vorgehend
Landgericht Arnsberg, 2 O 95/15, 01.07.2016
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 138/16, 25.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 383/17
vom
26. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:260319BXIZR383.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2017 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 65.000 €.

Gründe:

1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
2
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 12. Februar 2019 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. März 2019 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Kläger wendet sich dort allein gegen die Auffassung des Senats, sein Angriff gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts , die Beklagte habe mit einem Anspruch in Höhe von 8.000 € wirksam aufgerechnet, greife nicht durch. Die Einwände des Klägers geben indessen zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
3
Die Beanstandung des Klägers in der Revisionsbegründungsschrift, das Berufungsgericht habe "[r]echtsfehlsam […] eine Aufrechnungserklärung der Beklagten aus dem Hinweis" gefolgert, "ihr habe ein Anspruch auf das Disagio zugestanden", war - sofern dahin zu verstehen, das Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff übergangen - als Verfahrensrüge schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2018 - XI ZR 17/15, BGHZ 217, 178 Rn. 40).
4
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die von ihm festgestellte Erklärung der Beklagten im Prozess, "eine Zuvielzahlung des Klägers" liege "deswegen nicht" vor, "weil der Beklagten ein Anspruch auf das Disagio zustehe", gemäß dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung von Prozesserklärungen (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 16 mwN) zu Recht als Aufrechnungserklärung verstanden. Der Senat, der Prozesserklärungen selbst auslegen kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 50 mwN), schließt sich dem an.
5
Eine Gegenforderung der Beklagten bestand auch in dem zur Aufrechnung gestellten Umfang: Die Vereinbarung eines von der Beklagten vereinnahmten laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Höhe von 2% der Darlehenssumme - nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war zwischen den Parteien eine als "Disagio" bezeichnete Leistung in Höhe von 8.000 € je zur Hälfte auf eine "Bearbeitungsgebühr" und eine "Risikoprämie" unstreitig - hielt für das aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau gespeiste Darlehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 37 ff. und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 20 ff. sowie - XI ZR 350/15, juris Rn. 15 ff.) - wie bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2019 dargelegt - einer Inhaltskontrolle stand. Die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" in Höhe weiterer 2% der Darlehenssumme war - der Vertragsschluss lag lange vor dem 11. Juni 2010 - als Abrede über ein Entgelt für eine Sonderleistung - so schon das Schreiben vom 12. Februar 2019 - ebenfalls wirksam (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 22 ff., - XI ZR 63/15, juris Rn. 15 ff. und - XI ZR 73/15, juris Rn. 31 ff.). Auf die für diesen besonderen Vertragstyp zulässig vereinbarten laufzeitunabhängigen Entgelte finden entgegen dem weiteren Vortrag der Revision die Grundsätze des Senatsurteils vom 5. Juni 2018 (XI ZR 790/16, WM 2018, 1363 Rn. 43, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) keine Anwendung. Nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung stand dem Kläger ein Anspruch auf Rückgewähr dieser Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB zu, dem, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 BGB gegenüberstand. Bei der Bestimmung der Höhe des Wertersatzes hat das Berufungsgericht, ohne dass die Revision insoweit einen Rechtsfehler aufzeigte, die vertragliche Gegenleistung zugrunde gelegt. Mit diesem Anspruch hat die Beklagte aufgerechnet.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt

Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 01.07.2016 - I-2 O 95/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2017 - I-19 U 138/16 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

40
Die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben vom 6. Januar 2012, in dem der Kläger unter der Eingangszeile "Pfandbetrag B. , Bu. 1" die Schuldnerin bat, den gesamten Pfandbetrag an Herrn D. auszuzahlen, beinhalte aus der maßgeblichen Sicht der Schuldnerin als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) eine Außenvollmacht , sowohl das Pfandrecht an dem der Schuldnerin bereits übersandten Inhabergrundschuldbrief zu bestellen als auch den pfandgesicherten Darlehensvertrag zu schließen, lässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Gerade auf Grundlage des von der Revision in Bezug genommenen Klägervortrags, es habe vor Übersendung des Schreibens keine rechtsgeschäftliche Einigung mit der Schuldnerin gegeben, lässt sich das Schreiben nur so auffassen, dass diese bei Auszahlung des Geldbetrags noch zustande kommen sollte. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff übergangen, ist die Verfahrensrüge schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Hierfür wäre es erforderlich gewesen, die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich die Verfahrensverletzung ergeben soll, unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen (Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 786 mwN). Daran fehlt es. Welcher Vortrag angeblich übergangen worden sein soll, wird in der Revisionsbegründung nicht wiedergegeben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 63.500,60 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung zweier Darlehen in Anspruch.

2

Nach Vermittlung oder Beratung durch die Klägerin zeichnete der Beklagte im Jahr 2003 eine Beteiligung am      ...fonds 3 in Höhe von 25.000 € und im Jahr 2004 eine Beteiligung am      ...fonds 4 in Höhe von 100.000 €. Die Beteiligungen führten zunächst dazu, dass der Beklagte in diesen beiden Jahren weniger Steuern abführen musste. In der Folgezeit ließ sich das Steuerkonzept der beiden Beteiligungen aber nicht verwirklichen, weshalb der Beklagte im Zusammenhang mit den beiden Beteiligungen im Jahr 2007 Steuern in Höhe von 11.072,78 € (für 2003) und 53.070,27 € (für 2004) nachzuzahlen hatte. Um dies zu finanzieren, nahm er bei der Klägerin im Jahr 2007 in nämlicher Höhe die beiden hier streitgegenständlichen Darlehen auf.

3

Im Jahr 2010 nahm der Beklagte die Klägerin wegen der Verletzung ihr obliegender Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hatte der Beklagte unter anderem den Antrag verfolgt, festzustellen, dass die Klägerin ihn von sämtlichen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen habe, die mittelbar oder unmittelbar aus den beiden Beteiligungen resultierten, insbesondere was die über den 30. September 2009 hinausgehenden Zinsverpflichtungen aus den beiden streitgegenständlichen Darlehen anbelange. Klarstellend betonte der Beklagte allerdings, als Schaden nur das negative Interesse zu verlangen. Das Verfahren endete mit einem vor dem Berufungsgericht am 27. Januar 2011 geschlossenen Vergleich, aufgrund dessen die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf die beiden Beteiligungen Zug um Zug gegen deren Übertragung schadlos zu halten hatte. Nummer 8 des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

"8. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihnen wechselseitig keine Ansprüche mehr aus den Fondsbeteiligungen ... zustehen."

4

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung der beiden im Jahr 2007 gewährten Darlehen in Höhe von noch 10.430,33 € und 53.070,27 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht nach einem entsprechenden Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Berufung sei unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO). Sie habe zudem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

6

Die Berufung sei zwar nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie ausschließlich mit einer in der ersten Instanz nicht geltend gemachten Primäraufrechnung auf Schadensersatz wegen steuerlicher Nachteile sowohl hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen in Höhe von 26.866,27 € als auch hinsichtlich einer weiteren Beteiligung in Höhe von 24.449,62 € (zusammen 51.315,89 €) begründe und sich seine Berufung insoweit nicht gegen eine in der ersten Instanz geschaffene Beschwer richte. Die erforderliche Beschwer liege in der überschießenden Verurteilung. Aus den beiden Primäraufrechnungen - der Beklagte habe die Aufrechnung als "aus Kostengründen ausdrücklich unbedingt" bezeichnet - werde aber nicht deutlich, hinsichtlich welcher Restforderung es auf eine etwaige Erledigung durch den streitgegenständlichen Vergleich ankommen solle und hinsichtlich welcher Ansprüche die Entscheidung in Rechtskraft erwachse. Die Aufrechnung sei zu unbestimmt. Soweit der Beklagte auf den Hinweisbeschluss ausgeführt habe, die Aufrechnung sei als Hilfsaufrechnung gemeint gewesen, widerspreche dies seiner eigenen Erklärung. Aufgrund dessen sei unerheblich, dass er die begehrte Tilgungsreihenfolge dargelegt habe.

7

Die Berufung sei auch unbegründet. Die erklärten Aufrechnungen seien gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nicht zulässig und darüber hinaus - wie dargelegt - zu unbestimmt. Das Landgericht habe zu den den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zugrundeliegenden Tatsachen keine Feststellungen getroffen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen seien die Tatsachen neu und in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Medienfonds zu einem Schaden in erster Instanz vorgetragen habe, sei dies erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und damit gemäß § 296a ZPO verspätet; ein Schriftsatznachlass sei ihm insoweit nicht eingeräumt worden, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst gewesen sei. Ein Grund für die Zulassung des neuen Vortrags im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO sei weder dargetan noch ersichtlich.

8

Im Hinblick auf den noch verbleibenden Restbetrag von 12.184,71 € habe das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen, dass die beiden Darlehensforderungen der Klägerin von der Abgeltungsklausel der Nummer 8 des Vergleichs nicht erfasst würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Vergleichs, weil Nummer 8 lediglich die Ansprüche aus den Fondsbeteiligungen regele. Eine systematische Auslegung des Vergleichs führe zu keinem abweichenden Ergebnis. Dafür spreche auch die Interessenlage der Parteien. Mit den Darlehen seien die anfallenden Steuernachzahlungen des Beklagten finanziert worden, die auch dann angefallen wären, wenn er die beiden Fondsbeteiligungen nicht gezeichnet hätte. Ein Schaden sei ihm daher nur im Hinblick auf die Zinsnachteile entstanden, die von der Klägerin aber berücksichtigt worden seien. Dies stehe mit dem Ablauf der Vergleichsverhandlungen in Einklang. Der Beklagte habe zudem stets betont, nur das negative Interesse geltend zu machen.

9

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

10

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier vor.

12

Das Berufungsgericht hat zwar in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Berufung des Beklagten habe "gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg". Diese Ausführungen stehen allerdings im Widerspruch zu der weiteren Begründung "Die Berufung ist unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO)". Soweit das Berufungsgericht in der weiteren Begründung die Berufung auch als unbegründet angesehen hat, ist dies in diesem Zusammenhang unerheblich.

13

Da das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten bereits für unzulässig erachtet hat, hätte es durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden müssen. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO war insoweit nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 6 mwN). Durch den Fehler des Berufungsgerichts dürfen dem Beklagten keine Nachteile entstehen. Vielmehr darf er das Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f. mwN und Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, aaO); dies ist vorliegend die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

14

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Durch die Zurückweisung seiner Berufung als unzulässig ist der Beklagte in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, weil er die Berufung form- und fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingelegt und begründet hat. Aufgrund dessen ist die Rechtsbeschwerde auch begründet.

15

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung zu Unrecht verneint.

16

a) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Berufungsgericht die Aufrechnungserklärung des Beklagten als Primäraufrechnung angesehen hat. Trotz der missverständlichen Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung, er rechne "aus Kostengründen ausdrücklich unbedingt auf", hätte das Berufungsgericht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wohlwollenden Auslegung von Prozesserklärungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 123 f. mwN) die Aufrechnung als - im Zweifel anzunehmende - Hilfsaufrechnung behandeln müssen.

17

Dafür spricht, dass der Beklagte auf den ersten 25 Seiten seiner Berufungsbegründung die Auffassung des Landgerichts angegriffen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich habe die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche unberührt gelassen. Gegen eine Beschränkung seiner Verteidigung auf die Aufrechnung spricht außerdem der Umstand, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen die Klageforderung nicht in voller Höhe zu Fall bringen konnten, sondern - was auch das Berufungsgericht erkannt hat - jedenfalls in Höhe des überschießenden Betrags eine Auseinandersetzung mit der Auffassung des Beklagten erforderlich machten, die Abgeltungsklausel in Nummer 8 des Vergleichs erfasse auch die Klageforderung. Dies lässt sich mit der Annahme einer Hauptaufrechnung nicht in Einklang bringen, weil der Beklagte damit zum Ausdruck gebracht hätte, dass entsprechend dem Klagevortrag der Darlehensrückzahlungsanspruch entstanden war und somit die den Klageanspruch begründenden tatsächlichen Behauptungen im Sinne von § 288 ZPO zugestanden werden sollten (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1996 - XI ZR 148/95, WM 1996, 1153, 1154). Dem stehen indes seine diesbezüglichen eingehenden Angriffe in der Berufungsbegründung entgegen.

18

Schließlich hat der Beklagte auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts klargestellt, dass er sich gegen die Klageforderung weiterhin in erster Linie damit verteidigen will, diese sei von der Abgeltungsklausel in Nummer 8 des Vergleichs erfasst. Damit hat er die Aufrechnung zulässigerweise von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht und hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Aufrechnung nur für den Fall erklärt sein sollte, dass das Berufungsgericht die Klageforderung für gerechtfertigt halten würde. Soweit sich der Beklagte auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2017 zugleich dahingehend eingelassen hat, die von ihm erklärten Hilfsaufrechnungen seien keine Hilfsaufrechnungen, liegt darin ein offensichtliches Missverständnis der Begrifflichkeiten durch seinen Prozessbevollmächtigten. Entscheidend ist vielmehr, dass er auf S. 4 desselben Schriftsatzes die Rangfolge seiner Rechtsverteidigung abschließend deutlich gemacht hat. Danach hat er die beiden Gegenforderungen tatsächlich lediglich hilfsweise zur Aufrechnung gestellt.

19

b) Außerdem hat das Berufungsgericht die Aufrechnungen zu Unrecht für zu unbestimmt gehalten. Zutreffend ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass auch für die Prozessaufrechnung der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 124). Dieser ist hier aber gewahrt. Denn der Beklagte hat - was auch das Berufungsgericht erkannt hat - auf S. 4 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2017 die Aufrechnungsreihenfolge von Haupt- und Gegenforderungen vollständig aufgeführt.

20

3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, dass die Berufung auch unbegründet sei, gilt dieser Teil der angefochtenen Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht geschrieben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380). Das Revisionsgericht darf in diesen Fällen - was entgegen der Auffassung des Beklagten auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (§ 577 Abs. 3 ZPO) - von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung nur absehen und sachlich entscheiden, wenn die Berufungsentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

21

a) Allerdings ist die Auslegung der Erledigungsklausel in Nummer 8 des Vergleichs durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13, WM 2014, 2160 Rn. 15). Einen solchen revisionsrechtlich erheblichen Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

22

b) Dagegen beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die Aufrechnungserklärung des Beklagten ohne Grundlage im Prozessrecht gemäß § 533 Nr. 2 ZPO für unzulässig erachtet hat. Es hat nämlich bei Erlass seiner Entscheidung zu Unrecht angenommen, die vom Beklagten insoweit vorgetragenen Tatsachen seien neu und deshalb in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

23

aa) Nach § 533 ZPO ist eine Aufrechnungserklärung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

24

Welche Tatsachen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ist in § 529 Abs. 1 ZPO bestimmt. Die Anwendung dieser Vorschrift im Berufungsverfahren hängt nicht davon ab, ob über die Berufung im Beschluss- oder im Urteilsverfahren entschieden wird. § 522 Abs. 2 ZPO schränkt die Geltung des § 529 ZPO nicht ein. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist im Gegenteil nur dann zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung eines nach §§ 529, 531 ZPO zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 13 mwN). Bei einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss sind die bis zum Ablauf der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bestimmenden Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung vorgetragenen Tatsachen nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO von dem Berufungsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, aaO, Rn. 14 mwN). Denn in der Berufungsinstanz findet nicht nur eine Rechtskontrolle unter Ausschluss neuen Tatsachenvortrags statt. Vielmehr zählt zu den Berufungsgründen auch der Umstand, dass Tatsachen, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind, eine andere Entscheidung rechtfertigen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Berufungsgericht eine unbegründete Berufung durch Beschluss zurückweisen kann (vgl. BGH, aaO, Rn. 16). Davon zu trennen ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO stets voraussetzt, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist; dies ist nicht der Fall (Senatsurteil vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 12 mwN).

25

Bei der Aufrechnung handelt es sich um ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz. In welchem Rahmen sie zuzulassen ist, bestimmt sich allein nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO. Ungeachtet des § 531 ZPO ist neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10).

26

bb) Nach diesen Maßgaben durfte das Berufungsgericht die der Aufrechnungserklärung des Beklagten zugrundeliegenden Tatsachen nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO als neu und nicht zu berücksichtigen behandeln. Denn bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin weder auf die Berufungsbegründung noch auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts noch auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16. Juli 2017, mit dem dieser zu dem gerichtlichen Hinweisbeschluss Stellung genommen hat, erwidert. Aufgrund dessen hätte das Berufungsgericht das tatsächliche Vorbringen des Beklagten in diesen Schriftsätzen nicht als unzulässig erachten dürfen, sondern rechtlich würdigen müssen.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Matthias

        

Menges     

        

Derstadt     

        

50
aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage , die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 € beziffert hatte. Entgegen dem Einwand der Revisionserwiderung ist der Aufrechnungserklärung der Beklagten, die der Senat als Prozesserklärung selbständig auslegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97, BauR 1998, 368, 369), eine kumulative Bedingung dahingehend , dass über die Aufrechnung nur entschieden werden sollte, wenn der Klägerin sowohl der Grundstückskaufpreis als auch der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Raten zustehe, nicht zu entnehmen. Die Aufrechnung sollte für den Fall zum Tragen kommen, dass der Klägerin wenigstens eine der beiden Forderungen zusteht.
37
(4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält aber entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 101/16 Verkündet am:
5. Juli 2016
Besirovic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:050716UXIZR101.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. Januar 2016 insgesamt aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 16. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung und Abänderung wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung eines bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der beklagten Sparkasse einbehaltenen Abschlags in Höhe von 625 €.
2
Die Beklagte gewährte dem Kläger im Mai 2006 aus Mitteln eines Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) zu einem Zinssatz von nominal 2,75% p.a. ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 31.250 € mit einer Konditionenfestschreibung bis zum 30. Juni 2026 (nachfolgend: Förderdarlehen).
3
In Ziffer 2.2 des Darlehensvertrages heißt es: "Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,00 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während des Zinsbindungszeitraums. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht - auch nicht teilweise - erstattet. Das gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorgesehen ist."
4
Nach Ziffer 9 des Darlehensvertrages gelten für das Förderdarlehen "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer -" der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort heißt es u.a.: "4. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abge- golten, … 5. Vorzeitige Rückzahlung (1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zu- rückgezahlt werden. … Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag - der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet. (2) …"
5
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 625 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit in diesem zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage ist auch im noch nicht rechtskräftig entschiedenen Teil abzuweisen.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von 625 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Vereinbarung über das von der Beklagten einbehaltene "Disagio" sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie sich auf den nicht auf die Risikoprämie entfallenden Teil beziehe. Bei diesem Teil handele es sich um ein Bearbeitungsentgelt. Die Klausel regele daher insoweit eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterworfen sei.
9
Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle insoweit nicht stand. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, weil das "Disagio" laufzeitunabhängig ausgestaltet sei und damit vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweiche.
10
Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gründe berufen, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lasse. Der vergleichsweise geringe Vorteil des Klägers hinsichtlich des Nominalzinses des Förderdarlehens werde durch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Kreditbetrages teilweise aufgezehrt. Zudem sei die Kreditgewährung mit für den Kreditnehmer nachteiligen Auflagen verbunden. Die Beklagte habe die Bearbeitungsgebühr "im Wege der eingeschränkten Refinanzierung" an die KfW weitergegeben, die ihren besonderen Aufwand im Wesentlichen auf die Beklagte als zwischengeschaltetes Kreditinstitut abgewälzt habe.

II.

11
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des einbehaltenen Abschlags aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auch nicht in der hier noch im Streit stehenden Höhe zu. Die Klausel ist auch insoweit wirksam, weil sie den Kläger nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
12
1. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Kläger das noch streitige Entgelt in Höhe von 625 € im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte geleistet hat.
13
Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 24 ff. und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ).
14
2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Die Leistung des Klägers ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Die Regelung in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrages ist auch insoweit wirksam, als in ihr über die Risikoprämie hinaus ein weiterer Abzug in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags bestimmt ist.
15
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.
16
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht allerdings von der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen, soweit diese eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 20 ff.), ist die Bestimmung in dem Förderdarlehensvertrag über den Abzug in Höhe von 2% für die Bearbeitungsgebühr zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, hält dieser aber stand.
17
aa) Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass dieser Teil des Auszahlungsabschlags entsprechend den Förderbedingungen als Bearbeitungsentgelt anzusehen ist (vgl. zu einer inhaltsgleichen Entgeltklausel ausführlich Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 29 ff.). Danach setzt sich der Auszahlungsabschlag aus der hier nicht mehr gegenständlichen Risikoprämie (2%) und dem noch streitigen Bearbeitungsentgelt (2%) zusammen.
18
bb) Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags selbstständig und aus sich heraus geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 21).
19
cc) Die in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags geregelte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 29 ff.) ausführlich begründet hat, handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle (Senatsurteil aaO Rn. 29, 34 ff.). Diese unterliegt vielmehr deswegen als Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle, weil mit ihr Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (Senatsurteil aaO Rn. 33).
20
dd) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird der Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
21
(1) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 38 ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Zudem dient die Klausel der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens und wälzt folglich Kosten auf den Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, aaO Rn. 40).
22
(2) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen den Kläger - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN).
24
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden Förderdarlehens nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
25
(a) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 44 ff.) dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut - hier die Beklagte - bei der Vereinbarung eines solchen Bear- beitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen um.
26
Danach ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist der Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen.
27
(b) Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten" Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, ziehen die Parteien nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 48 und XI ZR 63/15, juris Rn. 38). Der Kläger ist danach durch die nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert "durchgeleitete" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 16.04.2015 - 55 C 251/14 -
LG Bochum, Entscheidung vom 21.01.2016 - I-1 S 4/15 -
15
2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Die Leistung der Klägerin ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Die Bestimmungen in Ziffer 3 der beiden Förderdarlehensverträge sind wirksam.
37
(4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält aber entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
15
2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, den Klägern stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Risikoprämie und der Bearbeitungsgebühr zu, weil beide Leistungen der Kläger nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt seien. Die Bestimmungen in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags sind wirksam.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.