Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2016 - 2 StR 533/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:100216U2STR533.14.0
10.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 533/14
vom
10. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2016:100216U2STR533.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 20. Januar 2016 in der Verhandlung am 10. Februar 2016, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung am 20. Januar 2016, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 10. Februar 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung am 20. Januar 2016, Rechtsanwalt in der Verhandlung am 20. Januar 2016,
als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. April 2014 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebten die Angeklagte und ihr Ehemann, der später Getötete M. M. , in guten finanziellen Verhältnissen aufgrund mehrerer von M. M. geführter Geschäfte in Deutschland und Malaysia, in die vielfach auch die Angeklagte eingebunden war.
3
Im April 2007 erfuhr die Angeklagte von einer außerehelichen Beziehung ihres Ehemannes zu der Zeugin F. . Nach Trennung der Eheleute musste die Angeklagte feststellen, in welchem Ausmaß sie wirtschaftlich von ihrem Mann abhängig war. Sie verfügte weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen, auf das sie zugreifen konnte, und war folglich auf Unterhaltsleistungen ihres Ehemanns angewiesen. Im Frühjahr 2008 lernte sie S. kennen und zog zu ihm nach England. Da S. nicht für ihr Auskommen sorgen konnte, war die Angeklagte auch weiterhin auf finanzielle Zuwendungen ihres Mannes angewiesen, welche dieser aber immer weniger bereit war, ihr zukommen zu lassen. Er war zwar zu monatlichen Zahlungen bereit, wollte die Angeklagte aber nicht mehr an dem wirtschaftlichen Erfolg der geschäftlichen Unternehmungen teilhaben lassen, weshalb er sie zunehmend aus diesen verdrängte und durch seine Lebensgefährtin F. ersetzte. Dies wollte die Angeklagte nicht hinnehmen, weshalb sie im geschäftlichen Bereich gegen ihn intrigierte. Zudem forderte sie von ihrem Ehemann die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 100.000 € oder den Kauf eines Hauses in England. M. M. beschloss daraufhin, seine Geschäfte in Malaysia auf ein neues, von seiner Lebensgefährtin dort geführtes Büro zu übertragen und auch seinen eigenen Lebensmittelpunkt nach Malaysia zu verlagern, um das Vermögen vor Forderungen durch die Angeklagte zu schützen.
4
Im August 2008 teilte M. M. der Angeklagten mit, dass er ihre Forderungen „ins Leere laufen lassen würde“ und sieleicht aus den Unternehmungen verdrängen könne, womit er bereits begonnen habe. Weiter teilte er ihr mit, dass er sie an dem von ihm verwalteten Vermögen nicht werde teilhaben lassen, wobei er sie daran erinnerte, dass das Vermögen zu einem großen Teil auf nicht versteuerte Einnahmen zurückzuführen sei. Auch kündigte er ihr an, seine Unterhaltszahlungen einzustellen, sollte sie weiterhin seine Geschäfte stören.
5
Unter dem Eindruck der sich über Monate hinziehenden Streitigkeiten beschloss M. M. in der Folgezeit, sein gesamtes Vermögen nach Malaysia zu transferieren, um bei einer Scheidung einen Zugriff durch die Angeklagte zu verhindern. Ab Ende März 2009 überwies er wöchentlich mindestens 4.000 € an seine Lebensgefährtin F. .
6
Ende Oktober 2009 forderte die Angeklagte ihren Ehemann auf, ihr Unterhaltszahlungen zuzusichern und verlangte die Herausgabe von Geschäftsunterlagen , um ihre Ansprüche gegen ihn beziffern zu können. M. M. vertröstete sie jedoch auf ein Treffen im Dezember 2009 und übergab ihr lediglich ein als „unwiderrufliches Testament“ überschriebenes Schriftstück, wonach un- ter anderem der monatliche Unterhalt „ab dem 1.12.2009 lebenslang bezahlt“ werde und die Angeklagte nach seinem Ableben sein Vermögen übernehmen solle. Nachdem die Angeklagte erkannt hatte, dass das „unwiderrufliche Testament“ für sie juristisch wertlos war, forderte sie von ihrem Ehemann ein notarielles Testament und begab sich Ende November 2009 nach Malaysia, um Vermögen ihres Ehemannes ausfindig zu machen.
7
Als M. M. der Angeklagten in einer E-Mail vom 3. Dezember 2009 mitteilte, dass er über einen monatlichen Betrag von 2.000 € hinaus keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde, jedes persönliche Treffen mit ihr ablehne und ihr freistelle, die Scheidung einzureichen, und die Angeklagte gleichzeitig in Erfahrung brachte, dass ihr Mann an F. wöchentlich 4.000 € überwies, verlor sie ihren Glauben an eine gütliche Einigung und es wurde ihr bewusst, dass sie keine Zeit mehr verlieren durfte, um zu verhindern, dass ihr Ehemann das Vermögen vollends nach Malaysia transferieren und damit ihrem Zugriff entziehen würde. Gleichzeitig wusste die Angeklagte, dass sie einen erheblichen Teil des Vermögens nicht gerichtlich würde durchsetzen können, weil es aus unversteuerten Einnahmen stammte. Um sich des verbliebenen Vermögens zu bemächtigen, fasste die Angeklagte daher den Entschluss, ihren Ehemann zu töten.
8
Sie kam in der Folge mit ihrem Lebensgefährten S. überein, dass dieser M. M. am 17. Dezember 2009 in dessen Haus in E. töten solle, denn sie hatte in Erfahrung gebracht, dass M. M. beabsichtigte , am 18. Dezember 2009 zu seiner Lebensgefährtin F. nach Malaysia zu fliegen. Da die Angeklagte und S. wussten, dass sich nach der Tatbegehung ein Verdacht gegen sie richten könnte, versuchten sie, die Fahrt nach E. zu verschleiern, indem S. von B. aus nicht nach Fr. , sondern bereits am Vortag nach A. flog und von dort aus am nächsten Tag mit einem Mietwagen nach E. fuhr. Um von M. M. in die Wohnung eingelassen zu werden und die Tat begehen zu können, begab sich S. unter dem Vorwand nach E. , Katheter abholen zu wollen. Die Katheter waren für den gemeinsamen, an dem „Prune-Belly-Syndrom“ leidenden Sohn der Angeklagten und M. M. bestimmt und von der Angeklagten einige Tage zuvor telefonisch in einer Apotheke bestellt worden. Da die Angeklagte ihren Ehemann darum gebeten hatte, hatte dieser die Katheter am 17. Dezember 2009 in der Apotheke abgeholt, um sie noch vor seiner Abreise der Angeklagten zu übersenden. Kurze Zeit nach seiner Rückkehr in die Wohnung klingelte S. an der Haustür und gab vor, die Katheter abholen zu wollen. Nachdem er von M. in die Wohnung eingelassen worden war, versetzte er diesem zwischen 16.45 Uhr und 16.55 Uhr insgesamt sieben wuchtige Schläge auf den Kopf. Infolge der durch die Schläge verursachten Verletzungen verstarb M. ein bis drei Stunden später. Vor dem Verlassen der Wohnung entwendete S. eine Tasche mit 23.000 € Bargeld, das M. M. am Morgen des 17. Dezember 2009 bei seiner Bank abgehoben hatte, und suchte aufgrund eines Hinweises der Angeklagten auch hinter Wandbildern nach Bargeld. Anschließend fuhr er mit dem Mietwagen wieder zurück nach A. , von wo aus er um23.55 Uhr mit der Angeklagten ein mehr als 25 Minuten andauerndes Gespräch führte, bevor er am nächsten Tag nach England zurückflog.
9
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tathergang und dem gemeinsamen Tatplan des S. und der Angeklagten, die eine Tatbeteiligung bestreitet, maßgeblich darauf gestützt, dass die Angeklagte aufgrund der monatelangen Streitigkeiten mit ihrem Ehemann und dessen Bestrebungen , ihr den Zugriff auf das Vermögen zu verwehren, ein Motiv für die Tötung gehabt habe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Bestellung der Katheter und der Tatbegehung spreche dafür, dass S. mit einer Nachfrage nach den Kathetern ein Vorwand verschafft werden sollte, in die Wohnung zu gelangen, um M. M. dort zu töten. Da auch keine Einbruchspuren festzustellen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass M. M. den Täter eingelassen habe. Der bereits rechtskräftig wegen Mordes verurteilte S. habe im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, in Absprache mit der Angeklagten am Tattag von A. mit einem Mietfahrzeug nach E. und am gleichen Tag wieder zurückgefahren zu sein, wenngleich er bestritten habe, M. angetroffen und getötet zu haben. Der Umstand, dass S. zunächst nach A. geflogen sei und anschließend einen Mietwagen nach E. genutzt habe, wobei die Angeklagte und S. denFlug und das Mietauto gemeinsam gebucht und die Angeklagte die Kosten dafür übernommen habe, sprächen dafür, dass die Angeklagte und S. dessen Anwesenheit in E. gezielt verschleiern wollten. Für den gemeinsamen Tatplan spreche auch, dass die Angeklagte und S. schon vor der Tat gegenüber Bekannten und Verwandten seine Reise nach A. verschleiert und wahrheitswidrig angegeben hätten, dass S. nach B. verreist sei. Entsprechend hätten beide auch im Ermittlungsverfahren – noch bevor sich ein Verdacht gegen sie gerichtet hatte – die Reise S. s nach A. verschwiegen und angegeben, S. habe sich zur Tatzeit in England aufgehalten und versucht, den Verdacht auf dieZeugin F. zu lenken. Auf eine gemeinsame Tatplanung durch die Angeklagte und S. lasse auch der Umstand schließen, dass nach der Spurenlage am Tatort der Täter in der Wohnung des Tatopfers nur hinter Bildern nach Geld gesucht habe; denn die Angeklagte und ihr Ehemann hätten schon früher in ihrer gemeinsamen Wohnung Bargeldbeträge hinter Bildern versteckt, um aus Geschäftseinnahmen stammende Barbeträge nicht versteuern zu müssen. Dies habe die Zeugin F. von dem Getöteten erfahren und im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet. Im Übrigen sei auch nach der Tat hinter einem Spiegel noch Geld aufgefunden worden. Schließlich habe die Schwester von S. , die Zeugin Me. , beim Ausräumen der in England gelegenen Wohnung ihres Bruders und der Angeklagten einen am 17. Dezember 2009 um 9.21 Uhr ausgestellten Kontoauszug gefunden, den sie in der Hauptverhandlung vorgelegt habe, und aus dem sich ergebe, dass M. M. am Morgen des Tattags 23.000 € in bar von einem Konto der von ihm als Alleingeschäftsführer geführten EP. abgehoben habe. Dass dieser Kontoauszug in der Wohnung der Angeklagten und S. s in England aufgefunden wurde, spreche nicht nur maßgeblich für die Tatbegehung durch S. , sondern auch für eine Mittäterschaft der Angeklagten, die allein ein Interesse an Kontounterlagen des Getöteten hatte. Die Angeklagte habe zudem versucht, nach der Tat 100.000 € von einem Konto der EP. auf ihr Privatkonto zu überweisen und geplant, die Geschäfte ihres Ehemannes zusammen mit S. zu übernehmen.

II.

10
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.
11
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. In Ergänzung zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2015 ist hierzu Folgendes auszuführen:
12
a) Die Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) ist unbegründet. Dass der damalige Lebensgefährte der Angeklagten, S. , durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2011 unter Mitwirkung des Richters Mü. als Berichterstatter wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, begründete nicht die Besorgnis, Richter am Landgericht Mü. sei im vorliegenden Verfahren, in dem er als Vorsitzender mitgewirkt hat, voreingenommen (§ 24 Abs. 2 StPO).
13
Die Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen ist regelmäßig kein Ablehnungsgrund. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist nicht gerechtfertigt, soweit er in einem früheren Strafverfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine Rolle spielten (MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 24 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn die Mitwirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betraf (Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15). Eine andere Beurteilung ist nur dann angezeigt , wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das frühere Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthielt oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15).
14
Solche Äußerungen und Wertungen enthält das Urteil vom 11. Juli 2011 indes nicht. Soweit in den Urteilsgründen ausgeführt ist, es sei „die Rücksichts- losigkeit zu berücksichtigen, mit welcher [S. und die Angeklagte] vorgingen und mit welcher sie durch die Ermordung M. M. s versuchten, statt diesem in dessen Geschäfte einzutreten und die hierbei entstehenden Gewinne selbst zu vereinnahmen“, entspricht diese Bewertung dem festgestellten Tatgeschehen und der Annahme eines aus Habgier begangenen Mordes. Auch im Übrigen enthält das Urteil vom 11. Juli 2011 keine Feststellungen und Wertungen, die geeignet waren, gegenüber Richter am Landgericht Mü. die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Landgericht das Motiv der Habgier aus der gescheiterten Ehe der Angeklagten mit M. M. und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann abgeleitet und darüber hinaus die Überzeugung von der Täterschaft des S. maßgeblich auch auf Beweisanzeichen gestützt hat, die zugleich für eine Tatbeteiligung der Angeklagten sprachen, war die Darstellung der Beteiligung der Angeklagten an der von S. durchgeführten Tatbegehung bereits zur Vermeidung von Darstellungsmängeln geboten. Eine Befangenheitsrüge kann in diesem Fall nicht darauf gestützt werden, das Tatgericht sei aufgrund der in dem früheren Urteil festgestellten Tatbeteiligung voreingenommen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 653/85; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036 [insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt]). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die in den Urteilsgründen enthaltenen Hinweise auf die feste bzw. sichere Überzeugung des Gerichts von der Mittäterschaft der Angeklagten (UA S. 42 f./85 f./88). Ob entsprechende Formulierungen in einem früheren Urteil gegen einen Tatbeteiligten Anlass zu Missdeutungen geben können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ- RR 2001, 129, 130 [Kusch]), kann dahinstehen. Denn die Fassung der Urteilsgründe , die lediglich das erforderliche Maß an Sicherheit zum Ausdruck bringen , das mit Blick auf § 261 StPO für eine Verurteilung erforderlich ist, bieten hier keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit.
15
Die Befangenheitsrüge ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Berufsrichter Ba. und W. richtet, die an dem Urteil vom 11. Juli 2011 nicht mitgewirkt hatten. Die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen Richter am Landgericht Mü. , die unter Beteiligung der RichterBa. und W. erfolgt ist und aus der die Angeklagte eine Voreingenommenheit ableitet, ist kein Umstand, der eine Befangenheit dieser Richter besorgen ließ.
16
b) Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Wa. , dessen Ladung im Ausland zu bewirken gewesen wäre, zu Unrecht zurückgewiesen, greift im Ergebnis nicht durch.
17
Nach der Antragsbegründung sollte der Zeuge unter anderem bekunden, dass es sich bei der Anfang Dezember 2009 geäußerten Bitte der Angeklagten an den Zeugen, „einen Anwalt zu finden, der sich mit der Möglichkeit einer Schadensersatzklage gem. des Scharia-Rechts auskenne“, um die einzige Bitte der Angeklagten an den Zeugen gehandelt habe, für sie einen Anwalt zu suchen. Der Zeuge werde weiter bekunden, dass sich die von der Angeklagten am 17. Dezember 2009 um 8.09 Uhr verfasste Kurznachricht, in der sie dem Zeugen geschrieben hatte, sie müsse ihre Rechtsposition kennen, und diesen um baldige Mitteilung gebeten hatte, was ein Rechtsanwalt koste, „demnach“ allein „auf diese Angelegenheit bezog und beziehen konnte“. Aus der Bestätigung der Beweisbehauptung sollte sich ergeben, dass sich die Angeklagte vor dem Hintergrund, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wollte, noch am Morgen des 17. Dezember 2009 um die Möglichkeit einer Klage gegen ihren Ehemann gekümmert habe, was dagegen spreche, dass sie gewusst habe , dass ihr Ehemann an diesem Tag getötet werden sollte. Das Landgericht hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der Begründung zurückgewiesen , die Vernehmung des Zeugen sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.
18
Die Ablehnung der Beweiserhebung genügt nicht den an die Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen zu stellenden Begründungsanforderungen. Zwar kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StPO abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Dies erfordert jedoch von dem Tatgericht im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der bereits durchgeführten Beweisaufnahme (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 451/09, StraFo 2010, 155). Hieran fehlt es.
19
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Wird ein Beweisantrag mit unzureichender oder fehlerhafter Begründung zurückgewiesen, kann ein Beruhen des Urteils hierauf in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn der Antrag mit anderer Begründung zu Recht hätte abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt worden sind (KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 38). Insbesondere im Zusammenhang mit Hilfstatsachen des Beweises , also mit Tatsachen, die einen zwingenden oder möglichen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen, kann sich für das Revisionsgericht die Überzeugung ergeben, dass der Tatrichter den Beweisantrag auch mit der Begründung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache hätte zurückweisen können (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211, 212); dies kommt auch in Betracht, wenn die beantragte Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO) unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht erforderlich gewesen war (vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286).
20
Angesichts der zahlreichen, in den Urteilsgründen angeführten Indiztatsachen , auf die das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang und der Mittäterschaft der Angeklagten gestützt hat, war die beantragte Vernehmung des Auslandszeugen zu den mit dem Tatgeschehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Angaben der Angeklagten nicht geboten. Das Landgericht hätte den Antrag daher gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO unter Darlegung der hierfür wesentlichen Gründe im Wege einer insoweit zulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung zurückweisen können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 451/09, NStZ-RR 2010, 181 [Ls.]). Dabei kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte in Kenntnis einer solchen Ablehnung hätte weitergehend verteidigen können. Im Wissen, dass das Landgericht den von der Verteidigung gewünschten Schluss nicht ziehen wollte, hatte die Verteidigung den Beweisantrag bereits mehrfach ergänzt, modifiziert und konkretisiert. Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Revision auch nicht dargetan, dass von Seiten der Verteidigung in Kenntnis der Ablehnungsgründe weitere Tatsachen vorgebracht worden wären, die zu einer Vernehmung des Zeugen gedrängt hätten oder dass andere sachdienliche Anträge hätten gestellt und andere neue Beweismittel hätten benannt werden können.

21
2. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines aus Habgier begangenen Mordes.
22
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 16. September 2015 - 2 StR 431/14).
23
Gemessen an diesen Grundsätzen lassen die Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht dadurch gegen Denkgesetze verstoßen hat, dass es im Wege eines Zirkelschlusses das, was bewiesen werden soll, vorausgesetzt und die sich aus der Voraussetzung ergebende Wahrscheinlichkeitsfolge als Beweis gewertet hat (vgl. KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 46). Zwar finden sich in den Urteilsgründen an mehreren Stellen einleitende zirkuläre Erwägungen. Aus der sich jeweils anschließenden, ins Einzelne gehenden Würdigung wie auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber jeweils, dass das Landgericht letztlich keine Schlussfolgerungen aus einem Beweisanzeichen gezogen hat, die es anschließend als feststehende Tatsachengrundlage behandelt und seinen weiteren Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat.

24
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zudem, dass das Landgericht die Bedeutung der jeweiligen Beweisanzeichen nicht verkannt hat. Denn es hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten erkennbar auf eine Gesamtschau aller Indizien gestützt, die es im Ergebnis als maßgeblich für den Tatnachweis erachtet hat (UA S. 125 ff.). Damit hat das Landgericht – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 3. August 2011 - 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228) – die Beweisanzeichen nicht nur isoliert bewertet, sondern auch zusammenfassend gewürdigt.
25
Soweit die Revision die Beweiswürdigung darüber hinaus unter Hinweis auf zahlreiche Angaben der Angeklagten in ihrer Einlassung angreift, die insoweit in den Urteilsgründen keine Erwähnung finden, handelt es sich um urteils- fremdes Vorbringen, das im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich ist (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - 3 StR 9/11, StV 2011, 607). Fischer Appl Ott Zeng Bartel

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Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR431/14 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 1 StR 169/15

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 169/15 vom 3. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue ECLI:DE:BGH:2015:031215B1STR169.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlosse

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 StR 265/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 2 6 5 / 1 4 vom 11. Dezember 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 266 PartG § 25 Abs. 2 und 4, § 31c, § 31d Werden Gelder, di
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2016 - 2 StR 533/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 159/17 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1., 3., 4. und 5.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 2.: Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2018:150518U1STR159.17.0 De

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2018 - 2 StR 234/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 234/16 vom 28. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2018:280218B2STR234.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 28. Nov. 2016 - 3 K 24/16

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Gründe 1 Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit ist der Befangenheitsantrag gemäß § 51 FGO i. V. m. § 42 ZPO zumindest unbegründet. I. 2 Die beanstandete Hinweisverfügung der Einzelrichterin vom 7. November 2016 lässt keinen Grund im Si

Referenzen

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 169/15
vom
3. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
ECLI:DE:BGH:2015:031215B1STR169.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und von den verhängten Strafen drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
2
Die dagegen gerichteten, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf ausgeführte Sachrügen gestützten Revisionen bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.


3
1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene und weitgehend gleichartig ausgeführte Rüge, an dem angefochtenen Urteil habe Richterin am Land- gericht K. mitgewirkt, obwohl sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei (§ 24 Abs. 2 i.V.m. § 338 Nr. 3 StPO), greift nicht durch.
4
a) Der Beanstandung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
5
Das Strafverfahren war ursprünglich außer gegen die beiden Angeklagten auch gegen den mittlerweile rechtskräftig verurteilten jetzigen Zeugen E. sowie gegen einen weiteren gesondert Verfolgten geführt worden. Noch während des Zwischenverfahrens kam es am 21. Januar 2011 zu einem Gespräch zwischen den Mitgliedern der damals zuständigen Strafkammer des Landgerichts, Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie den Verteidigern der vormals vier Angeklagten. Die nunmehr abgelehnte Richterin gehörte der Kammer an und nahm an dem Gespräch teil. Darin äußerten sich die Vertreter der Staatsanwaltschaft auch zu bestimmten Strafhöhen für den Fall von Geständnissen. Das Gericht verhielt sich lediglich bezüglich des gesondert Verfolgten zur Straferwartung. Seitens der Verteidigung erfolgten keine Stellungnahmen , es wurde auf die zunächst notwendige Rücksprache mit den Mandanten verwiesen. Über den Inhalt dieses Gesprächs fertigte die frühere Vorsitzende der Strafkammer einen Vermerk, der zu den Akten gelangte.
6
Nachfolgend kam es zu weiteren Kontakten jedenfalls zwischen der früheren Vorsitzenden und dem Verteidiger des jetzigen Zeugen E. . Die Vorsitzende notierte in einem ebenfalls zu den Akten genommenen Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Verteidiger am 6. Mai 2011 u.a., dieser habe erklärt, E. sei mit der vom Gericht vorgeschlagenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten einverstanden. Am 24. Mai 2011 eröffnete die Strafkammer das Hauptverfahren gegen E. sowie die beiden Ange- klagten. Einen Tag später beschloss sie, nach erfolgter Terminsabstimmung mit dem Verteidiger, die Abtrennung des Verfahrens gegen E. . In einer noch von der damaligen Vorsitzenden gefertigten Terminsverfügung vom selben Tage war vermerkt, dass die nunmehr abgelehnte Richterin in der auf den 22. Juni 2011 bestimmten Hauptverhandlung gegen E. den Vorsitz führen sollte.
7
In dieser Hauptverhandlung teilte Richterin am Landgericht K. als Vorsitzende gemäß § 243 Abs. 4 StPO mit, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden hätten. Dabei habe die Strafkammer für den Fall eines der Anklage entsprechenden Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und neun Monaten sowie vier Jahren in Aussicht gestellt. Durch ein auf einer Absprache gemäß § 257c StPO beruhendes Urteil vom selben Tage wurde E. u.a. wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen Bestechungs- und Steuerstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
8
Das Verfahren gegen die Angeklagten war im ersten Rechtsgang durch eine Strafkammer des Landgerichts geführt worden, der die abgelehnte Richterin nicht angehörte. Mit Urteil vom 29. Februar 2012 waren die Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf deren Revision hin hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 StR 532/12).
9
Am zweiten Tag der Hauptverhandlung vor der nunmehr zuständigen Strafkammer hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass ausweislich der Akten ein Erörterungstermin am „10.02.2012“ nach § 202a StPO stattgefunden habe, der insoweit bislang für die Kammer ersichtlich die Angeklagten betreffend der einzige derartige Termin war und dieser nicht zu einer Verständigung geführt habe (vgl. dazu näher unter 2.a). Im Anschluss daran beantragten die Verteidiger der Angeklagten u.a. die Verlesung des Ergebnisses der Verständigung aus der Sitzungsniederschrift des Verfahrens gegen E. sowie die Einholung von dienstlichen Erklärungen verschiedener an diesem Verfahren Beteiligter. Nach Eingang eines Teils der begehrten Erklärungen stellte die Verteidigerin des Angeklagten M. am dritten Hauptverhandlungstag einen Antrag, der im We- sentlichen auf eine Feststellung abzielte, dass es „nach Aktenlage keinerlei Do- kumentation über die Verständigungsgespräche gibt, die zwischen dem damaligen Gericht, der StA und der Verteidigung E. geführt wurden“. Der Vorsitzende teilte daraufhin mit, dass weitergehende Feststellungen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO derzeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Wissen der Kammer getroffen werden könnten.
10
Dies nahmen die Angeklagten zum Anlass, Richterin am Landgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Ablehnung wurde vor allem auf das Verhalten der Richterin als Vorsitzende der für die Hauptverhandlung gegen den jetzigen Zeugen E. zuständigen Strafkammer gestützt. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die von der früheren Vorsitzenden versäumte Dokumentation von Verständigungsgesprächen mit der Verteidigung E. nachzuholen. Das gelte selbst dann, wenn sie an diesen Gesprächen nicht persönlich beteiligt gewesen sein sollte. Im Übrigen wäre es ihre Pflicht gewesen, die „bislang versäumte Information“ an die Verteidigung der Ange- klagten nachzuholen.
11
Die Revisionen sehen die Besorgnis der Befangenheit insgesamt darin begründet, dass die abgelehnte Richterin nach Übernahme des Vorsitzes im Verfahren gegen E. die unzureichende Dokumentation der früheren Vorsitzenden nicht nur nicht korrigiert, sondern sich sogar zu eigen gemacht habe und damit im Ergebnis „an einem unter Verstoß gegen das Verständigungsge- setz zustande gekommenen Verständigungsurteil mitgewirkt“ habe. In diesem Verständigungsurteil sei der jetzige Zeuge E. zudem für seine umfassen- de Aufklärungshilfe mit einer „bereits vor der Eröffnungsentscheidung exakt prognostizierten Strafe bedacht worden“.
12
Die Strafkammer hat die Ablehnungsgesuche der Angeklagten – ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin – als unbegründet zurückgewiesen.
13
b) Die Ablehnungsgesuche sind mit Recht verworfen worden. Die Angeklagten konnten, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 30), keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit sowie zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin haben.
14
aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteile vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341; vom 9. Juli 2009 – 5 StR 263/08 [insoweit in BGHSt 54, 39 ff. nicht abgedruckt]; Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373; vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 29). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger (BGH, aaO, BGHSt 21, 334, 341; BGH, Urteil vom 13. März 1997 – 1 StR 793/96, BGHSt 43, 16, 18 mwN) bzw. verständiger Angeklagter (BGH, Beschlüsse vom 8. März 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 69, 71; vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85 f.).
15
Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter an, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe (vgl. etwa § 22 Nr. 4 und 5; § 23 StPO) dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 – 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 mwN; Beschlüsse vom 7. August 2012 – 1 StR 212/12, NStZ-RR 2012, 350 mwN; vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; in der Sache nicht anders BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 Rn. 25). Dies gilt nicht nur für die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch für die Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 27. April 1972 – 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 337; Beschlüsse vom 7. August 2012 – 1 StR 212/12, NStZ-RR 2012, 350; vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46 mwN). Zu der Vorbefassung in dem vorstehen- den Sinne hinzutretende besondere Umstände können etwa dann gegeben sein, wenn frühere Entscheidungen, an denen der jetzt abgelehnte Richter mitgewirkt hat, unnötige oder sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder sich der betroffene Richter bei oder in Verbindung mit einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373).
16
Dabei können Rechtsfehler in Entscheidungen bei Vorbefassung mit dem Verfahrensgegenstand für sich genommen eine Ablehnung der mitwirkenden Richter grundsätzlich nicht begründen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; Cirener in BeckOK-StPO, Ed. 23, § 24 Rn. 12, 12a mwN); etwas Anderes gilt jedoch, wenn die von den abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung sich als rechtlich völlig abwegig erweist oder gar als willkürlich erscheint (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 169/02, BGHSt 48, 4, 8; Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 24 Rn. 8). Besondere Umstände können aber auch dann gegeben sein, wenn sich aus der Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen die Besorgnis der Befangenheit ergibt (vgl. Cirener in BeckOK-StPO, aaO, § 24 Rn. 12, 12a).
17
bb) An diesen Grundsätzen gemessen bestand für einen verständigen Angeklagten kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin.
18
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese in ihrer Funktion als Vorsitzende der für das Strafverfahren gegen E. zuständigen Strafkammer gegen § 243 Abs. 4, § 257c StPO oder gegen sonstige Pflichten im Zusammenhang mit einer Verständigung verstoßen hat. Denn jedenfalls sind keine Rechts- oder Verfahrensfehler der abgelehnten Richterin in dem früheren Verfahren vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die dort getroffenen Entscheidungen als rechtlich völlig abwegig oder gar als willkürlich erscheinen ließen und deshalb die Besorgnis der Befangenheit in der gegen die Angeklagten geführten Hauptverhandlung begründen könnten.
19
(1) Die ursprünglich für das Verfahren gegen die Angeklagten und E. zuständige Strafkammer war weder durch den Grundsatz des fairen Verfahrens noch durch sonstige Regelungen des Verfassungs- oder des Strafverfahrensrechts gehindert, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten getrennt zu führen (siehe nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 StR 386/13, StV 2014, 513 mwN). Angesichts der bei dem Verurteilten E. anders als bei den Angeklagten vorhandenen Geständnisbereitschaft kann sich aus der Verfahrenstrennung selbst daher keine Besorgnis der Befangenheit ableiten lassen.
20
Ebenso wenig kann die Erledigung des Verfahrens gegen einen geständigen Angeklagten durch ein auf einer Absprache beruhendes Urteil selbst einen besonderen Umstand im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Befangenheit begründen. Die Entscheidung auf diese Weise entspricht den vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten.
21
(2) Dementsprechend kann auch der Umstand, dass sich die abgelehnte Richterin als Mitglied des E. verurteilenden Spruchkörpers dort auf die Überzeugung von dessen Beihilfe zu den von den Angeklagten begangenen Untreuetaten festgelegt hat, als typische Konstellation einer Vorbefassung die Befangenheit nicht stützen. Denn ein „besonderer Umstand“ im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt darin gerade nicht. Die Situation ist insoweit nicht anders als in einem gegen mehrere Angeklagte einheitlich geführten Verfahren, in dem sich wenigstens einer von diesen zur Überzeugung des Tatgerichts wahrheitsgemäß geständig einlässt und dieses Geständnis auch Grundlage der Überzeugungsbildung im Hinblick auf die nicht geständigen Angeklagten ist.
22
(3) Der Inhalt des von der Revision des Angeklagten A. vollständig dargelegten Urteils gegen E. trägt die Befangenheit ebenfalls nicht. Weder die gegen E. verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Beihilfe zu den Untreuetaten der Angeklagtennoch die – unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen – gebildete Gesamtstrafe gaben Anlass zur Besorgnis, die zuständige Strafkammer habe unter Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens E. im Hinblick auf dessen auch die Tatbeteiligung der Angeklagten umfassendes Geständnis unvertretbar milde sanktioniert. Der von der Revision geäußerte Verdacht, es sei E. seitens der Strafkammer gesetzwidrig eine Punktstrafe zugesagt (und verhängt) worden, stützt sich insbesondere auf den handschriftlichen Vermerk der früheren Vorsitzenden vom 6. Mai 2011. Dass eine bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe und nicht ein Strafrahmen durch die Strafkammer insgesamt zugesagt worden ist, ergibt sich daraus nicht eindeutig. Die abgelehnte Richterin hat im Rahmen der Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in dem Verfahren gegen E. einen von der Strafkammer angegebenen Strafrahmen benannt. Ange- sichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zusage einer „Punktstrafe“ gegen einen als Belastungszeugen in Frage kommenden (jetzigen oder früheren ) Mitangeklagten im Rahmen einer Urteilsabsprache als in schwerer Weise rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich erscheinen und deshalb die Besorgnis der Befangenheit bei anderen Angeklagten begründen könnte.
23
(4) Das zu dem Urteil gegen E. führende Verfahren ansonsten trägt die begründete Besorgnis der Befangenheit angesichts der dafür bei Vorbefassung maßgeblichen besonderen Umstände gleichfalls nicht.
24
Soweit vor den Beschlüssen über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Abtrennung des Verfahrens gegen E. außer dem gemeinsamen Erörterungstermin (§ 202a StPO) am 21. Januar 2011 weitere Gespräche allein mit dem Verteidiger von E. stattgefunden haben, oblag deren Dokumentation – was die Revision nicht verkennt – der damaligen Vorsitzenden und nicht der jetzt abgelehnten Richterin. Insoweit kommt ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten , das die Besorgnis der Befangenheit im jetzigen Verfahren auslösen konnte, durch sie ersichtlich nicht in Betracht.
25
Nach Übernahme des Vorsitzes durch die abgelehnte Richterin bestanden lediglich Dokumentations- und Mitteilungspflichten in dem ausschließlich noch E. betreffenden Strafverfahren. In der Hauptverhandlung hat sie Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche, den daran Beteiligten und über die von der Strafkammer für den Fall des Geständnisses in Aussicht gestellte Strafunter- und Strafobergrenze gemacht. Selbst wenn diese Mitteilung zur Erfüllung der Pflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO im dortigen Verfahren nicht genügt haben sollte, lässt sich daraus nicht die Besorgnis ableiten , sie habe im hiesigen Verfahren den Angeklagten nicht mehr mit der gebotenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenüber gestanden. Weder die Art und Weise der Erfüllung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO noch die Handhabung von § 257c StPO durch die abgelehnte Richterin erweisen sich als rechtlich völlig unvertretbar oder willkürlich.
26
Im Übrigen beziehen sich die von der Revision geltend gemachten Verstöße der abgelehnten Richterin bei der Anwendung der Regelungen über Verständigungsgespräche und das Zustandekommen einer Verständigung auf in eine in einem gesonderten Verfahren gegen einen anderen (vormals) Angeklagten getroffene Verständigung. Durch die unzureichende Erfüllung von Transparenz- und Mitteilungspflichten von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, können die daran nicht beteiligten Angeklagten selbst bei einem einheitlichen Verfahren regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen sein (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379 f.). Angesichts der für die mit einer Vorbefassung in Zusammenhang stehenden Besorgnis der Befangenheit geltenden Maßstäbe wird eine solche aus der Verletzung lediglich gegenüber Dritten bestehenden Pflichten allenfalls in Ausnahmefällen resultieren können.
27
(5) Auch in der Gesamtschau ergeben sich aus der maßgeblichen Perspektive des verständigen Angeklagten aufgrund des Verhaltens der abgelehnten Richterin in dem früheren Strafverfahren gegen den jetzigen Zeugen E. keine die Besorgnis der Befangenheit tragenden Umstände.
28
2. Die ebenfalls durch beide Beschwerdeführer weitgehend gleich erhobene Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO wegen einer mangelnden Erfüllung der Mitteilungspflicht des jetzigen Vorsitzenden in Bezug auf die im Zwischenverfahren durch die vormals für das noch gemeinsam gegen die Angeklagten und E. geführte Verfahren zuständige Strafkammer geführten Gespräche bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
29
a) Den Rügen liegt zu einem Teil dasselbe Verfahrensgeschehen wie der vorstehend erörterten Verfahrensbeanstandung zugrunde. Der Vorsitzende der für die neue Verhandlung zuständigen Strafkammer hatte am zweiten Hauptverhandlungstag unter Hinweis auf Blatt 712 der Sachakten festgestellt, dass ein Erörterungsgespräch „am 10.2.2012“ nach § 202a StPO stattgefunden hat, der bezüglich der Angeklagten der bislang einzig ersichtliche und nicht zu einer Verständigung führende Termin gewesen sei. Am dritten und vierten Verhandlungstag teilte der Vorsitzende weitgehend inhaltsgleich jeweils mit, dass weitergehende Feststellungen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO derzeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Wissen der Kammer getroffen werden könnten. Am vierten Hauptverhandlungstag ordnete der Vorsitzende die Verlesung des Aktenvermerks der früheren Vorsitzenden vom 21. Januar 2011 an. Dabei erfolgte keine Klarstellung, dass es sich dabei um jenen Vermerk handelte , bezüglich dessen am zweiten Hauptverhandlungstag der 10. Februar 2012 als Datum genannt worden war.
30
Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend, den Mitteilungen des Vorsitzenden könne bereits nicht hinreichend entnommen werden, dass es im Sinne eines Negativattests nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof keine Verständigungsgespräche mit der im zweiten Rechtsgang zuständigen Strafkammer gegeben habe. Andererseits wird vor allem beanstandet , der wesentliche Inhalt des protokollierten Vermerks hätte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und nicht erst am vierten Hauptverhandlungstag mitgeteilt werden müssen. Eine Heilung des Verstoßes sei dadurch jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Information der Öffentlichkeit schon deshalb nicht herbeigeführt worden, weil am ersten Hauptverhandlungstag ein falsches Datum des Erörterungstermins genannt worden und keine ausreichende Klarstellung dahingehend erfolgt sei, dass der nachträglich verlesene Vermerk sich auf den fälschlich in der Erklärung des Vorsitzenden auf den 10. Februar 2012 datierten Termin bezogen habe.
31
b) An der Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandungen bestehen im Hinblick auf die notwendige Klarstellung der Angriffsrichtung (zur Maßgeblichkeit der Angriffsrichtung siehe BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 620/09, NStZ 2010, 403 f.; näher Cirener in HRRS-Gedächtnisgabe für Widmaier , 2013, S. 27 ff.) Bedenken, indem einerseits auf das Negativattest im Hinblick auf durch die jetzt zuständige Strafkammer selbst geführte mitteilungsbedürftige Gespräche abgestellt und andererseits eine unzureichende Erfüllung der auf einen von der im ersten Rechtsgang zuständigen Kammer durchgeführten Erörterungstermin bezogenen Mitteilungspflicht beanstandet wird. Da eine Verletzung der Mitteilungspflicht hinsichtlich eines Negativattests im zweiten Rechtsgang aber – wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften zutreffend aufgezeigt hat – nicht mit der notwendigen Bestimmtheit behauptet wird, verbleibt es bei der Rüge des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hinsichtlich des von der vormals zuständigen Strafkammer durchgeführten Erörterungstermins. Jedenfalls eine solche Beanstandung lässt sich beiden Revisionen hinreichend bestimmt entnehmen.
32
c) Die entsprechenden Rügen greifen in der Sache nicht durch. Der Vorsitzende hätte eine durch § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eventuell statuierte Pflicht zur Mitteilung über den Inhalt des Erörterungstermins vom 21. Januar 2011 jedenfalls durch die Verlesung des von der Vorsitzenden der vormals zuständigen Strafkammer darüber gefertigten Vermerks inhaltlich erfüllt. Ob nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eine Pflicht des Vorsitzenden des nunmehr zuständigen Tatgerichts besteht, Erörterungstermine i.S.v. § 202a StPO, die ein im ersten Rechtsgang zuständiges Tatgericht durchgeführt, gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilen, bedarf daher keiner Entscheidung.
33
aa) Da weitere, die Angeklagten betreffende und auf eine Verständigung ausgerichtete Gespräche im ersten Rechtsgang nicht stattgefunden hatten, wäre durch die Verlesung des Vermerks über den Erörterungstermin einer even- tuellen Mitteilungspflicht jedenfalls genügt worden. Der Vermerk gibt den wesentlichen Inhalt des Gesprächs wieder. Er stellt vor allem heraus, dass sich das vormals zuständige Gericht lediglich in Bezug auf einen vormals Mitangeklagten zu einer Straferwartung bei dessen Geständnis verhalten hatte, während die Staatsanwaltschaft solche Straferwartungen in Bezug auf sämtliche damaligen Angeklagten geäußert hatte. Ebenso wird über die Reaktionen aller Verteidiger berichtet. Eine Information darüber, auf wessen Initiative vor der Hauptverhandlung geführte, auf eine mögliche Verständigung bezogene Gespräche zustande gekommen sind, gebietet § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht; es handelt sich dabei nicht um einen zum „wesentlichen Inhalt“ gehörenden Umstand (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293 f.).
34
bb) Unter den Umständen des konkreten Falls wäre die inhaltliche Erfüllung der Mitteilungspflicht auch nicht rechtsfehlerhaft verspätet erfolgt. Aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StPO („Sodann“) ergibt sich, dass die Mitteilung nach der Verlesung des Anklagesatzes und vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 289). Innerhalb dieses Zeitrahmens ist vorliegend die vollständige Mitteilung erfolgt. Nachdem der Vorsitzende bereits am zweiten Hauptverhandlungstag festgestellt hatte, dass – ein allerdings von ihm falsch datierter – Erörterungstermin gemäß § 202a StPO durchgeführt worden war, erfolgte am vierten Hauptverhandlungstag vor der Belehrung der Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO die Verlesung des gesamten Vermerks.
35
Zwar wird es im Hinblick auf die mit § 243 Abs. 4 StPO verfolgten Zwecke in den Konstellationen des Satzes 1 regelmäßig angezeigt sein, möglichst umgehend nach der Verlesung des Anklagesatzes über vor Beginn der Hauptverhandlung geführte Gespräche gemäß §§ 202a, 212 StPO zu informieren (vgl. insoweit bzgl. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379 f.). Maßgeblich ist jedoch, dem Angeklagten um der Gewährleistung einer informierten Entscheidung über sein Einlassungsverhalten und der Öffentlichkeit um der Gewährleistung der von ihr ausgehenden Kontrollfunktion (dazu BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN) willen die gebotene Information über vor der Hauptverhandlung erfolgte verständigungsbezogene Gespräche vor der durch § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrung zu verschaffen. Da hier nach Verlesung der Anklage bis zum vierten Hauptverhandlungstag auf Verständigung bezogene Gespräche im ersten Rechtsgang sowie das darauf bezogene Ablehnungsgesuch gegen die beisitzende Richterin Gegenstand der Erörterung gewesen sind, wäre einer eventuellen Mitteilungspflicht durch die Verlesung des Vermerks vor der Belehrung gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO genügt.
36
cc) Der Erfüllung der Mitteilungspflicht stünde das von der Revision im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit beanstandete Fehlen einer Klarstellung der fälschlichen Benennung des Datums des Vermerks der früheren Vorsitzenden über den Erörterungstermin vom 21. Januar 2011 nicht entgegen.
37
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein zentrales Anliegen der vom Gesetzgeber mit dem Verständigungsgesetz verfolgten Regelungskonzeption in der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit. Dem Gesetzgeber sei es maßgeblich darauf angekommen , die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung zu bewahren; die Verständigung müsse sich nach dem Willen des Gesetzgebers „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. BVerfGE 133, 168, 214 f., Rn. 81 f. unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12310, S. 8, 12; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173).
38
Die mit der Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung durch die Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz erhalte durch die gesetzliche Zulassung der in eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Verständigungen zusätzliches Gewicht. Dem habe der Gesetzgeber durch die Mitteilungspflicht in § 243 Abs. 4 StPO Rechnung getragen. Die Öffentlichkeit könne ihre Kontrollfunktion aber nur ausüben, wenn sie die Informationen erhalte , die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transparent und die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN). Zugleich dienten die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden „Schulterschluss“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, Rn. 11; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173). Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit solle verhindern, dass „sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewinnen“ (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN).
39
(2) Diese Kontrollfunktion der Öffentlichkeit ist durch die fehlende Klarstellung über das Datum des Erörterungstermins und des darüber gefertigten Vermerks nicht in Frage gestellt worden. Die Öffentlichkeit hat in dem durch § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Umfang Kenntnis von der Durchführung einer Erörterung gemäß § 202a StPO und deren Inhalt erhalten. Angesichts des Ablaufs des Verfahrens bis zu der Verlesung des Vermerks lassen sich Missverständnisse über Art und Anzahl mitteilungspflichtiger Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang, die sich auf die Wirksamkeit der Kontrollfunktion hinsichtlich der beiden Angeklagten ausgewirkt haben könnten, sicher ausschließen.
40
dd) Auf allein den früheren Mitangeklagten E. betreffende, verständigungsbezogene Erörterungen im ersten Rechtsgang könnten sich die Angeklagten nicht stützen (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379 f.).
41
3. Die zum einen auf die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO abzielenden und zum anderen einen Verstoß gegen § 261 StPO beanstandenden Verfahrensrügen im Zusammenhang mit von den Angeklagten unterschriebenen „Memoranda of Unterstanding“ und darin inhaltlich Bezug genommenen „Finders Fee Agreements“ bleiben aus den in den Antragsschriften desGeneral- bundeanwalts genannten Gründen, die durch die nachfolgenden Schriftsätze der Verteidigung vom 27. Juni 2015 bzw. 6. Juli 2015 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg. Das Landgericht hat sich ohne durchgreifenden Verfahrensfehler die Überzeugung der Kenntnis der Angeklagten von dem Inhalt der „Finders Fee Agreements“ verschafft.

II.


42
Die auf die ausgeführten Sachrügen veranlasste Prüfung des angefochtenen Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Graf Jäger Cirener Radtke Fischer
Nachschlagewerk ja
BGHSt nein
Veröffentlichung ja
1. Zur Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Vorbefassung des Gerichts
nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren gesonderter
Aburteilung.
2. Kommt es durch Schmiergeldzahlungen an einen Treupflichtigen zur Ausschaltung
des Wettbewerbs, liegt es nahe, dass Preise vereinbart werden,
die unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbar wären. In diesem Fall
ist die Annahme eines Vermögensnachteils in Höhe sachfremder oder unter
Wettbewerbsbedingungen nicht ohne weiteres durchsetzbarer Rechnungsposten
gerechtfertigt.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 StR 485/05 - Landgericht Wuppertal -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
- Adhäsionsklägerin: G. W. mbH
Wuppertal, vertreten durch den Geschäftsführer -
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
alsbeisitzendeRichter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin M. ,
Rechtsanwalt E.
alsVerteidiger,
Rechtsanwalt P.
alsVertreterderAdhäsionsklägerin,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,
in der Sitzung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Juni 2004 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
d) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung.
2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgründe freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
3. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtlichen Auslagen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Einzelstrafe (Fall II. 5 der Urteilsgründe ) und einer Gesamtstrafe und über die verbleibenden Kosten der Revision an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 1.511.378,73 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 25. Februar 2003 zu zahlen. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte war „kaufmännischer“ Geschäftsführer der Adhäsionsklägerin G. W. mbH Wuppertal (nachfolgend: GWG). In dieser war der Angeklagte maßgeblich an der Vergabe von zwei großen Bauaufträgen und dem Ankauf von zwei Grundstücken beteiligt. Dabei handelte es sich um die Vergabe von Generalunternehmeraufträgen an das Bauunternehmen H. G. GmbH und Co. KG (nachfolgend: G. KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts eines von der H. -Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auftragsvolumen von ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: Projekt H. -Stiftung) und zur Errichtung eines von der D. -Stiftung geplanten Wohnquartiers für betreutes Altenwohnen mit einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM (nachfolgend: Projekt D. -Stiftung). Die Grundstücksaufkäufe betrafen zum einen ein Grundstück in der Wuppertaler Tannenbergstraße (nachfolgend : Grundstück Tannenbergstraße) zur Errichtung von etwa 200 Studentenwohnungen für etwa 7,1 Mio. DM und zum anderen ein Grundstück der ehemaligen B. -Brauerei in Wuppertal zur städtebaulichen Entwicklung des brachliegenden Geländes zum Preis von 7,7 Mio. DM (nachfolgend: Grundstück B. ).
4
Der Angeklagte ließ sich bei der Auftragsvergabe und den Grundstücksankäufen wesentlich von erheblichen Zuwendungen des gesondert Verfolgten K. leiten. K. – ein frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt , in Wuppertal als „Mister 10 %“ bekannt – war bereits seit geraumer Zeit erfolgreich im Immobilien- und Baugeschäft tätig und hatte seit Beginn der 80er Jahre durch die Investition in größere Bauprojekte mit der G. KG Kontakt bekommen, von der er für die Beauftragung jeweils verdeckte Provisionen erhielt. K. wurde im Vorstand der H. -Stiftung und der D. -Stiftung auch tätig, um in dieser Funktion bei zukünftigen Bauvorhaben für eine Auftragsvergabe an die G. KG zu sorgen und damit weitere Provisionen zu verdienen. Aus demselben Beweggrund unterhielt K. auch jahrelang enge Beziehungen zu dem Angeklagten, dem ursprünglich mitangeklagten gesondert abgeurteilten „technischen“ Geschäftsführer der GWG S. und dem ebenfalls ursprünglich mitangeklagten gesondert abgeurteilten Prokuristen der GWG St. . K. kam es dabei darauf an, diese durch großzügige Zuwendungen zu einer ihm nützlichen Geschäftspolitik der GWG zu bewegen. Der Angeklagte erhielt von K. in den Jahren 1995 bis 1998 Bargeldzuwendungen von insgesamt 150.000 DM und Sachzuwendungen in Form von Reisen, Uhren etc. im Wert von insgesamt ca. 125.000 DM. Der Angeklagte gab diese Zuwendungen in seinen Steuererklärungen für die jeweiligen Jahre nicht an und verkürzte hierdurch Einkommensteuern in Höhe von insgesamt etwa 130.000 DM.
5
Die zwischen G. und K. vereinbarten Provisionen für die Bauvorhaben H. -Stiftung und D. -Stiftung in Höhe von 5 % der Auftragssumme hat das Landgericht als Mindestschaden der GWG im Rahmen der ohne Wettbewerb erfolgten Auftragsvergabe gewertet. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich dabei um einen sachfremden Rechnungsposten, der bei wettbewerbskonformer Vergabe nicht in die Kalkulation der G. KG eingeflossen wäre und deshalb letztlich von der GWG nicht hätte getragen werden müssen. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, der keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache zwischen G. und K. hatte, bedingten Vorsatz hinsichtlich der Höhe des Vermögensnachteils angenommen.
6
Betreffend das Grundstück Tannenbergstraße hatte K. ein Gutachten über den Verkehrswert in Auftrag gegeben, das unter Ansetzung nicht angefallener Baunebenkosten in Höhe von 2,2 Mio. DM einen Wert von 7,1 Mio. DM auswies. Etwa ein Jahr vor dem schließlich zu diesem Preis erfolgten Ankauf des Grundstücks durch die GWG hatte ein anderes Unternehmen das Grundstück zum Preis von 6,1 Mio. DM erwerben wollen; der Verkäufer war auch zu einem Verkauf zu diesem Preis bereit. Die Differenz zwischen beiden Kaufpreisen hat das Landgericht als vom Eventualvorsatz des Angeklagten erfassten Mindestschaden gewertet.
7
Der Verkäufer des Grundstücks B. , der gesondert Verfolgte Z. , ein Geschäftsfreund K. s, war im Jahr 1995 in finanziellen Schwierigkeiten und stand kurz vor der Insolvenz, nachdem ihm die finanzierende Deutsche Bank gedroht hatte, die Kredite für dieses Projekt zu kündigen. Z. hatte das Grundstück bereits 1993 der GWG zum Kauf angeboten , woraufhin die GWG die Prüfung einer städtebaulichen Entwicklung des Geländes beschloss. Auf Druck K. s, der dem Angeklagten die finanziellen Schwierigkeiten seines Freundes Z. beschrieb und wegen dessen drohender Insolvenz zur Eile drängte, wurde im März 1995 der notarielle Kaufvertrag über das Grundstück B. zu dem von der Deutschen Bank vorgegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM geschlossen; die Deutsche Bank war Inhaberin einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld über 6 Mio. DM. Das Landgericht hat eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten darin gesehen, dass dieser beim Grundstücksankauf nicht bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Z. s zugewartet und sich dadurch einer günstigeren Ankaufsmöglichkeit begeben hat. Der GWG sei hierdurch ein Mindestvermögensnachteil von 2 Mio. DM entstanden, weil um mindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei längerem Zuwarten günstiger ausgefallen wäre.

II.


8
Die Revision hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg.
9
1. Zu den Verfahrensrügen
10
a) Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO wegen etwa unrechtmäßiger Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor.
11
aa) Der Rüge liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde:
12
Ursprünglich wurde wegen der Vorwürfe im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen K. s gegen sieben Angeklagte verhandelt: den Angeklagten sowie die früheren Mitangeklagten S. , St. , K. , G. , Pi. und Sch. . K. und Sch. wurde dabei u. a. eine Beteiligung an Untreuetaten des Angeklagten vorgeworfen. Nachdem K. ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, hat die Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen ihn im November 2003 abgetrennt und ihn u. a. wegen Anstiftung zu vier vom Angeklagten begangenen Untreuetaten verurteilt. Kurz zuvor war bereits das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten Pi. abgetrennt worden. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Abtrennung des Verfahrens gegen K. wies der Vorsitzende in einem Rechtsgespräch ausdrücklich darauf hin, dass die Feststellungen der Straf- kammer in diesem abgetrennten Verfahren nicht verbindlich für die verbleibenden Mitangeklagten seien, insbesondere weil ein solches Urteil auf der geständigen Einlassung K. s beruhe; eine Abtrennung werde aber nicht erfolgen, wenn die Verteidigung deshalb ein Ablehnungsgesuch stelle.
13
Im März 2004 lehnten der Angeklagte und der damalige Mitangeklagte S. sämtliche Mitglieder der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer mit der Begründung ab, nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten Sch. am 1. März 2004 (55. Verhandlungstag) sei dieser am 23. März 2004 wegen Beihilfe zu zwei vom Angeklagten und S. begangenen Untreuetaten (Projekte H. -Stiftung und D. - Stiftung) ver-urteilt worden; dies begründe – auch vor dem Hintergrund des im Oktober 2003 geführten Rechtsgesprächs – die Besorgnis der Befangenheit , weil sich die Kammer notwendigerweise schon eine Überzeugung von der Begehung einer Haupttat durch den Angeklagten und S. habe machen müssen und dies der Vorsitzende auch bei seiner mündlichen Urteilsbegründung in Sachen Sch. deutlich erklärt habe. Zudem habe der Vorsitzende in einem weiteren abgetrennten Verfahren gegen den Mitangeklagten G. durch Erörterung von Verfallsbeträgen deutlich gemacht, dass er auch in diesem Verfahren vom Vorliegen einer Untreuehandlung durch den Angeklagten ausgehe.
14
Die Befangenheitsanträge wurden von der Wirtschaftsstrafkammer gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen, weil die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs ungeeignet sei, was dem Fehlen einer Begründung gleichstehe: Sachlich begründete Entscheidungen in abgetrennten Verfahren nach mehr als 50 Hauptverhandlungstage andauernder Beweisaufnahme könnten aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten kein Anlass zum Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters sein.
15
bb) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Beschwerdefüh- rers in jeder Hinsicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
16
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Bei dem angegriffenen Urteil hat kein Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde. Die Entscheidung der Strafkammer, nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verfahren, war weder willkürlich noch hat die Kammer damit die Grenzen dieser Norm in einer die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Weise überschritten. Eine Überprüfung der Entscheidung unter Beschwerdegesichtspunkten ergibt zumal keinen Grund, der geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Kammermitglieder zu begründen.
17
(1) Ein Ablehnungsgesuch ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (anknüpfend an BVerfG – Kammer – StV 2005, 478: BGHSt 50, 216; vgl. auch BGH NJW 2005, 3434; BVerfG – Kammer – StraFo 2006, 232). Willkür in diesem Sinne liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offensichtlich unhaltbar ist. Ebenso zu behandeln ist der Fall, dass das Gericht bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend verkennt. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGHSt 50, 216, 219 f.).
18
(2) Nach diesen Maßstäben hat die Kammer die Grenzen der Vorschrift des § 26a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, nicht überschritten:
19
Grundsätzlich ist die Gleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung einer Richterablehnung völlig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) unbedenklich. Entscheidend für die Abgrenzung zu Ablehnungsgesuchen, die nach § 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist oder ob es über diese bloß formale Prüfung hinaus eine nähere inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe erfordert, wodurch sich der abgelehnte Richter im Rahmen einer Entscheidung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum „Richter in eigener Sache“ machen würde.
20
Nach diesen Kriterien unbedenklich ist die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, das lediglich damit begründet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung beteiligt gewesen. Hierzu gehört auch die Mitwirkung an einem Urteil über dieselbe Tat gegen einen daran Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren (BGHSt aaO S. 221). Da eine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im nämlichen und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsrecht ausdrücklich vorgesehen und vorausgesetzt wird, kann die Vorbefassung als solche – abgesehen von den in § 22 Nr. 4 und Nr. 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschließungstatbeständen – die Besorgnis der Befangenheit aus normativen (nicht tatsächlichen) Erwägungen grundsätzlich nicht begründen. Wird das Ablehnungsgesuch allein auf solche Umstände der Vorbefassung gestützt, kann es ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verworfen werden, weil eine solche Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist und dies dem Fehlen einer Begründung gleichsteht (BGHSt aaO S. 221). Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände , die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen genannten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGHSt aaO S. 221 f.).
21
(3) Die Befangenheitsanträge werden vorliegend inhaltlich entscheidend darauf gestützt, dass sich die Kammer durch die abschließende Entscheidung in einem abgetrennten Verfahren zwangsläufig eine Meinung über die Täterschaft des Angeklagten gebildet habe. Eine notwendige Vorbefassung des Gerichts ist jedoch – wie ausgeführt – für sich gesehen grundsätzlich kein geeigneter Befangenheitsgrund; dies gilt auch, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Teilnahme an später abzuurteilenden Taten erfolgt.
22
Besondere Umstände, die über die Vorbefassung als solche hinaus ausnahmsweise eine inhaltliche Sachprüfung notwendig machten, sind nicht ersichtlich, mindestens nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Unsachliche oder nicht gebotene Äußerungen der abgelehnten Richter werden mit den Befangenheitsanträgen nicht geltend gemacht, sondern lediglich mit der Vorentscheidung im Zusammenhang stehende Äußerungen, welche die bei der Verurteilung eines Teilnehmers zwingend notwendige Überzeugung des Gerichts von der Begehung einer Haupttat belegen. Dies reicht aber – wie oben ausgeführt – aus Rechtsgründen gerade nicht, für sich allein die Besorgnis der Befangenheit im Verfahren gegen den Haupttäter zu begründen. Dass die Abtrennung selbst auf sachfremden Erwägungen beruht hätte, ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
23
Im Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten K. hat der Vorsitzende zutreffend die Verteidigung darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zu einer Beihilfehandlung in einem abgetrennten Verfahren keinerlei Verbindlichkeit für die Feststellungen in einem anderen Verfahren gegen den Haupttäter entfalten. Eine Wiederholung dieser rechtlichen Selbstverständlichkeit war im weiteren Verfahrensgang (anlässlich weiterer Abtrennungen oder von Urteilen in abgetrennten Verfahren) entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Aus Zeitungsbeiträgen über die Urteilsverkündung in abgetrennten Verfahren, deren Inhalt und Wortwahl auch nach dem Vortrag der Revision nicht den abgelehnten Richtern zuzurechnen ist, kann eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht hergeleitet werden. Von jedem Richter ist selbstverständlich zu erwarten, dass er bei dem als Haupttäter Angeklagten auch dann für neue Feststellungen und eine abweichende rechtliche Würdigung offen bleibt, wenn er zuvor in einem abgetrennten Verfahren einen früheren Angeklagten wegen Teilnahme an der dem Haupttäter vorgeworfenen Tat abgeurteilt und sich lediglich in diesem Zusammenhang notwendigerweise die Überzeugung vom Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat gebildet hat.
24
(4) Wie sich aus dem Vorgenannten ergibt, war ein Vorgehen der Kammer nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO vertretbar. Die abgelehnten Richter haben sich nicht zum „Richter in eigener Sache“ gemacht, sondern die geltend gemachten Befangenheitsgründe aus rein rechtlichen Gründen als ungeeignet angesehen, ohne sie dafür inhaltlich näher prüfen zu müssen. Damit haben sie bei der Ablehnung der Befangenheitsanträge weder willkürlich gehandelt, noch die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt.
25
(5) Die Überprüfung der Befangenheitsanträge unter Beschwerdegesichtspunkten kann danach ebenfalls keine Umstände ergeben, die geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern zu begründen.
26
b) Auch die weiteren Verfahrensrügen bleiben erfolglos: Bei der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) fehlt es an der bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses. Bei der Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO trägt der Beschwerdeführer eine Vielzahl unterschiedlicher Beweisanträge und Beschlüsse vor, ohne konkret anzugeben, welche einzelne Entscheidung des Gerichts er mit welcher Begründung angreift. Die zur Begründung der Rüge vorgebrachten pauschalen Rechtsausführungen können den notwendigen geordneten Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht ersetzen. Die weiteren Rügen sind mangels vollständigen Vortrags der die Verfahrensfehler begründenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
27
2. Zur Sachrüge:
28
a) Die Schuldsprüche wegen Untreue durch Auftragsvergabe an die G. KG bei den Projekten H. -Stiftung und D. -Stiftung halten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
29
aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Aussage des Hauptbelastungszeugen K. ist insbesondere im Hinblick auf ihre Entstehung im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache hinreichend kritisch gewürdigt worden. Auch die von der Revision aufgezeigten einzelnen Widersprüche und Erinnerungslücken K. s hat das Landgericht gesehen und in seine Würdigung miteinbezogen. Der vom Landgericht gezogene Schluss, K. habe dem Angeklagten bereits 1995 einen Betrag in Höhe von 50.000 DM zugewendet, ist auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
30
bb) Das Landgericht ist auf tragfähiger Beweisgrundlage zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der GWG seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GWG verletzt hat, indem er – zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aufgrund erheblicher Schmiergeldzahlungen veranlasst – die Generalunternehmeraufträge an die G. KG zu einem überhöhten Preis vergeben hat, obwohl die konkrete Möglichkeit eines Abschlusses zu einem niedrigeren Preis bestand. Diese konkrete Möglichkeit hat das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aus dem Umstand geschlossen, dass die Provisionszahlungen an K. in G. s Preiskalkulation der Aufträge eingeflossen sind und ein solcher Rechnungsposten bei einem lauteren Vorgehen der Beteiligten unter Wettbewerbsbedingungen nicht zusätzlich eingerechnet worden wäre.
31
Ein derartiger Schluss ist vor dem Hintergrund der erheblichen Schmiergeldzahlungen K. s, die zur Auftragsvergabe an G. ohne Einholung mehrerer Angebote beigetragen haben, aus Sicht des Revisionsgerichts nicht zu beanstanden. Lässt sich ein Treupflichtiger durch Schmiergeldzahlungen davon abhalten, seine Pflichten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Treugebers (hier: durch Auftragsvergabe unter Wettbewerbsbedingungen ) wahrzunehmen, liegt regelmäßig die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB in Höhe sachfremder Rechnungsposten nahe (vgl. BGHSt 47, 83, 88 zur Submissionsabsprache). Die Zahlung von Schmiergeldern in beträchtlicher Höhe und über einen längeren Zeitraum zum Zweck der Auftragserlangung lässt in aller Regel darauf schließen, dass hierdurch unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbare Preise erlangt werden. Denn ein solches Verhalten ist wirtschaftlich nur sinnvoll , wenn damit nicht nur die Schmiergelder, sondern auch darüber hinausgehende wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Auftraggebers (Treugebers) erwirtschaftet werden können. Die Ausschaltung von Wettbewerb durch Vorteilszuwendungen an die Entscheidungsträger führt dazu, dass Marktmechanismen keine Wirkung entfalten können. In solchen Fällen liegt es nach der Lebenserfahrung nahe, dass auf diese Art erzielte Preise höher liegen als die im Wettbewerb erreichbaren Marktpreise, weil Unternehmen, die nicht im Wettbewerb bestehen müssen, überhöhte Preise verlangen können und Preissenkungsspielräume nicht nutzen müssen (vgl. BGH NJW 2006, 163, 164 f.; vgl. auch BGHSt 38, 186, 194).
32
cc) Den Umfang der sachfremden Rechnungsposten hat das Landgericht in Höhe der Provisionszahlung an K. angenommen. Derartige Provisionszahlungen sind zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, für sich gesehen grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Unter den festgestellten Umständen liegt es aber nahe, dass unter Wettbewerbsbedingungen gerade dieser Rechnungsposten von der G. KG nicht zu erwirtschaften gewesen wäre, dass vielmehr die Preiskalkulation entsprechend niedriger hätte ausfallen können. Dass bei einer wettbewerbskonformen Auftragsvergabe sämtliche in Frage kommenden Bauunternehmen Provisionen in der an

K.

gezahlten erheblichen Höhe von 5 % der Auftragssumme in ihre Kalkulation eingestellt hätten, liegt fern.
33
dd) Letztlich ist auch der subjektive Tatbestand hinreichend belegt. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten objektiven Umstände – umfangreiche Vorteilszuwendungen im Wert von mehreren hunderttausend DM nicht nur an den Angeklagten, sondern mit seiner Kenntnis auch an den anderen Geschäftsführer, sichtbar überaus luxuriöse Lebensführung K. s – ist der Schluss auf bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich einer Überhöhung des Preises um insgesamt 5 % der Auftragssumme nicht zu beanstanden. Weiterer Ausführungen hierzu in den Urteilsgründen bedurfte es angesichts der geschilderten Umstände nicht.
34
b) Hinsichtlich der beiden Grundstücksaufkäufe hält der Schuldspruch wegen Untreue nur im Fall des Grundstücks Tannenbergstraße revisionsgerichtlicher Überprüfung stand (aa); in diesem Fall ist lediglich der Strafausspruch zu beanstanden (bb). Im Fall des Grundstücks B. spricht der Senat den Angeklagten hingegen vom Vorwurf der Untreue frei (cc).
35
aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage tragfähiger Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte bei dem Grundstücksankauf Tannenbergstraße seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat, indem er – motiviert durch umfangreiche Zuwendungen K. s – ungeprüft ein von der Verkäuferseite in Auftrag gegebenes Wertgutachten als Grundlage der Preisfestsetzung und damit letztlich einen zu hohen Preis akzeptiert hat, obwohl die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Vertragsabschlusses durch ein Infragestellen des Verkäufergutachtens bestand. Dass sich der Angeklagte als Treupflichtiger durch die Schmiergeldzahlungen K. s davon abhalten ließ, die wirtschaftlichen Interessen seines Treugebers durch Überprüfung eines von der Verkäuferseite vorgelegten Wertgutachtens wahrzunehmen, begründet unter den gegebenen Umständen (das Gutachten wies nicht näher belegte Baunebenkosten von 2,2 Mio. DM aus) ohne weiteres eine Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GWG. Diese Pflichtverletzung hat auch zu einem entsprechenden Vermögensnachteil der GWG geführt, weil diese nach den Feststellungen des Landgerichts das Grundstück bei ordnungsgemäßer Prüfung ohne weiteres zu einem geringeren Kaufpreis hätte erwerben können.
36
Dem Schluss des Landgerichts, der Mindestvermögensnachteil der GWG sei mit ca. 1 Mio. DM anzusetzen, nämlich mit der Differenz zu einem etwa ein Jahr zuvor ausgehandelten konkreten Kaufangebot, steht nach Auffassung des Senats – entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft – auch kein durchgreifender Erörterungsmangel in Hinblick auf mögliche Entwicklungen des Grundstückmarkts entgegen: Dafür könnte zwar sprechen, dass nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn der Vertragsverhandlungen in Wuppertal ein vorübergehender Mangel an preiswerten Studentenwohnungen bestand (UA S. 33); dagegen spricht aber die Feststellung der Wirtschaftsstrafkammer, wonach der Geschäftsführer des Hochschulsozialwerks kurz vor der Vertragsunterzeichnung mitteilte, dass sich die Nachfrage nach Studentenwohnungen mittlerweile wieder etwas gelegt habe (UA S. 36). Weil sich das Landgericht mit diesen Fragen an mehreren Stellen der Urteilsgründe beschäftigt hat, schließt der Senat jedenfalls aus, dass es diesen Aspekt bei der Bestimmung des Nachteilsumfangs etwa nicht bedacht haben könnte.
37
Vor diesem Hintergrund durfte die Wirtschaftsstrafkammer maßgelblich darauf abstellen, dass K. aufgrund der Enttäuschung über den zunächst gescheiterten Verkauf des Grundstücks den mit der vorherigen Kaufinteressentin ausgehandelten Preis ohne jede sachliche Grundlage völlig willkürlich um 1 Mio. DM erhöhte (UA S. 65), dass der unter dubiosen Umständen erteilte Gutachtenauftrag diesen erhöhten Preis von 7,1 Mio. DM dem Gutachter als zu errechnenden Grundstückswert vorgab und das Verkehrswertgutachten deshalb nicht näher belegte „Baunebenkosten“ in Höhe von 2,2 Mio. DM enthielt, denen im Wesentlichen keine realen Leistungen zugrunde lagen. Unter diesen Umständen begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht bei der konkreten Schadensberechnung zum Vergleich auf das etwa ein Jahr zuvor abgegebene Kaufangebot über 6,1 Mio. DM abgestellt hat.
38
Ohne Rechtsfehler konnte das Landgericht angesichts dieses Vorlaufs und der umfangreichen Vorteilszuwendungen von K. auf einen entsprechenden Eventualvorsatz des Angeklagten schließen. Wer sich als Treupflichtiger durch erhebliche Schmiergeldzahlungen davon abhalten lässt, seinen Pflichten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Treugebers nachzukommen, indem er sich jeder Überprüfung von Wertangaben der Verkäuferseite trotz eines ganz erheblichen Geschäftsumfangs bewusst verschließt , nimmt regelmäßig eine Schädigung seines Treugebers in erheblicher Höhe in Kauf.
39
bb) Allerdings hält die Strafzumessung des Landgerichts in diesem Fall revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Damit folgt der Senat insoweit jedenfalls im Ergebnis der Bundesanwaltschaft.
40
Die Kammer hat für den Fall des Grundstücks Tannenbergstraße eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und in den Fällen der H. -Stiftung und der D. -Stiftung trotz dort teils gering , teils wesentlich höheren Nachteilsumfangs (1 Mio. DM und 1,5 Mio. DM) jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Bei der Strafzumessung im Fall des Grundstücks Tannenbergstraße hat das Landgericht allerdings nicht erkennbar bedacht, dass sich der Schuldumfang in beiden Untreuekonstellationen wesentlich unterscheidet: Bei der Vergabe der Generalunternehmeraufträge an die G. KG im Volumen von jeweils ca. 30 Mio. DM hat der Angeklagte aktiv jeglichen Wettbewerb ausgeschaltet, wobei den Kontrollgremien teilweise mit nicht unerheblicher krimineller Energie die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs durch eine fingierte Ausschreibung vorgespiegelt wurde. Demgegenüber hat der Angeklagte im Fall des Grundstücks Tannenbergstraße lediglich auf der Grundlage eines nicht näher hinterfragten Wertgutachtens vor etwaigen überhöhten Forderungen der Verkäuferseite die Augen verschlossen und seinen Treugeber hierdurch um die konkrete Möglichkeit eines vorteilhafteren Vertragsschlusses gebracht. Dieses Vorgehen ist gegenüber den Beauftragungsfällen in Hinblick auf die Intensität der Vermögensbetreuungspflichtverletzung und auch in subjektiver Hinsicht von deutlich geringerem Gewicht. Dieser grundlegende Unterschied im Schuldumfang muss im vorliegenden Fall letztlich auch in der Strafzumessung und der angemessenen Abstufung der Strafen untereinander zum Ausdruck kommen.
41
cc) Keinen Bestand kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall II. 6 der Urteilsgründe (Grundstück B. ) haben.
42
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Das Landgericht hat eine Untreuehandlung des Angeklagten darin erblickt, dass er nicht längere Zeit abgewartet hat, um nach der Insolvenz Z. s einen wesentlich günstigeren Ankauf durchzusetzen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Vermögens- betreuungspflicht gebietet, bei einem wirtschaftlich angeschlagenen Geschäftspartner solange mit einem beabsichtigten Geschäftsabschluss zuzuwarten , bis der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät, um dann den Kaufgegen-stand im Wege der Zwangsversteigerung günstiger erwerben zu können. Jedenfalls hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten Z. s bereits die gesicherte Aussicht auf einen vorteilhafteren Vertragsschluss bestanden hätte (vgl. hierzu Tröndle /Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 60 m.w.N.). Eine weitere Verhandlung des Preises schied nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer aus, weil die Deutsche Bank als Hauptgläubigerin den Preis „diktierte“; eine Insolvenz Z. s und damit die eventuelle Möglichkeit eines Grundstückserwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren war nach den Urteilsfeststellungen noch nicht derart konkret, dass schon eine gesicherte Erwerbsaussicht zu einem erheblich günstigeren Preis bestand. Dass bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Z. s die Chance, das Grundstück etwa billiger zu erwerben, in absehbarer Zeit bestanden hätte, begründet die gesicherte Erwartung eines vorteilhafteren Vertragsschlusses unter den gegebenen und rechtsfehlerfrei festgestellten Umständen (noch) nicht. Dass der Grundstückspreis für sich gesehen unangemessen war, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt.
43
Auch die Schätzung eines Mindestschadens von 2 Mio. DM entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Die hierfür allein herangezogene Aussage eines Mitarbeiters der Deutschen Bank, man habe Z. wegen Vermietungsproblemen zum Grundstücksverkauf geraten, die Grundschulden von 6 Mio. DM auf 3 Mio. DM wertberichtigen müssen und er selbst habe lediglich mit einem wesentlich geringeren Verkaufserlös gerechnet, belegt lediglich , dass die Bank mit dem durch ihre Vorgaben „diktierten“ Kaufpreis ein aus ihrer Sicht gutes Geschäft gemacht hat. Angesichts des nach außen durch die Höhe bestehender Grundschulden von insgesamt 6 Mio. DM be- legten Grundstückswerts ist auch die Feststellung des Landgerichts bezüglich des Eventualvorsatzes des Angeklagten zur Nachteilszufügung bei einem Kaufpreis von 7,7 Mio. DM nicht tragfähig begründet.
44
Der Senat spricht den Angeklagten in diesem Fall frei. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass weitergehende Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in diesem Fall tragfähig begründen könnten.
45
c) Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
46
aa) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen ist nicht zu beanstanden. Die von K. erhaltenen erheblichen Zuwendungen waren gemäß § 22 Nr. 3 EStG als „sonstige Einkünfte“ in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen der Jahre 1995 bis 1998 zu erklären. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgten die Zahlungen und Sachgeschenke nicht aus bloßer freundschaftlicher Verbundenheit, sondern weil K. dafür – wie auch geschehen – ein Entgegenkommen des Angeklagten in geschäftlicher Hinsicht erwartete. Die Erklärungspflicht des Angeklagten war auch nicht etwa in Hinblick auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit suspendiert (vgl. BGHSt 50, 299, 316 ff.).
47
bb) Die Strafzumessung in den beiden übrigen Untreuefällen und den Fällen der Steuerhinterziehung hält sich im Rahmen des weiten Ermessensspielraums des Tatrichters. Mit der Erwägung, der Angeklagte habe als erster Geschäftsführer der GWG eine besondere Vertrauensstellung missbraucht und dabei aus eigennützigen Motiven gehandelt, hat das Landgericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB vorstoßen, weil es damit ersichtlich lediglich die im Vergleich zum Mitgeschäftsführer S. besonders hervorgehobene Stellung des Angeklagten in der Geschäftsführung der GWG und seine Motivation zur Tatbegehung berücksichtigt hat. Der Senat schließt aus, dass die weggefallene Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und die weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten die Bemessung der übrigen Einzelfreiheitsstrafen in den verbleibenden Untreuefällen (zweimal drei Jahre) oder der Geldstrafen in den Fällen der Steuerhinterziehung (zwischen zehn und 180 Tagessätzen) beeinflusst hat.
48
3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidung auf und sieht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Dies folgt für den Teil der Adhäsionsentscheidung, die den Fall des Grundstücks B. betrifft, bereits aus dem diesbezüglichen Teilfreispruch des Angeklagten. Bezüglich des verbleibenden Teils in Höhe von 488.795,03 Euro betreffend das Grundstück Tannenbergstraße ist der Antrag ausnahmsweise auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Dies folgt u. a. daraus , dass nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts mit der Gründung der GWG S. und P. gesellschaft mbH (GWG SPE) Teile des Projekts Tannenbergstraße als Sacheinlage von der GWG in die GWG SPE eingeflossen sind. Ob diese Sacheinlage auch zu dem Projekt gehörige Schadensersatzansprüche erfasst, bleibt nach den Urteilsfeststellungen unklar. Auch die von der Revision erhobene Einrede der Verjährung lässt sich anhand der Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres überprüfen. Das Landgericht stellt insoweit lediglich fest, dass die GWG am 9. August 2000 durch Überreichung von umfangreichen Durchsuchungsbeschlüssen über die Zuwendungen K. s an den Angeklagten informiert wurde, andererseits die GWG aber bereits zu einem nicht genannten früheren Zeitpunkt über ein mögliches Fehlverhalten der Geschäftsführung in Kenntnis gesetzt worden war. Weshalb sich diese Informationen nach der Einschätzung des Landgerichts nur auf ein kaufmännisches, nicht aber auf ein deliktisches Fehlverhalten bezogen haben sollen, obgleich jede vorsätzliche Nachteilszufügung durch einen vermögensbetreuungspflichtigen Geschäftsführer zugleich den Verdacht einer Untreue nach § 266 StGB begründet, bleibt unklar. Insgesamt erscheint dem Senat das Strafverfahren im jetzigen Stadium, in dem nunmehr lediglich über eine Einzel- und die Gesamtfreiheitsstrafe zu befinden sein wird, für die Klärung derartiger Zweifelsfragen ungeeignet. Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren, wonach die Staatskasse die Gerichtskosten und jeder der Beteiligten seine notwendigen Auslagen selbst trägt, entspricht billigem Ermessen (vgl. § 472a Abs. 2 StPO; vgl. auch Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II § 472a Rdn. 3; Granderath NStZ 1984, 399, 400 m. Fn. 14). Damit erledigt sich die Kostenbeschwerde.
49
4. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der verbliebenen rechtskräftigen Feststellungen und der verbliebenen Einzelstrafen lediglich über die Bildung einer neuen Einzelstrafe im Fall des Grundstücks Tannenbergstraße und die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe befinden müssen; bei letzterem wird es nicht nur den engen situativen Zusammenhang zwischen den drei Taten, sondern auch die inzwischen verstrichene Zeit hinreichend zu berücksichtigen haben.
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 169/15
vom
3. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
ECLI:DE:BGH:2015:031215B1STR169.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und von den verhängten Strafen drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
2
Die dagegen gerichteten, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf ausgeführte Sachrügen gestützten Revisionen bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.


3
1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene und weitgehend gleichartig ausgeführte Rüge, an dem angefochtenen Urteil habe Richterin am Land- gericht K. mitgewirkt, obwohl sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei (§ 24 Abs. 2 i.V.m. § 338 Nr. 3 StPO), greift nicht durch.
4
a) Der Beanstandung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
5
Das Strafverfahren war ursprünglich außer gegen die beiden Angeklagten auch gegen den mittlerweile rechtskräftig verurteilten jetzigen Zeugen E. sowie gegen einen weiteren gesondert Verfolgten geführt worden. Noch während des Zwischenverfahrens kam es am 21. Januar 2011 zu einem Gespräch zwischen den Mitgliedern der damals zuständigen Strafkammer des Landgerichts, Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie den Verteidigern der vormals vier Angeklagten. Die nunmehr abgelehnte Richterin gehörte der Kammer an und nahm an dem Gespräch teil. Darin äußerten sich die Vertreter der Staatsanwaltschaft auch zu bestimmten Strafhöhen für den Fall von Geständnissen. Das Gericht verhielt sich lediglich bezüglich des gesondert Verfolgten zur Straferwartung. Seitens der Verteidigung erfolgten keine Stellungnahmen , es wurde auf die zunächst notwendige Rücksprache mit den Mandanten verwiesen. Über den Inhalt dieses Gesprächs fertigte die frühere Vorsitzende der Strafkammer einen Vermerk, der zu den Akten gelangte.
6
Nachfolgend kam es zu weiteren Kontakten jedenfalls zwischen der früheren Vorsitzenden und dem Verteidiger des jetzigen Zeugen E. . Die Vorsitzende notierte in einem ebenfalls zu den Akten genommenen Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Verteidiger am 6. Mai 2011 u.a., dieser habe erklärt, E. sei mit der vom Gericht vorgeschlagenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten einverstanden. Am 24. Mai 2011 eröffnete die Strafkammer das Hauptverfahren gegen E. sowie die beiden Ange- klagten. Einen Tag später beschloss sie, nach erfolgter Terminsabstimmung mit dem Verteidiger, die Abtrennung des Verfahrens gegen E. . In einer noch von der damaligen Vorsitzenden gefertigten Terminsverfügung vom selben Tage war vermerkt, dass die nunmehr abgelehnte Richterin in der auf den 22. Juni 2011 bestimmten Hauptverhandlung gegen E. den Vorsitz führen sollte.
7
In dieser Hauptverhandlung teilte Richterin am Landgericht K. als Vorsitzende gemäß § 243 Abs. 4 StPO mit, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden hätten. Dabei habe die Strafkammer für den Fall eines der Anklage entsprechenden Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und neun Monaten sowie vier Jahren in Aussicht gestellt. Durch ein auf einer Absprache gemäß § 257c StPO beruhendes Urteil vom selben Tage wurde E. u.a. wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen Bestechungs- und Steuerstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
8
Das Verfahren gegen die Angeklagten war im ersten Rechtsgang durch eine Strafkammer des Landgerichts geführt worden, der die abgelehnte Richterin nicht angehörte. Mit Urteil vom 29. Februar 2012 waren die Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf deren Revision hin hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 StR 532/12).
9
Am zweiten Tag der Hauptverhandlung vor der nunmehr zuständigen Strafkammer hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass ausweislich der Akten ein Erörterungstermin am „10.02.2012“ nach § 202a StPO stattgefunden habe, der insoweit bislang für die Kammer ersichtlich die Angeklagten betreffend der einzige derartige Termin war und dieser nicht zu einer Verständigung geführt habe (vgl. dazu näher unter 2.a). Im Anschluss daran beantragten die Verteidiger der Angeklagten u.a. die Verlesung des Ergebnisses der Verständigung aus der Sitzungsniederschrift des Verfahrens gegen E. sowie die Einholung von dienstlichen Erklärungen verschiedener an diesem Verfahren Beteiligter. Nach Eingang eines Teils der begehrten Erklärungen stellte die Verteidigerin des Angeklagten M. am dritten Hauptverhandlungstag einen Antrag, der im We- sentlichen auf eine Feststellung abzielte, dass es „nach Aktenlage keinerlei Do- kumentation über die Verständigungsgespräche gibt, die zwischen dem damaligen Gericht, der StA und der Verteidigung E. geführt wurden“. Der Vorsitzende teilte daraufhin mit, dass weitergehende Feststellungen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO derzeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Wissen der Kammer getroffen werden könnten.
10
Dies nahmen die Angeklagten zum Anlass, Richterin am Landgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Ablehnung wurde vor allem auf das Verhalten der Richterin als Vorsitzende der für die Hauptverhandlung gegen den jetzigen Zeugen E. zuständigen Strafkammer gestützt. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die von der früheren Vorsitzenden versäumte Dokumentation von Verständigungsgesprächen mit der Verteidigung E. nachzuholen. Das gelte selbst dann, wenn sie an diesen Gesprächen nicht persönlich beteiligt gewesen sein sollte. Im Übrigen wäre es ihre Pflicht gewesen, die „bislang versäumte Information“ an die Verteidigung der Ange- klagten nachzuholen.
11
Die Revisionen sehen die Besorgnis der Befangenheit insgesamt darin begründet, dass die abgelehnte Richterin nach Übernahme des Vorsitzes im Verfahren gegen E. die unzureichende Dokumentation der früheren Vorsitzenden nicht nur nicht korrigiert, sondern sich sogar zu eigen gemacht habe und damit im Ergebnis „an einem unter Verstoß gegen das Verständigungsge- setz zustande gekommenen Verständigungsurteil mitgewirkt“ habe. In diesem Verständigungsurteil sei der jetzige Zeuge E. zudem für seine umfassen- de Aufklärungshilfe mit einer „bereits vor der Eröffnungsentscheidung exakt prognostizierten Strafe bedacht worden“.
12
Die Strafkammer hat die Ablehnungsgesuche der Angeklagten – ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin – als unbegründet zurückgewiesen.
13
b) Die Ablehnungsgesuche sind mit Recht verworfen worden. Die Angeklagten konnten, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 30), keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit sowie zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin haben.
14
aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteile vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341; vom 9. Juli 2009 – 5 StR 263/08 [insoweit in BGHSt 54, 39 ff. nicht abgedruckt]; Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373; vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 29). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger (BGH, aaO, BGHSt 21, 334, 341; BGH, Urteil vom 13. März 1997 – 1 StR 793/96, BGHSt 43, 16, 18 mwN) bzw. verständiger Angeklagter (BGH, Beschlüsse vom 8. März 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 69, 71; vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85 f.).
15
Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter an, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe (vgl. etwa § 22 Nr. 4 und 5; § 23 StPO) dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 – 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 mwN; Beschlüsse vom 7. August 2012 – 1 StR 212/12, NStZ-RR 2012, 350 mwN; vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; in der Sache nicht anders BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 Rn. 25). Dies gilt nicht nur für die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch für die Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 27. April 1972 – 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 337; Beschlüsse vom 7. August 2012 – 1 StR 212/12, NStZ-RR 2012, 350; vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46 mwN). Zu der Vorbefassung in dem vorstehen- den Sinne hinzutretende besondere Umstände können etwa dann gegeben sein, wenn frühere Entscheidungen, an denen der jetzt abgelehnte Richter mitgewirkt hat, unnötige oder sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder sich der betroffene Richter bei oder in Verbindung mit einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373).
16
Dabei können Rechtsfehler in Entscheidungen bei Vorbefassung mit dem Verfahrensgegenstand für sich genommen eine Ablehnung der mitwirkenden Richter grundsätzlich nicht begründen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; Cirener in BeckOK-StPO, Ed. 23, § 24 Rn. 12, 12a mwN); etwas Anderes gilt jedoch, wenn die von den abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung sich als rechtlich völlig abwegig erweist oder gar als willkürlich erscheint (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 169/02, BGHSt 48, 4, 8; Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 24 Rn. 8). Besondere Umstände können aber auch dann gegeben sein, wenn sich aus der Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen die Besorgnis der Befangenheit ergibt (vgl. Cirener in BeckOK-StPO, aaO, § 24 Rn. 12, 12a).
17
bb) An diesen Grundsätzen gemessen bestand für einen verständigen Angeklagten kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin.
18
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese in ihrer Funktion als Vorsitzende der für das Strafverfahren gegen E. zuständigen Strafkammer gegen § 243 Abs. 4, § 257c StPO oder gegen sonstige Pflichten im Zusammenhang mit einer Verständigung verstoßen hat. Denn jedenfalls sind keine Rechts- oder Verfahrensfehler der abgelehnten Richterin in dem früheren Verfahren vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die dort getroffenen Entscheidungen als rechtlich völlig abwegig oder gar als willkürlich erscheinen ließen und deshalb die Besorgnis der Befangenheit in der gegen die Angeklagten geführten Hauptverhandlung begründen könnten.
19
(1) Die ursprünglich für das Verfahren gegen die Angeklagten und E. zuständige Strafkammer war weder durch den Grundsatz des fairen Verfahrens noch durch sonstige Regelungen des Verfassungs- oder des Strafverfahrensrechts gehindert, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten getrennt zu führen (siehe nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 StR 386/13, StV 2014, 513 mwN). Angesichts der bei dem Verurteilten E. anders als bei den Angeklagten vorhandenen Geständnisbereitschaft kann sich aus der Verfahrenstrennung selbst daher keine Besorgnis der Befangenheit ableiten lassen.
20
Ebenso wenig kann die Erledigung des Verfahrens gegen einen geständigen Angeklagten durch ein auf einer Absprache beruhendes Urteil selbst einen besonderen Umstand im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Befangenheit begründen. Die Entscheidung auf diese Weise entspricht den vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten.
21
(2) Dementsprechend kann auch der Umstand, dass sich die abgelehnte Richterin als Mitglied des E. verurteilenden Spruchkörpers dort auf die Überzeugung von dessen Beihilfe zu den von den Angeklagten begangenen Untreuetaten festgelegt hat, als typische Konstellation einer Vorbefassung die Befangenheit nicht stützen. Denn ein „besonderer Umstand“ im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt darin gerade nicht. Die Situation ist insoweit nicht anders als in einem gegen mehrere Angeklagte einheitlich geführten Verfahren, in dem sich wenigstens einer von diesen zur Überzeugung des Tatgerichts wahrheitsgemäß geständig einlässt und dieses Geständnis auch Grundlage der Überzeugungsbildung im Hinblick auf die nicht geständigen Angeklagten ist.
22
(3) Der Inhalt des von der Revision des Angeklagten A. vollständig dargelegten Urteils gegen E. trägt die Befangenheit ebenfalls nicht. Weder die gegen E. verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Beihilfe zu den Untreuetaten der Angeklagtennoch die – unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen – gebildete Gesamtstrafe gaben Anlass zur Besorgnis, die zuständige Strafkammer habe unter Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens E. im Hinblick auf dessen auch die Tatbeteiligung der Angeklagten umfassendes Geständnis unvertretbar milde sanktioniert. Der von der Revision geäußerte Verdacht, es sei E. seitens der Strafkammer gesetzwidrig eine Punktstrafe zugesagt (und verhängt) worden, stützt sich insbesondere auf den handschriftlichen Vermerk der früheren Vorsitzenden vom 6. Mai 2011. Dass eine bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe und nicht ein Strafrahmen durch die Strafkammer insgesamt zugesagt worden ist, ergibt sich daraus nicht eindeutig. Die abgelehnte Richterin hat im Rahmen der Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in dem Verfahren gegen E. einen von der Strafkammer angegebenen Strafrahmen benannt. Ange- sichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zusage einer „Punktstrafe“ gegen einen als Belastungszeugen in Frage kommenden (jetzigen oder früheren ) Mitangeklagten im Rahmen einer Urteilsabsprache als in schwerer Weise rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich erscheinen und deshalb die Besorgnis der Befangenheit bei anderen Angeklagten begründen könnte.
23
(4) Das zu dem Urteil gegen E. führende Verfahren ansonsten trägt die begründete Besorgnis der Befangenheit angesichts der dafür bei Vorbefassung maßgeblichen besonderen Umstände gleichfalls nicht.
24
Soweit vor den Beschlüssen über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Abtrennung des Verfahrens gegen E. außer dem gemeinsamen Erörterungstermin (§ 202a StPO) am 21. Januar 2011 weitere Gespräche allein mit dem Verteidiger von E. stattgefunden haben, oblag deren Dokumentation – was die Revision nicht verkennt – der damaligen Vorsitzenden und nicht der jetzt abgelehnten Richterin. Insoweit kommt ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten , das die Besorgnis der Befangenheit im jetzigen Verfahren auslösen konnte, durch sie ersichtlich nicht in Betracht.
25
Nach Übernahme des Vorsitzes durch die abgelehnte Richterin bestanden lediglich Dokumentations- und Mitteilungspflichten in dem ausschließlich noch E. betreffenden Strafverfahren. In der Hauptverhandlung hat sie Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche, den daran Beteiligten und über die von der Strafkammer für den Fall des Geständnisses in Aussicht gestellte Strafunter- und Strafobergrenze gemacht. Selbst wenn diese Mitteilung zur Erfüllung der Pflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO im dortigen Verfahren nicht genügt haben sollte, lässt sich daraus nicht die Besorgnis ableiten , sie habe im hiesigen Verfahren den Angeklagten nicht mehr mit der gebotenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenüber gestanden. Weder die Art und Weise der Erfüllung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO noch die Handhabung von § 257c StPO durch die abgelehnte Richterin erweisen sich als rechtlich völlig unvertretbar oder willkürlich.
26
Im Übrigen beziehen sich die von der Revision geltend gemachten Verstöße der abgelehnten Richterin bei der Anwendung der Regelungen über Verständigungsgespräche und das Zustandekommen einer Verständigung auf in eine in einem gesonderten Verfahren gegen einen anderen (vormals) Angeklagten getroffene Verständigung. Durch die unzureichende Erfüllung von Transparenz- und Mitteilungspflichten von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, können die daran nicht beteiligten Angeklagten selbst bei einem einheitlichen Verfahren regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen sein (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379 f.). Angesichts der für die mit einer Vorbefassung in Zusammenhang stehenden Besorgnis der Befangenheit geltenden Maßstäbe wird eine solche aus der Verletzung lediglich gegenüber Dritten bestehenden Pflichten allenfalls in Ausnahmefällen resultieren können.
27
(5) Auch in der Gesamtschau ergeben sich aus der maßgeblichen Perspektive des verständigen Angeklagten aufgrund des Verhaltens der abgelehnten Richterin in dem früheren Strafverfahren gegen den jetzigen Zeugen E. keine die Besorgnis der Befangenheit tragenden Umstände.
28
2. Die ebenfalls durch beide Beschwerdeführer weitgehend gleich erhobene Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO wegen einer mangelnden Erfüllung der Mitteilungspflicht des jetzigen Vorsitzenden in Bezug auf die im Zwischenverfahren durch die vormals für das noch gemeinsam gegen die Angeklagten und E. geführte Verfahren zuständige Strafkammer geführten Gespräche bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
29
a) Den Rügen liegt zu einem Teil dasselbe Verfahrensgeschehen wie der vorstehend erörterten Verfahrensbeanstandung zugrunde. Der Vorsitzende der für die neue Verhandlung zuständigen Strafkammer hatte am zweiten Hauptverhandlungstag unter Hinweis auf Blatt 712 der Sachakten festgestellt, dass ein Erörterungsgespräch „am 10.2.2012“ nach § 202a StPO stattgefunden hat, der bezüglich der Angeklagten der bislang einzig ersichtliche und nicht zu einer Verständigung führende Termin gewesen sei. Am dritten und vierten Verhandlungstag teilte der Vorsitzende weitgehend inhaltsgleich jeweils mit, dass weitergehende Feststellungen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO derzeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Wissen der Kammer getroffen werden könnten. Am vierten Hauptverhandlungstag ordnete der Vorsitzende die Verlesung des Aktenvermerks der früheren Vorsitzenden vom 21. Januar 2011 an. Dabei erfolgte keine Klarstellung, dass es sich dabei um jenen Vermerk handelte , bezüglich dessen am zweiten Hauptverhandlungstag der 10. Februar 2012 als Datum genannt worden war.
30
Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend, den Mitteilungen des Vorsitzenden könne bereits nicht hinreichend entnommen werden, dass es im Sinne eines Negativattests nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof keine Verständigungsgespräche mit der im zweiten Rechtsgang zuständigen Strafkammer gegeben habe. Andererseits wird vor allem beanstandet , der wesentliche Inhalt des protokollierten Vermerks hätte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und nicht erst am vierten Hauptverhandlungstag mitgeteilt werden müssen. Eine Heilung des Verstoßes sei dadurch jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Information der Öffentlichkeit schon deshalb nicht herbeigeführt worden, weil am ersten Hauptverhandlungstag ein falsches Datum des Erörterungstermins genannt worden und keine ausreichende Klarstellung dahingehend erfolgt sei, dass der nachträglich verlesene Vermerk sich auf den fälschlich in der Erklärung des Vorsitzenden auf den 10. Februar 2012 datierten Termin bezogen habe.
31
b) An der Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandungen bestehen im Hinblick auf die notwendige Klarstellung der Angriffsrichtung (zur Maßgeblichkeit der Angriffsrichtung siehe BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 620/09, NStZ 2010, 403 f.; näher Cirener in HRRS-Gedächtnisgabe für Widmaier , 2013, S. 27 ff.) Bedenken, indem einerseits auf das Negativattest im Hinblick auf durch die jetzt zuständige Strafkammer selbst geführte mitteilungsbedürftige Gespräche abgestellt und andererseits eine unzureichende Erfüllung der auf einen von der im ersten Rechtsgang zuständigen Kammer durchgeführten Erörterungstermin bezogenen Mitteilungspflicht beanstandet wird. Da eine Verletzung der Mitteilungspflicht hinsichtlich eines Negativattests im zweiten Rechtsgang aber – wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften zutreffend aufgezeigt hat – nicht mit der notwendigen Bestimmtheit behauptet wird, verbleibt es bei der Rüge des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hinsichtlich des von der vormals zuständigen Strafkammer durchgeführten Erörterungstermins. Jedenfalls eine solche Beanstandung lässt sich beiden Revisionen hinreichend bestimmt entnehmen.
32
c) Die entsprechenden Rügen greifen in der Sache nicht durch. Der Vorsitzende hätte eine durch § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eventuell statuierte Pflicht zur Mitteilung über den Inhalt des Erörterungstermins vom 21. Januar 2011 jedenfalls durch die Verlesung des von der Vorsitzenden der vormals zuständigen Strafkammer darüber gefertigten Vermerks inhaltlich erfüllt. Ob nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eine Pflicht des Vorsitzenden des nunmehr zuständigen Tatgerichts besteht, Erörterungstermine i.S.v. § 202a StPO, die ein im ersten Rechtsgang zuständiges Tatgericht durchgeführt, gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilen, bedarf daher keiner Entscheidung.
33
aa) Da weitere, die Angeklagten betreffende und auf eine Verständigung ausgerichtete Gespräche im ersten Rechtsgang nicht stattgefunden hatten, wäre durch die Verlesung des Vermerks über den Erörterungstermin einer even- tuellen Mitteilungspflicht jedenfalls genügt worden. Der Vermerk gibt den wesentlichen Inhalt des Gesprächs wieder. Er stellt vor allem heraus, dass sich das vormals zuständige Gericht lediglich in Bezug auf einen vormals Mitangeklagten zu einer Straferwartung bei dessen Geständnis verhalten hatte, während die Staatsanwaltschaft solche Straferwartungen in Bezug auf sämtliche damaligen Angeklagten geäußert hatte. Ebenso wird über die Reaktionen aller Verteidiger berichtet. Eine Information darüber, auf wessen Initiative vor der Hauptverhandlung geführte, auf eine mögliche Verständigung bezogene Gespräche zustande gekommen sind, gebietet § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht; es handelt sich dabei nicht um einen zum „wesentlichen Inhalt“ gehörenden Umstand (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293 f.).
34
bb) Unter den Umständen des konkreten Falls wäre die inhaltliche Erfüllung der Mitteilungspflicht auch nicht rechtsfehlerhaft verspätet erfolgt. Aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StPO („Sodann“) ergibt sich, dass die Mitteilung nach der Verlesung des Anklagesatzes und vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 289). Innerhalb dieses Zeitrahmens ist vorliegend die vollständige Mitteilung erfolgt. Nachdem der Vorsitzende bereits am zweiten Hauptverhandlungstag festgestellt hatte, dass – ein allerdings von ihm falsch datierter – Erörterungstermin gemäß § 202a StPO durchgeführt worden war, erfolgte am vierten Hauptverhandlungstag vor der Belehrung der Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO die Verlesung des gesamten Vermerks.
35
Zwar wird es im Hinblick auf die mit § 243 Abs. 4 StPO verfolgten Zwecke in den Konstellationen des Satzes 1 regelmäßig angezeigt sein, möglichst umgehend nach der Verlesung des Anklagesatzes über vor Beginn der Hauptverhandlung geführte Gespräche gemäß §§ 202a, 212 StPO zu informieren (vgl. insoweit bzgl. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379 f.). Maßgeblich ist jedoch, dem Angeklagten um der Gewährleistung einer informierten Entscheidung über sein Einlassungsverhalten und der Öffentlichkeit um der Gewährleistung der von ihr ausgehenden Kontrollfunktion (dazu BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN) willen die gebotene Information über vor der Hauptverhandlung erfolgte verständigungsbezogene Gespräche vor der durch § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrung zu verschaffen. Da hier nach Verlesung der Anklage bis zum vierten Hauptverhandlungstag auf Verständigung bezogene Gespräche im ersten Rechtsgang sowie das darauf bezogene Ablehnungsgesuch gegen die beisitzende Richterin Gegenstand der Erörterung gewesen sind, wäre einer eventuellen Mitteilungspflicht durch die Verlesung des Vermerks vor der Belehrung gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO genügt.
36
cc) Der Erfüllung der Mitteilungspflicht stünde das von der Revision im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit beanstandete Fehlen einer Klarstellung der fälschlichen Benennung des Datums des Vermerks der früheren Vorsitzenden über den Erörterungstermin vom 21. Januar 2011 nicht entgegen.
37
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein zentrales Anliegen der vom Gesetzgeber mit dem Verständigungsgesetz verfolgten Regelungskonzeption in der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit. Dem Gesetzgeber sei es maßgeblich darauf angekommen , die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung zu bewahren; die Verständigung müsse sich nach dem Willen des Gesetzgebers „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. BVerfGE 133, 168, 214 f., Rn. 81 f. unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12310, S. 8, 12; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173).
38
Die mit der Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung durch die Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz erhalte durch die gesetzliche Zulassung der in eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Verständigungen zusätzliches Gewicht. Dem habe der Gesetzgeber durch die Mitteilungspflicht in § 243 Abs. 4 StPO Rechnung getragen. Die Öffentlichkeit könne ihre Kontrollfunktion aber nur ausüben, wenn sie die Informationen erhalte , die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transparent und die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN). Zugleich dienten die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden „Schulterschluss“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, Rn. 11; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173). Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit solle verhindern, dass „sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewinnen“ (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN).
39
(2) Diese Kontrollfunktion der Öffentlichkeit ist durch die fehlende Klarstellung über das Datum des Erörterungstermins und des darüber gefertigten Vermerks nicht in Frage gestellt worden. Die Öffentlichkeit hat in dem durch § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Umfang Kenntnis von der Durchführung einer Erörterung gemäß § 202a StPO und deren Inhalt erhalten. Angesichts des Ablaufs des Verfahrens bis zu der Verlesung des Vermerks lassen sich Missverständnisse über Art und Anzahl mitteilungspflichtiger Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang, die sich auf die Wirksamkeit der Kontrollfunktion hinsichtlich der beiden Angeklagten ausgewirkt haben könnten, sicher ausschließen.
40
dd) Auf allein den früheren Mitangeklagten E. betreffende, verständigungsbezogene Erörterungen im ersten Rechtsgang könnten sich die Angeklagten nicht stützen (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379 f.).
41
3. Die zum einen auf die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO abzielenden und zum anderen einen Verstoß gegen § 261 StPO beanstandenden Verfahrensrügen im Zusammenhang mit von den Angeklagten unterschriebenen „Memoranda of Unterstanding“ und darin inhaltlich Bezug genommenen „Finders Fee Agreements“ bleiben aus den in den Antragsschriften desGeneral- bundeanwalts genannten Gründen, die durch die nachfolgenden Schriftsätze der Verteidigung vom 27. Juni 2015 bzw. 6. Juli 2015 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg. Das Landgericht hat sich ohne durchgreifenden Verfahrensfehler die Überzeugung der Kenntnis der Angeklagten von dem Inhalt der „Finders Fee Agreements“ verschafft.

II.


42
Die auf die ausgeführten Sachrügen veranlasste Prüfung des angefochtenen Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Graf Jäger Cirener Radtke Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 513/99
vom
9. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. März 2000 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Februar 1999, soweit er und der Mitangeklagte A. verurteilt worden sind, 1. bezüglich des Angeklagten D.
a) zur Klarstellung hinsichtlich der Verurteilung im Fall II 2 d der Urteilsgründe dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Plettenberg vom 19. August 1997 (2 Ds 96 Js 1889/96 - 171/97 -) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt ist;
b) im Schuldspruch in den Fällen II 3 a, e, f, h und j der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, schuldig ist;
c) in den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 a, e, f, h und j verhängten Freiheitsstrafen und über die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten mit den Feststellungen aufgehoben. 2. bezüglich des Mitangeklagten A.
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in dem weiteren Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;
b) in den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 b und d verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten D. "der Vergewaltigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in den anderen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davon wiederum in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen" schuldig gesprochen und ihn "unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Plettenberg vom 19. August 1997 (2 Ds 96 Js 1889/96 - 171/97 - ) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten" verurteilt. Den Mitangeklagten A. , der keine Revision eingelegt hat, hat es "der Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, in den anderen zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, außerdem der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen", schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt. Von dem Vorwurf des Menschenhandels sind die Angeklagten freigesprochen worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte D. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg und ist insoweit gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:


a) Auch die Ablehnungsrüge (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO) greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings beanstandet der Angeklagte entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zu Recht, daß sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und einen der beisitzenden Richter als unzulässig (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) verworfen wurde, denn er hat die Ablehnung, nachdem ihm die Umstände, auf die er sie gestützt hat, bekanntgeworden waren, unverzüglich geltend gemacht (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat nämlich das Ablehnungsgesuch nicht allein damit begründet, daß die abgelehnten Richter mit den ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten zum Nachteil der Prostituierten Aurelia Av. und Oksana P. bereits in dem Verfahren befaßt waren, in dem sein Bruder Arben unter anderem wegen Vergewaltigung dieser Frauen verurteilt wurde. Vielmehr hat er darüberhinaus geltend gemacht , daß die Kammer in jenem Verfahren Feststellungen auch zu den gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten A. erhobenen Vorwürfen getroffen und hierzu in den Urteilsgründen unter anderem ausgeführt hatte, sie sei ”fest davon überzeugt,” daß die als Zeuginnen vernommenen Tatopfer ”generell glaubwürdig” und ihre Angaben glaubhaft seien. Von dem Inhalt der Urteilsgründe hatte der Angeklagte, wie in dem Gesuch glaubhaft gemacht worden ist, aber erst unmittelbar vor der Verhandlung am 3. Dezember 1998 Kenntnis erlangt, zu deren Beginn das Ablehnungsgesuch angebracht wurde.
Das Ablehnungsgesuch war jedoch nicht begründet. Die Vorbefassung mit demselben Sachverhalt liefert grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BGHR StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 24 Rdn. 13 m. w. N.), und zwar auch dann nicht, wenn die Schilderung des Tatgeschehens in dem früheren Urteil – wie hier – auch noch nicht
angeklagte Beteiligte einschließt. Die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aufgrund ihrer Ä ußerungen in dem früheren Urteil wäre nur dann begründet, wenn diese Ä ußerungen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten hätten (vgl. BGH aaO m. N.). Das ist jedoch hier nicht der Fall.
Die Einbeziehung auch der hier abgeurteilten Taten in die Schilderung der in dem früheren Verfahren abgeurteilten Tat zum Nachteil derselben Tatopfer war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im einzelnen dargelegten Gründen sachlich geboten. Allerdings können die zahlreichen Hinweise in dem früheren Urteil auf die Überzeugung des Gerichts (”fest davon überzeugt”, ”der festen Überzeugung” und ”keinerlei Zweifel”), die zur Darlegung einer den Anforderungen des § 261 StPO genügenden Überzeugungsbildung (vgl. BGH NStZ 1988, 236 und Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 2 m.N.) nicht erforderlich waren (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 – 4 StR 293/98), für sich genommen Anlaß zu Mißdeutungen geben. Sie waren hier aber vor allem auch im Hinblick auf den Umfang der an den vorangegangenen Sitzungstagen bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht geeignet, zu dem Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuches am zehnten Sitzungstage aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme zu begründen , daß die abgelehnten Richter in dem früheren Verfahren bereits eine endgültige Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen hatten (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 11), zumal bereits in der Terminsverfügung vom 2. Oktober 1998 (Bd. III Bl. 551 d.A.) die Ladung von 18 Zeugen angeordnet worden war und die Hauptverhandlung, die am 27. Oktober 1998 begonnen hatte und für die zunächst 24 Sitzungstage vorgesehen waren, erst am 12. Februar 1999 abgeschlossen wurde.


b) Die Verwertung der Ergebnisse der Wahlgegenüberstellungen, die das Landgericht in der Hauptverhandlung durchgeführt hat und außerhalb der Hauptverhandlung hat durchführen lassen, ist weder verfahrens- noch sachlichrechtlich zu beanstanden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß Wahlgegenüberstellungen in der Hauptverhandlung entbehrlich sind, wenn bereits im Ermittlungsverfahren Wahllichtbildvorlagen oder Wahlgegenüberstellungen durchgeführt worden sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 58 Rdn. 13). Zudem dürfte eine sukzessive (sequentielle) Gegenüberstellung, bei welcher der Zeuge jeweils nur eine Person sieht, ihm aber nacheinander mehrere Personen gezeigt werden (vgl. Mertn/Schwarz/Walser Kriminalistik 1998, 421), einer Wahlgegenüberstellung (vgl. RiStBV 18 Satz 1) vorzuziehen sein.
2. Die Sachbeschwerde führt zur Ä nderung des den Angeklagten D. betreffenden Schuldspruchs in den Fällen II 3 a, e, f, h und j der Urteilsgründe und zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der aus diesen Strafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, weil das Landgericht insoweit das Konkurrenzverhältnis rechtsfehlerhaft beurteilt und Tatmehrheit angenommen hat.

a) Nach den Feststellungen veranlaßten die Angeklagten den Betreiber eines Bordells, ihnen die Prostituierten Oksana P. und Aurelia Av. zu übergeben. Der Angeklagte A. brachte die Frauen in die Wohnung der Angeklagten und sperrte sie dort gemeinsam mit dem Angeklagten D. in der Zeit vom 24. August 1997, 8.00 Uhr, bis zum 28. August 1997 ein. Der Angeklagte D. zwang Oksana P. in vier Fällen mit ihm (II 3 a, e, f und j der Urteilsgründe) und in einem weiteren, nach § 154 Abs. 2 StPO von der Verfol-
gung ausgenommenen Fall mit einem Italiener den Geschlechtsverkehr auszuführen. Beide Frauen wurden in Gegenwart der Angeklagten von dem Bruder des Angeklagten D. v ergewaltigt. Nachdem der Angeklagte A. Aurelia Av. zum Geschlechtsverkehr mit ihm (Fälle II 3 b und d der Urteilsgründe) und in einem weiteren, ebenfalls von der Verfolgung ausgenommenen Fall mit einem Albaner gezwungen hatte, zwang sie am 25. August 1997 der Angeklagte D. zum Oral- und Vaginalverkehr (II 3 h der Urteilsgründe). Der Angeklagte D. war sich bewußt, ”daß die beiden Frauen in der Wohnung eingesperrt waren und sich damit in einer hilflosen Lage befanden, in der sie beiden Angeklagten schutzlos ausgeliefert waren”. Dies nutzte er in allen Fällen aus, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Im ersten der Fälle versetzte der Angeklagte Oksana P. zudem mehrere mit großer Wucht ausgeführte Faustschläge gegen den Kopf, um ihren Widerstandswillen zu brechen. Danach ging er davon aus, daß er ”nicht erneut zuschlagen mußte, weil der Widerstandswille der Frau infolge seiner früheren Gewalttätigkeiten gebrochen war.” In dem letzten der Fälle ging er ”zutreffender Weise davon aus, daß P. der Av. von den Schlägen erzählt bzw. daß Av. die Schläge und Schreie selbst gehört hatte.”
Dieser der Verurteilung des Angeklagten D. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem Fall mit Körperverletzung zugrundeliegende Geschehensablauf vermag die Annahme rechtlich selbständiger Taten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist der Geschehensablauf als eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts aufzufassen, weil die von dem Angeklagten erzwungenen Sexualakte eine einheitliche Handlung bilden:
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein das mehrfache Ausnutzen derselben schutzlosen Lage z ur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zur Annahme nur einer Tat führen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1999 – 1 StR 216/99). Hier liegt den Vergewaltigungen, auf die das Landgericht zutreffend § 177 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr.1 StGB i.d.F. des 33. StrÄ ndG angewendet hat, jedenfalls soweit es die als Tatmittel angewendete Gewalt betrifft, ein einheitliches Tun des Angeklagten D. zugrunde. Neben der Freiheitsberaubung, in der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs.1 Gewalt 10), die der Angeklagte in allen Fällen als Nötigungsmittel einsetzte, wirkte auch die im ersten Fall vom Angeklagten ausgeübte massive körperliche Gewalt während des gesamten Tatgeschehens fort, was der Angeklagte in den nachfolgenden Fällen ebenfalls ausnutzte. Der Annahme einer fortwirkenden Gewaltanwendung steht hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, daß sich das Tatgeschehen über mehrere Tage erstreckte und daß es durch Straftaten anderer zum Nachteil der Tatopfer ”unterbrochen” wurde. Diese Taten bilden schon deshalb keine Zäsur, die zur Annahme rechtlich selbständiger Taten führt, weil sie durch die schutzlose Lage der Frauen ermöglicht wurden und der Angeklagte D. Oksana P. zudem in einem der nicht abgeurteilten Fälle zu dem Geschlechtsverkehr mit einem Italiener unter Ausnutzung dieser Lage gezwungen hat. Im übrigen ist, da zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle keine sicheren Feststellungen getroffen werden konnten, zugunsten des Angeklagten D. davon auszugehen, daß das Tatgeschehen, soweit es die erzwungenen sexuellen Handlungen betrifft, in der Nacht vom 25. zum 26. August 1997 beendet war, so daß ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
Der Angeklagte D. hat danach in allen Fällen, soweit es die angewendete Gewalt betrifft, dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs.1 Gewalt 10, jew. m. N.). Soweit es gegenüber Oksana P. zu mehreren sexuellen Handlungen kam, liegt daher nur eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (vgl. BGH NStZ 1999, 83) und mit Körperverletzung vor. Hierzu stehen die durch dieselbe Handlung zum Nachteil von Aurelia Av. begangenen Delikte (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) in Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 – 4 StR 377/97 und vom 16. November 1999 – 4 StR 504/99). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

b) Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen II 3 a, e, f, h und j verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten zur Folge.

c) Soweit der Angeklagte im Fall II 2 d wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem erpresserischem Menschenraub wegen der Zäsurwirkung der einbezogenen Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt worden ist, faßt der Senat den diese Tat betreffenden Schuld- und Strafausspruch zur Klarstellung der Zuordnung dieser Strafe neu. 3. Die Revision ist, soweit der Mitangeklagte A. in den Fällen II 3 b und d wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, wegen der insoweit gegebenen Identität der
Tat (vgl. Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 357 StPO Rdn. 8) gemäß § 357 StPO auf diesen zu erstrecken.
Der Angeklagte A. hat den Geschlechtsverkehr mit Aurelia Av. , und zwar - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – an demselben Tage, jeweils unter Ausnutzung der in der Freiheitsberaubung liegenden Gewaltanwendung erzwungen und insoweit dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Zu der Vergewaltigung steht die Freiheitsberaubung zum Nachteil beider geschädigter Frauen in Tateinheit. Der Senat hat den Schuldspruch in den genannten Fällen entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der beiden diese Fälle betreffenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 451/09
vom
19. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2010 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten T. C. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2009, soweit es ihn betrifft , mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklagte den Transport von etwa 10 kg Heroin in einem LKW aus der Türkei nach Deutschland, um das Rauschgift gewinnbringend weiter zu verkaufen. Nach der Ankunft der Betäubungsmittel in K. veranlasste er den Mitangeklagten A. , das Heroin abzuholen. Nach der Übergabe wurden A. und der Fahrer des LKW festgenommen. Zeitgleich erfolgte die Festnahme des im Bereich des K. er Hauptbahnhofs wartenden Angeklagten sowie des Mitangeklagten Ab. C. .
3
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Ladung geschmuggelter Antiquitäten gehandelt habe, die er für einen erkrankten Bekannten habe entgegennehmen wollen. Dies sei auch Gegenstand der Telefonate gewesen, die er mit Verwandten in der Türkei geführt habe; bei diesen sei es außerdem um illegale Grenzübertritte eines Verwandten gegangen. Das Landgericht hat diese Einlassung - aufgrund einer für sich fehlerfreien Beweiswürdigung - für widerlegt gehalten und dabei auch aus dem Inhalt mehrerer Telefonate des Angeklagten mit Gesprächspartnern in der Türkei auf seine Tatbegehung geschlossen.
4
2. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht drei in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat.
5
a) Die Verteidigung hatte die Vernehmung des in der Türkei befindlichen Neffen des Angeklagten zum Beweis dafür beantragt, dass es bei den Telefonaten mit dem Angeklagten entsprechend seiner Einlassung tatsächlich um einen Freundschaftsdienst im Zusammenhang mit dem Schmuggel von Antiquitäten gegangen sei. Diesen Antrag hat die Strafkammer gestützt auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ohne weitere Begründung mit der Erwägung abgelehnt, auch bei Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache sei kein direkter Schluss darauf möglich, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht.
6
Mit zwei weiteren Anträgen hatte die Verteidigung die Vernehmung von zwei Zeugen aus der Türkei zum Beweis dafür begehrt, dass Gesprächsinhalt verschiedener Telefonate mit dem Angeklagten der heimliche Transport eines nahen Verwandten aus der Türkei nach Griechenland gewesen sei; die Telefongespräche hätten somit nicht die angeklagte Tat betroffen. Diese Anträge hat das Tatgericht ebenfalls nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt und ausgeführt, die unter Beweis gestellten Tatsachen ließen nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zu. Ein zwingender Schluss ließe sich auch dann nicht ziehen, wenn die Gesprächspartner tatsächlich davon ausgegangen wären , dass die Telefongespräche den unter Beweis gestellten Inhalt hatten, da auch in diesem Fall die Möglichkeit bestanden habe, dass sie unzutreffend informiert worden seien.
7
b) Diese Begründungen tragen die Zurückweisung der Beweisanträge nicht.
8
aa) Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begründung zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestäti- gen können oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine - des Tatrichters - Überzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; BGH NJW 2005, 2322, 2323 m. w. N.).
9
bb) Eine dementsprechende Ablehnung eines solchen Beweisantrags bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO), der zu begründen ist. Diese Begründung hat die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag bewertet, damit er in der Lage ist, sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Ablehnung entstanden ist. Zugleich soll durch die Gründe des Ablehnungsbeschlusses dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung ermöglicht werden. Hieraus folgt, dass das Tatgericht in seinem Beschluss die für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten , so doch in ihrem wesentlichen Kern nachvollziehbar darlegen muss (BGHSt 40, 60, 63).
10
Diesen Anforderungen werden die genannten Beschlüsse nicht gerecht. Sie enthalten noch nicht einmal im Ansatz eine antizipierende Würdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der bis dahin erhobenen Beweise. Damit ließen sie zum einen den Antragsteller über die Einschätzung der Strafkammer über die Beweissituation und die insoweit bestehende Verfahrenssituation völlig im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat die rechtliche Nachprüfung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat. Auf diese Rechtsprüfung ist der Senat beschränkt; er kann insbesondere die notwendige vorweggenommene Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (BGH NJW 2005, 2322, 2323).
11
c) Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Ausführungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein könnten, es habe trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in der Sache die Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ablehnen wollen; denn die Beschlüsse genügen auch insoweit den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht (s. hierzu Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 145 m. w. N.).
12
3. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre, wenn es die benannten Zeugen vernommen hätte und diese die Beweisbehauptungen bestätigt hätten.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 519/09
vom
12. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2010 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 4 Ziffer 1 StGB und in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision rügt mit Erfolg die fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte die damals 20jährige Nebenklägerin mit Schlägen und der Drohung, sie ansonsten den Hells Angels zu übergeben, zur Aufnahme der Prostitution. Er bestimmte sodann Zeit, Ort und Ausmaß der Tätigkeit. In einem Fall erzwang er den Anal- verkehr mit dem Opfer, bei anderer Gelegenheit schlug und trat er die Nebenklägerin und würgte sie bis zur einsetzenden Bewusstlosigkeit.
3
Der Angeklagte hat die Vorwürfe lediglich in seinem letzten Wort pauschal bestritten, im Übrigen hat er zu ihnen geschwiegen. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung "insbesondere" aufgrund "der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin" verschafft.
4
Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht mehrere Beweisanträge mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat und der Senat nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf diesen Fehlern beruht.
5
1. Die Verteidigung hatte die Vernehmung eines Arztes und seiner Ehefrau als Zeugen zu der Tatsache beantragt, dass die Nebenklägerin zumindest im Sommer/Frühherbst 2007 keinerlei sichtbare Verletzungen an den Armen, Schultern oder im Gesichtsbereich hatte. Sie hatte dazu ausgeführt, die Nebenklägerin und der Angeklagte hätten in diesem Zeitraum im Haus der Zeugen in deren Anwesenheit gearbeitet und bei Tätigkeiten im Garten auch nur spärliche Kleidung getragen. Hintergrund des Antrags war die Behauptung der Nebenklägerin , vom Angeklagten im Jahr 2007 häufig geschlagen worden zu sein und am ganzen Körper Hämatome davongetragen zu haben. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, "da die Vernehmung der Zeugen völlig ungeeignet" sei, "die Angaben der Nebenklägerin zu durch Einwirkung des Angeklagten erlittenen Hämatomen zu widerlegen. Selbst wenn die Zeugen bei der Nebenklägerin keine Hämatome bemerkt haben sollten, wäre das nicht einmal ein Indiz dafür, dass tatsächlich keine vorhanden waren."
6
Dies findet in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO keine Stütze. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit der Beweiserhebung ist dort nicht vorgesehen. Sollte das Landgericht gemeint haben, die benannten Beweismittel seien ungeeignet, wäre auch dies hier rechtsfehlerhaft. Zwar kann ein Beweisbegehren , das sich auf ein völlig ungeeignet es Beweismittel stützt, nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden. Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (vgl. BGH StV 1997, 338, 339). Der ablehnende Beschluss bedarf einer Begründung, die ohne jede Verkürzung oder sinnverfehlende Interpretation der Beweisthematik alle tatsächlichen Umstände dartun muss, aus denen das Gericht auf die völlige Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittels schließt. Hieran fehlt es. Für die völlige Ungeeignetheit der benannten Zeugen ist auch sonst nichts erkennbar.
7
Sofern das Landgericht zuletzt den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache vor Augen gehabt haben sollte, hielte die Entscheidung ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter darf eine Tatsache nur dann als (aus tatsächlichen Gründen) bedeutungslos ansehen, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt, und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will. Dies ist vom Tatrichter in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen. Allerdings darf das Gericht dabei die unter Beweis gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vornehmen; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen, seiner antizipierenden Würdigung zu Grunde zu legen (BGH StV 2008, 288 m. w. N.). Danach hätte das Landgericht der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsache den Charakter eines den Angeklagten entlastenden Indizes nicht schlechthin absprechen dürfen, sondern darlegen müssen, aus welchen Gründen es in Ansehung des bisherigen Beweisergebnisses der Tatsache keine Bedeutung für die Erschütterung seiner bisherigen Überzeugung (von der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin) beizumessen vermochte. Auch hieran fehlt es.
8
2. Mit demselben Ziel hatte die Verteidigung die zeugenschaftliche Vernehmung eines Polizeibeamten beantragt zum Beweis der Tatsache, dass die Nebenklägerin auch in dessen Haushalt im Sommer 2007 zusammen mit dem Angeklagten gearbeitet hatte und dem Zeugen trotz luftiger Kleidung keine Verletzungsspuren an der Nebenklägerin aufgefallen waren. Diesen Antrag hat das Landgericht abgelehnt, "da das Beweismittel völlig ungeeignet ist, die Angaben der Nebenklägerin zu widerlegen" und sich im Übrigen auf die Ablehnung des vorigen Beweisantrags (vorstehend 1.) bezogen. Auch diese Entscheidung ist aus den vorgenannten Gründen rechtfehlerhaft.
9
3. Auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht das angefochtene Urteil. Hierzu im Einzelnen:
10
Ein Urteil beruht schon dann auf einem Rechtsfehler, wenn es als möglich erscheint oder wenn nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die Möglichkeit , dass der Verstoß das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 255). Die Entscheidung über das Beruhen hängt - insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht - stark von den Umständen des Einzelfalls ab (Hanack aaO Rdn. 257).
11
Bei mit fehlerhafter Begründung abgelehnten Beweisanträgen kann ein Beruhen des Urteils in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn die Anträge mit anderer Begründung zu Recht hätten abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt wurden (Kuckein in KK 6. Aufl. § 337 Rdn. 38 m. w. N.). Insbesondere im Zusammenhang mit Hilfstatsachen des Beweises, also mit Tatsachen, die einen zwingenden oder möglichen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen, kann sich für das Revisionsgericht die Überzeugung ergeben, dass der Tatrichter den Beweisantrag auch mit der Begründung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache hätte zurückweisen und der Angeklagte sich in Kenntnis einer solchen Ablehnung nicht weitergehend hätte verteidigen können. Hierfür ist die gesamte Beweissituation, wie sie sich aus dem Urteil darstellt, ebenso von Bedeutung wie die Art und Anzahl der gestellten Beweisanträge.
12
Vorliegend hat sich der Angeklagte mit einer Vielzahl von Beweisanträgen verteidigt. Soweit dabei Tatsachen unter Beweis gestellt wurden, handelte es sich überwiegend um solche, die der Widerlegung einzelner, mit dem Tatgeschehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehender Bekundungen der Nebenklägerin oder allgemein der Weckung von Zweifeln an deren Glaubwürdigkeit dienen sollten. Die Revision rügt über die beiden vorgenannten Fälle hinaus die Ablehnung weiterer Beweisanträge als rechtsfehlerhaft. Auch insoweit weisen die Entscheidungen des Landgerichts Mängel auf, die den Generalbundesanwalt veranlasst haben, in seinem Antrag, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, jeweils umfangreich darzulegen, dass ein Beruhen des Urteils auf dem einzelnen Rechtsfehler ausgeschlossen werden könne.
Was bei isolierter Betrachtung der Beweisanträge und ihrer Behandlung durch die Strafkammer möglicherweise zu einer solchen Überzeugung des Revisionsgerichts hätte führen können, ist dem Senat vorliegend aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände nicht möglich.
13
Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden.
VRiBGH Becker ist wegen Pfister RiBGH von Lienen ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. leistung verhindert. Pfister Pfister Hubert Schäfer

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 451/09
vom
19. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2010 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten T. C. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2009, soweit es ihn betrifft , mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklagte den Transport von etwa 10 kg Heroin in einem LKW aus der Türkei nach Deutschland, um das Rauschgift gewinnbringend weiter zu verkaufen. Nach der Ankunft der Betäubungsmittel in K. veranlasste er den Mitangeklagten A. , das Heroin abzuholen. Nach der Übergabe wurden A. und der Fahrer des LKW festgenommen. Zeitgleich erfolgte die Festnahme des im Bereich des K. er Hauptbahnhofs wartenden Angeklagten sowie des Mitangeklagten Ab. C. .
3
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Ladung geschmuggelter Antiquitäten gehandelt habe, die er für einen erkrankten Bekannten habe entgegennehmen wollen. Dies sei auch Gegenstand der Telefonate gewesen, die er mit Verwandten in der Türkei geführt habe; bei diesen sei es außerdem um illegale Grenzübertritte eines Verwandten gegangen. Das Landgericht hat diese Einlassung - aufgrund einer für sich fehlerfreien Beweiswürdigung - für widerlegt gehalten und dabei auch aus dem Inhalt mehrerer Telefonate des Angeklagten mit Gesprächspartnern in der Türkei auf seine Tatbegehung geschlossen.
4
2. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht drei in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat.
5
a) Die Verteidigung hatte die Vernehmung des in der Türkei befindlichen Neffen des Angeklagten zum Beweis dafür beantragt, dass es bei den Telefonaten mit dem Angeklagten entsprechend seiner Einlassung tatsächlich um einen Freundschaftsdienst im Zusammenhang mit dem Schmuggel von Antiquitäten gegangen sei. Diesen Antrag hat die Strafkammer gestützt auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ohne weitere Begründung mit der Erwägung abgelehnt, auch bei Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache sei kein direkter Schluss darauf möglich, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht.
6
Mit zwei weiteren Anträgen hatte die Verteidigung die Vernehmung von zwei Zeugen aus der Türkei zum Beweis dafür begehrt, dass Gesprächsinhalt verschiedener Telefonate mit dem Angeklagten der heimliche Transport eines nahen Verwandten aus der Türkei nach Griechenland gewesen sei; die Telefongespräche hätten somit nicht die angeklagte Tat betroffen. Diese Anträge hat das Tatgericht ebenfalls nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt und ausgeführt, die unter Beweis gestellten Tatsachen ließen nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zu. Ein zwingender Schluss ließe sich auch dann nicht ziehen, wenn die Gesprächspartner tatsächlich davon ausgegangen wären , dass die Telefongespräche den unter Beweis gestellten Inhalt hatten, da auch in diesem Fall die Möglichkeit bestanden habe, dass sie unzutreffend informiert worden seien.
7
b) Diese Begründungen tragen die Zurückweisung der Beweisanträge nicht.
8
aa) Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begründung zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestäti- gen können oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine - des Tatrichters - Überzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; BGH NJW 2005, 2322, 2323 m. w. N.).
9
bb) Eine dementsprechende Ablehnung eines solchen Beweisantrags bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO), der zu begründen ist. Diese Begründung hat die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag bewertet, damit er in der Lage ist, sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Ablehnung entstanden ist. Zugleich soll durch die Gründe des Ablehnungsbeschlusses dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung ermöglicht werden. Hieraus folgt, dass das Tatgericht in seinem Beschluss die für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten , so doch in ihrem wesentlichen Kern nachvollziehbar darlegen muss (BGHSt 40, 60, 63).
10
Diesen Anforderungen werden die genannten Beschlüsse nicht gerecht. Sie enthalten noch nicht einmal im Ansatz eine antizipierende Würdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der bis dahin erhobenen Beweise. Damit ließen sie zum einen den Antragsteller über die Einschätzung der Strafkammer über die Beweissituation und die insoweit bestehende Verfahrenssituation völlig im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat die rechtliche Nachprüfung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat. Auf diese Rechtsprüfung ist der Senat beschränkt; er kann insbesondere die notwendige vorweggenommene Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (BGH NJW 2005, 2322, 2323).
11
c) Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Ausführungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein könnten, es habe trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in der Sache die Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ablehnen wollen; denn die Beschlüsse genügen auch insoweit den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht (s. hierzu Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 145 m. w. N.).
12
3. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre, wenn es die benannten Zeugen vernommen hätte und diese die Beweisbehauptungen bestätigt hätten.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR431/14
vom
16. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16. September 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

2
1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, die am 17. April 1993 geborene Nebenklägerin F. M. , die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin , im Sommer des Jahres 2002 in der gemeinsam mit der Nebenklägerin, deren jüngerer Halbschwester, ihrer Mutter sowie der Zeugin F. bewohnten Wohnung entkleidet zu haben und mit den Fingern in ihre Scheide eingedrungen zu sein; anschließend sei er mit seinem erigierten Glied in die Scheide der Nebenklägerin eingedrungen und habe Beischlafbewegungen vollzogen. Der Samenerguss sei nach dem Geschlechtsverkehr in ein Papiertaschentuch erfolgt. Bis kurz nach dem 13. Geburtstag der Nebenklägerin im Jahr 2006 hätten sich mindestens 19 weitere vergleichbare Taten ereignet, wobei der Angeklagte im dritten Fall nicht den Vaginal-, sondern den Analverkehr mit der Nebenklägerin ausgeübt habe.
3
2. Das Landgericht hat die Anklagevorwürfe 2 und 4 bis 18 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; im Übrigen hat es den die Tat bestreitenden Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , weil es sich nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu überzeugen vermochte.
4
Es hat im Wesentlichen festgestellt, der Angeklagte habe nach dem Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Nebenklägerin regelmäßig in ein Papiertaschentuch ejakuliert. Nachdem sich die Mutter der Nebenklägerin im Jahr 2000 einer Unterleibsoperation hatte unterziehen müssen, war es zu keinem Geschlechtsverkehr mehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen; dieser hatte in der Folgezeit wechselnde Sexualpartnerinnen sowie einen einmaligen sexuellen Kontakt zur Zeugin F. . Am 4. November 2009 trennten sich der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin aufgrund vorangegangener Auseinandersetzungen. An diesem Tag verließ der Angeklagte die gemeinsame Wohnung und fuhr mit dem Auto in Richtung Mü. . Als die Halbschwester der Nebenklägerin bemerkte, dass diese - anders als sie selbst - wegen der Trennung nicht weinte, machte sie ihr Vorwürfe. Die Nebenklägerin entgegnete, dass diese nicht wisse, was passiert sei und sie den Angeklagten hasse. Ihrer Mutter teilte sie kurz darauf mit, dass sie "keine Jungfrau mehr sei" und "dies der Angeklagte gewesen sei". Der Angeklagte, von der Mutter der Nebenklägerin telefonisch mit dem Vorwurf konfrontiert, kehrte umgehend in die gemeinsame Wohnung zurück. Dort zeigte er sich im Beisein der Nebenklägerin von den Vorwürfen "erschüttert" und bot der Familie Geld an, damit man die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fallen lasse. Im weiteren Verlauf kniete sich der Angeklagte vor die Zeugin K. M. bzw. schlug mit dem Kopf gegen den Türrahmen und äußerte dabei sinngemäß: "Ich weiß nicht, wie das passieren konnte".

II.

5
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die sich mit der Sachrüge jeweils gegen die Beweiswürdigung richten, sind begründet.
6
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - 2 StR 14/15). In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe zudem erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. April 2015 - 2 StR 398/14, NStZ-RR 2015, 286, 287).
7
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
Den Urteilsgründen lässt sich ein Motiv für eine Falschbelastung, aus dem sich durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ergeben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 175), nicht entnehmen. Das Landgericht hat zwar ausgeführt , die Nebenklägerin habe versucht, im Vorfeld und im Laufe des Strafverfahrens "ihre den Angeklagten belastenden Aussagen durch das Liefern bestimmter , jedoch nicht der Wahrheit entsprechender bzw. im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zweifelhafter Details als glaubhafter erscheinen zu lassen" (UA S. 48). Dies erklärt jedoch nicht, warum die Nebenklägerin den Angeklagten am 4. November 2009 in einer Spontanreaktion gegenüber ihrer Mutter zu Unrecht des schweren sexuellen Missbrauchs beschuldigt haben sollte. Dazu, ob und aus welchem Grund die Nebenklägerin bereits zu diesem Zeitpunkt ein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten gehabt haben könnte, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
9
Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung auch deshalb lückenhaft, weil das Landgericht das Verhalten des Angeklagten am 4. November 2009 nach dessen Rückkehr in die Wohnung unzureichend gewürdigt hat. Die Annahme des Landgerichts, aus dessen Verhalten lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Angeklagte "die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt bzw. gestanden haben könnte", da es auch möglich sei, dass der Angeklagte "letztlich zu allen Mitteln gegriffen haben könnte, um die gegen ihn erhobenen - tatsächlich aber nicht der Wahrheit entsprechenden - Vorwürfe abzuwehren bzw. im Keim zu ersticken" (UA S. 52 f.), unterstellt eine entsprechende Verhaltensmotivation lediglich, ohne sie zu belegen. Dem Angeklagten günstige Umstände dürfen aber nur zugrunde gelegt werden, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243; Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630, 631). Es erschließt sich indes nicht, dass die Äußerung des Angeklagten, er wisse nicht, "wie das passieren konnte", geeignet war, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzuwehren. Anhaltspunkte dafür, dass diese spontan und unmittelbar nach der Konfrontation mit den Vorwürfen erfolgte Äußerung nicht als Eingeständnis der Tatbegehung zu verstehen war, sondern möglicherweise nur als Reaktion auf eine Falschbelastung durch die Nebenklägerin , zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Eine solche Erklärung liegt angesichts des Zusammenhangs, in dem die Äußerung des Angeklagten erfolgt war, und mit Blick auf das nach der Rückkehr gezeigte Verhalten des Angeklagten auch nicht ohne Weiteres nahe. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, in den Urteilsgründen detailliert darzulegen, welche Angaben die Nebenklägerin, deren Halbschwester und ihre Mutter zu dem Verhalten des Angeklagten nach dessen Rückkehr gemacht haben.
10
Schließlich ist die Erwägung des Landgerichts, aus dem Verhalten des Angeklagten könnten selbst dann "keinerlei Rückschlüsse auf Anzahl, Zeitpunkt , Modalität [und] Intensität etwaiger Vorfälle" gezogen werden, "wenn man davon ausginge, dass es tatsächlich im Vorfeld des 4. November 2009 zu sexuellen Übergriffen [...] zum Nachteil der [Nebenklägerin] gekommen" wäre (UA S. 53), nicht tragfähig. Sofern das Verhalten des Angeklagten und dessen Äußerungen am 4. November 2009 als grundsätzliches Eingeständnis der Tatbegehung zu werten wäre, ist es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ohne Bedeutung, dass der Angeklagte die Taten nicht näher konkretisiert hat.
11
Das Urteil beruht auch auf den vorgenannten Beweiswürdigungsmängeln ; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte. Fischer Appl Krehl Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 167/11
vom
3. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August
2011, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Berger,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Verdeckungsmordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage soll diese am 31. Januar 2010 vor 16.42 Uhr das Tatopfer D. in deren Haus getötet haben, um vorangegangene Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen zu vertuschen.
2
Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
Das spätere Tatopfer D. war im Jahr 2008 von ihrem Ehemann verlassen worden und befand sich deshalb in einer schweren Lebenskrise verbunden mit psychischen Problemen. Auf Vermittlung einer Freundin engagierte sie die Angeklagte als eine Art "Lebenscoach". Die Angeklagte half der alleinlebenden vermögenden Frau D. in persönlichen und insbesondere finanziellen Dingen gegen ein monatliches Honorar von 1.800 €. Nach einer vorübergehenden Besserung ihres Zustandes kam es im Januar 2010 zu einem "Rückfall" von Frau D. wegen einer kurzen unglücklichen Liebschaft mit einem unbekannt gebliebenen Mann. Die Angeklagte übernachtete angesichts der schlechten Verfassung Frau D. s vom 30. auf den 31. Januar 2010 in deren Haus. Zu solchen Aufenthalten über Nacht war es in der Vergangenheit häufiger gekommen, so dass sich Wechselkleidung und Waschutensilien der Angeklagten im Haus befanden. Am 31. Januar 2010 nahm sie gegen 17.20 Uhr einen geschäftlichen Termin mit dem befreundeten Dr. K. wahr, mit dem sie die weitere Zeit bis mindestens 21.17 Uhr in einem Kaffeehaus zubrachte. Von dort begab sie sich in ihre Wohnung, wo sie mehrere Telefonate führte, bevor sie sich gegen 23.47 Uhr ein Taxi zum Haus von Frau D. bestellte. Dort angekommen, öffnete sie mit dem ihr zur Verfügung gestellten Hausschlüssel die Eingangstür, zog im Flur ihre Stiefel aus und zog ihre Hausschuhe, weiße Ballerinas, an. Im Esszimmer entdeckte sie die teilweise in Tücher eingewickelte Leiche Frau D. s. Um 0.17 Uhr und um 0.26 Uhr tätigte sie zwei Notrufe, zwischenzeitlich versuchte sie die Tote zu reanimieren. Die um 0.30 Uhr mit der Polizei eingetroffene Ret- tungsärztin stellte einen nicht näher eingrenzbaren Todeszeitpunkt vor 22.20 Uhr fest. Todesursache war ein Schädel-Hirn-Trauma in Verbindung mit einer Verdeckung der Atemwege. Außerdem wies die Leiche einen massiven Nasenbeinbruch, eine oberflächliche Schnittverletzung im Halsbereich sowie Blutergüsse am ganzen Körper auf. Vor dem Treppenende im Flur fand sich eine große Blutlache und von dort Schleifspuren zum Fundort der Leiche im Esszimmer. An der von der Angeklagten beim Eintreffen der Rettungskräfte getragenen Hose und an den Hausschuhen fanden sich Blutantragungen der Getöteten, wobei es sich vornehmlich um Wisch-, weniger um Spritzspuren handelte. An der unter der Hose getragenen Strumpfhose fanden sich in der linken Kniekehle ebenfalls Blutanhaftungen, während die darüber getragene Jeans an dieser Stelle unbefleckt war. Des Weiteren befand sich in einer Tasche mit Wechselkleidung eine der Angeklagten gehörende graue Strickjacke, die am rechten Ärmelbündchen Blutantragungen der Getöteten aufwies und von der sich Faserspuren am Körper der Leiche befanden.
5
Vor dem 31. Januar 2010 hatte die Angeklagte am 21. Januar 2010 mit der EC-Karte der Getöteten an einem Geldautomaten 1.500 € abgehoben und sich anschließend in der Sparkassenfiliale "maskiert" mit Sonnenbrille und um den Kopf geschlungenem Tuch unter Vorlage des Personalausweises von Frau D. 8.000 € in bar auszahlen lassen. Am 25. Januar 2010 hatte sie unter Fälschung der Unterschrift von Frau D. auf zwei Überweisungsaufträgen den Transfer von zusammen 8.900 € auf ihr eigenes Konto bewirkt.
6
2. Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Einen unmittelbaren Beweis für die Täterschaft der Angeklagten gebe es nicht. Die Blutanhaftungen an der bei Eintreffen der Polizei getragenen Kleidung der Angeklagten könnten von den zwischenzeitlich vorgenommenen Reanimationsversuchen stammen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte das Tatopfer vor 17.00 Uhr getötet, sich anschließend umgezogen, die Kleidung entsorgt, dann den Geschäftstermin wahrgenommen und schließlich nach Rückkehr zum Tatort die Notrufe abgesetzt und die Reanimationsversuche nur vorgetäuscht habe. An einer solch kaltblütigen manipulativen Vorgehensweise der intellektuell gut ausgestatteten Angeklagten bestünden jedoch erhebliche Zweifel. So seien an den Tatwerkzeugen – einer zerbrochenen Tonschale und einem Messer – keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren der Angeklagten feststellbar gewesen. Die Blutanhaftungen an der unter der Jeans getragenen Strumpfhose und an der in einer Tüte aufgefundenen Strickjacke der Angeklagten, von der sich zudem Fasern auf dem Körper der Toten befanden, würden nur belegen, dass es zu einem früheren Zeitpunkt zu einem engen körperlichen Kontakt gekommen sein muss. Die Fasern müssten aber nicht zwangsläufig im Zuge eines Tötungsvorgangs angetragen worden sein. Die Blutantragungen an den Ärmeln der Jacke und in der Kniekehle der Strumpfhose könnten angesichts der desolaten Verfassung der Getöteten ebenso gut im Rahmen des regelmäßigen Aufenthaltes der Angeklagten im Hause der Frau D. , entstanden sein. Für einen vorangegangenen Streit wegen der unberechtigten Geldabhebungen als mögliches Motiv gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Zum einen stehe bereits nicht fest, dass das Tatopfer die Abhebungen bemerkt und die Angeklagte darauf angesprochen habe; zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Abhebungen und Überweisungen berechtigte Forderungen der Angeklagten zu Grunde gelegen hätten. Auch die mit den Abhebungen und Überweisungen einhergehende "Maskierung" und Fälschung der Unterschrift ändere an dieser Einschätzung nichts. Schließlich habe zwar die Tatortaufnahme keinen Hinweis auf ein gewaltsames Eindringen in das Haus gegeben, wohingegen die Angeklagte als Vertraute der Getöteten einen Haustürschlüssel besessen habe. Es komme jedoch auch in Betracht, dass Frau D. zwischen 17.00 und 22.20 Uhr einem unbe- kannten Dritten auf Klingeln geöffnet habe und von diesem dann im Streit spontan getötet worden sei. Das Fehlen von Spuren und Hinweisen auf eine dritte Person beweise nicht, dass kein Dritter am Tatort gewesen sei.

II.

7
Diese Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11 mwN). Hieran gemessen unterliegt die landgerichtliche Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
1. Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass eine bei der hier gegebenen Beweislage unerlässliche nähere Dokumentation früherer Einlassungen der Angeklagten zu sämtlichen Indiztatsachen fehlt, weshalb dem Revisionsgericht eine Überprüfung unmöglich ist, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Einlas- sung 6). Die knappen Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu genügen nicht. Zwar hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht; sie hat jedoch bei der Polizei in einer auf Tonband aufgezeichneten Zeugen- sowie in einer Beschuldigtenvernehmung umfangreiche Angaben gemacht (UA S. 11), die nur bruchstückhaft mitgeteilt werden. Soweit das Urteil ausgeführt hat, die Angaben der Angeklagten stimmten im Wesentlichen mit den getroffenen Feststellungen überein (UA S. 11) und wiesen keine gravierenden Widersprüche auf (UA S. 12) bleibt offen, worin die Abweichungen und Widersprüche bestehen. Ob diese gravierend oder wesentlich sind, ist aus den Urteilsgründen selbst heraus nicht nachvollziehbar und für das Revisionsgericht nicht überprüfbar.
10
2. Soweit die Revision hingegen rügt, die Beweiswürdigung sei deshalb lückenhaft, weil sich die Kammer nicht mit von dem Sachverständigen Dr. Ku. bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgestellten und in der Hauptverhandlung erläuterten molekulargenetischen Spuren der Angeklagten an der Hose im Knöchelbereich des Opfers auseinandergesetzt habe, die beim Schleifen der Leiche an den Fußgelenken vom Flur in das Esszimmer entstanden sein müssten, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. In den Urteilsgründen finden solche molekulargenetischen Spuren keine Erwähnung, eine dies beanstandende Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben.
11
3. Ein weiterer Rechtsfehler ist aber darin zu sehen, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien nicht in ausreichendem Maße vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 33). So hat es die festgestellten Umstände und Beweismittel hinsichtlich ihrer Aussagekraft zum Teil auch mit spekulativen Erwägungen nur jeweils isoliert be- wertet. Schon dabei erscheint es wenig lebensnah, wenn das Landgericht alternativ die Täterschaft eines unbekannten Dritten erwogen hat, für dessen Anwesenheit es keine Anhaltspunkte gibt. Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung und hätte deshalb näher begründet werden müssen, warum die Angeklagte in Verfolgung berechtigter Ansprüche "maskiert" unter Vorlage eines fremden Personalausweises und mit gefälschten Unterschriften Bankgeschäfte zum Nachteil der Getöteten hätte tätigen sollen.
12
4. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln ; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gewonnen hätte.
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 2 6 5 / 1 4
vom
11. Dezember 2014
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Werden Gelder, die einer Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz aus dem Landeshaushalt
zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewendet worden sind, gesetzwidrig für
Zwecke der die Fraktion tragenden Partei ausgegeben, so stehen der Würdigung
dieses Vorgangs als Untreue im Sinne des § 266 StGB zum Nachteil der Fraktion
nicht die Bestimmungen des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Folgen einer
gesetzwidrigen Verwendung von Fraktionsgeldern entgegen.
Dem Vorsitzenden einer Parlamentsfraktion kann dieser gegenüber eine Pflicht im
Sinne des § 266 StGB zur Betreuung deren Vermögens obliegen, die er verletzt,
wenn er veranlasst, dass das Fraktionsvermögen gesetzeswidrig verwendet wird.
Nimmt eine Partei geldwerte Leistungen aus dem Vermögen einer von ihr getragenen
Parlamentsfraktion entgegen, ohne diese als Spende dem Präsidenten des
Deutschen Bundestages anzuzeigen und deren Wert an diesen weiterzuleiten, so
stehen der Würdigung dieses Vorgangs als Untreue im Sinne des § 266 StGB zum
Nachteil der Partei nicht die Bestimmungen des Parteiengesetzes, insbesondere
dessen § 31c Abs. 1 Satz 1 und § 31d PartG, entgegen.
Dem Vorsitzenden einer Partei kann dieser gegenüber eine Pflicht im Sinne des
§ 266 StGB zur Betreuung deren Vermögens obliegen, die er verletzt, wenn er eine
rechtswidrige Spende annimmt und sie nicht gegenüber dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages anzeigt und an diesen weiterleitet.
In diesem Fall wird der notwendige Zusammenhang zwischen der Verletzung der
Treuepflicht und dem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die unrechtmäßige Parteispende zunächst noch entdeckt
werden muss und die Zahlungspflicht der Partei aufgrund der gesetzlichen Sanktion
des § 31c PartG noch einen feststellenden Verwaltungsakt des Bundestagspräsidenten
erfordert.
Zum Verhältnis von gemäß § 266 StGB strafbarer Untreue und einem anschließenden
Verstoß gegen § 31d PartG.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14 - LG Mainz
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Untreue u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund derHauptverhandlung
vom 27. November 2014 in der Sitzung am 11. Dezember 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
- nur in der Hauptverhandlung am 27. November 2014 -
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten Dr. B. und F. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 3. Dezember 2013 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Dr. B. und F. freigesprochen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. B. wegen Untreue in zwei "besonders schweren" Fällen zum Nachteil der CDU-Fraktion des RheinlandPfälzischen Landtags jeweils in Tateinheit mit Untreue "in besonders schwerem Fall" zum Nachteil des Landesverbandes der CDU Rheinland-Pfalz sowie wegen eines Verstoßes gegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 PartG zu einer Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten F. hat es wegen Beihilfe zur Untreue "in einem besonders schweren Fall" eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 200 € verhängt. Bei den nicht revidierenden Mitangeklagten H. und Sch. hat es wegen Untreue in drei Fällen bzw. wegen Untreue in einem Fall sowie eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz auf Bewährungsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. acht Monaten erkannt. Vom Vorwurf, einen versuchten Betrug zum Nachteil des Landes Rheinland-Pfalz begangen zu haben, hat es die Angeklagten Dr. B. und F. sowie den Mitangeklagten Sch. freigesprochen. Die Angeklagten wenden sich im Wesentlichen mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilungen. Die Staatsanwaltschaft greift mit materiellrechtlichen Einwendungen den Teilfreispruch der Angeklagten Dr. B. und F. an. Die Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Dr. B. von 1996 bis 2006 Vorsitzender des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz und von 2002 bis 2006 stellvertretender Vorsitzender der CDU Deutschlands; im November 2004 wurde er zum Spitzenkandidaten für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 26. März 2006 gewählt. Daneben hatte er mit einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1996/1997 von 1994 bis 2006 das Amt des Vorsitzenden der CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz inne. Geschäftsführer dieser Fraktion war seit April 2003 der Mitangeklagte H. . Dieser war mit dem Angeklagten Dr. B. freundschaftlich verbunden und in den Jahren 2004 bis 2006 dessen engster Mitarbeiter. Der Mitangeklagte Sch. , der den Angeklagten Dr. B. bereits aus gemeinsamen Zeiten bei der Jungen Union kannte, war von 1999 bis 2010 Geschäftsführer und von 1999 bis 2006 Generalsekretär des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.
Der Angeklagte F. , der bereits als Jugendlicher in die Junge Union eingetreten war, war seit dem Jahre 1997 Gründungspartner und Geschäftsführer der Unterbehmensberatungsagentur C. GmbH (im Folgenden: C. ). Die Verurteilungen gründen im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte Dr. B. sowie die Mitangeklagten H. und Sch. Beratungsleistungen der C. , die im Wahlkampf anlässlich der Landtagswahl im März 2006 für die Partei geleistet wurden, mit Fraktionsgeldern vergüteten. Darüber hinaus wurden diese Leistungen der Fraktion an die Partei in deren Rechenschaftsberichten nicht aufgeführt und nicht an den Präsidenten des Bundestages weitergeleitet , was zu einer Strafzahlung führte. Im Einzelnen hat die Strafkammer hierzu folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte Dr. B. trat im November 2004 an den Angeklagten F. heran und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Konzepts für die Strategie im Wahlkampf im Hinblick auf die anstehende Landtagswahl im März 2006 für den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz. Der Angeklagte F. gewann sodann die Zeugin A. , die eine PR-Agentur betrieb, zur Mitarbeit. Die beiden entwarfen in den nächsten Monaten das gewünschte Konzept, das sie "Wahlsieg 2006" nannten. Mit E-Mail vom 20. Januar 2005 fasste der Angeklagte F. gegenüber dem Angeklagten Dr. B. und dem Mitangeklagten H. die von ihm zu erbringenden Leistungen zusammen. Termin zur Vorlage des Endkonzepts sollte der 19. Februar 2005 sein. Die mündlich bereits ver- einbarten Kosten wurden mit 60.000 € zzgl. 22% Nebenkosten und Mehrwertsteuer , mithin insgesamt 84.912 €, angegeben. Im Innenverhältnis vereinbarten der Angeklagte F. und die Zeugin A. , dass beide jeweils die Hälfte dieses Entgelts erhalten sollten. Sämtliche Abreden wurden mündlich getroffen, schriftliche Verträge wurden weder zwischen dem Angeklagten Dr. B. und dem Angeklagten F. noch zwischen diesem und der Zeugin A. geschlossen. Da dem Angeklagten Dr. B. sowie den Mitangeklagten H.
und Sch. bewusst war, dass der CDU-Landesverband RheinlandPfalz die Gesamtkosten für das Konzept nicht würde finanzieren können, beschlossen sie, dass die Partei nur 25.000 € tragen solle. Der restliche Betrag sollte von der CDU-Fraktion geleistet werden, deren Konto zu dieser Zeit ein Guthaben von mehr als 250.000 € aufwies. Die Beteiligten wussten, dass diese Verfahrensweise gegen die einschlägigen Bestimmungen verstieß. Ihnen war auch bewusst, dass es sich bei dem Auftrag um ein Strategiekonzept für die Werbung für den Spitzenkandidaten Dr. B. handelte. Um zu verschleiern, dass die CDU-Fraktion von den Gesamtkosten einen Teilbetrag in Höhe von 59.912 € tragen würde, kamen der Angeklagte Dr. B. und der Mitangeklagte H. überein, dass C. lediglich eine Rechnung über 25.000 € an die Partei ausstellen solle. Für den restlichen Betrag sollte keine Rechnung gestellt werden. Dem Tatplan entsprechend überwies der Mitangeklagte H. am 14. Februar und 2. März 2005 20.000 € und 39.912 € vom Konto der CDUFraktion bei der Landesbank Rheinland-Pfalz auf eine Bankverbindung der C. und unterschrieb den hierfür fraktionsintern erforderlichen Begleitzettel. Die nach den Regeln der Fraktionssatzung erforderliche zweite Unterschrift wurde in der Form geleistet, dass eine eingescannte Unterschrift des Zeugen J. , dem damaligen parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion, angebracht wurde, ohne dass dieser über den Sachverhalt informiert wurde. Unter dem 4. März 2005 stellte C. mit Wissen des Angeklagten F. dem Landesver- band der CDU eine Rechnung über weitere 25.000 €. Der Mitangeklagte Sch. veranlasste die Überweisung dieses Betrages auf ein Konto der C. . Die Agentur der Zeugin A. und ein Subunternehmer stellten C. im März und April 2005 vier Rechnungen über insgesamt 42.456 €; die Rechnungsbeträge wurden bis zum 11. März 2005 überwiesen. Obwohl der Angeklagte Dr. B. und der Mitangeklagte Sch. wussten, dass die Zahlungen der Fraktion an C. in Höhe von 59.912 € zur Begleichung einer Forde-
rung gegen den Landesverband der CDU geleistet worden waren, zeigten sie diesen Sachverhalt nicht unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages an. Ihnen war klar, dass sie hierzu nach den Regelungen des Parteiengesetzes verpflichtet waren.
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Am 15. Februar 2005 besprachen die Angeklagten Dr. B. und F. , dass dieser ein Angebot zur Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" abgeben solle. Ein solches Angebot wurde am 17. Februar 2005 anlässlich eines Medientrainings des Angeklagten Dr. B. erstellt. Es belief sich insgesamt auf 560.419,20 €, die in neun Monatsraten zu je 62.268,80 € gezahlt werden soll- ten. Der Angeklagte F. und die Zeugin A. stellten das Konzept am 19. Februar 2005 bei einer gemeinsamen Klausurtagung des CDULandesvorstandes , der Landtagsfraktion sowie der Landesgruppen im Deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament vor. Die Anwesenden waren mit der Beauftragung einverstanden. Sie besprachen nicht, ob der Auftrag für die Partei oder die Fraktion erteilt werden sollte. Auch über die Kosten und die genaue Tätigkeit von C. und der Agentur der Zeugin A. wurde nicht diskutiert. Formelle Beschlüsse zu diesen Punkten wurden nicht gefasst. Am 21. Februar 2005 schrieb der Mitangeklagte Sch. dem Angeklagten Dr. B. , das Angebot des Angeklagten F. sei von der Partei "mit Sicherheit auch nicht einmal ansatzweise aufzubringen. Allein die Honorarforderungen von Herrn F. bis zum Jahresende würden rund 50% des gesamten Wahlkampfetats verzehren!!!" Der Angeklagte Dr. B. und der Mitangeklagte H. beschlossen daraufhin mit Wissen des Mitangeklagten Sch. , die Umsetzung des Konzepts durch die Fraktion zu finanzieren, obwohl ihnen bewusst war, dass es sich dabei um wahlkampfbezogene Leistungen und damit um reine Parteiaufgaben handelte. Den Genannten war - u.a. aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens, das sich an die jeweils hälftige Finanzierung eines Prospekts mit einem Spielplan für die Fußballweltmeisterschaft 1998 durch die Fraktion und die Partei angeschlossen hatte - die Notwendigkeit bekannt, die Trennung von Partei- und Fraktionstätigkeiten einzuhalten und genau zu dokumentieren. Gleichwohl beauftragte der Angeklagte Dr. B. am 28. Februar 2005 C. mündlich mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" gemäß dem Angebot vom 17. Februar 2005. Ein schriftlicher Vertrag wurde bewusst nicht geschlossen. Der Angeklagte F. und die Zeugin A. vereinbarten mündlich, dass diese die Hälfte des Honorars erhalten sollte. Der Angeklagte F. berechnete der CDU-Fraktion für C. am 31. März, 30. April und 31. Mai 2005 jeweils 62.268,80 € mit dem Text: "Für die konzeptionelle Entwicklung parlamentarischer Initiativen berechnen wir vereinbarungsgemäß…". Zweck dieses Rechnungstextes, der auch in den weiteren sechs im Jahre 2005 ausgestellten Rechnungen über jeweils 23.200 € enthalten war, war es, nach außen wider besseres Wissen zu suggerieren, es hätten ausschließlich Beratungsleistungen für die Fraktion stattgefunden. Die Fraktion zahlte diese Beträge in der bereits beschriebenen Weise unter Gebrauch der eingescannten Unterschrift des Zeugen J. ; die Zeugin A. erhielt anschließend vereinbarungsgemäß die Hälfte des Entgelts. Im Juni 2005 stellte der Mitangeklagte H. fest, dass die Fraktion nicht weiter in der Lage sein würde, die vereinbarten monatlichen Honorare pünktlich zu zahlen. Es kam daher am 8. Juni 2005 zu einem persönlichen Gespräch zwischen den Angeklagten Dr. B. und F. sowie dem Mitangeklagten H. . Dabei wurde ein Zahlungsplan vereinbart , der unter anderem vorsah, dass die monatlichen Raten sich nur noch auf 23.200 € belaufen sollten und die Zeugin A. ihren Honoraranteil in Höhe von insgesamt 100.000 €, aufgeteilt auf monatliche Raten von 20.000 € dem CDU-Landesverband in Rechnung stellen sollte. Dieses Vorgehen war zuvor mit dem Mitangeklagten Sch. abgesprochen worden. In Umsetzung dieses Plans erstellte die Zeugin A. ein auf den 3. Juni 2005 rückdatiertes Angebot an den Landesverband der CDU Rheinland-Pfalz, das von dem Mitangeklagten Sch. am 24. August 2005 - und damit nach Ausstellung der ersten Rechnung am 1. August 2005 - angenommen wurde. Insgesamt überwies die Partei an die Agentur der Zeugin A. bis zum 13. Januar 2006 120.000 €. Nachdem der Steuerberater der C. festgestellt hatte, dass für die Zahlungen für die Erstellung des Konzepts in Höhe von 20.000 € und 39.912 € keine Rechnungen vorhanden waren, stellte der Ange- klagte F. der CDU-Fraktion unter dem 30. Juni 2005 eine neue Rechnung über 83.112 €, welche die noch nicht beglichene Juni-Rechnung über 23.200 € mitumfasste. Im Januar 2006 belief sich der Zahlungsrückstand der Fraktion gegenüber C. auf 69.600 €. Deshalb veranlasste der Mitangeklagte H. , dass von dem Konto der Fraktionsvorsitzendenkonferenz der CDU 70.467,01 € an die Fraktion überwiesen wurden, obwohl diese in Höhe von 52.571,80 € kei- nen Anspruch auf dieses Geld hatte. Der Mitangeklagte H. wurde u.a. wegen dieser Tat durch das Amtsgericht Mainz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Angeklagte F. die Zahlung der noch ausstehenden Forderung bis zum 17. Februar 2006 angemahnt hatte, überwies der Mitangeklagte H. vom Konto der Fraktion am 16. Februar 2006 69.300 €. Auf dem Begleitzettel unterschrieb für diese Anweisung auch der Angeklagte Dr. B. persönlich. Für die Tätigkeiten von C. und der Agentur der Zeugin A. in der Zeit von März 2005 bis Ende Dezember 2005 zahlte die CDU- Fraktion insgesamt 326.006,40 €. Die Agenturen wurden fast ausschließlich in Angelegenheiten tätig, die dem CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz zugutekamen. C. war die "Leadagentur" im Wahlkampf der Partei für die Landtagswahl 2006. Der Angeklagte F. agierte dabei als persönlicher Wahlkampfberater des Spitzenkandidaten, des Angeklagten Dr. B. . Obwohl dieser und der Mitangeklagte Sch. wussten, dass die Zahlungen der CDU-Fraktion an C. tatsächlich Leistungen betrafen, die dem CDU-Landesverband zu- gutegekommen waren, zeigten sie diesen Sachverhalt nicht unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages an. Ihnen war auch in diesem Zusammenhang klar, dass sie hierzu nach den Regelungen des Parteiengesetzes verpflichtet waren.
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In der Zeit von Januar bis März 2006 waren der Angeklagte F. und die Zeugin A. weiterhin für den CDU-Landesverband und den Angeklagten Dr. B. tätig. Der Angeklagte F. berechnete der CDU-Fraktion hierfür in vier Rechnungen insgesamt 96.096,59 €. Die Fraktion konnte diese Rechnungen nicht mehr begleichen, da der Kreditrahmen ihres Kontos in Höhe von etwa 300.000 € im Wesentlichen ausgeschöpft war. Nach der Landtagswahl, bei der die CDU weniger als 33% der abgegebenen Stimmen erhielt, fand am 11. April 2006 ein Abschlussgespräch zwischen den Angeklagten Dr. B. und F. sowie dem Mitangeklagten H. statt. In diesem wurde u.a. vereinbart , dass die Zeugin A. die noch nicht beglichene Januar-Rechnung von C. an die Fraktion in Höhe von 24.398,52 € nunmehr neu und an die Partei stellen sollte. Nachdem dies geschehen war, überwies der CDULandesverband Rheinland-Pfalz am 12. Juni 2006 durch den Mitangeklagten Sch. den Rechnungsbetrag an die Agentur der Zeugin A. .
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Am 12. Juli 2006 fand eine Fraktionssitzung statt, bei der die Fraktionsmitglieder den bisherigen Fraktionsvorstand auf der Grundlage eines Berichts zweier ehrenamtlicher Rechnungsprüfer, welche die Finanzunterlagen der Fraktion lediglich stichpunktartig durchgesehen und keine inhaltliche Überprüfung der Rechnungen vorgenommen hatten, einstimmig die Entlastung erteilten. In dem Rechenschaftsbericht der CDU-Fraktion für das Jahr 2005 wurden unter dem Konto "Gutachten und Honorare" Zahlungen an C. in Höhe von 316.318,40 €, in demjenigen für 2006 solche in Höhe von 69.300 € ausgewie- sen. Beide Berichte wurden bei der Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz eingereicht. Die noch offenen Rechnungen von C. an die CDU-Fraktion übernahm letztlich die Stiftung K. , deren Geschäftsführer der Mitangeklagte H. geworden war. Die Stiftung überwies im Juli 2006 an die Agentur der Zeugin A. auf zwei fingierte Rechnungen insgesamt 46.400 €, von denen 26.100 € an den Angeklagten F. weitergeleitet wurden. Das in diesem Zusammenhang gegen die Zeugin A. geführte Strafverfahren wurde nach deren Geständnis und Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a StPO eingestellt.
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Der CDU-Fraktion drohte im Mai 2006 die Zahlungsunfähigkeit. In den nächsten Jahren prüfte der Landesrechnungshof, ob die u.a. an C. gezahlten Gelder tatsächlich für Fraktionsaufgaben verwendet worden waren. Im Verlauf des Verfahrens erklärte der Angeklagte Dr. B. in einem Schreiben vom 12. Juni 2008, das Angebot von C. und der Agentur der Zeugin A. sei in seine Leistungsbestandteile zerlegt und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zwischen der Fraktion und der Partei aufgeteilt worden. In einem Vermerk vom 9. Oktober 2008 gab er u.a. an, nach seiner Erinnerung habe C. ausschließlich Leistungen für die Landtagsfraktion erbracht. Der Angeklagte F. machte in einem Schreiben vom 21. Juli 2009 ergänzende Angaben und trug ebenfalls vor, nach seinem Verständnis seien im Jahr 2005 alle Leistungen für die CDU-Fraktion erbracht worden. Den Angeklagten war bewusst, dass die Schreiben dem Landesrechnungshof im Rahmen des Prüfungsverfahrens vorgelegt werden würden. Sie hatten sich jedoch nicht abgesprochen und verfolgten zum Zeitpunkt der Absendung der Schreiben ausschließlich das Ziel, ihre eigenen Handlungen zu rechtfertigen. Keiner der Angeklagten dachte an die Möglichkeit, der Fraktion durch ihre Aussagen einen Bescheid der Landtagsverwaltung über die Rückzahlung des Geldes zu ersparen, zumal der Angeklagte F. zu diesem Zeitpunkt in Hamburg seine eigene politische Karriere aufbaute und der Angeklagte Dr. B. im Jahre 2009 aus dem Landtag aus- schied. Der Landesrechnungshof kam in seinem im April 2010 veröffentlichten Bericht zu dem Ergebnis, dass für sämtliche Zahlungen der Fraktion an C. in Höhe von insgesamt 385.918,40 € eine Verwendung für Fraktionszwecke nicht belegt werden konnte. Daraufhin zahlte die damalige Fraktionsführung im Mai 2010 den Betrag vollständig an den Landtag zurück.
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Am 24. Juni 2006 wurde der Rechenschaftsbericht des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz für das Jahr 2005, unterschrieben durch den Angeklagten Dr. B. und den Mitangeklagten Sch. , eingereicht. In diesem wurden die Zahlungen der Fraktion an C. in Höhe von 316.318,40 € nicht erwähnt, obwohl beide Angeklagten wussten, dass die Tätigkeit von C. nahezu ausschließlich der Partei zugutegekommen waren. Sie unterließen die Angabe bewusst, da ihnen bekannt war, dass es sich bei den von der Fraktion bezahlten Tätigkeiten von C. für die Partei um Spenden der Fraktion an diese handelte und die Partei solche nicht annehmen durfte. Das Gebot des § 25 PartG, keine Spenden von Fraktionen anzunehmen und alle Spenden ordnungsgemäß zu verbuchen, wurde von dem CDU-Landesverband RheinlandPfalz als besonders wichtige Pflicht von Funktionsträgern angesehen und in der Satzung verankert. Der Rechenschaftsbericht des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz für das Jahr 2006 wurde am 11. Mai 2007 von der neuen Parteiführung erstellt. Auch in diesem Bericht wurden die im Jahr 2006 durch die Fraktion an C. gezahlten Beträge in Höhe von 69.600 € nicht aufgeführt; der Angeklagte Dr. B. , der bis März 2006 Parteivorsitzender war, hatte diese nicht angegeben. Nach Veröffentlichung des Berichts des Landesrechnungshofes Rheinland-Pfalz im April 2010 prüfte die Bundestagsverwaltung, ob durch den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz unzulässige Spenden der Fraktion angenommen worden waren. Der damalige Generalsekretär der CDU Rheinland -Pfalz nahm Einsicht in die Unterlagen und kam zu der Überzeugung, dass es sich bei den Zahlungen der Fraktion an C. um eine unzulässige Parteienfi- nanzierung gehandelt habe. Der Vorstand des CDU-Landesverbandes Rheinland -Pfalz beschloss daraufhin im Dezember 2010 einstimmig, eine durch die Bundestagsverwaltung festgesetzte Strafzahlung zu akzeptieren. Am 23. Dezember 2010 erließ die Bundestagsverwaltung einen Bescheid, in dem sie feststellte, dass u.a. die hier gegenständlichen Zahlungen der Fraktion an C. als Verstoß gegen das Parteiengesetz zu werten seien, und eine Strafzahlung des CDU-Bundesverbandes in Höhe des dreifachen Betrages festsetzte. Der CDU-Bundesvorstand akzeptierte die Anordnung der Strafzahlung und ließ den Bescheid rechtskräftig werden. Am 6. Januar 2011 überwies der CDULandesverband Rheinland-Pfalz den vollen festgesetzten Betrag in Höhe von 1.203.252,96 €, in dem eine Strafzahlung wegen der Überweisungen an C. in Höhe von 1.157.755,20 € enthalten war, an den CDU-Bundesverband; die Summe wurde u.a. durch den Verkauf eines dem Landesverband gehörenden Grundstücks finanziert.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht das Verhalten der Angeklagten Dr. B. und F. wie folgt strafrechtlich gewürdigt:
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Es hat das Veranlassen der Zahlung von 59.912 € durch die Fraktion an C. für den Angeklagten Dr. B. als besonders schweren Fall der Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion gewertet, wobei die zwei Überweisungen von 20.000 € und 39.912 € nur eine Tat darstellten (§ 266 Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB). Tateinheitlich hierzu stehe eine Untreue zu Lasten des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz; die Zahlung durch die Fraktion sei eine Spende an den Landesverband gewesen, die der Angeklagte angenommen habe, ohne sie dem Präsidenten des Bundestages anzuzeigen. Der Angeklagte Dr. B. habe eine weitere Untreue in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Fraktion dadurch begangen, dass er C. für die Fraktion mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" beauftragt habe. Die Zahlung von insgesamt 326.006,40 € in sieben Raten sei als eine Tat zu würdigen. Auch in diesem Fall komme tateinheitlich eine Untreue im besonders schweren Fall zum Nachteil des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz hinzu.
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Der Angeklagte F. habe sich durch die Ausstellung der Rechnungen im Jahr 2005 mit dem Text "Für die konzeptionelle Entwicklung parlamentari- scher Initiativen berechnen wir vereinbarungsgemäß …" wegen Beihilfe zur Un- treue in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze sei er als Mittäter einzustufen. Da ihn jedoch keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Fraktion getroffen habe, fehle ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, so dass er nur als Gehilfe anzusehen sei.
12
Der Angeklagte Dr. B. sei wegen der Einreichung des Rechenschaftsberichts der CDU Rheinland-Pfalz für das Jahr 2005 ohne Angabe der Zahlungen der Fraktion an C. wegen eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz (§ 31d Abs. 1 Satz 1 PartG) strafbar.
13
Soweit den Angeklagten Dr. B. und F. vorgeworfen worden sei, durch ihre falschen Angaben im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem Landesrechnungshof einen versuchten Betrug begangen zu haben, seien sie freizusprechen gewesen. Die Strafkammer habe nicht feststellen können, dass die Angeklagten bei ihren Äußerungen einen anderen Zweck verfolgt hätten, als ihre eigenen Handlungen zu rechtfertigen. Der Vorsatz, dem Staatshaushalt des Landes Rheinland-Pfalz durch ihre Angaben einen Schaden zuzufügen, habe nicht nachgewiesen werden können.
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A. Revisionen der Angeklagten
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I. Revision des Angeklagten Dr. B.
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Die Revision des Angeklagten Dr. B. ist nicht begründet.
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1. Die von der Revision "vorsorglich" geltend gemachte Beanstandung der Verletzung formellen Rechts, namentlich des Rechts des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, ist ausschließlich auf die zuvor ausgeführten sachlichrechtlichen Einwendungen gegen das Urteil gestützt; sie stellt deshalb keine in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Verfahrensrüge dar.
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2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ; ein solcher wird auch durch das Vorbringen der Revision nicht aufgezeigt. Der ausdrücklichen Erörterung bedürfen mit Blick auf die Ausführungen des Landgerichts und des Generalbundesanwalts, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt, lediglich die folgenden Gesichtspunkte:
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a) Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.
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aa) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt , dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich -rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsge- richt die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77 und 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 508).
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bb) Gemessen an diesem Maßstab ist gegen die Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise durch das Landgericht nichts zu erinnern. Das Landgericht hat seine Überzeugung insbesondere auf die umfassende Einlassung des Mitangeklagten H. gestützt, der zu allen Anklagepunkten in vollem Umfang geständig gewesen ist. Dieses Geständnis wird gestützt durch die Aussage der Zeugin A. sowie weitere Beweismittel, etwa mehrere in der Hauptverhandlung verlesene E-Mails. Das Landgericht hat die Einlassungen der Angeklagten Dr. B. und F. , welche die Tatvorwürfe bestritten haben, sowie die erhobenen Beweise, darunter auch die Aussagen zahlreicher Zeugen, ausführlich gewürdigt und nicht nur - was genügen würde - mögliche , sondern jedenfalls weitgehend sogar nahe liegende Schlüsse gezogen. Damit genügen die Urteilsgründe den von Rechts wegen insoweit an sie zu stellenden Anforderungen. Demgegenüber erschöpft sich die Begründung des Rechtsmittels in weiten Teilen in urteilsfremdem und damit im Rahmen der Sachrüge unbeachtlichem Vortrag sowie, etwa soweit darin auf das beigefügte schriftliche Plädoyer des Verteidigers oder die Einlassung des Angeklagten Dr. B. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verwiesen wird, in der Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
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b) Der Schuldspruch wegen Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags Rheinland-Pfalz in Tateinheit mit Untreue zu Lasten des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Vergütung von C. für die Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006" weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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aa) Dies gilt zunächst für die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz durch Anweisung der Zah- lung von insgesamt 59.912 € an C. für die Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006"; die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 266 StGB sind nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllt.
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(1) Der Untreuetatbestand des § 266 StGB ist auf Sachverhalte der vorliegenden Art anwendbar, die im Wesentlichen durch eine zweckwidrige Verwendung von Fraktionsgeldern geprägt sind. Die Anwendbarkeit der Norm wird in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision nicht durch das Regelungsgefüge des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz, insbesondere nicht durch § 6 FraktG RP berührt, wonach eine Landtagsfraktion die ihr aus dem Landeshaushalt zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zugewendeten Geldmittel nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung rückzuerstatten hat, wenn sie die Mittel zweckwidrig verwendet (insoweit unklar VGH RP, Urteil vom 19. August 2002 - VGH O 3/02, NVwZ 2003, 75, 80 f.). Für eine derartige Einschränkung eines bundesrechtlichen Strafgesetzes fehlt es bereits an der Kompetenz des Landesgesetzgebers (Art. 31, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). § 6 FraktG RP betrifft außerdem in der Sache allein die finanziellen Beziehungen zwischen Fraktion und Landtag. Die Norm enthält demgegenüber keine Einschränkung des objektiven Tatbestands des § 266 StGB, der im hier relevanten Kontext ausschließlich die Vermögensinteressen der Fraktion im Verhältnis zu denjenigen Personen strafrechtlich schützt, die bezüglich dieses Vermögens verfügungsbefugt oder sonst betreuungspflichtig sind. Soweit die Revision weiter auf in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz enthaltene Ausführungen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 266 Abs. 1 StGB abstellt, sind die insoweit in erster Linie zur Entscheidung berufenen Fachgerichte nicht an die dort geäußerten Rechtsansichten gebunden.
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(2) Der Angeklagte Dr. B. hatte aufgrund seiner Stellung als Fraktionsvorsitzender eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB gegenüber der CDU-Landtagsfraktion.
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Eine solche Vermögensbetreuungspflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung , ob sich die fremdnützige Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wie über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 208 ff.; BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428 mwN; vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 f. mwN; Urteil vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11, NJW 2011, 2819; Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 438/12, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52). Das Treueverhältnis kann auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen (BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 47).
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Diese Voraussetzungen liegen vor, wie bereits das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung zutreffend dargelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10, wistra 2010, 445, 446 für den Vorstand einer Stiftung; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 146/13, wistra 2014, 186, 188 für den Vorsteher eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Wasserverbandes ). Der Angeklagte war als Fraktionsvorsitzender befugt, über das Vermögen der Fraktion zu verfügen. Er vertrat die Fraktion nach innen und außen (§ 21 Abs. 1 der Satzung für die CDU-Fraktion des Landtags von RheinlandPfalz ) und war gegenüber dem Fraktionsgeschäftsführer und den Fraktionsmitarbeitern weisungsbefugt (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz). Er entschied als Mitglied des Fraktionsvorstandes über den Haushaltsplan (§ 18 Nr. 4, § 19 Abs. 1, § 28 Abs. 1 der Satzung für die CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz). Nach den Feststellungen hatte er auch tatsächlichen Zugriff auf die Finanzen der Fraktion, weil er die gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung für die CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz bei Zahlungsanweisungen notwendige Unterschrift des Parlamentarischen Geschäftsführers und/oder des Fraktionsge- schäftsführers ersetzen konnte und mit diesen gleichermaßen zeichnungsberechtigt war.
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Bei der Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Fraktion handelte es sich - auch mit Blick auf die weit darüber hinausgehenden Aufgaben eines Fraktionsvorsitzenden - um eine Hauptpflicht in dem umschriebenen Sinne (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234 für einen Vereinsvorsitzenden). Den Angeklagten traf mit Blick auf die große Bedeutung der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Fraktion für deren parlamentarische Arbeit nicht nur beiläufig die Verpflichtung, bei finanziellen Transaktionen, die das Fraktionsvermögen betrafen, die Belange der Fraktion zu wahren und insbesondere darauf zu achten, dass Fraktionsgelder nicht entgegen den gesetzlichen Vorgaben ausgegeben wurden.
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(3) Der Angeklagte hat diese Hauptpflicht durch die Veranlassung der Zahlungen an C. in klarer, evidenter und schwer wiegender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, u.a., BVerfGE 126, 170, 210; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187, 197; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 300; Urteil vom 28. Mai 2013 - 5 StR 551/11, NStZ 2013, 715) verletzt. Die an C. gezahlten Gelder dienten der Bezahlung der Erarbeitung des Konzepts "Wahlsieg 2006", bei dem es sich - wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts um ein Strategiekonzept für den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die Landtagswahl 2006 handelte, das keinen Bezug zur parlamentarischen Arbeit der Fraktion aufwies. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG RP ist eine Verwendung der Mittel, welche die Fraktion zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat, für Parteiaufgaben ausdrücklich untersagt. Diese ein- deutige gesetzliche Regelung setzt die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben um. Fraktionen sind als Gliederungen des Parlaments der organisierten Staatlichkeit eingefügt. Diese Zuordnung rechtfertigt es, ihnen zur Deckung ihrer im Rahmen der parlamentarischen Arbeit entstehenden Aufwendungen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, 104 f.; zu den Grundlagen der Fraktionsfinanzierung vgl. auch Lesch, ZRP 2002, 159; Paeffgen, in Festschrift Dahs, 143, 146 ff.). Staatliche finanzielle Mittel, die den Fraktionen über solche Zuschüsse zufließen, werden grundsätzlich von allen Staatsbürgern ohne Ansehung ihrer politischen Anschauungen oder Zugehörigkeiten erbracht und sind dem Staat zur Verwendung für das gemeine Wohl anvertraut. Diese Zweckbindung schließt es aus, dass bei einem so entscheidend auf das Staatsganze bezogenen Vorgang wie der Wahl der Volksvertretung die von der Allgemeinheit erbrachten und getragenen finanziellen Mittel des Staates zu Gunsten oder zu Lasten von politischen Parteien oder Bewerbern in parteiergreifender Weise eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125, 143, 146). Hieraus folgt, dass es einer Parlamentsfraktion verfassungsrechtlich verwehrt ist, ihr als Teil eines Staatsorgans aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellte Zuschüsse zur Finanzierung des Wahlkampfes einer Partei zu verwenden. Tut sie dies dennoch, so wird damit zugleich das Recht der übrigen Parteien und Wahlbewerber auf gleiche Wettbewerbschancen verletzt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Wahlvorbereitung und erstreckt sich in diesem Rahmen auf die Wahlwerbung (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81, NVwZ 1982, 613 mwN). Vor diesem verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Hintergrund stellt der Einsatz von Fraktionsgeldern zu Parteizwecken im Vorfeld einer Landtagswahl einen besonders gravierenden Pflichtenverstoß dar. Der vorliegende Fall liegt auch nicht in einem Grenzbereich, in dem die Abgrenzung zwischen Fraktions- und Parteiaufgaben schwierig sein kann (vgl. hierzu etwa BT-Drucks. 14/6710, S. 45 f.). Vielmehr diente die Finanzierung der Wahlkampfaktivitäten eindeutig allein den Interessen des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz und dessen Spitzenkandidaten , nicht aber der Parlamentsarbeit der CDU-Fraktion; sie stellt deshalb einen klaren Fall einer unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung dar (so auch VGH RP aaO, NVwZ 2003, 75, 78 ff.), die auch durch die einschlägigen Vorschriften des Parteiengesetzes gerade verhindert werden soll (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG).
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Im vorliegenden Fall ist es deshalb zum einen ohne entscheidende Bedeutung , ob die in dem genannten Sinne vorgenommene Gewichtung der Pflichtverletzung überhaupt ein nach der ratio legis sinnvolles Kriterium zur Einschränkung des objektiven Tatbestandes des § 266 StGB darstellt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336; vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04, NStZ 2006, 221, 222; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266 Rn. 66 mwN). Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob - wovon das Landgericht ausgegangen ist - die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) vorliegen, oder - wie es der Generalbundesanwalt vertritt - diejenigen des Treubruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) gegeben sind (zum Verhältnis der beiden Tatbestandsalternativen vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342).
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(4) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten nicht eine "mutmaßliche Einwilligung" der Fraktion in die Zahlung an C. entgegen. Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen, ist die Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB zwar in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der vermögensschädigenden Pflichtverletzung erklärt hat; eine nachträgliche Genehmigung genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342 f.; S/S-Perron, 29. Aufl., § 266 Rn. 21). Ein solches zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vorliegendes Einverständnis wird jedoch durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht belegt. Dort wird insoweit lediglich ausgeführt , die Fraktionsversammlung habe dem Angeklagten und den weiteren handelnden Personen am 12. Juli 2006 - und damit im Nachhinein - eine Entlastung für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 erteilt. Diese Entscheidung beruhte zudem lediglich auf dem Bericht zweier ehrenamtlicher Rechnungsprüfer, welche die betreffenden Finanzunterlagen nicht inhaltlich, sondern nur stichpunktartig z.B. darauf durchgesehen hatten, ob überhaupt eine Rechnung für belegte Ausgaben vorlag. Die Art der Tätigkeit von C. wurde auf der Versammlung nicht thematisiert, Nachfragen zur Höhe der an C. gezahlten Gelder beantwortete der Mitangeklagte H. unter Hinweis auf die hohen Kosten der "Baustellenveranstaltungen". Hinzu kommt, dass das Einverständnis der Fraktion gegen die eindeutigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen hätte und deshalb keine tatbestandsausschließende Wirkung hätte entfalten können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158); selbst die Gesamtheit der Fraktionsmitglieder hätte ihre finanziellen Mittel mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG RP nicht in rechtlich zulässiger Weise für Parteizwecke einsetzen können.
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(5) Durch die Überweisung der insgesamt 59.912 € aus dem Vermögen der CDU-Fraktion an C. entstand der Fraktion ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil. Da die Leistung der Agentur ausschließlich der Partei zu Gute kam, nicht aber der Erfüllung von Aufgaben der Fraktion diente, ergibt der Ver- gleich der Vermögenslage der Fraktion vor und nach der treuwidrigen Handlung einen Minderwert in der genannten Höhe.
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Der durch die Pflichtverletzung hervorgerufenen Vermögensminderung stand kein Vermögensvorteil gegenüber, welcher den Nachteil vollständig oder auch nur teilweise hätte ausgleichen können. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein solcher Vorteil nicht deswegen anzunehmen, weil der Fraktion in Höhe der geleisteten Zahlungen ein Erstattungsanspruch gegen die Partei erwachsen sei. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen ist, so dass es an einem Nachteil im Falle einer schadensausschließenden Kompensation fehlt. Eine solche liegt vor, wenn und soweit der durch die Tathandlung verursachte Nachteil durch zugleich bzw. unmittelbar eintretende wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen wird (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379; Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.). Ein derartiger Vorteil ist allerdings nur dann als wirtschaftlich vollwertig und kompensationsfähig anzusehen, wenn seine Realisierung jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten, etwa ohne besonderen Zeit- und Kostenaufwand und ohne Mitwirkung des Schuldners, zu erwarten ist (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 167 mwN). Deshalb kann letztlich offen bleiben, ob - wofür vieles spricht - mit dem Generalbundesanwalt anzunehmen ist, dass zivilrechtlich betrachtet aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens des Angeklagten und C. ohnehin lediglich ein nicht in die Bewertung des Vermögensnachteils einzubeziehender Bereicherungsanspruch der CDU-Fraktion gegen C. , nicht aber ein Erstattungsanspruch der Fraktion gegen den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz entstand. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung brachte die Zahlung an C. für die CDU-Fraktion keinen den Verlust auch nur teilweise auf- wiegenden Vermögenszuwachs. Das Vorgehen des Angeklagten diente nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr gerade dazu, dem CDULandesverband Rheinland-Pfalz Leistungen zukommen zu lassen, die dieser selbst aufgrund seiner damals aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - finanzieren konnte. Danach ist bereits fraglich, ob eine zivilrechtliche Forderung der Fraktion gegen die Partei - ihr Bestehen unterstellt - ausreichend werthaltig gewesen wäre. Maßgebend kommt hinzu, dass es von dem Angeklagten und den übrigen handelnden Personen gerade nicht intendiert war, den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz nach den Zahlungen durch die CDU-Fraktion in Anspruch zu nehmen und so das Vermögen der Fraktion wieder zu mehren; vielmehr sollte die Fraktion die Ansprüche von C. dauerhaft befriedigen, weil auf andere Weise die Leistungen der Agentur für den Landtagswahlkampf, auf die es der Angeklagte abgesehen hatte, nicht zu erlangen waren. Damit war das Vermögen der CDU-Fraktion auf Dauer in Höhe der geleisteten Zahlungen gemindert; die entsprechenden Gelder standen zur Erfüllung der Fraktionsaufgaben nicht mehr zur Verfügung.
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(6) Die Feststellungen des Landgerichts belegen den Vorsatz des Angeklagten. Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung insoweit alle wesentlichen Gesichtspunkte abgehandelt und insbesondere rechtsfehlerfrei u.a. darauf abgestellt, dass dem Angeklagten die Notwendigkeit der Trennung der Finanzierung von Partei- und Fraktionsaufgaben aufgrund früherer, eigene Handlungen des Angeklagten betreffende Gerichtsentscheidungen, etwa derjenigen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 19. August 2002 (VGH RP aaO), bewusst war.
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(7) Der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die zwei Zahlungen an C. zu einer Tat im materiellrechtlichen Sin- ne zusammengefasst hat; denn das Landgericht hat auch die Untreue zum Nachteil des Landesverbandes der CDU als hierzu in Tateinheit stehend angesehen (s. sogleich bb), so dass schon deswegen der Strafrahmen der § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB eröffnet war.
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bb) Der Schuldspruch wegen Untreue zum Nachteil des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des auch insoweit anwendbaren § 266 StGB sind gegeben , weil der Angeklagte die Zahlung der Fraktion an C. und damit eine Spende im Sinne des Parteiengesetzes für die Partei annahm, nicht in dem Rechenschaftsbericht des Landesverbandes aufführte und auch nicht veranlasste, dass sie unverzüglich an den Präsidenten des Bundestages weitergeleitet wurde , was zu einer Sanktion nach § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG führte (vgl. Bosch in: Kersten/Rixen, PartG, § 31d Rn. 99: "Parteienuntreue im engeren Sinne"). Im Einzelnen:
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(1) § 266 StGB ist auch bezüglich der Untreue zum Nachteil des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz, mithin der Partei, anwendbar.
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(1.1) Der am 1. Juli 2002 in Kraft getretene § 31d PartG ist im Verhältnis zu § 266 StGB kein spezielles, eine abschließende Regelung enthaltendes und die Anwendbarkeit des § 266 StGB ausschließendes Gesetz (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 222; Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg. 2010, PartG § 31d Rn. 43; Ipsen/Saliger, ParteienG , § 31d Rn. 134; Bosch in: Kersten/Rixen, PartG, § 31d Rn. 98; Lenski, Parteiengesetz, § 31d PartG Rn. 42; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 663 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 202). Bereits die Gesetzesmaterialien sprechen in deutlicher Weise für die uneingeschränkte Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts. Danach sollten mit der Schaffung des § 31d PartG Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemessene Aufklärung von unerlaubten Handlungen im Rahmen staatlicher Parteienfinanzierung nicht immer möglich war (BT-Drucks. 14/8778 S. 17). Bei dieser Vorschrift handelt es sich auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht um eine gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu beachtende Privilegierung gegenüber den Straftatbeständen der Untreue und des Betruges (§ 263 StGB). Vielmehr schützt diese Strafnorm andere Rechtsgüter; sie tritt deshalb neben die genannten Regelungen. § 31d PartG hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG im Blick (vgl. BT-Drucks. aaO; Lampe in Erbs/Kohlhaas aaO, PartG § 31d Rn. 2); demgegenüber dienen die §§ 266, 263 StGB dem Schutz des Vermögens.
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(1.2) § 31c PartG, der für rechtswidrig erlangte Spenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht der betreffenden Partei in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages normiert, lässt trotz seines sanktionsähnlichen Charakters die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der vermögensschädigend handelnden treuepflichtigen Personen nach § 266 StGB unberührt. Dies folgt schon daraus, dass die Zahlungspflicht nach § 31c PartG die Partei trifft, der die Spende zugeflossen ist, nicht aber die pflichtwidrig handelnde Person (vgl. Ipsen/Koch, ParteienG, § 31c Rn. 6). Im Übrigen schließt etwa das Erfordernis zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns im Rahmen des subjektiven Tatbestandes die Strafbarkeit wegen Untreue aus, wenn Partei- und Fraktionsaufgaben - anders als im vorliegenden Fall - lediglich in fahrlässiger Weise vermischt werden. Es ist somit auch nicht mit Blick darauf , dass der hier festgestellte Sachverhalt in gewisser Weise im (partei-)politischen Raum zu verorten ist und die Abgrenzung von Partei- und Fraktionsaufgaben nicht immer einfach vorgenommen werden kann, angezeigt oder gar geboten, den strafrechtlichen Anwendungsbereich des § 266 StGB über die ansonsten allgemein geltenden Grenzen hinaus weiter einzuschränken und auf diese Weise gewisse Tätergruppen privilegierende Strafbarkeitslücken zu schaffen.
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(2) Als Vorsitzender des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz hatte der Angeklagte eine Betreuungspflicht in dem umschriebenen Sinne für das Vermögen sowohl dieses Landesverbandes als auch des CDUBundesverbandes ; denn ihn traf vor dem Hintergrund der ihm eingeräumten, vom Landgericht im Einzelnen dargelegten, auch für das Vermögen der Parteiorganisationen bedeutsamen Befugnisse die herausgehobene Verpflichtung, die jeweiligen Vermögensinteressen zu wahren (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 210 f.; vom 5. September 2012 - 1 StR 297/12, NJW 2012, 3797, 3798; s. auch Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 37 ff.).
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Hierin inbegriffen war auch die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes zum Umgang mit Parteispenden, um die jeweilige Parteigliederung vor der finanziellen Belastung durch Strafzahlungen wegen der gesetzwidrigen Behandlung von Parteispenden zu bewahren. Dies ergibt sich zwar nicht bereits allein aus den einschlägigen Normen des Parteiengesetzes; denn diese dienen vornehmlich nicht dem Schutz des Parteivermögens, sondern der Sicherung der Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis der Partei zu dem Angeklagten gleichwohl Gegenstand einer selbstständigen Hauptpflicht zum Schutze des Parteivermögens; denn die Parteien können etwa durch ihre Satzungen bestimmen, dass die Befolgung dieser Vorschriften für die Funktionsträger der Partei eine selbstständige, das Parteivermögen schützende Hauptpflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt. Hieran besteht mit Blick auf die bei Verstößen gegen das Parteiengesetz im Raum stehenden erheblichen Folgen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien; der hinreichende funktionale Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem zu schützenden Parteivermögen ist gegeben (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 211 f.).
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Von dieser Möglichkeit hatte der CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und durch seine Satzung gegenüber seinen mit Finanzen befassten Funktionsträgern die Pflicht, keine Spenden von Fraktionen anzunehmen , unzulässige Spenden dem Präsidenten des Bundestages unverzüglich anzuzeigen und ordnungsgemäße Rechenschaftsberichte abzugeben, als Hauptpflicht ausgestaltet. Bestandteil der Landessatzung ist gemäß Abschnitt VI Bemerkung (5) auch die Finanz- und Beitragsordnung (im Folgenden: FBO) der CDU Deutschlands. § 5 Abs. 2 FBO berechtigt die Partei grundsätzlich zur Annahme von Spenden. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 FBO jedoch Spenden von Parlamentsfraktionen. Nach § 3 FBO ist ein ordnungsgemäßer Rechenschaftsbericht zu erstellen; nach § 6 Abs. 2 FBO sind alle Spenden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einzunehmen und öffentlich zu verzeichnen. Die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes wird in § 6 Abs. 2 FBO ausdrücklich vorgeschrieben. Die besondere Bedeutung dieser Verpflichtung wird auch dadurch betont, dass den jeweiligen Rechenschaftsberichten des Landesverbandes eine gesondert zu unterschreibende Erklärung beizufügen ist, in der die Nichtannahme von unzulässigen Spenden, etwa von Parlamentsfraktionen, ausdrücklich versichert wird. Bei diesem Regelungsgefüge handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine bloße inhaltlich nichtssagende Wiederholung der gesetzlichen Vorschriften; es macht vielmehr vor dem Hintergrund der bei einem Verstoß gegen das Parteiengesetz für das Parteivermögen drohenden Sanktionen die große Bedeutung des gesetzeskonformen Umgangs mit den Finanzen der Partei deutlich.
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(3) Gegen die ihm somit auferlegte Hauptpflicht, die Finanzen der Partei in gesetzeskonformer Weise zu betreuen, verstieß der Angeklagte, indem er die Finanzierung der Leistungen von C. an die Partei durch die Fraktion für die Partei als Spende annahm, sie nicht im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes als solche aufführte und nicht veranlasste, dass diese Spende unverzüglich an den Präsidenten des Bundestages weitergeleitet wurde (§ 25 Abs. 4 PartG).
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(3.1) Die Finanzierung der Leistungen von C. stellt eine Spende der Fraktion an die Partei dar.
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Parteispenden sind nach § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 PartG alle freiwilligen und unentgeltlichen Zahlungen sowie sonstige geldwerte Zuwendungen aller Art, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Vorgänge, die für die Partei einen wirtschaftlichen , in Geld messbaren Vorteil begründen. Abzustellen ist dabei auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche die tatsächlichen Gegebenheiten erfasst; nicht maßgebend ist demgegenüber die zivilrechtliche Wirksamkeit der vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Eine geldwerte Zuwendung kann auch in Form selbst erbrachter oder eingekaufter Dienstleistungen der Fraktion an die hinter ihr stehende Partei geleistet werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. November 2004 - 2 A 146/03, NVwZ 2005, 1101, 1102; Ipsen/Jochum, ParteienG, § 27 Rn. 8 ff.; Kersten in: Kersten/Rixen, PartG, § 27 Rn. 8 ff.; Lampe in Erbs/Kohlhaas aaO, PartG § 27 Rn. 2 f.; Lenski, Parteiengesetz, § 27 Rn. 5 ff.; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 78 ff.).
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die geldwerten (Dienst-)Leistungen von C. kamen ausschließlich der Partei zu Gute. Ihre Finanzierung durch die Fraktion begründete somit einen wirtschaftlichen Vorteil für die Partei in Höhe der an C. gezahlten Vergütung. Die Zahlungen durch die Fraktion wurden freiwillig geleistet; eine Gegenleistung der Partei an die Fraktion war gerade nicht vorgesehen und wurde auch tatsächlich nicht erbracht.
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(3.2) Spenden von Fraktionen sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, ausgeschlossen. Gemäß § 25 Abs. 4 PartG sind derartige unzulässige Spenden unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Entgegen diesen Vorgaben nahm der Angeklagte als Landesvorsitzender die Spende für den Landesverband an, führte sie nicht im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes auf und veranlasste nicht, dass sie an den Präsidenten des Bundestages weitergeleitet wurde.
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(4) Hierdurch ergab sich für den Landesverband ein Vermögensnachteil in Höhe mindestens des Zweifachen des von der Partei rechtswidrig erlangten Betrages, weil diese die Spende unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hatte (§ 31c Abs. 1 Satz 1 PartG).
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(4.1) Soweit in der Rechtsprechung ganz überwiegend gefordert wird, dass über die reine Kausalität hinausgehend der Vermögensnachteil unmittelbar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht beruhen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 2006 - 1 StR 519/05, BGHSt 51, 29, 33; Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 447/11, juris Rn. 18), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Sie wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die unrechtmäßige Parteispende zunächst noch entdeckt und die Zahlungspflicht aufgrund der parteiengesetzlichen Sanktion des § 31c PartG noch einen feststellenden Verwaltungsakt des Bundestagspräsidenten erfordert. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit führt zunächst nicht dazu, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in einem engen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen müssen; denn unmittelbar in diesem Sinne bedeutet nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 221). In der Sache ist mit Blick auf die ratio legis sowie die Struktur des Tatbestands der Untreue nach § 266 StGB der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteilseintritt auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Sanktion erst verhängt wird und damit der Vollschaden erst eintritt, nachdem die Tathandlung entdeckt worden ist. Für die Bejahung der Unmittelbarkeit maßgebend ist vielmehr, dass der Schadenseintritt nicht von einer Handlung eines Dritten abhängt, dem ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen eingeräumt ist. Der Anspruch auf eine Strafzahlung nach § 31c PartG tritt kraft Gesetzes ein; der Bundestagspräsident hat bei Vorliegen der gesetzlich eindeutig umschriebenen Voraussetzungen die Verpflichtung der Partei auf Zahlung des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages lediglich durch Verwaltungsakt festzustellen (Kersten in: Kersten/Rixen, PartG, § 31c Rn. 8, 17; Lenski, Parteiengesetz , § 31c Rn. 8; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 670). Die Sanktion des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ist sowohl bezüglich des "Ob" als auch bezüglich des "Wie" zwingend. Der Schadenseintritt ist somit dem Grunde und der Höhe nach eine in keiner Weise disponible Folge der vermögensschädigenden Handlung, ohne dass insoweit ein rechtlich bedeutsamer Zwischenschritt notwendig ist; er vollzieht sich trotz der Notwendigkeit des Tätigwerdens des Bundestagspräsidenten in der Sache materiell quasi von selbst (vgl. SSWSaliger , 2. Aufl., § 266 Rn. 75a; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 671 ff.).
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(4.2) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist damit das Vermögen der betroffenen Partei unmittelbar um den sich aus § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ergebenden und damit bezifferbaren Betrag vermindert (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 213, 220); der Schaden ist hier auch endgültig bei dem von der zunächst belasteten Bundes-CDU in Regress genommenen Landesverband der CDU Rheinland-Pfalz eingetreten. Es kann dahinstehen, ob der Revision dahin zu folgen ist, dass der aus § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG folgende Betrag in Höhe des Dreifachen der Spende, mithin 179.736 €, unter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation um die Höhe der Spende zu vermindern ist. Hierfür könnte die Regelung des § 31c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PartG sprechen, nach der von der Partei bereits abgeführte Spenden auf die Strafzahlung angerechnet werden. Andererseits ist es fraglich, ob durch die Tat unmittelbar bzw. gleichzeitig auch ein Vorteil für die Partei begründet wird; denn die Sanktion des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG wird nicht schon allein durch die Annahme einer rechtswidrigen Spende ausgelöst. Maßgebende , den Schaden verursachende und die Tat vollendende Handlung ist vielmehr das Nichtweiterleiten der Spende an den Bundestagspräsidenten; denn nur unter dieser Voraussetzung wird ein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 PartG begründet , der wiederum Voraussetzung des Anspruchs nach § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ist (Lenski, Parteiengesetz, § 31c Rn. 3). Jedenfalls wird durch diese Frage der Schuldspruch nicht berührt. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen sowie den Umstand, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier auch wesentlich durch die tateinheitlich begangene Untreue zum Nachteil der Fraktion bestimmt wird, im konkreten Fall auch auszuschließen , dass das Landgericht den sich aus § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB ergebenden Strafrahmen nicht angewendet und bzw. oder eine noch geringere Strafe verhängt hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, dass die Höhe des Schadens der Partei nicht das Dreifache, sondern das Zweifache der Spende betrug.
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cc) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Untreue zum Nachteil der Fraktion und die Untreue zum Nachteil der Partei als im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehend bewertet hat.
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c) Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags Rheinland-Pfalz in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Vergütung von C. mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu den im Zusammenhang mit der Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006" verwirklichten Delikten Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Ergänzend ist auszuführen :
54
aa) Der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags Rheinland-Pfalz steht nicht entgegen, dass den Feststellungen nicht eindeutig entnommen werden kann, ob der Angeklagte den Auftrag an C. zur Umsetzung des genannten Konzepts wie bei der Erstellung des Konzepts im Namen der Partei oder abweichend hiervon im Namen der Fraktion erteilte. Ebenso sind die zivilrechtliche Wirksamkeit einer eventuellen Vereinbarung zwischen der Fraktion und C. und die hiermit zusammenhängende Frage, ob die Missbrauchs- oder die Treubruchsalternative des § 266 Abs. 1 StGB gegeben ist, nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, dass die Leistungen von C. in der Sache die Umsetzung des Wahlkampfkonzepts und somit den Wirkungskreis der Partei betrafen; sie dien- ten demgemäß nicht der Erfüllung von Aufgaben der Fraktion. Der Fraktion war es mithin untersagt, sie mit den ihr zugewiesenen Mitteln zu finanzieren. Diese Mittel standen der Fraktion zur Erfüllung der ihr eigentlich im parlamentarischen System obliegenden Aufgaben nicht mehr zur Verfügung. Demnach veranlasste der Angeklagte entweder, dass die Fraktion entgegen den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben eine Verpflichtung gegenüber C. einging und erfüllte, oder seine Handlungen bewirkten, dass die Fraktion auf eine Verpflichtung der Partei gegenüber C. für der Partei zugute gekommene Leistungen zahlte. Der Angeklagte verletzte somit durch seine Handlungen in jeder in Betracht kommenden Alternative die gegenüber der CDU-Fraktion bestehende Treuepflicht und fügte dieser einen Schaden in Höhe der von ihm veranlass- ten Zahlungen von insgesamt 326.006,40 € zu.
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bb) Die Wertung des Landgerichts, die an C. gezahlten Gelder seien letztlich vollständig dem CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz zu Gute gekommen , ist nicht zu beanstanden. Soweit die Revision insoweit auf Beiträge des Angeklagten F. in Strategiekreisen zu den "Baustellenveranstaltungen" abstellt, kam diesen nach den Urteilsgründen mit Blick auf die im Einzelnen festgestellten umfangreichen Wahlwerbemaßnahmen, die C. als "LeadAgentur" für die Partei und den Angeklagten als deren Spitzenkandidaten leistete , lediglich eine untergeordnete, nicht ins Gewicht fallende und von der Strafkammer zutreffend als "mittelbarer Effekt" qualifizierte Bedeutung zu.
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cc) Die Zahlungen der Fraktion an C. für Leistungen, die als Wahlwerbemaßnahmen der Partei zu Gute kamen, stellen eine nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG rechtswidrige Spende der Fraktion an die Partei dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG festgestellt sind und der Bundestagspräsident einen entsprechenden feststellenden Bescheid erließ, hat die Strafkammer zutreffend einen Schaden der Partei angenommen. Es kann auch in diesem Fall dahinstehen, ob dieser in Höhe des Dreifachen der Spende, mit- hin 978.019,20 € eintrat, oder ob insoweit der Betrag der Spende in Abzug zu bringen ist; denn auch hier wird der Schuldspruch durch diese Frage nicht berührt und ist u.a. mit Blick auf Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue zum Nachteil der Fraktion ein Beruhen des Strafausspruchs auf einem möglichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auszuschließen. Insbesondere wäre auch bei einem Schaden der Partei von "lediglich" 652.012,80 € die von der Rechtsprechung bei etwa 50.000 € gezogene Grenze eines Ver- mögensverlustes großen Ausmaßes im Sinne der § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entsprechend der Wertung der Strafkammer weit übertroffen gewesen.
57
dd) Der Angeklagte ist auch in diesem Zusammenhang unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt dadurch beschwert, dass das Landgericht die Zahlungen an C. zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zusammengefasst und Tateinheit zwischen der Untreue zu Lasten der Fraktion und derjenigen zu Lasten der Partei angenommen hat.
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d) Die Verurteilung wegen Bewirkens eines falschen Rechenschaftsberichts gemäß § 31d Abs. 1 Nr. 1 PartG ist rechtsfehlerfrei.
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aa) Der Angeklagte bewirkte, indem er den Rechenschaftsbericht des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz für das Jahr 2005 unterschrieb und an die Bundes-CDU weiterleitete, vorsätzlich und in Verschleierungsabsicht, dass in dem anschließend beim Bundestagspräsidenten eingereichten Rechenschaftsbericht der Partei unrichtige Angaben enthalten waren. In dem Rechenschaftsbericht des Landesverbandes waren die Zahlungen der Fraktion in Höhe von 59.912 € für das Konzept "Wahlsieg 2006" und von ebenfalls im Jahre 2005 geleisteten 256.406,40 € für dessen Umsetzung nicht als Einnahmen ver- bucht.
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bb) Da § 31d PartG das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und somit ein anderes Rechtsgut als der dem Vermögensschutz dienende § 266 StGB schützt, kommt dem Verstoß gegen die Norm ein eigenständiger Unwertgehalt zu, so dass es sich im Verhältnis zur Untreue nicht um eine straflose mitbestrafte Nachtat handelt (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 178/13, NStZ 2014, 579, 580) und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit der Verurteilung nicht entgegen steht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100, 116 f.).
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II. Revision des Angeklagten F.
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Die Revision des Angeklagten F. hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg.
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Die Ausführungen der Verteidigung in dem Schriftsatz vom 7. August 2014 sowie in der Hauptverhandlung zeigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nach dem im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab auch in Bezug auf den Angeklagten F. nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Haupttat des Angeklagten Dr. B. , der Untreue zu Lasten der CDU-Fraktion des Landtags Rheinland -Pfalz im Zusammenhang mit der Umsetzung des zuvor erstellten Wahlkampfkonzepts , gilt das bereits Ausgeführte. Der Angeklagte F. leistete hierzu Beihilfe, indem er die Rechnungen im Jahre 2005 mit dem Text "Für die konzeptionelle Entwicklung parlamentarischer Initiativen berechnen wir verein- barungsgemäß …" ausstellte, um auf diese Weise zu verbergen, dass die Leis- tungen von C. in Wahrheit der Partei zu Gute kamen. Die Strafkammer hat schließlich mit Blick auf das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten F. sowie sein großes Interesse am Taterfolg rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser nach allgemeinen Maßstäben als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren gewesen wäre und nur deshalb gleichwohl eine Beihilfe angenommen , weil den Angeklagten im Verhältnis zur Fraktion keine besondere Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB traf, ihm somit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630).
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B. Revision der Staatsanwaltschaft
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Das wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Angeklagten Dr. B. und F. vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen seien, weil ihnen die subjektive Tatseite - insbesondere die Drittbereicherungsabsicht zu Gunsten der CDU-Landtagsfraktion - nicht nachgewiesen werden könne, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
66
Die Strafkammer hat zunächst maßgebend darauf abgestellt, die Angeklagten hätten bei Abgabe der falschen Erklärungen ausschließlich das Ziel verfolgt, ihre eigenen früheren Handlungen zu rechtfertigen. Dabei hat sie nicht bedacht, dass allein dies die erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten - hier: die CDU-Fraktion - rechtswidrig zu bereichern, nicht ausschließt. Denn Absicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bedeutet den auf Erlangung des Vorteils zielgerichteten Willen. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters ist. Die Vorteilserlangung muss weder der einzige, der entscheidende, der überwiegende, noch der in erster Linie verfolgte Zweck gewesen sein. Es genügt vielmehr, wenn der Vor- teil vom Täter neben anderen Zielen oder als notwendiges Mittel für einen dahinter liegenden weiteren Zweck erstrebt wird (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Beschluss vom 23. Februar 1961 - 4 StR 7/61, BGHSt 16, 1, 3 ff.; vgl. auch S/SPerron , 29. Aufl., § 263 Rn. 176; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 58).
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Vor dem Hintergrund dieses rechtsfehlerhaften Ansatzes greifen die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung zu kurz. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, weil es seine Zweifel am Vorliegen der objektiven oder subjektiven Voraussetzungen eines Tatbestandes nicht überwinden kann, so ist dies im Revisionsverfahren zwar grundsätzlich hinzunehmen. Ein durchgreifender Rechtsfehler kann aber darin liegen, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit gestellt hat. Daneben ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Dementsprechend kann ein Rechtsfehler auch darin liegen, dass das Tatgericht nach den Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, juris Rn. 10). Schließlich ist es erforderlich, den Inhalt der Einlassung des Angeklagten so darzulegen, dass eine ausreichende revisionsrechtliche Überprüfung dahin ermöglicht wird, ob das Tatgericht den Anklagevorwurf zu Recht für nicht nachweisbar erachtet hat (BGH, Urteile vom 20. Februar 2013 - 1 StR 320/12, juris Rn. 16; vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13, NStZ 2014, 325, 326).
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Hieran gemessen bestehen im vorliegenden Fall durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Angeklagten waren langjährige Mitglieder der CDU, der Angeklagte Dr. B. als Landes- und Fraktionsvorsitzender in besonders herausgehobener Funktion. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es fern, dass die An- geklagten bei ihren Angaben in dem Prüfungsverfahren des Landesrechnungshofs nicht die Möglichkeit im Blick hatten, dass von dessen Ausgang auch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs gegen die Fraktion durch die Landtagsverwaltung abhing und sie diesen Ausgang durch ihre Angaben maßgeblich beeinflussen konnten. Tragfähige Gründe dafür, dass die Strafkammer gleichwohl den subjektiven Tatbestand des Betruges für nicht nachweisbar erachtet hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Strafkammer hat insoweit in erster Linie pauschal auf die von den Angeklagten anlässlich des Prüfungsverfahrens verfassten Schreiben abgestellt, ohne deren Inhalt näher zu würdigen. Daneben hat sie - ebenfalls lediglich pauschal - die damalige berufliche Situation der Angeklagten benannt. Demgegenüber findet eine substantiierte Auseinandersetzung mit den sonstigen konkreten Umständen des vorliegenden Falles, die für einen Vorsatz der Angeklagten streiten, nicht statt. Insbesondere hat das Landgericht dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass die Angeklagten den festgestellten Endzweck ihres Verhaltens - die Verdeckung des früheren Fehlverhaltens - nur erreichen konnten, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führte, dass Rückforderungsansprüche der Landesverwaltung nicht bestehen und der Landtag infolge dessen keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Fraktion nach § 6 FraktG RP geltend machte. Hinzu kommt, dass das Landgericht lediglich mitgeteilt hat, die Angeklagten hätten diesen Tatvorwurf bestritten, ohne Einzelheiten der Einlassungen zu nennen. Auch dies wäre im vorliegenden Fall mit Blick auf die gesamte Beweissituation erforderlich gewesen.
69
Aus diesen Gründen vermag die insgesamt zu diesem Anklagepunkt eher rudimentäre, auf eineinhalb Seiten des schriftlichen Urteils abgehandelte Beweiswürdigung den Teilfreispruch der Angeklagten nicht zu tragen. Die Sache bedarf vielmehr insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 9/11
vom
29. März 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
alias:
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. März 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
(§ 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgendem
ergänzenden Bemerken:
Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten
durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut
des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein
der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das
Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen
sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise
bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders
liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das
Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die
Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen
keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine
Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der
Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung
möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion
der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens
über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der
Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht
im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt
worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der
diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.
Becker Pfister Hubert
Schäfer RiBGH Mayer befindet
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker