Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

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published on 16/04/2019 00:00

Tenor 1. Gegen die Beklagte wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinarkl
published on 31/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1
published on 12/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt. Gründe
published on 09/04/2019 00:00

Tenor 1. Zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigungen „…“ und „…“ zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung
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