Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 177/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB177.16.0
26.04.2017
vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 71 III 315/14, 23.01.2015
Kammergericht, 1 W 19/15, 17.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 177/16
vom
26. April 2017
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 48
Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem
deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte
im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).
BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - Kammergericht Berlin
AG Schöneberg
ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB177.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Der weiteren Beteiligten zu 4 werden die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die Namensführung eines in Dänemark geborenen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit.
2
Das betroffene Kind wurde am 5. Juli 2010 in Dänemark als Tochter von Lydia Mo. (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Mutter) und Janko Mo. (Beteiligter zu 2; im Folgenden: Vater) geboren. Im Geburtsgrundeintrag des Standesamts I in Berlin (Beteiligter zu 3; im Folgenden: Standesamt) wurde zur Namensführung des Mädchens der Vorname Lo. und der Familienname Mo. beurkundet. Die Familie lebt auf Dauer in Dänemark.
3
Die Eltern haben eine von einer Kirchenangestellten beglaubigte Abschrift eines dänischen Geburtseintrags vom 8. Juli 2010 vorgelegt, wonach in Dänemark als Vorname "Lo.", als Familienname "Jankosdatter" und als Mittelname "Mo." eingetragen sind. Am 20. Januar 2014 gaben die Eltern auf einem für die Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt gedachten Formular der deutschen Botschaft in Kopenhagen eine öffentlich beglaubigte Erklärung zur Namensführung des Kindes ab. Die formularmäßige Erklärung lautete: "Wir/ich bestimme(n) für das o.g. Kind gem. Art 48 EGBGB den in Dänemark erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zum Familiennamen des Kindes. Das Kind führt demnach den Familiennamen…" In das folgende freie Feld war der Name "Jankosdatter" eingetragen. Als Vornamen des Kindes waren "Lo." und "Mo." eingetragen; eine Möglichkeit zur Angabe anderer Namensbestandteile sah das Formular nicht vor. Dieser Erklärung war ein Schreiben der Eltern beigefügt, in dem sie unter Bezugnahme auf die Erklärung den Namen "Lo. Mo. Jankosdatter" als alleinigen Namen, der die Voraussetzungen des Art. 48 EGBGB erfülle, bezeichneten. Am 22. März 2014 teilten sie dem Standesamt mit, dass sich die Erklärung nach Art. 48 EGBGB auf den gesamten Namen des Kindes beziehe.
4
Das Standesamt beurkundete daraufhin, dass der Familienname des Kindes mit Wirkung vom 8. Juli 2010 neu bestimmt wurde und jetzt "Jankosdatter" lautet.
5
Die Eltern haben zuletzt beantragt, den Geburtseintrag des Kindes dahingehend zu berichtigen, dass es den Mittelnamen, hilfsweise den zweiten Vornamen "Mo." trägt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Eltern hat das Beschwerdegericht das Standesamt angewiesen , die Folgebeurkundung dahin zu berichtigen, dass das Kind mit Wirkung vom 8. Juli 2010 auf Grund Namenswahl zusätzlich den Mittelnamen "Mo." führt. Hiergegen wendet sich die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde der nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugten Standesamtsaufsicht ist gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2016, 1281 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8
Das Kind führe aufgrund der Namenswahl mit Wirkung vom 8. Juli 2010 auch den Mittelnamen "Mo.". Der Name des Kindes unterliege gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht. Die Wahlmöglichkeit des Art. 48 EGBGB umfasse aber auch dem deutschen Recht unbekannte Namensbestandteile wie die von skandinavischen Rechtsordnungen vorgesehenen Mittelnamen. Durch Art. 48 EGBGB solle die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt werden, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Namensführung zu ermöglichen. Dieses Ziel würde ohne die Erstreckung der Wahlmöglichkeit auf einen Mittelnamen verfehlt. Aufgrund der in Dänemark üblichen Verwendung von Personenkennzahlen (CPR-Nummern) könne die Identifizierung des Kindes erschwert werden, wenn in deutschen Personaldokumenten der Mittelname fehle.
9
Die Wahl des Mittelnamens "Mo." sei auch nicht offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Das erforderliche Ordnungs- und Unterscheidungskriterium sei durch den vorhandenen Vor- und den Familiennamen gegeben. Der Name "Mo." sei zwar in Deutschland als männlicher Vorname gebräuchlich. Dies begründe aber keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, denn das Kindeswohl sei durch diesen Mittelnamen nicht gefährdet.
10
Das Kind habe den Mittelnamen in Dänemark auch rechtmäßig erworben. Das dänische internationale Privatrecht knüpfe für die Namensführung an den Wohnsitz des Betroffenen an. Der Mittelname "Mo." sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des dänischen Namensgesetzes zulässig. Schließlich sei auch die Wahl des Mittelnamens formgerecht erklärt worden. Die öffentlich beglaubigte Erklärung vom 20. Januar 2014 sei dahin zu verstehen, dass sich die Wahl auf den Mittelnamen erstrecke.
11
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Eltern haben im Namen des Kindes neben dem Familiennamen "Jankosdatter" wirksam den in Dänemark erworbenen Mittelnamen "Mo." nach Art. 48 EGBGB gewählt.
12
a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass sich der Name des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, weil das Kind allein die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass das Kind seit seiner Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hat.
13
b) Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht nur auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (ebenso BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 48 EGBGB Rn. 17; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 4).
14
aa) Dafür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes. Art. 48 EGBGB regelt eine Wahlmöglichkeit für den "Namen einer Person". Dieser Begriff ist kolli- sionsrechtlich zu verstehen (MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 4). Unter ihn fällt nicht nur der Familienname, sondern jedes sprachliche Mittel zur Identifikation und Unterscheidung einer Person, insbesondere sind Vor-, Zwischen- und Familiennamen umfasst (MünchKommBGB/Lipp Art. 10 EGBGB Rn. 21, 23; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 21), wobei das einzelne Namensstatut darüber entscheidet, welche Namensbestandteile erworben werden können (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179; BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1521; Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 Rn. 21 ff., 63). Soll eine kollisionsrechtliche Regelung nur für einzelne Namensbestandteile gelten, benennt der Gesetzgeber diese hingegen ausdrücklich (vgl. Art. 10 Abs. 3, Art. 47 EGBGB).
15
bb) Auch die Systematik des Gesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Wahl des gesamten ausländischen Namens einer Person ermöglichen wollte und nicht nur diejenige des Vor- und Familiennamens. Dies ergibt sich aus dem Verweis des Art. 48 Satz 4 EGBGB auf Art. 47 Abs. 1 EGBGB, der Regelungen für alle Namensbestandteile enthält (vgl. auch BT-Drucks. 17/11049 S. 12).
16
cc) Schließlich wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung getragen. Art. 48 EGBGB wurde zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beeinträchtigung der im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere der Freiheit eines jeden Unionsbürgers, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten (Art. 21 Abs. 1 AEUV), eingeführt (BT-Drucks. 17/11049 S. 12). Nach dieser Rechtsprechung liegt eine unzulässige Beschränkung der Grundfreiheiten in der Verpflichtung des Betroffenen, gegen seinen Willen einen anderen Namen tragen zu müssen als den, der im Geburtsmitgliedstaat eingetragen wurde und den er dort führt (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 22 "Grunkin-Paul" und StAZ 2004, 40 Rn. 45 "Garcia Avello") oder den er in einem Mitgliedstaat lange Zeit mit Billigung der Behörden dieses Staats geführt hat (EuGH FamRZ 2011, 1486 Rn. 67 ff. "Sayn-Wittgenstein"). Denn die Führung unterschiedlicher Namen kann zu schwerwiegenden Nachteilen führen (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 45 "Garcia Avello" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 54 "Sayn-Wittgenstein"). Zwar betrafen die bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fälle nur den Familiennamen. Die unterschiedliche Führung anderer Namensbestandteile führt aber in gleicher Weise zu einer Beschränkung der vom Unionsvertrag gewährleisteten Freizügigkeit, denn auch insoweit können voneinander abweichende Namensangaben in Personaldokumenten zu Zweifeln an der Identität einer Person führen, was das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall sogar festgestellt hat. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof sich in seinen allgemeinen Ausführungen auch auf den gesamten Namen der Person bezogen (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 22 "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 36 "Garcia Avello" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 f. "Sayn-Wittgenstein"). Somit erfordert die vollständige Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Möglichkeit, sämtliche nach ausländischem Recht erworbenen Namensbestandteile zu wählen.
17
c) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Mittelname des Kindes im dänischen Personenstandsregister eingetragen ist. Der Nachweis der Eintragung muss nicht durch eine von der gemäß Art. 3 Abs. 2 des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens vom 17. Juni 1936 (RGBl. II S. 213; wieder anwendbar aufgrund der Bekanntmachung vom 1. September 1952, BGBl. II S. 186) zuständigen Behörde überbeglaubigte Abschrift der Urkunde geführt werden.
18
aa) Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Bezugnahme auf eine Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern geltend macht - Art. 3 Abs. 2 des Abkommens obsolet ist, weil das dänische Recht diese Beglaubigung nicht mehr vorsieht. Jedenfalls bezweckt das Übereinkommen eine Vereinfachung des Urkundenverkehrs und enthält daher nur eine Verpflichtung, dänische Urkunden in Deutschland ohne weitere Voraussetzungen anzuerkennen, soweit sie nach den Vorgaben des Abkommens beglaubigt sind. Umgekehrt schließt es aber nicht aus, nicht entsprechend überbeglaubigte dänische öffentliche Urkunden ebenfalls in Deutschland anzuerkennen.
19
Insoweit hat das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln, die vorliegenden Beweise zu würdigen und sich Gewissheit über die Echtheit der Urkunde zu verschaffen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beweiswürdigung nur dahingehend überprüfen, ob das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 227/16 - FamRZ 2016, 2091 Rn. 6 f.).
20
bb) Gemessen daran lassen die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Registereintrag keine Rechtsfehler erkennen. Dem Beschwerdegericht lag eine von der Kirchenbeamtin öffentlich beglaubigte Abschrift des Registereintrags vor. Die Zuständigkeit der Kirchenbeamtin sowie die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der beglaubigten Abschrift wurde von keinem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen. Angesichts dieser Umstände musste sich das Beschwerdegericht insbesondere nicht veranlasst sehen, weitere Ermittlungen zur Echtheit der Urkunde durchzuführen oder eine besondere Beglaubigung oder Legalisation der Urkunde zu verlangen.
21
d) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einem Erwerb des Mittelnamens des Kindes in Dänemark ausgegangen ist. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht das dänische internationale Privatrecht sowie das dänische Namensrecht in hinreichender Weise ermittelt.
22
aa) Insoweit ist es umstritten, ob eine Ermittlung des ausländischen Rechts überhaupt erforderlich ist. Nach einer Ansicht ist der Erwerb des Namens im Sinne von Art. 48 EGBGB nämlich bereits dann erfolgt, wenn die Person den Namen im anderen Mitgliedstaat tatsächlich als rechtmäßig führt (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 48 EGBGB Rn. 16 f. und Art. 10 EGBGB Rn. 562; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 48 EGBGB Rn. 9; Mankowski StAZ 2014, 97, 103 f.). Nach einer anderen Ansicht ist zusätzlich erforderlich, dass der eingetragene Name auch in dem Sinne rechtmäßig sein muss, dass er nach dem Recht des Mitgliedstaats richtig bestimmt wurde (KG FamRZ 2016, 1280 f.; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12; Wall StAZ 2013, 237, 241 ff.; wohl auch Freitag StAZ 2013, 69, 70). Ein rechtswidrig geführter Name soll nur dann als "erworben" im Sinne von Art. 48 EGBGB angesehen werden können, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Betroffenen vorliegt (MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12).
23
bb) Dieser Streit muss hier aber nicht entschieden werden. Denn das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Kind den Namen nach dänischem Recht rechtmäßig erworben hat.
24
Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft , liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das ausländische Recht selbst unterliegt dabei nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dieses überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN).
25
Gemessen daran ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des dänischen internationalen Privatrechts mit Hilfe von Erläuterungen hierzu in der wissenschaftlichen Literatur festgestellt und auf den in der Kommentarliteratur abgedruckten und erläuterten Text des dänischen Namensgesetzes zurückgegriffen hat. Der Rechtsbeschwerde lassen sich - über pauschal geäußerte und nicht belegte Zweifel hinaus - keine tragfähigen Angriffe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts entnehmen , dass die Namensführung im dänischen internationalen Privatrecht auch bezüglich des Mittelnamens dem Recht des Wohnsitzes unterliegt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des dänischen Namensgesetzes kann der Mittelname ein Name sein, der auch als Nachname angenommen werden kann; dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des dänischen Namensgesetzes für den Nachnamen der Eltern erlaubt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Vorschriften in Dänemark ihrem eindeutigen Wortlaut zuwider angewandt werden oder dass andere dänische Regelungen entgegenstehen, werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
26
e) Zu Recht legt das Beschwerdegericht die öffentlich beglaubigte Erklärung der Eltern über die Namenswahl dahingehend aus, dass das Kind auch in Deutschland den vollständigen in Dänemark registrierten Namen einschließlich des Mittelnamens führen soll, und nimmt somit eine gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 3 EGBGB formgerechte Erklärung an. Zwar ist die namensrechtliche Erklärung ihrem Wortlaut nach scheinbar nur auf den Familiennamen gerichtet. Aber schon daraus, dass hier ein für diese Erklärung nicht vorrangig gedachtes Formular verwendet wurde, ergibt sich die Notwendigkeit, den Inhalt der namensrechtlichen Erklärung durch Auslegung zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des der Erklärung beigefügten Schreibens, in dem die Eltern ausdrücklich erklären, dass der dem Kind in Dänemark erteilte Name auch in Deutschland maßgeblich sein soll, ist eindeutig, dass die Eltern mit der Erklärung auch den Mittelnamen des Kindes wählen wollten.
27
Soweit dabei zur Auslegung der Erklärung auf Schriftstücke und Umstände außerhalb der öffentlich beglaubigten Urkunde zurückgegriffen wird, stellt dies die Formgültigkeit der Erklärung nicht in Frage. Zur Auslegung einer formbedürftigen Erklärung können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, wenn der Wille in der Urkunde zumindest einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH Urteile vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - MDR 2010, 621 und vom 14. November 1991 - IX ZR 20/91 - MDR 1992, 745). Bestimmungen, die den Erklärungsinhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern, bedürfen selbst nicht der notwendigen Form (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 158 = NJW 1999, 2591, 2592). Mit der Angabe auch des Mittelnamens in der beglaubigten Erklärung sowie der darin enthaltenen Bezugnahme auf den dänischen Geburtseintrag hat dieser Wille hinreichenden Ausdruck in der Urkunde gefunden.
28
f) Die Wahl des Mittelnamens "Mo." verstößt schließlich auch nicht gegen den deutschen ordre public.
29
aa) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 EGBGB setzt die Wahl eines im Ausland erworbenen Namens voraus, dass diese nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das deutsche Recht setzt für einen bürgerlichen Namen zwingend einen Namensbestandteil voraus, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 24). Hingegen sind bloße Probleme bei der Registerdarstellung - die bei ausländischem Namensstatut ohnehin bewältigt werden müssten - kein Grund, die Wahl eines Mittelnamens abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 29). Ebenso ergibt sich aus einer fehlenden Erkennbarkeit des Geschlechts grundsätzlich kein Verstoß gegen den ordre public. Dasdeutsche Recht kennt weder einen ausdrücklichen noch einen immanenten Grundsatz, dass der Name über das Geschlecht einer Person unterrichten muss (BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 15). Bietet der Name allerdings einem Kind offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 17), und erscheint er somit nicht geeignet, die Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - FamRZ 2008, 1331 Rn. 18), führt die darin enthaltene Kindeswohlgefährdung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public.
30
bb) Nach diesen Maßstäben liegt keine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vor. Die notwendige Indi- vidualisierungsfunktion des Namens wird durch den vorhandenen Vor- und Familiennamen erfüllt. Dass der Mittelname "Mo." auch ein in Deutschland gebräuchlicher männlicher Vorname ist, nimmt dem Kind nicht offensichtlich die Möglichkeit, sich mit seinem Geschlecht zu identifizieren. Der Mittelname ist nicht dem Vornamen gleichzusetzen (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1521) und kann schon daher in diesem Fall die Identitätsfindung nur in geringem Umfang beeinträchtigen. Ob der Mittelname hier eher dem Vor- oder dem Familiennamen zuzurechnen ist (vgl. BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1521) oder ob die von der Rechtsbeschwerde angeführte Verwechslungsgefahr mit einem zweiten Vornamen besteht, kann offen bleiben. Denn der gewählte Vorname "Lo." des Kindes lässt das weibliche Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen. Wäre der Name "Mo." ein zweiter Vorname, könnten die Eltern und das Kind diesbezüglichen Problemen bereits durch das Unterlassen der Verwendung dieses Namens im täglichen Leben begegnen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - FamRZ 2008, 1331 Rn. 28). Bei einem Mittelnamen, der von vornherein schon nicht als Rufname des Kindes gedacht ist, gilt dies erst recht. Darüber hinaus lässt der vom Familiennamen der Eltern abgeleitete Mittelname die Abstammung des Kindes erkennen. Dadurch, dass es diesen Familiennamen weiter trägt, wird es dem Kind sogar erleichtert, seine Zugehörigkeit zum Familienverband nach außen zu verdeutlichen und dementsprechend seine Identität zu entwickeln.
31
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 23.01.2015 - 71 III 315/14 -
Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 17.03.2016 - 1 W 19/15 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


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Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


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Personenstandsgesetz - PStG | § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde


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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/17 vom 29. November 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TSG § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d Setzt das ausländische Recht für eine Änderung des Vornamens eine gesc

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(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Außerdem hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG).
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Der a) deutsche Tatrichter hat das maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf insoweit lediglich, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1187 m.w.Nachw.). An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deut- deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (BGHZ 118, 151, 163).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 218/08 Verkündet am:
11. Februar 2010
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag
ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von
2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne
dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar
vorsieht.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2008 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Ehemannes, eines Ingenieurs (künftig : Erblasser), restliches Honorar.
2
Der Beklagte und der Erblasser schlossen 2001 zwei Verträge über Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Aufhöhung und Sanierung eines Banndeiches, darunter einen Vertrag über die Bauoberleitung, Objektbetreuung und Dokumentation sowie die örtliche Bauüberwachung. Die Parteien vereinbarten für diesen Vertrag ein Berechnungshonorar, das mit 359.518,38 DM netto ausgewiesen war. Dem war ein Angebot des Erblassers mit einer Honorarberechnung vorausgegangen, die mit diesem Nettobetrag endete und in der für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI 2,65 % von den anrechenbaren Kosten in Ansatz gebracht worden waren.
3
Die Klägerin verlangt aus diesem Vertrag eine Restzahlung von 27.266,17 € und aus dem anderen Vertrag 1.557,51 €. Insgesamt macht sie 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Februar 2006 geltend. Zwischen den Parteien ist, nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage des Erbscheins nicht mehr in Frage gestellt hat, lediglich das Honorar für die örtliche Bauüberwachung aus § 57 HOAI (in der damals geltenden Fassung vom 1. Januar 1996, künftig nur: HOAI) streitig. Die Klägerin meint, sie könne ein Honorar auf der Basis einer Vereinbarung von 2,65 % der anrechenbaren Kosten verlangen. Der Beklagte ist der Auffassung, es gelte gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein Prozentsatz von 2,1. Auf dieser Grundlage hat er eine Überzahlung der Schlussrechnung zum Vertrag über die örtliche Bauüberwachung von 23.117,35 € errechnet und insoweit mit seinem daraus folgenden Anspruch gegen den Resthonoraranspruch in Höhe von 1.557,51 € die Aufrechnung erklärt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Klägerin führt zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006. Wegen des geringfügig überhöhten Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen.

I.

7
Das Berufungsgericht stimmt dem Landgericht in der Beurteilung zu, dass das Schriftformerfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI nicht gewahrt sei und die Klägerin daher nur ein Honorar von 2,1 % der anrechenbaren Kosten verlangen könne.
8
Im Vertrag über die Bauüberwachung sei der Prozentsatz von 2,65 nicht aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dem Formerfordernis nicht dadurch genügt, dass das unter § 7 des Vertrags als "Berechnungshonorar" genannte Honorar von 359.518,38 DM mit dem Angebotspreis des Erblassers übereinstimme. Allein durch die Bezeichnung der Vergütung als Berechnungshonorar werde die Berechnungsformel selbst nicht zum Vertragsinhalt. Erforderlich sei, dass die Grundlagen für die Honorarberechnung im Vertrag schriftlich fixiert werden. Dazu gehöre auch die Vereinbarung über den Prozentsatz der anrechenbaren Kosten nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI.
9
Der schriftliche Vertrag nehme auf das Angebot des Erblassers keinen ausreichenden Bezug, so dass die Schriftform nicht gewahrt sei. Dafür, dass die Honorarberechnung dem Vertrag als Anlage beigefügt worden sei, sei kein Beweis angetreten worden.

II.

10
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
1. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI gilt ein Honorar von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI als vereinbart, wenn ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien schriftlich bei Auftragserteilung getroffen. Sie ergibt sich aus dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag über die Bauüberwachung. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der zu vereinbarende Prozentsatz in der Vertragsurkunde fixiert sein müsste.
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a) Die nach § 57 Abs. 2 HOAI erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn eine Vereinbarung über den Prozentsatz in einer Urkunde enthalten ist, die beide Parteien unterschrieben haben, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob eine Vereinbarung über den Prozentsatz getroffen worden ist, ist durch Auslegung der unterschriebenen Erklärung zu ermitteln. Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Es können auch außerhalb des Vertrags liegende, zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umstände herangezogen werden (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 154; Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 362), wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Die Grenze bei der Berücksichtigung dieser Umstände ist erst dort überschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, aaO, 364).
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Nach diesen Grundsätzen kann von einer Vereinbarung eines Prozentsatzes der anrechenbaren Kosten gemäß § 57 Abs. 2 HOAI auch dann ausgegangen werden, wenn der Prozentsatz in der Vertragsurkunde nicht fixiert ist, jedoch ein entsprechender Wille in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekommen ist und die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände diesen Willen bestätigen. Es besteht kein Grund, von diesen anerkannten Auslegungsgrundsätzen bei der Anwendung der Schriftformregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abzuweichen. Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung für ihre abweichende Meinung auf Vygen in Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 16. Dort ist lediglich zutreffend dargestellt , dass zu der schriftlichen Honorarvereinbarung auch die für die Honorarberechnung maßgeblichen Berechnungskriterien gehören. Zu der Möglichkeit , eine Honorarvereinbarung nach den allgemeinen Grundsätzen so auszulegen , dass ein Berechnungsfaktor vereinbart ist, verhält sich der Kommentar nicht.
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b) Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht vorgenommen. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01, BauR 2003, 1566 = ZfBR 2003, 762 = NZBau 2003, 562). Der Wille der Parteien, einen Prozentsatz von 2,65 zu vereinbaren, hat in der Vertragsurkunde einen zwar nur unvollkommenen , aber noch ausreichenden Ausdruck gefunden, indem einerseits ein Berechnungshonorar vereinbart ist und andererseits die Honorarvereinbarung einen festen Betrag von 359.518,38 DM ausweist. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien verdeutlicht, dass das angegebene Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure berechnet wird, eine Berechnung mit bestimmten Berechnungsfaktoren bereits stattgefunden hat und die dieser Berechnung zugrunde gelegten nicht variablen Berechnungsfaktoren gelten sollen.
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Auf dieser Grundlage bestehen keine Bedenken, für die Auslegung der Honorarvereinbarung auf die dem Vertragsschluss vorausgegangene Honorarberechnung des Erblassers zurückzugreifen. In dieser Honorarberechnung ist das Honorar für die örtliche Bauüberwachung nach einem Prozentsatz von 2,65 berechnet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien ihrer Honorarvereinbarung diesen Prozentsatz zugrunde legen wollten. Das ergibt sich schon daraus, dass das in der Honorarberechnung ermittelte Honorar mit 359.518,38 DM identisch ist mit dem im Vertrag genannten Berechnungshonorar. Diese Identität kann vernünftigerweise nur darauf zurückgeführt werden, dass die Parteien den in der Honorarberechnung genannten Prozentsatz akzeptierten.
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2. Die Parteien haben daher formwirksam gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI eine Honorarvereinbarung von 2,65 vom Hundert der anrechenbaren Kosten getroffen. Da gegen die Honorarberechnung in den Schlussrechnungen im Übrigen keine Bedenken erhoben wurden, steht der Klägerin der geltend gemachte Hauptsachebetrag von 28.823,68 € zu. Die Aufrechnung des Beklagten geht ins Leere, weil eine Überzahlung nicht vorliegt.
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Mit der Bezahlung befindet sich der Beklagte erst seit dem 20. Februar 2006 in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB. Soweit die Klägerin für einen früheren Zeitraum Zinsen beansprucht, ist die Klage abzuweisen.

III.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner Leupertz Eick
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 O 491/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2008 - I-21 U 3/08 -
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aa) Dabei besteht allerdings - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - Einigkeit darüber, dass die Angleichung jedenfalls dann von der (fehlenden ) Angleichungserklärung abgekoppelt werden kann, wenn der unter dem ausländischen Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukturelle Aufgliederung in Vornamen und Familiennamen - sondern beispielsweise nur eine Kette von Eigennamen - enthält (Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 28; Mörsdorf-Schulte in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 8. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 3; jurisPK-BGB/Janal [Stand: Oktober 2012] Art. 47 EGBGB Rn. 3; Rauhmeier StAZ 2010, 337, 338; Hepting StAZ 2008, 161, 176; Mäsch IPrax 2008, 17, 18, 20; Henrich StAZ 2007, 197, 198). Diese Beurteilung hält auch der Senat für zutreffend. Der nach deutschem Recht gebildete bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen Namensteil , der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht. Damit steht es in Einklang, dass das Gesetz dem Namensträger - wenn auch in beschränktem Umfang - öffentlich-rechtliche Pflichten zur Führung seines bürgerlichen Namens auferlegt (vgl. etwa § 111 OWiG, § 5 Abs. 2 PAuswG, §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 PStG, §§ 15 a, 15 b GewO in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung), die jeweils daran anknüpfen, dass der Name mindestens einen Vornamen und einen Familiennamen enthält. Auch dies verdeutlicht, dass unter deutschem Namensstatut die Führung eines Vornamens und eines Familiennamens ein unverzichtbares Ordnungs- und Unterscheidungskriterium darstellt. Staatlichen Ordnungsinteressen wird daher regelmäßig der Vorzug gegenüber dem Wunsch eines eingebürgerten Ausländers an der funktionellen Kontinuität bei der Führung seines unter fremdem Recht ohne Vornamen und/oder Familiennamen gebildeten Namens zu geben sein, so dass in diesen Fällen eine objektive Angleichung zwar unter möglicher Berücksichtigung der Wünsche des Namensträgers, aber gegebenenfalls auch gegen seinen Willen (vgl. MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18) zu erfolgen hat.
18
Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass der Name "Lütke" heute üblicherweise als Familienname bekannt ist. Als Vorname verwandt kann er deshalb für einen weiteren Familiennamen des Kindes gehalten werden oder in sonstiger Weise für Dritte erklärungsbedürftig erscheinen. Dies ist jedoch keine Besonderheit von Namen, die gemeinhin nur als Familiennamen gebräuchlich sind. Das geltende Recht beschränkt - wie dargelegt - die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen. Ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von in unserem Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Phantasie entstammenden Vornamen. Für Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann schon angesichts der Vielgestalt möglicher Familiennamen grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch solche Namen können von der umfassenden Wahl- und Gestaltungsfreiheit der Eltern nicht generell und ohne besondere Gründe des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen werden. Solche besonderen Gründe können sich etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43) entschiedenen Fall - nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Das ist hier indes nicht der Fall. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Klang des Familiennamens "Lütke" dem eines herkömmlichen Vornamens durchaus nahekommt (Lüdeke = Lothar); auch die von der Beteiligten zu 1 angeführten Beispiele (Luitger, Ludger) verdeutlichen die phonetische Nähe des gewählten Namens zu gebräuchlichen Vornamen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.