Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 127
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
31/03/2016 11:50
Das Land Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen zu gewähren - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 18/10/2016 00:00
Tenor
I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2
published on 18/05/2017 00:00
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2015 wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
published on 24/10/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Dezember 2017 teilweise abgeändert und die Klage auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens abgewiesen. Die Anschlussberufung
published on 08/06/2018 00:00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsve
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt...