Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten

(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.

(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.

(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.

(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 150 Übergangsvorschriften


(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 149 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 31 Entgeltgenehmigung


(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 1.auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder2.auf der Grundlage der von ihr vo

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 38 Nachträgliche Regulierung von Entgelten


(1) Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Entgeltregulierung, sind sie der Bundesnetzagentur zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der Entgeltmaßn

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 95 Vertragsverhältnisse


(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Besta

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 104 Teilnehmerverzeichnisse


Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Teilnehm

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen


(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbiete

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2019 - KZR 4/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 4/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilnehmerdaten V T

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - III ZR 316/06

bei uns veröffentlicht am 05.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 316/06 Verkündet am: 5. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 14. Sept. 2016 - VI-U (Kart) 3/16

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O (Kart) 249/15) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. III. Das Urteil ist vorläufig vo

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2016 - 13 A 2395/07

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Insta

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - VI-U (Kart) 33/13

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreck-bar. Die

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 9 K 6520/10

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 9 K 6519/10

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 9 K 6509/10

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin Entgelte für die Überlassung von Teilnehmerdaten verlangen kann. 3Die Klägerin bietet Sprach

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Dez. 2013 - VI - U (Kart) 50/12

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Dez. 2013 - 9 A 545/11

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Dez. 2013 - 9 A 546/11

bei uns veröffentlicht am 06.12.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betr

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Nov. 2013 - 1 K 7835/09

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Klägerin betreibt ein bundesweites Funkrufnetz. Dieses wurde 1989 von der Deutschen Bundespost Telekom als sogenanntes Cityrufnetz mit ca. 800 mit sogen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juli 2012 - 6 C 14/11

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Tatbestand 1 Die Klägerin vergibt als Telekommunikationsnetzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer. Sie betreibt einen telefonischen Auskunftsdienst sowie einen In

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2011 - 6 C 9/10

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