Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

2. Der Streitwert wird auf bis Euro 440.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat den Beklagten wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen eine vertraglich übernommene Bebauungspflicht auf Rückauflassung eines Grundstückes in Anspruch genommen. Der Beklagte hat von der Klägerin widerklagend die Löschung zweier Rückauflassungsvormerkungen begehrt, die an seinem Grundstück lasten.

2

Mit notariellem Kaufvertrag vom 08.12.1993, für dessen näheren Inhalt und Wortlaut auf die Anlage K 1 (= Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen wird, verkaufte die Klägerin dem Beklagten das im ursprünglichen Klageantrag und in dem genannten Vertrag näher bezeichnete Grundstück mit der - nunmehrigen - Flurstücknummer ... in der Flur ... der Gemarkung ... in der Gemeinde ... und ließ es ihm auf. Der Kaufpreis betrug 110.580,00 DM. Die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten im Grundbuch erfolgte am 12.10.1999; für die dahingehenden Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 (= Bl. 13 f. d.A.) vorgelegte Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes vom 18.10.1999 Bezug genommen. Gleichzeitig wurden in der Abteilung II des Grundbuches zwei Rückauflassungsvormerkungen für die Beklagte eingetragen, für deren näheren Inhalt ebenfalls auf die Anlage K 2 verwiesen wird. Dass der grundbuchliche Vollzug des Vertrages erst ca. 6 Jahre später erfolgte, resultierte aus einem zwischenzeitlichen - dem Gericht nicht näher dargelegten - Streit der Parteien über die Wirksamkeit des Vertrages aus dem Jahr 1993 (unter kommunalrechtlichen Aspekten).

3

In § 6 des notariellen Vertrages vom 08.12.1993 hatte der Beklagte eine Baupflicht übernommen, für deren genauen Wortlaut auf den genannten Paragrafen Bezug genommen wird. Ein Zeitlimit für die Realisierung der Baupflicht war nicht vereinbart worden. Bei einem Verstoß gegen die Baupflicht sollte der Klägerin ein Rückauflassungsanspruch erwachsen. Für den Fall eines Weiterverkaufs binnen 10 Jahren seit Eigentumsumschreibung auf den Beklagten war der Klägerin ein Wiederkaufsrecht eingeräumt worden; auch dies ergibt sich aus § 6 des Vertrages, auf den auch insoweit Bezug genommen wird. Die beiden gleichzeitig mit Eigentumsumschreibung eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen sicherten die sich aus § 6 des Vertrages ergebenden - bedingten bzw. befristeten - Rückgewähransprüche der Klägerin (vgl. § 9 ebd.).

4

Bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit in vorliegender Sache hat der Beklagte keine Baumaßnahmen ergriffen. Zumindest zuletzt im ersten Quartal 2010 hatten die Parteien vorprozessual korrespondiert und die Frage der Bebauung und deren Ausgestaltung erörtert, ohne zu einer Einigung zu gelangen, die nunmehr erst aus Anlass des Prozesses mit notariellem Vertrag vom 20.12.2010 (Anlage B 2 = Bl. 89 ff. d.A.) erfolgt ist. Der Vertrag vom 08.12.1993 hatte in § 6 die Baupflicht inhaltlich wie folgt umrissen: "[...] das Grundstück mit einer Verkaufseinrichtung (überwiegend Lebensmittel) [...] zu bebauen". Tatsächlich errichtete jedoch eine Frau B. nach 1993 in unmittelbarer Nähe zur hier in Rede stehenden Immobilie einen Lebensmittelladen. Der Beklagte sah angesichts dessen keine wirtschaftliche Perspektive für eine weitere Verkaufseinrichtung. Die entsprechenden Umstände waren der Klägerin bekannt. Mit dem später verabschiedeten Bebauungsplan Nr. 10 "..." wurde die öffentlichrechtliche bauliche Nutzungsmöglichkeit erweitert um die Alternativen: "niveauvolle Gaststätte" oder "Galerie".

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ungeachtet einer fehlenden zeitlichen Fixierung der Baupflicht im Vertrag jedenfalls nach Ablauf von mehr als 16 Jahren seit Vertragsschluss bzw. 10 Jahren seit Eigentumsumschreibung ein Rückauflassungsanspruch entstanden wäre. Die Klägerin hat behauptet, das Grundstück umfasse 1.843 Quadratmeter. Der Bodenwert für den einzelnen Quadratmeter liege derzeit bei 155,00 Euro, was - für sich genommen - unstreitig gewesen ist.

6

Die Klägerin hat mit der am 18.06.2010 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 23.06.2010 zugestellten Klageschrift schriftsätzlich angekündigt, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen,

7

den Beklagten zu verurteilen, der Rückauflassung des im Grundbuch von ... LGB  ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragenen Grundstücks an die Klägerin vor einem Notar  zuzustimmen.

8

Der Beklagte hat im Klageerwiderungsschriftsatz vom 19.08.2010 angekündigt, im Verhandlungstermin zu beantragen,

9

1. die Klage abzuweisen;

10

2. die Klägerin widerklagend zu verurteilen, die Löschung der beiden im Grundbuch von  ..., Blatt ..., Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung ... in der  zweiten Abteilung unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen zu bewilligen.

11

Die Klägerin hat im Hinblick auf die Widerklage keine Anträge angekündigt. Im Termin ist letztlich nur eine Güteverhandlung durchgeführt worden. Anträge sind nicht gestellt worden.

12

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Rückgewähranspruch der Klägerin sei verjährt, hilfsweise jedenfalls verwirkt. Unabhängig davon habe der Klage allenfalls unter Zug-um-Zug-Vorbehalt im Hinblick auf die von der Klägerin zu leistende Rückvergütung stattgegeben werden können. Die durch die Rückauflassungsvormerkungen gesicherten Ansprüche seien erloschen oder wenigstens dauerhaft einredebehaftet; die Klägerin habe daher insoweit Löschung aus § 894 BGB bzw. aus § 886 BGB geschuldet. Für die Einzelheiten der vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung wird auf den Klageerwiderungsschriftsatz vom 19.08.2010 (dort Seiten 3 ff. = Bl. 39 ff. d.A.) und ergänzend auf den Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl. 86 ff. d.A.) Bezug genommen.

13

Zur Grundstücksgröße hat der Beklagte behauptet, das Grundstück umfasse nur 1.783 Quadratmeter; hierfür hat er auf die Anlage B 1 (= Bl. 44 d.A.) Bezug genommen.

14

Am 20.12.2010 haben die Parteien sich durch den bereits erwähnten notariellen Vertrag (Anlage B 2), mit dem sie den ursprünglichen Vertrag vom 08.12.1993 weitgehend modifiziert haben, außergerichtlich geeinigt.

15

Die Parteien erklären den Rechtsstreit nunmehr mit wechselseitigen Kostenanträgen in der Hauptsache für erledigt (Bl. 86 ff., 97 f., 99 ff. d.A.).

II.

16

Kostenauferlegung und Streitwertfestsetzung erfolgten im Beschlusswege gemäß §§ 91a Abs. 1 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

1.

17

Die Kosten waren den Beteiligten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wie aus dem Tenor ersichtlich anteilig aufzuerlegen, nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. § 91a Abs. 1 ZPO). In der Hauptsache wäre gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Kostenquote zu bilden gewesen, die den hier ausgesprochenen Kostenlastanteilen entsprochen hätte.

18

a) Der Klage wäre voraussichtlich mit der Einschränkung stattzugeben gewesen, dass der Beklagte nur Zug um Zug gegen Zahlung der Rückgewährvergütung in Höhe von 56.538,66 Euro (= 110.580,00 DM) zu verurteilen gewesen wäre.

19

aa) Der Klägerin war ein Rückauflassunganspruch erwachsen. Bei - hier zunächst angenommener - Wirksamkeit des Vertrages vom 08.12.1993 ergab sich dies aus § 6 Abs. 2 S. 1 des genannten Vertrages (im Folgenden nur als "Vertrag" bezeichnet). Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Klausel erwuchs der Klägerin mit Nichteinhaltung der Baupflicht Seitens des Beklagten automatisch ein Rückübereignungsanspruch, ohne dass es - wie im Wiederkaufsfall gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 des Vertrages - einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Klägerin bedurft hätte, um den Rückübereignungsanspruch entstehen zu lassen. Unabhängig davon wäre hier spätestens die Klageerhebung zugleich als schlüssige materiellrechtliche Gestaltungserklärung aufzufassen gewesen, die den Rückgewähranspruch begründet hätte, wollte man § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages entgegen seinem Wortlaut - in Anlehnung an § 6 Abs. 4 S. 1 - dahingehend verstehen, dass es einer solchen Erklärung bedurft hätte.

20

(1) Der Beklagte hat seine Baupflicht i.S. des § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages "nicht eingehalten". Dass der Beklagte bis zur Klageerhebung und darüber hinaus auch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - dem Vertragsschluss vom 20.12.2010 - keine Baumaßnahmen veranlasst hat, ist unstreitig. § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages enthielt auch keinen aufschiebenden Anfangstermin; die Baupflicht war vielmehr grundsätzlich sofort, spätestens aber mit Eigentumserwerb des Beklagten am 12.10.1999 fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Jedenfalls mehr als 16 Jahre nach Übernahme der Pflicht war es auch - unter zeitlichen Gesichtspunkten - in jedem Fall zumutbar, mit Baumaßnahmen wenigstens zu beginnen. Indem der Beklagte dies nicht getan hat, hat er seine Baupflicht verletzt. Dass der Beklagte - unter bestimmten Voraussetzungen - bereit gewesen sein mag, das Grundstück zu bebauen, ändert nichts an dem Umstand, dass er tatsächlich nicht mit Bauarbeiten begonnen hat. Dass die Bebauung in der vertraglich geschuldeten Gestalt wirtschaftlich nicht - mehr - sinnvoll gewesen ist und der Beklagte deshalb nicht mit Baumaßnahmen begonnen hat, ist nicht ausschlaggebend; es ist jedenfalls nicht dargelegt worden, dass die wirtschaftliche Sinnentwertung des avisierten Lebensmittelladens durch den Konkurrenzbetrieb der Frau B. derart gravierend gewesen wäre, dass der Beklagte die Erfüllung der Baupflicht gemäß § 275 Abs. 2 S. 1 BGB in rechtlich erheblicher Weise hätte verweigern können.

21

(2) Die Baupflicht bzw. der aus ihr resultierende Rückgewähranspruch der Klägerin waren auch nicht durch Zeitablauf erloschen oder einredeweise gehemmt. Weder war das Rückforderungsrecht der Klägerin analog § 6 Abs. 4 S. 1 des Vertrages auf 10 Jahre vertraglich limitiert (dazu unter (a)), noch war Anspruch verjährt (dazu unter (b)) oder verwirkt (dazu unter (c)).

22

(a) Die zeitliche Limitierung auf 10 Jahre ist in § 6 Abs. 4 S. 1 des Vertrages erkennbar und eindeutig beschränkt auf den - hier nicht in Rede stehenden - Wiederkaufsfall. Eine Ausdehnung dieser Limitierung auf den Fall des § 6 Abs. 2 S. 1 im Wege ergänzender Vertragsauslegung - die § 13 S. 3 allerdings grundsätzlich vorsieht - kommt vorliegend nicht in Betracht. Allein - wie der Beklagte annimmt - aus der Unübersichtlichkeit der Gesamtregelung den Schluss zu ziehen, der Beklagte habe insgesamt darauf vertrauen können, 10 Jahre nach Eigentumserwerb nicht mehr auf Rückübertragung in Anspruch genommen zu werden, ginge zu weit. Die Auffassung des Beklagten beruht insoweit bereits auf einer unzutreffenden Prämisse. Die Regelung ist - soweit hier von Belang - nicht unübersichtlich, sondern uneinheitlich. Nach Gliederung und Duktus der betreffenden urkundlichen Passage - auf die mangels gegenteiligen Vorbringens nach den Grundsätzen über die Auslegung formbedürftiger Verträge abzustellen ist - wird objektiv erkennbar, dass für zwei verschiedene Rückgewährkonstellationen gerade nur in einem Fall eine zeitliche Limitierung erfolgen sollte. Dass eine unbeabsichtigte und dem Beklagten nicht erkennbare Regelungslücke i.S. des § 13 S. 3 vorgelegen hätte, die ggf. durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen gewesen wäre, vermag das Gericht insoweit nicht zu erkennen.

23

(b) Der Rückgewähranspruch war bei Klageerhebung auch nicht verjährt. Die vom Beklagten zu Grunde gelegte dreijährige Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) ist vorliegend nicht einschlägig. Verjährung wäre gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. §§ 196, 200 S. 1 BGB erst mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten (d.h. mit Ablauf von 10 Jahren nach dem 31.12.2001; die 30-jährige Regelverjährungsfrist alten Rechts war bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetztes noch nicht abgelaufen). Soweit der Beklagte zuletzt geltend macht, § 196 BGB erfasse nur synallagmatische Übereignungsansprüche (und der hier in Rede stehende Rückgewähranspruch sei - was für sich genommen zutrifft - nicht synallagmatisch), trifft nicht zu und ist vom Beklagten auch nicht näher begründet worden. Aus dem Wortlaut des § 196 BGB (dort a.E.: "sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung") bringt lediglich zum Ausdruck, dass die 10-jährige Verjährungsfrist bei synallagmatischen Übereignungsansprüchen auch den Gegenleistungsanspruch betrifft. Dass § 196 BGB nur synallagmatische Übereignungsansprüche betreffe, ist damit nicht gesagt und entspräche auch nicht dem Regelungsziel des Gesetzgebers. Vielmehr ist auch in der Rechtsprechung zurecht anerkannt, dass § 196 BGB auch für Übereignungsansprüche gilt, die gesetzlicher Natur sind, insbesondere Bereicherungs- und im Wege der Naturalrestitution zu erfüllende Schadensersatzansprüche, die - naturgemäß - nicht im eigentlichen vertragsrechtlichen Sinne synallagmatisch, sondern nur in einem weiteren Sinne mit einer "Gegenleistung" verknüpft sind (so z.B. BGH, Urteil vom 25.01.2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 19 ff.; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 196 Rdnr. 5 m.w.N.). Soweit die Rechtsprechung im Hinblick auf solche gesetzlichen Ansprüche auf eine wechselseitige Verknüpfung im weiteren Sinne abstellt, bezieht sich dies im Übrigen ohnehin nur auf den - hier nicht in Rede stehenden - "Gegenleistungsanspruch", d.h. auf den Anspruch des Gegners auf (Rück-) Vergütung in Geld (so namentlich in der soeben zitierten Entscheidung des BGH, a.a.O.); für den Rückübereignungsanspruch selbst wird nicht einmal eine Wechselbezüglichkeit im weiteren Sinne vorausgesetzt. So ist beispielsweise anerkannt, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der "stehengelassenen" Grundschuld nach Erledigung des Sicherungszwecks - der unstreitig nicht synallagmatisch oder sonst wechselbezüglich ist - wenigstens an der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB zu messen ist, wenn er nicht - richtigerweise - überhaupt der Verjährung entzogen ist (vgl. dazu im Einzelnen Schäfer, WM 2009, 1308 ff. m.w.N.; die Unverjährbarkeit folgt letztlich aus §§ 1192 Abs. 1, 1169, 902 Abs. 1 S. 1 BGB). Unabhängig davon war der klageweise geltend gemachte Rückübereignungsanspruch auch synallagmatisch, jedenfalls aber in einem erweiterten Sinne wechselbezüglich; nach § 6 Abs. 2 S. 2 des Vertrages schuldete nämlich die Klägerin dem Beklagten einen Quasi-Rückkaufspreis in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises. Diese Verknüpfung entspricht strukturell wenigstens der Quasi-Synallagmatik, wie sie etwa § 348 BGB für das Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt anordnet und die für die Anwendung des § 196 BGB anerkanntermaßen ausreicht (vgl. Heinrichs, a.a.O.).

24

Von der Frage der Verjährung des aus der Verletzung der Bebauungspflicht resultierenden Rückgewähranspruchs zu unterscheiden ist die Frage, ob die Bebauungspflicht als solche verjährt war oder vielmehr - da nicht Pflichten, sondern nur Ansprüche der Verjährung unterliegen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) - ob ein Anspruch der Klägerin auf Bebauung verjährt war. Für diesen Anspruch hätte - unzweifelhaft - die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB gegolten, die folglich spätestens am 01.01.2005 - drei Jahre nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform - eingetreten wäre (vgl. erneut Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Das Gericht geht allerdings davon aus, dass ein der Verjährung fähiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Bebauung nicht bestand. Insoweit ist zunächst zu betonen, dass Pflichten (des Schuldners) zwar regelmäßig mit Ansprüchen (des Gläubigers) auf Pflichterfüllung korrespondieren, dass dies jedoch - wie etwa ausdrücklich § 1940 BGB für die erbrechtliche Auflage zeigt - nicht ausnahmslos gilt, dass der Rechtsordnung vielmehr "anspruchslose" (Nur-) Pflichten durchaus bekannt sind (der "Anspruch auf Vollziehung" gemäß § 2194 BGB ist entgegen seiner irreführenden amtlichen Bezeichnung gerade kein vermögenswertes Recht, sondern nur eine gesetzliche Hilfskonstruktion, um die Erfüllung der Auflage gegenüber dem begünstigten Dritten zu erzwingen; vgl. Edenhofer, in: Palandt, a.a.O., § 2194 Rdnr. 1, und Otte, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2194 Rdnr. 1). Vorliegend hat der Vertrag vom 08.12.1993 zumindest ausdrücklich keinen Anspruch der Klägerin auf Erfüllung der Baupflicht begründet. Ein solcher Anspruch kann dem Vertragswerk auch nicht implizit entnommen werden. Gerade der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Baupflicht "nur" durch ein Rückforderungsrecht mittelbar sanktioniert werden sollte, zeigt, dass - bezogen auf die Baupflicht selbst - kein klagbarer Erfüllungsanspruch der Klägerin angedacht war. Insoweit erübrigen sich Überlegungen zur Verjährung eines Anspruchs auf Baupflichterfüllung und zu der sich ggf. anschließenden Frage, ob sich eine - etwaige - Verjährung dieses Anspruches auch auf den Rückgewähranspruch ausgewirkt hätte. Lediglich vorsorglich merkt das Gericht an, dass auch bei Annahme eines der Verjährung unterliegenden Anspruchs auf Baupflichterfüllung und Eintritt dieser Verjährung die Geltendmachung des Rückforderungsrechts nicht gehindert gewesen wäre. Die Verjährung hemmt nämlich nur die aktive Anspruchsdurchsetzung, hätte also nur einer Klage auf Vornahme von Bauarbeiten entgegengestanden (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung sekundärer Sanktionsmechanismen kann demgegenüber aus Sicht des Gerichts auch auf den Verstoß gegen die Pflicht zur Erfüllung eines verjährten Anspruchs gestützt werden (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 241 Abs. 2, 813 Abs. 1 S. 2 BGB sowie der §§ 438 Abs. 4 S. 2, 634 Abs. 4 S. 2, 821, 853 BGB).

25

(c) Es ist auch keine Verwirkung eingetreten. Die vom Beklagten insoweit herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26.04.2002 - 34 U 188/00, ZfIR 2003, 219 (red. Ls.), Volltext bei Juris), betrifft einen in entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall. Dort war der Rückgewähranspruch der Gemeinde im Falle der vertragswidrigen Nichtbebauung zeitlich klar fixiert. Er entstand kraft ausdrücklicher Vereinbarung mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Vertragsschluss (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 4 f. bei Juris). Gerechnet ab diesem vertraglich klar fixierten und damit für alle Beteiligten als maßgeblich erkannten Zeitpunkt waren in dem dort zu Grunde liegenden Fall nahezu 17 Jahre vergangen, seit Vertragsschluss sogar nahezu 19 Jahre. Insoweit ist bereits das objektive Zeitmoment nicht uneingeschränkt vergleichbar (hier nur ca. 16 Jahre seit Vertragsschluss, seit Eigentumsumschreibung sogar nur ca. 10 Jahre). Jedenfalls aber ermangelt es hier gerade an dem für die dortige Entscheidung maßgeblichen zeitlichen Fixpunkt, ab dem für alle Beteiligten unmissverständlich klar war, dass für die rückforderungsberechtigte Gemeinde "die Uhr lief". Auch sonst weist der Sachverhalt, über den das Oberlandesgericht Hamm zu befinden hatte, vertrauensbildende Umstände auf, die in dieser spezifischen Form vorliegend nicht eingreifen (vgl. insbesondere Rdnr. 34 f. bei Juris).

26

bb) Der Klage wäre auch dann stattzugeben gewesen, wenn der Vertrag vom 08.12.1993 unwirksam gewesen wäre; auf die Frage der Wirksamkeit kam es daher insoweit nicht entscheidend an. Dem Gericht ist nicht bekannt, worin genau der von den Parteien nur angedeutete Streit über kommunalrechtliche Unwirksamkeitsgründe bestand, der zur erheblich zeitverzögerten Vollziehung des Vertrages im Grundbuch geführt haben soll. Das Gericht kann nur vermuten, dass womöglich die Frage der rechtswirksamen Vertretung der klagenden Gemeinde beim Vertragsabschluss in Streit stand. Als gesetzliches Vertretungsorgan ist auf Klägerseite am 08.12.1993 nur deren Bürgermeister aufgetreten. Nach § 39 Abs. 2 S. 6 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hätte es grundsätzlich zusätzlich der Unterschrift eines stellvertretenden Bürgermeisters bedurft (dies hätte allerdings nur für den schuldrechtlichen Vertragsteil, also den eigentlichen Kaufvertrag gegolten; die in der Urkunde enthaltene Auflassung und die Erklärungen zur Bewilligung der beiden Rückauflassungsvormerkungen waren als abstrakt-dingliche Verfügungsgeschäfte keine "Verpflichtungserklärungen" i.S. des § 39 Abs. 2 S. 6 KV M-V; vgl. Darsow, in: Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, Anmerkung zu § 38 zur Parallelvorschrift des § 38 Abs. 6 S. 2). Allerdings galt - nach Auffassung des Gerichts - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die als Landesrecht vorübergehend fortgeltende Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 (GBl. DDR I, S. 255). Nach deren § 27 Abs. 1 S. 2 war der Bürgermeister grundsätzlich - auch bei verpflichtenden Geschäften - allein vertretungsbefugt, es sei denn, die Hauptsatzung - zu der nichts vorgetragen wurde - hätte etwas Gegenteiliges angeordnet (§ 27 Abs. 1 S. 5 ebd.). Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben. Wäre die Übereignungspflicht der Gemeinde nicht wirksam begründet worden, so ergäbe sich für sie ein gleichlautender Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt aus §§ 273 f. BGB wäre auch in diesem Fall veranlasst gewesen, da bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages auch der Beklagte Anspruch auf Rückgewähr - des Kaufpreises - gehabt hätte, und zwar ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

27

b) Die Widerklage hätte voraussichtlich zum Teil Erfolg gehabt.

28

aa) Stattgabefähig wäre der Antrag gewesen, die Klägerin zur Bewilligung der Löschung der an das unstreitig abgelaufene Wiederkaufsrecht anknüpfenden Vormerkung zu verurteilen (lfd. Nr. 2 der Abteilung II, s. Bl. 14 d.A.). Hier war der gesicherte Anspruch - der als künftiger bzw. bedingter Anspruch i.S. des § 883 Abs. 1 S. 2 BGB kumulativ an den Eintritt des Wiederkaufsfalles und die Ausübung des Wiederkaufsrechts gebunden war - erloschen. Das Grundbuch war insoweit unrichtig geworden und der Beklagte konnte gemäß § 894 BGB von der Klägerin die Abgabe einer deklaratorischen Löschungsbewilligung verlangen. Eine Verjährung dieses Anspruchs - die klägerseitig im Übrigen auch nicht eingewandt worden ist - kam von vornherein nicht in Betracht (§ 898 BGB). Es wäre aus Sicht des Gerichts im Ergebnis auch nicht treuwidrig gewesen, dass der Beklagte Löschung der Last an seinem Grundstück begehrte, obgleich er das Eigentum am Grundstück und damit die Last als eine gerade ihn betreffende Beschwer aufgrund der Verurteilung im Umfang der Klage absehbar verloren hätte. Für die Frage, welches Gewicht das absehbare Teilunterliegen der Klägerin im Umfang der widerklagenden Teilverurteilung zur Abgabe der Löschungsbewilligung gehabt hätte, ist dieser Umstand hingegen zu berücksichtigen (vgl. unten unter Punkt c.bb).

29

bb) Nicht zu erkennen ist hingegen, dass ein Anspruch des Beklagten auf Abgabe der Löschungsbewilligung hinsichtlich der weiteren Rückauflassungsvormerkung, die den Rückgewähranspruch aus § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages sichern sollte (lfd. Nr. 1 der Abteilung II, s. Bl. 14 d.A.), bestanden hätte. Der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch war existent und unverjährt, also auch durchsetzbar; ein Löschungsanspruch konnte sich mithin weder deklaratorisch aus § 894 BGB noch konstitutiv aus § 886 BGB ergeben. Das hätte auch gegolten, wenn der Kaufvertrag unwirksam gewesen wäre, da die Vormerkung dann - hiervon wäre im Wege ergänzender Auslegung des Parteiwillens auszugehen gewesen - den Kondiktionsanspruch der Klägerin geschützt hätte (vgl. zur Vormerkbarkeit des Kondiktionsanspruchs allgemein Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 883 Rdnr. 125). Bewirken die Parteien - wie hier im Jahr 1999 geschehen - in Kenntnis des vorangegangenen Streits um die Wirksamkeit des Kausalgeschäftes dessen grundbuchlich-dinglichen Vollzug, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass nach ihrem hilfsweisen Willen die Rückauflassungsvormerkung den bei Unwirksamkeit bestehenden Kondiktionsanspruch anstelle des vertraglichen Rückauflassungsanspruches sichern soll (vgl., für die Hypothek, Eickmann, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 1113 Rdnr. 72 m.w.N.; ebenso BGH, NJW 1968, 1134, für das Mobiliarpfandrecht).

30

c) Die Gesamtquotenbildung - 17 % / 83 % - beruht auf folgenden Erwägungen:

31

aa) Das Gericht hält für die Zug-um-Zug-Einschränkung hinsichtlich der Klage eine Verlustquote der Klägerin von 10 %, bezogen nur auf die Klageforderung, für angemessen. Mit welchem (Kosten-) Gewicht der vom Klageantrag abweichende Zug-um-Zug-Vorbehalt zu berücksichtigen ist, ist im Einzelnen umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass in Fällen, in denen - wie hier - der Klageanspruch streitig, das zur Zug-um-Zug-Verurteilung führende Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten hingegen unstreitig ist, gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten regelmäßig insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen seien (so etwa Hensen, NJW 1999, 395, 396 [re. Sp.], 398 [re. Sp.]; Wolst, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 92 Rdnr. 2 setzt - mit gleichem Ergebnis - bereits für die Frage, ob überhaupt ein teilweises "Unterliegen" i.S. des § 92 ZPO voraus, dass das zur Zug-um-Zug-Verurteilung führende Gegenrecht streitig ist). Nach anderer Auffassung ist je nach Lage des Einzelfalls ggf. auch hier eine Quote zu bilden (so etwa dezidiert Weyer, BauR 1981, 426, 432 f.; allgemein zur Quotelung bei Zug-um-Zug-Vorbehalten auch Bachmann, BauR 1995, 642 ff.). Vereinzelt ist sogar angenommen worden, dass die Zug-um-Zug-Verurteilung für den Kläger nahezu einer vollständigen Niederlage i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gleichkommen könne (so etwa RG, DR 1941, 1959, 1961). Von einem geradezu vollständigen Verlieren der Klägerin kann hier keine Rede sein. Ob sodann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO per se anzuwenden ist (nach Hensen, a.a.O.) oder ob auf die konkreten Umstände - insbesondere die konkreten Wertrelationen zwischen Klageforderung und Gegenrecht - abzustellen ist (nach Weyer, a.a.O.), kann hier im Ergebnis offen bleiben. Angesichts des Umstandes, dass der aktuelle Verkehrswert des Grundstücks den vertraglich mit Stand von 1993 fixierten ("eingefrorenen") Rückerwerbspreis deutlich übersteigt, würde hier auch eine auf die konkreten Umstände abstellende Wertrelation dazu führen, dass der Zug-um-Zug-Vorbehalt sich nur als ein untergeordnetes Teilunterliegen der Klägerin darstellt, dass eine Kostenbeteiligung der Klägerin von mehr als 10 % nicht rechtfertigt (insoweit liegt es hier namentlich anders als in dem von Weyer, a.a.O., geschilderten Beispielsfall, in dem der Werklohnklage über 1.000,00 Euro ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln entgegengehalten wird, deren Beseitigung 3.000,00 Euro kosten würde; vorliegend überwiegt umgekehrt der Wert der Klageforderung - ca. 280.000,00 Euro [vgl. u. 2.a.bb] - den Wert des Gegenrechts - 56.538,66 Euro - deutlich, nämlich annähernd um das Vierfache). Bei isolierter Betrachtung nur der Klage hätte daher in jedem Fall - unabhängig von dem aufgezeigten Meinungsstreit - nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verfahren werden können (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 92 Rdnr. 8: regelmäßig anwendbar bei bis zu 10-%-iger Teilabweisung ohne Streitwertrelevanz). § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wäre in der Hauptsache im Ergebnis gleichwohl nicht zur Anwendung gekommen; der 10-%-ige Abzug auf die Klageforderung war vielmehr in die Quotenbildung bezüglich des Gesamtstreitwertes - aus Klage und Widerklage - als Rechenposten einzubeziehen (dazu näher unter cc)).

32

bb) Das Gericht geht im Hinblick auf die festgestellte Erfolgsaussicht des einen der beiden Widerklageanträge davon aus, dass der Klägerin - bezogen auf die (Gesamt-) Widerklage - eine Verlustquote von 30 % anzurechnen ist. Vom Ansatz einer - im Ausgangspunkt rechnerisch konsequent erscheinenden - 50-%-igen Verlustquote sieht das Gericht ab, da es hier zu Gunsten der Klägerin insoweit eine geringere - nur 30-%-ige - Verlustquote deshalb für angezeigt hält, weil das reale wirtschaftliche Löschungsinteresse des Beklagten und Widerklägers dadurch spürbar reduziert war, dass er das Eigentum an dem mit der zu löschenden Vormerkung belasteten Grundstück aufgrund der erfolgreichen Klage ohnehin zeitnah verloren hätte.

33

cc) Bezogen auf den Gesamtstreitwert - bestehend aus Klage und Widerklage - geht das Gericht von einer Unterliegensquote der Klägerin von - gerundet - 17 % aus, die sich errechnet aus einer 10-%-igen Verlustquote nur für die Klage und einer 30-%-igen Verlustquote nur für die Widerklage (10 % aus einem Streitwert bis 290.000,00 Euro = 29.000,00 Euro; 30 % aus einem Streitwert bis 155.000,00 Euro = 46.500,00 Euro; Gesamtunterliegen der Klägerin absolut: 29.000,00 Euro + 46.500,00 Euro = 75.500,00 Euro; Verlustquote der Klägerin gesamt prozentual: 75.500,00 Euro geteilt durch 440.000,00 Euro = ca. 17 %). Bei der Berechnung war auf die "Bis"-Streitwerte abzustellen (zu deren Feststellung näher unter Punkt 2 a), b) und c)), da eine exakte Streitwertbestimmung eine - im Anwendungsbereich des § 91a ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässige - Beweisaufnahme über den streitigen Grundstückswert erfordert hätte.

2.

34

Die endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Klage- und Widerklagestreitwert (nachfolgend a) und b)) waren dabei zu addieren (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG; näher nachfolgend c)).

35

a) Inhaltlich entspricht die Streitwertfestsetzung, soweit es die Klage betrifft, dem Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 07.09.2010 (Bl. 47 d.A.), auf den insoweit ergänzend Bezug genommen wird. Streitwertrelevante Änderungen der Prozesslage haben sich seither nicht ergeben.

36

aa) Für die Rückauflassungsklage war nicht auf den ursprünglichen Verkaufspreis abzustellen, sondern auf den gegenwärtigen Verkehrswert des zurückzugewährenden Grundstücks ohne Berücksichtigung der Belastungen, hier mithin insbesondere ohne Berücksichtigung der bei Klageerhebung noch in der Abteilung II des Grundbuchs zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen (vgl. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs., 6 S. 1, 1. Halbs. ZPO i.V.m. §§ 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und die Kommentierung von Herget, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Rückauflassung"). Entgegen der Auffassung des Beklagten (siehe Seiten 6 f. des Schriftsatzes vom 19.08.2010, dort Gliederungspunkt III.1 = Bl. 42 f. d.A.) gilt dies auch dann, wenn - wie hier - für den Rückerwerbsfall bereits im Kaufvertrag vereinbart war, dass der rückerwerbende Verkäufer den Grundbesitz lediglich mit dem ursprünglichen Verkaufspreis zu vergüten hat. Diese Rückerwerbsvergütung stellt sich nämlich lediglich - dies anerkennt ausdrücklich auch der Beklagte - als einredeweise geltend zu machendes temporäres Klagehindernis dar, dem durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung Rechnung zu tragen gewesen wäre. Die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung aber bleibt nach herrschender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, bei der Wertberechnung für die Klageforderung außer Betracht (vgl. Müller, MDR 2003, 248 ff., und Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Zug-um-Zug-Leistungen"), denn der Streitwert richtet sich nach dem Verurteilungsinteresse des Klägers, nicht nach dem Klageabweisungsinteresse des Beklagten.

37

bb) Auf den zwischen den Parteien geführten Streit über die Grundstücksgröße kam es für die Wertfestsetzung im Ergebnis nicht an. Zwischen 260.000,00 Euro und 290.000,00 Euro besteht kein Gebührensprung (vgl. § 34 GKG i.V.m. Anlage 2). Vor diesem Hintergrund konnte offen bleiben, ob - ausgehend von dem unstreitigen derzeitigen Bodenwert von 155,00 Euro je Quadratmeter - von einer Grundstücksfläche von 1.843 Quadratmetern auszugehen ist, wie die Klägerin meint, oder lediglich von 1.783 Quadratmetern, wie der Beklagte annimmt. Der sich hieraus errechnende Wert beträgt entweder 276.365,00 Euro (= 1.783 x 155,00 Euro) oder 285.665,00 Euro (= 1.843 x 155,00 Euro). Beide Werte bewegen sich innerhalb desselben Gebührenrahmens (260.000,00 Euro bis 290.000,00 Euro).

38

b) Für den Streitwert der Widerklage hat der Beklagte zurecht für jede Vormerkung 1/4 des Grundstückswertes in Ansatz gebracht (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Löschung": je nach Lage 1/3 bis 1/10). Auf die rechnerisch folgerichtigen Ausführungen unter Gliederungspunkt III.2. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 19.08.2010 (dort Seite 7 = Bl. 43 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Der Streitwert der Widerklage betrug daher - für sich genommen - bis 155.000,00 Euro.

39

c) Beide Einzelstreitwerte waren gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren.

40

aa) Auch wenn man hier mit dem Beklagten nur den geringeren Grundstückswert von 276.365,00 Euro zu Grunde legt und auch für die Klage auf diesen niedrigeren Wert abstellt, überschreitet der addierte Streitwert mit sodann 414.547,50 Euro (= 138.182,50 Euro + 276.365,00 Euro) die nächstniedrigere Gebührensprungmarke von 410.000,00 Euro, ohne gleichzeitig die nächsthöhere Wertgrenze von 440.000,00 Euro zu erreichen. Gleiches gilt, wenn man der Berechnung den höheren - klägerseitig angenommenen - Grundstückswert zu Grunde legt und insoweit zu einem Gesamtstreitwert von 428.497,50 Euro (= 285.665,00 Euro + 142.832,50 Euro (= 0,5 x 285.665,00 Euro)) gelangt. Auch dieser Wert bewegt sich zwischen 410.000,00 Euro und 440.000,00 Euro.

41

bb) Eine die Streitwertaddition ausschließende Gegenstandsidentität i.S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG lag nicht vor. Diese wäre nur anzunehmen gewesen, wenn - vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen - Klage- und Widerklageanspruch in einem Exklusivitätsverhältnis gestanden hätten, wenn also eine antragsgemäße Entscheidung über Klage und Widerklage gleichzeitig ausgeschlossen gewesen wäre (Hartmann, in: Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, GKG § 45 Rdnr. 10).

42

(1) Bezüglich der widerklagend begehrten Bewilligung zur Löschung derjenigen Rückauflassungsvormerkung, die das Wiederkaufsrecht nach § 6 Abs. 4 S. 1 des Vertrages gesichert hat, hätte gleichzeitig sowohl der Klage als auch diesem Teil der Widerklage stattgegeben werden können. Das hätte zunächst bei Wirksamkeit des Vertrages vom 08.12.1993 gegolten. Ergäbe sich der Klageanspruch nicht aus dem zwischenzeitlich modifizierten Grundstückskaufvertrag vom 08.12.1993, sondern - bei Unwirksamkeit desselben - aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB, so wäre auch die zu Gunsten der Klägerin bestellte Rückauflassungsvormerkung im Hinblick auf das Wiederkaufsrecht zumindest rechtsgrundlos bestellt worden; der Beklagte hätte daher zumindest ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB Löschung verlangen können. Anders als für die weitere Vormerkung zur Sicherung des Rückgewähranspruchs wegen Verletzung der Bebauungspflicht bestehen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts keine Anhaltspunkte dafür, dass auch diese Vormerkung nach dem - ggf. hypothetischen - Parteiwillen hilfsweise den bei Vertragsunwirksamkeit bestehenden Kondiktionsanspruch der Klägerin hätte sichern sollen. Für eine derartige Doppelsicherung bestand auch kein praktisches Bedürfnis. Bezüglich der das Wiederkaufsrecht sichernden Vormerkung wäre somit sowohl der Klage als auch der Widerklage stattzugeben gewesen.

43

(2) Bezüglich der den Rückgewähranspruch aus Anlass der Baupflichtverletzung sichernden Vormerkung bestand demgegenüber keine gleichzeitige Stattgabefähigkeit. War nämlich der Beklagte wegen der Baupflichtverletzung zur Rückübereignung zu verurteilen, so konnte nicht gleichzeitig seiner Widerklage mit der - notwendigen - Begründung stattgegeben werden, der die Klage stützende Rückgewähranspruch wäre erloschen oder undurchsetzbar. Gleichwohl liegen auch bezüglich dieses Segments der - einheitlich formulierten - Widerklage die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG im Ergebnis nicht vor. Offen bleiben kann insoweit, ob es bereits an dem für die Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nach verbreiteter Auffassung kumulativ zur Anspruchsexklusivität erforderlichen Merkmal des identischen wirtschaftlichen Interesses fehlt (vgl. dazu Hartmann, in: Kostengesetze, a.a.O., GKG § 45 Rdnr. 11 m.w.N.). Jedenfalls aber kommt eine partielle Nichtaddition schon deshalb nicht in Betracht, weil sowohl für den Zuständigkeits- als auch den Gebührenstreitwert der Grundsatz gilt, dass mehrere auf Seiten derselben Partei erhobene Ansprüche stets zu addieren sind (vgl. §§ 5, 1. Halbs. ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG; zu beachten ist insoweit auch, dass § 45 Abs. 1 S. 3 GKG - anders als § 45 Abs. 1 S. 2 GKG - nicht den Begriff "soweit" verwendet). Der Widerklagestreitwert konnte daher nur insgesamt addiert werden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen


Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 886 Beseitigungsanspruch


Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Bes

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Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2194 Anspruch auf Vollziehung


Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche


Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

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Landgericht Stralsund Beschluss, 17. Feb. 2011 - 6 O 221/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2008 - V ZR 118/07

bei uns veröffentlicht am 25.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 118/07 Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stralsund Beschluss, 17. Feb. 2011 - 6 O 221/10.

Landgericht Stralsund Urteil, 07. Apr. 2011 - 6 O 203/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt zu erklären: a) Wir bestellen als Eigentümer zu je 1/3-Anteil des Grundstückes mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freif

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 118/07 Verkündet am:
25. Januar 2008
Lesniak,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 196 BGB ist auch auf gesetzliche Ansprüche anwendbar. Dazu gehören Ansprüche
aus der Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen.

b) Gesetzliche Ansprüche können im Sinne von § 196 BGB in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
zueinander stehen. Das gilt insbesondere für die beiderseitigen
Ansprüche aus der Rückabwicklung eines (nichtigen) Vertrags.

c) Ein Anspruch auf die Gegenleistung unterliegt der Verjährungsfrist des § 196
BGB auch dann, wenn die Leistung nicht erbracht wird.
BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte schlossen am 7. Oktober 1998 eine als "Verbindliche Reservierungsvereinbarung" bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung. Darin sagten die Beklagten der Klägerin und ihrem damaligen Lebensgefährten gegen Zahlung einer Reservierungspauschale von 30.000 DM eine verbindliche unwiderrufliche Reservierung für die noch zu vermessende Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstücks zu einem näher bestimmten Preis zu. Die Reservierungspauschale sollte mit der Unterzeichnung der Vereinbarung fällig sein, auf den Grundstückskaufpreis verrechnet werden und "Bestandteil des Grundstückspreises" sein; die "restliche Kaufsumme" sollte spätestens zehn Tage nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags fällig werden. Die Reservierung sollte einem Vorkaufsrecht gleichgestellt sein. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte zahlten sogleich die 30.000 DM. Zu dem Erwerb des Grundstücks kam es nicht.
2
Im Sommer 2004 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten das reservierte Grundstück ohne Wissen der Klägerin (oder ihres früheren Lebensgefährten ) teilweise anderweitig verkauft hatten. Sie verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten Rückzahlung der Reservierungspauschale. Die Beklagten berufen sich auf Verjährung.
3
Das Landgericht hat der am 11. Februar 2005 eingegangenen Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der Reservierungspauschale hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (ZGS 2007, 272). Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher sie weiterhin eine Abweisung der Klage erreichen möchten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hält die Klage für begründet. Die überwiegenden Gründe sprächen zwar dafür, dass die Reservierungsvereinbarung unwirksam sei, weil sie nach § 313 BGB a. F. notariell habe beurkundet werden müssen. Das könne aber offen bleiben. Sei die Vereinbarung wirksam, folge der Anspruch aus verschuldeter Unmöglichkeit gemäß §§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 3 BGB a. F. i. V. m. §§ 812, 818 BGB. Die Beklagten hätten nicht dargelegt , dass sie nach deren Verkauf noch in der Lage seien, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten die reservierte Teilfläche zu verschaffen. Dieser Anspruch sei erst 2004 entstanden, seine Verjährung durch die Klage rechtzeitig gehemmt worden. Sei der Vertrag aber formnichtig, folge der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Er sei dann zwar mit der Zahlung der Reservierungspauschale entstanden, aber ebenfalls nicht verjährt. Der Anspruch unterliege nämlich nicht der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, sondern der Sonderverjährung nach § 196 BGB, weil es sich bei diesem um einen Anspruch auf die Gegenleistung für die Übertragung des Rechts an einem Grundstück handele.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Klage ist begründet.
6
1. Ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz der Reservierungspauschale stehen der Klägerin und ihrem früheren Lebensgefährten allerdings nicht zu, weil die Reservierungsvereinbarung nicht, wie geboten, notariell beurkundet worden und deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig ist.
7
a) Nach dem hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren § 313 Satz 1 BGB a. F. (jetzt: § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) bedarf ein Vertrag der notariellen Beurkundung, wenn er die Verpflichtung einer Vertragspartei enthält, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Eine solche Verpflichtung muss nicht darauf gerichtet sein, das Grundeigentum sogleich zu veräußern oder zu erwerben (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 311b Rdn. 11). Auch eine bedingte Verpflichtung genügt (Senat, BGHZ 57, 394, 396; OLG Celle NJW 1977, 52; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., § 311b Rdn. 13). Beurkundungspflichtig ist deshalb auch ein Vorvertrag, wenn er eine Partei bereits verpflichtet (Senat, BGHZ 82, 398, 403; 97, 147, 153 f.; PWW/Medicus, BGB, 2. Aufl., § 311b Rdn. 4). Das gleiche gilt für einen Vertrag, mit dem ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden soll (Senat, Urt. v. 17. Mai 1967, V ZR 96/64, DNotZ 1968, 93; BGH, Urt. v. 7. November 1990, XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206; RGZ 72, 385, 392 f.; 110, 327, 333; 148, 105, 108; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 311b Rdn. 42). Die Verpflichtung muss auch nicht unmittelbar auf die Veräußerung oder den Erwerb von Grundeigentum gerichtet sein. Es reicht vielmehr aus, wenn der Vertrag Regelungen enthält, welche an die Nichtveräußerung oder den Nichterwerb des Grundeigentums wesentliche wirtschaftliche Nachteile knüpfen, die mittelbar zur Veräußerung oder zum Erwerb des Grundeigentums zwingen (BGHZ 76, 43, 47; BGH, Urt. v. 1. Juli 1970, IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; Urt. v. 19. September 1989, XI ZR 10/89, NJW 1990, 390, 391; Palandt/Grüneberg, aaO, § 311b Rdn.13; PWW/Medicus, aaO, § 311b Rdn. 5).
8
b) Ob die Reservierungsvereinbarung eine unmittelbare oder mittelbare Veräußerungs- oder Erwerbsverpflichtung enthält, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Die dazu erforderliche Auslegung der Vereinbarung kann der Senat nachholen, da das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen getroffen hat und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Sie ergibt, wozu auch das Berufungsgericht neigt, dass die Vereinbarung sowohl eine Veräußerungspflicht der Beklagten als auch eine Erwerbspflicht der Erwerber enthält, die sie nach § 313 BGB a. F. beurkundungspflichtig machen.
9
c) In der Reservierungsvereinbarung haben sich die Beklagten zwar nicht unmittelbar dazu verpflichtet, den Erwerbern das Eigentum an der reservierten Teilfläche zu übertragen. Der Revisionserwiderung ist auch zuzugeben, dass die Verpflichtung, ein Grundstück keinem anderen als dem Versprechensempfänger zu veräußern, nicht nach § 313 Satz 1 BGB a. F. (oder § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) beurkundungspflichtig ist (Senat, BGHZ 31, 13, 19; BGHZ 103, 235, 238; Senat, Urt. v. 20. März 1963, V ZR 89/62, NJW 1963, 1602, 1603; Erman/Grziwotz, aaO, § 311b Rdn. 8). Dabei sind die Parteien aber nicht stehen geblieben. Sie haben die Reservierung nicht befristet und die reservierte Teilfläche sowie Umfang und Fälligkeit des Kaufpreises festgelegt. Die angestrebte "verbindliche Reservierung" ließ sich auch nur erreichen, wenn die Beklagten auf Verlangen der Klägerin zur Veräußerung der Teilfläche verpflichtet waren. Diesen Gestaltungswillen haben sie sinnfällig damit beschrieben, dass die Reservierung die "Wirkungen eines Vorkaufsrechts" haben sollte. Auch wenn sie hiermit nicht die Einräumung eines Vorkaufsrechts im technischen Sinne angestrebt haben sollten, wie die Revisionserwiderung meint, so haben sie doch eine, wenn auch durch das Kaufverlangen der Erwerber bedingte, Verpflichtung der Beklagten zur Veräußerung der reservierten Teilfläche vereinbart.
10
d) Ob die Vereinbarung auch deshalb der Beurkundung bedurfte, weil sie die Klägerin wirtschaftlich zum späteren Erwerb zwang und deshalb eine mittelbare Erwerbsverpflichtung enthielt, bedarf keiner Entscheidung.
11
e) Die Reservierungsvereinbarung verstößt gegen § 313 Satz 1 BGB a.F. und ist deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Folge für die Klägerin oder ihren früheren Lebensgefährten schlechthin unerträglich wäre (zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331) und den Beklagten deshalb die Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung versagt sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
12
2. Die Beklagten sind der Klägerin aber aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 und 2 BGB zur Herausgabe der Reservierungspauschale verpflichtet.
13
a) Die Klägerin hat die Reservierungspauschale nämlich ohne Rechtsgrund gezahlt, weil die Reservierungsvereinbarung Grundlage der Zahlung war und die Vereinbarung unwirksam ist. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei gewusst hat, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, und ihr Anspruch deshalb an § 814 BGB scheitern könnte, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die Klägerin mag aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Erfahrung mit Reservierungsvereinbarungen und auch Kenntnis der Umstände gehabt haben, aus denen sich die Formnichtigkeit der vorliegenden Reservierungsvereinbarung ergibt. Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm möglicherweise bekannten Umstände mithin im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat (BGH, Urt. v. 7. Mai 1997, IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382; v. 20. Juli 2005, VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464, 1466; BAG NZA 2005, 814, 816). Das hat die Klägerin bestritten. Die Revision verweist nicht auf Vortrag der Beklagten , aus dem sich das Gegenteil ergibt.
14
b) Einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass sie diese teilweise für die Renovierung ihres Hauses verbraucht haben. Sie haben damit nämlich die Aufwendung entsprechender eigener Mittel erspart und bleiben deshalb bereichert. Sie haben nach § 818 Abs. 2 BGB hierfür in entsprechendem Umfang Ersatz in Geld zu leisten.
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c) Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
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aa) Seine Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem vom 1. Januar 2002 an geltenden Recht, weil er vor diesem Tag entstanden, aber noch nicht verjährt war. Er unterliegt nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, sondern, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, der - bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufenen - besonderen Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB.
17
bb) Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts, also nach § 873 BGB zu erfüllende Ansprüche , sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Auf einen Anspruch auf Herausgabe einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung, um den es hier geht, ist diese Regelung deshalb nur anwendbar, wenn die rückabzuwickelnde Zahlung als Gegenleistung für einen Vertrag über ein Recht an einem Grundstück zu qualifizieren ist.
18
cc) Eine solche Einordnung des Anspruchs der Klägerin scheitert nicht daran, dass er der Rückabwicklung einer gescheiterten Vereinbarung dient.
19
(1) Ob die Vorschrift auch Rückabwicklungsansprüche erfasst, ist allerdings umstritten. Nach herrschender Ansicht erfasst § 196 BGB nicht nur vertragliche Ansprüche, die nach § 873 BGB zu erfüllen sind, sondern auch gesetzliche und diese auch dann, wenn es sich um Sekundäransprüche handelt (Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 196 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, aaO, § 196 Rdn. 5; PWW/Kesseler, aaO, § 196 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 196 Rdn. 5; Staudinger/Peters, BGB [2003], § 196 Rdn. 9). Teilweise wird demgegenüber die Ansicht vertreten, Ansprüche auf Rückabwicklung von Verträgen seien hiervon auszunehmen, weil die Schwierigkeiten beim Vollzug solcher Ansprüche, die Anlass für die Regelung gegeben hätten, hier nicht bestünden (LG Rottweil, NJW-RR 2007, 452, 453; AnwK/Mansel/Stürner, aaO, § 196 Rdn. 29; Bamberger/Roth/Henrich, § 196 Rdn. 3). Träfe das zu, wäre nicht nur die Rückabwicklung der Verfügung über das Grundstück aus dem Anwendungsbereich des § 196 BGB ausgenommen, sondern auch die Rückabwicklung der geleisteten Zahlung. Diese könnte dann nämlich keine Gegenleistung sein.
20
(2) Dem folgt der Senat nicht. Die Vorschrift stellt allein auf den Inhalt, nicht aber auf den Grund des Anspruchs ab. Sie geht damit auch nicht über das angestrebte Ziel hinaus. Mit der Sonderverjährung für die beschriebenen Ansprüche hat der Gesetzgeber nach den Materialien den Besonderheiten dieser Ansprüche Rechnung tragen wollen. Diese Besonderheiten hat der Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/6040 S. 105) vor allem darin gesehen, dass die Erfüllung von Ansprüchen über Rechte an Grundstücken nicht allein von dem Schuldner, sondern von der Mitwirkung staatlicher Stellen abhängt. Verfügungen über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück setzten deren Eintragung in das Grundbuch voraus. Diese könne sich verzögern, auch wenn der Schuldner alles seinerseits Erforderliche veranlasst habe. Es könne eine Teilungsvermessung erforderlich, aber nicht schnell zu erreichen sein. Die Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung könne sich in die Länge ziehen. Nicht zuletzt brauche das Grundbuchamt selbst Zeit zur Prüfung. Darin unterscheiden sich Rückabwicklungsansprüche nicht substantiell von Erfüllungsansprüchen. Zwar mag sich das Verzögerungspotential bei Vermessung und steuerlicher Prüfung verringern , etwa weil das zu teilende Grundstück bereits geteilt und bei der Rückabwicklung eines Vertrags Grunderwerbsteuer nicht zu zahlen ist. Es können sich aber neue Verzögerungsgefahren etwa daraus ergeben, dass das zurückzuübertragende Grundstück mit anderen Grundstücken verschmolzen worden und erneut zu teilen oder dass es lastenfrei zu machen ist. Vor allem aber ändert sich nichts daran, dass auch die Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts im Grundbuch zu vollziehen ist und sich der Grundbuchvollzug verzögern kann. Das entzieht einer teleologischen Reduktion der Vorschrift den Boden.
21
dd) Die Anwendung des § 196 BGB auf einen Bereichungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass bei einem solchen Anspruch ein Gegenseitigkeitsverhältnis nicht besteht. Zur Beschreibung eines "Anspruchs auf die Gegenleistung" wird zwar teilweise auf den dem Vertragsrecht entlehnten Begriff des Synallagma Bezug genommen (Bamberger/Roth/Henrich, aaO, § 196 Rdn. 11; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 196 Rdn. 5; PWW/Kesseler, aaO, § 196 Rdn. 6; im Ansatz auch MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 196 Rdn. 7). Die Wechselbezüglichkeit der Ansprüche, die damit angesprochen wird, ist aber nicht auf vertragliche Ansprüche begrenzt. Sie kann auch bei gesetzlichen Ansprüchen vorliegen. Deshalb ist etwa anerkannt, dass § 196 BGB auch auf die Rückabwicklungsansprüche aus einem nichtigen Grundstückskaufvertrag anwendbar ist (Staudinger/Peters, aaO, § 196 Rdn. 11; im Ergebnis auch MünchKomm-BGB/Grothe aaO).
22
ee) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
23
(1) Die gescheiterte Reservierungsvereinbarung enthielt die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an der reservierten Teilfläche. Die Beklagten haben sich darin zwar nicht unmittelbar zur Übertragung des Eigentums an der Teilfläche verpflichtet. Es mag auch zweifelhaft sein, ob sie der Klägerin ein Vorkaufsrecht eingeräumt haben. Sie haben ihr aber jedenfalls ein Erwerbsrecht eingeräumt. Das wiederum setzt, wie oben dargelegt, eine durch das Ankaufverlangen der Klägerin und den Abschluss des Kaufvertrags bedingte Verpflichtung der Beklagten zur Veräußerung der Teilfläche voraus. Eine solche bedingte Verpflichtung reicht, wie bei § 313 Satz 1 a. F. BGB (= § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) auch bei § 196 BGB aus.
24
(2) Unerheblich ist auch, dass es nicht zu der beabsichtigten Rechtsänderung an der Teilfläche, sondern lediglich zur Zahlung der Reservierungspau- schale gekommen ist. Die Vorschrift sieht eine solche Einschränkung nicht vor und begnügt sich damit, dass der Anspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einem Anspruch auf, soweit hier von Bedeutung, Übertragung des Eigentums an einem Grundstück steht. Dem entspricht es, dass die Verjährungsfrist für den Übertragungsanspruch nicht davon abhängt, dass es eine Gegenleistung gibt (Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 196 Rdn. 6). Nur dieses Verständnis entspricht dem Zweck der Einbeziehung von Ansprüchen auf die Gegenleistung in die Vorschrift. Bei diesem Anspruch ergeben sich zwar die Schwierigkeiten nicht, die den Gesetzgeber zur Einführung der Sonderverjährung veranlasst haben. Ohne die Einbeziehung der Ansprüche auf die Gegenleistung in die Vorschrift hätten sich jedoch unterschiedliche Verjährungsfristen regelmäßig wechselbezüglicher Ansprüche ergeben, was wiederum das Synallagma gestört hätte. Das wollte der Gesetzgeber mit der Einbeziehung auch dieser Ansprüche vermeiden (Beschlussempfehlung der Ausschüsse in BT-Drucks. 14/7052 S. 179). Dann aber kann es nur darauf ankommen, ob die Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
25
(3) Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis liegt hier vor.
26
a) Aus dem Inhalt des Anspruchs selbst lässt es sich allerdings nicht ableiten , weil dieser als Bereicherungsanspruch für sich genommen nicht aussagekräftig ist. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis kann sich aber auch aus dem Anlass und dem Zusammenhang ergeben, in dem die rechtsgrundlose Leistung erbracht wurde. Dazu gehört bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der (gescheiterte) Vertrag, aufgrund dessen die darin vorgesehenen Leistungen erbracht wurden, die rückabgewickelt werden sollen. Anders ließe sich, wie von dem Gesetzgeber angestrebt, nicht erreichen, dass die Ansprüche beider Parteien einer gleich langen Verjährungsfrist unterliegen. Denn der Anspruch auf Rückabwicklung der Verfügung unterläge einer Verjährungsfrist von zehn Jah- ren, der Anspruch auf Rückabwicklung der Zahlung dagegen, anders als der Zahlungsanspruch aus dem vorgesehenen Vertrag bei dessen Wirksamkeit, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Für einen solchen Unterschied gibt es nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine "verjährungsrechtliche Waffengleichheit" keinen Grund.
27
b) Nach der Reservierungsvereinbarung sollte die Reservierungspauschale nicht nur für das bloße Stillhalten der Beklagten gezahlt werden. Dagegen spricht schon ihre Höhe; die Pauschale macht etwa ein Drittel des vorgesehenen Kaufpreises aus. Sie war vielmehr für das Erwerbsrecht und damit gerade auch für die vorgesehene bedingte Verpflichtung der Beklagten gezahlt worden, der Klägerin auf Verlangen das Eigentum an der reservierten Teilfläche zu übertragen. Nur so ist es zu erklären, dass die Pauschale auf den nach Vertragsschluss zu zahlenden Kaufpreis angerechnet werden sollte. Sie war damit als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums gedacht. Daran ändert das Scheitern der Vereinbarung nichts. Das Gegenseitigkeitsverhältnis setzt sich vielmehr bei ihrer Rückabwicklung fort.

III.

28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 11.08.2006 - 10 O 55/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.04.2007 - 7 U 126/06 -

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.