Herr Dr. Ekkehard Appl, Richter am Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat

Herr Dr. Ekkehard Appl, Richter am Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Ekkehard Martin Appl (*8. Juli 1960 in Weilburg) ist seit dem 2. Dezember 2002 Richter am Bundesgerichtshof. Zunächst wurde er dem XI. Zivilsenat zugewiesen und gleichzeitig mit Aufgaben als Ermittlungsrichter V betraut. Ab 2006 übernahm er die Funktion des Ermittlungsrichters VI und wechselte in den 2. Strafsenat, dem er bis heute angehört. Von 2014 bis 2023 war er zudem dessen stellvertretender Vorsitzender.

Seine juristische Laufbahn begann mit Studium und Promotion, anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Gießen. 1990 trat er in den höheren Justizdienst Hessens ein, arbeitete als Proberichter in Limburg, war später Abgeordneter im Thüringer Justizministerium, Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt, und wissenschaftlicher Mitarbeiter am BGH (1997–1999). Nach weiteren Stationen im Justizministerium übernahm er erneut eine Kammerleitung in Erfurt, bevor er zum BGH berufen wurde.

Appl hat auch publizistisch auf dem Strafverfahrensrecht Einfluss. Er veröffentlichte seine Dissertation Die strafschärfende Verwertung von nach §§ 154, 154a StPO eingestellten Nebendelikten... (1987) und ist Mitautor der Standardausgabe “Die Urteile in Strafsachen” von Meyer‑Goßner, deren 28. bis 30. Auflage er begleitet hat.

Dr. Appl vereint umfangreiche Justizpraxis – vom Landgericht bis zum BGH – mit Spezialkenntnissen im Ermittlungsverfahren. Als langjähriger Ermittlungsrichter, Sprecher im 2. Strafsenat und Publizist ist er eine profunde Instanz im deutschen Strafverfahrensrecht.

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published on 07.09.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 24/16 vom 7. September 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1 Zur Untreue eines Finanzbeamten bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem InvZulG 1999. BGH
published on 26.04.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 247/16 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 102, 105;
published on 30.09.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 426/01 Verkündet am: 30. September 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja __________
published on 05.03.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 616/12 vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 5. Februar 2014 in der Verhandlung am 5. März

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