BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 9/11
vom
29. März 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
alias:
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. März 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
(
§ 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgendem
ergänzenden Bemerken:
Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten
durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut
des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein
der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das
Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen
sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise
bei LR/Becker,
StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders
liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das
Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (
§ 249 StPO) in die
Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen
keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine
Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der
Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung
möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion
der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens
über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der
Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht
im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt
worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der
diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.
Becker Pfister Hubert
Schäfer RiBGH Mayer befindet
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker