Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2011 - 3 StR 9/11

bei uns veröffentlicht am29.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 9/11
vom
29. März 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
alias:
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. März 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
(§ 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgendem
ergänzenden Bemerken:
Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten
durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut
des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein
der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das
Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen
sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise
bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders
liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das
Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die
Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen
keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine
Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der
Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung
möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion
der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens
über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der
Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht
im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt
worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der
diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.
Becker Pfister Hubert
Schäfer RiBGH Mayer befindet
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren


(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen

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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.