Finanzgericht Hamburg Beschluss, 04. Feb. 2014 - 3 KO 28/14

bei uns veröffentlicht am04.02.2014

Gründe

1

Die Gerichtskosten-Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet.

I.

2

1. Unzulässig ist die Erinnerung bereits deswegen, weil keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden (vgl. BFH vom 3. August 2005 IX S 14/05, BFH/NV 2005, 1865) oder weil sinngemäß die der Kostenlastentscheidung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung und das durch sie abgeschlossene Verfahren angegriffen wird (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 30.11.2012 3 KO 205/12, Juris; BFH vom 14. April 2008 IX E 2/08, Juris; vom 3. Juli 2006 VI S 8/06, BFH/NV 2006, 1867; vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).

3

2. Ebenso unzulässig ist die Erinnerung mangels Bestimmtheit oder Bezifferung des mit ihr verfolgten Begehrens. Zugleich ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwer oder Erinnerungsbefugnis mangels Geltendmachung einer Rechtsverletzung nicht erfüllt, wenn die Erinnerungsbegründung aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf ein bestimmtes Begehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer geeignet sein könnte (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 28.02.2013 3 K 145/12, 3 K 146/12, 3 K 147/12, Juris; vom 08.01.2009 3 K 228/08, StEd 2009, 568, Juris m. w. N.).

4

3. Gleichfalls unzulässig ist die Erinnerung wegen Rechtsmissbrauchs, da ihre Begründung letztlich auf nicht nachvollziehbare Vorwürfe von richterlichen Disziplinarvergehen, Hochverrat und Rechtsbeugung und damit auf exzessive Justiz-Verunglimpfung hinausläuft (vgl. FG Köln, Urteile vom 08.09.1998 8 K 5803/98 und 8 K 6180/98, Juris; nachgehend BFH-Beschlüsse vom 09.09.1999 VII R 100/98, VII B 323/98, VII B 324/98 und VII R 87/98, VII B 279/98).

5

4. Unzulässig ist ferner die sinngemäße Rechtsweg-Rüge, soweit die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte, zu denen die Finanzgerichtsbarkeit gehöre, für Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art unter Hinweis auf § 40 VwGO, Art. 19 Abs. 4, Art. 97, 101 GG geltend gemacht wird.

6

a) Zuständig für die Kostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Dies ist das nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO mit der Klage der Kläger als öffentlich-rechtlicher Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten befasst gewesene Finanzgericht.

7

b) Im Übrigen liegt eine verfassungsrechtliche und in die gesetzlich eröffneten Zuständigkeiten des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Art. 65 HV, § 14 HVerfGG) oder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 GG) - anstelle der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 GG - fallende Streitigkeit nicht schon dann vor, wenn im Rahmen einer gegen die Besteuerung gerichteten Klage von Steuerpflichtigen verfassungsrechtliche Argumente angeführt werden; sondern nur bei Streitigkeiten über unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommene Rechte oder Pflichten zwischen Staats- oder Verfassungsorganen oder gemäß Verfassung Beteiligungsberechtigten sowie in den geregelten Verfahren der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle oder der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 14 HVerfG; § 13 BVerfGG; BFH-Beschluss vom 19.01.2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759; Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 19.02.2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158; FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, nachgehend BFH-Beschluss vom 15.05.2013 III B 36/13, Juris).

8

c) Davon abgesehen würde es dem Steuerpflichtigen selbst für eine Verfassungsbeschwerde an einem subjektiven Recht fehlen für die abstrakte Rüge mangelnder Verwirklichung von Staats- oder Verfassungsprinzipien insbesondere der Gewaltenteilung oder der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die nur dem Richter ein subjektives Recht verleiht (Entscheidungen des Bay. VerfGH vom 27.09.2001 Vf. 59-VI-00, NStZ-RR 2002, 46; vom 19.11.1992 Vf, 53-VI-91, Juris; vom 01.02.1991 Vf. 18-VI-90, BayVBl. 1991, 377).

9

d) Ferner sind auch nicht die Voraussetzungen für eine konkrete Normenkontrolle dargetan, das heißt für eine Richtervorlage an ein Verfassungsgericht gemäß Art. 64 Abs. 2, Art. 65 Abs. 3 Nr. 6 HV i. V. m. § 14 Nr. 6 HVerfG oder Art. 100 GG i. V. m. § 13 Nr. 11 BVerfGG.

II.

10

Die Sachentscheidungsvoraussetzung der richtigen Besetzung des Gerichts ist gegeben (Art. 101 GG; § 5 FGO).

11

1. Über die Gerichtskosten-Erinnerung entscheidet der gemäß § 66 Abs. 6 GKG originär zuständige Einzelrichter des im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Kostensenats des Finanzgerichts (§§ 1, 2, 5 FGO), nachdem in der Klagesache die Vorsitzende des für Klagen gegen das beklagte Finanzamt zuständigen 6. Senats gemäß Übertragungsbeschluss vom 20. August 2013 als Einzelrichterin gemäß § 6 FGO entschieden hat.

12

2. An der gesetzmäßigen Besetzung fehlt es nicht wegen haushalts- bzw. z. T. verwaltungsrechtlicher Einordnung eines Gerichts in ein ministerielles Ressort bzw. in Hamburg in die Justizbehörde.

13

a) Das Prinzip der Gewaltenteilung und damit der sachlichen Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt ist in der deutschen Justiz - mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts - zwar unvollkommen umgesetzt, und zwar aus heutiger verfassungspolitischer Sicht im Hinblick auf die Weiterentwicklung der von ministeriellen Stellenbewilligungen und Haushaltsmitteln unabhängigen Selbstverwaltung der Justiz in den anderen Staaten Europas.

14

Dieses deutsche Defizit wird u. a. belegt durch die Veröffentlichungen

-       

des Europarats in Straßburg ("Recommandation of the Committee of Ministers to member states on judges: independence, efficiency and responsibilities" vom 17. November 2010);

-       

der dort eingesetzten European Commission for the Efficiency of Justice bzw. Commission européenne pour l'efficacité de la justice (CEPEJ; Evaluation of European Judicial Systems, Report 2012, page 108: 5.2 Budgetary powers within courts);

-       

des dortigen Beirats der Europäischen Richter bzw. des Consultative Council of European Judges (CCJE; "The Councils for the judiciary", last update 2014; Magna Charta der Richter vom 17.11.2010, CCJE (2010)3; "States without a High Council", "Preliminary report" vom 19.03.2007);

-       

der Association of European Administrative Judges ("Independence and Efficiency of Administrative Justice", Summary Report April 2007);

-       

der deutschen Richterschaft (z. B. Dt. Richterbund, Selbstverwaltung der Justiz, drb.de; Weber-Grellet, DRiZ 2012, 2 ff., 46 ff.; Kreth, DRiZ 2013, 236; Bötther, Betrifft Justiz 2013, 73; vgl. i. Ü. Fuchs, Verfassungsmäßigkeit und Umsetzbarkeit von Modellen für eine selbstverwaltete Justiz in Deutschland, Diss. Passau 2012).

15

b) Gleichwohl wird es nach bisherigem deutschen Verfassungsrecht für die Gewaltenteilung im Rechtsstaat mit effektivem Rechtsschutz und dem gesetzlichen und unabhängigen Richter nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2, Art. 92 ff., 97 ff. und 101 GG bzw. Art. 3, 62 ff. HV als noch ausreichend angesehen,

-       

dass die richterliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit durch Verfassung und Gesetze sichergestellt ist (vgl. § 1 FGO; BVerwG-Urteil vom 08.09.1953 III A 8.53, BVerwGE 1, 4, NJW 1953, 1886; Hessisches LSG, Beschluss vom 21.12.1992 L 5 B 42/92, NZS 1993, 519);

-       

dass die Einrichtung oder Auflösung der im inhaltlichen Kernbereich ihrer Rechtsprechung unabhängigen und (insoweit) von den Verwaltungsbehörden getrennten Gerichte dem Verfassungs- oder Gesetzgeber vorbehalten bleibt (vgl. § 3 FGO; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 29.09.2005 Vf. 3.-VII-05, Vf. 7-VIII-05, NJW 2005, 3699; Beschlüsse BVerfG vom 10.06.1953 1 BvF 1/53, BVerfGE 2, 307, NJW 1953, 1177; VGH Baden-Württemberg, vom 24.03.1966 I 451/65, ZBR 1966, 156);

-       

dass die Legislative die Richterernennung und die organisatorische Ressortierung der Gerichtsbarkeit bei einem bestimmten Ministerium bzw. bei dem Justizministerium - in Hamburg Justizbehörde - regelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.05.2011 III B 96/10, BFH/NV 2011, 1874; vom 25.08.2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019; vom 20.11.1997 VI R 70/97, BFH/NV 1998, 609; Urteile VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 09.02.1999 11/98, NJW 1999, 1243, DRiZ 1999, 99, NordÖR 1999, 283; Hessischer Dienstgerichtshof vom 20.04.2010 DGH 4/08, Juris; nachgehend BVerfG-Nichtannahmeeschluss vom 17.01.2013 2 BvR 2576/11, NJW 2013, 2102, DRiZ 2013, 142);

-       

dass bei der konkreten richterlichen Besetzung die Trennung von gerichtsinterner Verwaltung beachtet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.1998 11 U 38/98, OLGR Frankfurt 1999, 73) und

-       

dass ein Richter nach früherer Mitwirkung im Verwaltungsverfahren von der Ausübung des Amtes als Richter ausgeschlossen ist (z. B. § 51 Abs. 2 FGO, § 54 Abs. 2 VwGO), wie etwa auch ein früherer Finanzbeamter, ohne dass deshalb Kollegen gemäß § 51 Abs. 1 FGO abgelehnt werden könnten (vgl. Beschlüsse BFH vom 03.08.2000 VIII B 80/99, BFH/NV 2001, 783; vom 13.03.1989 IV B 40/88, BFH/NV 1989, 793; vom 09.09.1986 VIII R 219/85, BFH/NV 1987, 307; vom 14.04.1986 III B 47/84, BFH/NV 1986, 547; vom 20.01.1982 I B 55/81, Juris, nachgehend BVerfG vom 12.07.1982 2 BvR 743/82, Juris; vom 22.03.1982 III S 1/82, Juris; vom 07.05.1974 IV S 5/74, BFHE 112, 25, BStBl II 1974, 385).

III.

16

Unbegründet ist die Erinnerung auch hinsichtlich des Bestreitens der Verfassungsmäßigkeit des Grundgesetzes, des angewandten Steuerrechts bzw. des Einkommensteuergesetzes (EStG), des Steuerverfahrensrechts bzw. der Abgabenordnung (AO) oder des Prozessrechts bzw. der Finanzgerichtsordnung (FGO), wie bereits im klageabweisenden Urteil vom 25.10.2013 6 K 138/11 ausgeführt (vgl. Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 15.08.2013 6 K 1314/12, Juris; vom 19.02.2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158; Hessisches FG vom 10.07.2013 4 K 941/13, Juris; FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723; FG Hamburg vom 19.04.2011 3 K 6/11, DStRE 2012, 638, EFG 2011, 2189; Beschlüsse BFH vom 19.01.2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759; vom 18.05.2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743). Entsprechendes gilt auch für das hier interessierende Kostenrecht bzw. das Gerichtskostengesetz (GKG).

IV.

17

Die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

18

Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 FGO.

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

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(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

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(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

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(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2. in öf

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode

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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher

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(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezi

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
5.
die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte seit März oder November 1993 von seiner Ehefrau getrennt, bei der sich auch die beiden gemeinsamen Kinder befanden. Im Mai 1995 wurde die Ehe geschieden. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1994, in dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer nach der Grundtabelle festsetzte, legte der Kläger Einspruch ein und machte u.a. geltend, dass die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) nach der Splittingtabelle festzusetzen sei. Zur Begründung bezog er sich auf eine gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages abgegebene Stellungnahme, die eine steuerliche Gleichstellung sog. Halbfamilien mit intakten Familien befürwortete.

2

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA habe die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Persönliche Billigkeitsgründe seien nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger sie erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren angedeutet habe. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, da die Versagung der Anwendung des Splittingtarifs weder dem Zweck der einschlägigen Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen widerspreche.

3

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern. Nach jahrelanger Verschleppung des Verfahrens durch das FA habe das FG völlig überraschend am 7. April 2010 Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 anberaumt und dadurch das rechtliche Gehör versagt. Sein Urteil beruhe möglicherweise auch darauf, dass das FG statt seines auf das Streitjahr 1994 bezogenen Antrags einen auf das Jahr 2004 bezogenen Antrag protokolliert und im Urteil wiedergegeben habe; demnach hätten die Ehegatten bereits mehr als zehn Jahre getrennt gelebt. Das FG habe den Sachverhalt nicht zahlenmäßig erforscht und dadurch übersehen, dass er --der Kläger-- für ehe- und familienbedingte Kosten 11.750 DM aus versteuertem Einkommen habe aufbringen müssen. Das FG habe in verfahrensfehlerhafter Weise auch übersehen, dass er bereits im Jahr 2008 einen Antrag nach § 163 AO auf nachträgliche Berücksichtigung des Baukindergeldes gestellt habe.

4

Das FG spreche von einem Splittingvorteil, dies sei erschreckend. In verfassungsrechtlicher Sicht sei zu beanstanden, dass das FG dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen unterstehe, dies stelle die im Grundgesetz (GG) normierte Gewaltenteilung in Frage.

5

Der Streitfall ermögliche es dem Bundesfinanzhof (BFH), für Einzelfallgerechtigkeit zu sorgen. Der Gesetzgeber habe zudem nicht berücksichtigt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des GG stünden und die durch die Ehe ausgelöste Wirtschaftsgemeinschaft erst mit deren Auflösung sowie der Einschränkung des nachehelichen Unterhaltes ende. Wegen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sofortigen Wegfalls des Splittingtarifs im Falle der Trennung von Ehegatten sei der Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat keine Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

7

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die Frage, ob bzw. für wie viele Veranlagungszeiträume Eheleuten nach ihrer dauernden Trennung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Einkommensteuerveranlagung nach dem Splittingtarif ermöglicht werden muss, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und könnte daher nicht geklärt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30). Die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Splittingtarifs auf nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete Steuerpflichtige (vgl. § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG) wäre in einem die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung betreffenden Verfahren zu prüfen. Im Falle der Revisionszulassung wäre aber stattdessen zu entscheiden, ob die Anwendung des Splittingtarifs aus Billigkeitsgründen geboten wäre. Besonderheiten des Streitfalles, die es als denkbar erscheinen lassen, dass die Steuererhebung nach dem Grundtarif den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall zuwiderläuft (sachliche Unbilligkeit, vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 163 Rz 32) oder aus denen sich eine Erlassbedürftigkeit ergibt (persönliche Billigkeitsgründe, vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 163 Rz 84 ff.), sind indessen weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Dessen Vortrag zum grundgesetzlichen Schutz der Ehe und zu der nach einer Trennung andauernden Wirtschaftsgemeinschaft von Eheleuten bezieht sich nicht auf seinen Einzelfall, sondern auf den dem Gesetzgeber bekannten "Normalfall". Der Gesetzgeber hat insoweit den --vom BVerfG in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2003  1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94 (BVerfGE 108, 351, BFH/NV 2004, Beilage 1, 84) so bezeichneten-- Splittingvorteil auf zusammenlebende Ehegatten beschränkt und der mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretenden Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich durch die Möglichkeit des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Rechnung getragen; darüber hinaus können Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

8

Der Kläger hat den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darüber hinaus auch deshalb nicht genügt, weil er sich nicht mit dem --auch im FG-Urteil zitierten-- Senatsbeschluss vom 20. September 2002 III B 40/02 (BFH/NV 2003, 157) auseinandergesetzt hat, wonach die das Splittingverfahren rechtfertigenden verfassungsrechtlichen Gründe auf getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nicht übertragen werden können.

9

2. Das FG-Urteil beruht auch nicht auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

10

a) Mit der Ladung vom 7. April 2010 zur mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 hat das FG die zweiwöchige Ladungsfrist eingehalten (§ 91 Abs. 1 FGO). Soweit der Kläger eine in der kurzfristigen Terminierung und Ladung liegende Verletzung rechtlichen Gehörs rügt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), hat er im Übrigen schon nicht dargelegt, was er im Falle einer längeren Vorbereitungszeit noch vorgetragen hätte und dass die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders hätte ausfallen können.

11

b) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das FG den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat (§ 76 Abs. 1 FGO). Dem Rubrum und dem Tatbestand des FG-Urteils ist zu entnehmen, dass der Kläger und seine Ehefrau sich 1993 getrennt haben, 1995 geschieden wurden, der Rechtsstreit die Ablehnung der Herabsetzung der am 8. Januar 1997 für 1994 festgesetzten Einkommensteuer betrifft und der Kläger im Streitjahr verheiratet war. Ungeachtet des auf das Jahr 2004 bezogenen und damit unrichtig protokollierten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Antrags in der mündlichen Verhandlung ist es daher ausgeschlossen, dass das FG angenommen haben könnte, dass die Trennung im Streitjahr bereits zehn Jahre bestanden habe. Ob das offenkundig fehlerhaft angegebene Kalenderjahr auf einem falschen Diktat oder einem Schreibfehler beruht, ist insoweit ohne Bedeutung.

12

c) Soweit der Kläger rügt, das FG habe außer Acht gelassen, dass ihm aus versteuertem Einkommen zu tragende ehe- und familienbedingte Kosten in Höhe von 11.750 DM entstanden seien, wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25).

13

d) Den Berufsrichtern fehlte es nicht an der richterlichen Unabhängigkeit, weil das FG dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zugeordnet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 1997 VI R 70/97, BFH/NV 1998, 609); das Gericht war daher nicht i.S. des § 119 Nr. 1 FGO unvorschriftsmäßig besetzt.

14

3. Das FG-Urteil ist antragsgemäß zu der Frage ergangen, ob das FA die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer "im Billigkeitswege" zu Recht abgelehnt hat (§ 102 FGO). Über eine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 34f EStG hatte das FG daher nicht zu befinden. Sie wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen; Billigkeitsgründe i.S. des § 163 AO hatte der Kläger insoweit auch nicht vorgetragen.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin - eine Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main - wendet sich gegen die Verwaltung des EDV-Netzes für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und beantragt die Zulassung zweier Vertreter als Beistände. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Eignung des EDV-Netzes zur uneingeschränkten elektronischen Überwachung ihrer Arbeit verletze ihre richterliche Unabhängigkeit aus Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG und verstoße gegen "das verfassungsrechtliche Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte" aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 und Art. 97 GG.

2

Ihre Rechtsmittel zu den Richterdienstgerichten hatten im Wesentlichen keinen Erfolg, jedoch hielt der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Zentralisierung der Datenverarbeitung nur unter der Bedingung für zulässig, dass zum Schutz vor einer Kenntnisnahme durch Dritte verbindliche Regeln für den Umgang mit Dokumenten des richterlichen Entscheidungsprozesses festgelegt und deren Einhaltung durch den Minister der Justiz im gleichberechtigten Zusammenwirken mit gewählten Vertretern der Richter überprüft werde (Urteil vom 20. April 2010 - DGH 4/08 -, juris). Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 (- RiZ(R) 7/10 -, juris) wies der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - die weitergehende Revision der Beschwerdeführerin zurück.

3

Die Umsetzung der vom Hessischen Dienstgerichtshof formulierten Bedingungen für den Betrieb des EDV-Netzes der Hessischen Justiz durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erfolgte nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch das Gesetz zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten vom 16. Dezember 2011 - JITStG HE - (GVBl I S. 778), das am 1. Januar 2012 in Kraft trat.

B.

I.

4

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zweier Beistände nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).

II.

5

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

6

1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesgerichtshof habe fehlerhaft die Prüfung eines Verstoßes gegen das "verfassungsrechtliche Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte" unterlassen, ist ihre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (vgl. dazu § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 92 BVerfGG sowie BVerfGE 108, 370<387 f.>) unzulässig. Die Beschwerdeführerin setzt sich bereits nicht mit der Annahme des Bundesgerichtshofes auseinander, im Verfahren vor den Richterdienstgerichten könne die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte nicht gerügt werden, weil die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte gemäß § 26 Abs. 3 DRiG auf die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Maßnahmen der Dienstaufsicht beschränkt sei.

7

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

8

a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten hat, gehört insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 -, NJW 1996, S. 2149 <2150>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (BVerfGE 14, 56 <69>; BVerfGK 8, 395 <399>), wobei Art. 97 Abs. 1 GG jede vermeidbare auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung des Richters verbietet (siehe BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7; BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 79 <93>; 55, 372 <389>). Eine derartige verbotene Einflussnahme kann auch dann vorliegen, wenn ein besonnener Richter durch ein Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens (vgl. im Zusammenhang mit der sog. Vorratsdatenspeicherung BVerfGE 125, 260 <332>) von der Verwendung der ihm zur Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel abgehalten würde.

9

b) Gemessen hieran ist gegen die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Wie der Bundesgerichtshof in nicht zu beanstandender Weise darlegt, besteht für die Beschwerdeführerin kein Anlass, allein wegen der Zentralisierung der elektronischen Datenverarbeitung vernünftigerweise von der Verwendung ihres Dienstcomputers oder des EDV-Netzes der Hessischen Justiz Abstand zu nehmen.

10

Die Exekutive und sonstige Dritte verfügen - jedenfalls nach den in der angegriffenen Entscheidung des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter formulierten Bedingungen für die Überlassung der Verwaltung des EDV-Netzes der Hessischen Justiz an die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung - über keine Zugriffserlaubnisse hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin für ihre dienstlichen Aufgaben verwendeten Daten. Die einzelnen Systemadministratoren eingeräumten Zugriffsrechte sind streng limitiert und beschränken sich auf Maßnahmen, die zum Funktionieren des EDV-Netzes betriebsnotwendig sind. Die Weitergabe richterlicher Dokumente an die Exekutive oder an Dritte ist den Administratoren untersagt. Auch die Speicherung und Weitergabe sogenannter Metadaten richterlicher Dokumente wie Autor und Erstellungszeitpunkt sind unzulässig, soweit nicht der konkrete Verdacht eines Missbrauchs des EDV-Netzes zu dienstfremden Zwecken besteht.

11

Anhaltspunkte dafür, dass die einzelnen Administratoren des EDV-Netzes eröffneten faktischen Zugriffsmöglichkeiten ohne entsprechende Erlaubnis und gegen den Willen der Beschwerdeführerin zu Ausforschungen ihrer Tätigkeit, zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dateien oder gar zur Manipulation von Dokumenten genutzt werden könnten, vermochten weder die Fachgerichte zu erkennen, noch werden solche Anhaltspunkte von der Beschwerdeführerin vorgetragen. Es spricht auch nichts dafür, dass die unter Beteiligung von Vertretern der Richterschaft ausgeübte Kontrolle der Einhaltung der einen Zugriff auf richterliche Daten verbietenden Vorschriften nicht ausreichen könnte, um deren Befolgung dauerhaft und effektiv sicherzustellen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Nachdem mit Bescheiden vom 17. Februar 2012 zulasten der Klägerin Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erlassen worden waren, beantragte die damals durch die Steuerberatungsgesellschaft ... vertretene Klägerin am 6. März 2012 eine Stundung der daraus resultierenden Steuernachzahlungen 2007 bis 2009. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. März 2012 legte sie persönlich Einspruch ein und focht zugleich auch noch „alle unter dem Betreff angegebenen Steuerbescheide“ an bzw. begehrte die Feststellung von deren Nichtigkeit. Sodann beantragte die nunmehr durch Rechtsanwalt B. vertretene Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 hilfsweise, ihren Stundungsantrag in fristgemäße Einsprüche gegen die Steuerbescheide umzudeuten. Nachdem der Beklagte auf die seines Erachtens eingetretene Bestandskraft der Steuerbescheide und die Eindeutigkeit des Stundungsantrages hingewiesen und erfolglos um Rücknahme des Einspruchs gebeten hatte, wies er den Einspruch gegen die Stundung mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 als unzulässig zurück und gab die Entscheidung noch am gleichen Tag mit einfachem Brief zur Post.

2

Daraufhin hat die weiterhin durch Rechtsanwalt B. vertretene Klägerin am 17. Dezember 2012  unter Beifügung der betreffenden Einspruchsentscheidung „wegen Ablehnung der Stundung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer“ Klage erhoben, jedoch den Antrag angekündigt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2012 betreffend die Aussetzung der Vollziehung (Einspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2012 über die Ablehnung der Stundung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 bis 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 7. November 2012, zugestellt am 16. November 2012), aufzuheben und die beantragte Stundung zu bewilligen.

3

Nach einem Hinweis der Berichterstatterin, dass eine auf „Aussetzung der Vollziehung“ gerichtete Klage wegen § 69 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig sei und dass ferner die im Klageantrag behauptete Zustellung der angefochtenen Stundungsablehnung „am 16. November 2012“ glaubhaft zu machen sei, hat die Klägerin ihre Klage ausdrücklich aufrecht erhalten und ihren bisher angekündigten Antrag um die Anträge erweitert,
festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen- Anhalt bzw. Finanzamt kein Rechtsverhältnis bestehe, nach dem die Klägerin verpflichtet ist, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu zahlen sowie
hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin jedenfalls bis auf weiteres ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zustehe, aufgrund dessen sie berechtigt ist, jegliche Steuerzahlung zurückzuhalten, bis in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsgemäße Zustände nach dem GG, insbesondere der freiheitlich- demokratischen Grundordnung hergestellt sind.

4

Darüber hinaus hat sie die Aussetzung der Vollziehung sämtlicher Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 beantragt. Daraufhin hat der Senat die Klage unter dem vorliegenden Aktenzeichen durch Gerichtsbescheid abgewiesen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter dem Aktenzeichen 6 V 70/13 durch Beschluss vom 8. April 2013 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die zuständige Geschäftsstelle hat dann dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bzw. Klägerin wie dem Antragsgegner bzw. Beklagten jeweils einen Abdruck des Gerichtsbescheides zugestellt bzw. einen Abdruck des Beschlusses zugesandt. Daraufhin ist unter dem Aktenzeichen beider Verfahren fristgemäß ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden. Am Tag der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt B. sein Mandat niedergelegt und die Klägerin ist in Begleitung ihres Sohnes C. sowie des Verwaltungsangestellten D. erschienen, denen sie jeweils Terminsvollmacht erteilt hat. Nach Vortrag des Sachberichtes und Erörterung der daraus folgenden Sach- und Rechtslage hat die Klägerseite ihrer Klagebegründung zunächst vorausgeschickt, dass sie einen Anspruch auf Einsicht in die Gründungsurkunde des Landes Sachsen- Anhalt sowie die den Streitfall betreffenden Akten habe, darauf aber angesichts der ihr dafür angebotenen Vertagung aber letztlich verzichtet. Ferner hat sie angemerkt, dass die Bescheide des Beklagten nicht mit der deutschen Bundespost, sondern einem privaten Postservice versandt würden.

5

Anschließend hat sie neben den angekündigten Klageanträgen fünf Schriftsätze mit ihren Rechtsansichten und zugehörigen Klageanträgen verlesen, die das Gericht - nach Fertigung einer Kopie für den Beklagten - als Blatt 78 bis 90 zu den Akten genommen hat, so dass wegen der Klagebegründung im Einzelnen auf diese Schriftsätze verwiesen wird.

6

Darin beantragt die Klägerin,
1. zu bescheiden, ob es ein rechtskräftiges Steuergesetz nach dem Grundgesetz gebe,
2. zu bescheiden, ob die Abgabenordnung Gültigkeit habe,
3. zu bescheiden, dass zwischen ihr und der Firma Finanzamt Naumburg kein Rechtsverhältnis bestehe,
4. die Unwirksamkeit des Beschlusses 6 V 70/13 zu bescheiden und der Aussetzung der Vollziehung stattzugeben und
5. bei Zweifeln an der dargelegten Rechtslage ein Sachverständigengutachten einzuholen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

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und hat auf eine Erwiderung zu diesen Schriftsätzen verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

10

Soweit die Klägerin mit den in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Anträgen ihre ursprüngliche Klage vom 17. Dezember 2012 gegen die Ablehnung der Stundung, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012, zumindest konkludent aufrecht erhält, ist schon die Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FGO nicht eingehalten. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Gemäß § 108 Abs. 3 AO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Danach gilt die ausweislich der Akten am 7. November 2012 mit einfachem Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung - weil der 10. November 2012 ein Samstag war - als am 12. November 2012 als zugegangen. Dieser Zugangszeitpunkt kann nicht mit einem bloßen Hinweis des Prozessbevollmächtigten, der Einspruchsbescheid sei am 16. November 2012 zugestellt worden, in Zweifel gezogen werden. Es sind nämlich weder Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist oder die den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post in Zweifel ziehen, noch ist der Prozessbevollmächtigte der Aufforderung des Gerichts, seinen Vortrag im Rahmen des Möglichen zu substantiieren und glaubhaft zu machen, nachgekommen. Folglich kommt es schon gar nicht mehr darauf an, dass der Vortrag auch deshalb unplausibel erscheint, weil der Bescheid nach Aktenlage überhaupt nicht „zugestellt“, sondern durch einfachen Brief „zugesandt“ wurde. Ebenso wenig kann der Zugangszeitpunkt durch den bloßen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass Bescheide des Beklagten mit einem privaten Postservice versandt würden, in Zweifel gezogen werden. Auch bei der Übermittlung eines Verwaltungsaktes durch einen privaten Briefdienstleister kann nämlich auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden (BFH- Beschlüsse vom 13. Februar 2008 IX B 218/07, BFH/ NV 2008, 742; BFH- Beschluss vom 11. August 2008 III B 141/07, BFH/ NV 2008, 1646). Folglich begann die Frist der Klage hinsichtlich der Stundung am 13. November 2012 und endete am 12. Dezember 2012, während die Klage erst am 17. Dezember 2012 bei Gericht eingegangen und somit verfristet ist.

11

Zugleich ist damit nicht nur die ursprüngliche Klageerweiterung, nämlich auf Feststellung, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Land kein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu zahlen ist, unzulässig, sondern auch der demgegenüber in der mündlichen Verhandlung leicht abgewandelte Antrag auf Bescheidung, dass zwischen der Klägerin der „Firma Finanzamt ...“ kein Rechtsverhältnis besteht. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO wird dem Steuerpflichtigen nämlich ein Feststellungsinteresse schon dann abgesprochen, wenn er seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Tipke in Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO/ FGO, Erglfg. Oktober 2005, § 41 Rdnr. 14). Vorliegend hätte die Klägerin ihre dahinter stehenden Rechtsschutzziele jedoch ebenso gut durch Anfechtung der Steuerbescheide oder Verpflichtung zu einer Stundung oder einem Erlass erreichen können, wenn sie gegen die jeweiligen Steuerbescheide rechtzeitig Einspruch eingelegt oder aber gegen die Ablehnung der Stundung rechtzeitig Klage erhoben hätte. Nachdem die Klägerin sich dieser Möglichkeiten begeben hat, kann die versäumte Einspruchs- bzw. Klagefrist nicht durch die insoweit subsidiäre Feststellungsklage umgangen werden.

12

Unzulässig ist der auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten abzielende Klageantrag aber auch, wenn die Klägerin ihre ursprünglich gegen die Ablehnung der Stundung gerichtete Klage nicht aufrecht erhalten und damit gerade kein mit einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage angestrebtes Ziel mehr verfolgt. In dem Fall würde ihr Antrag auf Bescheidung, dass zwischen der Klägerin und der „Firma Finanzamt ...“ kein Rechtsverhältnis besteht, nämlich gleichwohl als Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO zu interpretieren sein. Für eine solche ist jedoch nach  § 41 Abs. 1 FGO bzw. in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2 FGO ein Feststellungsinteresse erforderlich. Hierfür müsste die Klägerin konkret und in sich schlüssig vorbringen, dass sie ein eigenes berechtigtes Interesse rechtlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Art an der Feststellung speziell gegenüber dem Beklagten hat. Ausgehend davon, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Ablehnung der Stundung, den Erlass von Steuerbescheiden oder andere Beeinträchtigungen ihrer Rechte bzw. ihrer Vermögensverhältnisse in der Vergangenheit aber gerade nicht zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat, kann sich ein Feststellungsinteresse dann allenfalls noch aus künftig zu erwartenden Beeinträchtigungen ergeben (sog. vorbeugende Feststellungsklage). Eine Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht bestehe, kann jedoch nicht auf Rechtsfolgen gestützt werden, die erst in Zukunft eintreten könnten (BFH, Urteil vom 8. April 1981 III R 47/79, BStBl. II 1981, 581). Genau das hat die Klägerin jedoch getan, indem sie zur Begründung ihres diesbezüglichen Antrages in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf verwiesen hat, dass das „Unternehmen Finanzamt … bislang in keinster Weise ein Angebot zum Abschluss eines freiwilligen Vertrages zur Zahlung irgendwelcher Geldmittel durch die Klägerin unterbreitet“ habe und sie ihrerseits auch „jedwede Zahlung ablehne“ und nicht bereit sei „ein denkbares Angebot“ anzunehmen.

13

Entsprechend unzulässig sind, soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Verpflichtungsklage nicht aufrecht erhalten hat, aber auch die beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, zu bescheiden, ob es ein rechtskräftiges Steuergesetz nach dem Grundgesetz gebe bzw. ob die Abgabenordnung Gültigkeit habe. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg zwar in öffentlich rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet, soweit diese der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Jedoch kann nach § 40 Abs. 1 FGO Gegenstand einer Anfechtungsklage nur die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes, Gegenstand einer Verpflichtungsklage nur die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und Gegenstand einer allgemeinen Leistungsklage nur die Verurteilung einer anderen Leistung sein, was die Klägerin mit den beiden oben genannten Anträgen aber gerade nicht bezweckt. Ansonsten kann nach § 41 Abs. 1 FGO Gegenstand einer Feststellungsklage zwar auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die davon losgelöste Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm (BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 137/82, BFH/ NV 1986, 426 a.E.), wie sie die Klägerin hier begehrt.

14

Soweit sich die Klage des Weiteren darauf richtet, das Finanzgericht möge die Unwirksamkeit seines Beschlusses 6 V 70/13 bescheiden und der Aussetzung der Vollziehung stattgeben, ist diese Klage nach § 69 Abs. 7 FGO unzulässig. Danach kann das Gericht, wenn die zuständige Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, nur nach den Absätzen 3 und 5 des § 69 FGO, mithin durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und nicht etwa durch eine Klage, wie sie die Klägerin hier erhoben hat, angerufen werden. Überdies ist dem Senat – angesichts entsprechender Ausführungen im Gerichtsbescheid und des gleichwohl aufrecht erhaltenen Klagebegehrens bezüglich der Aussetzung der Vollziehung – auch die Umdeutung des zweiten Teils dieses Klageantrages in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verwehrt. Insofern kommt es schon gar nicht mehr darauf an, dass ein solcher Antrag mangels eines „angefochtenen“ Verwaltungsaktes i.S.d. § 69 Abs. 1 FGO und überdies mangels schlüssig dargelegter „veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände“ unzulässig ist. Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang darauf verweist, dass Urteile und Beschlüsse nach § 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) den Parteien vom Richter unterschrieben zugestellt werden müssten, ist daher lediglich anzumerken, dass nicht etwa § 317 Abs. 1 ZPO sondern allenfalls § 315 Abs. 1 ZPO die Unterschrift der mitwirkenden Richter auf dem Urteil selbst vorsieht, während gerade § 317 ZPO in seinem Absatz 4 - der über § 329 ZPO insoweit auch für Beschlüsse anwendbar ist - für die den Beteiligten anschließend übersandte Ausfertigung bzw. den entsprechenden Ausdruck sogar ausdrücklich auf eine höchstpersönliche Unterzeichnung durch den oder die Richter verzichtet. Dementsprechend hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dann auch persönlich davon überzeugt, dass der Beschluss vom 8. April 2013 6 V 70/13 auf Blatt 15 der Verfahrensakte, auf die verwiesen wird, die erforderlichen Unterschriften aufweist.

15

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zuletzt den Antrag stellt, bei Zweifeln an der von ihr dargelegten Rechtslage ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist überhaupt kein Rechtsschutzziel mehr erkennbar. Weder hat die Klägerin erläutert, weshalb ihre umfangreich dargestellten Ansichten zur Nachkriegsgeschichte einer Überprüfung speziell durch das Finanzgericht bedürfen, noch hat sie auch nur ansatzweise dargetan, weshalb oder wofür es erforderlich sein könnte, dass auch sie persönlich die Ergebnisse der bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung als rechtskonform betrachtet. Dass aus ihren Ansichten kein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG abzuleiten ist oder gar das Recht, die Zahlung von Steuern aus Gewissensgründen abzulehnen, folgt bereits daraus, dass die Verfassung vom Leitbild der Demokratie ausgeht, in der die Gesetze von den gewählten Repräsentanten erlassen werden, und nur dort ein Widerstandsrecht einräumt, wo "andere Abhilfe nicht möglich ist". Folglich mag sich derjenige, der damit nicht einverstanden ist bzw. bestimmte staatliche Aktivitäten nicht mit seinen Steuergeldern finanziert wissen will, aktiv oder passiv politisch engagieren oder aber publizistisch gegen diese Aktivitäten vorgehen, muss aber – bevor er den Weg über Art 20 Abs. 4 GG geht - alle Möglichkeiten dieses Systems bis hin zu einer möglichen Abwahl der Regierung erschöpfen, was die Klägerin nicht getan hat. Soweit die Klägerin mit diesem Antrag – wie ihre Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben – endlich einmal materiell- zutreffende Ausführungen eines Gerichts zu den von ihr angesprochenen Streitpunkten erlangen wollten, ist ihr – abgesehen vom oben bereits dargestellten fehlenden Rechtsschutzbedürfnis - noch entgegen zu halten, dass nach § 82 FGO i.V.m. §§ 402 und 373 ZPO nur Tatsachen, nicht aber Rechtsfragen einem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, so dass der erkennende Senat jedenfalls bei der vorliegenden unzulässigen Klage und angesichts der dabei auch nur aufgeworfenen reinen Rechtsfragen kein Sachverständigengutachten einzuholen braucht.

16

Darüber hinaus wäre die Klage bei unterstellter Zulässigkeit auch unbegründet.

17

Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Legitimität des Grundgesetzes bestreitet, verkennt sie die faktisch bestehende Verfassungswirklichkeit. Da es sowohl völkerrechtlich als auch staatsrechtlich kein geregeltes Verfahren gibt, durch welches die Betätigung der verfassungsgebenden Gewalt gebunden wäre, konnte die verfassungsgebende Gewalt in Deutschland sowohl das Grundgesetz beschließen und damit die Bundesrepublik Deutschland gründen, als auch den Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland regeln. Die Legitimität dieser Handlungen ergibt sich daraus, dass sie mit den überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt, dieser Konsens seit Jahrzehnten „gelebt“ wird und schwerlich angenommen werden kann, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Verfassungsgebers, dass seither bzw. seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG alter Fassung die Möglichkeit einer Gesetzgebung zum Erliegen gekommen sei, so dass die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen sind (vgl. zuletzt FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013,1158 mit zahlreichen w.N.).

18

Diese Tatsachen werden auch nicht durch den von der Klägerin zur Begründung ihres Antrages auf Feststellung eines zwischen ihr und dem Finanzamt nicht bestehenden Rechtsverhältnisses angeführten „UPIK-Datensatz“ in Frage gestellt wird. Die Klägerseite übersieht dabei nämlich, dass die unter der Internetadresse www.upik.de im Internet ermittelbaren Datensätze schon nach den Angaben auf der Eingangsseite des Anbieters bzw. Betreibers dieser Seiten keine Aussagen zur Rechtsstellung der dort nachgewiesenen „Firmen“ enthalten. Vielmehr wurde dort lediglich eine gemeinsame Datensammlung des Verbandes der Automobilindustrie und der Chemischen Industrie gemeinsam mit ... Deutschland aufgebaut, der ausschließlich auf eine effiziente Abwicklung des Geschäftsverkehrs abzielt und das Finanzamt deshalb keineswegs auch rechtlich als Unternehmen der Privatwirtschaft qualifiziert (vgl. dazu ebenfalls FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013,1158 m. w.N.).

19

Dann aber ist - entgegen der Begründung der beiden verbliebenen Anträge der Klägerin auf Feststellung eines Steuergesetzes und einer gültigen Abgabenordnung - auch gegen die Wirksamkeit der einfachgesetzlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nichts zu erinnern. Zunächst sind weder die AO noch die Einzelsteuergesetze – wie von der Klägerin gerügt – wegen einer Verletzung des sog. Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG unwirksam. Zunächst gilt dieses Zitiergebot nur für solche Grundrechte, die vom Grundgesetz her unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gestellt sind, wie etwa die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 3 GG), den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 GG) sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 2 GG), der Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 2 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 7 GG) oder den Schutz vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), was übrigens die Regelung des § 413 AO erklärt. Zudem würde eine eventuelle Verletzung des Zitiergebotes auch nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen und nicht etwa zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist (vgl. dazu insgesamt wiederum FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013,1158 m.w.N.). Folglich ist im vorliegenden Fall die Wirksamkeit der AO wie auch der Einzelsteuergesetze nicht in Frage gestellt. Davon abgesehen sind weder das beklagte Finanzamt noch das von der Klägerin angerufene Finanzgericht berufen, wegen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit einzelner Normen der Abgabenordnung oder des Einkommensteuergesetzes verbindlich über die Nichtigkeit einer gegenüber der Klägerin ergangenen Steuerfestsetzung oder anderweitiger Verwaltungs- oder Realakte des Beklagten zu entscheiden. Ein Akt der staatlichen Gewalt trägt grundsätzlich die Vermutung seiner Gültigkeit in sich (BVerwG- Urteil vom 11. Februar 1966 VII CB 149.64, BVerwGE 23, S. 237) und kann daher nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH- Beschluss vom 01. Oktober 1981 IV B 13/81, BStBl. II 1982, S. 133), solange diese noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde. Insofern hat das Finanzgericht allenfalls dann - wenn es im Rahmen einer zulässigen Klage das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz für verfassungswidrig hält – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes herbeiführen, nicht aber schon dann, wenn – wie im Streitfall - nur die Klägerin die gesetzlichen Grundlagen für verfassungswidrig hält. Soweit die Klägerin bei dieser Gelegenheit noch bemängelt, dass die Abgabenordnung nicht einmal definiere, wer Steuerpflichtiger ist, ist ihr der in § 1 AO geregelten Anwendungsbereich nebst den jeweiligen Einzelsteuergesetzen, wie beispielsweise § 1 EStG oder § 2 UStG, entgegen zu halten. Soweit die Klägerin ferner eine Auskunft über das Inkrafttreten der AO begehrt, ist sie auf die Fußnote zu § 415 AO zu verweisen, laut der die ursprüngliche Fassung am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist und das Inkrafttreten späterer Änderungen – wie bei Änderungsgesetzen üblich und unvermeidlich – aus dem jeweiligen Änderungsgesetz zu ersehen ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; zudem betreibt er ein Einzelunternehmen. Wegen rückständiger Lohnsteuern der GmbH wurde er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit inzwischen bestandskräftigem Haftungsbescheid als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Fällige Steuern aus seinem Unternehmen zahlte der Kläger über mehrere Jahre hinweg nicht oder erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch einen Teil der Haftungsschuld hat der Kläger noch nicht beglichen. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren, forderte das FA den Kläger mit Bescheid vom 13. Juni 2005 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf.

2

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) im Streitfall erfüllt seien. Mehrfach habe sich der Kläger den Versuchen des FA, vollstreckungsfähiges Vermögen ausfindig zu machen, widersetzt. Auch die mehrfach in Aussicht gestellte Tilgung der rückständigen Abgabenbeträge aus Guthaben bei verschiedenen Kreditinstituten und der Hinweis, Grundvermögen des Klägers mit Sicherungs- und Pfandrechten zu belasten, habe das FA nicht dazu veranlassen müssen, von dem Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen. Wie sich mittlerweile herausgestellt habe, hätten die Guthaben dem Kläger nicht mehr zur Verfügung gestanden. Auch sei das Grundvermögen bereits mit vorrangigen Grundpfandrechten in erheblicher Höhe belastet gewesen.

3

Im Übrigen seien weder das Umsatzsteuergesetz (UStG) noch die AO wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) unwirksam und nichtig.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2011 VII S 50/10 (PKH) abgelehnt.

5

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, dass der Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob das UStG und die AO gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen und infolgedessen nichtig seien. In § 413 AO werde nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG Bezug genommen, obwohl die im sechsten Abschnitt der AO geregelten Vollstreckungsmaßnahmen durchweg eine Einschränkung des Eigentums begründeten. Sobald auch nur eine Vorschrift eines Gesetzes gegen das Zitiergebot verstoße, sei das gesamte Gesetz als nichtig zu betrachten. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 2005  1 BvR 668/04 (BVerfGE 113, 348).

6

Darüber hinaus liege dem Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tag lediglich ein Telefax des FG vor, das die Überschrift "Im Namen des Volkes Urteil" trage und das jegliche Unterschrift der Richter vermissen lasse und zudem von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet sei. Nach erfolgter Akteneinsicht sei in der Akte des FG kein richterliches Originalexemplar vorhanden. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass lediglich ein Urteilsentwurf vorliege. Zudem habe sich das FG nicht mit dem Vortrag hinsichtlich der Unwirksamkeit und Nichtigkeit des UStG und der AO befasst.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

9

1. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes gegen das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot insgesamt nichtig sind, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie so zu beantworten ist, wie es das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 9. Januar 2009 V B 23/08 (BFH/NV 2009, 801) getan hat. Wie der BFH ausgeführt hat, ergäbe sich selbst bei einem Verstoß des § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG allenfalls eine Teilnichtigkeit des UStG, nicht jedoch dessen vollständige Nichtigkeit. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit nur eine Teilnichtigkeit des Gesetzes. Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden. Dies trifft auf das Verhältnis von § 27b UStG zu den weiteren Vorschriften des UStG nicht zu (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 801, und vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866 zum UStG, und vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095 zur FGO).

10

2. Auch die der Vollstreckung zuzurechnende Vorschrift des § 284 AO steht mit den übrigen Bestimmungen der AO nicht in einem solch untrennbaren Zusammenhang, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Zitiergebot die Nichtigkeit der gesamten AO zur Folge hätte. Mit den vorgenannten Entscheidungen setzt sich der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen hat sich das BVerfG in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung in BVerfGE 113, 348 nicht mit der Frage befasst, ob die Nichtigkeit nur einer Bestimmung eines Gesetzes die Nichtigkeit des Gesetzes im Ganzen zur Folge hat. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit von § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Art. 10 Abs. 1 GG festzustellen; die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes hat es nicht angeordnet. Bereits dieser Umstand widerspricht dem Verständnis des Klägers.

11

3. Soweit der Kläger rügt, dass das FG das Verfahren nicht ausgesetzt und die Frage nach der Nichtigkeit des UStG und der AO unter Verstoß gegen die sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebende Vorlagepflicht nicht dem BVerfG vorgelegt habe, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Denn es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 VI B 119/01, BFH/NV 2004, 639).

12

4. Sollte der Behauptung, dass sich das FG mit dem Vortrag hinsichtlich der Nichtigkeit des UStG nicht auseinandergesetzt habe, die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs entnommen werden können, liegt auch ein solcher Verfahrensmangel nicht vor. Das FG hat in den Entscheidungsgründen zu dieser Frage Stellung genommen und sich ausdrücklich der Auffassung des BFH angeschlossen. Dass es dabei den Argumenten des Klägers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

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5. Schließlich liegt auch der mit der Behauptung des Vorliegens eines nicht unterschriebenen Urteilsentwurfs gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (vgl. hierzu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 88, und BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203) nicht vor. Aus dem "Fehlblattvermerk" in der Akte des FG ergibt sich vielmehr, dass die Urschrift (mit den Unterschriften der Richter) entnommen worden ist. Aus dem Umstand, dass die Urteilsausfertigung, die dem Rechtsbeistand des Klägers zugefaxt worden ist, keine (Original-)Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweist, lässt sich nicht schließen, dass die Urschrift nicht unterschrieben worden ist; das Gegenteil bezeugt vielmehr der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Zudem trifft die Behauptung nicht zu, dass das Urteil nicht verkündet worden ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nicht nur den Beschluss gefasst, eine Entscheidung im Anschluss an die Sitzung zu verkünden, sondern das Urteil auch nach geheimer Beratung verkündet. Damit ist das Urteil wirksam geworden, so dass Mängel in der Unterschriftsleistung allenfalls Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hätten (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1998 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343, m.w.N.), die der Kläger mit fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.