Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Anwälte |
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Rechtsanwalt
für Öffentliches Recht
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
AgrarrechtBeamten-, Dienst- und WehrrechtStaatshaftungs-, AmtshaftungsrechtUmweltrechtVerfassungsrechtVergaberecht 1 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
2 Artikel zitieren .
Gewerberecht: Zur Sperrwirkung des § 12 GewO bei einer Gewerbeuntersagung
21.06.2016
Die Untersagung einer unselbstständigen leitenden Tätigkeit nach § 35 I 2 GewO setzt voraus, dass sie erforderlich und der Betroffene auch dafür unzuverlässig ist.
Pflegekind: Namensänderung muss dem Wohl des Pflegekindes förderlich sein
27.10.2010
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Awälte in Berlin Mitte
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 141
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann
339 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss, 16. Apr. 2021 - OVG 1 B 2/21
bei uns veröffentlicht am 11.05.2023
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Az.: OVG 1 B 2/21
Vorgehend: Az.: VG 28 K 195.17 A
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn A,
Klägers und Berufungsbeklagten,
bevollmä
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - XII ZR 122/17
bei uns veröffentlicht am 20.03.2019
Berichtigt durch Vermerk vom 14. Juni 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 122/17 vom 20. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZR122.17.0 Der XII. Zivi
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2003 - V ZR 187/02
bei uns veröffentlicht am 18.07.2003
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 187/02 Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 B 18.2482
bei uns veröffentlicht am 29.04.2019
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2018 - 21 B 18.30691
bei uns veröffentlicht am 11.10.2018
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2016 wird hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 4) geändert:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2015 wird in Nr. 6 aufgehobe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - 20 B 16.330
bei uns veröffentlicht am 01.10.2018
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2015, Az. Au 1 K 14.1535, wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2013 zur Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 21 B 17.31035
bei uns veröffentlicht am 08.10.2018
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2017 wird hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 3) geändert:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2016 wird in den Nrn. 6 und 7 aufgeh
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 11 BV 14.2839
bei uns veröffentlicht am 18.05.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf 20,22 Euro festg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 15 BV 15.2441
bei uns veröffentlicht am 03.06.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 11 BV 15.134
bei uns veröffentlicht am 15.04.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 4 B 16.311
bei uns veröffentlicht am 23.02.2017
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1672
bei uns veröffentlicht am 08.12.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1671
bei uns veröffentlicht am 08.12.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Recht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1670
bei uns veröffentlicht am 08.12.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1669
bei uns veröffentlicht am 08.12.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Recht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1668
bei uns veröffentlicht am 08.12.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Recht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 11 B 18.34
bei uns veröffentlicht am 04.03.2019
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2018 - 3 BV 15.2492
bei uns veröffentlicht am 14.09.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2019 - 10 B 18.50031
bei uns veröffentlicht am 08.03.2019
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2017 wird aufgehoben, soweit die Beklagte in Nr. I Satz
zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens ve
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 20 B 18.2042
bei uns veröffentlicht am 19.02.2019
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 12 B 15.2304
bei uns veröffentlicht am 19.04.2016
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - 20 B 15.200
bei uns veröffentlicht am 09.06.2015
Tenor
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Juni 2014 wird geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 22. Oktober 2012 GeschNr. IVb-Gö-6343 über 60,55 Euro und 191,38 Euro werden aufgehoben.
II.
Di
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 B 15.25
bei uns veröffentlicht am 18.05.2015
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 12 B 17.1302
bei uns veröffentlicht am 11.12.2017
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. November 2016 (Az. AN 2 K 15.02519), der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte w
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 3 B 16.1866
bei uns veröffentlicht am 06.11.2017
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2014 wird abgeändert. Der Beklagte wird zur Abgeltung des klägerischen Urlaubsanspruchs 2010 verurteilt, dem Kläger 693,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basis
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 7 B 16.153
bei uns veröffentlicht am 17.01.2017
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollst
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2014 - 8 B 12.1546
bei uns veröffentlicht am 09.10.2014
Tenor
I.
Ziff. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2012 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Ziff. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 201
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2014 - 12 BV 14.1629
bei uns veröffentlicht am 14.10.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 - M 8 K 13.1911, M 8 K 13.1912, M 8 K 13.3411, M 8 K 13.3412 und M 8 K 13.3413 - wird aufgehoben und die Streitsache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - 6 B 17.1026
bei uns veröffentlicht am 05.10.2017
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 – M 21 K 15.174 – wird abgeändert.
II. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 BV 18.7
bei uns veröffentlicht am 21.08.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung d
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 B 17.30026
bei uns veröffentlicht am 17.05.2018
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juli 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2 insgesamt abgewiesen wird.
II. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des erstinstanzlic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2016 - 12 B 15.2255
bei uns veröffentlicht am 26.02.2016
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben.
II.
Der Beklagte w
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 22 BV 17.1059
bei uns veröffentlicht am 01.08.2018
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 6 B 14.2435
bei uns veröffentlicht am 23.02.2015
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenbu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 3 B 15.534
bei uns veröffentlicht am 15.02.2016
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
3 B 15.534
Beschluss
vom 15. Februar 2016
(VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020)
3. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1330
Hauptpun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 22 BV 17.2176
bei uns veröffentlicht am 24.07.2018
Tenor
I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 (Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179 und Au 4 K 17.843) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Be
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - 6 B 14.447
bei uns veröffentlicht am 18.12.2014
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2013 - AN 3 K 12.2300 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2015 - 6 B 14.2372
bei uns veröffentlicht am 13.02.2015
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1101 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 6 B 18.2317
bei uns veröffentlicht am 31.01.2019
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 K 17.1403 - wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 20 B 15.50179
bei uns veröffentlicht am 17.11.2016
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit es Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2014 aufgehoben hat.
II.
Die Betei
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2014 - 12 BV 13.108
bei uns veröffentlicht am 15.08.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2014 - 10 BV 13.2020
bei uns veröffentlicht am 05.08.2014
Tenor
I.
In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2011 wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Koste
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 12 B 14.805
bei uns veröffentlicht am 12.08.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 2013 - M 18 K 11.6206 - wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Jugendhilfeangelegenheit J. H. im Zeitraum vom 22. Augus
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2018 - 7 B 17.1515
bei uns veröffentlicht am 05.04.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1762
bei uns veröffentlicht am 23.12.2015
Tenor
I.
Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2813 fortgeführt.
II.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 wird aufgehoben.
III.
Die Beklagte wird
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1761
bei uns veröffentlicht am 23.12.2015
Tenor
I.
Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2812 fortgeführt.
II.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 aufgehoben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 3 BV 12.2675
bei uns veröffentlicht am 15.01.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Si
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 6 B 17.2131
bei uns veröffentlicht am 11.06.2018
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 – M 21 K 17.257 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
II
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 7 B 15.2547, 7 B 15.2557
bei uns veröffentlicht am 20.06.2017
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Berufungen werden zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahren.
IV. Die Kostenentscheidungen sind vorläufig vollst
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2018 - 12 BV 17.1765 u.a.
bei uns veröffentlicht am 26.03.2018
Tenor
I. Die Verfahren 12 BV 17.1765, 12 BV 17.1766, 12 BV 17.1767, 12 BV 17.1769 und 12 BV 17.1770 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Berufungen werden zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten
Referenzen
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch...