Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2006 - XII ZB 9/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrügen sind zulässig, aber nicht begründet.
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- I. Anhörungsrüge der Klägerin zu 1:
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- 1. Die Klägerin zu 1 beanstandet, der Senat habe ihr Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vollständig zur Kenntnis genommen und dadurch einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts perpetuiert. Sie sei in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Kammergericht entgegen seiner Ankündigung nicht mündlich verhandelt habe. Der Senat gehe zu Unrecht davon aus, die angegriffene Entscheidung beruhe nicht auf diesem Verstoß. Wenn ein Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, müsse mit der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt werden, was in einer mündlichen Verhandlung über das schriftliche Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre. Der Vortrag einer Partei hänge maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung und den Äußerungen des Gerichts ab. Bei einer derartigen Fallgestaltung müssten deshalb nur die objektiven Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt werden. Diese Auffassung entspreche den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2006 (- I ZB 77/05 - MarkenR 2006, 346, 347) und vom 14. Oktober 1999 (- I ZB 15/97 -1 GRUR 2000, 512, 513).
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- 2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriff bereits in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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- a) Ein Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des I. Zivilsenats liegt nicht vor. Den Entscheidungen lag jeweils ein Verstoß des Bundespatentgerichts gegen § 69 Nr. 1 MarkenG zugrunde, nach dem auf Antrag eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren mündlich zu verhandeln ist. Habe nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften eine mündliche Verhandlung stattzufinden , begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer beteiligten Partei, sich in dieser Verhandlung zu äußern (BGH Beschluss vom 14. Oktober 1999 aaO S. 513).
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- b) Vorliegend hatte das Berufungsgericht jedoch zivilprozessual nicht die Pflicht, mündlich zu verhandeln. Vielmehr konnte es durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 das Rechtsmittel nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. als unzulässig verwerfen, weil eine Verhandlung über die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1 noch nicht stattgefunden hatte, über die nach dem Parteiwechsel allein zu entscheiden war. Der Hinweisbeschluss vom 11. August 2003, der u.a. einen "neuen Termin von Amts wegen" ankündigte, enthielt insoweit lediglich eine nicht bindende Anordnung gemäß § 329 Abs. 1 ZPO, von der das Kammergericht jederzeit wieder Abstand nehmen konnte. Der Verstoß des Beru- fungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht im Unterlassen einer gebotenen mündlichen Verhandlung, sondern im Unterlassen eines Hinweises , nun doch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu beabsichtigen. Bei einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist mit der Rechtsbeschwerde aber darzulegen, was im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen ordnungsgemäßen richterlichen Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - NJW-RR 2003, 1003, 1004). Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhte nicht auf dem Gehörsverstoß, weil die Rechtsbeschwerde ein schriftsätzliches Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht dargelegt hat, das dem Kammergericht überhaupt Veranlassung zu einer mündlichen Verhandlung gegeben hätte.
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- 3. Auch die weitere Rüge der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg. Sie behauptet , der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie in erster Instanz keinen Parteiwechsel erklärt habe. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, bereits die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes hätten zu einem Übergang des Prozessrechtsverhältnisses geführt. In seiner Entscheidung vom 28. Juni 2006 hat der Senat bei der objektiven Auslegung der im Schriftsatz vom 14. September 1999 enthaltenen prozessualen Erklärungen der Klägerinnen auch dieses Vorbringen in vollem Umfang überprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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- II. Anhörungsrüge der Klägerin zu 2:
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- Die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie enthält kein Vorbringen, dass der Senat nicht bereits bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hat. Die Klägerin zu 2 ist durch den im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Ihre Rechtsbeschwerde war damit unzulässig. Der Senat sieht auch hier von einer näheren Begründung entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -
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Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
einer der Beteiligten sie beantragt, - 2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder - 3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.