Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2013 - 6 K 1314/12

ECLI:ECLI:DE:FGST:2013:0815.6K1314.12.0A
bei uns veröffentlicht am15.08.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Nachdem mit Bescheiden vom 17. Februar 2012 zulasten der Klägerin Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erlassen worden waren, beantragte die damals durch die Steuerberatungsgesellschaft ... vertretene Klägerin am 6. März 2012 eine Stundung der daraus resultierenden Steuernachzahlungen 2007 bis 2009. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. März 2012 legte sie persönlich Einspruch ein und focht zugleich auch noch „alle unter dem Betreff angegebenen Steuerbescheide“ an bzw. begehrte die Feststellung von deren Nichtigkeit. Sodann beantragte die nunmehr durch Rechtsanwalt B. vertretene Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 hilfsweise, ihren Stundungsantrag in fristgemäße Einsprüche gegen die Steuerbescheide umzudeuten. Nachdem der Beklagte auf die seines Erachtens eingetretene Bestandskraft der Steuerbescheide und die Eindeutigkeit des Stundungsantrages hingewiesen und erfolglos um Rücknahme des Einspruchs gebeten hatte, wies er den Einspruch gegen die Stundung mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 als unzulässig zurück und gab die Entscheidung noch am gleichen Tag mit einfachem Brief zur Post.

2

Daraufhin hat die weiterhin durch Rechtsanwalt B. vertretene Klägerin am 17. Dezember 2012  unter Beifügung der betreffenden Einspruchsentscheidung „wegen Ablehnung der Stundung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer“ Klage erhoben, jedoch den Antrag angekündigt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2012 betreffend die Aussetzung der Vollziehung (Einspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2012 über die Ablehnung der Stundung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 bis 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 7. November 2012, zugestellt am 16. November 2012), aufzuheben und die beantragte Stundung zu bewilligen.

3

Nach einem Hinweis der Berichterstatterin, dass eine auf „Aussetzung der Vollziehung“ gerichtete Klage wegen § 69 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig sei und dass ferner die im Klageantrag behauptete Zustellung der angefochtenen Stundungsablehnung „am 16. November 2012“ glaubhaft zu machen sei, hat die Klägerin ihre Klage ausdrücklich aufrecht erhalten und ihren bisher angekündigten Antrag um die Anträge erweitert,
festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen- Anhalt bzw. Finanzamt kein Rechtsverhältnis bestehe, nach dem die Klägerin verpflichtet ist, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu zahlen sowie
hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin jedenfalls bis auf weiteres ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zustehe, aufgrund dessen sie berechtigt ist, jegliche Steuerzahlung zurückzuhalten, bis in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsgemäße Zustände nach dem GG, insbesondere der freiheitlich- demokratischen Grundordnung hergestellt sind.

4

Darüber hinaus hat sie die Aussetzung der Vollziehung sämtlicher Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 beantragt. Daraufhin hat der Senat die Klage unter dem vorliegenden Aktenzeichen durch Gerichtsbescheid abgewiesen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter dem Aktenzeichen 6 V 70/13 durch Beschluss vom 8. April 2013 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die zuständige Geschäftsstelle hat dann dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bzw. Klägerin wie dem Antragsgegner bzw. Beklagten jeweils einen Abdruck des Gerichtsbescheides zugestellt bzw. einen Abdruck des Beschlusses zugesandt. Daraufhin ist unter dem Aktenzeichen beider Verfahren fristgemäß ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden. Am Tag der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt B. sein Mandat niedergelegt und die Klägerin ist in Begleitung ihres Sohnes C. sowie des Verwaltungsangestellten D. erschienen, denen sie jeweils Terminsvollmacht erteilt hat. Nach Vortrag des Sachberichtes und Erörterung der daraus folgenden Sach- und Rechtslage hat die Klägerseite ihrer Klagebegründung zunächst vorausgeschickt, dass sie einen Anspruch auf Einsicht in die Gründungsurkunde des Landes Sachsen- Anhalt sowie die den Streitfall betreffenden Akten habe, darauf aber angesichts der ihr dafür angebotenen Vertagung aber letztlich verzichtet. Ferner hat sie angemerkt, dass die Bescheide des Beklagten nicht mit der deutschen Bundespost, sondern einem privaten Postservice versandt würden.

5

Anschließend hat sie neben den angekündigten Klageanträgen fünf Schriftsätze mit ihren Rechtsansichten und zugehörigen Klageanträgen verlesen, die das Gericht - nach Fertigung einer Kopie für den Beklagten - als Blatt 78 bis 90 zu den Akten genommen hat, so dass wegen der Klagebegründung im Einzelnen auf diese Schriftsätze verwiesen wird.

6

Darin beantragt die Klägerin,
1. zu bescheiden, ob es ein rechtskräftiges Steuergesetz nach dem Grundgesetz gebe,
2. zu bescheiden, ob die Abgabenordnung Gültigkeit habe,
3. zu bescheiden, dass zwischen ihr und der Firma Finanzamt Naumburg kein Rechtsverhältnis bestehe,
4. die Unwirksamkeit des Beschlusses 6 V 70/13 zu bescheiden und der Aussetzung der Vollziehung stattzugeben und
5. bei Zweifeln an der dargelegten Rechtslage ein Sachverständigengutachten einzuholen.

7

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

8

und hat auf eine Erwiderung zu diesen Schriftsätzen verzichtet.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unzulässig.

10

Soweit die Klägerin mit den in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Anträgen ihre ursprüngliche Klage vom 17. Dezember 2012 gegen die Ablehnung der Stundung, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012, zumindest konkludent aufrecht erhält, ist schon die Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FGO nicht eingehalten. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Gemäß § 108 Abs. 3 AO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Danach gilt die ausweislich der Akten am 7. November 2012 mit einfachem Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung - weil der 10. November 2012 ein Samstag war - als am 12. November 2012 als zugegangen. Dieser Zugangszeitpunkt kann nicht mit einem bloßen Hinweis des Prozessbevollmächtigten, der Einspruchsbescheid sei am 16. November 2012 zugestellt worden, in Zweifel gezogen werden. Es sind nämlich weder Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist oder die den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post in Zweifel ziehen, noch ist der Prozessbevollmächtigte der Aufforderung des Gerichts, seinen Vortrag im Rahmen des Möglichen zu substantiieren und glaubhaft zu machen, nachgekommen. Folglich kommt es schon gar nicht mehr darauf an, dass der Vortrag auch deshalb unplausibel erscheint, weil der Bescheid nach Aktenlage überhaupt nicht „zugestellt“, sondern durch einfachen Brief „zugesandt“ wurde. Ebenso wenig kann der Zugangszeitpunkt durch den bloßen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass Bescheide des Beklagten mit einem privaten Postservice versandt würden, in Zweifel gezogen werden. Auch bei der Übermittlung eines Verwaltungsaktes durch einen privaten Briefdienstleister kann nämlich auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden (BFH- Beschlüsse vom 13. Februar 2008 IX B 218/07, BFH/ NV 2008, 742; BFH- Beschluss vom 11. August 2008 III B 141/07, BFH/ NV 2008, 1646). Folglich begann die Frist der Klage hinsichtlich der Stundung am 13. November 2012 und endete am 12. Dezember 2012, während die Klage erst am 17. Dezember 2012 bei Gericht eingegangen und somit verfristet ist.

11

Zugleich ist damit nicht nur die ursprüngliche Klageerweiterung, nämlich auf Feststellung, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Land kein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu zahlen ist, unzulässig, sondern auch der demgegenüber in der mündlichen Verhandlung leicht abgewandelte Antrag auf Bescheidung, dass zwischen der Klägerin der „Firma Finanzamt ...“ kein Rechtsverhältnis besteht. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO wird dem Steuerpflichtigen nämlich ein Feststellungsinteresse schon dann abgesprochen, wenn er seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Tipke in Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO/ FGO, Erglfg. Oktober 2005, § 41 Rdnr. 14). Vorliegend hätte die Klägerin ihre dahinter stehenden Rechtsschutzziele jedoch ebenso gut durch Anfechtung der Steuerbescheide oder Verpflichtung zu einer Stundung oder einem Erlass erreichen können, wenn sie gegen die jeweiligen Steuerbescheide rechtzeitig Einspruch eingelegt oder aber gegen die Ablehnung der Stundung rechtzeitig Klage erhoben hätte. Nachdem die Klägerin sich dieser Möglichkeiten begeben hat, kann die versäumte Einspruchs- bzw. Klagefrist nicht durch die insoweit subsidiäre Feststellungsklage umgangen werden.

12

Unzulässig ist der auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten abzielende Klageantrag aber auch, wenn die Klägerin ihre ursprünglich gegen die Ablehnung der Stundung gerichtete Klage nicht aufrecht erhalten und damit gerade kein mit einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage angestrebtes Ziel mehr verfolgt. In dem Fall würde ihr Antrag auf Bescheidung, dass zwischen der Klägerin und der „Firma Finanzamt ...“ kein Rechtsverhältnis besteht, nämlich gleichwohl als Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO zu interpretieren sein. Für eine solche ist jedoch nach  § 41 Abs. 1 FGO bzw. in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2 FGO ein Feststellungsinteresse erforderlich. Hierfür müsste die Klägerin konkret und in sich schlüssig vorbringen, dass sie ein eigenes berechtigtes Interesse rechtlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Art an der Feststellung speziell gegenüber dem Beklagten hat. Ausgehend davon, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Ablehnung der Stundung, den Erlass von Steuerbescheiden oder andere Beeinträchtigungen ihrer Rechte bzw. ihrer Vermögensverhältnisse in der Vergangenheit aber gerade nicht zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat, kann sich ein Feststellungsinteresse dann allenfalls noch aus künftig zu erwartenden Beeinträchtigungen ergeben (sog. vorbeugende Feststellungsklage). Eine Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht bestehe, kann jedoch nicht auf Rechtsfolgen gestützt werden, die erst in Zukunft eintreten könnten (BFH, Urteil vom 8. April 1981 III R 47/79, BStBl. II 1981, 581). Genau das hat die Klägerin jedoch getan, indem sie zur Begründung ihres diesbezüglichen Antrages in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf verwiesen hat, dass das „Unternehmen Finanzamt … bislang in keinster Weise ein Angebot zum Abschluss eines freiwilligen Vertrages zur Zahlung irgendwelcher Geldmittel durch die Klägerin unterbreitet“ habe und sie ihrerseits auch „jedwede Zahlung ablehne“ und nicht bereit sei „ein denkbares Angebot“ anzunehmen.

13

Entsprechend unzulässig sind, soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Verpflichtungsklage nicht aufrecht erhalten hat, aber auch die beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, zu bescheiden, ob es ein rechtskräftiges Steuergesetz nach dem Grundgesetz gebe bzw. ob die Abgabenordnung Gültigkeit habe. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg zwar in öffentlich rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet, soweit diese der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Jedoch kann nach § 40 Abs. 1 FGO Gegenstand einer Anfechtungsklage nur die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes, Gegenstand einer Verpflichtungsklage nur die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und Gegenstand einer allgemeinen Leistungsklage nur die Verurteilung einer anderen Leistung sein, was die Klägerin mit den beiden oben genannten Anträgen aber gerade nicht bezweckt. Ansonsten kann nach § 41 Abs. 1 FGO Gegenstand einer Feststellungsklage zwar auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die davon losgelöste Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm (BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 137/82, BFH/ NV 1986, 426 a.E.), wie sie die Klägerin hier begehrt.

14

Soweit sich die Klage des Weiteren darauf richtet, das Finanzgericht möge die Unwirksamkeit seines Beschlusses 6 V 70/13 bescheiden und der Aussetzung der Vollziehung stattgeben, ist diese Klage nach § 69 Abs. 7 FGO unzulässig. Danach kann das Gericht, wenn die zuständige Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, nur nach den Absätzen 3 und 5 des § 69 FGO, mithin durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und nicht etwa durch eine Klage, wie sie die Klägerin hier erhoben hat, angerufen werden. Überdies ist dem Senat – angesichts entsprechender Ausführungen im Gerichtsbescheid und des gleichwohl aufrecht erhaltenen Klagebegehrens bezüglich der Aussetzung der Vollziehung – auch die Umdeutung des zweiten Teils dieses Klageantrages in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verwehrt. Insofern kommt es schon gar nicht mehr darauf an, dass ein solcher Antrag mangels eines „angefochtenen“ Verwaltungsaktes i.S.d. § 69 Abs. 1 FGO und überdies mangels schlüssig dargelegter „veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände“ unzulässig ist. Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang darauf verweist, dass Urteile und Beschlüsse nach § 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) den Parteien vom Richter unterschrieben zugestellt werden müssten, ist daher lediglich anzumerken, dass nicht etwa § 317 Abs. 1 ZPO sondern allenfalls § 315 Abs. 1 ZPO die Unterschrift der mitwirkenden Richter auf dem Urteil selbst vorsieht, während gerade § 317 ZPO in seinem Absatz 4 - der über § 329 ZPO insoweit auch für Beschlüsse anwendbar ist - für die den Beteiligten anschließend übersandte Ausfertigung bzw. den entsprechenden Ausdruck sogar ausdrücklich auf eine höchstpersönliche Unterzeichnung durch den oder die Richter verzichtet. Dementsprechend hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dann auch persönlich davon überzeugt, dass der Beschluss vom 8. April 2013 6 V 70/13 auf Blatt 15 der Verfahrensakte, auf die verwiesen wird, die erforderlichen Unterschriften aufweist.

15

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zuletzt den Antrag stellt, bei Zweifeln an der von ihr dargelegten Rechtslage ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist überhaupt kein Rechtsschutzziel mehr erkennbar. Weder hat die Klägerin erläutert, weshalb ihre umfangreich dargestellten Ansichten zur Nachkriegsgeschichte einer Überprüfung speziell durch das Finanzgericht bedürfen, noch hat sie auch nur ansatzweise dargetan, weshalb oder wofür es erforderlich sein könnte, dass auch sie persönlich die Ergebnisse der bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung als rechtskonform betrachtet. Dass aus ihren Ansichten kein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG abzuleiten ist oder gar das Recht, die Zahlung von Steuern aus Gewissensgründen abzulehnen, folgt bereits daraus, dass die Verfassung vom Leitbild der Demokratie ausgeht, in der die Gesetze von den gewählten Repräsentanten erlassen werden, und nur dort ein Widerstandsrecht einräumt, wo "andere Abhilfe nicht möglich ist". Folglich mag sich derjenige, der damit nicht einverstanden ist bzw. bestimmte staatliche Aktivitäten nicht mit seinen Steuergeldern finanziert wissen will, aktiv oder passiv politisch engagieren oder aber publizistisch gegen diese Aktivitäten vorgehen, muss aber – bevor er den Weg über Art 20 Abs. 4 GG geht - alle Möglichkeiten dieses Systems bis hin zu einer möglichen Abwahl der Regierung erschöpfen, was die Klägerin nicht getan hat. Soweit die Klägerin mit diesem Antrag – wie ihre Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben – endlich einmal materiell- zutreffende Ausführungen eines Gerichts zu den von ihr angesprochenen Streitpunkten erlangen wollten, ist ihr – abgesehen vom oben bereits dargestellten fehlenden Rechtsschutzbedürfnis - noch entgegen zu halten, dass nach § 82 FGO i.V.m. §§ 402 und 373 ZPO nur Tatsachen, nicht aber Rechtsfragen einem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, so dass der erkennende Senat jedenfalls bei der vorliegenden unzulässigen Klage und angesichts der dabei auch nur aufgeworfenen reinen Rechtsfragen kein Sachverständigengutachten einzuholen braucht.

16

Darüber hinaus wäre die Klage bei unterstellter Zulässigkeit auch unbegründet.

17

Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Legitimität des Grundgesetzes bestreitet, verkennt sie die faktisch bestehende Verfassungswirklichkeit. Da es sowohl völkerrechtlich als auch staatsrechtlich kein geregeltes Verfahren gibt, durch welches die Betätigung der verfassungsgebenden Gewalt gebunden wäre, konnte die verfassungsgebende Gewalt in Deutschland sowohl das Grundgesetz beschließen und damit die Bundesrepublik Deutschland gründen, als auch den Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland regeln. Die Legitimität dieser Handlungen ergibt sich daraus, dass sie mit den überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt, dieser Konsens seit Jahrzehnten „gelebt“ wird und schwerlich angenommen werden kann, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Verfassungsgebers, dass seither bzw. seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG alter Fassung die Möglichkeit einer Gesetzgebung zum Erliegen gekommen sei, so dass die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen sind (vgl. zuletzt FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013,1158 mit zahlreichen w.N.).

18

Diese Tatsachen werden auch nicht durch den von der Klägerin zur Begründung ihres Antrages auf Feststellung eines zwischen ihr und dem Finanzamt nicht bestehenden Rechtsverhältnisses angeführten „UPIK-Datensatz“ in Frage gestellt wird. Die Klägerseite übersieht dabei nämlich, dass die unter der Internetadresse www.upik.de im Internet ermittelbaren Datensätze schon nach den Angaben auf der Eingangsseite des Anbieters bzw. Betreibers dieser Seiten keine Aussagen zur Rechtsstellung der dort nachgewiesenen „Firmen“ enthalten. Vielmehr wurde dort lediglich eine gemeinsame Datensammlung des Verbandes der Automobilindustrie und der Chemischen Industrie gemeinsam mit ... Deutschland aufgebaut, der ausschließlich auf eine effiziente Abwicklung des Geschäftsverkehrs abzielt und das Finanzamt deshalb keineswegs auch rechtlich als Unternehmen der Privatwirtschaft qualifiziert (vgl. dazu ebenfalls FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013,1158 m. w.N.).

19

Dann aber ist - entgegen der Begründung der beiden verbliebenen Anträge der Klägerin auf Feststellung eines Steuergesetzes und einer gültigen Abgabenordnung - auch gegen die Wirksamkeit der einfachgesetzlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nichts zu erinnern. Zunächst sind weder die AO noch die Einzelsteuergesetze – wie von der Klägerin gerügt – wegen einer Verletzung des sog. Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG unwirksam. Zunächst gilt dieses Zitiergebot nur für solche Grundrechte, die vom Grundgesetz her unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gestellt sind, wie etwa die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 3 GG), den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 GG) sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 2 GG), der Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 2 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 7 GG) oder den Schutz vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), was übrigens die Regelung des § 413 AO erklärt. Zudem würde eine eventuelle Verletzung des Zitiergebotes auch nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen und nicht etwa zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist (vgl. dazu insgesamt wiederum FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013,1158 m.w.N.). Folglich ist im vorliegenden Fall die Wirksamkeit der AO wie auch der Einzelsteuergesetze nicht in Frage gestellt. Davon abgesehen sind weder das beklagte Finanzamt noch das von der Klägerin angerufene Finanzgericht berufen, wegen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit einzelner Normen der Abgabenordnung oder des Einkommensteuergesetzes verbindlich über die Nichtigkeit einer gegenüber der Klägerin ergangenen Steuerfestsetzung oder anderweitiger Verwaltungs- oder Realakte des Beklagten zu entscheiden. Ein Akt der staatlichen Gewalt trägt grundsätzlich die Vermutung seiner Gültigkeit in sich (BVerwG- Urteil vom 11. Februar 1966 VII CB 149.64, BVerwGE 23, S. 237) und kann daher nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH- Beschluss vom 01. Oktober 1981 IV B 13/81, BStBl. II 1982, S. 133), solange diese noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde. Insofern hat das Finanzgericht allenfalls dann - wenn es im Rahmen einer zulässigen Klage das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz für verfassungswidrig hält – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes herbeiführen, nicht aber schon dann, wenn – wie im Streitfall - nur die Klägerin die gesetzlichen Grundlagen für verfassungswidrig hält. Soweit die Klägerin bei dieser Gelegenheit noch bemängelt, dass die Abgabenordnung nicht einmal definiere, wer Steuerpflichtiger ist, ist ihr der in § 1 AO geregelten Anwendungsbereich nebst den jeweiligen Einzelsteuergesetzen, wie beispielsweise § 1 EStG oder § 2 UStG, entgegen zu halten. Soweit die Klägerin ferner eine Auskunft über das Inkrafttreten der AO begehrt, ist sie auf die Fußnote zu § 415 AO zu verweisen, laut der die ursprüngliche Fassung am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist und das Inkrafttreten späterer Änderungen – wie bei Änderungsgesetzen üblich und unvermeidlich – aus dem jeweiligen Änderungsgesetz zu ersehen ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.