den Bereichen oberhalb 1 GHz mindestens in dem Umfang bestand, in dem sie in der Auktion tatsächlich Spektrum aus diesen Bändern erworben hat, d.h. mindestens im Umfang von 89,1 MHz. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht möglich, ohne Einzelheiten des Frequenznutzungskonzepts der U3. zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 - bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2014 (6 B 43.13) - die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Frequenznutzungskonzept der U3. gem. § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
120Es war somit – auch unabhängig von konkret bezifferten Angaben - damit zu rechnen, dass die U3. entsprechend diesem Bedarf auch einen Zuteilungsantrag gestellt hätte, wenn es zu einem Zuteilungsverfahren außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens gekommen wäre.
121Die F. - Q. hatte im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Frequenzbedarf in Höhe von mindestens 69,8 MHz im Spektrum oberhalb von 1 GHz. Zwar hat auch sie - insoweit vergleichbar mit der U3. - in den gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bezifferte Bedarfe in dieser Höhe nicht geltend gemacht. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht vom 27. Juni 2012 hat sie insoweit ausgeführt, dass aus ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 28. Juni 2006 allenfalls auf einen Bedarf von 20 MHz geschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 führte sie darüber hinaus aus, dass sie einen zusätzlichen Frequenzbedarf in Höhe von 2 x 3,6 MHz im 900 MHz- Band habe und im sog. UMTS- Erweiterungsband (2,6 GHz- Band) eine Mindestausstattung von 2 x 20 MHz für erforderlich halte. Dementsprechend bezifferte sie ihren Ergänzungsbedarf auf 40 MHz in diesem Band. Überdies hat die F. - Q. im Oktober 2009 einen zusätzlichen Bedarf von 2 x 10 MHz im 800 MHz- Band geltend gemacht.
122In der Auktion hat die für die F. - Q. agierende F1. N3. N1. Vermögensgesellschaft mbH (N3. ) in den Bereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz allerdings Spektrum in einem Gesamtumfang von 69,8 MHz erworben und damit den von der F. - Q. im Jahre 2007 in diesem Bereich bezifferten Ergänzungsbedarf von 40 MHz deutlich überschritten. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die N3. in der Auktion im Jahre 2010 Spektrum erworben hat, dem im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Oktober 2009 kein entsprechender Bedarf der F. - Q. entsprach. Vielmehr erklärt sich diese Differenz daraus, dass die F. - Q. als einzige der Auktionsteilnehmerinnen bei der Versteigerung der Frequenzen im Bereich von 800 MHz keinen Zuschlag bekommen hat, was nach ihren Ausführungen wegen angenommener Substitutionsbeziehungen ihren Bedarf im Spektrum oberhalb 1 GHz erhöht hat. Im Schreiben vom 27. Juni 2012 hat die F. Q. gegenüber dem Gericht ausgeführt, dass aus ihrer Sicht Frequenzen unterhalb von 1 GHz grundsätzlich durch eine größere Menge von Frequenzen oberhalb von 1 GHz substituiert werden können, und dies nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit diesen dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannten frequenztechnischen Zusammenhängen damit begründet, dass zum Ausgleich dann ein aufwändigerer Netzausbau mit einer erhöhten Anzahl von Basisstationen erforderlich sei. Zwar ist zu berücksichtigen, dass im Oktober 2009 noch nicht absehbar war, dass die F. - Q. (N3. ) später keine Frequenzen im Bereich von 800 MHz würde erwerben können. Fest stand aber, dass bei der aus frequenzregulatorischen Gründen beabsichtigten Aufteilung des verfügbaren Spektrums im Bereich von 800 MHz in Blöcke zu je 2 x 10 MHz mindestens einer der vier im deutschen Markt agierenden Netzbetreiber nicht in der Lage sein würde, das begehrte Spektrum in diesem Bereich zu erwerben, was es rechtfertigt, zumindest für diesen einen erhöhten Bedarf an Spektrum oberhalb von 1 GHz zu Grunde zu legen, auch wenn im Oktober 2009 noch nicht bekannt war, um welchen der Auktionsteilnehmer es sich dabei handeln würde. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 die Feststellung durch Sachverständigengutachten beantragt hat, dass es aufgrund der Möglichkeit, noch während der Auktion das jeweilige Geschäftsmodell an die Verfügbarkeit der Frequenzen anzupassen, notwendig gewesen sei, zuvor in den Zulassungsanträgen zur Erlangung ausreichender Bietrechte Frequenzbedarfe mehrfach zu beantragen, so dass aus den in den Zulassungsanträgen beantragten Bietrechten kein Rückschluss auf tatsächlichen Frequenzbedarf zu ziehen sei (Beweisantrag zu Ziffer 4, Buchstabe a), aa)), und dies insbesondere auch durch die eigenen Angaben der F. -Q. bestätigt werde (in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergänzend gestellter Beweisantrag zu Ziffer 1, Buchstabe d), 2. Spiegelstrich), zielen diese Beweisanträge auf Schlussfolgerungen und Wertungen, die vom Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst zu treffen sind und deshalb einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden können.
123Um die Feststellung des Umfangs des Frequenzbedarfs der F. -Q. abzusichern, hat das Gericht auch insoweit ergänzend Teile des Zulassungsantrags der N3. für die im Jahr 2010 durchgeführte Auktion beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In- camera- Verfahren ausgewertet. Nach Überzeugung des Gerichts lassen sich auch aus dem in diesem Verfahren von der N3. zur Begründung des Antrags beigefügten Frequenznutzungskonzept ergänzend zuverlässige Rückschlüsse auf den im Oktober 2009 bestehenden Frequenzbedarf der F. - Q. ziehen. Zum einen wurde der Antrag im Januar 2010 und damit nur wenige Monate nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt gestellt, so dass ein wesentlicher Unterschied zu dem im Oktober 2009 bestehenden Bedarf nicht anzunehmen ist. Zwar ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass der Umfang der in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen beantragten Bietrechte durch bedarfsunabhängige Überlegungen und Strategien beeinflusst sein kann. Allerdings ist dieser Effekt - wie ausgeführt – durch die Versteigerungsregeln stark begrenzt, so dass Rückschlüsse aus den beantragten Bietrechten auf bestehende Bedarfe nicht ausgeschlossen sind.
124Insbesondere bietet das dem Antrag beigefügte und fachbehördlich geprüfte Frequenznutzungskonzept eine ergänzende zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage des Frequenzbedarfs, da auf seiner Grundlage der Frequenzbedarf der F. -Q. mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die mindestens derjenigen entspricht, die bei der Prüfung von Bedarfsanmeldungen im Verwaltungsverfahren erzielt werden kann. Hiervon ausgehend hat sich das Gericht davon überzeugt, dass ein Frequenzbedarf der F. -Q. in den Bereichen 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz mindestens in dem Umfang bestand, in dem die N3. in der Auktion tatsächlich Spektrum aus diesen Bändern erworben hat, d.h. mindestens in dem Umfang von 69,8 MHz. Nähere Ausführungen hierzu sind auch hier nicht möglich, ohne Einzelheiten des Frequenznutzungskonzepts der F. -Q. zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 - bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2014 (6 B 43.13) - die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Frequenznutzungskonzept der F. -Q. (N3. ) gem. § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
125Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 durch Sachverständigengutachten die Feststellung beantragt hat, auf der Grundlage der Stellungnahme der F. -Q. vom 3. Mai 2007 folge kein zum Stichtag 19. Juni 2007 bestehender tatsächlicher, frequenztechnisch und –ökonomisch begründeter Bedarf für zusätzliche Frequenzen (Beweisantrag zu Ziffer 3, Buchstabe a), 4. Spiegelstrich), war diesem Antrag – hier ebenfalls unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Bewertung der Angaben der U2. – nicht zu entsprechen.
126Dafür, dass alle der hier betrachteten vier Mobilfunkunternehmen im Oktober 2009 einen Mindestfrequenzbedarf in der angenommenen Höhe hatten, sprechen auch das Ergebnis und der Verlauf der im Jahre 2010 durchgeführten Versteigerung. Augenfällig ist nämlich, dass alle der von der Vergabe umfassten Frequenzen von den Auktionsteilnehmern zu Preisen weit oberhalb des Mindestgebots erworben wurden, womit in diesem Umfang nicht zu rechnen gewesen wäre, wenn entsprechende Bedarfe nicht bestanden hätten. In Ziffer IV.5 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 wurden die Mindestgebote für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz bzw. 2 x 4,95 MHz (jeweils gepaart) auf 2.500.000 Euro festgesetzt. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) betrug 1.250.000 Euro, das Mindestgebot für den Frequenzblock von 1 x 14,2 MHz (ungepaart) 3.550.000 Euro. Die erzielten Versteigerungserlöse betrugen ein Vielfaches dieser Mindestgebote. Für die erstgenannten gepaarten Blöcke lagen sie (ohne Berücksichtigung der Höchstgebote für die Frequenzen im 800 MHz- Band) zwischen 17.364.000 und 103.323.000 Euro, für einen Block von 1 x 5 MHz (ungepaart) zwischen 5.731.000 und 9.130.00 Euro und für den Block von 1 x 14,2 MHz bei 5.715.000 Euro. Dafür, dass diese Erwerbe bedarfsunabhängig maßgeblich durch Verdrängungsabsichten oder zum Zwecke einer rechtswidrigen Frequenzbevorratung und –hortung motiviert waren, spricht hingegen nichts. In einem solchen Fall wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die erzielten Erlöse so wesentlich über den Mindestgeboten lagen, denn einem bedarfsunabhängigen Frequenzerwerb sind aus unternehmerischer Sicht enge wirtschaftliche Grenzen gesetzt, zumal die mit dem Erwerb verbundenen Auflagen eine längerfristige Frequenzhortung ausschließen und im Übrigen für den Fall der Nichtnutzung der - entschädigungslose – Widerruf der Frequenzzuteilung auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 TKG droht.
127Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 unter Darlegung weiterer Einzelheiten die Feststellung beantragt hat, das Bietverhalten der Teilnehmer in der Versteigerung lasse weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der Versteigerungsregeln einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung zu (Beweisantrag zu Ziffer 4, Buchstabe a), bb)), ist dieser Beweisantrag abzulehnen, da er auf Schlussfolgerungen und Wertungen gerichtet ist, die einem Sachverständigengutachten nicht überlassen werden können, sondern vom Gericht selbst zu treffen sind.
128Unter Berücksichtigung der somit für die vier Mobilfunkunternehmen und die Klägerin festgestellten unternehmensindividuellen Bedarfe ergibt sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 12. Oktober 2009 bereits ein Gesamtbedarf für das Spektrum oberhalb von 1 GHz in Höhe von mehr als 363 MHz. Diese Bedarfe überstiegen das in diesem Bereich verfügbare Spektrum von 300 MHz deutlich. Von einem Bedarfsüberhang zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt 12. Oktober 2009 wäre somit selbst dann auszugehen, wenn man für die F. - Q. entgegen der Überzeugung der Kammer von einem Frequenzbedarf von nur 40 MHz in den Bereichen oberhalb von 1 GHz ausgeht.
129Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 ergänzend gestellten Beweisanträge auf Feststellung, dass die von der Präsidentenkammer zugrunde gelegten Annahmen, dass als Ergebnis der Anhörungen im Jahr 2005 und der Bedarfsanmeldungen und Interessensbekundungen im Jahr 2007 Frequenzknappheit zu prognostizieren gewesen sei, sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt als tatsächlich unzutreffend erweisen, sind für die Entscheidung nicht erheblich. Darüber hinaus oblägen die Bewertung der anlässlich der Anhörungen eingegangenen Stellungnahmen bzw. die aus den Interessenbekundungen und Bedarfsanmeldungen zu ziehenden Schlussfolgerungen dem Gericht und wären einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
130Aufgrund des hier festgestellten Bedarfsüberhangs allein auf der Grundlage der Bedarfsmeldungen der Klägerin und der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber kann offen bleiben, ob noch Frequenzbedarfe, die von anderen Unternehmen anlässlich der Anhörungen der Bundesnetzagentur in den Jahren 2005 und 2007 geäußert worden waren, bei der Prognose, ob im Zuteilungszeitpunkt mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, zu berücksichtigen sind. Auf die Umstände, die insoweit von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 unter Beweis gestellt worden sind, kommt es deshalb für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Im Einzelnen handelt es sich um die zu Ziffer 2) (Zu den tatsächlichen Erkenntnissen am 12.10.2009 zu Frequenzbedarfen potenzieller Neueinsteiger) und zu Ziffer 3), Buchstabe b) (Zu den tatsächlichen Bedarfen potenzieller Neueinsteiger im Jahr 2007) zu Protokoll gestellten Beweisanträge sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergänzend gestellten Beweisantrag, dass ein „abstrakter Bedarf“ als solcher und in einer bezifferbaren Höhe für einen potenziellen Neueinsteiger nicht feststellbar sei.
131Zur Annahme eines das verfügbare Frequenzspektrum nicht übersteigenden Bedarfs führt es auch nicht, wenn man allein die Nachfrage nach den Frequenzen in den Blick nimmt, die die Klägerin im 2,6 GHz- Bereich begehrt. Sie selbst beansprucht für sich das gesamte hier verfügbare Spektrum an ungepaarten Frequenzen in einem Umfang von 50 MHz, so dass bei einer isolierten Betrachtung nur dieses Bedarfs ein Bedarfsüberhang nur dann nicht bestehen würde, wenn kein anderer Zuteilungspetent Bedarf an diesem Spektrum gehabt hätte. Das kann aber schon deshalb ausgeschlossen werden, weil zumindest die W. mit ihrem Antrag vom 29. Mai 2007 die Zuteilung von 10 MHz aus diesem Spektrum ausdrücklich beantragt hatte. Für einen entsprechenden Bedarf spricht darüber hinaus auch, dass dieses ungepaarte Spektrum in der Auktion - auch ohne Teilnahme der Klägerin - vollständig und zu Preisen zugeschlagen wurde, die weit über den Mindestgeboten lagen und drei der vier Auktionsteilnehmer sich an dem zahlreiche Runden umfassenden Bietwettbewerb für diese Frequenzen beteiligten. Der Umstand, dass die Mobilfunkunternehmen die von ihnen in der Auktion erworbenen ungepaarten Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz bis heute noch nicht nutzen, steht der Berücksichtigung dieses auf den Zeitpunkt vom 12. Oktober 2009 bezogenen Bedarfs nicht entgegen. Denn der Frequenzbedarf kann sich gerade auch aus dem beabsichtigten zukünftigen Netzaufbau und –ausbau ergeben. Dessen zeitliche Umsetzung hängt insbesondere bei neuen Mobilfunktechnologien nicht nur davon ab, wann die von dem jeweiligen Betreiber präferierte Netztechnik kommerziell verfügbar ist. Der Netzausbau wird vielmehr – vorbehaltlich etwaiger Versorgungsverpflichtungen und der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung – auch nachfragegetrieben erfolgen. Zum anderen können sich angenommene Frequenzbedarfe naturgemäß zu einem späteren Zeitpunkt als irrig herausstellen, was nach dem Ermessen der Bundesnetzagentur zu einem Widerruf der Frequenzzuteilung nach § 63 Abs. 1 TKG führen kann und ggf. führen muss. Aber selbst wenn man aus der späteren Erkenntnis der Nichtnutzung einer zugeteilten Frequenz Rückschlüsse auf den zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Bedarf für denkbar hielte, stünde - wie ausgeführt - auch die längere Nichtnutzung zugeteilter Frequenzen der Anerkennung eines geltend gemachten Bedarfs regelmäßig nicht entgegen. Da die Abschätzung eines unternehmensindividuellen Frequenzbedarfs in der Verantwortung des jeweiligen Unternehmen liegt, kann es naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine der Bedarfsbemessung zu Grunde liegende unternehmerische Erwartung nicht erfüllt. Darauf, ob und seit wann LTE- fähige Endgeräte – unabhängig davon ob sie gepaarte oder ungepaarte Frequenzen nutzen – am Markt verfügbar sind oder waren und aus welchen Gründen diese in Deutschland ggf. nicht nachgefragt wurden, kommt es daher nicht an, sodass den darauf bezogenen Beweisanträgen der Klägerin (Beweisantrag unter Ziffer II. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. August 2014, dort S. 9, in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zu Protokoll gestellt), nicht nachzugehen war.
132Waren damit am 12. Oktober 2009 für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, war die Entscheidung der Beklagten, die verfügbaren Frequenzen durch ein Versteigerungsverfahren zu vergeben, ermessensfehlerfrei. Bei bestehender Knappheit schließt § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG die Einzelzuteilung der betreffenden Frequenzen in der Regel aus. In einer solchen Situation ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur infolge der Grundrechtsbindung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber der Gesamtheit der Zuteilungspetenten wie auch des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie)) regelmäßig im Sinne des Erlasses einer Vergabeanordnung vorgeprägt; nur ausnahmsweise darf unter Berücksichtigung der Regulierungsziele trotz Frequenzknappheit vom Erlass einer Vergabeanordnung abgesehen werden,
133BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, Rn. 35; vom 23. März 2011, Rn. 23 und vom 26. Januar 2011, Rn. 25.
134Ein derartiger Ausnahmefall zu Gunsten der Klägerin liegt nicht deshalb vor, weil ihr ab dem Jahr 1999, befristet bis zum 31. Dezember 2007, Frequenznutzungsrechte im Bereich von 2,6 GHz zugeteilt worden waren, um deren Verlängerung sie rechtszeitig nachgesucht hat und die diesbezüglichen Verfahren vor dem OVG NRW – 13 A 2394/09 und 13 A 2395/09 - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies hat das Gericht bereits in seinem Urteil vom 17. März 2010 – 21 K 6772/09 – (Urteilsabdruck, S. 39 f.) ausgeführt. Das BVerwG hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – (Rn. 36 – 37) bestätigt. Auch unter erneuter Würdigung des vertiefenden Vortrags der Klägerin, ihrem Verlängerungsanspruch komme ein Vorrang vor der Vergabe der ungepaarten Frequenzen im 2,6 GHz-Bereich durch Versteigerung zu, besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 im Zusammenhang mit Umständen der Befristung ihrer Frequenzzuteilungen im 2,6 GHz-Band umfangreiche „Beweisanträge“ gestellt hat, handelt es sich hierbei im Wesentlichen um Parteivortrag und nicht um Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO. Soweit innerhalb des Parteivorbringens bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt werden, sind diese für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich, weil sie für die vom Gericht zu klärende Rechtsfrage, ob angesichts des behaupteten Verlängerungsanspruchs der Klägerin eine Vergabeentscheidung über die – noch streitbefangenen – Frequenzen getroffen werden konnte, rechtlich nicht von Bedeutung sind.
135Die Hilfsanträge b) und c) zum Antrag zu 1. sind unzulässig, denn über sie ist bereits rechtskräftig entschieden worden. Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Hilfsanträge b) und c) zum Antrag zu 1. entsprechen dem Antrag zu 1. a) und dem hilfsweisen Antrag zu 1. b),
136vgl. hierzu die Wiedergabe der im Revisionsverfahren gestellten Anträge in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, Rn. 7,
137die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 gestellt worden waren und die Gegenstand des Urteils 21 K 6772/09 waren. Dieses Urteil wurde vom BVerwG nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1 c) (jetzt: Antrag zu 1 a) aufgehoben. Die Entscheidungen über die damals gestellten Hilfsanträge sind damit in Rechtskraft erwachsen.
138Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 gestellten Feststellungsanträge zu 2), die sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nr. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 und die Verpflichtung der Beklagten beziehen, die genannten Entscheidungen aufzuheben, sind unzulässig.
139Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – (Rn. 17 ff.) festgestellt hat, hat die Vergabeentscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 ihre Wirksamkeit durch die Ersetzung mit der neuen Vergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009 verloren. Sie hat sich im Rechtssinne „erledigt“, so dass nunmehr als Klageart eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Frage käme. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft,
140BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 ff.
141Die Klägerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf ein im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Feststellungsinteresse berufen.
142Das besondere Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses und der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz bestehen. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsinteresse auf ihre Absicht, einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu führen, wie sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 und unter Berücksichtigung ihres Vortrags auf Seite 110 f. ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2010 im Verfahren 21 K 6772/09 ergibt. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
143vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 A 2507/13 -, NRWE Rn. 10, 11 mit zahlreichen Nachweisen.
144Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie den von ihr angeblich erlittenen Schaden trotz entsprechender bereits im Jahr 2010 formulierter Absichten gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, bereits der Annahme einer ernsthaften Absicht, ggf. einen Schadenersatzprozess zu führen, entgegen steht. Jedenfalls fehlt es bislang an auch nur annähernd substantiierten Angaben zu ihrem vermeintlich erlittenen Schaden und zu dessen ungefährer Höhe bzw. Berechnungsgrundlage. In ihrem seinerzeit unter dem Aktenzeichen 21 K 6772/09 eingereichten Schriftsatz vom 2. Februar 2010 hat die Klägerin sich insoweit auf die Darlegung beschränkt, dass ihr aufgrund der angeblich rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Verweigerung der Verlängerung beruhe maßgeblich auf der Vergabeanordnung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008. Sie sei seit der Ablehnung des Verlängerungsantrages vom 29. Juli 2005 mangels Planungs- und Investitionssicherheit nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb entsprechend den zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags entwickelten Planungen auszubauen. Diese Investitionsplanungen umreißt die Klägerin im Folgenden in groben Zügen und legt auch das von ihr für die Umsetzung ihrer Geschäftsplanungen notwendige Finanzierungsvolumen betragsmäßig dar. Damit werden jedoch nur der Umfang der von ihr beabsichtigten – aber nicht getätigten – Investitionen und eine Erwartung an mögliche Kundenzahlen, die die Klägerin auf Grundlage dieser Investitionen zu gewinnen hoffte, umrissen, nicht aber ein daraus möglicherweise resultierender, zum Ersatz verpflichtender Schaden beschrieben.
145Ferner lässt sich den erwähnten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Februar 2010 (21 K 6772/09) entnehmen, dass sie das schadenstiftende Ereignis in der „rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen“ sieht (S. 110 des genannten Schriftsatzes), während sie in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 insoweit maßgeblich auf die sich aufgrund der durch die Vergabeentscheidung aus dem Jahr 2007 ausgelösten „Sperrwirkung“ abgestellt hat. Selbst wenn diese „Sperrwirkung“ rechtswidrig eingetreten wäre, folgte aus der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht bereits, dass die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung der ihr bis zum 31. Dezember 2007 befristet zugeteilten Frequenznutzungsrechte (gehabt) hätte – dies ist vielmehr Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits vor dem OVG NRW – 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07.
146Wird der vermeintliche Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die Ablehnung der Verlängerung der Frequenzzuteilungen zu Gunsten der Klägerin rechtswidrig war, fehlt es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch deshalb, weil die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtlos ist ein Amtshaftungsprozess dann, wenn offensichtlich kein Verschulden des Amtswalters festzustellen ist. Vorliegend ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auszuschließen, weil nach dem Vortrag der Klägerin - und auch sonst - nicht feststellbar ist, dass bei der ablehnenden Entscheidung des Frequenzverlängerungsantrages der Klägerin seitens der Beklagten bzw. des für sie handelnden Organs bzw. Amtsträgers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlich Handelnden generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich schon dann als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist,
147vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 36.04 -, Juris, Rn. 24 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 – III ZR 220/90 -, BGHZ 119, 365 (369) und vom 17. März 1994 – III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158 (3159).
148So liegt der Fall hier. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 und 6 B 06.09 – festgestellt hat, handelte es sich bei den Berufungsentscheidungen des OVG NRW vom 30. Oktober 2008 – 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07 – um Rechtssachen, die einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen und eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen, deren Beantwortung deutlich aus dem Rahmen des Üblichen fallende Anforderungen stellt. Der vom Gericht zu bewältigende Streitstoff war - so das Bundesverwaltungsgericht - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außerordentlich umfangreich. Dies gilt nicht nur für die Auslegungsfrage, welche Nutzungsmöglichkeiten der einschlägige Frequenznutzungsplan unter Berücksichtigung des Frequenzbereichszuweisungsplans sowie gemeinschaftsrechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben für den hier in Rede stehenden Frequenzbereich im Sinne von § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG eröffnet, sowie für die äußerst komplexen tatsächlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt. Es gilt auch für die Frage, welche Bedeutung der Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur im Rahmen des hier umstrittenen Verpflichtungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG zuzumessen war, und ebenso für den Problemkreis einer effizienten Nutzung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG) der insgesamt 36 umstrittenen Frequenzen, von denen 33 (seinerzeit) ungenutzt waren. Hervorgehoben wurde zudem, dass rechtlich und tatsächlich erhebliche Fragen erstmals zu beantworten waren, ohne auf einschlägige gerichtliche Entscheidungen zurückgreifen zu können,
149vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 6 B 5.09 -, Juris, Rn. 8.
150Eine Unvertretbarkeit der behördlichen Entscheidungen mit der Folge eines denkbaren Verschuldens lässt sich bei dieser außerordentlich schwierigen Sach- und Rechtlage daher unter keinen denkbaren Umständen herleiten. Dies gilt auch, wenn man allein auf die Herbeiführung der „Sperrwirkung“, deren Beseitigung eine zwar möglicherweise notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die erfolgreiche Durchsetzung des vermeintlichen Frequenzverlängerungsanspruchs wäre, durch die Entscheidung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008 abstellt, denn auch die Frage, welche Bedeutung der Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG zuzumessen war, ist nach den obigen Feststellungen eine zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ungeklärte Frage von außergewöhnlicher Komplexität und mit außergewöhnlich hohem Schwierigkeitsgrad.
151Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
153Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, - 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, - 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, - 4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.
(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.