Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

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Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

originally published: 04/03/2007 21:22, updated: 10/02/2024 17:22

Wer ist nach der Trennung für die Kinder verantwortlich?
Stets sind die Eltern, ob verheiratet, ob geschieden, haben sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt, haben sie nie zusammengelebt, verantwortlich für die Kinder.

Das Sorgerecht für die gemeinsannen ehelichen Kinder steht kraft Gesetzes beiden Ehepartnern zu. Durch die Ehescheidung ändert sich hieran nichts. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kommt es darauf an, ob sie eine Erklärung abgegeben haben, dass beide Inhaber des Sorgerechtes sein sollen. Falls eine solche Erklärung nicht vorliegt, ist die Mutter Inhaberin des Sorgerechts. Der Vater hat die Möglichkeit, das Mitsorgerecht bei Gericht zu erwirken. Er erhält ein solches nur dann nicht, wenn dies ausnahmsweise dem Kindeswohl widerspricht.

Von Bedeutung ist das Sorgerecht nicht für die alltäglichen Fragen, die sich bei der Betreuung und Erziehung eines Kindes tagtäglich stellen, sondern für die grundlegenden Dinge, wie etwa:

  • Welche Schule besucht mein Kind?
  • Wird das Kind geimpft (oder nicht)? 

usw., usw.

All dies sind Facetten, die nach einer Trennung zu Differenzen zwischen den Eltern führen können. In all diesen Fällen bleibt, wenn keine andere Lösung gefunden wird, der Weg zum Anwalt und zu Gericht.

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01/09/2019 06:17

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Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin des Sachverständigen mitzubringen.
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Folgendes entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 03.08.2020: Ein volljähriges Kind, welches jeglichen Kontakt zu seinem unterhaltspflichtigen Vater ablehnt, hat trotzdem einen Unterhaltsanspruch. Der Antragssteller, ein Fami
14/08/2022 16:08

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published on 12/03/2015 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu bezahlen: a. 100.000,00 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.5.2012, b. 2.924,0
published on 21/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt Beschädigten
published on 07/09/2010 00:00

Tenor Die Vorlage bleibt aufrechterhalten. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz erneut ausgesetzt.