Personenstandsgesetz - PStG | § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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19/06/2017 13:59

Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name.
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24/02/2012 09:59

Bei der Wahl des Vornamens für ihre Kinder sind Eltern grundsätzlich frei-OLG München vom 14.09.10-Az:31 Wx 124/10
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published on 20/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 15/15 vom 20. April 2016 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 6, 13, 17 b Abs. 1 und 4, 19 Abs. 1; PStG § 36; StAG §§ 4 Abs. 1, 30 Abs. 3 a) Eine im Auslan
published on 14/09/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 W 277/15 Beschluss vom 14.09.2015 UR III 89/14 AG Nürnberg In Sachen A. N., - Betroffene Weitere Beteiligte: 1) A. G., - Antragstellerin, Beteiligte FamF
published on 29/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 12.09.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen Gründe I. 1. Die Beteiligten zu1
published on 19/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1. Am ...2015 hat die italienische Staatsangehörige M. V. (= Beteiligte zu 1) die
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