Herr Hartmut Guhling, Richter am Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat

Herr Hartmut Guhling, Richter am Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Hartmut Guhling (*28. Dezember 1968 in Münnerstadt) gehört seit dem 1. August 2013 dem Bundesgerichtshof an und ist Mitglied des XII. Zivilsenats, der für Familien- und Betreuungsrecht sowie gewerbliche Mietverhältnisse zuständig ist . Seit dem 9. Februar 2023 leitet er den Senat als Vorsitzender Richter am BGH.

Nach seinem Studium in Würzburg und dem Referendariat in Schweinfurt trat er 1996 in den höheren Justizdienst Bayerns ein. Erste Stationen führten ihn ans Amtsgericht Kronach, zur Staatsanwaltschaft Coburg und ans Landgericht Coburg. 2003/2004 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof, anschließend an das Bundesverfassungsgericht (bis Ende 2006). 2009 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Bamberg.

Als stellvertretender Vorsitzender (seit 1. Juni 2020) und später Vorsitzender des XII. Zivilsenats gestaltet er grundlegende Entscheidungen in zentralen Bereichen des Familien- und Mietrechts . Darüber hinaus ist er Mitglied im Präsidialrat des Bundesgerichtshofs (seit Juli 2018) und gehört dem Dienstgericht des Bundes als Beisitzer an.

Neben seiner richterlichen Arbeit engagiert sich Hartmut Guhling publizistisch und fachlich: Er ist Mitherausgeber der FamRZ und verfasste Beiträge wie zur „Gewerberaummiete“ (Beck, 2. Aufl.). In einem Interview (April 2023) erläuterte er, wie er zwischen Familie und Arbeit pendelt und die Vielfalt der Senatsakten als Bereicherung empfindet .

Dr. Guhling vereint breite richterliche Praxis mit juristischer Forschung und publizistischem Engagement. Seine Führungsrolle im Familien- und Mietrechtssenat, sein starkes Profil in der Fachliteratur und seine Präsenz im Präsidialrat zeigen, dass er nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in der inneren Struktur des BGH eine prägende Rolle spielt.

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