vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 9 O 381/10, 28.06.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 122/11, 29.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 4/13 Verkündet am:
4. Dezember 2014
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt
sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen
, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769,
2770 und Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04, NJW-RR 2006, 1628 Rn.
10).
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Kläger wird das Teil- und Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2012 hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 (Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung ) unter Zurückweisung der weitergehenden Revision in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden teilweisen Neufassung des Berufungsurteils ergibt: Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2011 hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 wird unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags Nr. 1 für unzulässig erklärt, soweit die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Beklagte 67.144,88 € nebst Zinsen hieraus seit dem 24. Juli 2010 zu zahlen. Die weitergehende, auf den Klageantrag Nr. 1 bezogene Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Kläger wird das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ferner insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags Nr. 2 (Haupt- und Hilfsantrag; Zahlung von 152.525 € nebst Zinsen) bestätigt hat. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2011 hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 152.525 € zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung der Zinsentscheidung (Zinsen aus 152.525 €) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
3. Auf die Revision der Kläger wird das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf außerdem insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Widerklageantrag Nr. 3 (entgangener Gewinn) dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet hat.
4. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf einem Grundstück in L.
2
Das Grundstück befand sich ursprünglich im Eigentum der Klägerin zu 1 (nachfolgend nur: Klägerin), die beabsichtigte, es wirtschaftlich durch Errichtung eines Mehrfamilienhauses unter Bildung von Wohnungseigentum zu verwerten. Vom 10. April 2006 datiert ein von der Beklagten unterzeichneter "BauWerkvertrag" , in dem eine "Bauherrengemeinschaft B.-Straße 36" die Beklagte mit den Rohbauarbeiten für den "Neu-Rohbau des Hauses der Auftraggeber" beauftragte. Die Zahlung des Werklohns sollte nach Baufortschritt gemäß einem dem Vertrag beigefügten Zahlungsplan, in dem der Werklohn mit insgesamt 219.669,88 € beziffert ist, erfolgen.
3
In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte das Grundstück von der Klägerin kaufen, als Bauträgerin auf dem Grundstück das Mehrfamilienhaus errichten und unter Bildung von Wohnungseigentum verwerten sollte. Da die Beklagte Schwierigkeiten mit der Finanzierung hatte, wurde mündlich vereinbart, dass die Klägerin den Rohbau vorfinanziert.
4
In Umsetzung dieser Pläne schloss die Klägerin am 9. Mai 2006 mit der Beklagten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück. Der Kaufpreis in Höhe von 186.000 € wurde der Beklagten längstens bis zum 31. Dezember 2008 gestundet. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung ist zu Gunsten der Klägerin eine Sicherungshypothek bestellt. Wegen des Sicherungshypothekenbetrags unterwarf sich die Beklagte in § 3 des Kaufvertrags der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. In § 4 des Kaufvertrags unterwarf sich die Beklagte zudem in Höhe des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 4. August 2006 wurde die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
5
Auf die nach Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauvertrag ab dem 10. Mai 2006 gestellten sechs Abschlagsrechnungen zahlte der Kläger zu 2 (nachfolgend nur: Kläger) insgesamt 152.525 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, nachdem seitens der Klägerin erfolglos Sicherheiten für die bereits geleisteten Zahlungen verlangt worden waren. Im November 2006 kamen die Bauarbeiten zum Erliegen, wobei die im Zahlungsplan genannten Rohbauarbeiten fertig gestellt sind. Der Grundstückskaufpreis wurde nach Ablauf der vereinbarten Stundungsfrist nicht gezahlt. Die Klägerin hat deswegen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Seit Ende Januar 2009 ist ein Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen.
6
In einem vorangegangenen Rechtsstreit (nachfolgend nur: Vorprozess 12 U 59/09) hatte die Klägerin die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - auf Rückzahlung der für den Rohbau geleisteten sechs Raten in Höhe von 152.525 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte widerklagend von beiden Klägern die Zahlung des noch ausstehenden Vorfinanzierungsbetrags in Höhe von 67.144,88 € nebst Zinsen begehrt und gegen die Klägerin Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags erhoben. Mit am 6. Mai 2010 auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010 verkündetem Urteil wurde die Klage auf Rückzahlung der 152.525 € vom Berufungsgericht als zurzeit unbegründet abgewiesen. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wurden die Kläger ferner zur Zahlung von 67.144,88 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verurteilt. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger blieb erfolglos.
7
In einem weiteren vorangegangenen Rechtsstreit (nachfolgend nur: Vorprozess 12 U 60/09) hatte sich die Beklagte im Wege der Vollstreckungsgegenklage auch gegen die Zwangsvollstreckung aus der persönlichen Unterwerfungserklärung in § 4 des Grundstückskaufvertrags gewandt. Die Klage wies das Berufungsgericht durch Urteil vom 6. Mai 2010 rechtskräftig ab.
8
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23. Juli 2010 verkaufte die Beklagte das mit dem Rohbau bebaute Grundstück zu einem Kaufpreis von 400.000 € an B. und bewilligte zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung, die nachfolgend in das Grundbuch eingetragen wurde.
9
Im hiesigen Rechtsstreit verfolgen die Kläger das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 für unzulässig erklären zu lassen. Ferner begehren sie die Rückzahlung der sechs zur Vorfinanzierung des Rohbaus geleisteten Raten in Höhe von 152.525 € nebst Zinsen. Die Beklagte macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - widerklagend gegenüber beiden Klägern Schadensersatz geltend, den sie zuletzt auf 244.050,80 € beziffert hat.
10
Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Widerklage auf Schadensersatz dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Beklagte von den Klägern entgangenen Gewinn wegen des nicht erfolgten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 € verlangt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre abgewiesenen Klageanträge sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage - soweit ihr durch das angefochtene Urteil stattgegeben worden ist - weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,soweit das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags Nr. 2 bestätigt hat, und insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von 152.525 € und im Übrigen - wegen der Entscheidung über die Zinsen - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
Die Revision der Kläger führt ferner zur Aufhebung des Berufungsurteils, als das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags Nr. 1, soweit er sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in Höhe der zugesprochenen Hauptforderung von 67.144,88 € nebst Zinsen ab dem 24. Juli 2010 richtet, bestätigt hat, und insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung. Die weitergehende Revision, soweit sie sich auf die Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 bezieht, ist unbegründet.
13
Die Revision der Kläger führt zuletzt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht den Widerklageantrag Nr. 3 auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde für gerechtfertigt erachtet hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A. Klage auf Zahlung von 152.525 €

I.

14
Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung über den Klageantrag Nr. 2 auf Zahlung von 152.525 € nebst Zinsen im Wesentlichen wie folgt:
15
Auch nach dem Verkauf des Grundstücks samt Rohbau an B. stehe den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 152.525 € zu, sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag seien unbegründet. Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil aus dem Vorprozess 12 U 59/09 ausgeführt habe, sei nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwischen diesen vereinbart gewesen, dass die Kläger den Rohbau vorfinanzieren, weil die Beklagte sich zu dessen Finanzierung nicht in der Lage gesehen habe. Dabei habe sich nach dem Zahlungsplan zum Bauvertrag vom 10. April 2006 bestimmen sollen, wann die Kläger die Raten in welcher Höhe leisten sollten. Die Rückzahlung der von den Klägern an die Beklagte gezahlten Beträge sei nach dem Vortrag der Beklagten aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen, nach dem Vortrag der Kläger durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für eine von der Klägerin zu erwerbende Eigentumswohnung vorzunehmen gewesen. Keine dieser Voraussetzungen für eine Rückzahlungsverpflichtung sei im ersten Vorprozess erfüllt gewesen. Die Beklagte könne sich weiterhin darauf berufen, dass die Bedingungen, unter denen sie den Klägern die zur Errichtung des Rohbaus vorgestreckten Beträge zurückzahlen müsse, nicht eingetreten seien. Durch den Verkauf des Grundstücks habe sie den Bedingungseintritt nicht treuwidrig vereitelt und den Klägern erwachse hieraus auch kein Recht zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrags. Im Übrigen sei der Beklagten die Fertigstellung der Eigentumswohnungen und deren Verkauf trotz des Kaufvertrags mit B. und der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht unmöglich geworden.

II.

16
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung der Vorfinanzierungsabrede ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der den Klägern aus der Vorfinanzierungsabrede zustehende Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge in Höhe von 152.525 € durch den am 23. Juli 2010 erfolgten Verkauf des Grundstücks an B. fällig geworden. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der Vorfinanzierungsabrede, die der Senat selbst vornehmen kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
17
1. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern.
18
a) Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings insoweit, als das Berufungsgericht erwogen hat, dass die Zahlung der Beträge auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erfolgte, der Beklagten den Rohbau vorzufinanzieren, weil diese finanziell zu seiner Erstellung nicht in der Lage war. Von den Parteien wird in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass die zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht endgültig im Vermögen der Beklagten verbleiben sollten, sondern die Beklagte grundsätzlich verpflichtet sein sollte, diese Beträge an die Kläger zurückzuzahlen. Damit haben die Parteien konkludent eine darlehensweise Überlassung der gemäß Zahlungsplan zum Bauvertrag zu leistenden Beträge vereinbart, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.
19
b) Keinen Bedenken begegnet es, dass das Berufungsgericht nicht nur die Klägerin, sondern auch den Kläger als aktivlegitimiert angesehen hat, die Rückzahlung der zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge zu fordern. Das Berufungsgericht war im Vorprozess 12 U 59/09 davon ausgegangen, dass sich beide Kläger gegenüber der Beklagten zur Vorfinanzierung des Rohbaus nach Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauvertrag verpflichtet haben. Diese mögliche und von den Parteien unbeanstandet gebliebene tatrichterliche Auslegung hat das Berufungsgericht auch hier zugrunde gelegt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
20
c) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist die Auslegung der Parteiabsprachen durch das Berufungsgericht ferner insoweit, als die zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge entweder durch eine Verrechnung mit der Kaufpreisforderung der Beklagten für eine an die Klägerin zu verkaufende Wohnung oder aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen an andere Erwerber zurückgezahlt werden sollten. Hierin liegt eine konkludente Laufzeitvereinbarung, verbunden mit dem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 488 Rn. 10; MünchKommBGB/K.P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 226).
21
d) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme, die Beklagte könne sich darauf berufen, dass weiterhin keine dieser Bedingungen für das Ende der Laufzeit eingetreten sei und auch der Verkauf des Grundstücks an B. nicht zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs führe. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht und wird der beiderseitigen Interessenlage und dem beabsichtigten Zweck des Vertrags nicht gerecht.
22
aa) Das Berufungsgericht beachtet nicht hinreichend, dass die Vereinbarung über die Vorfinanzierung des Rohbaus getroffen wurde, um das zwischen den Parteien verabredete Konzept zur wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks zu realisieren. Danach sollte die Beklagte auf dem von der Klägerin erworbenen Grundstück ein Mehrfamilienhaus als Bauträgerin errichten und unter Bildung von Wohnungseigentum verwerten. Diese Planung beruht auf großem gegenseitigen persönlichen Vertrauen, denn die Klägerin hat der Beklagten das Grundstück verkauft und den vereinbarten Kaufpreis bis Ende 2008 gestundet.
Gleichzeitig haben die Kläger die zinslose Vorfinanzierung des Rohbaus in sieben Raten übernommen, ohne von der Beklagten dafür eine Sicherheit zu verlangen. Dies alles war Teil der vertraglichen Abreden und der Vorfinanzierungsvereinbarung der Parteien. Die Beklagte hat dieses Konzept durch den Verkauf des Grundstücks an B. aufgegeben. Anstatt nach der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Auszahlung der siebten Rate das Projekt fortzusetzen, hat sich die Beklagte durch den Verkauf des mit dem Rohbau bebauten Grundstücks an B. für eine andere wirtschaftliche Verwertung entschieden. Damit ist das zwischen den Parteien verabredete Konzept, das einen Verkauf und eine Fertigstellung der Eigentumswohnungen durch die Beklagte als Bauträgerin vorsieht, gescheitert.
23
bb) Dem entspricht, dass die Beklagte selbst mit dem Widerklageantrag Nr. 3 von den Klägern Ersatz desjenigen Gewinns begehrt, den sie nach ihrer Behauptung bei einer erfolgreichen Realisierung des verabredeten Konzepts - Verkauf und Fertigstellung der Eigentumswohnungen durch sie als Bauträgerin - erzielt hätte. Zur Schlüssigkeit der Geltendmachung des entgangenen Gewinns gehört die Behauptung, dass die Beklagte diesen Gewinn nicht mehr erzielen wird. Die Beklagte setzt mit dem Widerklageantrag Nr. 3 daher selbst voraus, dass der Plan, auf dem Grundstück als Bauträgerin Wohnungen zu errichten und diese als Eigentumswohnungen zu verkaufen, gescheitert ist. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob aufgrund des nunmehr vorgelegten Urteils des Oberlandesgerichts D. vom 20. Oktober 2014 - 9 U 8/14 zugrunde zu legen ist, dass der am 23. Juli 2010 zwischen der Beklagten und B. geschlossene Kaufvertrag wegen Beurkundung eines unrichtigen Kaufpreises nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.
24
cc) Damit ist dem Ergebnis der Auslegung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Verständnis des Berufungsgerichts führt zu einem Ergebnis , das der beiderseitigen Interessenlage und dem beabsichtigten Zweck des Vertrags zuwider läuft. Denn zu dem Eintritt der vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gerückten Bedingungen für die Fälligkeit wird es nicht mehr kommen, so dass der Rückzahlungsanspruch der Kläger auch in Zukunft nicht fällig werden könnte, obwohl die zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht endgültig im Vermögen der Beklagten verbleiben sollten.
25
Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, die Fälligkeitsvoraussetzungen könnten noch eintreten, weil der Käufer B. das Vorhaben fertig stellen und die Wohnungen veräußern könne. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte diesen Einwand vor dem Hintergrund des von ihr mit späterem Schriftsatz vom 19. November 2014 vorgelegten Urteils des Oberlandesgerichts D. vom 20. Oktober 2014 - 9 U 8/14 überhaupt noch aufrechterhält. Denn dieser Einwand muss nach § 559 Abs. 1 ZPO schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihm die Behauptung zu Grunde liegt, dass es nach dem Willen der Parteien für das Laufzeitende des Darlehens nicht darauf ankommen sollte, ob die Beklagte oder ein Dritter das Projekt durchführt und die Eigentumswohnungen verkauft. Das steht in Widerspruch zu den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die Parteien die Rückzahlung der zur Vorfinanzierung des Rohbaus geleisteten Beträge an einen Verkauf der Eigentumswohnungen durch die Beklagte geknüpft haben.
26
2. Das Scheitern des verabredeten Konzepts zur Verwertung des Grundstücks haben die Parteien nicht in Betracht gezogen. Diese Lücke ist durch ergänzende Auslegung der Vorfinanzierungsvereinbarung zu schließen (§§ 133, 157 BGB). Die dem Senat selbst mögliche Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 18 m.w.N.) ergibt, dass die Beklagte auch in diesem Fall zur Rückzahlung der zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge verpflichtet sein sollte.
27
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8; Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13, BGHZ 200, 133 Rn. 17; Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, aaO Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Vereinbarungen zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs waren - von den Parteien unbemerkt - lückenhaft. Nach dem vertraglichen Regelungsplan gingen die Parteien davon aus, dass die Beklagte nach Errichtung des Rohbaus die Eigentumswohnungen verkaufen und es ihr dadurch möglich sein würde, aus den von Erwerbern zu zahlenden Bauraten den weiteren Ausbau zu finanzieren und die zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge an die Kläger zurückzuführen. Die Parteien haben davon die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Kläger abhängig gemacht, aber keine Regelung für den Fall getroffen, dass die geplante Projektdurchführung - aus welchen Gründen auch immer - scheitert.
28
b) Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten , wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 16 m.w.N.). Die Regelungslücke ist dahin zu schließen, dass die Parteien für den Fall des Scheiterns der Projektdurchführung ein Laufzeitende für die Überlassung der Beträge vereinbart hätten.
29
Sinn der Vereinbarung, die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs an den Verkauf der Eigentumswohnungen zu knüpfen, war es, der Beklagten die Gelegenheit einzuräumen, das Grundstück als Bauträgerin zu verwerten und aus den Erlösen die zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge zurückzuführen. Das bedeutet aber nicht, dass die Beträge auch bei einem Scheitern der Projektdurchführung bei der Beklagten verbleiben sollten. Das liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Kläger bis zu dem Finanzierungsbetrag das wirtschaftliche Risiko des Gelingens des Projekts übernommen hätten. Das war ersichtlich nicht gewollt. Daher ist die Einräumung einer Fälligkeitsregelung auch für den Fall des Scheiterns der Projektdurchführung und damit des verabredeten Konzepts zur Verwertung des Grundstücks geboten. Der Rückzahlungsanspruch der Kläger war daher mit dem Verkauf des Grundstücks an B. durch die Beklagte am 23. Juli 2010 fällig.

III.

30
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben und ist aufzuheben , soweit die Zahlungsklage in Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen worden ist.
31
1. Über die Hauptforderung der Kläger auf Zahlung von 152.525 € kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
32
Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte auf den Hauptantrag hin verurteilt wird, an die Kläger 152.525 € zu zahlen, denn den Klägern steht aus der Vorfinanzierungsabrede ein durch den Verkauf des Grundstücks an B. am 23. Juli 2010 fällig gewordener Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten sechs Raten gegen die Beklagte zu, § 488 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB.
33
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Kläger zuvor vertragswidrig die Auszahlung der letzten Rate verweigert haben. Zwar kann die Ausübung eines Rechts in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, NJW-RR 2013, 1057 Rn. 45; Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, BGHZ 186, 372 Rn. 29; Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 17; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745; Urteil vom 8. November 1999 - II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 46). Davon abgesehen führt die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger jedoch nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, aaO Rn. 45; Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, aaO Rn. 29; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, aaO S. 745). Allein darin, dass die Kläger die Zahlung des noch ausstehenden Darlehensbetrags in Höhe von 67.144,88 € unberechtigt von der Leistung einer Sicherheit für die bisher erbrachten sechs Darlehensraten abhängig gemacht haben, liegt keine Pflichtverletzung, die so schwerwiegend ist, dass sie nicht nur Schadensersatzansprüche der Beklagten begründen, sondern sogar zu einem Wegfall des Rückzahlungsanspruchs der Kläger führen könnte. Der Einwand von Treu und Glauben steht der Begründetheit des Klageanspruchs daher nicht entgegen.
34
2. Wegen der Entscheidung über die Zinsen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat anhand des vom Berufungsge- richt festgestellten Sachverhalts hierüber nicht abschließend entscheiden kann. Soweit die Kläger Verzinsung der Hauptforderung schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit begehren, kann diese Forderung nur unter Verzugsgesichtspunkten begründet sein. Die insoweit erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

B. Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09

I.

35
Das Berufungsgericht hält den Klageantrag Nr. 1, der sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 richtet, für unbegründet. Seine Entscheidung begründet das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, erhebliche Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch hätten die Kläger nicht erhoben. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass die Geltendmachung des Anspruchs nach § 242 BGB treuwidrig sei, weil die Beklagte mit Blick auf den Verkauf des Grundstücks an B. die siebte Rate nicht verlangen oder sie jedenfalls umgehend zurückgewähren müsse. Die Zahlung dieser Rate sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagten nach dem Verkauf des Grundstücks an B. kein weiterer Aufwand mehr entstehen könne. Der in zweiter Instanz erhobene Erfüllungseinwand habe keinen Erfolg, weil diese Einwendung gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet und deshalb nicht zuzulassen sei.

II.

36
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
37
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings,das Berufungsgericht habe den von den Klägern im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage erhobenen Erfüllungseinwand nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückweisen dürfen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen, § 564 ZPO.
38
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen,auch der Einwand, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verhelfe den Klägern nicht zum Erfolg.
39
a) Nach § 767 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch betreffen, im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Zu Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift führen solche Umstände, die den festgestellten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 9; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 767 Rn. 22). Ein rechtsmissbräuchliches, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB verstoßendes Verhalten kann eine Einwendung in diesem Sinne begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - Ib ZR 88/62, BGHZ 42, 1, 5 f.; OLG Jena, OLGR Jena 2008, 925, 926). Voraussetzung ist, dass der Rechtsmissbrauch den Bestand der Forderung betrifft und nicht nur einzelne Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 12 "Rechtsmissbrauch"; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 767 Rn. 26). Zulässig ist eine Einwendung nach § 767 Abs. 2 ZPO zudem nur insoweit, als die Gründe, auf denen sie beruht, nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
40
b) So liegt es hier. Aus den unter A. angeführten Gründen folgt, dass die Zeit des vereinbarten Darlehens zur Vorfinanzierung des Rohbaus abgelaufen ist. Der Beklagten fehlt daher ein nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung der titulierten Hauptforderung in Höhe von 67.144,88 €, weil sie diese letzte Rate wegen der fälligen vertraglichen Rückgewährverpflichtung sofort wieder zurückgeben müsste (dolo agit qui petit quod statim redditurus est, § 242 BGB). Dieses Fehlen eines schutzwürdigen Interesses begründet eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO, da sie von den Klägern im Vorprozess 12 U 59/09 vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht geltend gemacht werden konnte.
41
c) Diese Einwendung kann der Vollstreckungsgegenklage allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise zum Erfolg verhelfen. Die Kläger haben beantragt, die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 insgesamt für unzulässig zu erklären. Der Klageantrag erfasst die titulierte Hauptforderung einschließlich Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 23. Januar 2008. Der Einwand , dass die Beklagte den noch ausstehenden Vorfinanzierungsbetrag wegen der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs sofort wieder zurückgeben müsste, vernichtet den vollstreckbar titulierten Anspruch nur insoweit, als die Kläger durch den Titel zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen auch noch nach der am 23. Juli 2010 eingetretenen Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs verpflichtet sind.

III.

42
Das angefochtene Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers teilweise aufzuheben. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es in soweit nicht, weil die Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 auf Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
43
Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären. Im Übrigen, soweit die Kläger mit ihrem Rechtsmittel die Vollstreckbarkeit dieses Urteils auch insoweit beseitigen wollen, als sie durch das Urteil als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung für den Zeitraum vom 23. Januar 2008 bis zum 23. Juli 2010 verurteilt worden sind, ist die Revision zurückzuweisen.

C. Widerklage (entgangener Gewinn)

I.

44
Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung über den Widerklageantrag Nr. 3 aus:
45
Der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch bestehe dem Grunde nach, soweit die Beklagte entgangenen Gewinn wegen des nicht erfolgten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 € begehre. Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand , dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden. Die Entstehung des Schadens habe die Beklagte schlüssig dargetan. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre der Rohbau mittels der von den Klägern gezahlten Raten erstellt und wären die Eigentumswohnungen im Zuge ihrer Errichtung verkauft worden. Die Verkaufserlöse wären der Beklagten zugeflossen. Da die Wohnungen auf Grund des vertragswidrigen Verhaltens der Kläger nicht fertig gestellt und verkauft worden seien , habe die Beklagte keine Verkaufserlöse erzielt. Der erst in zweiter Instanz erhobene Einwand der Kläger, die Beklagte hätte auch bei Zahlung der siebten Rate die Wohnungen nicht fertig gestellt und verkauft, weil sie zu deren Ausbau finanziell nicht in der Lage gewesen sei, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Im Übrigen handele es sich bei diesem Einwand um eine unbeachtliche Reserveursache. Über den nach der Behauptung der Kläger für die Fertigstellung der Wohnungen erforderlichen Betrag in Höhe von 473.278,95 € habe sie nicht verfügen müssen, denn die zu erstellenden Wohnungen seien bereits während der Bauphase verkäuflich gewesen. Der Verkauf hätte es der Beklagten ermöglicht , aus den von den Erwerbern erhaltenen Raten den Weiterbau zu finanzieren , außerdem sei ihr dann nach ihrem Vortrag eine Kreditaufnahme möglich gewesen.

II.

46
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
47
1. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 € Gegenstand der Widerklage ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 € die Rechtskraft des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht. Die Revision rügt zu Recht, dass die Beklagte im Vorprozess die streitgegenständliche Forderung in dem genannten Umfang zur Aufrechnung gestellt hat und insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist, § 322 Abs. 2 ZPO. Der weitergehende Einwand der Revision, auch im Vorprozess 12 U 60/09 sei eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Schadensersatzanspruch ergangen, ist dagegen unbegründet.
48
a) Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89, NJW-RR 1991, 971, 972). Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO nur für die Aufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83, BGHZ 89, 349, 352 f.; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt ; Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04, NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung setzt voraus, dass sachlich über sie entschieden wird. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59, BGHZ 33, 236, 242; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89, NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86, BauR 1987, 476). Wird dagegen der Aufrechnungseinwand als solcher nicht zugelassen oder die Aufrech- nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59, aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89, aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein (BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, aaO S. 2770).
49
b) Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 € im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.
50
aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage , die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 € beziffert hatte. Entgegen dem Einwand der Revisionserwiderung ist der Aufrechnungserklärung der Beklagten, die der Senat als Prozesserklärung selbständig auslegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97, BauR 1998, 368, 369), eine kumulative Bedingung dahingehend , dass über die Aufrechnung nur entschieden werden sollte, wenn der Klägerin sowohl der Grundstückskaufpreis als auch der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Raten zustehe, nicht zu entnehmen. Die Aufrechnung sollte für den Fall zum Tragen kommen, dass der Klägerin wenigstens eine der beiden Forderungen zusteht.
51
bb) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in der Sache beschieden. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der getroffenen Vorfinanzierungsabrede nicht hinreichend dargelegt. Der zum Streitgegenstand gehörende Schaden auf entgangenen Gewinn in Höhe von 157.750 € ist als unschlüssig abgewiesen worden. Die aufgerechnete Gegenforderung ist in dieser Höhe gemäß § 322 Abs. 2 ZPOim Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskraftfähig aberkannt worden. Die Widerklage der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Klägerin richtet, in Höhe des entsprechenden Teilbetrags unzulässig.
52
c) Anders verhält es sich mit der rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess 12 U 60/09. Die dortige Entscheidung steht der Zulässigkeit des Widerklageantrags Nr. 3 nicht entgegen. Die insoweit von der Revision erhobene Rüge bleibt ohne Erfolg.
53
aa) Im Vorprozess 12 U 60/09 hatte sich die Beklagte im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Grundstückskaufpreises aus der persönlichen Unterwerfungserklärung in § 4 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 gewandt. Erst im Berufungsrechtszug hatte sie die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen erklärt, die das Berufungsgericht gemäß § 533 ZPO für unzulässig gehalten hat.
54
bb) Damit ist keine Sachentscheidung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO über die Gegenforderung der Beklagten ergangen. Dies ergibt sich auch nicht aus der zusätzlichen Erwägung des Berufungsgerichts, der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch sei zweitinstanzlich auch nicht hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Aufrechnung verneint und hierauf die Entscheidung in erster Linie gestützt. Die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs sind daher als unverbindlich und so zu betrachten, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt).
55
2. Auch soweit die negative Prozessvoraussetzung der entgegenstehenden Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 2 ZPO der Zulässigkeit der Widerklage auf Ersatz entgangenen Gewinns nicht entgegensteht, hält das angefochtene Grundurteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass die Kläger wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Rate dem Grunde nach verpflichtet sind, der Beklagten den entgangenen Gewinn zu ersetzen, der ihr durch den Nichtverkauf der Eigentumswohnungen entstanden ist. Das ist verfahrensfehlerhaft. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils können nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.
56
a) Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden , wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Erforderlich ist, dass alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, NJW-RR 2012, 880 Rn. 13 m.w.N.).
57
b) Auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nicht vor.
58
aa) Dem Berufungsurteil lässt sich schon nicht entnehmen, aus welcher Anspruchsgrundlage das Berufungsgericht die Haftung der Kläger als begründet angesehen hat. Die Beklagte hat ihren Anspruch auf die Verletzung der vertraglichen Hauptpflicht der Kläger zur vollständigen Valutierung des Darlehens gestützt , § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, und sie hat mit dem entgangenen Gewinn einen Schaden eingeklagt, der dasjenige Interesse betrifft, das die Beklagte an der vertragsgemäßen Erfüllung der Vorfinanzierungsabrede hatte. Die Geltendmachung des entgangenen Gewinns bedeutet, dass die Beklagte diesen Gewinn nicht mehr erzielen wird, und basiert auf dem endgültigen Scheitern des Plans, auf dem Grundstück als Bauträgerin Wohnungen zu errichten und als Eigentumswohnungen zu verkaufen. Neben dem entgangenen Gewinn kann die Beklagte von den Klägern nicht zusätzlich noch Vertragserfüllung - Auszahlung des restlichen Darlehens - verlangen. Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden , sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12, BGHZ 197, 357 Rn. 27; jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 286 Rn. 69; Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB, aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB: Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014), § 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.; Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).
59
bb) Kann die Beklagte ihren entgangenen Gewinn nur als Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB geltend machen, dann ist die Begründung des Berufungsgerichts nicht geeignet, das erlassene Grundurteil zu tragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Haftungsgrund beschränken sich auf die Bejahung einer Pflichtverletzung der Kläger und der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden auf entgangenen Gewinn. Selbst unter Berücksichtigung der zu Gunsten der Beklagten streitenden Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dies unzureichend, denn es fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 280 Abs. 3, § 281 BGB.
60
cc) Der Rechtsfehler ist entscheidungserheblich. Dass die Beklagte berechtigt ist, ihren entgangenen Gewinn auf der Grundlage eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung zu fordern, kann der Senat auf der Basis der für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

III.

61
Das Berufungsurteil ist, soweit es der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns dem Grunde nach zuerkannt hat, wegen der aufgezeigten Rechtsfehler aufzuheben. Da der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache unter Anwendung von § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
62
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass den Parteien zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
63
Zudem bedürfen die im angefochtenen Urteil angestellten Überlegungen zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden einer Überprüfung. Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 171). Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.). Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen greifen zu kurz. Selbst unter Heranziehung von § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO rechtfertigen die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass die Kläger den unterbliebenen Verkauf und die unterbliebene Fertigstellung der Wohnungen durch die Nichtzahlung der letzten Rate verursacht haben. Das Berufungsgericht sieht selbst, dass ein Verkauf der Eigentumswohnungen auch schon vor Fertigstellung des Rohbaus möglich war. Zudem wurde der Rohbau auch ohne die Zahlung der Kläger fertiggestellt. Ausgehend hiervon fehlt esan einer hinreichenden Begründung, warum der unterbliebene Verkauf der Eigentumswohnungen gerade daran gescheitert sein soll, dass der Beklagten die letzte Darlehensrate für den Rohbau nicht ausgezahlt wurde.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2011 - 9 O 381/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - I-12 U 122/11 -

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ZPO: Zur Erstreckung der Rechtskraft

23.01.2015

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Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Nov. 2017 - 23 U 239/17

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie f

Referenzen

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, mit der sich die Sparkasse H. für einen Betrag von 904.915,79 € betreffend angebliche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus zwei Nachtragsforderungen (NA 01 und NA 02) verbürgt hat. Wegen der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt die Klägerin zusätzlich im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten aus den Angeboten NA 01 und NA 02 kein Honorar zusteht.

2

Aufgrund Vertrages von September 2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erbringung von Leistungen der "technischen Ausrüstung" für eine Baumaßnahme. § 10 des Vertrages enthielt folgende Regelung:

"Macht einer der Vertragspartner Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. Sicherheit kann insbesondere durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet werden."

3

Mit Schreiben vom 18. September 2009 bezifferte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus den Nachträgen NA 01 und NA 02 in Höhe von insgesamt 904.915,79 €. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2009 verlangte die Beklagte für die Nachtragsforderungen Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bürgschaft. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 stellte die Klägerin die Berechtigung der Nachtragsforderungen in Frage und teilte mit, "ohne jegliches Präjudiz nur zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechtes" für die Nachtragsforderung eine entsprechende Bürgschaft vorzubereiten. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

"Unbeschadet der Tatsache, dass wir kurzfristig eine Bürgschaft über insgesamt brutto 904.915,79 € zur Verfügung stellen werden, bedarf es einer sehr viel substantiierteren und vertiefteren Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen."

4

Die Klägerin übergab an die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse H. vom 13. Oktober 2009 über einen Betrag von 904.915,79 €.

5

In der Folgezeit kündigten beide Parteien das Vertragsverhältnis.

6

Die Beklagte hat über die in den Nachträgen NA 01 und NA 02 geltend gemachten Forderungen keine Rechnung erstellt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

10

Der Klägerin stehe aus der Sicherungsabrede der Parteien kein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft zu. Nach dem Willen der Parteien habe die weitere Auftragsausführung nicht durch die unterschiedlichen Auffassungen über den Bestand der Nachtragsforderung behindert werden sollen. Mit diesem Zweck sei es nicht vereinbar, wenn die Klägerin die Bürgschaft sofort nach Hingabe mit der Begründung hätte zurückfordern können, die Nachtragsforderungen seien nicht begründet bzw. nicht prüffähig dargelegt. Dementsprechend beinhalte die Sicherungsabrede ein Stillhalteabkommen, dass die Beklagte bis zur Klärung in einem der Auftragserfüllung nachfolgenden Verfahren die Nachtragsforderung gegenüber der Klägerin nicht durchsetze. Danach sei der Sicherungszweck bereits deshalb nicht entfallen, weil zwischen den Parteien bisher nicht rechtsverbindlich in einem gesonderten, der Auftragserfüllung nachfolgenden Verfahren geklärt sei, ob die Nachtragsforderungen der Beklagten bestünden. Nach wie vor sei der Bestand der Nachtragsforderungen streitig. Deshalb sei auch die Zwischenfeststellungsklage unbegründet, da es an der Vorgreiflichkeit eines festzustellenden Rechtsverhältnisses fehle.

11

Zudem bestehe kein Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung, da die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Wegfalls der zu sichernden Nachtragsforderungen nicht genügt habe. Für die Darlegungs- und Beweislast sei auf die insoweit vergleichbare Interessenlage für den Fall der Rückforderung von Voraus- oder Abschlagszahlungen zurückzugreifen. Danach habe der Auftraggeber unter zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen darzulegen, dass seinen Vorauszahlungen ein entsprechender Vergütungsanspruch des Architekten nicht gegenüberstehe. Auch aus diesem Grund sei zusätzlich die Zwischenfeststellungsklage unbegründet.

II.

12

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der Sicherungsabrede und zur Verteilung der Darlegungslast sind von Rechtsfehlern beeinflusst.

13

1. Die Auslegung der Vereinbarung über die Leistung einer Sicherheit und deren Rückgabe obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 m.w.N. = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern.

14

a) Noch richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass es mit dem Zweck der von den Parteien getroffenen Sicherungsabrede nicht vereinbar wäre, wenn die Klägerin die Bürgschaft sofort nach Hingabe mit der Begründung hätte zurückfordern können, die Nachtragsforderungen seien nicht begründet bzw. nicht prüffähig dargelegt. Diesen Ansatz stellt auch die Revision nicht in Frage, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Klärung der strittigen Nachtragsforderungen erst nach Eintritt der Abrechnungsreife erfolgen könne. Unstreitig ist Abrechnungsreife eingetreten, da beide Parteien den Vertrag gekündigt haben.

15

b) Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, aus der Sicherungsvereinbarung der Parteien ableiten zu können, die Klägerin könne nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde klagen, sondern müsse zunächst in einem gesonderten Verfahren die Berechtigung der Nachtragsforderungen der Beklagten klären lassen, verstößt es gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Die von dem Berufungsgericht aus der Sicherungsabrede abgeleitete Notwendigkeit der Einleitung zweier Klageverfahren verdoppelt die Kosten und liegt deshalb weder im Interesse der Klägerin noch der Beklagten. Es ist daher nicht nachvollziehbar und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet, warum es dem Interesse und dem Willen der Parteien entsprechen sollte, eine solche Verfahrensweise zu vereinbaren.

16

c) Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass es der Klägerin nach Eintritt der Abrechnungsreife möglich ist, unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu klagen, und im Rahmen der Herausgabeklage zu prüfen ist, ob die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen berechtigt sind.

17

Die Sicherungsvereinbarung der Parteien diente einerseits dem Zweck, der Beklagten eine Sicherung für die von ihr geltend gemachten, aber bestrittenen Forderungen zu gewähren. Andererseits ermöglichte sie der Klägerin, ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entsprechend § 10 des Vertrags abzuwehren und damit das Bauvorhaben ungestört fortzuführen. Letzterer Zweck ist entfallen, seitdem der Vertrag von beiden Parteien gekündigt worden ist. Mit der beidseitigen Kündigung ist zudem Abrechnungsreife für die Arbeiten der Beklagten eingetreten, so dass die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Forderungen geprüft werden kann. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang von einem "nachfolgenden Verfahren" ausgegangen sind, könnte dies ein von der Beklagten eingeleitetes Klageverfahren auf Zahlung der geschuldeten Vergütung, eine negative Feststellungsklage der Klägerin oder auch - wie hier - eine Klage der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde sein. In allen Verfahren ist zu prüfen, ob und inwieweit die von der Beklagten geltend gemachten Vergütungen berechtigt sind. Ob die Interessenlage der Parteien es gebietet, über die Frage des Bestehens von Vergütungsforderungen der Beklagten eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen, kann dahingestellt bleiben, da die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO beiden Parteien dies auch im Rahmen einer Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde ermöglicht.

18

2. Das Berufungsgericht hat zudem im Rahmen der Prüfung des Herausgabeanspruchs rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin trage grundsätzlich die Darlegungslast dafür, dass der Beklagten kein Vergütungsanspruch zustehe.

19

a) Die Darlegungslast richtet sich grundsätzlich nach der Beweislast. Für die Beweislast gilt: Jede Partei, die eine Rechtsfolge begehrt, trifft die Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen; die Gegenpartei trägt die Beweislast für rechtshindernde, rechtshemmende und rechtsvernichtende Tatsachen. Ob eine Tatsache rechtsbegründend oder rechtshindernd ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 225; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rn. 62, 65; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 286 Rn. 112, 113). Dieser Ansatz führt zur Sicherungsvereinbarung der Parteien als Anspruchsgrundlage für den Herausgabeanspruch, deren anspruchsbegründende Voraussetzungen durch Auslegung zu ermitteln sind.

20

b) Zum Inhalt der Sicherungsabrede hat das Berufungsgericht - unangegriffen - festgestellt, dass die von der Beklagten geltend gemachten Honorarforderungen vollständig streitig waren, die Bürgschaft ohne Präjudiz gestellt wurde und allein den Zweck hatte, die Streitigkeiten der Parteien auf einen späteren, nach Erbringung der Leistungen liegenden Zeitpunkt zu verschieben. Anspruchsbegründend für die Rückgabe der Sicherheit ist deshalb allein, dass der spätere Zeitpunkt im Sinne von Abrechnungsreife eingetreten ist. Anspruchshindernd ist dagegen das Bestehen eines Honoraranspruchs, den die Bürgschaft sichert. Dessen Voraussetzungen muss die Beklagte beweisen und deshalb darlegen. Für eine sekundäre oder ergänzende Darlegungslast der Klägerin besteht keine Notwendigkeit.

21

c) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Senats zur Verteilung der Darlegungslast im Rahmen der Rückforderung überhöhter Vorauszahlungen an Architekten (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540, 542 = NZBau 2008, 256) heranzieht, ist das nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der Rückforderung überhöhter Vorauszahlungen an Architekten hat der Senat entschieden, dass der Auftraggeber, wenn der Architekt keine Abrechnung vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen könne. Habe der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, müsse der Architekt darlegen und beweisen, dass er berechtigt sei, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.

22

Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Fall ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Bei Abschlags- und Vorschusszahlungen werden im Regelfall Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, so dass in jedem Fall eine berechtigte Honorarforderung besteht und es ausschließlich darauf ankommt, inwieweit eine Überzahlung vorliegt. In dem Fall ist es gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber auf Rückzahlung eines Teils des Vorschusses klagt, ihm die Darlegungslast aufzubürden, soweit ihm dies aufgrund seiner eigenen Erkenntnis möglich ist. Hier ist dagegen die Frage zu klären, ob die Beklagte überhaupt eine Leistung erbracht hat, die gesondert zu vergüten ist.

23

3. Die Klageabweisung des Berufungsgerichtes kann daher keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Berechtigung der von der Beklagten beanspruchten Nachtragsforderungen getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Eick                   Safari Chabestari                       Halfmeier

         Kartzke                                 Jurgeleit

11
Die Auslegung, welche Leistung von der Preisabrede in einem Bauvertrag erfasst wird, obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 122/11, BauR 2013, 1126 Rn. 15 = NZBau 2013, 428 Rn. 15; Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 12). Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsanträge (Hilfsanträge zu 4 und 5) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Erben der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen A.    H.      . Diese bestellte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 1964 an einem 104 m2 großen, im Innenstadtbereich einer Großstadt gelegenen Grundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bis zum 31. Dezember 2014.

2

Zum Inhalt des Erbbaurechts wurde in § 2 des Vertrags u.a. bestimmt, dass die Beklagte berechtigt sei, das auf dem Grundstück vorhandene Haus abbrechen zu lassen und durch ein neues Gebäude zu ersetzen, für dessen Gestaltung ausschließlich die baurechtlichen Vorschriften verbindlich seien. Der Erbbauzins betrug nach dem Vertrag 33.000 DM jährlich (§ 7 Abs. 1). Solange die damaligen Mieter den Mietbesitz nicht aufgegeben und das Grundstück geräumt hatten, sollte ein Erbbauzins in Höhe der Miete gezahlt werden (§ 7 Abs. 2). In einer weiteren Bestimmung (§ 7 Abs. 4) wurde ein Anspruch auf eine Anpassung des Erbbauzinses nach dem Grundgehalt eines Landgerichtspräsidenten vereinbart. Der Erbbauberechtigte ist nach dem Vertrag berechtigt, spätestens zum 30. September des Jahres, in dem das Erbbaurecht enden würde, eine Verlängerung des Erbbaurechts um jeweils weitere 15 Jahre zu den bisherigen Bedingungen zu verlangen (§ 8 Abs. 5). Der Vertrag wurde vollzogen.

3

Zur Zeit des Vertragsschlusses gab es für das Gebiet keinen Bebauungsplan. Das Erbbaugrundstück war mit einem Gebäude mit zwei Obergeschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Ein 1966 von der Stadt beschlossener Bebauungsplan sah eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks mit einer Geschossflächenzahl von 3,0 vor. Im Jahr 2008 beschloss die Stadt einen auf das Vorhaben der Beklagten - einen Neubau auf mehreren Grundstücken unter Einbeziehung des Erbbaugrundstücks - bezogenen Bebauungsplan, der die Geschossflächenzahl nicht mehr begrenzt und lediglich eine maximale Firsthöhe von 22,5 m vorsieht. Die Beklagte errichtete einen Neubau mit zwei Tief- und fünf Obergeschossen.

4

Die Parteien verhandelten danach ohne Erfolg über eine Anpassung des Erbbauzinses. Die Erbbaurechtsausgeberin hat - für das Revisionsverfahren noch von Interesse - Klage auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses in einer noch zu beziffernden Höhe, mindestens jedoch von 156.000 € jährlich für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 sowie auf eine Nachzahlung von mindestens 68.992,88 € für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses an die geänderte bauliche Nutzung des Grundstücks. Dem Erbbaurechtsvertrag könne ein solcher Anspruch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden, weil dieser nicht ansatzweise erkennen lasse, dass die Parteien eine Verknüpfung des Erbbauzinses mit dem Umfang der tatsächlichen baulichen und wirtschaftlichen Ausnutzung des Erbbaugrundstücks gewollt hätten. Ein Anpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ebenfalls nicht, weil die Parteien ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks und der Höhe des Erbbauzinses nicht vorgesehen hätten, die vertragliche Bestimmung über die Höhe des Erbbauzinses die Zahlungspflicht der Beklagten abschließend regele und ein von den Parteien nicht bedachter Umstand nicht Geschäftsgrundlage sein könne. Es habe deshalb keiner Beweisaufnahme zu der Behauptung der Klägerseite bedurft, beide Vertragsparteien hätten bei Vertragsschluss an die Möglichkeit einer erheblich höheren baulichen Nutzbarkeit des Erbbaugrundstücks nicht gedacht.

II.

6

Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

7

1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Kläger auf Zahlung eines höheren Erbbauzinses unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB).

8

a) Eine solche Vertragsergänzung setzt eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, das aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 – V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9). Hat das Berufungsgericht - wie hier - eine solche Regelungslücke verneint, ist dies revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob Auslegungs- oder Ergänzungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht beachtet worden sind (Senat, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 115). Solche Fehler liegen nicht vor.

9

b) Die Annahme, es bestehe keine Regelungslücke ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10

aa) Die tatrichterliche Würdigung, dem Vertrag könne nicht entnommen werden, dass die Vertragsparteien eine Bemessung des Erbbauzinses nach dem Umfang der tatsächlichen baulichen und wirtschaftlichen Ausnutzung des Erbbaugrundstücks gewollt hätten, verstößt nicht gegen Auslegungsregeln. An einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts fehlt es schon deshalb, weil sich aus den Vereinbarungen der Parteien über die Höhe des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 1), über dessen Anpassung (§ 7 Abs. 4) und über die Begrenzung der Zahlungspflicht der Beklagten nach den Mieteinnahmen zum Beginn der Vertragszeit (§ 7 Abs. 2) kein bestimmtes Regelungskonzept für den Erbbauzins herleiten lässt. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass der vereinbarte Erbbauzins (was für einen Erbbaurechtsvertrag untypisch wäre) sich nach den Mieteinkünften des Erbbauberechtigten bemessen oder von der baurechtlich zulässigen oder von der von dem Erbbauberechtigten ausgeübten baulichen Nutzung abhängen sollte.

11

Der Vereinbarung, dass der jährliche Erbbauzins 33.000 DM betrage, lässt sich nicht entnehmen, nach welcher Bezugsgröße die Vertragsparteien die Höhe des Erbbauzinses bestimmt haben. Die für die Anpassung des Erbbauzinses im Vertrag gewählte Bezugsgröße (das Grundgehalt eines Landgerichtspräsidenten) spricht gegen die von den Klägern geltend gemachte Regelungsvorstellung. Sie orientiert sich weder an den von dem Erbbauberechtigten tatsächlich gezogenen Mieteinnahmen noch an der Entwicklung des Werts der baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks. Eine Anpassung des Erbbauzinses nach Löhnen und Gehältern führt zu der Entwicklung des Lebensstandards angepassten Einkünften des Erbbaurechtsausgebers. Eine solche Anpassungsklausel dient gerade nicht der Bewahrung der Äquivalenz zwischen dem Erbbauzins und dem Wert der baulichen Nutzung des Grundstücks (vgl. Lemke/Czub, Immobilienrecht, § 9 ErbbauRG Rn. 27).

12

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen die Bestimmung über die anfängliche Begrenzung des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 2) als eine auf die bei Abschluss des Vertrags bestehende Sondersituation beschränkte Vereinbarung angesehen haben, die nicht den Schluss auf eine generelle Bemessung des Erbbauzinses nach den aus dem Grundstück von dem Erbbauberechtigten erzielten Nutzungen zulässt.

13

Dasselbe gilt schließlich für die von der Revision in der mündlichen Verhandlung angesprochene Regelung in § 3 Abs. 2 des Erbbaurechtsvertrags, nach der der Erbbauberechtigte ausnahmsweise eine Minderung des Erbbauzinses bis auf die Hälfte des vereinbarten Betrags verlangen kann, wenn das Bauwerk zerstört wird und dem Erbbauberechtigten ein Wiederaufbau auf Grund besonderer Verhältnisse (wie in der Zeit zwischen dem Kriegsende 1945 und der Währungsreform 1948) nicht möglich oder unzumutbar sein sollte. Auch insofern handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche die für die allgemeine Bemessung des Erbbauzinses nach den Vorstellungen der Parteien maßgebenden Faktoren nicht erkennen lässt.

14

bb) Das Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff übergangen. Die Verfahrensrüge der Revision ist - soweit es um einen Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung geht - unbegründet. Das Berufungsgericht musste nicht dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger nachgehen, dass die Vertragsschließenden damals die Möglichkeit einer höheren baulichen Nutzung nicht bedacht haben und dass sie - wenn sie daran gedacht hätten - eine Anpassung des Erbbauzinses auch für den Fall einer höheren baulichen Ausnutzung des Erbbaugrundstücks vereinbart hätten. Diesem Vortrag lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Lücke in den vertraglichen Regelungen entnehmen, da er über die für die Bemessung des Erbbauzinses wesentlichen Regelungsvorstellungen der Parteien nichts besagt.

15

2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).

16

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Erbbaurechtsvertrag ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Nutzbarkeit des Erbbaugrundstücks und der Höhe des Erbbauzinses nicht zu entnehmen ist. Das ist gerade Voraussetzung für einen Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB. Geschäftsgrundlage eines Vertrags kann nicht sein, was die Parteien vereinbart haben, sondern lediglich das, was sie ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt haben (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW-RR 1992, 182; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - VII ZR 13/10, BGHZ 190, 212 Rn. 21). Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nur einschlägig sein, wenn die Parteien zur Abhängigkeit des Erbbauzinses von der baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks nichts vereinbart haben.

17

b) Weiter verkennt das Berufungsgericht, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages regelmäßig ein wesentlicher Umstand ist und als solcher Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sein kann.

18

aa) Bei den gegenseitigen, entgeltlichen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage, auch wenn dies bei den Vertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen oder bedacht worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58, NJW 1959, 2203; BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 126/59, NJW 1962, 250, 251; Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 253; Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384, 2385; Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02, NJW-RR 2005, 236, 237; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 34; NK-BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 62; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 25). Die Vertragspartei, die eine Anpassung des Vertrags wegen einer durch unvorhergesehene Umstände eingetretenen schwerwiegenden Äquivalenzstörung verlangt, muss deshalb - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht vortragen oder beweisen, dass der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zu den auch für die andere Partei erkennbaren Vorstellungen gehörte, auf denen sich ihr Vertragswille aufbaute. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten haben könnte (die Grundstückseigentümerin also der Beklagten das Erbbaurecht teilweise unentgeltlich oder aber zu einem günstigen, unter dem üblichen Entgelt liegenden Erbbauzins bestellen wollte), sind weder festgestellt noch ersichtlich.

19

bb) Die baurechtlich zulässige Nutzung des Erbbaugrundstücks ist ein für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlicher Umstand. Der Erbbauzins ist das von dem Erbbauberechtigten zu zahlende Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013, 1319 Rn. 27; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, NJW-RR 2006, 188 Rn. 10; Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325 Rn. 10), dessen wesentlicher Inhalt die Befugnis zur Nutzung des fremden Grundstücks als Baugrund ist (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 263/83, BGHZ 96, 385, 387).

20

cc) Die Äquivalenz der in einem Erbbaurechtsvertrag vereinbarten gegenseitigen Leistungen ist dann gegeben, wenn der Erbbauzins dem Wert des Erbbaurechts entspricht. Der Erbbauzins ist dem Recht zur baulichen Nutzung wirtschaftlich gleichwertig, wenn sich seine Höhe an dem Wert der dem Erbbauberechtigten gewährten Nutzungsmöglichkeit ausrichtet (vgl. Alberty, Rpfleger 1956, 330; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl., 6. Kapitel Rn. 6.65). Wird der Erbbauzins Änderungen der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks nicht angepasst, tritt eine Verschiebung der Werte zwischen dem Erbbaugrundstück und dem Erbbaurecht ein (vgl. dazu Nr. 4.3.3.2 Wertermittlungsrichtlinien 2006).

21

c) Die für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblichen Umstände hätten sich hier nach Vertragsschluss im Jahr 1964 schwerwiegend verändert, wenn der - mangels anderer Feststellungen hierzu im Revisionsverfahren zugrunde zu legende - Vortrag der Kläger zutrifft, dass sich auf Grund des Vorhaben bezogenen Bebauungsplans aus dem Jahre 2008 die bauplanungsrechtlich zulässige (und von der Beklagten mit dem Neubau auch in Anspruch genommene) bauliche Ausnutzung um den Faktor 2,5 erhöht hat.

22

d) Ein Anpassungsanspruch der Kläger ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Erbbaurechtsvertrag keine Anpassungsregelung für den Fall einer Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung als Folge von Änderungen der gemeindlichen Bauleitplanung enthält. Für die Berücksichtigung einer Störung der Geschäftsgrundlage wäre allerdings kein Raum, wenn sich damit ein Risiko verwirklicht hätte, das nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei (hier der Grundstückseigentümerin) fiele (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 392 mwN). In einem solchen Fall muss sich die Partei, die dieses Risiko nach den vertraglichen Regelungen übernommen hat, an dem Vertrag festhalten lassen.

23

aa) Eine Risikoübernahme liegt nicht schon darin, dass der Vertrag nur eine Anpassung des Erbbauzinses nach dem Grundgehalt eines Landgerichtspräsidenten vorsieht. Diese Bestimmung ist nicht in dem Sinne abschließend, dass andere Anpassungen des Erbbauzinses an veränderte Umstände ausgeschlossen sind. Die hiervon abweichende Auslegung des Berufungsgerichts hält auch den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abreden durch das Revisionsgericht geltenden Maßstäben (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218 Rn. 5; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, WM 2014, 481 Rn. 9 jeweils mwN) nicht stand.

24

Die Annahme, die Vereinbarung über die Anpassung des Erbbaurechts sei abschließend, ist bereits mit dem Grundsatz unvereinbar, dass maßgeblich für die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 14, 16). Nach dem Wortlaut der Regelung über die Anpassung des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 4 des Vertrags) haben die Parteien der Bemessung des Erbbauzinses die (damalige) Kaufkraft der Mark zugrunde gelegt und daher das Nachfolgende vereinbart. Zweck der Regelung über die Anpassung des Erbbauzinses in § 7 Abs. 4 war es nach der Präambel, Vorsorge gegen eine Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung durch den Geldwertschwund zu treffen. Für eine Auslegung, dass die Parteien Anpassungen des Erbbauzinses bei anderen, unvorhergesehenen Störungen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ausschließen wollten, gibt diese Vereinbarung jedoch nichts her.

25

bb) Eine solche Risikoübernahme durch die Grundstückseigentümerin kann sich jedoch - wie auch von dem Berufungsgericht nicht verkannt - daraus ergeben, dass die Beklagte nach § 2 des Erbbaurechtsvertrags, auf dem Erbbaugrundstück einen Neubau nach Maßgabe des öffentlichen Baurechts errichten durfte (zur sachenrechtlichen Zulässigkeit solcher Bestimmungen: Senat, Urteile vom 12. Juni 1987 - V ZR 91/86, BGHZ 101, 143, 145 f. und vom 22. April 1994 - V ZR 183/93, BGHZ 126, 12, 13). Bestimmt sich das Maß der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen baulichen Nutzung nach dem öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisung), berechtigen Erhöhungen des Maßes der baurechtlich zulässigen Nutzung des Erbbaugrundstücks den Grundstückseigentümer in der Regel grundsätzlich nicht dazu, eine Anpassung des Erbbauzinses nach der Vorschrift über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verlangen. Die Parteien können nämlich in der Regel nicht davon ausgehen, dass sich eine von dem gemeindlichen Bauplanungsrecht abhängige zulässige bauliche Nutzung des Erbbaugrundstücks während der gesamten Laufzeit eines Erbbaurechtsvertrags (also über viele Jahrzehnte) nicht ändern wird. Vorhersehbare Umstände, die im Vertrag durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigt werden können, schließen einen Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 1968 - V ZR 93/65, WM 1969, 64, 65; Urteil vom 10. März 1972 - V ZR 87/70, WM 1972, 656, 657; Urteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, NJW 2009, 1348; Urteil vom 21. Februar 2012 - V ZR 6/13, juris Rn. 21; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 30; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 6. Aufl., § 313 Rn. 74; NK-BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 48).

26

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Parteien - wie von den Klägern vorgetragen - bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags nicht von Änderungen des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung in einem für den Wert des Rechts wesentlichem Umfang ausgegangen sind. Dieses Vorbringen ist erheblich, weil nicht schon die Vorhersehbarkeit eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage, sondern dessen bewusste Inkaufnahme einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags ausschließt (Senat, Urteil vom 23. April 1976 - V ZR 167/74, WM 1976, 1034; Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, NJW 1981, 1668; Urteil vom 28. September 1990 - V ZR 109/89, BGHZ 112, 259, 261). Daran fehlte es, wenn das Risiko einer völligen Veränderung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzbarkeit des Erbbaugrundstücks zwar bestand, die Verwirklichung dieses Risikos von den Parteien aber angesichts der damals vorhandenen Bebauung des Erbbaugrundstcks, der benachbarten Grundstücke und der damaligen bauplanerischen Festsetzungen für die Vertragszeit nicht erwartet wurde. War eine Erhöhung der baulichen Nutzung, wie sie auf Grund des Bebauungsplans aus dem Jahre 2008 realisiert worden ist, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten, kann auch dem Umstand, dass der Erbbauberechtigte nach dem Vertrag einen Neubau errichten darf, eine Übernahme des Risikos von Störungen des Gleichgewichts zwischen dem Erbbauzins und dem Wert des Erbbaurechts durch Erweiterungen der baulichen Nutzbarkeit nicht entnommen werden.

III.

27

Die Revision ist danach begründet. Das angefochtene Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache - mangels Entscheidungsreife - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs.1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

28

Das Berufungsgericht wird dem unter Beweisantritt gestellten Vortrag der Kläger zu der von den Vertragsparteien 1964 erwarteten künftigen baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks nachzugehen haben. Erweist sich dieser Vortrag als wahr, was - wie ausgeführt - auch anhand der objektiven Umstände (das Maß der damaligen Bebauung in der Umgebung; die seinerzeitigen Bebauungspläne der Stadt; das damalige Bauplanungsrecht, welches das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht kannte) zu würdigen sein wird, käme eine Anpassung der Vereinbarung über den Erbbauzins nach der Vorschrift über die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Stresemann                  Lemke                   Schmidt-Räntsch

                     Czub                  Kazele

17
aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt aber nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes führen (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

45
a) Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 17 mwN). Davon abgesehen führt die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger jedoch grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745, mwN). Allein darin, dass die Klägerin der Beklagten irrtümlich eine objektiv unzutreffende Auskunft über die GEMA-Freiheit der Filmmusik erteilt hat, liegt keine Pflichtverletzung, die so schwerwiegend ist, dass sie nicht nur Schadensersatzansprüche der Beklagten begründen, sondern sogar zu einem Wegfall des Ersatzanspruchs der Klägerin führen könnte.
17
c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Klägerin deshalb nicht auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 440 BGB berufen könne, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig über die Inanspruchnahme der S. Vertragswerkstätten informiert habe. Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, unter II 2 b bb (1); Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242, Rdnrn. 46, 47; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB, 2005, § 242, Rdnrn. 251 und 255, jew.m.w.Nachw.). Es fehlt aber bereits an einer Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Klägerin, denn aus Ziffer VII 2 a NWVB ergibt sich keine Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer spätestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt über deren Einschaltung zu informieren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 90/04 Verkündet am:
26. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2

a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber einem
fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4
VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht bestandskräftig
festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von
BGHZ 149, 380).

b) Dieser Ausschluß greift nur gegenüber einem Besitzer, der fiktiver Verfügungsberechtigter
ist.

c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer
einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fortführung
von BGHZ 149, 380).

d) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann
nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Eigentümer die Vindikationslage im
wesentlichen pflichtwidrig selbst herbeigeführt hat.
BGH, Urt. v. 26. November 2004 - V ZR 90/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung für die Nutzung des ehemaligen Amtsgerichtsgebäudes in B. zahlen zu hat. Das Grundstück war seit 1935 Eig entum des Reichsjustizfiskus. Später wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zuletzt die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen. Als die Pädagogische Schule das Objekt 1991 aufgab, nahm es die Beklagte mit Billigung des Landkreises für ihre Verwaltung in Besitz. In der Folgezeit beanspruchten die Beklagte , die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der Zuordnungsstelle

H.

des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. (Zuordnungsstelle ) das Eigentum an dem Grundstück. Die Zuordnungsstelle teilte den Ver-
fahrensbeteiligten, darunter der Beklagten, am 23. Januar 1992 mit, sie beabsichtige , das Grundstück als ehemaliges Reichsvermögen der Klägerin zuzuordnen. Am 26. Februar 1992 setzte sie das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen abzuwarten, ob Art. 134 Abs. 2 GG auf Art. 21 EV anzuwenden sei. Im September 1992 begann die Beklagte Umbau- und Sanierungsarbeiten im Gesamtumfang von 465.050,49 DM, um das Gebäude für ihre Zwecke herzurichten. Sie brachte zunächst den Schulhort in dem Gebäude unter, später auch eine Begegnungsstätte für ältere Menschen. Am 29. April 1993 setzte die Zuordnungsstelle das Verfahren fort und teilte den Beteiligten mit, sie wolle das Grundstück weiterhin als Reichsvermögen der Klägerin zuordnen. Mit Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993, der der Beklagten am 21. Dezember 1993 zuging, stellte sie das Eigentum der Klägerin fest. Die Beklagte widersprach der Zuordnung.
Am 17. Oktober 1995 beantragte sie bei der Klägerin den Ankauf des Anwesens zu verbilligten Bedingungen, worauf die Klägerin am 1. Juli 1997 mit einem Hinweis auf ihr Eigentum und den daraus folgenden Herausgabeanspruch reagierte. Die Beklagte war nicht in der Lage, den von der Klägerin geforderten Kaufpreis aufzubringen und trug sich mit dem Gedanken, das Objekt aufzugeben. Darüber kam es am 20. Oktober 1997 mit der Klägerin zu einem Gespräch. Am 22. Januar 1998 verlangte die Klägerin die Räumung des Grundstücks und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 13. Dezember 1993 an. Am 31. Dezember 2000 räumte die Beklagte das Grundstück.
Die Klägerin verlangt als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2000 von der Beklagten 115.270,76 € nebst Zin-
sen. Die Beklagte hält dem die mangelnde Nutzbarkeit des Grundstücks und die von ihr aufgewandten Umbau- und Sanierungskosten entgegen. Diese sind nach der Behauptung der Klägerin für eine andere Nutzung wertlos. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren von dem Berufungsgericht zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsentschädigung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids nach §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG ausgeschlossen. Diese Vorschriften seien hier anwendbar, weil der Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993 erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften bestandskräftig geworden sei. Danach verblieben die Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten. Ob das die Beklagte oder das Land Sachsen-Anhalt sei, könne offen bleiben. Die Klägerin sei es jedenfalls nicht. Für die Zeit danach seien Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwar gegeben. Darauf könne sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie die Beklagte unredlich um ihr Eigentum gebracht habe. Nach den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen §§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 16 Satz 1 VZOG sei das Grundstück nämlich der Beklagten zugeordnet gewesen. Es habe sich angeboten, das Inkrafttreten des Gesetzes abzuwarten und nicht vorher noch eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Zuordnung zu erwirken.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 21. Januar 1994 nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen sind.

a) Danach sollen die bis zur Entscheidung über die Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung und die bis dahin gezogenen Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten "verbleiben". Diese Vorschrift gilt nach § 16 Satz 3 VZOG auch für den hier vorliegenden Fall des Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund. Diese Regelung ist hier, was die Revision nicht angreift, anwendbar, obwohl der Zuordnungsbescheid am 13. Dezember 1993 und damit vor ihrem Inkrafttreten am 25. Dezember 1993 (Art. 20 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes [RegVBG] vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182) erlassen worden ist. Das ergibt sich zwar nicht gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG daraus, daß die Änderungen im Zuordnungsrecht auch auf noch nicht bestand skräftig abgeschlossene Verfahren anwendbar sind. Denn diese Überleitungsregelung betrifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ 149, 380, 385). §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch für vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge von Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft
Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ 149, 380, 385 ff.).

b) Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen werden durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG allerdings nur ausgeschlossen, wenn der Besitzer, gegen den sich solche Ansprüche richten, der Verfügungsberechtigte ist. „Verbleiben“ können einem Verfügungsberechtigten nur Kosten, die er selbst aufgewendet, und Nutzungen, die er selbst gezogen hat. Hat er das Grundstück hingegen weder selbst noch durch vertragliche Überlassung an einen Dritten genutzt, können ihm weder Kosten noch Nutzungen in diesem Sinne verbleiben. Wollte man die Verfügungsberechtigung eines anderen als des Besitzers ausreichen lassen, würden diesem keine Nutzungen verbleiben; ihm würde vielmehr ein Anspruch auf Nutzungen zuwachsen, die er nie gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Das widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und liefe auch ihrem Zweck zuwider. Die Vorschrift sollte Ausgleichsansprüche zwischen den öffentlichen Stellen bis auf den Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ganz ausschließen, aber nicht zu einer sachlich nicht begründbaren Verlagerung von Ersatzansprüchen auf unbeteiligte Stellen führen. Hier hat das Land Sachsen-Anhalt die eigene Nutzung aufgegeben und der Beklagten das Anwesen auch nicht auf vertraglicher Grundlage überlassen. Deshalb kommt ein Ausschluß von Ansprüchen der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nur in Betracht, wenn die Beklagte verfügungsberechtigt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann diese Frage nicht unentschieden bleiben.

c) Die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage ist zu bejahen. Die Beklagte ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG verfügungsberechtigt.

aa) Die Revision geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Verfügungsberechtigter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen seiner sinngemäßen Anwendung nach § 16 Satz 3 VZOG der fiktive Verfügungsberechtigte ist. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwendung – ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG – mit dem Verfügungsberechtigten denjenigen , der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380, 389). Bei der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen von § 16 Satz 3 VZOG ist das aber anders. Bei dem Übergang von früherem Reichsvermögen auf den Bund gibt es nämlich, anders als bei der Rückübertragung von Staatsvermögen von einer öffentlichen Stelle auf eine andere, weder die in § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG vorausgesetzte Rückübertragung noch einen anderen Verfügungsberechtigten (LG Cottbus, VIZ 1997, 104, 105). Es bleibt vielmehr bei dem im Einigungsvertrag bestimmten und mit dessen Inkrafttreten wirksam gewordenen gesetzlichen Eigentumsübergang auf den Bund. Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte Gleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Restitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberechtigung , sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle anknüpft , der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre (BGHZ 149, 380, 389 f.).
bb) (1) Fiktiv verfügungsberechtigt war bei isolierter Betrachtung von Art. 21 Abs. 2 EV nicht die Beklagte, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Denn das Anwesen wurde am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 als Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen genutzt. Der Betrieb dieser Schule war zwar vom 1. August 1991 an nach § 65 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) Aufgabe des Landkreises. Am 3. Oktober 1990 war ihr Betrieb aber noch Aufgabe des Landes , weil sie am 2. Oktober 1990 dem Rat des Bezirks H. unterstellt war (§ 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1971, GBl. II S. 485) und ihr Betrieb gemäß § 22 Satz 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) mangels anderweitiger Regelung als ehemals bezirkliche Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Länder zunächst Verwaltungsaufgabe des Landes Sachsen-Anhalt wurde.
(2) Damit scheidet indes eine Verfügungsberechtigung der Beklagten nicht von vornherein aus. Die Verwaltungsnutzung am 3. Oktober 1990 ist zwar Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Eigentumszuweisung nach Art. 21 Abs. 2 EV, bedeutet aber nicht zwingend, daß die spätere Zuordnung dem folgen muß. Die Verwaltungsbedürfnisse in den neuen Ländern haben sich gegenüber dem Zustand bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vielfach rasch verändert. Diesen geänderten Bedürfnissen haben die betroffenen Verwaltungsstellen dadurch Rechnung getragen, daß sie Anwesen, die sie selbst nicht mehr brauchten, wie hier, aufgaben und anderen Stellen überließen, die sie sinnvoll nutzen konnten. Solche faktischen Änderungen in der Verwaltungsnutzung zwingen nicht dazu, die betreffenden Anwesen zunächst der Stelle zuzuordnen, die sie am 3. Oktober 1990 nutzte, welche sie dann rechtsgeschäftlich auf die Stelle übertragen müßte, die sie jetzt nutzt. Der Gesetzgeber hat solche faktischen Nutzungswechsel vielmehr grundsätzlich anerkannt und mit § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die Möglichkeit vorgesehen, solche Anwesen bei Einverständnis der beteiligten Stellen unmittelbar und auch unter Abweichung vom Einigungsvertrag der Stelle zuzuordnen, die sie nutzt. Diese Möglichkeit ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§
ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG zu berücksichtigen. Denn ohne den Übergang des Reichsvermögens auf den Bund würde in einem solchen Fall im Ergebnis gerade nicht der ursprüngliche, sondern der neue Verwaltungsträger Eigentümer. Die ursprüngliche Zuordnung durch den Einigungsvertrag würde in einem solchen Fall zulässigerweise durch die Einigung der Beteiligten überholt. In einer solchen Konstellation an der ursprünglichen, nicht mehr maßgeblichen Zuordnungslage festzuhalten, liefe dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, Auseinandersetzungen zwischen zuordnungsbeteiligten öffentlichen Stellen über Erhaltungskosten und Nutzungen auch im Interesse einer Schonung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BT-Drucks. 12/5553 S. 171).
(3) Dieser Fall liegt hier vor. Das Land Sachsen-Anhalt brauchte das Anwesen für die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen nicht mehr und gab es auf. Die Beklagte hat es, wenn nicht auf Empfehlung, so jedenfalls mit Zustimmung des Landkreises in Besitz genommen, saniert und einer Nutzung zu kommunalen Zwecken zugeführt. Der Landkreis war jedenfalls vom 1. August 1991 an nicht nur Kommunalaufsichtsbehörde, sondern auch der zuständige Schulträger. Das Land hat der eigenständigen Nutzung durch die Beklagte nicht widersprochen. Damit ist der Wechsel der Verwaltungsnutzung aber zwischen den außer der Klägerin sonst am Zuordnungsverfahren beteiligten Stellen einvernehmlich erfolgt. In einem Zuordnungsverfahren ohne Beteiligung des Bundes wäre die Zuordnung deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Regelung erfolgt. Das Anwesen wäre der Beklagten zugeordnet worden. Daß das Land Sachsen-Anhalt zunächst selbst einen Zuordnungsantrag gestellt hatte, stellt diese Wertung nicht in Frage. Die beteiligten öffentlichen Stellen waren damals gehalten, die Zuordnungsanträge
für alle Grundstücke noch einmal neu und einheitlich, ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit, bei der Treuhandanstalt zu stellen, die sie dann an die zuständigen Stellen abgab (Bundesministerium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommunal [Infodienst Kommunal] Nr. 10 vom 16. November 1990 S. 26). Das führte dazu, daß jede Stelle ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung die Zuordnung für alles Vermögen beantragte, das nach ihren Unterlagen für eine Zuordnung an sie in Frage kam. Deshalb sind widersprechende Zuordnungsanträge kein Indiz für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung.

d) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte im Sinne von § 990 BGB in gutem Glauben war. Der Ausschluß von Ansprüchen ist durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der öffentlichen Stelle erfolgt, die den Gegenstand früheren Reichsvermögens in Besitz hat. Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Sie soll verhindern , daß die öffentlichen Stellen aus Anlaß der Verteilung des ehemals volksoder reichseigenen Vermögens kostenträchtige Streitigkeiten über die Erhaltungskosten und Nutzungsvorteile führen, die letztlich nur eine Verschiebung öffentlicher Mittel bewirkt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in dem verbliebenen Bereich solcher Auseinandersetzungen, in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG, eine Bescheidung durch die Zuordnungsstellen und die besondere Kostenregelung des § 11 Abs. 2 Satz 7 VZOG vorgesehen.

e) aa) Der Anspruchsausschluß gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Zuordnungsbescheid bestandskräftig wurde. Das ergibt sich daraus, daß auch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG, auf den § 16 Satz 3 VZOG Bezug nimmt, Ansprüche des Restitutionsberechtigten auf Nutzungsentschädigung nicht generell , sondern nur bis zur Rückübertragung ausschließt. Danach gelten die
allgemeinen Regeln. Zu einer solchen Rückübertragung kann es in den Fällen des § 16 VZOG aber nicht kommen, weil die Vorschrift den Bestand oder Fortfall des gesetzlichen Übergangs des Reichsvermögens auf den Bund regelt. Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG entspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft des das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes andere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388).
bb) Der Zuordnungsbescheid der Zuordnungsstelle ist hier bestandskräftig geworden, weil die Beklagte nur den nach § 2 Abs. 6 VZOG unzulässigen Widerspruch, nicht aber die gebotene verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat. Die Bestandskraft ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Zuordnungsbescheids an die Beklagte eingetreten. Da die Bekanntgabe unstreitig am 21. Dezember 1993 erfolgt ist, ist das der 22. Januar 1994. Deshalb sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bis zum 21. Januar 1994 ausgeschlossen.
2. Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum nach dem 21. Januar 1994 hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint.

a) Von diesem Zeitpunkt an gelten zwischen der Klägerin als festgestellter Eigentümerin und der Beklagten als Besitzerin nicht mehr die Sonderbestimmung des § 11 Abs. 2 VZOG in Verbindung mit § 16 Satz 3 VZOG, sondern die allgemeinen Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Danach würde die Beklagte der Klägerin allerdings eine Nutzungsentschädigung schulden.
aa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht Eigentum der Klägerin an dem Grundstück an. Das ergibt sich jedenfalls daraus, daß es durch den Bescheid der Zuordnungsstelle vom 13. Dezember 1993 festgestellt und dieser Bescheid mangels Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch die Beklagte bestandskräftig geworden ist. Diese Feststellung wirkt nach § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen alle am Verfahren Beteiligten. Wird sie bestandskräftig, kann auch in einem Zivilrechtsstreit der Zuordnungsbeteiligten untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Zuordnungslage gestalte sich anders als festgestellt (Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 2 VZOG Rdn. 36 ff.).
bb) Die Beklagte hatte auch kein Recht zum Besitz. Sie hat zwar im Verlauf des Zuordnungsverfahrens darauf hingewiesen, daß sie das Grundstück in Besitz genommen habe und darin einen Schulhort einrichten werde. Nach Erlaß des Bescheids hat sie sich darauf beschränkt, Widerspruch zu erheben. Dem konnte die Klägerin nicht den Antrag entnehmen, das Grundstück auch bei abschlägigem Bescheid weiterhin unentgeltlich nutzen zu dürfen. Deshalb konnte die Beklagte auch aus dem Schweigen der Klägerin nicht entnehmen, daß diese damit einverstanden wäre.
cc) Auf Grund des Zuordnungsbescheids war die Beklagte spätestens seit dem 22. Januar 1994 auch im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB bösgläubig.

b) An der Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Klägerin aber nach Treu und Glauben gehindert.
aa) Unter dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt des unredlichen Erwerbs läßt sich das indessen nicht begründen.
(1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ausübung eines Rechts regelmäßig rechtsmißbräuchlich ist, wenn der Berechtigte es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGHZ 57, 108, 111; 64, 5, 8 f.; LM Cd Nr. 5 [Senat], 55 und 143 zu § 242 BGB; Bamberger /Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 58; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 108 f.; MünchKomm-BGB/Roth, Bd. 2a, 4. Aufl., § 242 Rdn. 219 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 43). Richtig ist, daß ein in diesem Sinne unredlicher Erwerb auch die Folge eines Verfahrens sein kann, das zu einer objektiv falschen Entscheidung geführt hat (BGHZ 57, 108, 111). Voraussetzung ist aber, daß die falsche Entscheidung durch Täuschung erschlichen oder sonst rechtsmißbräuchlich herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es hier.
(2) Die Klägerin hat in dem Zuordnungsverfahren keine falschen Angaben gemacht. Das Grundstück war ehemaliges Reichsvermögen. Es war nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zunächst dem Bund zugefallen. Die Zuordnungsstelle hat die Beteiligten zweimal darauf hingewiesen, daß sie deshalb eine Zuordnung an die Klägerin erwäge. Auch die Begründung für die Aussetzung des Zuordnungsverfahrens traf im sachlichen Kern zu. Die Zuordnungsstelle hat die Fortsetzung des Verfahrens offen gelegt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die die Beklagte auch genutzt hat. Den Bescheid hat sie mit einer – zutreffenden – Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese Verfahrensweise war jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich.
bb) Die Klägerin ist aber deswegen an der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen gehindert, weil sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat und ihr Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht schützenswert ist.
(1) Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt zwar grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urt. v. 8. November 1999, II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355, 2357 f.; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 71; Palandt/Heinrichs, aaO, § 242 Rdn. 46; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 287). Anders liegt es dann, wenn sich der eine Teil von einem Vertrag lossagen oder distanzieren will, aber der Grund, auf den er sich dazu stützt, auf seinem eigenen pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem anderen Teil beruht (BGHZ 137, 205, 209; Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, 267; Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353; Bamberger /Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 77; Jauernig/Vollkommer, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 47; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 120, 127). Eine Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger ferner dann nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGHZ 92, 396, 403; Senat, Urt. v. 10. März 1978, V ZR 67/76, DNotZ 1978, 478, 479; OLG Nürnberg, NJW 1972, 2270, 2271; AnwaltKomm-BGB/Krebs, § 242 Rdn. 26; Jauernig/Vollkommer aaO; MünchKomm -BGB/Roth, aaO, § 242 Rdn. 288). Diese Grundsätze gelten auch für das hier vorliegende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer eines Grundstücks. Auch dem Eigentümer kann ein schützens-
wertes Interesse daran fehlen, den Besitzer in Anspruch zu nehmen, wenn er selbst die Vindikationslage als solche oder die Grundlage für Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im wesentlich durch eigenes pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat. So liegt es hier.
(2) Die Klägerin war der Beklagten gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet.
(2.1) Eine solche Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten läßt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Pflicht zu bundestreuem Verhalten herleiten. Die Bundestreue verpflichtet zwar den Bund (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme (BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rdn. 70). Diese Pflicht ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103, 117; 103, 81, 88; 104, 238, 247 f.). Sie konstituiert oder begrenzt Rechte innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses, begründet aber nicht selbständig ein Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 13, 54, 75; 104, 238, 248). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 266, 270). Dort ging es um die Rechte der damaligen Bundespostverwaltung aus dem Postgesetz auf Straßen, die eine Kommune im Rahmen ihrer Hoheit über gemeindliche Straßen nur eingeschränkt dem Verkehr gewidmet hatte. Auf den Grundsatz bundestreuen Verhaltens hat sich das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil nicht bezogen. Vermag der Grundsatz bundestreuen Verhaltens
aber nicht selbst ein Rechtsverhältnis zu begründen, kann offen bleiben, ob er den Bund überhaupt auch gegenüber den Kommunen unmittelbar berechtigt und verpflichtet (verneinend: Dreier/Bauer, GG, Art. 20 (Bundesstaat) Rdn. 28; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 21), was die Kompetenzen der Länder gegenüber den Kommunen einschränken würde (vgl. dazu BVerfGE 8, 122, 137).
(2.2) Eine Rücksichtnahmepflicht traf allerdings die Zuordnungsstelle. Ihr treten die Zuordnungsbeteiligten mit widerstreitenden Interessen ganz ähnlich wie Bürger und damit als Dritte (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1960, III ZR 65/57, VersR 1960, 750, 751; RGZ 134, 311, 321; 144, 119, 124; Staudinger /Wurm, BGB, [Bearb. 2002], § 839 Rdn. 194) gegenüber, was Amtspflichten der Zuordnungsstelle ihnen gegenüber begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 2004, III ZR 90/03, VIZ 2004, 316, 317 für den Präsidenten der BvS). Die Klägerin wäre auch aus einer etwaigen Verletzung von Amtspflichten der Bediensteten der Zuordnungsstelle verantwortlich, weil es sich hierbei um eine obere Bundesbehörde im Bereich der Bundesvermögensverwaltung handelt. Zweifelhaft ist aber, ob sich die Klägerin eine etwaige Verletzung von Amtspflichten in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin zurechnen lassen muß, als welche sie hier auftritt. Denn seit dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VZOG am 25. Dezember 1993 kann der Bund das Verhalten der Zuordnungsbehörden nicht mehr durch Einzelweisungen steuern und damit auch die Einhaltung solcher Amtspflichten nicht mehr selbst durchsetzen. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung.
(2.3) Eine Rücksichtnahmepflicht traf nämlich auch die für die Wahrnehmung ihrer Rolle als Eigentumsprätendentin zuständigen allgemeinen Be-
hörden der Bundesvermögensverwaltung. Zwar hat der Bund bei der Anwendung der Art. 21 und 22 EV und der übrigen Vorschriften des Zuordnungsrechts in dieser Funktion auch eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen, die denen der anderen an der Zuordnung beteiligten Stellen zumindest potentiell widersprechen. Das führt aber nicht dazu, daß die allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin nur die Eigeninteressen des Bundes wahrzunehmen und nicht auf Interessen anderer Zuordnungsbeteiligter Rücksicht zu nehmen hätten. Bei der Zuordnung des ehemals volks- und reichseigenen Vermögens nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts geht es nicht nur um die Zuweisung von Finanzvermögen, das fiskalischen Zwecken dient. Der eigentliche Zweck der Vermögenszuordnung ist es, das Verwaltungsvermögen der DDR den nach den Maßstäben des Grundgesetzes für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe zuständigen Trägern zuzuweisen. Ohne diese Zuweisung der sachlichen Verwaltungsmittel konnte der mit der Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und dem Ländereinführungsgesetz begonnene Wiederaufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet nicht gelingen. Bei dieser gesamtstaatlichen Aufgabe waren die Länder und die Kommunen im Beitrittsgebiet auch nach dem Auslaufen der förmlichen Aufbauhilfe nach Art. 15 Abs. 2 bis 4 EV zum 1. Juli 1991 angesichts ihrer weithin fehlenden Erfahrung auf die tätige Unterstützung des Bundes und gerade auch der für die Verwaltung des Bundesvermögens im Beitrittsgebiet zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung angewiesen. Deshalb oblag diesen Behörden bei der Verfolgung der fiskalischen Interessen des Bundes auch gegenüber den kleinen Gemeinden im Beitrittsgebiet eine besondere Verantwortung, die sich jedenfalls während der Aufbauphase bis Ende 1994 in einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die mangelnde Erfahrung von deren Dienststellen niederschlägt.

(3) Diese Rücksichtnahmepflicht haben die Behörden der Bundesvermögensverwaltung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht verletzt.
(3.1) Die Bundesvermögensverwaltung hätte es nicht zu dem Erlaß des Zuordnungsbescheids vom 13. Dezember 1993 kommen lassen dürfen. Zwar wurde das Zuordnungsverfahren nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch den Antrag der Beklagten vom 16. April 1991 eingeleitet. Den entscheidenden Einfluß auf die Zuordnung zu ihren Gunsten hatte aber die Klägerin selbst. Denn die Möglichkeit einer Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Abs. 6 Fall 2 VZOG wurde erst durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 eingeführt. Die Klägerin hätte von ihrer Möglichkeit, dem Erlaß des Bescheids zum damaligen Zeitpunkt entgegenzutreten, Gebrauch machen müssen. Schon die Fortsetzung des Zuordnungsverfahrens im April 1993 war verfehlt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Entwurf der Bundesregierung für ein Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz kurz vor seiner Verabschiedung am 28. Mai 1993 (BR-Drucks. 360/93). Der Entwurf sah Veränderungen des Zuordnungsrechts vor, die der Zuordnungsstelle die von ihr zunächst beabsichtigte Zuordnung zugunsten der Klägerin nicht mehr erlaubten. Dem zuvorzukommen , lag zwar im fiskalischen, nicht aber im gesamtstaatlichen Interesse des Bundes. Das kommende Gesetz strebte eine Reduzierung des Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund an, weil dieser der Sache nach ein Restitutionsfall war (BT-Drucks. 12/5553 S. 177) und für die Restitution ähnliche Ausschlußtatbestände geboten waren wie im Vermögensgesetz, um u. a. eine zweckmäßige Verwaltungsnutzung durch Länder und Kommunen zu gewährleisten (BT-Drucks. 12/5553 S. 168 f.). Dieser Änder ung das Substrat zu
entziehen, konnte nicht im Bundesinteresse liegen. Deshalb hat die Zuordnungsstelle das Verfahren zunächst auch nicht fortgesetzt, sondern trotz seiner formalen Fortsetzung weiterhin ruhen lassen. Es kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat am 17. Dezember 1993 (BR-Drucks. 862/93 [Beschluß]) abzuschließen, widersprach offenkundig dem Interesse der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Ohne die Mitwirkung oder jedenfalls das Einvernehmen mit den Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung wäre es dazu nicht gekommen. Für die Beklagte war diese Entscheidung überraschend. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt mit einer Zuordnung zu ihren Lasten nicht (mehr) rechnen. Der Zeitpunkt war auch so gewählt, daß die Beklagte zu einer sachgerechten Prüfung nicht in der Lage war. Die Weihnachtsferien standen bevor. Die Unterlagen über die abschließenden Beratungen im Deutschen Bundestag standen nicht zur Verfügung, weil sie damals erst gesetzt und veröffentlicht werden mußten.
(3.2) Die Bitte der Beklagten um Überprüfung des Zuordnungsbescheids war nicht nur an die Zuordnungsstelle gerichtet. Sie war auch nicht nur als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu bewerten. Sie war vielmehr unabhängig hiervon als Antrag auf Erlaß eines Korrekturbescheids zu verstehen, der funktionell und inhaltlich auch dem entsprach, was die Mitarbeiter der neu gebildeten Kommunen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 als effektives Mittel der Fehlerbereinigung kannten. Diese Möglichkeit war auch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gegeben, wenn die Beteiligten damit einverstanden waren, § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG. Die Zuordnungsstelle mag die Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der Klägerin von der Bitte der Beklagten um Überprüfung nicht unterrichtet und auch nicht gebeten haben, dazu Stellung zu nehmen. Das ändert aber nichts
an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der Klägerin. Die Beklagte hat nämlich im Zusammenhang mit ihrem Kaufgesuch vom 17. Oktober 1995 darauf aufmerksam gemacht. Das gab diesen Behörden Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten. Hierbei hätten sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, einer Änderung der erfolgten Zuordnung zugunsten der Beklagten zuzustimmen, weil die Zuordnung zugunsten des Bundes im Zeitpunkt ihrer Vornahme sachwidrig war.
(3.3) Jedenfalls hätte die Bundesvermögensverwaltung die Beklagte auf die am 9. Oktober 1991 eingeführten Möglichkeiten des verbilligten Erwerbs von Bundesliegenschaften (Infodienst Kommunal Nr. 37 v. 31. Oktober 1991, S. 21) hinweisen müssen. Danach hätte die Beklagte das Anwesen wegen seiner Nutzung für einen Schulhort zu einem Preisnachlaß von 75 % erwerben können. Der Beklagten war zwar auch diese Möglichkeit entgangen. Die Bundesregierung hatte aber ein Interesse daran, daß die Kommunen von dieser Möglichkeit vor ihrem Auslaufen am 31. Dezember 1994 Gebrauch machten (Infodienst Kommunal Nr. 93 v. 1. Juli 1994 S. 1). Da die Bundesvermögensverwaltung über die Nutzung des Anwesens durch die Beklagte und ihr Erwerbsinteresse unterrichtet war, lag es auch im Bundesinteresse, die Beklagte rechtzeitig auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen.
(4) Hätten die Behörden der Bundesvermögensverwaltung ihren Pflichten genügt, wäre die Beklagte nicht in eine Vindikationslage geraten. Dann nämlich hätte die Zuordnungsstelle die Zustimmung des Bundesrats zu dem am 26. November 1993 im Bundestag beschlossenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (BR-Drucks. 862/93) abgewartet und gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG nach den geänderten Vorschriften entschieden. Danach
schied eine Feststellung von Bundeseigentum aus, weil das Grundstück durch die Beklagte für Verwaltungszwecke genutzt wurde. Daß das Grundstück am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 von einem anderen Verwaltungsträger für Verwaltungszwecke genutzt wurde als am 25. Dezember 1993, ist unerheblich (BVerwG Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6, 13, 27; Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 80 f.; Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 11 Rdn. 9; a. M. Stellwaag in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 Rdn. 5). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes die Stichtage des Art. 21 EV ersetzen und mit dem Verweis auf diese Vorschrift auch nur den Begriff der Nutzung für Verwaltungszwecke definieren (BTDrucks. 12/6228, S. 109 mit BT-Drucks. 12/5553 S. 205). Die sich an den Ausschluß des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund anschließende Frage , ob ein solches Grundstück schon auf Grund einer in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG enthaltenen stillschweigenden Zuordnungsregel der Stelle zufällt, die es am 25. Dezember 1993 (und bei Erlaß des Bescheids) für Verwaltungszwecke nutzt (für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar: Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 82, 89), oder ob sich die Zuordnung dann nach den allgemeinen Regeln richtet (so: Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 16 VZOG Rdn. 8; ähnlich für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar Stellwaag aaO Rdn. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hatte das Anwesen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Landes in Eigenbesitz genommen. Es wäre deshalb im Rahmen der Neubescheidung zu einer einvernehmlichen Zuordnung auf die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG gekommen. Jedenfalls aber hätte die Beklagte Gelegenheit erhalten, das Anwesen zu 25% seines Werts anzukaufen. Diese Möglichkeit hätte die Beklagte auch genutzt, da sie das später, nach Auslaufen der günstigen Er-
werbsmöglichkeiten am 31. Dezember 1994, gemachte Angebot des Bundesvermögensamts nur wegen der Höhe des Kaufpreises nicht hat annehmen können. Daß die Beklagte jetzt nicht Eigentümerin, sondern rechtsgrundlose Besitzerin ist, beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin. Das steht der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe und Ersatz von Nutzungsentschädigung durch die Klägerin entgegen.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
45
a) Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 17 mwN). Davon abgesehen führt die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger jedoch grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745, mwN). Allein darin, dass die Klägerin der Beklagten irrtümlich eine objektiv unzutreffende Auskunft über die GEMA-Freiheit der Filmmusik erteilt hat, liegt keine Pflichtverletzung, die so schwerwiegend ist, dass sie nicht nur Schadensersatzansprüche der Beklagten begründen, sondern sogar zu einem Wegfall des Ersatzanspruchs der Klägerin führen könnte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 90/04 Verkündet am:
26. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2

a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber einem
fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4
VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht bestandskräftig
festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von
BGHZ 149, 380).

b) Dieser Ausschluß greift nur gegenüber einem Besitzer, der fiktiver Verfügungsberechtigter
ist.

c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer
einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fortführung
von BGHZ 149, 380).

d) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann
nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Eigentümer die Vindikationslage im
wesentlichen pflichtwidrig selbst herbeigeführt hat.
BGH, Urt. v. 26. November 2004 - V ZR 90/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung für die Nutzung des ehemaligen Amtsgerichtsgebäudes in B. zahlen zu hat. Das Grundstück war seit 1935 Eig entum des Reichsjustizfiskus. Später wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zuletzt die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen. Als die Pädagogische Schule das Objekt 1991 aufgab, nahm es die Beklagte mit Billigung des Landkreises für ihre Verwaltung in Besitz. In der Folgezeit beanspruchten die Beklagte , die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der Zuordnungsstelle

H.

des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. (Zuordnungsstelle ) das Eigentum an dem Grundstück. Die Zuordnungsstelle teilte den Ver-
fahrensbeteiligten, darunter der Beklagten, am 23. Januar 1992 mit, sie beabsichtige , das Grundstück als ehemaliges Reichsvermögen der Klägerin zuzuordnen. Am 26. Februar 1992 setzte sie das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen abzuwarten, ob Art. 134 Abs. 2 GG auf Art. 21 EV anzuwenden sei. Im September 1992 begann die Beklagte Umbau- und Sanierungsarbeiten im Gesamtumfang von 465.050,49 DM, um das Gebäude für ihre Zwecke herzurichten. Sie brachte zunächst den Schulhort in dem Gebäude unter, später auch eine Begegnungsstätte für ältere Menschen. Am 29. April 1993 setzte die Zuordnungsstelle das Verfahren fort und teilte den Beteiligten mit, sie wolle das Grundstück weiterhin als Reichsvermögen der Klägerin zuordnen. Mit Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993, der der Beklagten am 21. Dezember 1993 zuging, stellte sie das Eigentum der Klägerin fest. Die Beklagte widersprach der Zuordnung.
Am 17. Oktober 1995 beantragte sie bei der Klägerin den Ankauf des Anwesens zu verbilligten Bedingungen, worauf die Klägerin am 1. Juli 1997 mit einem Hinweis auf ihr Eigentum und den daraus folgenden Herausgabeanspruch reagierte. Die Beklagte war nicht in der Lage, den von der Klägerin geforderten Kaufpreis aufzubringen und trug sich mit dem Gedanken, das Objekt aufzugeben. Darüber kam es am 20. Oktober 1997 mit der Klägerin zu einem Gespräch. Am 22. Januar 1998 verlangte die Klägerin die Räumung des Grundstücks und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 13. Dezember 1993 an. Am 31. Dezember 2000 räumte die Beklagte das Grundstück.
Die Klägerin verlangt als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2000 von der Beklagten 115.270,76 € nebst Zin-
sen. Die Beklagte hält dem die mangelnde Nutzbarkeit des Grundstücks und die von ihr aufgewandten Umbau- und Sanierungskosten entgegen. Diese sind nach der Behauptung der Klägerin für eine andere Nutzung wertlos. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren von dem Berufungsgericht zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsentschädigung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids nach §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG ausgeschlossen. Diese Vorschriften seien hier anwendbar, weil der Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993 erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften bestandskräftig geworden sei. Danach verblieben die Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten. Ob das die Beklagte oder das Land Sachsen-Anhalt sei, könne offen bleiben. Die Klägerin sei es jedenfalls nicht. Für die Zeit danach seien Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwar gegeben. Darauf könne sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie die Beklagte unredlich um ihr Eigentum gebracht habe. Nach den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen §§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 16 Satz 1 VZOG sei das Grundstück nämlich der Beklagten zugeordnet gewesen. Es habe sich angeboten, das Inkrafttreten des Gesetzes abzuwarten und nicht vorher noch eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Zuordnung zu erwirken.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 21. Januar 1994 nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen sind.

a) Danach sollen die bis zur Entscheidung über die Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung und die bis dahin gezogenen Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten "verbleiben". Diese Vorschrift gilt nach § 16 Satz 3 VZOG auch für den hier vorliegenden Fall des Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund. Diese Regelung ist hier, was die Revision nicht angreift, anwendbar, obwohl der Zuordnungsbescheid am 13. Dezember 1993 und damit vor ihrem Inkrafttreten am 25. Dezember 1993 (Art. 20 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes [RegVBG] vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182) erlassen worden ist. Das ergibt sich zwar nicht gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG daraus, daß die Änderungen im Zuordnungsrecht auch auf noch nicht bestand skräftig abgeschlossene Verfahren anwendbar sind. Denn diese Überleitungsregelung betrifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ 149, 380, 385). §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch für vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge von Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft
Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ 149, 380, 385 ff.).

b) Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen werden durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG allerdings nur ausgeschlossen, wenn der Besitzer, gegen den sich solche Ansprüche richten, der Verfügungsberechtigte ist. „Verbleiben“ können einem Verfügungsberechtigten nur Kosten, die er selbst aufgewendet, und Nutzungen, die er selbst gezogen hat. Hat er das Grundstück hingegen weder selbst noch durch vertragliche Überlassung an einen Dritten genutzt, können ihm weder Kosten noch Nutzungen in diesem Sinne verbleiben. Wollte man die Verfügungsberechtigung eines anderen als des Besitzers ausreichen lassen, würden diesem keine Nutzungen verbleiben; ihm würde vielmehr ein Anspruch auf Nutzungen zuwachsen, die er nie gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Das widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und liefe auch ihrem Zweck zuwider. Die Vorschrift sollte Ausgleichsansprüche zwischen den öffentlichen Stellen bis auf den Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ganz ausschließen, aber nicht zu einer sachlich nicht begründbaren Verlagerung von Ersatzansprüchen auf unbeteiligte Stellen führen. Hier hat das Land Sachsen-Anhalt die eigene Nutzung aufgegeben und der Beklagten das Anwesen auch nicht auf vertraglicher Grundlage überlassen. Deshalb kommt ein Ausschluß von Ansprüchen der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nur in Betracht, wenn die Beklagte verfügungsberechtigt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann diese Frage nicht unentschieden bleiben.

c) Die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage ist zu bejahen. Die Beklagte ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG verfügungsberechtigt.

aa) Die Revision geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Verfügungsberechtigter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen seiner sinngemäßen Anwendung nach § 16 Satz 3 VZOG der fiktive Verfügungsberechtigte ist. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwendung – ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG – mit dem Verfügungsberechtigten denjenigen , der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380, 389). Bei der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen von § 16 Satz 3 VZOG ist das aber anders. Bei dem Übergang von früherem Reichsvermögen auf den Bund gibt es nämlich, anders als bei der Rückübertragung von Staatsvermögen von einer öffentlichen Stelle auf eine andere, weder die in § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG vorausgesetzte Rückübertragung noch einen anderen Verfügungsberechtigten (LG Cottbus, VIZ 1997, 104, 105). Es bleibt vielmehr bei dem im Einigungsvertrag bestimmten und mit dessen Inkrafttreten wirksam gewordenen gesetzlichen Eigentumsübergang auf den Bund. Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte Gleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Restitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberechtigung , sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle anknüpft , der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre (BGHZ 149, 380, 389 f.).
bb) (1) Fiktiv verfügungsberechtigt war bei isolierter Betrachtung von Art. 21 Abs. 2 EV nicht die Beklagte, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Denn das Anwesen wurde am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 als Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen genutzt. Der Betrieb dieser Schule war zwar vom 1. August 1991 an nach § 65 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) Aufgabe des Landkreises. Am 3. Oktober 1990 war ihr Betrieb aber noch Aufgabe des Landes , weil sie am 2. Oktober 1990 dem Rat des Bezirks H. unterstellt war (§ 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1971, GBl. II S. 485) und ihr Betrieb gemäß § 22 Satz 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) mangels anderweitiger Regelung als ehemals bezirkliche Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Länder zunächst Verwaltungsaufgabe des Landes Sachsen-Anhalt wurde.
(2) Damit scheidet indes eine Verfügungsberechtigung der Beklagten nicht von vornherein aus. Die Verwaltungsnutzung am 3. Oktober 1990 ist zwar Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Eigentumszuweisung nach Art. 21 Abs. 2 EV, bedeutet aber nicht zwingend, daß die spätere Zuordnung dem folgen muß. Die Verwaltungsbedürfnisse in den neuen Ländern haben sich gegenüber dem Zustand bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vielfach rasch verändert. Diesen geänderten Bedürfnissen haben die betroffenen Verwaltungsstellen dadurch Rechnung getragen, daß sie Anwesen, die sie selbst nicht mehr brauchten, wie hier, aufgaben und anderen Stellen überließen, die sie sinnvoll nutzen konnten. Solche faktischen Änderungen in der Verwaltungsnutzung zwingen nicht dazu, die betreffenden Anwesen zunächst der Stelle zuzuordnen, die sie am 3. Oktober 1990 nutzte, welche sie dann rechtsgeschäftlich auf die Stelle übertragen müßte, die sie jetzt nutzt. Der Gesetzgeber hat solche faktischen Nutzungswechsel vielmehr grundsätzlich anerkannt und mit § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die Möglichkeit vorgesehen, solche Anwesen bei Einverständnis der beteiligten Stellen unmittelbar und auch unter Abweichung vom Einigungsvertrag der Stelle zuzuordnen, die sie nutzt. Diese Möglichkeit ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§
ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG zu berücksichtigen. Denn ohne den Übergang des Reichsvermögens auf den Bund würde in einem solchen Fall im Ergebnis gerade nicht der ursprüngliche, sondern der neue Verwaltungsträger Eigentümer. Die ursprüngliche Zuordnung durch den Einigungsvertrag würde in einem solchen Fall zulässigerweise durch die Einigung der Beteiligten überholt. In einer solchen Konstellation an der ursprünglichen, nicht mehr maßgeblichen Zuordnungslage festzuhalten, liefe dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, Auseinandersetzungen zwischen zuordnungsbeteiligten öffentlichen Stellen über Erhaltungskosten und Nutzungen auch im Interesse einer Schonung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BT-Drucks. 12/5553 S. 171).
(3) Dieser Fall liegt hier vor. Das Land Sachsen-Anhalt brauchte das Anwesen für die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen nicht mehr und gab es auf. Die Beklagte hat es, wenn nicht auf Empfehlung, so jedenfalls mit Zustimmung des Landkreises in Besitz genommen, saniert und einer Nutzung zu kommunalen Zwecken zugeführt. Der Landkreis war jedenfalls vom 1. August 1991 an nicht nur Kommunalaufsichtsbehörde, sondern auch der zuständige Schulträger. Das Land hat der eigenständigen Nutzung durch die Beklagte nicht widersprochen. Damit ist der Wechsel der Verwaltungsnutzung aber zwischen den außer der Klägerin sonst am Zuordnungsverfahren beteiligten Stellen einvernehmlich erfolgt. In einem Zuordnungsverfahren ohne Beteiligung des Bundes wäre die Zuordnung deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Regelung erfolgt. Das Anwesen wäre der Beklagten zugeordnet worden. Daß das Land Sachsen-Anhalt zunächst selbst einen Zuordnungsantrag gestellt hatte, stellt diese Wertung nicht in Frage. Die beteiligten öffentlichen Stellen waren damals gehalten, die Zuordnungsanträge
für alle Grundstücke noch einmal neu und einheitlich, ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit, bei der Treuhandanstalt zu stellen, die sie dann an die zuständigen Stellen abgab (Bundesministerium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommunal [Infodienst Kommunal] Nr. 10 vom 16. November 1990 S. 26). Das führte dazu, daß jede Stelle ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung die Zuordnung für alles Vermögen beantragte, das nach ihren Unterlagen für eine Zuordnung an sie in Frage kam. Deshalb sind widersprechende Zuordnungsanträge kein Indiz für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung.

d) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte im Sinne von § 990 BGB in gutem Glauben war. Der Ausschluß von Ansprüchen ist durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der öffentlichen Stelle erfolgt, die den Gegenstand früheren Reichsvermögens in Besitz hat. Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Sie soll verhindern , daß die öffentlichen Stellen aus Anlaß der Verteilung des ehemals volksoder reichseigenen Vermögens kostenträchtige Streitigkeiten über die Erhaltungskosten und Nutzungsvorteile führen, die letztlich nur eine Verschiebung öffentlicher Mittel bewirkt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in dem verbliebenen Bereich solcher Auseinandersetzungen, in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG, eine Bescheidung durch die Zuordnungsstellen und die besondere Kostenregelung des § 11 Abs. 2 Satz 7 VZOG vorgesehen.

e) aa) Der Anspruchsausschluß gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Zuordnungsbescheid bestandskräftig wurde. Das ergibt sich daraus, daß auch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG, auf den § 16 Satz 3 VZOG Bezug nimmt, Ansprüche des Restitutionsberechtigten auf Nutzungsentschädigung nicht generell , sondern nur bis zur Rückübertragung ausschließt. Danach gelten die
allgemeinen Regeln. Zu einer solchen Rückübertragung kann es in den Fällen des § 16 VZOG aber nicht kommen, weil die Vorschrift den Bestand oder Fortfall des gesetzlichen Übergangs des Reichsvermögens auf den Bund regelt. Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG entspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft des das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes andere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388).
bb) Der Zuordnungsbescheid der Zuordnungsstelle ist hier bestandskräftig geworden, weil die Beklagte nur den nach § 2 Abs. 6 VZOG unzulässigen Widerspruch, nicht aber die gebotene verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat. Die Bestandskraft ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Zuordnungsbescheids an die Beklagte eingetreten. Da die Bekanntgabe unstreitig am 21. Dezember 1993 erfolgt ist, ist das der 22. Januar 1994. Deshalb sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bis zum 21. Januar 1994 ausgeschlossen.
2. Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum nach dem 21. Januar 1994 hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint.

a) Von diesem Zeitpunkt an gelten zwischen der Klägerin als festgestellter Eigentümerin und der Beklagten als Besitzerin nicht mehr die Sonderbestimmung des § 11 Abs. 2 VZOG in Verbindung mit § 16 Satz 3 VZOG, sondern die allgemeinen Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Danach würde die Beklagte der Klägerin allerdings eine Nutzungsentschädigung schulden.
aa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht Eigentum der Klägerin an dem Grundstück an. Das ergibt sich jedenfalls daraus, daß es durch den Bescheid der Zuordnungsstelle vom 13. Dezember 1993 festgestellt und dieser Bescheid mangels Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch die Beklagte bestandskräftig geworden ist. Diese Feststellung wirkt nach § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen alle am Verfahren Beteiligten. Wird sie bestandskräftig, kann auch in einem Zivilrechtsstreit der Zuordnungsbeteiligten untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Zuordnungslage gestalte sich anders als festgestellt (Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 2 VZOG Rdn. 36 ff.).
bb) Die Beklagte hatte auch kein Recht zum Besitz. Sie hat zwar im Verlauf des Zuordnungsverfahrens darauf hingewiesen, daß sie das Grundstück in Besitz genommen habe und darin einen Schulhort einrichten werde. Nach Erlaß des Bescheids hat sie sich darauf beschränkt, Widerspruch zu erheben. Dem konnte die Klägerin nicht den Antrag entnehmen, das Grundstück auch bei abschlägigem Bescheid weiterhin unentgeltlich nutzen zu dürfen. Deshalb konnte die Beklagte auch aus dem Schweigen der Klägerin nicht entnehmen, daß diese damit einverstanden wäre.
cc) Auf Grund des Zuordnungsbescheids war die Beklagte spätestens seit dem 22. Januar 1994 auch im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB bösgläubig.

b) An der Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Klägerin aber nach Treu und Glauben gehindert.
aa) Unter dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt des unredlichen Erwerbs läßt sich das indessen nicht begründen.
(1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ausübung eines Rechts regelmäßig rechtsmißbräuchlich ist, wenn der Berechtigte es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGHZ 57, 108, 111; 64, 5, 8 f.; LM Cd Nr. 5 [Senat], 55 und 143 zu § 242 BGB; Bamberger /Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 58; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 108 f.; MünchKomm-BGB/Roth, Bd. 2a, 4. Aufl., § 242 Rdn. 219 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 43). Richtig ist, daß ein in diesem Sinne unredlicher Erwerb auch die Folge eines Verfahrens sein kann, das zu einer objektiv falschen Entscheidung geführt hat (BGHZ 57, 108, 111). Voraussetzung ist aber, daß die falsche Entscheidung durch Täuschung erschlichen oder sonst rechtsmißbräuchlich herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es hier.
(2) Die Klägerin hat in dem Zuordnungsverfahren keine falschen Angaben gemacht. Das Grundstück war ehemaliges Reichsvermögen. Es war nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zunächst dem Bund zugefallen. Die Zuordnungsstelle hat die Beteiligten zweimal darauf hingewiesen, daß sie deshalb eine Zuordnung an die Klägerin erwäge. Auch die Begründung für die Aussetzung des Zuordnungsverfahrens traf im sachlichen Kern zu. Die Zuordnungsstelle hat die Fortsetzung des Verfahrens offen gelegt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die die Beklagte auch genutzt hat. Den Bescheid hat sie mit einer – zutreffenden – Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese Verfahrensweise war jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich.
bb) Die Klägerin ist aber deswegen an der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen gehindert, weil sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat und ihr Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht schützenswert ist.
(1) Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt zwar grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urt. v. 8. November 1999, II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355, 2357 f.; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 71; Palandt/Heinrichs, aaO, § 242 Rdn. 46; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 287). Anders liegt es dann, wenn sich der eine Teil von einem Vertrag lossagen oder distanzieren will, aber der Grund, auf den er sich dazu stützt, auf seinem eigenen pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem anderen Teil beruht (BGHZ 137, 205, 209; Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, 267; Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353; Bamberger /Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 77; Jauernig/Vollkommer, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 47; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 120, 127). Eine Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger ferner dann nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGHZ 92, 396, 403; Senat, Urt. v. 10. März 1978, V ZR 67/76, DNotZ 1978, 478, 479; OLG Nürnberg, NJW 1972, 2270, 2271; AnwaltKomm-BGB/Krebs, § 242 Rdn. 26; Jauernig/Vollkommer aaO; MünchKomm -BGB/Roth, aaO, § 242 Rdn. 288). Diese Grundsätze gelten auch für das hier vorliegende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer eines Grundstücks. Auch dem Eigentümer kann ein schützens-
wertes Interesse daran fehlen, den Besitzer in Anspruch zu nehmen, wenn er selbst die Vindikationslage als solche oder die Grundlage für Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im wesentlich durch eigenes pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat. So liegt es hier.
(2) Die Klägerin war der Beklagten gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet.
(2.1) Eine solche Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten läßt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Pflicht zu bundestreuem Verhalten herleiten. Die Bundestreue verpflichtet zwar den Bund (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme (BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rdn. 70). Diese Pflicht ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103, 117; 103, 81, 88; 104, 238, 247 f.). Sie konstituiert oder begrenzt Rechte innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses, begründet aber nicht selbständig ein Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 13, 54, 75; 104, 238, 248). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 266, 270). Dort ging es um die Rechte der damaligen Bundespostverwaltung aus dem Postgesetz auf Straßen, die eine Kommune im Rahmen ihrer Hoheit über gemeindliche Straßen nur eingeschränkt dem Verkehr gewidmet hatte. Auf den Grundsatz bundestreuen Verhaltens hat sich das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil nicht bezogen. Vermag der Grundsatz bundestreuen Verhaltens
aber nicht selbst ein Rechtsverhältnis zu begründen, kann offen bleiben, ob er den Bund überhaupt auch gegenüber den Kommunen unmittelbar berechtigt und verpflichtet (verneinend: Dreier/Bauer, GG, Art. 20 (Bundesstaat) Rdn. 28; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 21), was die Kompetenzen der Länder gegenüber den Kommunen einschränken würde (vgl. dazu BVerfGE 8, 122, 137).
(2.2) Eine Rücksichtnahmepflicht traf allerdings die Zuordnungsstelle. Ihr treten die Zuordnungsbeteiligten mit widerstreitenden Interessen ganz ähnlich wie Bürger und damit als Dritte (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1960, III ZR 65/57, VersR 1960, 750, 751; RGZ 134, 311, 321; 144, 119, 124; Staudinger /Wurm, BGB, [Bearb. 2002], § 839 Rdn. 194) gegenüber, was Amtspflichten der Zuordnungsstelle ihnen gegenüber begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 2004, III ZR 90/03, VIZ 2004, 316, 317 für den Präsidenten der BvS). Die Klägerin wäre auch aus einer etwaigen Verletzung von Amtspflichten der Bediensteten der Zuordnungsstelle verantwortlich, weil es sich hierbei um eine obere Bundesbehörde im Bereich der Bundesvermögensverwaltung handelt. Zweifelhaft ist aber, ob sich die Klägerin eine etwaige Verletzung von Amtspflichten in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin zurechnen lassen muß, als welche sie hier auftritt. Denn seit dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VZOG am 25. Dezember 1993 kann der Bund das Verhalten der Zuordnungsbehörden nicht mehr durch Einzelweisungen steuern und damit auch die Einhaltung solcher Amtspflichten nicht mehr selbst durchsetzen. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung.
(2.3) Eine Rücksichtnahmepflicht traf nämlich auch die für die Wahrnehmung ihrer Rolle als Eigentumsprätendentin zuständigen allgemeinen Be-
hörden der Bundesvermögensverwaltung. Zwar hat der Bund bei der Anwendung der Art. 21 und 22 EV und der übrigen Vorschriften des Zuordnungsrechts in dieser Funktion auch eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen, die denen der anderen an der Zuordnung beteiligten Stellen zumindest potentiell widersprechen. Das führt aber nicht dazu, daß die allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin nur die Eigeninteressen des Bundes wahrzunehmen und nicht auf Interessen anderer Zuordnungsbeteiligter Rücksicht zu nehmen hätten. Bei der Zuordnung des ehemals volks- und reichseigenen Vermögens nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts geht es nicht nur um die Zuweisung von Finanzvermögen, das fiskalischen Zwecken dient. Der eigentliche Zweck der Vermögenszuordnung ist es, das Verwaltungsvermögen der DDR den nach den Maßstäben des Grundgesetzes für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe zuständigen Trägern zuzuweisen. Ohne diese Zuweisung der sachlichen Verwaltungsmittel konnte der mit der Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und dem Ländereinführungsgesetz begonnene Wiederaufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet nicht gelingen. Bei dieser gesamtstaatlichen Aufgabe waren die Länder und die Kommunen im Beitrittsgebiet auch nach dem Auslaufen der förmlichen Aufbauhilfe nach Art. 15 Abs. 2 bis 4 EV zum 1. Juli 1991 angesichts ihrer weithin fehlenden Erfahrung auf die tätige Unterstützung des Bundes und gerade auch der für die Verwaltung des Bundesvermögens im Beitrittsgebiet zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung angewiesen. Deshalb oblag diesen Behörden bei der Verfolgung der fiskalischen Interessen des Bundes auch gegenüber den kleinen Gemeinden im Beitrittsgebiet eine besondere Verantwortung, die sich jedenfalls während der Aufbauphase bis Ende 1994 in einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die mangelnde Erfahrung von deren Dienststellen niederschlägt.

(3) Diese Rücksichtnahmepflicht haben die Behörden der Bundesvermögensverwaltung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht verletzt.
(3.1) Die Bundesvermögensverwaltung hätte es nicht zu dem Erlaß des Zuordnungsbescheids vom 13. Dezember 1993 kommen lassen dürfen. Zwar wurde das Zuordnungsverfahren nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch den Antrag der Beklagten vom 16. April 1991 eingeleitet. Den entscheidenden Einfluß auf die Zuordnung zu ihren Gunsten hatte aber die Klägerin selbst. Denn die Möglichkeit einer Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Abs. 6 Fall 2 VZOG wurde erst durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 eingeführt. Die Klägerin hätte von ihrer Möglichkeit, dem Erlaß des Bescheids zum damaligen Zeitpunkt entgegenzutreten, Gebrauch machen müssen. Schon die Fortsetzung des Zuordnungsverfahrens im April 1993 war verfehlt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Entwurf der Bundesregierung für ein Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz kurz vor seiner Verabschiedung am 28. Mai 1993 (BR-Drucks. 360/93). Der Entwurf sah Veränderungen des Zuordnungsrechts vor, die der Zuordnungsstelle die von ihr zunächst beabsichtigte Zuordnung zugunsten der Klägerin nicht mehr erlaubten. Dem zuvorzukommen , lag zwar im fiskalischen, nicht aber im gesamtstaatlichen Interesse des Bundes. Das kommende Gesetz strebte eine Reduzierung des Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund an, weil dieser der Sache nach ein Restitutionsfall war (BT-Drucks. 12/5553 S. 177) und für die Restitution ähnliche Ausschlußtatbestände geboten waren wie im Vermögensgesetz, um u. a. eine zweckmäßige Verwaltungsnutzung durch Länder und Kommunen zu gewährleisten (BT-Drucks. 12/5553 S. 168 f.). Dieser Änder ung das Substrat zu
entziehen, konnte nicht im Bundesinteresse liegen. Deshalb hat die Zuordnungsstelle das Verfahren zunächst auch nicht fortgesetzt, sondern trotz seiner formalen Fortsetzung weiterhin ruhen lassen. Es kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat am 17. Dezember 1993 (BR-Drucks. 862/93 [Beschluß]) abzuschließen, widersprach offenkundig dem Interesse der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Ohne die Mitwirkung oder jedenfalls das Einvernehmen mit den Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung wäre es dazu nicht gekommen. Für die Beklagte war diese Entscheidung überraschend. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt mit einer Zuordnung zu ihren Lasten nicht (mehr) rechnen. Der Zeitpunkt war auch so gewählt, daß die Beklagte zu einer sachgerechten Prüfung nicht in der Lage war. Die Weihnachtsferien standen bevor. Die Unterlagen über die abschließenden Beratungen im Deutschen Bundestag standen nicht zur Verfügung, weil sie damals erst gesetzt und veröffentlicht werden mußten.
(3.2) Die Bitte der Beklagten um Überprüfung des Zuordnungsbescheids war nicht nur an die Zuordnungsstelle gerichtet. Sie war auch nicht nur als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu bewerten. Sie war vielmehr unabhängig hiervon als Antrag auf Erlaß eines Korrekturbescheids zu verstehen, der funktionell und inhaltlich auch dem entsprach, was die Mitarbeiter der neu gebildeten Kommunen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 als effektives Mittel der Fehlerbereinigung kannten. Diese Möglichkeit war auch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gegeben, wenn die Beteiligten damit einverstanden waren, § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG. Die Zuordnungsstelle mag die Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der Klägerin von der Bitte der Beklagten um Überprüfung nicht unterrichtet und auch nicht gebeten haben, dazu Stellung zu nehmen. Das ändert aber nichts
an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der Klägerin. Die Beklagte hat nämlich im Zusammenhang mit ihrem Kaufgesuch vom 17. Oktober 1995 darauf aufmerksam gemacht. Das gab diesen Behörden Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten. Hierbei hätten sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, einer Änderung der erfolgten Zuordnung zugunsten der Beklagten zuzustimmen, weil die Zuordnung zugunsten des Bundes im Zeitpunkt ihrer Vornahme sachwidrig war.
(3.3) Jedenfalls hätte die Bundesvermögensverwaltung die Beklagte auf die am 9. Oktober 1991 eingeführten Möglichkeiten des verbilligten Erwerbs von Bundesliegenschaften (Infodienst Kommunal Nr. 37 v. 31. Oktober 1991, S. 21) hinweisen müssen. Danach hätte die Beklagte das Anwesen wegen seiner Nutzung für einen Schulhort zu einem Preisnachlaß von 75 % erwerben können. Der Beklagten war zwar auch diese Möglichkeit entgangen. Die Bundesregierung hatte aber ein Interesse daran, daß die Kommunen von dieser Möglichkeit vor ihrem Auslaufen am 31. Dezember 1994 Gebrauch machten (Infodienst Kommunal Nr. 93 v. 1. Juli 1994 S. 1). Da die Bundesvermögensverwaltung über die Nutzung des Anwesens durch die Beklagte und ihr Erwerbsinteresse unterrichtet war, lag es auch im Bundesinteresse, die Beklagte rechtzeitig auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen.
(4) Hätten die Behörden der Bundesvermögensverwaltung ihren Pflichten genügt, wäre die Beklagte nicht in eine Vindikationslage geraten. Dann nämlich hätte die Zuordnungsstelle die Zustimmung des Bundesrats zu dem am 26. November 1993 im Bundestag beschlossenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (BR-Drucks. 862/93) abgewartet und gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG nach den geänderten Vorschriften entschieden. Danach
schied eine Feststellung von Bundeseigentum aus, weil das Grundstück durch die Beklagte für Verwaltungszwecke genutzt wurde. Daß das Grundstück am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 von einem anderen Verwaltungsträger für Verwaltungszwecke genutzt wurde als am 25. Dezember 1993, ist unerheblich (BVerwG Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6, 13, 27; Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 80 f.; Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 11 Rdn. 9; a. M. Stellwaag in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 Rdn. 5). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes die Stichtage des Art. 21 EV ersetzen und mit dem Verweis auf diese Vorschrift auch nur den Begriff der Nutzung für Verwaltungszwecke definieren (BTDrucks. 12/6228, S. 109 mit BT-Drucks. 12/5553 S. 205). Die sich an den Ausschluß des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund anschließende Frage , ob ein solches Grundstück schon auf Grund einer in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG enthaltenen stillschweigenden Zuordnungsregel der Stelle zufällt, die es am 25. Dezember 1993 (und bei Erlaß des Bescheids) für Verwaltungszwecke nutzt (für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar: Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 82, 89), oder ob sich die Zuordnung dann nach den allgemeinen Regeln richtet (so: Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 16 VZOG Rdn. 8; ähnlich für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar Stellwaag aaO Rdn. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hatte das Anwesen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Landes in Eigenbesitz genommen. Es wäre deshalb im Rahmen der Neubescheidung zu einer einvernehmlichen Zuordnung auf die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG gekommen. Jedenfalls aber hätte die Beklagte Gelegenheit erhalten, das Anwesen zu 25% seines Werts anzukaufen. Diese Möglichkeit hätte die Beklagte auch genutzt, da sie das später, nach Auslaufen der günstigen Er-
werbsmöglichkeiten am 31. Dezember 1994, gemachte Angebot des Bundesvermögensamts nur wegen der Höhe des Kaufpreises nicht hat annehmen können. Daß die Beklagte jetzt nicht Eigentümerin, sondern rechtsgrundlose Besitzerin ist, beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin. Das steht der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe und Ersatz von Nutzungsentschädigung durch die Klägerin entgegen.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

9
b) Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung - im hier gegebenen Fall der Feststellung zur Tabelle: nach dem Prüfungstermin oder dem im schriftlichen Verfahren bestimmten Termin - entstanden sind. Zu Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift führen solche Umstände, die den festgestellten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen. Erfasst sind damit nur die eigentlichen rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Einwendungen und Einreden im Sinne des materiellen Rechts (BGH, Urteil vom 6. März 1987 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 212).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 9/04
vom
29. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrügen sind zulässig, aber nicht begründet.

2
I. Anhörungsrüge der Klägerin zu 1:
3
1. Die Klägerin zu 1 beanstandet, der Senat habe ihr Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vollständig zur Kenntnis genommen und dadurch einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts perpetuiert. Sie sei in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Kammergericht entgegen seiner Ankündigung nicht mündlich verhandelt habe. Der Senat gehe zu Unrecht davon aus, die angegriffene Entscheidung beruhe nicht auf diesem Verstoß. Wenn ein Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, müsse mit der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt werden, was in einer mündlichen Verhandlung über das schriftliche Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre. Der Vortrag einer Partei hänge maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung und den Äußerungen des Gerichts ab. Bei einer derartigen Fallgestaltung müssten deshalb nur die objektiven Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt werden. Diese Auffassung entspreche den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2006 (- I ZB 77/05 - MarkenR 2006, 346, 347) und vom 14. Oktober 1999 (- I ZB 15/97 -1 GRUR 2000, 512, 513).
4
2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriff bereits in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
5
a) Ein Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des I. Zivilsenats liegt nicht vor. Den Entscheidungen lag jeweils ein Verstoß des Bundespatentgerichts gegen § 69 Nr. 1 MarkenG zugrunde, nach dem auf Antrag eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren mündlich zu verhandeln ist. Habe nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften eine mündliche Verhandlung stattzufinden , begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer beteiligten Partei, sich in dieser Verhandlung zu äußern (BGH Beschluss vom 14. Oktober 1999 aaO S. 513).
6
b) Vorliegend hatte das Berufungsgericht jedoch zivilprozessual nicht die Pflicht, mündlich zu verhandeln. Vielmehr konnte es durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 das Rechtsmittel nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. als unzulässig verwerfen, weil eine Verhandlung über die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1 noch nicht stattgefunden hatte, über die nach dem Parteiwechsel allein zu entscheiden war. Der Hinweisbeschluss vom 11. August 2003, der u.a. einen "neuen Termin von Amts wegen" ankündigte, enthielt insoweit lediglich eine nicht bindende Anordnung gemäß § 329 Abs. 1 ZPO, von der das Kammergericht jederzeit wieder Abstand nehmen konnte. Der Verstoß des Beru- fungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht im Unterlassen einer gebotenen mündlichen Verhandlung, sondern im Unterlassen eines Hinweises , nun doch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu beabsichtigen. Bei einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist mit der Rechtsbeschwerde aber darzulegen, was im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen ordnungsgemäßen richterlichen Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - NJW-RR 2003, 1003, 1004). Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhte nicht auf dem Gehörsverstoß, weil die Rechtsbeschwerde ein schriftsätzliches Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht dargelegt hat, das dem Kammergericht überhaupt Veranlassung zu einer mündlichen Verhandlung gegeben hätte.
7
3. Auch die weitere Rüge der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg. Sie behauptet , der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie in erster Instanz keinen Parteiwechsel erklärt habe. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, bereits die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes hätten zu einem Übergang des Prozessrechtsverhältnisses geführt. In seiner Entscheidung vom 28. Juni 2006 hat der Senat bei der objektiven Auslegung der im Schriftsatz vom 14. September 1999 enthaltenen prozessualen Erklärungen der Klägerinnen auch dieses Vorbringen in vollem Umfang überprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
8
II. Anhörungsrüge der Klägerin zu 2:
9
Die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie enthält kein Vorbringen, dass der Senat nicht bereits bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hat. Die Klägerin zu 2 ist durch den im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Ihre Rechtsbeschwerde war damit unzulässig. Der Senat sieht auch hier von einer näheren Begründung entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -

Tenor

Auf die Beschwerden der Schuldnerin werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 sowie die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2012 und des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise aufgehoben, soweit der Gläubigerin die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 zur Einziehung überwiesen worden sind. Insoweit wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin einen Arrestbefehl erlassen, mit dem wegen eines Anspruchs der Gläubigerin in Höhe von 464.067 € zuzüglich Zinsen der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet

worden ist. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 (im Folgenden: Drittschuldnerin) "aus den notariellen Angeboten" des Notars D. zum Abschluss von Grundstücksübertragungsverträgen vom 18. und vom 23. Juni 2005 "auf Übertragung des Eigentums" an den darin näher bezeichneten Grundstücken gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass die Grundstücke an den zu bestellenden Sequester herauszugeben und aufzulassen sind.

2

Das Landgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen, mit der diese beantragt hat, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben und den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

3

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag weiter.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sich die Schuldnerin dagegen wendet, dass die gepfändeten Forderungen gegen die Drittschuldnerin der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht führt aus, ausweislich der Formulierung in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sei Gegenstand der Pfändung der Anspruch der Schuldnerin auf Eigentumsverschaffung. Dessen Pfändbarkeit sei nicht mangels Übertragbarkeit gemäß § 857 ZPO in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Der Anspruch auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrages sei im vorliegenden Fall pfändbar. Abgesehen von der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten habe die Schuldnerin ausweislich der notariellen Urkunden eine Gegenleistung nicht erbringen sollen. Es handele sich nicht um eine Schenkung, weil die Grundstücksüberlassung im Hinblick auf Leistungen erfolge, die die Schuldnerin für das Grundstück erbracht habe. Würde man die Pfändbarkeit des Rechts der Schuldnerin, die Vertragsangebote der Drittschuldnerin anzunehmen, verneinen, wäre die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke faktisch ausgeschlossen.

6

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

7

a) Das Beschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die künftigen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Übertragung des Eigentums an den beiden Grundstücken wirksam gepfändet worden sind. Dies ergibt die Auslegung des Antrags der Gläubigerin. Der Anspruch ergibt sich nicht "aus den notariellen Vertragsangeboten" zum Abschluss von Grundstücksübertragungsverträgen, sondern nach Annahme dieser Angebote aus den damit zustande gekommenen Erwerbsverträgen. Anders kann der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht verstanden werden.

8

Die Pfändung dieser Ansprüche richtet sich allerdings nicht - wie das Beschwerdegericht meint - nach § 857 ZPO, sondern nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, §§ 846 ff. ZPO. Der sogar durch eine Auflassungsvormerkung sicherbare, lediglich von der Annahme des Vertragsangebots durch den Schuldner abhängige Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem näher bezeichneten Grundstück kann gemäß §§ 846, 848 Abs. 1 ZPO wirksam gepfändet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 66 f.).

9

Die Pfändbarkeit der auf Übertragung des Eigentums an den bezeichneten Grundstücken gerichteten Ansprüche der Schuldnerin ist nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Es handelt sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche der Schuldnerin. Den Ansprüchen kommt die Eigenschaft als höchstpersönliche nicht deswegen zu, weil der Schuldnerin die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums als Gegenleistung für die von ihr auf das Grundstück erbrachten Investitionen zugewendet worden sind. Eine Zweckbindung der Eigentumsübertragungsansprüche, die ihre Übertragbarkeit nach § 399 1. Fall BGB ausschließen würde, ist damit nicht verbunden. Ein Abtretungshindernis nach § 399 1. Fall BGB ist im Übrigen nicht gegeben. Mit der Übertragung der Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet ist, wird der Inhalt der Leistung nicht geändert.

10

b) Rechtsfehlerhaft hält das Beschwerdegericht den angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts auch insoweit für rechtmäßig, als der Gläubigerin die gepfändeten Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Der vom Landgericht als Arrestgericht auf der Grundlage des Arrestbefehls erlassene Überweisungsbeschluss ist nichtig, weil es von vornherein an einem geeigneten Titel fehlte. Der Arrest dient ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers. Demzufolge wird die Vollziehung des Arrestes in Forderungen durch Pfändung bewirkt, § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Überweisung einer aufgrund eines Arrestes gepfändeten Forderung ist dagegen schlechthin ausgeschlossen. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101; Urteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 217/75, BGHZ 68, 289, 292).

11

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht darauf gerichtet, das Recht der Schuldnerin zu pfänden, die Annahme der notariellen Vertragsangebote gegenüber der Drittschuldnerin zu erklären. Der Senat kann den Antrag der Gläubigerin als Prozesserklärung selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des Antrags sind Gegenstand der zu bewirkenden Pfändung lediglich die auf Übertragung des Eigentums an den näher bezeichneten Grundstücken gerichteten Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Der Antrag der Gläubigerin kann dagegen nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass zugleich das Annahmerecht der Schuldnerin gepfändet werden sollte. Für eine Rechtspfändung nach § 857 ZPO bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Recht, durch eine Willenserklärung einen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zur Entstehung zu bringen, ist darüber hinaus nicht mit dem Eigentumsübertragungsanspruch gleichzusetzen, der dem Berechtigten nach Ausübung dieses Rechts zusteht. Die Pfändung des Eigentumsübertragungsanspruchs erfasst danach nicht ohne weiteres auch das Recht des Schuldners, das Vertragsangebot der Drittschuldnerin anzunehmen und den Anspruch dadurch zum Entstehen zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 67). Auf die vom Beschwerdegericht und von der Rechtsbeschwerde für erheblich gehaltene Frage, ob das der Schuldnerin eingeräumte Recht, ein notarielles Vertragsangebot zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrags anzunehmen, übertragbar und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar ist, kommt es danach für die Entscheidung nicht an.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eick                     Safari Chabestari                         Halfmeier

          Jurgeleit                                 Graßnack

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2012 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 18. März 2011 geändert, soweit bezüglich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte 1/5 zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs.

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2012 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. P.Güternah- und Fernverkehr, die eine Spe dition betrieb (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte vertreibt Heizöl, Kraft- und Schmierstoffe.

Am 31. Oktober 2007 kaufte die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten 2.000.000 l Biodiesel EN 14214 zu einem Preis von 66 € pro 100 l zuzüglich gesetzlicher Energie- und Mehrwertsteuer. Die Lieferungen sollten in der Zeit vom 16. April 2008 bis zum 30. September 2008 erfolgen. In den Monaten April und Mai 2008 lieferte die Beklagte insgesamt 355.495 l Biodiesel an die Insolvenzschuldnerin. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin mit, dass ihre Lieferantin in Insolvenz gefallen sei und die Lieferungen an sie eingestellt habe und dass es ihr nur noch möglich sei, Biodiesel im Spot-Geschäft zu Tagespreisen einzukaufen. Zu einer weiteren Belieferung der Insolvenzschuldnerin war die Beklagte nicht bereit.

Die Insolvenzschuldnerin deckte sich zwischen dem 29. Mai 2008 und dem 30. September 2008 mit Diesellieferungen unterschiedlicher Lieferanten ein. Da sich die Biodieselpreise gegenüber dem am 31. Oktober 2007 vereinbarten Kaufpreis erhöht hatten, wendete die Insolvenzschuldnerin für diese Lieferungen 475.085,58 € mehr auf, als sie bei Belieferung durch die Beklagte aufgrund des Kaufvertrages hätte aufwenden müssen.

In einem Vorprozess wurde die Beklagte verurteilt, an die Insolvenzschuldnerin die noch ausstehenden 1.644.505 l Biodiesel EN 14214 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.582.789,90 € zu liefern. Die Beklagte nahm daraufhin die Lieferungen wieder auf.

Die Insolvenzschuldnerin hat Zahlung von 475.085,58 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 472.996,82 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage sowie die auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2009 und auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne von der Beklagten Ersatz des geltend gemachten Verzögerungsschadens nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB in Höhe von 472.996,82 € verlangen. Wenn sich der Gläubiger zu höheren Preisen eindecken müsse, weil der Schuldner zunächst nicht leiste, sei nicht zweifelhaft, dass der Gläubiger die Mehrkosten des Deckungsgeschäfts als Verzögerungsschaden geltend machen könne, denn diese Mehrkosten wären nicht entstanden, wenn der Schuldner rechtzeitig geleistet hätte. Ein Gläubiger sei nicht gehindert, neben der Erfüllung Ersatz eines Verzögerungsschadens zu verlangen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1998 (VIII ZR 362/96). Diese Rechtslage sei vor der Schuldrechtsmodernisierung nicht anders gewesen als nach ihrem Inkrafttreten. Ansprüche nach § 281 BGB oder solche nach § 326 BGB aF seien zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt Streitgegenstand gewesen. Der Kläger habe einen solchen Nichterfüllungsschaden nicht ersetzt verlangt.

Die Beklagte habe sich seit dem 4. Juni 2008 mit ihrer Leistungspflicht in Verzug befunden. Denn spätestens mit dem Schreiben von diesem Tag habe sie klargestellt, dass sie ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht nachkommen wolle. Hierin liege eine Erfüllungsverweigerung, so dass eine Mahnung zur Begründung des Verzugs gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen sei. Dem Verzugseintritt stehe auch nicht entgegen, dass die nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen ab dem 16. April bis zum 30. September 2008 von der Insolvenzschuldnerin sukzessive hätten abgerufen werden müssen. Da die Beklagte unmissverständlich und endgültig zum Ausdruck gebracht habe, dass sie zur Belieferung der Insolvenzschuldnerin zu den im Vertrag vorgesehenen Konditionen wegen der Insolvenz ihres Lieferanten nicht bereit sei, sei es entbehrlich gewesen, die Beklagte sukzessive neu aufzufordern, die jeweilige Teillieferung zu erbringen. Vielmehr habe die Insolvenzschuldnerin sich darauf beschränken dürfen, sukzessive Deckungskäufe bei anderen Lieferanten vorzunehmen.

Die Beklagte könne sich nicht auf eine Vorteilsausgleichung berufen. Zwar bestehe zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang. Allerdings müsse die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, das heißt sie dürfe den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht ungebührlich begünstigen. Hier sei im Ausgangspunkt nicht zu übersehen, dass die Insolvenzschuldnerin tatsächlich einen erheblichen Vorteil davon gehabt habe, dass sie die späteren Lieferungen der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 zu deutlich günstigeren Konditionen erhalten habe, da die Preise aus dem ursprünglichen Vertrag der nunmehr geltenden Marktlage nicht mehr entsprochen hätten. Hätte die Beklagte ordnungsgemäß geliefert, hätte die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2009 und 2010 erheblich mehr Geld für die Diesellieferungen zahlen müssen.

Im Ergebnis würde eine Anrechnung dieser Vorteile auf den Verzögerungsschaden aber zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten als Schädigerin führen. Bei Kaufverträgen der vorliegenden Art übernähmen beide Seiten bewusst das Risiko, dass sich die Marktpreise zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung änderten. Werde die Erfüllung vom Schuldner schuldhaft verzögert, dürfe ihm dies nicht zum Vorteil gereichen. Er könnte sonst aus spekulativen Gründen die Lieferung in der Hoffnung verzögern, sich später günstig eindecken zu können. Der bei der späteren Lieferung erhöhte Marktpreis dürfe daher der Beklagten nicht in dem Sinne zu Gute kommen, dass sie den längst eingetretenen Verzögerungsschaden auf Seiten der Insolvenzschuldnerin nachträglich nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs mindern dürfe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB auf Erstattung der durch die Deckungskäufe entstandenen Mehrkosten zu. Denn bei diesen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungsschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kläger aber nicht (mehr) zu, denn er hat die Beklagte im Vorprozess mit Erfolg auf Erfüllung des Kaufvertrages in Anspruch genommen, und diese hat daraufhin die Lieferungen wieder aufgenommen.

1. Die Frage, ob der Käufer neben der Erfüllung die Mehrkosten eines eigenen Deckungsgeschäfts als Verzögerungsschaden beanspruchen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. November 1988 (VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter B I) nicht, dass der Käufer die Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verzögerungsschaden geltend machen könnte.

Zwar hat der Senat in dieser - unter der Geltung des alten Schuldrechts ergangenen - Entscheidung angenommen, dass die Kosten eines Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verspätungsschaden geltend gemacht werden können. Dabei ging es aber um einen Deckungskauf, den nicht der Käufer, sondern der infolge des Lieferverzugs des Erstverkäufers seinerseits in Lieferverzug geratene Abnehmer des Käufers vorgenommen hatte. Dieser Käufer wurde von seinem Abnehmer mit den insoweit entstandenen Mehrkosten belastet und konnte diese Kosten folglich als Verzögerungsschaden vom Verkäufer ersetzt verlangen. Hier geht es hingegen um die Frage, ob der Käufer neben der Erfüllung Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs als Verzögerungsschaden verlangen kann.

Auch aus der weiteren Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1998 (VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 ff.) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass Vertragserfüllung und Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs nebeneinander verlangt werden könnten. Denn diese Entscheidung betrifft nur die - vom Senat bejahte - Frage, ob der Käufer die Mehrkosten eines Deckungskaufs im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn er den Deckungskauf schon vor Ablauf einer dem Verkäufer erfolglos gesetzten Nachfrist getätigt hat.

Für den umgekehrten Fall, dass der Verkäufer Ersatz des Mindererlöses eines Deckungsverkaufs begehrt, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings - ebenfalls unter der Geltung des alten Schuldrechts - entschieden, dass ein solcher Schaden nicht zusätzlich zur Erfüllung des Kaufvertrages, also zur Zahlung des Kaufpreises, sondern nur anstatt der Erfüllung gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 20. Mai 1994 - V ZR 64/93, BGHZ 126, 131, 134).

2. Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob der Käufer die Kosten des eigenen Deckungskaufs als Verzögerungsschaden geltend machen kann.

a) Einige Autoren ordnen die Kosten eines Deckungskaufs als Verzögerungsschaden ein, wenn der Käufer das Deckungsgeschäft vor dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs tätigt. Gegenstand des Schadensersatzes statt der Leistung sei allein derjenige Schaden, der durch das endgültige Ausbleiben der Leistung verursacht werde, etwa wenn der Käufer nach dem erklärten Rücktritt oder nach dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung einen Deckungskauf vornehme (Lorenz in Festschrift Leenen, 2012, S. 147, 153; Faust in Festschrift Huber, 2006, S. 239, 254; Klöhn, JZ 2010, 46, 47).

Die Einordnung als Verzögerungsschaden führt allerdings nach dieser Auffassung nicht dazu, dass der Käufer die Mehrkosten des Deckungsgeschäfts ohne weiteres neben dem Erfüllungsanspruch geltend machen kann.

aa) Nach Ansicht von Faust ist ein Deckungsgeschäft, das der Gläubiger vornimmt, solange er noch Erfüllung verlangen kann, im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe in den §§ 280 bis 283 BGB ein "elaboriertes Regelwerk" geschaffen, das die Interessen von Gläubiger und Schuldner zum Ausgleich bringen solle, und dabei entschieden, dass eine Liquidierung des Vertrags, aufgrund derer der Gläubiger sich anderweitig eindecken könne und müsse, erst mit der Erklärung des Rücktritts, dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung oder dem Eintritt von Unmöglichkeit stattfinde. Diese Wertung dürfe nicht dadurch überspielt werden, dass dem Gläubiger ermöglicht werde, sich schon zuvor einzudecken und dann die Folgen dieses Geschäfts auf den Schuldner zu verlagern (Faust, aaO S. 255). Daher sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Verursachungsbeitrag des Gläubigers durch die vorzeitige Vornahme des Deckungsgeschäfts den Verursachungsbeitrag des Schuldners, der in der Verzögerung der Leistung liege, so stark überwiege, dass der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB gemäß § 254 BGB vollständig ausgeschlossen sei (Faust, aaO S. 256; ähnlich Klöhn, aaO S. 47).

bb) Lorenz sieht den Kern der Problematik in der Kausalitätsfrage. Der Schaden beruhe nicht unmittelbar auf der Verzögerung der noch möglichen Leistung, sondern es trete durch die Vornahme des Deckungsgeschäfts eine Handlung des Geschädigten selbst dazwischen. Erst diese verursache den Verzögerungsschaden. Damit liege ein sogenannter schadensrechtlicher Herausforderungsfall, also ein Fall psychisch vermittelter Kausalität vor. Kausalität sei demnach nur dann zu bejahen, wenn der Geschädigte sich gerechtfertigt veranlasst fühlen dürfe, ein endgültiges Deckungsgeschäft vorzunehmen (Lorenz, aaO S. 160 ff.). Dies sei dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäfts die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung vorlägen und eine vom Käufer gesetzte Nachfrist bereits abgelaufen sei. Denn ab diesem Zeitpunkt müsse der Käufer zur Befriedigung seines Erfüllungsinteresses nicht mehr auf den Verkäufer zurückgreifen (Lorenz, aaO S. 168).

b) Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht können die Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts grundsätzlich nur einen Schaden statt der Leistung darstellen und daher nur unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB geltend gemacht werden (Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 437 Rn. 13; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 118; Staudinger/Otto, BGB, Neubearb. 2009, § 280 E 39 und E 5; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO, § 286 Rn. 176; NK-BGB/Dauner-Lieb, 2. Aufl., § 280 Rn. 65; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 286 Rn. 41; Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 280 Rn. 32; BeckOK-BGB/Unberath, Stand März 2011, § 286 Rn. 69; Grigoleit/Riehm, AcP 203 (2003), 727, 737; Kaiser in Festschrift Westermann, 2008, S. 351, 352; Ady, ZGS 2003, 13, 15; Tiedtke/Schmitt, BB 2005, 615, 617; Haberzettl, NJW 2007, 1328, 1329; Ostendorf, NJW 2010, 2833, 2838).

Verlange der Käufer die Erstattung der Kosten eines Deckungskaufs, mache er keinen Begleitschaden wegen Verzögerung der Leistung geltend, sondern einen Schaden wegen Ausbleibens der geschuldeten Leistung (Kaiser, aaO; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO; Schmidt-Kessel, aaO). Ein Deckungskauf sei eine endgültige Ersetzung der ursprünglich erwarteten Leistung durch eine gleichwertige andere; der Schaden ersetze funktional die Leistung, so dass ein Schaden statt der Leistung vorliege (Staudinger/Otto, aaO E 39; NK-BGB/Dauner-Lieb, aaO). Beschaffe sich der Gläubiger die geschuldete Leistung am Markt, stelle er genau den Zustand her (und zwar in Natur), der bei einer Naturalleistung des Schuldners bestünde (Grigoleit/Riehm, aaO S. 736).

Teilweise wird darauf abgestellt, dass zur Abgrenzung zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Schadensersatz "neben der Leistung" zu fragen sei, ob eine Nacherfüllung den eingetretenen Schaden beseitigt hätte (Staudinger/Otto, aaO E 24 f.; Tiedtke/Schmitt, aaO; Ostendorf, aaO S. 2836 f.; Erman/Grunewald, aaO; Ady, aaO; ähnlich Grigoleit/Riehm, aaO S. 735). Der wesentliche Unterschied zwischen dem einfachen Schadensersatz und dem Schadensersatz statt der Leistung liege darin, dass letzterer grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung verlangt werden könne. Für die Abgrenzung zwischen beiden Schadensarten sei daher maßgeblich, ob der betreffende Schaden durch die Nacherfüllung beseitigt würde (Tiedtke/Schmitt, aaO). Sei dies der Fall, liege ein Schadensersatz statt der Leistung vor, da dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben werden müsse, den Vertrag doch noch zu erfüllen (Tiedtke/Schmitt, aaO; Ostendorf, aaO; Erman/ Grunewald, aaO).

2. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig. Denn bei derartigen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt und den der Gläubiger deshalb nur unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.

Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre der Kläger, falls ihm neben der im Vorprozess erfolgreich geltend gemachten Vertragserfüllung ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des eigenen Deckungskaufs zugebilligt würde, zum Nachteil der Beklagten so gestellt, als hätte er die bestellte Dieselmenge zu dem vertraglich vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen. Hieran wird besonders deutlich, dass die Kosten des eigenen Deckungskaufs des Käufers, der an die Stelle der vom Verkäufer geschuldeten Leistung tritt, nicht neben dieser Leistung als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden können.

3. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs auch nicht auf § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB stützen. Zwar lagen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung zunächst vor, weil die Beklagte die Vertragserfüllung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts endgültig verweigert hatte und es deshalb keiner Fristsetzung mehr bedurfte. Grundsätzlich hat der Gläubiger auch die Wahl, ob er Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Vertragserfüllung besteht; auch lässt das Erfüllungsverlangen des Gläubigers grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, wieder zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/04, NJW 2006, 1198 Rn. 19). Der Gläubiger kann aber - selbstverständlich - nicht beides verlangen. Deshalb erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließt auch die Erfüllung, auf die der Kläger die Beklagte erfolgreich in Anspruch genommen hat, einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäftes aus.

III.

Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Abweisung der Klage.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

17
Das Berufungsgericht nimmt an, es lägen auch unter dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass der Kläger ohne die Hörschädigung einen Ho chschulabschluss erreicht hätte. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f. = VersR 1984, 966; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 = VersR 1989, 299, 301; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409). Derartige Fehler zu Lasten des Klägers liegen hier nicht vor.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.