Landgericht Stralsund Urteil, 07. Apr. 2011 - 6 O 203/10

bei uns veröffentlicht am07.04.2011

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt zu erklären:

a) Wir bestellen als Eigentümer zu je 1/3-Anteil des Grundstückes mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, ... Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 10789, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, ... Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 9987,

aa) ein Wegerecht zur Erschließung des Grundstücks (Geh- und Fahrrecht),

bb) das Recht, alle Versorgungsleitungen, z.B. für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon usw., einzulegen, instand zu halten und zu erneuern (Leitungsrecht),

wobei für beide Rechte die Ausübung auf einen Grundstücksstreifen von drei Metern an der nördlichen Grundstücksgrenze gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung beschränkt ist;

b) wir bewilligen und beantragen, das Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch von ..., Blatt 10789, einzutragen, Zug um Zug gegen die Einräumung eines Gehrechts zum Erreichen des Seeufers Seitens des Klägers als Eigentümer des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, ... Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 9987, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, ... Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 10789, gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung und der Bewilligung und Beantragung, dieses Wegerecht als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von ..., Blatt 9987, einzutragen;

c) wir bewilligen die Eintragung einer öffentlichrechtlichen Baulast im Sinne von § 83 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in das Baulastenverzeichnis zu Lasten unseres unter Buchstabe a) genannten Grundstückes, inhaltlich deckungsgleich mit der unter Buchstabe a) bestellten Grunddienstbarkeit.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten - seine Cousins - auf die Bestellung von Grunddienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) und einer gleichlaufenden öffentlichrechtlichen Baulast in Anspruch.

2

Der Kläger ist (Allein-) Eigentümer des im Tenor bezeichneten Grundstückes in ..., Bereich "...". Sein Grundstück ist, ebenso wie das den Beklagten zu 1) bis 3) bruchteilig zu gleichen Anteilen gehörende Nachbargrundstück, aus einer realen Teilung eines vorherigen Gesamtgrundstückes hervorgegangen, das der gemeinsamen Großmutter der Parteien gehört hat und zunächst im Ganzen an deren beiden Söhne - die Väter der Parteien und Zeugen C. und G. R. - vererbt worden ist, die das Gesamtgrundstück wiederum aufgrund einer privatschriftlichen testamentarischen Verfügung der Erblasserin an die Parteien des Rechtsstreits als Vermächtnisnehmer unter realer Aufteilung in zwei Grundstücke rechtsgeschäftlich übereignet haben, wobei zu Gunsten des Zeugen G. R. - des Vaters der Beklagten - und seiner Frau am Grundstück der Beklagten ein Erbbaurecht bestellt worden ist. Das Grundstück des Klägers ist seeseitig gelegen und grenzt nicht an eine öffentliche Straße. Das Grundstück der Beklagten liegt unmittelbar an der ... Straße. Das Grundstück des Klägers wird seit Ende der 1980er Jahre kleingärtnerisch genutzt. Es befinden sich dort u.a. eine Streuobstwiese und mehrere so genannte Wochenendlauben, die von Kleingärtnern bewirtschaftet werden. Das Grundstück der Beklagten war ursprünglich - zu Lebzeiten der Erblasserin - mit einem Wohn- und Pferdestallkomplex bebaut. Der Zeuge G. R. hat nach 1992 Wohngebäude auf dem Grundstück der Beklagten erreichtet, die zumindest teilweise gewinnbringend vermietet werden.

3

Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992, für dessen Einzelheiten und genaue Formulierung auf die Anlage K 1 (Bd. I Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen wird, haben sich die Parteien des Rechtsstreits - vertreten durch die Zeugen C. und G. R. sowie die Ehefrau des Zeugen G. R. - wechselseitig zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten verpflichtet, die bis heute nicht bestellt worden sind. Dem Vertragsschluss war schriftliche Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. R. vorausgegangen, für deren Einzelheiten auf die Anlagen K 2, 3 und 4 sowie B 3 und 4 (Bd. I Bl. 15 f., 17, 18 f., 45, 46 f. d.A.) Bezug genommen wird. Die Beklagten waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch minderjährig. Der Zeuge G. R. und seine Frau vertraten die Beklagten als gesetzliche Vertreter; der seinerzeit bereits volljährige Kläger wurde durch den Zeugen C. R. - seinen Vater - zunächst ohne Vollmacht vertreten und hat den Vertrag später genehmigt. Inhalt des Vertrages war u.a., dass sich die Beklagten verpflichteten, dem Kläger ein "Wegerecht" und ein "Leitungsrecht" zu bestellen. Der Kläger sollte den Beklagten ein "Wegerecht" bestellen. Zu einer etwaigen Baulastbestellung verhielt sich der Vertrag nicht. Das zuständige Vormundschaftsgericht hat den Vertrag mit Beschluss vom 18.08.1992 genehmigt. Für die Einzelheiten dieses Beschlusses und des vorangegangenen Schreibens des Vormundschaftsgerichts vom 29.06.1992 wird auf die Anlagen B 1 und 2 (Bd. I Bl. 41 f., 43 f. d.A.) Bezug genommen.

4

Der Kläger beabsichtigt, sein Grundstück zu bebauen. Er begehrt hierzu von den Beklagten die Bestellung eines Wegerechts als Geh- und Fahrrecht, eines Leitungsrechts und einer öffentlichrechtlichen Baulast gleichen Inhalts.

5

Der Kläger beantragt (mit geringfügigen Formulierungsabweichungen sinngemäß),

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die Beklagten "wie" Gesamtschuldner zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:

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a) Wir bestellen als Eigentümer zu je 1/3-Anteil des Grundstückes mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, ... Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 10789, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, ... Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 9987,

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aa) ein Wegerecht zur Erschließung des Grundstücks (Geh- und Fahrrecht),

9

bb) das Recht, alle Versorgungsleitungen, z.B. für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon usw., einzulegen, instand zu halten und zu erneuern (Leitungsrecht),

10

wobei für beide Rechte die Ausübung auf einen Grundstücksstreifen von drei Metern an der nördlichen Grundstücksgrenze gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung beschränkt ist;

11

b) wir bewilligen und beantragen, das Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch von ..., Blatt 10789, einzutragen, Zug um Zug gegen die Einräumung eines Gehrechts zum Erreichen des Seeufers Seitens des Klägers als Eigentümer des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, ... Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 9987, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, ... Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 10789, gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung und der Bewilligung und Beantragung, dieses Wegerecht als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von ..., Blatt 9987, einzutragen;

12

c) wir bewilligen die Eintragung einer öffentlichrechtlichen Baulast im Sinne von § 83 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in das Baulastenverzeichnis zu Lasten unseres unter Buchstabe a) genannten Grundstückes, inhaltlich deckungsgleich mit der unter Buchstabe a) bestellten Grunddienstbarkeit.

13

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie sind der Auffassung, dem Kläger allenfalls die Bestellung eines Geh- und Leitungsrechts zu schulden. Ein Fahrrecht sei ebensowenig geschuldet wie eine Baulast. Der Vertrag vom 13.05.1992 sei dahin zu verstehen, dass - ausgehend von einer gleichmäßigen Berechtigung beider Seiten - jede Partei von der jeweils anderen kein Fahr-, sondern nur ein Gehrecht beanspruchen könne. Da die Beklagten vom Kläger nur die Bestellung eines Gehrechts verlangen könnten, um ggf. zum Seeufer zu gelangen, könne auch der Kläger keine weitergehende Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten postulieren. Der Vertrag sei jedenfalls im Lichte der vormundschaftsgerichtlichen Maßgaben und auch vor dem Hintergrund des von den Parteien umgesetzten Willens der verstorbenen gemeinsamen Großmutter so zu deuten. Es sei bei Vertragsschluss nicht beabsichtigt gewesen, dass der Kläger sein Grundstück bebaue. Eine Bebauung sei jedenfalls damals schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dem eine damals noch geltende 200-Meter-Uferschutzzone nach dem Landesnaturschutzgesetz entgegengestanden habe. Auch heute sei das Grundstück als Außenbereichsgrundstück nicht bebaubar. Der dem Kläger - unstreitig - erteilte positive Bauvorbescheid trage dem nicht Rechnung. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden wären auch die zu Gunsten des Klägers zu bestellenden Dienstbarkeiten auf den vorhandenen Nutzungsbestand beschränkt. Was der Kläger nun begehre, bewege sich nicht mehr in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung.

16

Außerdem berufen die Beklagten sich auf die Einrede der Verjährung. Sie stellen zuletzt ferner die Zulässigkeit der Klage in Frage; dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

17

Im Übrigen wird für das Vorbringen der Beteiligten ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

18

Die Klage ist den Beklagten am 23. bzw. 24. Juni 2010 zugestellt worden (Bd. I Bl. 21-Rs., 22-Rs., 23-Rs. d.A.).

19

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen C. R. und G. R. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.03.2011 Bezug genommen (Bd. II Bl. 1 ff. d.A.).

20

Diesem Urteil ist - als Bestandteil sowohl des Tenors als auch des Tatbestandes - eine Ablichtung der klägerseitig vorgelegten Anlage O (Bd. I Bl. 92 d.A.) beigeschlossen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

22

Die Klage ist zulässig.

23

Insbesondere ist auch für den geltend gemachten Anspruch auf Baulastbewilligung der ordentliche Rechtsweg eröffnet (nachfolgend unter a)) und das Landgericht Stralsund örtlich zuständig, dies allerdings erst infolge rügeloser Einlassung der Beklagten (nachfolgend unter b)). Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (nachfolgend unter c)).

24

a) Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich auch insoweit um eine Zivilsache i.S. des § 13 GVG, als der Kläger die Beklagten auf "Baulasterklärung" in Anspruch nimmt, womit - sinngemäß ausgelegt - eine Erklärung zur "Übernahme" der Baulast i.S. des § 83 Abs. 1 LBauO M-V gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.1989 - V ZR 224/87, Z 106, 348, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 11 f.). Die abzugebende Erklärung teilt zwar die öffentlichrechtliche Rechtsnatur der Baulast, ist also eine Rechtshandlung des öffentlichen Rechts (Münch, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1018 Rdnr. 115). Dies ist jedoch für die Rechtswegfrage nicht ausschlaggebend. Der Rechtsweg bestimmt sich nicht nach der Natur des mit der Verurteilung erstrebten Erfolges, also des Klageziels, sondern nach der Natur des auf diesen Erfolg gerichteten Anspruches bzw. des Rechtsverhältnisses, aus dem sich dieser Anspruch ergibt (statt aller aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 26.05.2010 - 6 A 5/09, DVBl. 2010, 1037 = NVwZ-RR 2010, 682, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 17 m.w.N.). Eine öffentlichrechtliche Rechtshandlung kann daher kraft eines privatrechtlichen Anspruches ebenso geschuldet sein wie umgekehrt eine privatrechtliche Rechtshandlung aufgrund eines öffentlichrechtlichen Anspruches (vgl. PrOVG, Urteil vom 19.06.1928 - VIII A 1/28, E 83 [1929], 169, 171; Forsthoff, Die Verwaltung als Leistungsträger, 1938, S. 25). Folgerichtig anerkennt die Rechtsprechung - zumeist allerdings ohne ausdrückliche Erörterung der Rechtswegfrage - allgemein die Möglichkeit, eine öffentlichrechtliche Baulastübernahmeerklärung vor dem Zivilgericht zu erstreiten, soweit der darauf gerichtete Anspruch im Zivilrecht wurzelt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 03.02.1989, a.a.O., sowie die weiteren Nachweise unter Gliederungspunkt I.2.b.ff des vorliegenden Urteils). Vorliegend macht der Kläger - sinngemäß - geltend, die Beklagten schuldeten ihm aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992 im Sinne einer im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu generierenden Nebenpflicht die Übernahme einer Baulast. Dieser Vertrag und die betreffende Pflicht sind privatrechtlicher Natur.

25

b) Eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Stralsund kam zunächst allenfalls auf der Grundlage des - im Ergebnis nicht einschlägigen - § 26 ZPO in Betracht. Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Beklagten gemäß §§ 12, 13 ZPO im Bezirk des Landgerichts E. Andere weitere Gerichtsstände als derjenige des § 26 ZPO sind vorliegend nicht erkennbar.

26

aa) Ob § 26 ZPO auch Klagen auf der Grundlage vertraglicher Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer auf Eigentumsübertragung oder, als ein Weniger hierzu, auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an seinem Grundstück erfasst, ist im Schrifttum - veröffentlichte Rechtsprechung hierzu existiert kaum - umstritten (bejahend, teilweise allerdings mit der vorliegend nicht erfüllten Einschränkung, dass der klagegegenständliche vertragliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung vormerkungsgesichert sein müsse, etwa: Patzina, in: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 26 Rdnr. 2; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 26 Rdnr. 6; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 26 Rdnr. 3, 5; Zimmermann, in: ZAP-Praxiskommentar ZPO, 8. Aufl. 2008, § 26 Rdnr. 1; Hausmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 26 Rdnr. 5; verneinend etwa: Lange, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 3; Kayser, in: HK-ZPO, 1. Aufl. 2006, § 26 Rdnr. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, 16. Aufl. 2004, § 36 Rdnr. 43; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 26 Rdnr. 2; beschränkt auf den dispositiv-gesetzlichen Vertragsanspruch aus § 648 BGB ebenso, im Übrigen offen lassend, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 26 Rdnr. 4; für § 648 BGB demgegenüber bejahend, im Übrigen jedoch - ebenfalls - offen lassend, Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 1).

27

Das Gericht teilt diejenige Auffassung, der zu Folge § 26 ZPO für vertragliche Ansprüche auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an einem Grundstück nicht gilt. Die Vorschrift des § 26 ZPO setzt nämlich ausdrücklich voraus, dass sich die Klage gegen den Eigentümer "als solchen" richtet. Der Beklagte muss also gerade in seiner Eigenschaft als dinglich berechtigter Eigentümer in Anspruch genommen werden (so statt aller im Ausgangspunkt etwa Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 26 Rdnr. 1). Unstreitig erfasst werden von § 26 ZPO somit alle Ansprüche, bei denen sich die Passivlegitimation des Beklagten von Gesetzes wegen aus seinem Eigentum ergibt, weil das materielle Recht den Anspruch ausdrücklich in Anknüpfung an das Eigentum als dingliche Berechtigung gegen den Eigentümer statuiert, so etwa im Fall der §§ 748, 888 oder 994 ff. BGB (statt aller wiederum Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 26 Rdnr. 1; ferner Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 26 Rdnr. 2; auch OLG Rostock, Urteil vom 08.01.1998 - 7 U 572/96, OLGR 1998, 169, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 72 ff., neigt zu einer restriktiven Anwendung des § 26 ZPO und stellt - ohne den hier konkret gegebenen Fall bereits entschieden zu haben - auf Ansprüche ab, die das Gesetz selbst ausdrücklich gegen den Eigentümer in dieser Eigenschaft richtet, wie es insbesondere in §§ 994 ff. BGB geschehen ist). So verhält es sich bei vertraglichen Ansprüchen der hier in Rede stehenden Art nicht. Zwar kann, was der Gegenauffassung zuzugeben ist, regelmäßig nur der Eigentümer die vertragliche Verpflichtung zur Bestellung beschränkt dinglicher Rechte am Grundstück wirksam erfüllen, weil nur er über die erforderliche Berechtigung verfügt. Allerdings ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Pflicht zur Lastenbestellung sich nicht aus dem Eigentum ergibt, sondern aus der vertraglich begründeten Schuldnerschaft des Eigentümers (so zutreffend insbesondere Lange, in: Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Die Eigentümerstellung ist nicht Grundlage des Anspruchs auf Bestellung der Dienstbarkeit, wie es § 26 ZPO voraussetzt, sondern lediglich Voraussetzung der Erfüllbarkeit dieses Anspruchs durch den - bzw. hier die - Beklagten (vgl., zu § 748 BGB, OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009 - 3 UH 3/09, OLGR 2009, 753, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 4, unter Bezug auf OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 744). Der Eigentümer schuldet die Dienstbarkeitenbestellung nicht, weil er Eigentümer ist, sondern weil er sich zur Bestellung vertraglich verpflichtet hat. Unabhängig davon sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen auch der Nichtberechtigte wirksam verfügen kann. Das gilt namentlich für die praktisch nicht selten vorkommenden Kettengeschäfte, in denen der Zwischenerwerber kraft Ermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) wirksam im eigenen Namen verfügen kann, aber auch für alle Formen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§§ 892 f. BGB). Ein Antrag im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren, § 26 ZPO um einen ausdrücklichen Passus des Inhalts zu ergänzen, dass die Vorschrift auch schuldrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer auf Bestellung beschränkt dinglicher Rechte am Grundstück einschließe, hat im Reichstag keine Mehrheit gefunden und ist abgelehnt worden (vgl., wenngleich hieraus nicht den gebotenen Schluss ziehend, dass § 26 ZPO unanwendbar sei, Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 26 Rdnr. 6, Fußn. 8, unter Verweis auf die Dokumentation bei Hahn, Materialien zur CPO, 2. Aufl. 1881, S. 532, 538). Insoweit spricht neben Wortlaut und Zweck der Vorschrift auch die parlamentarische Entstehungsgeschichte gegen eine Einbeziehung von Vertragsansprüchen der hier in Rede stehenden Art in den Anwendungsbereich des § 26 ZPO.

28

bb) Die Beklagten haben sich jedoch - wie bereits mit Schriftsatz vom 21.01.2011 (Bd. I Bl. 98 f. d.A.) angekündigt - im Verhandlungstermin vom 21.03.2011 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. II Bl. 1 ff. d.A.) rügelos zur Hauptsache eingelassen und damit die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund begründet (vgl. § 39 S. 1 ZPO). Ausschließliche anderweitige - örtliche oder sachliche - Zuständigkeiten standen dem nicht entgegen.

29

c) Der Kläger verfügt auch über das nötige Rechtsschutzinteresse. Entgegen der von den Beklagten erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff. d.A.), dort S. 6, hiergegen zumindest hinsichtlich der Baulastbewilligung geäußerten Bedenken, mit denen die Beklagten mangels Erstreckung des Schriftsatznachlasses auf diesen Gegenstand allerdings ohnehin präkludiert sind (vgl. § 296a S. 1 ZPO), soweit es sich nicht lediglich um eine nicht präklusionsfähige Rechtsauffassung handelt, stellt namentlich der Umstand, dass das Grundstück der Beklagten mit einem Erbbaurecht zu Gunsten des Zeugen G. R. und seiner Frau belastet ist, das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht in Frage. Die primär begehrten bürgerlichrechtlichen Dienstbarkeiten können die Beklagten ohne Weiteres allein bewilligen, wenngleich im Rang nur nach dem zur ersten Rangstelle bestellten Erbbaurecht der Eltern der Beklagten. Deren Interessen werden durch den Nachrang der dem Kläger zu bestellenden Dienstbarkeiten gewahrt; ihrer Zustimmung bedarf es nicht, es sei denn im Erbbaurechtsvertrag wären ihnen entsprechende Zustimmungsvorbehalte eingeräumt, was jedoch nicht ersichtlich ist und auch von den Beklagten nicht behauptet wird.

30

Dass der praktische Nutzen der Dienstbarkeiten für den Kläger aufgrund des sich bei Eintragung ergebenden Nachranges vermindert - nicht jedoch völlig aufgehoben - sein mag, nimmt ihm nicht die Befugnis, die Bewilligung der Beklagten einzuklagen. Abgesehen davon erwüchse dem Kläger insoweit womöglich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, wenn man davon ausgeht - und hierfür spricht zumindest viel -, dass die Beklagten aus dem Vertrag vom 13.05.1992 zur Bestellung von Dienstbarkeiten an erster Rangstelle verpflichtet sind, den sie nun womöglich nicht in der gebotenen Weise erfüllen können. Dem dürfte insbesondere nicht der Ausschluss auch der Rechtsmängelhaftung in § 4 des Vertrages entgegenstehen. Dieser Ausschluss steht nämlich - sowohl nach seinem eigenen vertraglichen Wortlaut als auch von Gesetzes wegen - unter Arglistvorbehalt. Die Beklagten oder, sofern diese auch bei der Erbbaurechtsbestellung noch minderjährig waren, der Zeuge G. R. und seine Frau als gesetzliche Vertreter, deren Kenntnis sich die Beklagten ggf. gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssten, haben durch die Erbbaurechtsbestellung den Rechtsmangel wissentlich und willentlich begründet, also - im gegebenen Fall - im Rechtssinne arglistig gehandelt. Insoweit könnten auch die Erbbauberechtigten selbst aus culpa in contrahendo im Wege schadensrechtlicher Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) verpflichtet sein, an der Schaffung eines dinglichen Rechtszustandes mitzuwirken, der einer erstrangigen Dienstbarkeit am Grundstück im Ergebnis gleichkommt, ggf. durch Bestellung einer in das Erbbaugrundbuch einzutragenden - dort erstrangigen - Dienstbarkeit auch zu Lasten des grundstücksgleich zu behandelnden Erbbaurechts.

31

Auch der klägerische Antrag, die Beklagten zur Baulastbewilligung zu verurteilen, ist von einem anerkennenswerten Rechtsschutzinteresse gedeckt. Dass die Bauaufsichtsbehörde die Baulast voraussichtlich nur in das Baulastenverzeichnis eintragen darf, wenn auch die Erbbauberechtigten eine Bewilligungserklärung abgeben, ist zwar richtig (s. u.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.05.1989 - 6 A 147/87, NJW 1990, 1499, 1499 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 13.07.1992 - 8 S 588/92, NJW 1993, 678, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 20; VG Halle a. d. Saale, Urteil vom 23.02.2005 - 2 A 2/03, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 27; Kern, BauR 1978, 113, 116). Das hindert jedoch den Klageerfolg nicht. Zumindest gegen die Beklagten nämlich kann der Kläger seinen Baulastbewilligungsanspruch, auf den unter Gliederungspunkt 2.b.ff. noch näher einzugehen ist, mit den Folgen des § 894 ZPO durchsetzen. Damit hat er - mit Rechtskrafteintritt - ein notwendiges Element errungen, um die Eintragung einer Baulast bei der Baubehörde zu erwirken. Dass die Erwirkung der weiterhin erforderlichen Zustimmung der Erbbauberechtigten ggf. einen weiteren Prozess oder - falls kein Rechtsanspruch gegen die Erbbauberechtigten bestehen sollte oder ein vorhandener Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht würde - eine wie auch immer geartete Gegenleistung erfordert, ist hiervon gedanklich zu trennen und nimmt dem Kläger nicht das Recht, zunächst wenigstens im vorliegenden Prozess die erforderliche Erklärung der Beklagten zu erzwingen. Aus den zum Dienstbarkeitsrang angestellten Erwägungen spricht ohnehin Einiges dafür, dass der Zeuge G. R. und seine Frau hier aus culpa in contrahendo - und somit unabhängig von vertraglichen Bindungen zum Kläger - zur Zustimmung durchsetzbar verpflichtet sind. Soweit die Baulast sich inhaltlich mit dem zur Grunddienstbarkeit gehörenden Leitungsrecht als solchem deckt, dürfte eine Bewilligungserklärung des Erbbauberechtigten unabhängig von Vorstehendem ohnehin entbehrlich sein, weil dieser Aspekt das Erbbaurecht nicht berührt (Kern, BauR 1978, 113, 114).

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Wiederum unabhängig von Vorstehendem wäre die Klage auch dann zulässig, wenn es aussichtslos wäre, eine etwa erforderliche Zustimmungserklärung des Erbbauberechtigten zwangsweise oder konsensual beizubringen (dass zumindest eine konsensuale Lösung nicht aussichtslos wäre, machen im Übrigen auch die Beklagten selbst deutlich, indem sie auf S. 5 ihres zuletzt eingereichten Schriftsatzes, Bd. II Bl. 43 d.A., die Anlage K 9 und die dort unter Ziffer getroffene Aussage zur Baulast in Zusammenhang mit "Vergleichsgesprächen" bringen). Insoweit darf nämlich im Rahmen der Zulässigkeitsstation die materiellrechtliche Wertung des § 421 S. 1 BGB nicht übergangen werden. Hiernach kann oder vielmehr könnte der Kläger wahlweise jeden einzelnen Beklagten auf Baulastbewilligung verklagen, denn die Beklagten haften als Miteigentümer und Schuldner einer unteilbaren Leistung gesamtschuldnerisch (s. §§ 747 S. 2, 431 BGB; dazu näher auch im Folgenden unter Gliederungspunkt I.2). Da aber die Eintragung der Baulast nur erfolgen kann, wenn alle Miteigentümer bewilligen (VGH Mannheim, Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90, VBlBW 1991, 59, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 24, sowie Urteil vom 13.07.1992 - 8 S 588/92, NJW 1993, 678, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 20), und es insoweit gemäß §§ 747 S. 2, 431, 421 S. 1 BGB dennoch möglich ist, einen einzelnen Miteigentümer isoliert auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen, so kann für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem nichts anderes gelten. Insbesondere kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, sich nur an den Erbbauberechtigten zu halten, denn auch dieser kann die Baulasteintragung nicht allein veranlassen. Vielmehr bedürfte der Erbbauberechtigte seinerseits zur Bestellung einer Baulast der korrespondierenden Zustimmung des Grundstückseigentümers (OVG Lüneburg, a.a.O.; VG Halle a. d. Saale, a.a.O., Rdnr. 28 f.; Kern, BauR 1978, 113, 116).

33

Ergänzend ist im Übrigen auch festzustellen, dass es wenigstens befremdlich erscheint, wenn die Beklagten sich unter Rekurs auf das ihren Eltern eingeräumte Erbbaurecht nunmehr auf den Standpunkt stellen, sie wären ohne Mitwirkung der Erbbauberechtigten zur Erfüllung des Klageanspruchs rechtlich nicht in der Lage. Wenn es sich tatsächlich so verhielte, hätten die Beklagten auch das schuldrechtlich auf ein Gehrecht beschränkte notarielle Angebot, das sie dem Gericht als Anlage B 6 (Bd. I Bl. 52 ff. d.A.) vorgelegt haben, nicht unterbreiten dürfen (vgl. dazu auch unten unter Punkt I.2.b.dd.). Insoweit erscheint das prozessuale Vorbringen der Beklagten tendenziell treuwidrig.

2.

34

Die Klage ist auch begründet.

35

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem notariellen Vertrag vom 13.05.1992 Anspruch auf Grunddienstbarkeitsbestellung und Baulastbewilligung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, wobei sich die vom Antrag im Detail teilweise abweichende Fassung des Tenors in den Grenzen zulässiger Antragsauslegung bewegt und insoweit nicht gegen den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) verstößt (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253 Rdnr. 13). Die Verpflichtung der Beklagten stellt gemäß §§ 431, 747 S. 2 BGB eine - echte - Gesamtschuld dar. Die Beklagten sind daher als - und nicht lediglich wie - Gesamtschuldner zu verurteilen. Auch insoweit bewegt sich die vom Klageantrag abweichende Tenorierung allerdings in den Grenzen zulässiger Antragsauslegung. Dass die Beklagten als bruchteilige Miteigentümer des zu belastenden Grundstückes gemäß § 747 S. 2 BGB nur gemeinschaftlich die vom Kläger begehrten dinglichen Rechte und die Baulast bestellen können, hindert die Annahme einer Gesamtschuld nicht. Dies stellt § 431 BGB ausdrücklich klar. Nach zutreffender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, ist angesichts des § 431 BGB zumindest im Zweifel - und so auch hier - nicht von einer so genannten gemeinschaftlichen Schuld, sondern von einer - strengeren - Gesamtschuld auszugehen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 431 Rdnr. 1 i.V.m. § 266 Rdnr. 3, Vor § 420 Rdnr. 9, und - offen lassend - Wieser, JuS 2000, 997, 998, jeweils m.w.N.).

36

Die gebotene Auslegung des Vertrages vom 13.05.1992 (Anlage K 1 = Bd. I Bl. 7 ff. d.A.) ergibt, dass die Beklagten verpflichtet sind, antragsgemäß Grunddienstbarkeiten und Baulast zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstückes zur Sicherstellung der Erschließung und Bebauung desselben zu bestellen. Hinsichtlich der Pflicht zur Baulastbestellung ergibt sich dies aus einer zumindest ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. §§ 133, 157, 242 BGB).

37

a) Auf die vom Kläger insbesondere in seinem Schriftsatz vom 08.02.2011 (Bd. I Bl. 100 ff., 105 ff. d.A.) unter Gliederungspunkt III. herangezogene so genannte Andeutungstheorie kommt es dabei nicht an. Diese Theorie setzt nämlich voraus, dass das auszulegende Rechtsgeschäft formbedürftig und eine etwaige Formnichtigkeit - insbesondere nach § 125 S. 1 BGB - noch nicht geheilt ist (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - Xa ZR 73/07, NJW 2011, 218 = FamRZ 2010, 1330, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 15).

38

Der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992 (Anlage K 1) war als solcher nicht beurkundungs- oder sonst formbedürftig. Erbauseinandersetzungsverträge können grundsätzlich auch formfrei geschlossen werden (Schütte, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 2042 Rdnr. 28; Tschichoflos, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. 2009, § 2042 Rdnr. 15; vgl. auch RG, Urteil vom 22.10.1927 - VI 55/27, Z 118, 244, 247 f., und BGH, Urteil vom 29.04.1970 - V ZR 150/66, FamRZ 1970, 376, 376 f.). Insbesondere gilt für sie - jedenfalls aber für den hier konkret in Rede stehenden Vertrag - weder § 312 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (nunmehr § 311b Abs. 5 S. 2 BGB) noch - wie der Kläger ohne nähere Begründung meint - § 311 BGB a.F. (nunmehr § 311b Abs. 3 BGB). Eine Anwendung des § 311 BGB a.F. (bzw. des nunmehrigen § 311b Abs. 3 BGB) scheitert sowohl daran, dass der Vertrag vom 13.05.1992 die Beklagten nicht zur Bestellung eines Nießbrauchs (sondern einer Dienstbarkeit) verpflichtet, als auch daran, dass Belastungsobjekt ein bestimmtes Grundstück, also ein einzelner Vermögensgegenstand ist, nicht aber das Vermögen als solches oder ein ideeller Bruchteil desselben (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1957 - IV ZR 214/56, Z 25, 1, 4 f.; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 311b Rdnr. 66). § 312 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (bzw. nunmehr § 311b Abs. 5 S. 2 BGB), der Regelungen unter "künftigen" Erben betrifft, scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Vertrag vom 13.05.1992 der Auseinandersetzung aus Anlass eines bereits eingetretenen Erbfalls diente (vgl. Ludwig, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 311b Rdnr. 446, 451: § 312 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. bzw. nunmehr § 311b Abs. 5 BGB betrifft nur Verträge, die - hypothetisch - Erbauseinandersetzungsverträge sein würden, wenn der Erbfall schon eingetreten wäre, d.h. es handelt sich um eine "vorgezogene" Erbauseinandersetzung).

39

Das Beurkundungserfordernis für den Vertrag vom 13.05.1992 ergab sich hier im Ergebnis nur daraus, dass der Vertrag in §§ 1 und 2 die Verpflichtung der jeweiligen Väter der Parteien des Rechtsstreits begründete, den Parteien das Eigentum an dem Grundstück bzw. an den zu schaffenden Teilgrundstücken zu verschaffen (§ 313 S. 1 BGB a.F. bzw. nunmehr § 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Dies hatte zur Folge, dass der Vertrag im Ganzen der notariellen Beurkundung bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1974 - V ZR 132/73, Z 63, 359 = WM 1975, 158, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 20; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 311b Rdnr. 25), also auch die Verpflichtung zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten, die für sich genommen sonst nicht formgebunden ist (Stürner, in: Soergel, BGB, 12. Aufl. 1989, § 1018 Rdnr. 40; Münch, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1018 Rdnr. 25), der Beurkundung bedurfte, um wirksam zu sein. Sollte die Auslegung des § 7 des Vertrages im Hinblick auf den Formzwang im Jahr 1992 an der Andeutungstheorie zu messen gewesen sein, so wäre dieser Umstand zwischenzeitlich in Wegfall geraten. Eine etwaiger Wille, der nicht - wenigstens andeutungsweise - formgerecht beurkundet worden wäre, hätte spätestens dann uneingeschränkte Wirksamkeit - ggf. auch gegen den Urkundsinhalt - erlangt, als durch beiderseitige Übereignung in Vollzug der §§ 1 und 2 des Vertrages die Heilungsfolge des § 313 S. 2 BGB a.F. bzw. nunmehr § 311b Abs. 1 S. 2 BGB eintrat. Damit aber - der Bundesgerichtshof erwähnt diesen Fall zurecht ausdrücklich - bleibt für die Andeutungstheorie kein Raum, da die Wirksamkeit des Vertrages infolge der Heilung nicht mehr von der Formwahrung abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1974, a.a.O., Rdnr. 25 a.E.). Es sind nunmehr alle auslegungsrelevanten Umstände - auch diejenigen außerhalb der Urkunde - heranzuziehen, soweit sie unstreitig oder erwiesen sind. Auch im Anwendungsbereich der Andeutungstheorie wäre im Übrigen in einem ersten Schritt auf alle in Betracht kommenden Auslegungsfaktoren abzustellen gewesen. Erst gedanklich nachgelagert wäre zu prüfen gewesen (und eben dieser Prüfungsschritt entfällt vorliegend infolge des § 313 S. 2 BGB a.F. bzw. des nunmehrigen § 311b Abs. 1 S. 2 BGB), inwieweit der ermittelte Parteiwille formgemäß bekundet worden und damit wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1974, a.a.O., Rdnr. 25; Singer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 133 Rdnr. 30).

40

Unerheblich ist vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten auch, dass der seinerzeit beurkundende Notar die zahlreichen handschriftlichen Streichungen und Zusätze unter Verstoß gegen § 44a Abs. 1 S. 1 BeurkG bzw. die zum Beurkundungszeitpunkt noch in Kraft befindliche inhaltsgleiche Vorschrift des § 30 Abs. 3, 4 DONot (vgl. Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, § 44a Rdnr. 1) nicht unterzeichnet hat. Unabhängig von der jedenfalls nach § 313 S. 2 BGB a.F. bzw. nunmehr nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB eingetretenen Heilung auch dieses formellen Urkundsmangels hätte dieser Umstand allein ohnehin nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages geführt, denn es handelt sich hierbei - anders als bei der Unterschrift des Notars unter der Urkunde im Ganzen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 BeurkG) - nur um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung gemäß § 419 ZPO lediglich die Beweiskraft der Urkunde in Zweifel ziehen kann (Winkler, BeurkG, a.a.O., § 44a Rdnr. 14). Auf Beweisfragen kommt es jedoch - insoweit - nicht an, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Streichungen im Urkundstext im Urkundstermin mit Billigung der Beteiligten durch den beurkundenden Notar vorgenommen worden sind.

41

b) Bei der Würdigung des streitigen Vorbringens der Parteien zur Auslegung des Vertrages vom 13.05.1992 war somit nur - jedoch zugleich immerhin - von der widerleglichen Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde auszugehen. Dieser in der Rechtsprechung ausgeformte, heute allgemein - auch von den Kritikern der Andeutungstheorie - anerkannte Grundsatz findet auch auf nicht formbedürftige Rechtsgeschäfte Anwendung, die ohne Formzwang gleichwohl - mit bloßer Beweissicherungsfunktion - urkundlich vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 7; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 125 Rdnr. 21; Einsele, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, § 125 Rdnr. 39). Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist folglich auch die spätere Heilung einer etwaigen Formnichtigkeit bedeutungslos, da es auf den Formzwang von vornherein nicht ankam. Auszugehen ist im Ausgangspunkt vom objektiven Sinngehalt des urkundlich Erklärten. Wer einen abweichenden Willen behauptet und hierzu Umstände außerhalb der Urkunde vorträgt, muss diese im Bestreitensfalle beweisen. Gelingt ihm dies nicht, wobei an Substantiierung und Beweisführung des zur Widerlegung Angetretenen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.10.1975 - 2 U 33/75, WM 1976, 362, 363; Einsele, in: MünchKom BGB, a.a.O., § 125 Rdnr. 39), so geht ein non liquet zu seinen Lasten (vgl. auch Singer, in: Staudinger, a.a.O., § 133 Rdnr. 35). Diese Grundsätze gelten sowohl für den hier vorliegenden Fall, dass - lediglich - Umstände geltend gemacht werden, aufgrund derer die beurkundete Erklärung selbst anders zu interpretieren sei, als es nach ihrem objektiven Wortsinn angezeigt erscheint, als auch für den Fall, dass eine separate mündliche Nebenabrede behauptet wird (statt aller BGH, Urteil vom 05.07.2002, a.a.O.).

42

aa) Zur Vermeidung von Missverständnissen sieht das Gericht - insoweit auch Bezug nehmend auf die mit Schreiben vom 14.02.2011 unter Gliederungspunkt b) erteilten Hinweise (s. Bd. I Bl. 97 d.A.) - Anlass, klarzustellen, dass der Grundsatz der Urkundswahrheit und -vollständigkeit nicht nur von der Andeutungstheorie zu unterscheiden ist, sondern auch von den Auslegungsmaximen bei Deutung einer bereits dinglich bestellten und im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Für die bereits dinglich vorhandene Dienstbarkeit ist anerkannt, dass deren Inhalt und Ausmaß besonders streng und konsequent objektiviert zu interpretieren ist. Hiernach bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit grundsätzlich allein nach dem Grundbucheintrag und der ggf. in Bezug genommenen und bei den Grundakten befindlichen Eintragungsbewilligung, wie sie ein unbefangener Betrachter bei objektiver Betrachtungsweise als nächstliegend erkennt (so statt aller BGH, Urteil vom 11.04.2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10, sowie Mayer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 Rdnr. 137 m.w.N.). Umstände außerhalb des Grundbucheintrags und der Eintragungsbewilligung können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach den Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann - nicht lediglich für die Beteiligten - ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26.10.1984 - V ZR 67/83, Z 92, 351 = NJW 1985, 385, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 11.04.2003, a.a.O.; Mayer, in: Staudinger, a.a.O., § 1018 Rdnr. 137 m.w.N.). Hierzu zählt insbesondere nicht - da nicht jedermann, sondern nur den Beteiligten bekannt - der einfache, im Grundbucheintrag nicht in Bezug genommene Schriftwechsel der Parteien (BGH, Urteil vom 28.02.1962 - V ZR 49/60, WM 1962, 627, 628; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2008 - 5 U 36/07, NotBZ 2009, 101, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 27; Mayer, in: Staudinger, a.a.O., § 1018 Rdnr. 138; Joost, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 1018 Rdnr. 17). Überhaupt hat die Entstehungsgeschichte der Dienstbarkeitenbestellung außer Betracht zu bleiben, soweit sie nicht ausnahmsweise aus den Eintragungsunterlagen hervorgeht (vgl. Mayer, in: Staudinger, a.a.O., § 1018 Rdnr. 138 m.w.N.). Insbesondere kann auch auf das der Bestellung der Dienstbarkeit zu Grunde liegende Kausalgeschäft nur abgestellt werden, wenn es der Eintragungsbewilligung als Anlage beigefügt ist (BGH, Urteil vom 27.01.1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10; Joost, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 1018 Rdnr. 17).

43

Diese strengen Maßstäbe gelten hier - wo es lediglich das schuldrechtliche Kausalgeschäft auszulegen gilt - nicht. Grundlage der streng objektivierten Auslegung der bereits dinglich bestellten Dienstbarkeit sind nämlich deren Wirkung gegenüber jedermann als absolutes dingliches Recht und die Publizitätsfunktion des Grundbuchs, das über den Bestand der dinglichen Rechte jedermann zuverlässig Auskunft geben soll (vgl. statt aller Mayer, in: Staudinger, a.a.O., § 1018 Rdnr. 137, und Joost, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 1018 Rdnr. 16). Vorliegend ist noch keine Dienstbarkeit bestellt. Der Kläger macht vielmehr den schuldrechtlichen Anspruch aus dem Kausalvertrag vom 13.05.1992 auf Dienstbarkeitsbestellung mit der vorliegenden Klage geltend. Dieser Anspruch wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Bei der Auslegung des Kausalvertrages vom 13.05.1992 kommt es insoweit auf die spezifischen Grundsätze der Dienstbarkeitsauslegung nicht an. Es gelten die allgemeinen Auslegungsregeln des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insoweit ist für die Auslegung auch auf die Vorgeschichte des Vertragsschlusses abzustellen und es kann insbesondere auch auf den vor Vertragsschluss zwischen den Beteiligten geführten Schriftverkehr Bezug genommen werden. Die in diesem Bereich wurzelnden Umstände können allerdings - aufgrund des Grundsatzes der zu vermutenden Urkundswahrheit und -vollständigkeit - nur insoweit der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, als sie unstreitig oder erwiesen sind, wobei insoweit - wie bereits ausgeführt - derjenige die Beweislast trägt, der sich auf einen vom objektiven Sinngehalt des schriftlichen Vertrages abweichenden Parteiwillen beruft.

44

bb) Der objektive Sinngehalt des Vertrages vom 13.05.1992 geht dahin, dass die Beklagten zur Bestellung eines Wegerechtes verpflichtet sind, das ein Geh- und ein Fahrrecht - und zwar Letzteres nicht lediglich zum Erreichen der vorhandenen Wochenendlauben - beinhaltet. Auch im Hinblick auf das Leitungsrecht schulden die Beklagten die Bestellung eines Rechts, das seinem Umfang nach die Einlegung derjenigen Versorgungsleitungen beinhaltet, die für eine Bebauung des klägerischen Grundstückes mit Wohngebäuden objektiv erforderlich erscheinen. Auch sind die Beklagten aus dem Vertrag vom 13.05.1992 gegenüber dem Kläger zur Bewilligung einer öffentlichrechtlichen Baulast verpflichtet; dies Letztere ergibt sich zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung (hierzu unter Gliederungspunkt ff)). Auf die von den Beklagten wiederholt eingewendete "der Art nach gleichbleibende Nutzung" kommt es nicht an. Dieses Merkmal bezieht sich allein auf die Veränderung des Inhalts einer bereits dinglich bestellten - im Grundbuch eingetragenen - Dienstbarkeit. Hierauf ist daher ebensowenig zurückzugreifen, wie auf die Grundsätze zur Auslegung einer bereits dinglich zur Entstehung gelangten Dienstbarkeit.

45

Der Vertrag vom 13.05.1992 verwendet in § 7 wechselseitig und unterschiedslos den Begriff "Wegerecht". Der allgemeinsprachliche Sinngehalt dieses Begriffes ist nicht auf ein Gehrecht beschränkt, auch nicht auf ein überwiegend nur zum Gehen berechtigendes - allenfalls ausnahmsweise ein Befahren zulassendes - Benutzungsrecht. Gleiches gilt für den Sinngehalt in der Rechtssprache; auch hier wird der Begriff des Wegerechts als Oberbegriff für Geh- und Fahrrecht verwendet (vgl. Creifeld, Rechtswörterbuch, 16. Aufl. 2000, S. 1551, li. Sp., "Wegerecht"). Folgerichtig geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff "Wegerecht" im Zweifel das Recht zum Befahren beinhaltet (s. Bassenge, in: Palandt, a.a.O., § 1018 Rdnr. 17 m.w.N.). Dass im Übrigen auch die Parteien des Vertrages vom 13.05.1992 den Begriff des Wegerechts als Synonym und Oberbegriff für "Geh- und Fahrrecht" verstanden wissen wollten, ist - ausgehend vom Text der Urkunde - daran zu erkennen, dass der maschinenschriftliche notarielle Entwurfstext zunächst - beiderseits - von "Geh- und Fahrrecht (Wegerecht)" sprach. Das jeweils nachgeordnete Klammerzitat stellt eine in der Rechtssprache und Kautelarpraxis übliche und in ihrem Sinngehalt eindeutige Definition des Inhalts: "Wegerecht = Geh- und Fahrrecht" dar. Ausgehend von diesem ursprünglichen Text kann die Streichung des Textteils: "Geh- und Fahrrecht" im Beurkundungstermin objektiv sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass es den Parteien als begrifflich selbstverständlich und daher nicht ausdrücklich regelungsbedürftig erschien, dass ein Wegerecht ein Geh- und Fahrrecht beinhaltet.

46

Die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Brandenburg vom 20.03.2008 (Az.: 5 U 36/07, NotBZ 2009, 101) ist nicht geeignet, vorliegend zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Das genannte Urteil befasst sich mit der Auslegung eines "Wegerechts" im Anwendungsbereich des § 322 Abs. 1 S. 1 des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB). Diese Vorschrift unterschied indes ausdrücklich zwischen "Wege-" und "Überfahrtrecht" (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 28). Unabhängig davon hat das Gericht erhebliche Bedenken gegen den vom OLG Brandenburg eingenommenen Standpunkt, die Formulierungsempfehlung im Handbuch für Notare in der DDR spreche dagegen, dass im DDR-Rechtssprachgebrauch der Begriff "Wegerecht" ein Fahrrecht eingeschlossen habe. Richtig ist zwar, wie das OLG Brandenburg feststellt, dass die betreffende Passage begrifflich zwischen "Zugangs-" und "Zufahrtsrecht" unterscheidet. Diese Unterscheidung ist jedoch im Kontext des Mustertextes zu sehen, der beide Begriffe mit dem Wort "bzw." verbindet und an nachfolgender Stelle beide Begriffe erkennbar unter dem (Ober-) Begriff "Wegerecht"zusammenfasst (vgl. Handbuch für Notare in der DDR, herausgegeben vom Ministerium der Justiz der DDR, 1982, S. 136: "Die Erschienenen [...] räumen dem Erschienenen [...] das Recht ein, den [...] Weg als Zugang bzw. Zufahrt zu seinem dahinterliegenden Grundstück [...] zu benutzen"). Gerade der im Handbuch konkret vorgeschlagene Beurkundungstext ist aus Sicht des Gerichts somit im Ergebnis umgekehrt dahin zu verstehen, dass ein Wegerecht in der Kautelarpraxis der DDR regelmäßig ein Fahrrecht einschloss. Selbst wenn dem aber - wie das OLG Brandenburg meint - nicht so gewesen sein sollte und man die betreffende Handbuchpassage so zu verstehen hätte, dass ein Wegerecht ein Fahrrecht regelmäßig nicht einschließt, könnte hieraus kein den Klageerfolg in vorliegendem Rechtsstreit hindernder Schluss gezogen werden, denn die Notare in der Bundesrepublik haben sich nicht an der notariellen Handbuchliteratur der DDR orientiert. Soweit das OLG Brandenburg ergänzend - und im Übrigen nur obiter dictum - bemerkt, dass auch unabhängig von Vorstehendem nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Wegerecht ein Fahrrecht einschließe, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht. Es entspricht der heutigen Verkehrsanschauung - und entsprach auch bereits 1992 dem herrschenden Verständnis -, dass ein Wegerecht auch und in der Kautelarpraxis zumeist sogar vor allen Dingen zum Befahren berechtigt.

47

cc) Der objektive Inhalt der - für sich genommen unstreitigen - vorvertraglichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten legt keine andere Betrachtung nahe. Das Schreiben des Vaters der Beklagten zu 1) bis 3) an den Kläger vom 14.09.1991 (Anlage K 2 = Bd. I Bl. 15 f. d.A.) bringt aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den Willen des Verfassers zum Ausdruck, das Wegerecht zu Gunsten des klägerischen Grundstückes zu dem Zweck einzuräumen, die Erschließung des klägerischen Grundstücks sicherzustellen. Die Erschließung aber setzt mehr als nur den Erhalt bestehender Zuwegungen voraus. Er ist regelmäßig auf aktives Tun, auf eine Veränderung des status quo, auf Herstellungsmaßnahmen gerichtet (vgl. Creifeld, a.a.O., S. 426 f.). Die Erschließung dient der Bebauung bzw. der "Baureifmachung" und setzt - wenigstens - den Anschluss an das Straßennetz voraus (Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Vorb §§ 123-135 Rdnr. 2 f. m.w.N.), hat also notwendig einen Bezug zum Kraftfahrzeugverkehr. Das Schreiben vom 14.09.1991 enthält keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser den Begriff der Erschließung in einem anderen Sinne verstanden hätte und der Kläger - auf den allein es nach der Empfängerhorizontslehre insoweit ankommt - dies hätte erkennen können und müssen. Insbesondere legt der Umstand, dass der Verfasser von einem "gegenseitigen Wegerecht" spricht, keine gegenteilige Interpretation nahe. Hieraus kann - anhand der urkundlichen Situation - nicht der Schluss gezogen werden, beide Wegerechte sollten nach Art und Umfang äquivalent bzw. reziprok sein. Unabhängig davon, dass dem Begriff der "Gegenseitigkeit" - zumindest in der Rechtssprache - nicht derselbe Sinngehalt zukommt wie dem Begriff der Äquivalenz oder Leistungsgleichwertigkeit, sondern im Ausgangspunkt nur eine - ggf. auch inäquivalente - Verknüpfung zweier wechselbezüglicher Leistungsvorgänge (vgl. §§ 320 f. BGB), stellt der Verfasser des Schreibens vom 14.09.1991 selbst urkundlich klar, dass jedenfalls er den Gegenseitigkeitsbegriff nicht im Sinne generalisierender Gleichartigkeit beider Wegerechte versteht. Er führt nämlich in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sätzen und damit erkennbar im Zusammenhang aus: "Auf beiden Grundstücken wird ein gegenseitiges Wegerecht eingeräumt. Zugunsten Deines Grundstücks, um die Erschließung sicherzustellen und zugunsten des Grundstücks meiner Kinder, um den Zugang zum Seeufer sicherzustellen." Der Verfasser bringt damit selbst zum Ausdruck, dass beide Wegerechte nach seiner Vorstellung unterschiedlichen Zwecken dienen und insoweit notwendigerweise auch einen unterschiedlichen Inhalt haben. Insoweit kann aus dem Umstand, dass den Beklagten zu 1) bis 3) - unstreitig - kein Befahren des klägerischen Grundstückes ermöglicht werden sollte, sondern nur der fußläufige Zugang zum Seeufer, kein Rückschluss des Inhalts gezogen werden, das zu Gunsten des Klägers zu bestellende Wegerecht dürfe keinen darüber hinaus gehenden Inhalt haben. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten nur vage bemühten Gedanken der erbrechtlichen Reziprozität (vgl. S. 3 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15.02.2011 = Bd. I Bl. 113 d.A.). Umgekehrt erscheint es vielmehr dem Gedanken der Reziprozität zu entsprechen, wenn beide Grundstücke wirtschaftlich gleichwertig genutzt werden (können); das aber setzt eine Bebauung des klägerischen Grundstückes voraus.

48

Auch die in dem Vertrag vom 13.05.1992 gewählte Formulierung im Hinblick auf das ebenfalls klagegegenständliche, in der Auseinandersetzung der Parteien jedoch weniger deutlich hervorgetretene Leitungsrecht spricht für die Annahme, dass die zu bestellenden Dienstbarkeiten die Bebauung des klägerischen Grundstückes ermöglichen sollen. Hierzu heißt es unter § 7 Abs. 1 lit. b) des Vertrages wörtlich: "ein Leitungsrecht, das Recht, alle Versorgungsleitungen z.B. Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon usw. einzulegen, instandzuhalten und zu erneuern". Abgesehen davon, dass schon die weitläufige Aufzählung der ggf. einzulegenden, instandzuhaltenden oder zu erneuernden Versorgungsleitungen dafür spricht, dass es um mehr als die Bewahrung des status quo geht, wenn man berücksichtigt, dass die derzeit auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Lauben - zumindest aus der technischen Perspektive des Jahres 1992 - derart umfassende Versorgungsleitungen zur zweckentsprechenden kleingärtnerischen Nutzung kaum benötigen dürften, macht jedenfalls die Formulierung: "einzulegen, instandzuhalten und zu erneuern" deutlich, dass es nicht nur - wie die Beklagten meinen - um die rechtliche Absicherung der vorhandenen Leitungen geht, sondern - zumindest auch - um die Schaffung von etwas Neuem. Anderenfalls hätte der auf ein aktives Tun gerichtete Begriff des "Einlegens" neben den auf die Bewahrung oder Aktualisierung eines einmal erreichten Zustandes beschränkten Begriffen der Instandhaltung und Erneuerung keine schlüssige Existenzberechtigung.

49

Das weitere Schreiben des Vaters der Beklagten zu 1) bis 3) an den Kläger vom 18.12.1991 (Anlage K 3 = Bd. I Bl. 17 d.A.) gibt zur Interpretation des Parteiwillens nicht viel her. Jedenfalls spricht es nicht gegen den objektiven Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages.

50

Das Schreiben des Beklagtenvaters vom 28.04.1992 (Anlage K 4 = Bd. I Bl. 18 f. d.A. / Anlage B 4 = Bd. I Bl. 46 f. d.A.), das sich - unstreitig - auf das vorangegangene Schreiben des Klägers vom selben Tag (Anlage B 3 = Bd. I Bl. 45 d.A.) bezieht, bestätigt bei objektiver Würdigung ebenfalls das hier gefundene Auslegungsergebnis, wonach die Beklagten zu 1) bis 3) die Bestellung eines umfassenden Wegerechts schulden, das ein Befahren zu Bauzwecken einschließt. Der Kläger fragt unter Ziffer 5 seines Schreibens, ob eventuell die Möglichkeit vorgemerkt werden könne, das Wegerecht ggf. im Rahmen von Baumaßnahmen mit Baufahrzeugen etc. zu nutzen. Der Vater der Beklagten beantwortet diese Anfrage mit den Worten: "Das Wegerecht ist nicht eingeschränkt." Dies kann - und konnte seinerzeit vom Kläger - unter den gegebenen Umständen nur dahin verstanden werden, dass der Vater des Beklagten davon ausging, der im Vertragsentwurf verwendete Begriff des "Wegerechts" schließe das Recht zum Befahren mit Baufahrzeugen ein. Auch ihm war augenscheinlich selbstverständlich, dass es ggf. zu Baumaßnahmen kommen würde. Dass hiermit nur Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Kleingartenkolonie gemeint gewesen wären, ergibt sich aus dem Text des Schriftwechsels nicht und dürfte auch lebensfern erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen den Beteiligten vertragsvorbereitend geführte Korrespondenz auch dann verständlich und plausibel erschiene, wenn man den von den Beklagten angenommenen Vertragsinhalt zu Grunde legt, sind dem Gericht nicht erkennbar und von den Beklagten auch nicht schlüssig dargelegt worden. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff. d.A.), dort S. 5, werden entsprechende richterliche Erwägungen zwar angeregt; substantiell vorgetragen wird hierzu aber nicht.

51

Auch das Schreiben der Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts E.-B. vom 29.06.1992 zum Geschäftszeichen ... und der nachfolgende Genehmigungsbeschluss desselben Gerichts vom 18.08.1992 (Anlagen B 1 und B 2 = Bd. I Bl. 41 f., 43 f. d.A.) sind nicht geeignet, die Vertragsurkunde vom 13.05.1992 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Schreiben vom 29.06.1992 moniert das Gericht zwar, dass der Begriff des Wege- und Leitungsrechts "nur unscharf, auch inhaltlich zu knapp beschrieben" sei. Unabhängig davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit diese - nach Vertragsschluss bekundete - Auffassung des Vormundschaftsgerichts geeignet sein sollte, das von der Parteien beim Vertragsschluss zu Grunde gelegte Verständnis vom Begriff des Wege- und Leitungsrechts zu bestimmen, hat das Vormundschaftsgericht den Vertrag letztlich genehmigt, ohne dass die Parteien ihn zuvor hätten ändern müssen. Am Begriff des Wege- und Leitungsrechts hat sich insoweit nichts geändert. Auch aus den vom Vormundschaftsgericht so bezeichneten "Maßgaben" ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das dem Kläger einzuräumende Wegerecht - nach dem Willen der Parteien - ein bloßes Gehrecht sein sollte.

52

Dem Beweisantritt der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff.

53

d.A.), dort S. 5, den seinerzeit zuständigen Rechtspfleger R. des Vormundschaftsgerichts in E.-B. zeugenschaftlich zu vernehmen, war nicht nachzugehen. Zum einen ist insoweit eine erhebliche tatsächliche Behauptung, über die ggf. Beweis zu erheben wäre, nicht aufgestellt worden. Wozu das Vormundschaftsgericht sein Placet nicht gegeben hätte, ist nämlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Vertrag in der tatsächlich gegebenen Gestalt - die als solche nach objektiven Kriterien zu interpretieren ist - genehmigt wurde. Unabhängig davon käme es auf die Genehmigung bzw. deren Reichweite heute auch deshalb nicht mehr an, weil alle Beteiligten den Vertrag nach Erreichen der Volljährigkeit wenigstens stillschweigend genehmigt haben, indem sie den Vertrag - mit Ausnahme der Frage der Dienstbarkeitenbestellung - einvernehmlich vollzogen haben. Wiederum unabhängig davon war dem Beweisantritt auch deshalb nicht nachzugehen, weil er bzw. die ihm zu Grunde liegende tatsächliche Behauptung von dem den Beklagten gewährten Schriftsatznachlass nicht umfasst ist, so dass es insoweit bei der Präklusionsvorschrift des § 296a S. 1 ZPO sein Bewenden hat.

54

dd) Als aufschlussreich - im Sinne zumindest eines die bisherigen Auslegungsergebnisses bestätigenden Auslegungsindizes für die Ermittlung des Parteiwillens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 22; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 133 Rdnr. 17 m.w.N.) - erweist sich auch das von den Beklagten dem Kläger später unterbreitete notarielle Beurkundungsangebot aus dem Jahr 2009 (Anlage B 6, Bd. I Bl. 52 ff. d.A.). Auch dort ist - in § 1 - erneut beiderseits lediglich ein "Wegerecht" ausgewiesen. Ergänzend hierzu heißt es jeweils, dass das Wegerecht "schuldrechtlich" nur für die Nutzung des herrschenden Grundstückes zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 13.05.1992 gelte. Dieser Entwurf macht insoweit selbst deutlich, dass die Beklagten davon ausgingen, dass der Begriff "Wegerecht" - wäre er erst im Grundbuch eingetragen - ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht umfassen würde, dass es schuldrechtlich zu begrenzen gilt.

55

ee) Die Einvernahme der Zeugen C. und G. R. rechtfertigt im Ergebnis keine vom objektiven Urkundsinhalt abweichende Interpretation (vgl. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gerichts vom 21.03.2011, dort S. 2 ff., 5 ff. = Bd. II Bl. 2 ff., 5 ff. d.A.). Die Beweisaufnahme hat bei einer den Beklagten günstigen Betrachtung bestenfalls ein non liquet ergeben, auf dessen Grundlage der Klage nach Beweislastgrundsätzen stattzugeben ist, nachdem weitere - für die maßgebliche Tatfrage des Parteiwillens geeignete - Beweismittel nicht angeboten worden sind. Der Zeuge C. R. - der Vater des Klägers - hat mit seiner Aussage im Kern die klägerischen Behauptungen zur Willenslage der Kontrahenten bei Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages in Übereinstimmung mit dem objektiven Urkundeninhalt bestätigt. Seine Aussage hat insgesamt ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit vermittelt als das wiederholt ausweichende und zum Teil auch widersprüchliche Aussageverhalten des Zeugen G. R., des Vaters der Beklagten und Onkels des Klägers. Zu berücksichtigen war insoweit auch, dass - jedenfalls derzeit - der Zeuge G. R. als Erbbauberechtigter am Grundstück seiner verklagten Söhne der eigentliche wirtschaftliche Nutznießer des an der Straße gelegenen Grundstücks ist und insoweit - anders als der Zeuge C. R. - ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Soweit die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff. d.A.), dort auf S. 2, die Auffassung vertreten, die Aussage des Zeugen C. R. erscheine unglaubhaft, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Es ist - entgegen der Einschätzung der Beklagten - nicht so, dass der Zeuge C. R. nur in Bezug auf die maßgeblichen Kerntatsachen sichere Erinnerung bekundet und im Übrigen durchweg auf Erinnerungsdefizite verwiesen hätte. Der Zeuge hat dem Gericht nicht den Eindruck vermittelt, in Vorbereitung auf den Termin zielgerichtet instruiert worden zu sein. Auch der Rekurs der Beklagten auf die Anlage B 8 (Bd. II Bl. 46 ff. d.A., dort auf S. 3 im 1. Absatz: vom Zeugen C. R. bezeugt - im Beurkundungstermin unter Streichung der Exemplifizierung kundgetan hat. Nur auf diese Mitteilung des Notars T. im Termin, nicht auf die subjektiven - nicht nach außen getretenen - Vorstellungen des Notars K., kommt es in diesem Zusammenhang an.

56

Der Zeuge C. R. hat weiter ausgesagt und im weiteren Vernehmungsverlauf auch wiederholt bekräftigt, dass Bauabsichten für das Grundstück seines Sohnes - ohne konkrete zeitliche Perspektive - bestanden hätten und dass sich insbesondere die Erblasserin, seine Mutter, vorgestellt habe, dass ihr Enkel ... - der Kläger - dort einmal bauen und ggf. auch dort hinziehen würde. Diese Vorstellung, legt man sie zu Grunde, schließt - hieran besteht kein Zweifel - notwendig eine Bebauung über den gegenwärtigen Bestand an Wochenendlauben hinaus ein. Der Zeuge C. R. hat auch ausgesagt, dass ihm nicht bekannt bzw. nicht erinnerlich sei, dass die Beteiligten im Jahr 1992 davon ausgegangen wären, das klägerische Grundstück würde möglicherweise nicht bebaubar sein. Bau-, naturschutz- oder übergangsrechtliche Hindernisse seien ihm nicht bekannt bzw. seines Wissens nicht erörtert worden. Jedenfalls sei er davon ausgegangen, dass sein Sohn das Grundstück seiner Neffen auch mit Fahrzeugen überqueren dürfen sollte. Soweit sich der Zeuge hierbei weitgehend darauf zurückgezogen hat, sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern, da alles schon 20 Jahre zurückliege, steht dies der Plausibilität seiner Angaben nicht entgegen. Der Kläger war seinerzeit - im Unterschied zu den Beklagten - bereits volljährig. Der Kläger habe daher die Verhandlungen mit dem Zeugen G. R. im Vorfeld der notariellen Beurkundung selbst geführt. Vor diesem Hintergrund - der in Einklang mit dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. R. aus den Jahren 1991 und 1992 steht - ist nachvollziehbar, dass der Zeuge C. R. angibt, sich nicht mehr im Detail an die Vorgänge zu erinnern, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge - wie er bekundete - den Beurkundungstermin für seinen Sohn nur wahrgenommen hat, weil jener sich studienbedingt nicht nach E. begeben konnte.

57

Der Zeuge G. R. hat demgegenüber ausgesagt, es sei nicht beabsichtigt gewesen, auf dem (Gesamt-) Grundstück der Erblasserin neu zu bauen. Die Erblasserin, die alles mit ihm besprochen hätte, habe auch nicht den Wunsch bzw. die Vorstellung geäußert, dass sein Neffe auf dem seeseitigen Grundstück einmal bauen und ggf. dorthin ziehen würde. Die Angaben des Zeugen G. R. erscheinen dem Gericht jedoch in weiten Teilen zweifelhaft. Insbesondere fiel im Vernehmungsverlauf auf, dass der Zeuge einer klaren Positionierung zu der Frage ausgewichen ist bzw. auszuweichen versuchte, warum er das straßenseitige Grundstück letztlich entgegen seiner Eingangs getätigten Aussage neu bebaut habe, dass insgesamt - für beide Grundstücke - eine Neubebauung zunächst nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Zeuge hat sich hier auch auf wiederholte Nachfrage Seitens des Gerichts und des Klägervertreters sehr vage auf die wenig aussagekräftige Aussage verlegt, er habe das Grundstück irgendwie "in den Griff bekommen" wollen. Er habe - wie er nahezu wörtlich formulierte - gebaut, um das Grundstück "in den Griff zu bekommen", diese Formulierung jedoch unmittelbar anschließend wieder dementiert und relativiert. Er hat sich zwar dahingehend eingeschränkt, er habe "nicht nur" gebaut, um die illegale Müllablagerung zu unterbinden; worin aber der - durch diese Formulierung angedeutete - weitere Zweck der Bebauung bestanden haben soll, hat er nicht kundgetan. Mit dem "in den Griff bekommen" hat der Zeuge augenscheinlich gemeint, dass er die Nutzung des Grundstückes als wilde Müllhalde unterbinden wollte. Es erscheint jedoch allenfalls bedingt nachvollziehbar, dass der Zeuge zu diesem - begrenzten - Zweck derart erhebliche Investitionen getätigt haben will, dass er, wie er selbst bekundet hat, für den Neubau auf dem Grundstück der Beklagten in ... sogar eine Eigentumswohnung in E. verkaufen und den Erlös aus dem Verkauf einer weiteren Immobilie in ... investieren musste.

58

Soweit der Zeuge G. R. ausgesagt hat, das Vormundschaftsgericht hätte auf den Inhalt des Vertrages vom 13.05.1992 eingewirkt, hat er dies - soweit es den Umfang der hier in Rede stehenden Grunddienstbarkeiten betrifft - nicht näher konkretisiert. Er hat auch insoweit lediglich vage angedeutet, dass das Vormundschaftsgericht größere Belastungen zum Nachteil der Beklagten nicht hingenommen hätte. Obwohl der Zeuge angab, bereits in der Vertragsentwurfsphase vor dem 13.05.1992 ständig in Kontakt mit dem Vormundschaftsgericht gewesen zu sein, vermochte er nicht konkret zu benennen, zu welchem genauen Zeitpunkt und in welcher konkreten Form das Vormundschaftsgericht auf den Vertragstext eingewirkt haben soll. Konkret hat er sich hierzu nur verhalten, soweit es um den Wegfall des Vorkaufsrechts im Gegenzug für das Leitungsrecht ging, also nur insoweit, als die betreffende Korrespondenz mit dem Vormundschaftsgericht dem hiesigen Gericht bereits offen gelegt worden ist (vgl. Anlagen B 1 und B 2). Die von der Aussage des Zeugen C. R. abweichenden Angaben des Zeugen G. R. zu der Erklärung des Notars für die handschriftliche Streichung der jeweiligen Passage "Geh- und Fahrrecht" im Beurkundungstermin, wonach der Notar diese Streichungen mit den Wünschen und Vorstellungen des Vormundschaftsrichters begründet haben soll, sind in letzter Konsequenz ebenfalls vage formuliert worden. Dass das Vormundschaftsgericht konkret - fassbar - erklärt hätte, der Vertrag würde nicht genehmigt werden, wenn dem Kläger ein Fahrrecht eingeräumt würde, hat auch der Zeuge G. R. nicht bekundet. Die Aussage, das Vormundschaftsgericht hätte sich bereits in der Vertragsentwurfsphase - vor dem 13.05.1992 - eingeschaltet und Einfluss auf den Vertragsinhalt genommen, erscheint auch insoweit zumindest teilweise unplausibel, als das von den Beklagten als Anlage B 1 (Bd. I Bl. 41 f. d.A.) vorgelegte Schreiben des Vormundschaftsgerichts vom 29.06.1992 datiert und auf einen Genehmigungsantrag des Notars K. vom 14.05.1992 Bezug nimmt. Frühere schriftliche Korrespondenz ist weder beigebracht noch parteiseitig behauptet worden. Das Schreiben des Vormundschaftsgerichts vom 29.06.1992 lässt auch inhaltlich keine Bezugnahme auf vorherige Korrespondenz oder - ggf. fernmündliche - Vorabsprachen erkennen.

59

Soweit der Zeuge G. R. auf Vorhalt der Anlagen K 2, 3 und 4 sowie B 3 (Bd. I Bl. 15 f., 17, 18 f., 45 d.A.) u.a. ausgesagt hat, er habe unter der von ihm selbst ausdrücklich so bezeichneten "Erschließung" des klägerischen Grundstücks lediglich die Gewährleistung des vorhandenen Laubenbestandes gemeint, erscheint dies nur schwer nachvollziehbar. Der Zeuge hat in den ihm vorgehaltenen Schreiben nicht auf die "Erschlossenheit" (im Sinne eines bereits vorhandenen status quo), sondern auf die "Erschließung" abgestellt. Diese ist - Entsprechendes wurde unter Punkt I.2.b.cc der Entscheidungsgründe bereits ausgeführt - grundsätzlich auf "Baureifmachung", also auf ein die Bebaubarkeit herstellendes positives Tun gerichtet. Gerade bei dem Zeugen G. R. kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein vom objektiven - baurechtlichen - Sinngehalt abweichendes Begriffsverständnis zu Grunde gelegt worden ist, nachdem der Zeuge selbst wiederholt bekundet hat, er sei als ehemaliger beamteter Geodät und Stadtplaner im Bereich der Boden- und Raumordnung bewandert, was auch mit den in der Vernehmung sicher entwickelten Ausführungen des Zeugen zu §§ 34 f. BauGB in Einklang steht. Der Kläger - als maßgeblicher Erklärungsempfänger - durfte angesichts der ihm bekannten beruflichen Tätigkeit seines Onkels auch grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser den Erschließungsbegriff in dem Sinne verwenden würde, den er objektiv aufweist. Offensichtlich nicht ohne Grund ist der Kläger - wie der Zeuge G. R. selbst ausgesagt hat - wiederholt an seinen Onkel herangetreten, wenn sich baurechtliche Fragen stellten.

60

Eher fernliegend erscheint dem Gericht auch die Bekundung des Zeugen G. R., er habe, soweit er seinem Neffen gegenüber erklärt habe, das Wegerecht sei nicht eingeschränkt und ermögliche auch eine Zufahrt mit Baufahrzeugen, den etwaigen Abriss einer Laube etwa nach einem Brand gemeint. Abgesehen davon, dass es für einen solchen Fall eines vertraglich zu bestellenden Wegerechts im Zweifel kaum bedurft hätte (hier hätte eine Zufahrt bei Bedarf ohne Weiteres öffentlichrechtlich mit den Mitteln des Gefahrenabwehrrechts erzwungen werden können), hat auch der Zeuge selbst eingeräumt, dass er mit dem Eintritt eines solchen Falles nicht ernstlich gerechnet habe. Auch seine Erklärung zu der im Verhandlungstermin klägerseitig vorgelegten und ihm vorgehaltenen Anlage K 9 (Bd. II Bl. 14 d.A.) ist von auffälliger Unsicherheit und Widersprüchlichkeit geprägt. Unabhängig davon steht die dahingehende Aussage des Zeugen, er habe dem Kläger lediglich die objektive Rechtslage erläutern wollen (unabhängig von eigenen Wünschen, Vorstellungen, Positionen), also rein kognitiv Wissen vermitteln wollen, auch in Widerspruch zu dem, was die Söhne des Zeugen - die Beklagten - zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz vortragen, nämlich dass die Anlage K 9 Bestandteil von Vergleichsverhandlungen gewesen sei (vgl. dazu bereits oben unter Punkt I.1.c a.E.).

61

Dass die 200-Meter-Uferschutzzone bereits bei Vertragsschluss am 13.05.1992 bekannt gewesen wäre und die Parteien bereits aus diesem Grunde eine Bebauung des seeseitigen Grundstücks nicht ernstlich erwogen hätten, wie es die Beklagten behaupten, hat deren Zeuge G. R. selbst widerlegt. Er hat ausgesagt, er habe von dieser Zone erst im Zusammenhang mit der ihm für das straßenseitige Grundstück später erteilten Baugenehmigung erfahren.

62

Nach alldem ist die Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der urkundlich dokumentierten vertraglichen Einigung nicht widerlegt. Die Beklagten schulden daher die Bestellung eines Fahr- (und Leistungs-) Rechtes. Zwar hätte insoweit aus Sicht des Gerichts die Bestellung eines "Wegerechts" ein Fahrrecht begrifflich eingeschlossen. Um jedoch erneute Ungewissheit über die Reichweite der - bestellten und eingetragenen - Dienstbarkeit zu vermeiden, ist mit dem vorliegenden Urteil die ausdrückliche klarstellende Bestellung eines "Geh- und Fahrrechts" antragsgemäß zuzuerkennen.

63

ff) Soweit sie in der Hauptsache zur Bestellung einer bürgerlichrechtlichen Grunddienstbarkeit (Wegerecht als Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht) verpflichtet sind, sind die Beklagten zu 1) bis 3) auch verpflichtet, eine hiermit inhaltlich übereinstimmende öffentlichrechtliche Baulast zu bewilligen. Die Baulast ist für den Kläger erforderlich, um von der zu seinen Gunsten zu bestellenden Dienstbarkeit sachgerecht Gebrauch machen und sein Grundstück bebauen zu können. § 4 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der gegenwärtig gültigen Fassung setzt nämlich eine öffentlichrechtliche Sicherung der Anbindung des Hinterliegergrundstückes an die öffentliche Straße voraus. Die privatrechtliche Sicherung des Zugangs durch die Grunddienstbarkeit selbst reicht - anders als nach in einigen anderen Bundesländern in der Vergangenheit zum Teil bestehenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die eine "rechtliche" Sicherung gleich welcher Art ausreichen ließen - nicht aus. Unter diesen Umständen sind die Beklagten zu 1) bis 3) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, auch eine mit der Dienstbarkeit übereinstimmende Baulast zu bewilligen.

64

Aus den vom Kläger insoweit herangezogenen Gerichtsentscheidungen ergibt sich dies allerdings nicht, denn diese Entscheidungen leiten den Anspruch auf Baulastbewilligung - mit einer Ausnahme - nicht aus dem der Dienstbarkeitsbestellung zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Kausalgeschäft her, sondern aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis, das mit der dinglichen Bestellung der Dienstbarkeit - die hier noch nicht erfolgt ist - erst entsteht (BGH, Urteil vom 03.02.1989 - V ZR 224/87, Z 106, 348 = NJW 1989, 1607, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.1991 - 9 U 152/90, NVwZ 1992, 1021, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999 - 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 32 f.; ebenso - außerhalb der vom Kläger angeführten Entscheidungen - BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 59/89, NJW 1991, 176, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 16). Hier ergibt sich der Anspruch demgegenüber im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus dem Kausalgeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1994 - V ZR 159/92, NJW 1994, 2757 = WM 1994, 1398, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, a.a.O., Rdnr. 32), also aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992. Der prägende Maßstab - Interessenabwägung unter den Beteiligten im Lichte von Treu und Glauben - ist im Kern vergleichbar, wenngleich nicht stets identisch (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 18.03.1994, a.a.O., Rdnr. 6). Im Ergebnis können daher die tragenden Grundsätze der betreffenden Entscheidungen, auf die der Kläger sich - im Ergebnis zurecht - stützt, herangezogen werden. Jedenfalls im vorliegenden Fall besteht nach dem Vorbringen der Beteiligten kein Anlass zu einer maßgeblich abweichenden Beurteilung.

65

Hiernach schuldet der zur Dienstbarkeitsbestellung Verpflichtete die Bestellung einer inhaltsgleichen Baulast dann, wenn die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck zu bestellen ist, das herrschende Grundstück baulich zu nutzen (nachfolgend (1)), die Übernahme der Baulast nach dem Bauordnungsrecht des betreffenden Bundeslandes zwingende Voraussetzung für die avisierte Bebauung des herrschenden Grundstücks ist (nachfolgend (2)), eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt (nachfolgend (3)) und nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anlass bestand, die Übernahme einer Baulast zu erwägen (nachfolgend (4)); vgl. zum Ganzen die bereits zitierten Entscheidungen, jeweils a.a.O.).

66

Außerdem darf nicht offen bleiben, ob das Grundstück überhaupt bebaubar ist (nachfolgend (5); BGH, Urteil vom 22.06.1999, a.a.O., Rdnr. 14). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

67

(1) Das Grundstück des Klägers soll baulich genutzt werden. Die zu seinen Gunsten zu bestellende Dienstbarkeit soll die Bebauung sicherstellen. Das Wege- und Leitungsrecht soll die Erschließung des "gefangenen" Grundstückes zum Zwecke weitergehender Bebauung sicherstellen.

68

(2) Gemäß § 4 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) muss die Erschließung des von der öffentlichen Straße abgeschnittenen Grundstückes des Klägers öffentlichrechtlich gesichert sein. Eine solche öffentlichrechtliche Sicherung kann nur durch eine Baulast (§ 83 LBauO M-V) erfolgen.

69

(3) Dass eine Befreiung des Klägers vom Baulastzwang vorliegend möglich wäre, ist weder eingewandt worden noch ersichtlich.

70

(4) Der Anspruch auf Baulastbestellung scheitert auch nicht daran, dass die Parteien bereits bei Vertragsschluss objektiv damit rechnen mussten, dass eine Baulast erforderlich werden würde (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, a.a.O., Rdnr. 43 ff.). Richtig ist zwar, dass nicht erst die heute geltende Fassung der mecklenburg-vorpommerschen Landesbauordnung - § 4 Abs. 1 - eine öffentlichrechtliche Sicherung vorschreibt. Vielmehr enthielt bereits der am 13.05.1992 (als Landesrecht fort-) geltende § 11 Abs. 1 der Bauordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20.07.1990 (GBl. I, S. 929), in Kraft getreten am 01.08.1990, eine gleichlautende Vorschrift, die später unverändert in § 4 Abs. 1, 1. Halbs. der Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26.04.1994 (GVOBl., S. 518) übernommen wurde, der gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 am 01.07.1994 in Kraft getreten ist. Objektiv bestand daher am 13.05.1992 bereits Anlass, die Bestellung einer Baulast zu erwägen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien und den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Bekundungen beider am 21.03.2011 vernommenen Zeugen sind im Jahr 1992 Seitens der Beteiligten indes tatsächlich keine Überlegungen im Hinblick auf eine Baulastbewilligung angestellt worden. Aus dem bloßen Schweigen des notariellen Vertrages vom 13.05.1992 hinsichtlich der Baulastfrage kann daher nicht - im Sinne einer negativ erschöpfenden Regelung - darauf geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Baulastbestellung ausgeschlossen sein sollte. Dieser Punkt war vielmehr insgesamt nicht bedacht und damit offen gelassen worden. Insoweit ist kein berechtigtes und rechtlich schützenswertes Interesse der Beklagten erkennbar, dem Kläger allein wegen der am 13.05.1992 objektiv bestehenden - von allen Beteiligten aber augenscheinlich nicht erkannten - Veranlassung, die Baulastfrage in die vertragliche Regelung einzubeziehen, einen Anspruch auf Bestellung einer Baulast zu verwehren, ohne den der Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit weitgehend wertlos ist (so im Einzelnen überzeugend auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).

71

Hinzu kommt - ohne dass es hierauf tragend ankäme -, dass die Entwicklung des Bauordnungsrechts in Mecklenburg-Vorpommern bzw. überhaupt in den neuen Bundesländern im Frühjahr 1992 noch weitgehend offen erschien. Dass der Kläger sein Grundstück nicht zeitnah würde bebauen können, lag schon wegen des offensichtlichen Bestandsschutzes für die Kleingartenkolonie nach § 23 SchuldRAnpG bis weit über das Jahr 2010 hinaus auf der Hand. Anders als für das seit über 100 Jahren weitgehend von Kontinuität geprägte bürgerliche Sachenrecht bestand 1992 für das allein in den letzten Jahrzehnten in den meisten Bundesländern wiederholt durchaus tiefgreifend novellierte Bauordnungsrecht objektiv durchaus Anlass, mit Änderungen in den neuen Ländern zu rechnen.

72

Das Land Brandenburg beispielsweise hat die in Mecklenburg-Vorpommern letztlich beibehaltene Regelung aus der DDR-BauO abgeschafft und lässt nunmehr eine bürgerlichrechtliche Sicherung der Zuwegung auch im Rahmen des öffentlichen Baurechts genügen, wenn auch - anders als nach dem vor der Wiedervereinigung in einigen Altbundesländern zeitweilig geltenden Landesbaurecht - nicht in Gestalt der dem Bauherrn bewilligten Grunddienstbarkeit, sondern in Form einer zu Gunsten des Rechtsträgers der Baugenehmigungsbehörde zu bestellenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008 - 5 U 151/07, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 28 ff., unter näherem Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften des brandenburgischen Bauordnungsrechts). Insgesamt sprechen die im Jahr 1992 weitgehend noch provisorische Rechtslage und der absehbar zu erwartende Veränderungsfluss in den Neuen Bundesländern dafür, dass auch objektiv eine - sich später womöglich als nicht mehr notwendig herausstellende - Baulastbestellungspflicht noch nicht zwingend in den Vertrag zwischen den Beteiligten hätte aufgenommen werden müssen.

73

(5) Die Frage der Bebaubarkeit ist auch nicht offen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat dem Kläger einen positiven - die Bebaubarkeit verbindlich feststellenden - Bauvorbescheid (§ 75 LBauO M-V) erteilt. Dieser ist - unbestritten - rechtswirksam und bestandskräftig. Unter diesen Umständen entfaltet er für alle Staatsorgane - auch den Zivilrichter - Tatbestands- und Bindungswirkung (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2010 - 7 E 206/10, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 35 ff. m.w.N.). Das Zivilgericht ist daher nicht gehalten, den wirksamen und allein deshalb bindenden Bauvorbescheid auf seine - etwaige - Rechtswidrigkeit zu überprüfen, die vorläge, wenn das Grundstück bei zutreffender Würdigung der materiellen Rechtslage nicht bebaubar wäre. Ob hiervon unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen zu machen sind, etwa bei offensichtlicher oder schwerwiegender Rechtswidrigkeit (soweit in diesem Fall nicht ohnehin Nichtigkeit anzunehmen ist, die zum Wegfall der Tatbestands- und Bindungswirkung führt, vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG M-V), bedarf hier keiner Entscheidung. Dahingehende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

74

Überhaupt haben die Beklagten die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Beklagten sich in diesem Zusammenhang auf das als Anlage B 5 (Bd. I Bl. 48 ff. d.A.) vorgelegte Protokoll des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.08.2009 über die öffentliche Sitzung in dem Verwaltungsstreitverfahren 3 A 803/06 beziehen, ist dies im Ergebnis ohne Bedeutung. Zum einen waren die Parteien des hiesigen Rechtsstreits dort nicht i.S. des § 61 VwGO beteiligt. Eine etwaige dortige bindungsfähige bzw. ggf. präjudizierungsgeeignete Feststellung wirkt daher jedenfalls nicht für und gegen die Parteien des hiesigen Rechtsstreits; dem stehen die subjektiven Grenzen der Rechtskraft (vgl. §§ 325 ff. ZPO, 121 VwGO) entgegen. Unabhängig davon betraf das in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche Verfahren auch ein anderes Grundstück, nämlich - soweit erkennbar - dasjenige der Beklagten, jedenfalls aber nicht dasjenige des Klägers. Außerdem hat das Verwaltungsgericht in dem genannten Verfahren kein Urteil erlassen, sondern lediglich im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage eine vorläufige Einschätzung geäußert, in deren Folge die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der daraufhin ergangene Beschluss ist wegen sofortigen Rechtsmittelverzichts beider Parteien nicht begründet worden. Unter diesen Umständen kann aus dem Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit kein relevanter Schluss gezogen werden.

75

c) Dem Klageanspruch steht auch nicht die Verjährungseinrede entgegen, die von den Beklagten erstmals - und ohne Begründung - im mündlichen Verhandlungstermin vom 21.03.2011 erhoben worden ist (vgl. S. 12 des Sitzungsprotokolls = Bd. II Bl. 12 d.A.). Der obligatorische Anspruch des Klägers auf Dienstbarkeits- und Baulastbestellung ist frühestens mit Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 13.05.1992 i.S. des § 198 S. 1 BGB a.F. "enstanden". Sollten dem Vertrag vom 13.05.1992 formelle Wirksamkeitshindernisse entgegengestanden haben, wovon allerdings - insbesondere trotz der vom Notar entgegen § 30 Abs. 3, 4 DNotO nicht gezeichneten handschriftlichen Streichungen und Ergänzungen - ohnehin nicht auszugehen sein dürfte (vgl. o. I.2.a), so wäre eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages spätestens mit der zwischenzeitlich unstreitig erfolgten wechselseitigen Auflassung und Eintragung der real geteilten Grundstückshälften gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 313 S. 2 BGB a.F. geheilt worden. Spätestens mit Eintritt der Heilung wäre der Anspruch i.S. des § 198 S. 1 BGB entstanden (vgl. Johannsen, in: RGRK, 12. Aufl. 1982, § 198 Rdnr. 5). Die Einrede gemäß §§ 320 f. BGB im Hinblick auf das im Gegenzug zu Gunsten der Beklagten am klägerischen Grundstück zu bestellende Wegerecht ist für den Beginn und den Lauf der Verjährungsfrist - auch nach neuem Recht - ohne Bedeutung (s. § 202 Abs. 2 BGB a.F. bzw. - nunmehr - § 205 BGB n.F.).

76

aa) Nach dem bis zur Schuldrechtsreform geltenden Recht unterlag der Klageanspruch der 30-jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Nach nunmehr geltendem Recht unterliegt er der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB. Soweit die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff. d.A.) die - nicht näher begründete - Auffassung vertreten, es griffe die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist, trifft dies nicht zu. Es gilt § 196 BGB n.F. Unmittelbar und unzweifelhaft anzuwenden ist § 196 BGB auf den primär geltend gemachten Anspruch auf Bestellung von Grunddienstbarkeiten (statt aller Grothe, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, § 196 Rdnr. 4, und Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 196 Rdnr. 8). Im Ergebnis ist § 196 BGB - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - zumindest entsprechend auch auf den Anspruch auf Baulastbewilligung anzuwenden. Es spricht bereits Einiges dafür, dass die Baulast, zumindest in einem erweiterten Sinne, als "Recht an einem Grundstück" - wie § 196 BGB es formuliert - anzusehen ist. Jedenfalls ist anerkannt, dass nicht nur die beschränkten dinglichen Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches und der bundesrechtlichen Nebengesetzte (ErbbauRG usw.), sondern auch landesrechtliche Grundstücksrechte von § 196 BGB erfasst sind (wiederum statt aller Grothe, a.a.O., Rdnr. 4, und Peters/Jacoby, a.a.O., Rdnr. 8), wenngleich hieraus allein noch kein zwingender Schluss gezogen werden kann, da insoweit auch der Standpunkt vertretbar erscheint, es wären - zumindest im Grundsatz - nur privatrechtliche Grundstücksrechte des jeweiligen Landesrechts erfasst. Im Ergebnis erscheint eine Einbeziehung der Baulast dennoch angezeigt, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das bürgerliche Liegenschaftsrecht des Bundes die so genannten öffentlichen Lasten als Rechte an Grundstücken begreift. Dies folgt insbesondere aus § 54 GBO, der öffentliche Grundstückslasten von der Eintragung im Grundbuch ausschließt, also voraussetzt, dass es sich um "Rechte am Grundstück" handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen - anders als obligatorische Rechtsverhältnisse - eintragungsfähig wären, wenn nicht die Ausschlussregel des § 54 GBO griffe. Zu den öffentlichen Lasten i.S. des § 54 GBO zählt auch die Baulast (Meincke, in: Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rdnr. 6 a.E.; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 54 Rdnr. 2, 4); sie ist eine dingliche Belastung des Grundstücks und entspricht - was ebenfalls die Anwendung des § 196 BGB nahelegt - weitgehend der bürgerlichrechtlichen Dienstbarkeit, für die § 196 BGB unstreitig gilt (Meincke, in: Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 54 Rdnr. 15). Auch ist anerkannt, dass eine vormerkungswidrige Baulastbestellung gemäß § 883 Abs. 2 S. 1 BGB relativ unwirksam ist, ihre Bestellung wird mithin als "Verfügung" über das Grundstück - also als Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht - behandelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.07.1992 - 8 S 588/92, NJW 1993, 678, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 19 ff. m.w.N.).

77

Selbst wenn jedoch ungeachtet des Vorerwähnten die Baulast nicht als "Recht am Grundstück" i.S. des § 196 BGB aufzufassen sein sollte, wäre § 196 BGB im Ergebnis wenigstens analog anzuwenden. Das Gericht schließt sich insoweit der im Schrifttum überwiegenden Auffassung an, dass auch Ansprüche, die nicht unmittelbar auf die Bestellung (bzw. Änderung, Aufhebung usw.) eines "Rechtes am Grundstück" gerichtet sind, dann in die Vorschrift im Wege der Analogie einzubeziehen sind, wenn das Anspruchsziel aus dem Grundstücksrecht selbst - dinglich - geschuldet wäre, wenn es eingetragen und damit zur Entstehung gelangt ist (vgl. Kesseler, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. 2009, § 196 Rdnr. 5, und Grothe, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 196 Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). So verhält es sich nämlich hier. Wäre die Dienstbarkeit bereits dinglich zur Entstehung gelangt, so würden die Beklagten die Baulastbewilligung nicht lediglich aus dem der Dienstbarkeitenbestellung zu Grunde liegenden Kausalgeschäft - dem Vertrag vom 13.05.1992 - schulden, sondern auch aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis der Dienstbarkeit, also aus der Dienstbarkeit bzw. einem durch sie annexweise geschaffenen Rechtsverhältnis selbst (vgl. oben Gliederungspunkt I.2.b.ff. mit dortigen Rechtsprechungsnachweisen).

78

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist neuen Rechts erst am 01.01.2002, wenn zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist alten Rechts noch nicht abgelaufen war. Dies ist hier der Fall. Selbst bei der für die Beklagten günstigsten Annahme, der Anspruch wäre bereits unmittelbar am 13.05.1992 vorbehaltlos entstanden, wäre die 30-jährige Verjährungsfrist am 31.12.2001 noch nicht beendet gewesen. Verjährung tritt daher nicht vor Ablauf des 31.12.2011 ein (vgl. zum Ganzen auch LG Stralsund, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 O 221/10, Gliederungspunkt II.1.a.aa.(2).(b), zur Veröffentlichung bei Juris vorgesehen).

79

bb) Selbst wenn im Übrigen - worauf es im Ergebnis nicht mehr ankommt - der Anspruch auf Baulastbestellung an der Regelverjährung des § 195 BGB n.F. zu messen wäre, könnte nicht von Verjährung - dieses Anspruches - ausgegangen werden. Denn die Beklagten haben nicht dazu vorgetragen, wann der Kläger i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährungsfrist hätte gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls nicht vor Ablauf des Jahres beginnen können, in dem der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung, die im Ergebnis zu einem Anspruch auf Baulastbewilligung führt (vgl. erneut oben Gliederungspunkt I.2.b.ff.), erkannte oder ohne grobes Verschulden hätte erkennen müssen. Hierzu haben die Beklagten sich nicht erklärt. Der von den Beklagten benannte Zeuge G. R. hat auf Vorhalt der Anlage K 9 (Bd. II Bl. 14 d.A.) sinngemäß erklärt, er - als der baurechtlich Versiertere - habe dem Kläger im Jahr 2008 erstmals überhaupt kundgetan, dass eine Baulast erforderlich sei, um das gefangene Grundstück zu bebauen. Diese Aussage spricht dafür, dass der Kläger jedenfalls nicht vor 2008 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt hat, so dass eine etwaige dreijährige Verjährungsfrist nicht vor dem 01.01.2009 begonnen hätte und mithin bei Klageerhebung am 23./24. Juni 2010 noch nicht abgelaufen wäre (und auch unabhängig von der Hemmungswirkung der Klage nicht vor dem 31.12.2011 abliefe).

II.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

81

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

IV.

82

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 7 ZPO ist der zu schätzende Wert der zu bestellenden Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück maßgeblich, wenn nicht die Wertbeeinträchtigung bezüglich des dienenden Grundstücks höher ist. Das Gericht hält angesichts der Ortslage, der tatsächlichen gegenwärtigen Nutzung des dienenden Grundstücks und der beabsichtigten Nutzung des herrschenden Grundstücks einen Wert von bis 10.000,00 Euro für angemessen.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

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(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

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(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

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(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Gesetz über das Erbbaurecht


Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 748 Lasten- und Kostentragung


Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen


In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648 Kündigungsrecht des Bestellers


Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände


Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden


Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG | § 23 Kündigungsschutzfrist


(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen. (2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das Grundstück 1. zur Errichtung eines Ein- oder Zweifa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung


Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

Grundbuchordnung - GBO | § 54


Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

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Landgericht Stralsund Urteil, 07. Apr. 2011 - 6 O 203/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Mai 2009 - 3 UH 3/09

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. März 2012 - 9 A 2/12

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In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig abgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Miteigentümer eines Grundstücks den anteiligen Ausgleich von ihr vorverauslagter Grundsteuer und Gebäudeversicherungen. Da die Beklagten aufgrund unterschiedlichen Wohnsitzes keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand haben, hat die Klägerin das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung eines zuständigen Gerichts angerufen.

3

Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht dann in Betracht, wenn die Beteiligten keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand aufweisen können und sie auch sonst kein gemeinsamer Gerichtsstand verbindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass ein Bestimmungsbedarf nicht besteht.

4

Als Anspruchsgrundlage der von der Klägerin geltend gemachten Forderung kommt § 748 BGB in Betracht. Grundlage für diesen Anspruch ist die Miteigentümerstellung der Partei. Somit leitet sich der Anspruch allein aus deren Eigentümerstellung her. Für solche Fälle hat das OLG Stuttgart (Beschl. v. 03.12.1998, 2 AR 6/98, NJW-RR 1999, 744) einen besonderen Gerichtsstand des § 26 ZPO auch über dessen unmittelbaren Wortlaut hinaus bejaht (ebenso vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 26 Rn. 2). Dem schließt sich der Senat an.

5

Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 05.02.1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757).

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 143/01 Verkündet am:
5. Juli 2002
K a n i k
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 125, 133 Fa, 157 Ha

a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet,
wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck
bringt.

b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel
der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb
der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 – Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 16. Dezember 1998 kaufte die Klägerin von dem Beklagten zwei bebaute Grundstücke zu Preisen von 403.000 DM und 635.000 DM und beauftragte jeweils die G. W. - und F. bau (GWF), die Gebäude zu sanieren; der Sanierungsaufwand betrug 1.065.530 DM und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom
22. Dezember 1998 ergänzten die drei Beteiligten die Verträge vom 16. Dezember 1998 dahingehend, "daû die Vertretene zu 3 (scil. Klägerin) das Recht hat, von diesem (scil. vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. März 1999 einseitig zurückzutreten, wenn eine Finanzierung für den Kaufpreis - einschlieûlich des Sanierungsanteils - nicht möglich ist". Für die Zeitspanne vom 30. Dezember 1998 bis 1. März 1999 finanzierte die Hausbank der Klägerin die Objekte, nachdem der Beklagte und GWF Bankbürgschaften erbracht hatten, ohne Eigenkapitalbeteiligung der Klägerin. Die mit der Vermittlung der endgültigen Finanzierung beauftragte Firma B. Finanz teilte der Klägerin am 10. März 1999 mit, daû eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und GWF "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. Ergänzung der ... Verträge durch die URNrn. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... den Rücktritt von den ... Verträgen".
Die Klägerin, die sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und diese (u.a.) auf den am 10. März 1999 erklärten Rücktritt gestützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein "freies" Rücktrittsrecht ein, da sie einen Rücktrittsgrund bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rücktrittsvereinbarungen könne sich die Klägerin für ihre Auffassung, bereits der Umstand , daû ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe sie zum Rücktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunden stützen. Die Beweisaufnahme über die vor und bei den notariellen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen lasse eine Feststellung im Sinne der Klägerin nicht zu.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die ergänzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein Rücktrittsrecht ein, dessen Ausübung allein in ihrem Belieben stehe. Die Vereinbarungen bezeichnen vielmehr einen Rücktrittsgrund. Die Bezeichnung des Rücktrittsgrundes in den Urkunden begründet indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung dafür, daû das Rücktrittsrecht der Klägerin an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als das Scheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaût mithin auch den
Fall des Unvermögens der Klägerin, die Finanzierungsmittel ohne Eigenkapitalbeteiligung zu erlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999, III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888). Die Partei, die sich auf auûerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965). Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, daû der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, daû das Beurkundete, wovon das Berufungsgericht (möglicherweise) ausgeht, in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, daû für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (vgl. BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. MünchKomm-BGB/MayerMaly /Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die auûerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte , Äuûerungen der Parteien auûerhalb der Urkunde u.a., ble i-
ben hierbei allerdings auûer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts.

b) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht gründet seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, daû der beurkundende Notar das Rücktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten Kaufpreises" , sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "für" den Kaufpreis geknüpft hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften und läût den wirklichen Willen der Beteiligten unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Käufer für die Zahlung des Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittel aufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt, ist seine Sache. Behält er sich den Rücktritt für den Fall des Scheiterns der Kaufpreisfinanzierung vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daû der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der §§ 162 entspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkäufer kann, wenn er nicht darauf besteht, den Rücktrittsgrund weiter einzugrenzen, nicht davon ausgehen , daû der Käufer sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege und in welcher Weise er die Kaufpreismittel aufbringt, Einschränkungen unterzogen hat. Im Streitfalle hat die Klägerin ihr Rücktrittsrecht daran geknüpft, daû ihr die Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht möglich ist". Einschränkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, daû sie die Kreditmöglichkeiten , welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfügung stehen , ausschöpfen, also auch Eigenkapital einsetzen müsse, hat sie sich nicht unterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchem Umfang Eigenmittel hätten zum Einsatz kommen sollen, sei von den Gegebenheiten des Falles abhängig gewesen. Im Sinne des Rücktrittsgrundes ist der
Klägerin die Finanzierung auch dann nicht möglich, wenn ihr Eigenkapital nicht zur Verfügung steht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wäre nur dann überschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvorhabens der Parteien ohne Einsatz von Eigenmitteln auûerhalb der Grenzen der Verkehrssitte läge. Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Diese hatte, was unstreitig ist, vorher ein Vorhaben ähnlichen Zuschnitts allein mit Fremdmitteln verwirklicht.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht über die für die Auslegung des Rücktrittsgrundes erheblichen Begleitumstände Beweis erhoben. Denn auch ein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten gestützt hätte, die Klägerin habe vor Erklärung des Rücktritts Eigenkapital einsetzen müssen, wäre rechtlich beachtlich gewesen. Es hätte in der Urkunde einen, wenn auch nur andeutungsweisen, Niederschlag gefunden und hätte mithin dem Urkundserfordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. genügt. Da das Berufungsgericht Feststellungen in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
Die Gegenrüge des Beklagten ändert hieran nichts. Der Beklagte vermag nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierung sachverständigen Rat einzuholen. Daû die besonderen Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zu erheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken (§ 139 ZPO) hat (zum Sachverständigenbeweis: BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben Karlsruhe, den 09.07.2002 Wenzel Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 323/02 Verkündet am:
11. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu
landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentümer
des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern
und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet
hat.

b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht,
solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig,
kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.
BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 323/02 - OLG Bremen
LG Bremen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Nr. 2 des Tenors des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht !#"%$ & ' ( in Höhe von 250.000 Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist seit 1983 Miteigentümer des in B. gelegenen Hausgrundstücks O. L. straße 125 B. Das unmittelbar angrenzende Grundstück O. L. straße 135 A, zu dem das 12.335 m² große Flurstück 92 gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses Grundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt, wurde zu Lasten des Grundstücks des Klägers im Jahr 1931 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 92 dazu berechtigt, das nunmehr im Miteigentum des Klägers stehende Grund-
stück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren". Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Einzelhändler veräußert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 14.927 m² hinzu.
Die Beklagten errichteten im Jahr 1986 auf dem Flurstück 92 Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 m² und in den Jahren 1995/1996 ein Wohnhaus (Betriebsleiterhaus). Sie selbst bewohnen ein Haus, das sie auf dem benachbarten Grundstück O. L. straße 135 B (Flurstück 78) errichtet haben. Die Zuwegung zu den Baulichkeiten auf dem Flurstück 92 wurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte mit Ausnahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Eigentum Dritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über sein Grundstück verlaufenden Wegs für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf dem Flurstück 92 befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzugepachteten Grundstücke und des Flurstücks 78 sei durch die Grunddienstbarkeit nicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das – sachverständig beratene - Landgericht hat den Beklagten untersagt , das Grundstück des Klägers von und zu dem Flurstück 78 einschließlich des darauf befindlichen Wohnhauses sowie mit Lastkraftwagen zu überwegen oder überwegen zu lassen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t überschreitet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächs-
häusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 zu überwegen; darüber hinaus hat es den Beklagten aufgegeben, derartige Fahrten Dritter zu verhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturen aufgehoben.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit ihr das Oberlandesgericht stattgegeben hat, weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtung von Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem über das Grundstück des Klägers verlaufenden Weg geführt hat. Während mit einer räumlichen Ausweitung des Gartenbaubetriebs wegen der veränderten Nutzungsintensität im landwirtschaftlichen Bereich zu rechnen gewesen sei, sei die mit der Errichtung der Gebäude verbundene Bedarfssteigerung auf eine willkürliche, nicht voraussehbare Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen. Das durch die Gewächshäuser und das Betriebsleiterhaus verursachte Verkehrsaufkommen übersteige deshalb das zulässige Maß der Nutzung des bestehenden Wegerechts, so daß der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung sämtlicher Fahrten verlangen könne, die durch die Bebauung des Flurstücks 92 anfielen. Soweit die Beklagten das Grundstück des Klägers für Fahrten von und zu den Freilandflächen des Gartenbaubetriebs nutzen
dürften, müsse der Kläger grundsätzlich auch das Befahren mit Lkws selbst mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hinnehmen. Die Beklagten seien jedoch wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1020 BGB verpflichtet, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB verlangen, daß sie die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 unterlassen.
1. Die mit den Fahrzeugbewegungen verbundene Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers ist den Beklagten unabhängig davon zuzurechnen , ob die Fahrten von ihnen selbst oder von Dritten, etwa von Arbeitnehmern des Gartenbaubetriebs, Besuchern der Gewächshäuser oder Bewohnern des Betriebsleiterhauses, durchgeführt werden. Auch im letzteren Falle sind die Beklagten als mittelbare Störer anspruchsverpflichtet, da sie durch die Unterhaltung des Gartenbaubetriebs und die Errichtung der Gebäude auf dem Flurstück 92 den Fahrzeugverkehr in adäquater Weise verursacht haben (vgl. Senat , BGHZ 144, 200, 203). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die auf dem Grund- stück des Klägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die Bebauung des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens verpflichtet (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB). Ihrem Inhalt nach berechtigt die Grunddienstbarkeit die Beklagten als Miteigentümer des herrschenden Grundstücks nämlich nicht zu einer Nutzung des dienenden Grundstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus.

a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 92, 351, 355; 145, 16, 20 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Dabei kann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen und auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16,

21).


aa) Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung darf das Wegerecht "zu landwirtschaftlichen Zwecken" ausgeübt werden. Unter den Begriff der Landwirtschaft fällt nach dem maßgeblichen Verständnis im Zeitpunkt der Rechtseinräumung (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 139 m. w. Nachw.) auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – überwiegend in Freilandkulturen und nicht überwiegend in Gewächshäusern betrieben wird (vgl. Senat, BGHZ 8, 109,
112 f. [zu § 1 HöfeO]; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 585 Rdn. 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 585 Rdn. 6). Da ebenso wie die Gewächshäuser auch das auf dem Flurstück 92 befindliche Wohnhaus, welches dem Betriebsleiter als Unterkunft dient, Bestandteil des von dem Beklagten zu 1 unterhaltenen Gartenbaubetriebs ist (vgl. Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 585 Rdn. 3), dienen Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus landwirtschaftlichen Zwecken.
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen jedoch Anhaltspunkte außerhalb der Grundbucheintragung dafür vor, daß das Wegerecht nicht zu dem Zweck bestellt wurde, den Zugang zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem neben Freilandflächen auch Gewächshäuser und ein Wohnhaus gehören, zu ermöglichen. Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger/Mayer, § 1018 Rdn. 138; MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 17). Zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts im Jahr 1931 handelte es sich sowohl bei dem dienenden als auch bei dem herrschenden Grundstück um reine Ackerflächen. Eine Bebauung der Grundstücke stand seinerzeit nicht in Rede. Nach den örtlichen Verhältnissen sollte somit die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen, dort Landwirtschaft zu betreiben.

b) Allerdings liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, son-
dern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche , bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urt. v. 21. Mai 1971, V ZR 8/69, LM Nr. 20 zu § 1018 BGB, Bl. 1000; Urt. v. 25. April 1975, V ZR 185/73, DNotZ 1976, 20 f.; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 31, S. 9). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat, BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger /Mayer, § 1018 Rdn. 156, 157; MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 52). Auf eine derartige entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit können sich die Beklagten jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen.
Der ursprüngliche Charakter des Ackergrundstücks änderte sich zwar nicht schon dadurch, daß die Beklagten, anstatt Feldfrüchte anzubauen, damit begannen, Blumen und Zierpflanzen auf den Freiflächen heranzuziehen. Dagegen hatte die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses
eine grundlegende Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge, da hierdurch ein Gartenbaubetrieb mit vielfältigen Außenbeziehungen geschaffen wurde, die eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens mit sich brachten. Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. erfordert der Betrieb der Beklagten den Antransport sowohl von Verbrauchsmaterialien wie Töpfen, Erden, Jungpflanzen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Heizöl, Folien oder Verpackungsmaterialien , als auch von Investitionsgütern wie Maschinen, Geräten, Gewächshäusern oder Heizungsanlagen, sowie den Abtransport von Verkaufswaren und Abfallprodukten. Darüber hinaus müssen zahlreiche in dem Betrieb tätige Personen wie Arbeitnehmer, Handwerker, Betriebsberater und Kaufinteressenten sowie die Bewohner und Besucher des Betriebsleiterhauses von dem und zu dem Grundstück der Beklagten gelangen. Hierfür ist der Einsatz verschiedenartiger Kraftfahrzeuge, auch schwerer Lastkraftwagen, erforderlich. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat der Sachverständige anhand der Buchhaltungsunterlagen mindestens 868 durch den Produktionsabsatz veranlaßte Fahrten und mindestens 360 Fahrten von Lieferanten und Handwerkern festgestellt. Dies zeigt, daß der Verkehrsbedarf des Gartenbaubetriebs in seiner jetzigen Form mit demjenigen einer landwirtschaftlichen Freifläche weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar ist. Die Bedarfssteigerung beruht damit nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern wesentlich auch auf einer von den Beklagten vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbaren Intensivierung der Nutzung.
3. Nach alledem haben die Beklagten die Benutzung des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks auf ein Maß zu beschränken, das dem
Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses unter Berücksichtigung des Fortschritts der Technik entspricht (vgl. Senat, BGHZ 44, 171, 177; Urt. v. 14. Dezember 1973, V ZR 136/71, DNotZ 1974, 290, 291). Hieraus folgt, daß sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sämtliche Fahrten über das Grundstück des Klägers zu unterlassen haben, die ausschließlich durch die Bebauung des Flurstücks 92 veranlaßt sind. Die Unterlassungspflicht der Beklagten beinhaltet auch die Verpflichtung, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 204). Bleiben die Beklagten insoweit untätig, können sie nach § 890 ZPO zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden, weil der negatorische Anspruch auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tun erfaßt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 163, 164; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rdn. 3a; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 5).
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Abgrenzung der Fahrten nach ihrem jeweiligen Zweck keineswegs praktisch undurchführbar. Insbesondere trifft es nicht zu, daß es keinen Verkehr allein von oder zu den Baulichkeiten gäbe. So stehen etwa die Anlieferung von Heizöl oder der Abtransport von Hausabfällen ebensowenig in einem Zusammenhang mit der Kultivierung von Pflanzen auf den Freiflächen wie Fahrten von Besuchern des Betriebsleiterhauses oder von Handwerkern, die mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an den Baulichkeiten beauftragt sind. Durchgreifende Zweifel an der Vollstreckungsfähigkeit des angefochtenen Urteils bestehen daher nicht.
4. Gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers können sich die Beklagten nicht auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs berufen (§§ 226, 242
BGB). Zum einen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Einschränkung des sein Grundeigentum beeinträchtigenden Fahrzeugverkehrs. Zum anderen ist mit dieser Einschränkung nicht, wie von der Revision geltend gemacht wird, die Gefahr verbunden, daß den Beklagten und den in ihrem Gartenbaubetrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Existenzgrundlage entzogen wird. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuwegung zu den Gebäuden auf dem Flurstück 92 durch die auf den Flurstücken 60, 62 und 67 lastenden Wegerechte gesichert ist, die nur eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken ausschließen, worunter die hier in Rede stehende Benutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht fällt.
5. Schließlich ist die von der Revision erhobene Rüge, eine Verpflichtung der Beklagten, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen, sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, unbeachtlich. Insoweit enthält das Berufungsurteil lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das Gebot der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB), den das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der den Beklagten günstigen und deshalb mit der Revision nicht angefochtenen Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr erteilt hat.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen.

(2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das Grundstück

1.
zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann oder
2.
alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zuführen oder alsbald für diese Nutzung vorbereiten will.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Kündigung auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern.

(3) Vom 1. Januar 2005 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen, wenn er das Grundstück

1.
zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt oder
2.
selbst zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung oder Freizeitgestaltung benötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer angesichts seines Erholungsbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann.

(4) Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen.

(5) Hatte der Nutzer am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung durch den Grundstückseigentümer zu Lebzeiten dieses Nutzers nicht zulässig.

(6) Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grundstücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni 1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember 2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke nur bis zum 31. Dezember 1999. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Diese Verträge kann der Grundstückseigentümer auch dann kündigen, wenn er das Grundstück einem besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes zuführen will.

(7) Handelt es sich um ein Grundstück oder den Teil eines Grundstücks, das aufgrund eines Vertrages zur Errichtung von Garagen überlassen wurde, kann der Grundstückseigentümer abweichend von den Absätzen 1 bis 6 den Vertrag auch kündigen, wenn

1.
er als Wohnungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes auf dem Grundstück gelegene Wohnungen an deren Mieter veräußern will und
2.
der Nutzer der Garage nicht Mieter einer auf dem Grundstück gelegenen Wohnung ist.
Der Nutzer kann der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

2. Der Streitwert wird auf bis Euro 440.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat den Beklagten wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen eine vertraglich übernommene Bebauungspflicht auf Rückauflassung eines Grundstückes in Anspruch genommen. Der Beklagte hat von der Klägerin widerklagend die Löschung zweier Rückauflassungsvormerkungen begehrt, die an seinem Grundstück lasten.

2

Mit notariellem Kaufvertrag vom 08.12.1993, für dessen näheren Inhalt und Wortlaut auf die Anlage K 1 (= Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen wird, verkaufte die Klägerin dem Beklagten das im ursprünglichen Klageantrag und in dem genannten Vertrag näher bezeichnete Grundstück mit der - nunmehrigen - Flurstücknummer ... in der Flur ... der Gemarkung ... in der Gemeinde ... und ließ es ihm auf. Der Kaufpreis betrug 110.580,00 DM. Die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten im Grundbuch erfolgte am 12.10.1999; für die dahingehenden Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 (= Bl. 13 f. d.A.) vorgelegte Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes vom 18.10.1999 Bezug genommen. Gleichzeitig wurden in der Abteilung II des Grundbuches zwei Rückauflassungsvormerkungen für die Beklagte eingetragen, für deren näheren Inhalt ebenfalls auf die Anlage K 2 verwiesen wird. Dass der grundbuchliche Vollzug des Vertrages erst ca. 6 Jahre später erfolgte, resultierte aus einem zwischenzeitlichen - dem Gericht nicht näher dargelegten - Streit der Parteien über die Wirksamkeit des Vertrages aus dem Jahr 1993 (unter kommunalrechtlichen Aspekten).

3

In § 6 des notariellen Vertrages vom 08.12.1993 hatte der Beklagte eine Baupflicht übernommen, für deren genauen Wortlaut auf den genannten Paragrafen Bezug genommen wird. Ein Zeitlimit für die Realisierung der Baupflicht war nicht vereinbart worden. Bei einem Verstoß gegen die Baupflicht sollte der Klägerin ein Rückauflassungsanspruch erwachsen. Für den Fall eines Weiterverkaufs binnen 10 Jahren seit Eigentumsumschreibung auf den Beklagten war der Klägerin ein Wiederkaufsrecht eingeräumt worden; auch dies ergibt sich aus § 6 des Vertrages, auf den auch insoweit Bezug genommen wird. Die beiden gleichzeitig mit Eigentumsumschreibung eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen sicherten die sich aus § 6 des Vertrages ergebenden - bedingten bzw. befristeten - Rückgewähransprüche der Klägerin (vgl. § 9 ebd.).

4

Bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit in vorliegender Sache hat der Beklagte keine Baumaßnahmen ergriffen. Zumindest zuletzt im ersten Quartal 2010 hatten die Parteien vorprozessual korrespondiert und die Frage der Bebauung und deren Ausgestaltung erörtert, ohne zu einer Einigung zu gelangen, die nunmehr erst aus Anlass des Prozesses mit notariellem Vertrag vom 20.12.2010 (Anlage B 2 = Bl. 89 ff. d.A.) erfolgt ist. Der Vertrag vom 08.12.1993 hatte in § 6 die Baupflicht inhaltlich wie folgt umrissen: "[...] das Grundstück mit einer Verkaufseinrichtung (überwiegend Lebensmittel) [...] zu bebauen". Tatsächlich errichtete jedoch eine Frau B. nach 1993 in unmittelbarer Nähe zur hier in Rede stehenden Immobilie einen Lebensmittelladen. Der Beklagte sah angesichts dessen keine wirtschaftliche Perspektive für eine weitere Verkaufseinrichtung. Die entsprechenden Umstände waren der Klägerin bekannt. Mit dem später verabschiedeten Bebauungsplan Nr. 10 "..." wurde die öffentlichrechtliche bauliche Nutzungsmöglichkeit erweitert um die Alternativen: "niveauvolle Gaststätte" oder "Galerie".

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ungeachtet einer fehlenden zeitlichen Fixierung der Baupflicht im Vertrag jedenfalls nach Ablauf von mehr als 16 Jahren seit Vertragsschluss bzw. 10 Jahren seit Eigentumsumschreibung ein Rückauflassungsanspruch entstanden wäre. Die Klägerin hat behauptet, das Grundstück umfasse 1.843 Quadratmeter. Der Bodenwert für den einzelnen Quadratmeter liege derzeit bei 155,00 Euro, was - für sich genommen - unstreitig gewesen ist.

6

Die Klägerin hat mit der am 18.06.2010 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 23.06.2010 zugestellten Klageschrift schriftsätzlich angekündigt, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen,

7

den Beklagten zu verurteilen, der Rückauflassung des im Grundbuch von ... LGB  ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragenen Grundstücks an die Klägerin vor einem Notar  zuzustimmen.

8

Der Beklagte hat im Klageerwiderungsschriftsatz vom 19.08.2010 angekündigt, im Verhandlungstermin zu beantragen,

9

1. die Klage abzuweisen;

10

2. die Klägerin widerklagend zu verurteilen, die Löschung der beiden im Grundbuch von  ..., Blatt ..., Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung ... in der  zweiten Abteilung unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen zu bewilligen.

11

Die Klägerin hat im Hinblick auf die Widerklage keine Anträge angekündigt. Im Termin ist letztlich nur eine Güteverhandlung durchgeführt worden. Anträge sind nicht gestellt worden.

12

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Rückgewähranspruch der Klägerin sei verjährt, hilfsweise jedenfalls verwirkt. Unabhängig davon habe der Klage allenfalls unter Zug-um-Zug-Vorbehalt im Hinblick auf die von der Klägerin zu leistende Rückvergütung stattgegeben werden können. Die durch die Rückauflassungsvormerkungen gesicherten Ansprüche seien erloschen oder wenigstens dauerhaft einredebehaftet; die Klägerin habe daher insoweit Löschung aus § 894 BGB bzw. aus § 886 BGB geschuldet. Für die Einzelheiten der vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung wird auf den Klageerwiderungsschriftsatz vom 19.08.2010 (dort Seiten 3 ff. = Bl. 39 ff. d.A.) und ergänzend auf den Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl. 86 ff. d.A.) Bezug genommen.

13

Zur Grundstücksgröße hat der Beklagte behauptet, das Grundstück umfasse nur 1.783 Quadratmeter; hierfür hat er auf die Anlage B 1 (= Bl. 44 d.A.) Bezug genommen.

14

Am 20.12.2010 haben die Parteien sich durch den bereits erwähnten notariellen Vertrag (Anlage B 2), mit dem sie den ursprünglichen Vertrag vom 08.12.1993 weitgehend modifiziert haben, außergerichtlich geeinigt.

15

Die Parteien erklären den Rechtsstreit nunmehr mit wechselseitigen Kostenanträgen in der Hauptsache für erledigt (Bl. 86 ff., 97 f., 99 ff. d.A.).

II.

16

Kostenauferlegung und Streitwertfestsetzung erfolgten im Beschlusswege gemäß §§ 91a Abs. 1 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

1.

17

Die Kosten waren den Beteiligten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wie aus dem Tenor ersichtlich anteilig aufzuerlegen, nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. § 91a Abs. 1 ZPO). In der Hauptsache wäre gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Kostenquote zu bilden gewesen, die den hier ausgesprochenen Kostenlastanteilen entsprochen hätte.

18

a) Der Klage wäre voraussichtlich mit der Einschränkung stattzugeben gewesen, dass der Beklagte nur Zug um Zug gegen Zahlung der Rückgewährvergütung in Höhe von 56.538,66 Euro (= 110.580,00 DM) zu verurteilen gewesen wäre.

19

aa) Der Klägerin war ein Rückauflassunganspruch erwachsen. Bei - hier zunächst angenommener - Wirksamkeit des Vertrages vom 08.12.1993 ergab sich dies aus § 6 Abs. 2 S. 1 des genannten Vertrages (im Folgenden nur als "Vertrag" bezeichnet). Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Klausel erwuchs der Klägerin mit Nichteinhaltung der Baupflicht Seitens des Beklagten automatisch ein Rückübereignungsanspruch, ohne dass es - wie im Wiederkaufsfall gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 des Vertrages - einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Klägerin bedurft hätte, um den Rückübereignungsanspruch entstehen zu lassen. Unabhängig davon wäre hier spätestens die Klageerhebung zugleich als schlüssige materiellrechtliche Gestaltungserklärung aufzufassen gewesen, die den Rückgewähranspruch begründet hätte, wollte man § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages entgegen seinem Wortlaut - in Anlehnung an § 6 Abs. 4 S. 1 - dahingehend verstehen, dass es einer solchen Erklärung bedurft hätte.

20

(1) Der Beklagte hat seine Baupflicht i.S. des § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages "nicht eingehalten". Dass der Beklagte bis zur Klageerhebung und darüber hinaus auch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - dem Vertragsschluss vom 20.12.2010 - keine Baumaßnahmen veranlasst hat, ist unstreitig. § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages enthielt auch keinen aufschiebenden Anfangstermin; die Baupflicht war vielmehr grundsätzlich sofort, spätestens aber mit Eigentumserwerb des Beklagten am 12.10.1999 fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Jedenfalls mehr als 16 Jahre nach Übernahme der Pflicht war es auch - unter zeitlichen Gesichtspunkten - in jedem Fall zumutbar, mit Baumaßnahmen wenigstens zu beginnen. Indem der Beklagte dies nicht getan hat, hat er seine Baupflicht verletzt. Dass der Beklagte - unter bestimmten Voraussetzungen - bereit gewesen sein mag, das Grundstück zu bebauen, ändert nichts an dem Umstand, dass er tatsächlich nicht mit Bauarbeiten begonnen hat. Dass die Bebauung in der vertraglich geschuldeten Gestalt wirtschaftlich nicht - mehr - sinnvoll gewesen ist und der Beklagte deshalb nicht mit Baumaßnahmen begonnen hat, ist nicht ausschlaggebend; es ist jedenfalls nicht dargelegt worden, dass die wirtschaftliche Sinnentwertung des avisierten Lebensmittelladens durch den Konkurrenzbetrieb der Frau B. derart gravierend gewesen wäre, dass der Beklagte die Erfüllung der Baupflicht gemäß § 275 Abs. 2 S. 1 BGB in rechtlich erheblicher Weise hätte verweigern können.

21

(2) Die Baupflicht bzw. der aus ihr resultierende Rückgewähranspruch der Klägerin waren auch nicht durch Zeitablauf erloschen oder einredeweise gehemmt. Weder war das Rückforderungsrecht der Klägerin analog § 6 Abs. 4 S. 1 des Vertrages auf 10 Jahre vertraglich limitiert (dazu unter (a)), noch war Anspruch verjährt (dazu unter (b)) oder verwirkt (dazu unter (c)).

22

(a) Die zeitliche Limitierung auf 10 Jahre ist in § 6 Abs. 4 S. 1 des Vertrages erkennbar und eindeutig beschränkt auf den - hier nicht in Rede stehenden - Wiederkaufsfall. Eine Ausdehnung dieser Limitierung auf den Fall des § 6 Abs. 2 S. 1 im Wege ergänzender Vertragsauslegung - die § 13 S. 3 allerdings grundsätzlich vorsieht - kommt vorliegend nicht in Betracht. Allein - wie der Beklagte annimmt - aus der Unübersichtlichkeit der Gesamtregelung den Schluss zu ziehen, der Beklagte habe insgesamt darauf vertrauen können, 10 Jahre nach Eigentumserwerb nicht mehr auf Rückübertragung in Anspruch genommen zu werden, ginge zu weit. Die Auffassung des Beklagten beruht insoweit bereits auf einer unzutreffenden Prämisse. Die Regelung ist - soweit hier von Belang - nicht unübersichtlich, sondern uneinheitlich. Nach Gliederung und Duktus der betreffenden urkundlichen Passage - auf die mangels gegenteiligen Vorbringens nach den Grundsätzen über die Auslegung formbedürftiger Verträge abzustellen ist - wird objektiv erkennbar, dass für zwei verschiedene Rückgewährkonstellationen gerade nur in einem Fall eine zeitliche Limitierung erfolgen sollte. Dass eine unbeabsichtigte und dem Beklagten nicht erkennbare Regelungslücke i.S. des § 13 S. 3 vorgelegen hätte, die ggf. durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen gewesen wäre, vermag das Gericht insoweit nicht zu erkennen.

23

(b) Der Rückgewähranspruch war bei Klageerhebung auch nicht verjährt. Die vom Beklagten zu Grunde gelegte dreijährige Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) ist vorliegend nicht einschlägig. Verjährung wäre gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. §§ 196, 200 S. 1 BGB erst mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten (d.h. mit Ablauf von 10 Jahren nach dem 31.12.2001; die 30-jährige Regelverjährungsfrist alten Rechts war bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetztes noch nicht abgelaufen). Soweit der Beklagte zuletzt geltend macht, § 196 BGB erfasse nur synallagmatische Übereignungsansprüche (und der hier in Rede stehende Rückgewähranspruch sei - was für sich genommen zutrifft - nicht synallagmatisch), trifft nicht zu und ist vom Beklagten auch nicht näher begründet worden. Aus dem Wortlaut des § 196 BGB (dort a.E.: "sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung") bringt lediglich zum Ausdruck, dass die 10-jährige Verjährungsfrist bei synallagmatischen Übereignungsansprüchen auch den Gegenleistungsanspruch betrifft. Dass § 196 BGB nur synallagmatische Übereignungsansprüche betreffe, ist damit nicht gesagt und entspräche auch nicht dem Regelungsziel des Gesetzgebers. Vielmehr ist auch in der Rechtsprechung zurecht anerkannt, dass § 196 BGB auch für Übereignungsansprüche gilt, die gesetzlicher Natur sind, insbesondere Bereicherungs- und im Wege der Naturalrestitution zu erfüllende Schadensersatzansprüche, die - naturgemäß - nicht im eigentlichen vertragsrechtlichen Sinne synallagmatisch, sondern nur in einem weiteren Sinne mit einer "Gegenleistung" verknüpft sind (so z.B. BGH, Urteil vom 25.01.2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 19 ff.; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 196 Rdnr. 5 m.w.N.). Soweit die Rechtsprechung im Hinblick auf solche gesetzlichen Ansprüche auf eine wechselseitige Verknüpfung im weiteren Sinne abstellt, bezieht sich dies im Übrigen ohnehin nur auf den - hier nicht in Rede stehenden - "Gegenleistungsanspruch", d.h. auf den Anspruch des Gegners auf (Rück-) Vergütung in Geld (so namentlich in der soeben zitierten Entscheidung des BGH, a.a.O.); für den Rückübereignungsanspruch selbst wird nicht einmal eine Wechselbezüglichkeit im weiteren Sinne vorausgesetzt. So ist beispielsweise anerkannt, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der "stehengelassenen" Grundschuld nach Erledigung des Sicherungszwecks - der unstreitig nicht synallagmatisch oder sonst wechselbezüglich ist - wenigstens an der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB zu messen ist, wenn er nicht - richtigerweise - überhaupt der Verjährung entzogen ist (vgl. dazu im Einzelnen Schäfer, WM 2009, 1308 ff. m.w.N.; die Unverjährbarkeit folgt letztlich aus §§ 1192 Abs. 1, 1169, 902 Abs. 1 S. 1 BGB). Unabhängig davon war der klageweise geltend gemachte Rückübereignungsanspruch auch synallagmatisch, jedenfalls aber in einem erweiterten Sinne wechselbezüglich; nach § 6 Abs. 2 S. 2 des Vertrages schuldete nämlich die Klägerin dem Beklagten einen Quasi-Rückkaufspreis in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises. Diese Verknüpfung entspricht strukturell wenigstens der Quasi-Synallagmatik, wie sie etwa § 348 BGB für das Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt anordnet und die für die Anwendung des § 196 BGB anerkanntermaßen ausreicht (vgl. Heinrichs, a.a.O.).

24

Von der Frage der Verjährung des aus der Verletzung der Bebauungspflicht resultierenden Rückgewähranspruchs zu unterscheiden ist die Frage, ob die Bebauungspflicht als solche verjährt war oder vielmehr - da nicht Pflichten, sondern nur Ansprüche der Verjährung unterliegen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) - ob ein Anspruch der Klägerin auf Bebauung verjährt war. Für diesen Anspruch hätte - unzweifelhaft - die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB gegolten, die folglich spätestens am 01.01.2005 - drei Jahre nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform - eingetreten wäre (vgl. erneut Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Das Gericht geht allerdings davon aus, dass ein der Verjährung fähiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Bebauung nicht bestand. Insoweit ist zunächst zu betonen, dass Pflichten (des Schuldners) zwar regelmäßig mit Ansprüchen (des Gläubigers) auf Pflichterfüllung korrespondieren, dass dies jedoch - wie etwa ausdrücklich § 1940 BGB für die erbrechtliche Auflage zeigt - nicht ausnahmslos gilt, dass der Rechtsordnung vielmehr "anspruchslose" (Nur-) Pflichten durchaus bekannt sind (der "Anspruch auf Vollziehung" gemäß § 2194 BGB ist entgegen seiner irreführenden amtlichen Bezeichnung gerade kein vermögenswertes Recht, sondern nur eine gesetzliche Hilfskonstruktion, um die Erfüllung der Auflage gegenüber dem begünstigten Dritten zu erzwingen; vgl. Edenhofer, in: Palandt, a.a.O., § 2194 Rdnr. 1, und Otte, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2194 Rdnr. 1). Vorliegend hat der Vertrag vom 08.12.1993 zumindest ausdrücklich keinen Anspruch der Klägerin auf Erfüllung der Baupflicht begründet. Ein solcher Anspruch kann dem Vertragswerk auch nicht implizit entnommen werden. Gerade der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Baupflicht "nur" durch ein Rückforderungsrecht mittelbar sanktioniert werden sollte, zeigt, dass - bezogen auf die Baupflicht selbst - kein klagbarer Erfüllungsanspruch der Klägerin angedacht war. Insoweit erübrigen sich Überlegungen zur Verjährung eines Anspruchs auf Baupflichterfüllung und zu der sich ggf. anschließenden Frage, ob sich eine - etwaige - Verjährung dieses Anspruches auch auf den Rückgewähranspruch ausgewirkt hätte. Lediglich vorsorglich merkt das Gericht an, dass auch bei Annahme eines der Verjährung unterliegenden Anspruchs auf Baupflichterfüllung und Eintritt dieser Verjährung die Geltendmachung des Rückforderungsrechts nicht gehindert gewesen wäre. Die Verjährung hemmt nämlich nur die aktive Anspruchsdurchsetzung, hätte also nur einer Klage auf Vornahme von Bauarbeiten entgegengestanden (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung sekundärer Sanktionsmechanismen kann demgegenüber aus Sicht des Gerichts auch auf den Verstoß gegen die Pflicht zur Erfüllung eines verjährten Anspruchs gestützt werden (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 241 Abs. 2, 813 Abs. 1 S. 2 BGB sowie der §§ 438 Abs. 4 S. 2, 634 Abs. 4 S. 2, 821, 853 BGB).

25

(c) Es ist auch keine Verwirkung eingetreten. Die vom Beklagten insoweit herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26.04.2002 - 34 U 188/00, ZfIR 2003, 219 (red. Ls.), Volltext bei Juris), betrifft einen in entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall. Dort war der Rückgewähranspruch der Gemeinde im Falle der vertragswidrigen Nichtbebauung zeitlich klar fixiert. Er entstand kraft ausdrücklicher Vereinbarung mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Vertragsschluss (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 4 f. bei Juris). Gerechnet ab diesem vertraglich klar fixierten und damit für alle Beteiligten als maßgeblich erkannten Zeitpunkt waren in dem dort zu Grunde liegenden Fall nahezu 17 Jahre vergangen, seit Vertragsschluss sogar nahezu 19 Jahre. Insoweit ist bereits das objektive Zeitmoment nicht uneingeschränkt vergleichbar (hier nur ca. 16 Jahre seit Vertragsschluss, seit Eigentumsumschreibung sogar nur ca. 10 Jahre). Jedenfalls aber ermangelt es hier gerade an dem für die dortige Entscheidung maßgeblichen zeitlichen Fixpunkt, ab dem für alle Beteiligten unmissverständlich klar war, dass für die rückforderungsberechtigte Gemeinde "die Uhr lief". Auch sonst weist der Sachverhalt, über den das Oberlandesgericht Hamm zu befinden hatte, vertrauensbildende Umstände auf, die in dieser spezifischen Form vorliegend nicht eingreifen (vgl. insbesondere Rdnr. 34 f. bei Juris).

26

bb) Der Klage wäre auch dann stattzugeben gewesen, wenn der Vertrag vom 08.12.1993 unwirksam gewesen wäre; auf die Frage der Wirksamkeit kam es daher insoweit nicht entscheidend an. Dem Gericht ist nicht bekannt, worin genau der von den Parteien nur angedeutete Streit über kommunalrechtliche Unwirksamkeitsgründe bestand, der zur erheblich zeitverzögerten Vollziehung des Vertrages im Grundbuch geführt haben soll. Das Gericht kann nur vermuten, dass womöglich die Frage der rechtswirksamen Vertretung der klagenden Gemeinde beim Vertragsabschluss in Streit stand. Als gesetzliches Vertretungsorgan ist auf Klägerseite am 08.12.1993 nur deren Bürgermeister aufgetreten. Nach § 39 Abs. 2 S. 6 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hätte es grundsätzlich zusätzlich der Unterschrift eines stellvertretenden Bürgermeisters bedurft (dies hätte allerdings nur für den schuldrechtlichen Vertragsteil, also den eigentlichen Kaufvertrag gegolten; die in der Urkunde enthaltene Auflassung und die Erklärungen zur Bewilligung der beiden Rückauflassungsvormerkungen waren als abstrakt-dingliche Verfügungsgeschäfte keine "Verpflichtungserklärungen" i.S. des § 39 Abs. 2 S. 6 KV M-V; vgl. Darsow, in: Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, Anmerkung zu § 38 zur Parallelvorschrift des § 38 Abs. 6 S. 2). Allerdings galt - nach Auffassung des Gerichts - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die als Landesrecht vorübergehend fortgeltende Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 (GBl. DDR I, S. 255). Nach deren § 27 Abs. 1 S. 2 war der Bürgermeister grundsätzlich - auch bei verpflichtenden Geschäften - allein vertretungsbefugt, es sei denn, die Hauptsatzung - zu der nichts vorgetragen wurde - hätte etwas Gegenteiliges angeordnet (§ 27 Abs. 1 S. 5 ebd.). Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben. Wäre die Übereignungspflicht der Gemeinde nicht wirksam begründet worden, so ergäbe sich für sie ein gleichlautender Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt aus §§ 273 f. BGB wäre auch in diesem Fall veranlasst gewesen, da bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages auch der Beklagte Anspruch auf Rückgewähr - des Kaufpreises - gehabt hätte, und zwar ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

27

b) Die Widerklage hätte voraussichtlich zum Teil Erfolg gehabt.

28

aa) Stattgabefähig wäre der Antrag gewesen, die Klägerin zur Bewilligung der Löschung der an das unstreitig abgelaufene Wiederkaufsrecht anknüpfenden Vormerkung zu verurteilen (lfd. Nr. 2 der Abteilung II, s. Bl. 14 d.A.). Hier war der gesicherte Anspruch - der als künftiger bzw. bedingter Anspruch i.S. des § 883 Abs. 1 S. 2 BGB kumulativ an den Eintritt des Wiederkaufsfalles und die Ausübung des Wiederkaufsrechts gebunden war - erloschen. Das Grundbuch war insoweit unrichtig geworden und der Beklagte konnte gemäß § 894 BGB von der Klägerin die Abgabe einer deklaratorischen Löschungsbewilligung verlangen. Eine Verjährung dieses Anspruchs - die klägerseitig im Übrigen auch nicht eingewandt worden ist - kam von vornherein nicht in Betracht (§ 898 BGB). Es wäre aus Sicht des Gerichts im Ergebnis auch nicht treuwidrig gewesen, dass der Beklagte Löschung der Last an seinem Grundstück begehrte, obgleich er das Eigentum am Grundstück und damit die Last als eine gerade ihn betreffende Beschwer aufgrund der Verurteilung im Umfang der Klage absehbar verloren hätte. Für die Frage, welches Gewicht das absehbare Teilunterliegen der Klägerin im Umfang der widerklagenden Teilverurteilung zur Abgabe der Löschungsbewilligung gehabt hätte, ist dieser Umstand hingegen zu berücksichtigen (vgl. unten unter Punkt c.bb).

29

bb) Nicht zu erkennen ist hingegen, dass ein Anspruch des Beklagten auf Abgabe der Löschungsbewilligung hinsichtlich der weiteren Rückauflassungsvormerkung, die den Rückgewähranspruch aus § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages sichern sollte (lfd. Nr. 1 der Abteilung II, s. Bl. 14 d.A.), bestanden hätte. Der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch war existent und unverjährt, also auch durchsetzbar; ein Löschungsanspruch konnte sich mithin weder deklaratorisch aus § 894 BGB noch konstitutiv aus § 886 BGB ergeben. Das hätte auch gegolten, wenn der Kaufvertrag unwirksam gewesen wäre, da die Vormerkung dann - hiervon wäre im Wege ergänzender Auslegung des Parteiwillens auszugehen gewesen - den Kondiktionsanspruch der Klägerin geschützt hätte (vgl. zur Vormerkbarkeit des Kondiktionsanspruchs allgemein Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 883 Rdnr. 125). Bewirken die Parteien - wie hier im Jahr 1999 geschehen - in Kenntnis des vorangegangenen Streits um die Wirksamkeit des Kausalgeschäftes dessen grundbuchlich-dinglichen Vollzug, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass nach ihrem hilfsweisen Willen die Rückauflassungsvormerkung den bei Unwirksamkeit bestehenden Kondiktionsanspruch anstelle des vertraglichen Rückauflassungsanspruches sichern soll (vgl., für die Hypothek, Eickmann, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 1113 Rdnr. 72 m.w.N.; ebenso BGH, NJW 1968, 1134, für das Mobiliarpfandrecht).

30

c) Die Gesamtquotenbildung - 17 % / 83 % - beruht auf folgenden Erwägungen:

31

aa) Das Gericht hält für die Zug-um-Zug-Einschränkung hinsichtlich der Klage eine Verlustquote der Klägerin von 10 %, bezogen nur auf die Klageforderung, für angemessen. Mit welchem (Kosten-) Gewicht der vom Klageantrag abweichende Zug-um-Zug-Vorbehalt zu berücksichtigen ist, ist im Einzelnen umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass in Fällen, in denen - wie hier - der Klageanspruch streitig, das zur Zug-um-Zug-Verurteilung führende Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten hingegen unstreitig ist, gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten regelmäßig insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen seien (so etwa Hensen, NJW 1999, 395, 396 [re. Sp.], 398 [re. Sp.]; Wolst, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 92 Rdnr. 2 setzt - mit gleichem Ergebnis - bereits für die Frage, ob überhaupt ein teilweises "Unterliegen" i.S. des § 92 ZPO voraus, dass das zur Zug-um-Zug-Verurteilung führende Gegenrecht streitig ist). Nach anderer Auffassung ist je nach Lage des Einzelfalls ggf. auch hier eine Quote zu bilden (so etwa dezidiert Weyer, BauR 1981, 426, 432 f.; allgemein zur Quotelung bei Zug-um-Zug-Vorbehalten auch Bachmann, BauR 1995, 642 ff.). Vereinzelt ist sogar angenommen worden, dass die Zug-um-Zug-Verurteilung für den Kläger nahezu einer vollständigen Niederlage i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gleichkommen könne (so etwa RG, DR 1941, 1959, 1961). Von einem geradezu vollständigen Verlieren der Klägerin kann hier keine Rede sein. Ob sodann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO per se anzuwenden ist (nach Hensen, a.a.O.) oder ob auf die konkreten Umstände - insbesondere die konkreten Wertrelationen zwischen Klageforderung und Gegenrecht - abzustellen ist (nach Weyer, a.a.O.), kann hier im Ergebnis offen bleiben. Angesichts des Umstandes, dass der aktuelle Verkehrswert des Grundstücks den vertraglich mit Stand von 1993 fixierten ("eingefrorenen") Rückerwerbspreis deutlich übersteigt, würde hier auch eine auf die konkreten Umstände abstellende Wertrelation dazu führen, dass der Zug-um-Zug-Vorbehalt sich nur als ein untergeordnetes Teilunterliegen der Klägerin darstellt, dass eine Kostenbeteiligung der Klägerin von mehr als 10 % nicht rechtfertigt (insoweit liegt es hier namentlich anders als in dem von Weyer, a.a.O., geschilderten Beispielsfall, in dem der Werklohnklage über 1.000,00 Euro ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln entgegengehalten wird, deren Beseitigung 3.000,00 Euro kosten würde; vorliegend überwiegt umgekehrt der Wert der Klageforderung - ca. 280.000,00 Euro [vgl. u. 2.a.bb] - den Wert des Gegenrechts - 56.538,66 Euro - deutlich, nämlich annähernd um das Vierfache). Bei isolierter Betrachtung nur der Klage hätte daher in jedem Fall - unabhängig von dem aufgezeigten Meinungsstreit - nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verfahren werden können (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 92 Rdnr. 8: regelmäßig anwendbar bei bis zu 10-%-iger Teilabweisung ohne Streitwertrelevanz). § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wäre in der Hauptsache im Ergebnis gleichwohl nicht zur Anwendung gekommen; der 10-%-ige Abzug auf die Klageforderung war vielmehr in die Quotenbildung bezüglich des Gesamtstreitwertes - aus Klage und Widerklage - als Rechenposten einzubeziehen (dazu näher unter cc)).

32

bb) Das Gericht geht im Hinblick auf die festgestellte Erfolgsaussicht des einen der beiden Widerklageanträge davon aus, dass der Klägerin - bezogen auf die (Gesamt-) Widerklage - eine Verlustquote von 30 % anzurechnen ist. Vom Ansatz einer - im Ausgangspunkt rechnerisch konsequent erscheinenden - 50-%-igen Verlustquote sieht das Gericht ab, da es hier zu Gunsten der Klägerin insoweit eine geringere - nur 30-%-ige - Verlustquote deshalb für angezeigt hält, weil das reale wirtschaftliche Löschungsinteresse des Beklagten und Widerklägers dadurch spürbar reduziert war, dass er das Eigentum an dem mit der zu löschenden Vormerkung belasteten Grundstück aufgrund der erfolgreichen Klage ohnehin zeitnah verloren hätte.

33

cc) Bezogen auf den Gesamtstreitwert - bestehend aus Klage und Widerklage - geht das Gericht von einer Unterliegensquote der Klägerin von - gerundet - 17 % aus, die sich errechnet aus einer 10-%-igen Verlustquote nur für die Klage und einer 30-%-igen Verlustquote nur für die Widerklage (10 % aus einem Streitwert bis 290.000,00 Euro = 29.000,00 Euro; 30 % aus einem Streitwert bis 155.000,00 Euro = 46.500,00 Euro; Gesamtunterliegen der Klägerin absolut: 29.000,00 Euro + 46.500,00 Euro = 75.500,00 Euro; Verlustquote der Klägerin gesamt prozentual: 75.500,00 Euro geteilt durch 440.000,00 Euro = ca. 17 %). Bei der Berechnung war auf die "Bis"-Streitwerte abzustellen (zu deren Feststellung näher unter Punkt 2 a), b) und c)), da eine exakte Streitwertbestimmung eine - im Anwendungsbereich des § 91a ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässige - Beweisaufnahme über den streitigen Grundstückswert erfordert hätte.

2.

34

Die endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Klage- und Widerklagestreitwert (nachfolgend a) und b)) waren dabei zu addieren (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG; näher nachfolgend c)).

35

a) Inhaltlich entspricht die Streitwertfestsetzung, soweit es die Klage betrifft, dem Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 07.09.2010 (Bl. 47 d.A.), auf den insoweit ergänzend Bezug genommen wird. Streitwertrelevante Änderungen der Prozesslage haben sich seither nicht ergeben.

36

aa) Für die Rückauflassungsklage war nicht auf den ursprünglichen Verkaufspreis abzustellen, sondern auf den gegenwärtigen Verkehrswert des zurückzugewährenden Grundstücks ohne Berücksichtigung der Belastungen, hier mithin insbesondere ohne Berücksichtigung der bei Klageerhebung noch in der Abteilung II des Grundbuchs zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen (vgl. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs., 6 S. 1, 1. Halbs. ZPO i.V.m. §§ 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und die Kommentierung von Herget, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Rückauflassung"). Entgegen der Auffassung des Beklagten (siehe Seiten 6 f. des Schriftsatzes vom 19.08.2010, dort Gliederungspunkt III.1 = Bl. 42 f. d.A.) gilt dies auch dann, wenn - wie hier - für den Rückerwerbsfall bereits im Kaufvertrag vereinbart war, dass der rückerwerbende Verkäufer den Grundbesitz lediglich mit dem ursprünglichen Verkaufspreis zu vergüten hat. Diese Rückerwerbsvergütung stellt sich nämlich lediglich - dies anerkennt ausdrücklich auch der Beklagte - als einredeweise geltend zu machendes temporäres Klagehindernis dar, dem durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung Rechnung zu tragen gewesen wäre. Die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung aber bleibt nach herrschender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, bei der Wertberechnung für die Klageforderung außer Betracht (vgl. Müller, MDR 2003, 248 ff., und Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Zug-um-Zug-Leistungen"), denn der Streitwert richtet sich nach dem Verurteilungsinteresse des Klägers, nicht nach dem Klageabweisungsinteresse des Beklagten.

37

bb) Auf den zwischen den Parteien geführten Streit über die Grundstücksgröße kam es für die Wertfestsetzung im Ergebnis nicht an. Zwischen 260.000,00 Euro und 290.000,00 Euro besteht kein Gebührensprung (vgl. § 34 GKG i.V.m. Anlage 2). Vor diesem Hintergrund konnte offen bleiben, ob - ausgehend von dem unstreitigen derzeitigen Bodenwert von 155,00 Euro je Quadratmeter - von einer Grundstücksfläche von 1.843 Quadratmetern auszugehen ist, wie die Klägerin meint, oder lediglich von 1.783 Quadratmetern, wie der Beklagte annimmt. Der sich hieraus errechnende Wert beträgt entweder 276.365,00 Euro (= 1.783 x 155,00 Euro) oder 285.665,00 Euro (= 1.843 x 155,00 Euro). Beide Werte bewegen sich innerhalb desselben Gebührenrahmens (260.000,00 Euro bis 290.000,00 Euro).

38

b) Für den Streitwert der Widerklage hat der Beklagte zurecht für jede Vormerkung 1/4 des Grundstückswertes in Ansatz gebracht (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Löschung": je nach Lage 1/3 bis 1/10). Auf die rechnerisch folgerichtigen Ausführungen unter Gliederungspunkt III.2. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 19.08.2010 (dort Seite 7 = Bl. 43 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Der Streitwert der Widerklage betrug daher - für sich genommen - bis 155.000,00 Euro.

39

c) Beide Einzelstreitwerte waren gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren.

40

aa) Auch wenn man hier mit dem Beklagten nur den geringeren Grundstückswert von 276.365,00 Euro zu Grunde legt und auch für die Klage auf diesen niedrigeren Wert abstellt, überschreitet der addierte Streitwert mit sodann 414.547,50 Euro (= 138.182,50 Euro + 276.365,00 Euro) die nächstniedrigere Gebührensprungmarke von 410.000,00 Euro, ohne gleichzeitig die nächsthöhere Wertgrenze von 440.000,00 Euro zu erreichen. Gleiches gilt, wenn man der Berechnung den höheren - klägerseitig angenommenen - Grundstückswert zu Grunde legt und insoweit zu einem Gesamtstreitwert von 428.497,50 Euro (= 285.665,00 Euro + 142.832,50 Euro (= 0,5 x 285.665,00 Euro)) gelangt. Auch dieser Wert bewegt sich zwischen 410.000,00 Euro und 440.000,00 Euro.

41

bb) Eine die Streitwertaddition ausschließende Gegenstandsidentität i.S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG lag nicht vor. Diese wäre nur anzunehmen gewesen, wenn - vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen - Klage- und Widerklageanspruch in einem Exklusivitätsverhältnis gestanden hätten, wenn also eine antragsgemäße Entscheidung über Klage und Widerklage gleichzeitig ausgeschlossen gewesen wäre (Hartmann, in: Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, GKG § 45 Rdnr. 10).

42

(1) Bezüglich der widerklagend begehrten Bewilligung zur Löschung derjenigen Rückauflassungsvormerkung, die das Wiederkaufsrecht nach § 6 Abs. 4 S. 1 des Vertrages gesichert hat, hätte gleichzeitig sowohl der Klage als auch diesem Teil der Widerklage stattgegeben werden können. Das hätte zunächst bei Wirksamkeit des Vertrages vom 08.12.1993 gegolten. Ergäbe sich der Klageanspruch nicht aus dem zwischenzeitlich modifizierten Grundstückskaufvertrag vom 08.12.1993, sondern - bei Unwirksamkeit desselben - aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB, so wäre auch die zu Gunsten der Klägerin bestellte Rückauflassungsvormerkung im Hinblick auf das Wiederkaufsrecht zumindest rechtsgrundlos bestellt worden; der Beklagte hätte daher zumindest ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB Löschung verlangen können. Anders als für die weitere Vormerkung zur Sicherung des Rückgewähranspruchs wegen Verletzung der Bebauungspflicht bestehen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts keine Anhaltspunkte dafür, dass auch diese Vormerkung nach dem - ggf. hypothetischen - Parteiwillen hilfsweise den bei Vertragsunwirksamkeit bestehenden Kondiktionsanspruch der Klägerin hätte sichern sollen. Für eine derartige Doppelsicherung bestand auch kein praktisches Bedürfnis. Bezüglich der das Wiederkaufsrecht sichernden Vormerkung wäre somit sowohl der Klage als auch der Widerklage stattzugeben gewesen.

43

(2) Bezüglich der den Rückgewähranspruch aus Anlass der Baupflichtverletzung sichernden Vormerkung bestand demgegenüber keine gleichzeitige Stattgabefähigkeit. War nämlich der Beklagte wegen der Baupflichtverletzung zur Rückübereignung zu verurteilen, so konnte nicht gleichzeitig seiner Widerklage mit der - notwendigen - Begründung stattgegeben werden, der die Klage stützende Rückgewähranspruch wäre erloschen oder undurchsetzbar. Gleichwohl liegen auch bezüglich dieses Segments der - einheitlich formulierten - Widerklage die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG im Ergebnis nicht vor. Offen bleiben kann insoweit, ob es bereits an dem für die Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nach verbreiteter Auffassung kumulativ zur Anspruchsexklusivität erforderlichen Merkmal des identischen wirtschaftlichen Interesses fehlt (vgl. dazu Hartmann, in: Kostengesetze, a.a.O., GKG § 45 Rdnr. 11 m.w.N.). Jedenfalls aber kommt eine partielle Nichtaddition schon deshalb nicht in Betracht, weil sowohl für den Zuständigkeits- als auch den Gebührenstreitwert der Grundsatz gilt, dass mehrere auf Seiten derselben Partei erhobene Ansprüche stets zu addieren sind (vgl. §§ 5, 1. Halbs. ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG; zu beachten ist insoweit auch, dass § 45 Abs. 1 S. 3 GKG - anders als § 45 Abs. 1 S. 2 GKG - nicht den Begriff "soweit" verwendet). Der Widerklagestreitwert konnte daher nur insgesamt addiert werden.

...

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.