Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2015 - 15 ZB 13.1915

published on 22.06.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2015 - 15 ZB 13.1915
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Augsburg, 5 K 12.528, 11.07.2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte aufgrund des Bescheids vom 22. März 2012. Auf Klage des Grundstücksverkäufers hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 22. März 2012 mit Urteil vom 11. Juli 2013 unter anderem mit der Begründung auf, es fehle an einem rechtswirksamen Kaufvertrag. Der Kläger und der zum Verfahren beigeladene Käufer hätten einen niedrigeren Kaufpreis beurkundet als tatsächlich vereinbart gewesen sei. Unabhängig davon sei der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtswidrig, weil die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B. v. 8.8.2008 - 9 B 31/08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B. v. 20.8.2014 - 3 B 50/13 - juris Rn. 9). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Vorkaufsrechtsausübungsbescheid rechtswidrig ist, weil ein zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts erforderlicher rechtswirksamer Kaufvertrag nicht geschlossen wurde. Ob der Ausübungsbescheid auch wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig ist, kann danach offen bleiben.

1. Die Beklagte beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der zwischen dem Kläger als Veräußerer des Grundstücks und dem Beigeladenen als Erwerber des Grundstücks abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 8. Februar 2012 über einen Kaufpreis von 25.000 Euro sei nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, weil er nur zum Schein abgeschlossen worden sei. Der gewollte Kaufvertrag über einen Kaufpreis von 30.000 Euro sei gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, weil er nicht der Form des § 311b Satz 1 BGB entspreche. Ein nichtiger Vertrag könne keinen Vorkaufsfall auslösen. Diese tatrichterliche Bewertung ist nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Mit dem Vortrag, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe gerade nicht fest, dass der Kaufvertrag nichtig sei, wendet sich die Beklagte gegen die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, das dem Vorbringen des Klägers Glauben geschenkt hat, wonach der im notariellen Kaufvertrag genannte Kaufpreis von 25.000 Euro nicht dem tatsächlich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vereinbarten Kaufpreis von 30.000 Euro entspreche.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt in diesem Zusammenhang nur vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt, kommt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daher nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der erhobenen Beweise rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 15 ZB 13.586 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 juris Rn. 21; vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 81 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 18 jeweils m. w. N.). Diesen Maßstäben folgend bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags, weil dieser sein Vorbringen durch Vorlage von zwei Belegen, die ihm der Beigeladene hat zukommen lassen, dokumentiert hat. Danach hat der Beigeladene an den Kläger unter dem Verwendungszweck „Kaufpreis Haus“ am 15. Februar 2012 25.000 Euro überwiesen und zusätzlich am 20. Februar 2012 5.000 Euro an den Kläger persönlich bergeben. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beigeladene aufgrund seiner Angaben einer möglichen Strafverfolgung aussetzen solle, wenn das Vorbringen nicht zutreffen sollte. Diese tatrichterliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht lässt keine Zweifel in tatsächlicher Hinsicht aufkommen.

aa) Die Überlegungen der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Verkäufer am 8. Februar 2012 ohne Absicherung einen Vertrag abschließe und bis zum 20. Februar 2012 abwarte, bis er den angeblich „schwarz“ vereinbarten restlichen Kaufpreis bekomme, genauso gut könne man davon ausgehen, dass der Entschluss zur Zahlung von weiteren 5.000 Euro erst nach der Beurkundung gefasst worden sei, überzeugen nicht. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beigeladene nach Abschluss des notariellen Vertrags zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro ohne vorherige Schwarzgeldabrede nachträglich weitere 5.000 Euro zahlen würde. Zum anderen lässt das Zulassungsvorbringen unberücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hatte, dass ihm vom Beigeladenen bereits vor dem Notartermin, anlässlich des Besichtigungstermins, 500 Euro und einige Tage später 4.500 Euro übergeben worden seien.

bb) Darauf, ob die Vermutung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Kläger und der Beigeladene deshalb einen niedrigeren Kaufpreis beurkundet haben, weil sie sich Kosten ersparen wollten, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist, dass ein niedrigerer Kaufpreis beurkundet wurde als vereinbart war.

cc) Unzutreffend ist die Bewertung der Beklagten, der Beigeladene habe ausgeführt, dass der Betrag von 5.000 Euro in „einem völlig anderen Zusammenhang erbracht wurde“. Bereits das vor Erhebung der Anfechtungsklage vom Kläger an die Beklagte übersandte Schreiben des vormals Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 30. März 2012 lässt den Zusammenhang der Zahlung von weiteren 5.000 Euro mit dem Verkauf des Grundstücks unschwer erkennen. Darin wird der Kläger anlässlich der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts vom Beigeladenen aufgefordert, die geleisteten Zahlungen von insgesamt 30.000 Euro zurück zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Beigeladenen ausgeführt, dass der Beigeladene dem Kläger „neben dem verbrieften Kaufpreis 5.000 Euro für Balken und Fenster“ übergeben habe. Auch diese Einlassung lässt den untrennbaren Zusammenhang mit dem Grundstückskauf erkennen, weil, worauf der Kläger zutreffend hinweist, „Balken und Fenster wesentliche Bestandteile des Hauses im Sinne des § 93 BGB“ sind, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (vgl. auch Schriftsatz des Beigeladenen vom 5.12.2013; s.a. § 94 BGB).

dd) Dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, den Beigeladenen zu vernehmen, der aus gesundheitlichen Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 erschienen war, zu der er unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Kaufvertragsparteien, die durch die Vorlage entsprechender Belege bestätigt werden, bedurfte es nicht der Durchführung eines weiteren Termins zur Vernehmung des Beigeladenen, die die Beklagte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hatte. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine „Aussage“ des Beigeladenen hinweist (UA Rn. 27), ist ersichtlich der Beleg vom 20. Februar 2012 gemeint, in dem der Beigeladene bestätigt, an den Kläger 5.000 Euro übergeben zu haben. Dass diese Zahlung offenkundig im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks stand, wurde bereits ausgeführt. Dass sich der Beigeladene, überhaupt die Kaufvertragsparteien, einer möglichen Strafverfolgung aussetzen, wenn sie einen niedrigeren Kaufpreis angeben als tatsächlich vereinbart wurde, liegt auf der Hand. Schließlich hätte vom Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht wie etwa im Verfahren des Verwaltungsgerichts Freiburg (U. v. 18.1.2004 - 7 K 2391/02 - juris Rn. 20) erwartet werden können, dass er „sich selbst beschuldigt“.

ee) Der Vortrag, der Kläger und der Beigeladene würden den Kaufvertrag nach wie vor vollziehen, ist nicht geeignet, die Wirksamkeit des Kaufvertrags zu begründen. Es kann dahinstehen, welche Umstände den Beigeladenen dazu bewogen haben, nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung die Bauarbeiten am Haus wieder aufzunehmen und darin wieder einzuziehen. Denn diese Absicht vermag den nichtigen Kaufvertrag nicht wirksam werden zu lassen.

ff) Der Vortrag des Beigeladenen im Zulassungsverfahren lässt keine für die Beklagte günstigere Bewertung zu. Danach habe zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zwar keine Einigkeit über einen Kaufpreis von 30.000 Euro bestanden und der Beigeladene hätte sich angesichts der möglicherweise ersparten geringen Beträge niemals dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Letztlich bestätigt sein Vortrag aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass ein Scheingeschäft vorliegt. Bei den 5.000 Euro verhalte es sich nach den Angaben des Beigeladenen konkret so, dass der Beigeladene dem Kläger einen Teilbetrag von 500 Euro bei Besichtigung des Anwesens als Reservierung übergeben habe. Weitere 4.500 Euro habe der Kläger für Balken und Fenster, welche er neu bereits zur Sanierung des Hauses eingebracht habe, verlangt. Da die eingebrachten Balken und Fenster wesentliche Bestandteile des Hauses sind und dieses wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist (§ 93, § 94 BGB) und damit zum Grundstück gehören, wurde für das Grundstück tatsächlich ein Kaufpreis in Höhe von 30.000 Euro vereinbart.

b) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die seit den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 1999 (Az. 9 B 97.474 und 9 B 97.320 - juris) ergangenen Entscheidungen anderer Obergerichte ignoriert, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

aa) In der genannten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Zulassungsverfahren (B. v. 2.11.2004 - 1 LA 340/03 - juris) wird ausgeführt, dass sich der Kläger nicht in dem durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenem Umfang mit den bereits vorliegenden Lösungsmodellen auseinandersetze. Dazu zähle insbesondere die von Brügelmann-Roos entwickelte Auffassung, den Vertragsparteien sei die Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrags wegen nichtbeurkundeter Preis(neben)abreden versagt, weil sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Gemeinde den wahren Sachverhalt mitzuteilen hätten (ebd. juris Rn. 18). Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass einer Vertragspartei die Berufung auf das Fehlen eines vorkaufsrechtsfähigen Kaufvertrags versagt sein könne, wenn dies gegen Treu und Glauben verstoße.

(1) Soweit in dieser Entscheidung auf die Kommentierung in Brügelmann (BauGB, Stand Februar 2015) Bezug genommen wird, ist dort das Thema Scheingeschäfte in den Rn. 95 bis 98 zu § 24 BauGB kommentiert (Stand dieser Kommentierung März 2003, Juli 2010 bzw. September 2006). Beim sog. Schwarzkauf (Rn. 97), wenn die Vertragsparteien also einen niedrigeren als den gewollten Kaufpreis beurkunden lassen, um Kosten und Steuern zu sparen, geht Roos zunächst davon aus, dass der Schwarzkauf als Scheinvertrag, weil im Ganzen unwirksam, kein Vorkaufsrecht auslöse. Auch der in Wirklichkeit gewollte Vertrag sei unwirksam. Dies gelte nach Ebert („Gesetzliche Vorkaufsrechte der öffentlichen Hand“, NJW 1956, 1621 [1624]), dessen Lösungsansatz zuzustimmen sei, nicht beim gemeindlichen Vorkaufsrecht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB hätten die Vertragsparteien der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags (richtig) mitzuteilen. Es handle sich dabei um eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, deren Erfüllung ein förmliches Verwaltungsverfahren in Gang setze, das mit einem Verwaltungsakt ende. Mit der Mitteilung des Kaufvertrags sicherten die Parteien zu, dass dessen Inhalt richtig sei und dem Parteiwillen entspreche. Sie müssten ihre Zusicherung, dass ein wirksamer Kaufvertrag mit dem vorgelegten Inhalt abgeschlossen worden sei, gegen sich gelten lassen. Der Verwaltungsakt wirke daher ihnen gegenüber genauso, wie wenn der beurkundete Vertragsinhalt dem wirklichen Parteiwillen entsprechen würde. Die Berufung der Parteien auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages sei eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB.

Dieser vereinzelt gebliebenen Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. Wird ein Scheingeschäft vorgenommen, so ist es gegenüber jedermann nichtig (vgl. Ellenberger in Palandt, 74. Auflage 2015, § 117 Rn. 7 m. w. N.). Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt nichts anderes. Insbesondere kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, dass der Verkäufer in Ansehung der vorkaufsberechtigten Gemeinde an das beurkundete und mitgeteilte Scheingeschäft gebunden sei. Soweit sich Ebert (a.a.O S 624 Fn. 68) auf eine Kommentarstelle in Kühn (Reichsabgabenordnung, 1950, S 514) beruft, geht es darin um die steuerliche Behandlung von rechtlich unwirksamen Geschäften in Anwendung des § 5 Abs. 3 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG v. 16.10.1934, RGBl 34 I 925); zu Scheingeschäften und Scheinhandlungen (§ 5 Abs. 1 StAnpG) fasst Kühn deren Behandlung im Steuerrecht dahin zusammen, „dass nicht gilt, was scheint, sondern das, was ist“, dass die Scheinhandlung also auch steuerlich ohne Bedeutung ist. Soweit auf die öffentlichrechtliche Natur der Mitteilungsverpflichtung abgestellt wird, ist zu beachten, dass zur Mitteilung ohnehin nur der Verkäufer verpflichtet ist; die Mitteilung durch den Käufer ersetzt lediglich die Mitteilung des Verkäufers. Teilte deshalb der Käufer den Inhalt des Kaufvertrags mit, so würde der Mitteilung keine entsprechende öffentlichrechtliche Verpflichtung des Käufers zugrunde liegen, aus der gefolgert werden könnte, sie müsse aufgrund der öffentlichrechtlichen Natur der Mitteilungsverpflichtung auch richtig sein. Die freiwillige Mitteilung des notariell beurkundeten Scheinvertrags durch den Käufer würde - wollte man auch hier auf die öffentlichrechtliche Verpflichtung, den Kaufvertrag richtig mitzuteilen, abstellen - demnach den Verkäufer treffen, dem die Möglichkeit genommen würde, bereits in der Mitteilung den gewollten Kaufpreis offen zu legen (vorliegend hat der Kläger der Beklagten den gewollten Kaufpreis vor Erhebung seiner Anfechtungsklage mitgeteilt). Die Mitteilung durch den Verkäufer oder den Käufer ist darüber hinaus keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB). Erhält die Gemeinde auf andere Weise von dem Kaufvertrag Kenntnis, so kann sie das Vorkaufsrecht ausüben (vgl. Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2014, § 28 Rn. 9 m. w. N.). Mangels Verletzung der nach Roos aus der Mitteilungspflicht des § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, den Inhalt des Vertrags „richtig“ mitzuteilen, wäre deshalb, wenn die Gemeinde auf andere Weise vom Inhalt des beurkundeten Kaufvertrags Kenntnis erlangt, die Nichtigkeit des Scheinvertrags zu beachten. Davon abgesehen ist es den Vertragsparteien, die einen Schwarzkauf verabredet haben, gar nicht möglich, den Inhalt des Kaufvertrags „richtig“ mitzuteilen, weil es einen formgültigen Kaufvertrag, in dem der gewollte Kaufpreis beurkundet wird, denknotwendig nicht gibt und die Gemeinde folglich mangels formwirksamen „richtigen“ Kaufvertrags ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben könnte. Schließlich ist die Pflicht des Verkäufers, den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen, inhaltlich mit § 469 Abs. 1 BGB identisch. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb allein aufgrund der öffentlichrechtlichen Natur der Mitteilungspflicht in § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder aufgrund von Gemeinwohlbelangen eine Besserstellung der vorkaufsberechtigten Gemeinde gegenüber den sonst Vorkaufsrechtberechtigten erfolgen soll (vgl. OVG NW, B. v. 13.8.2014 - 8 B 340/14 - NVwZ-RR 2014, 918 = juris).

Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte über das gesetzliche Vorkaufsrecht des Baugesetzbuchs ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 4 Abs. 3 des Reichssiedlungsgesetzes (i. d. F. d. G. v. 28.7.1961, BGBl I 1091), wonach das Vorkaufsrecht nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist und dem (vorkaufsberechtigten) Siedlungsunternehmen gegenüber das beurkundete Entgelt als vereinbart gilt, bislang nicht für das gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch übernommen. Auch die wörtliche Aufnahme der Mitteilungsverpflichtung in das Baugesetzbuch vermag die Rechtsauffassung von Roos nicht zu stützen (a.A. wohl Roos in Brügelmann a. a. O.: „vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2, wonach § 469 BGB n. F. nicht gilt“). Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2221, 2256) ergab sich die Mitteilungspflicht durch Verweisung in § 24 Abs. 4 Satz 2 BBauG auf § 510 Abs. 1 BGB a. F. (= § 469 Abs. 1 BGB n. F.). Seither folgte die Mitteilungsverpflichtung unmittelbar aus § 24 Abs. 5 BBauG 1976 („Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.“) und seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Baugesetzbuchs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191) ergibt sie sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1986 in der bis heute unverändert gebliebenen Fassung („Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.“). Absicht des Gesetzgebers war es, dass der Gemeinde alle Grundstückskaufverträge vor Vollzug in das Grundbuch vorgelegt werden (vgl. BT Drs. 7/2498, S. 44); die zuvor in § 24 Abs. 4 BBauG aufgenommene Verweisung auf § 510 BGB a. F. entfiel, da die Mitteilungsverpflichtung des Vorkaufsverpflichteten bzw. des Erwerbers entsprechend dieser Bestimmung „aus Gründen der Übersichtlichkeit unmittelbar in Absatz 5 Satz 1 übernommen wurde“ (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau BT Drs. 7/4793 S. 32). Für eine gewollte Besserstellung der Gemeinde bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gegenüber dem sonst Vorkaufsberechtigten bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte.

(2) Soweit in der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs Bezug genommen wird (a. a. O. juris Rn. 19; BGH, U. v. 11.10.1991 - V ZR 127/90 - BGHZ 115, 335 = juris Rn. 18), wonach einer Vertragspartei die Berufung auf das Fehlen eines vorkaufsrechtsfähigen Kaufvertrags versagt sein kann, wenn dies gegen Treu und Glauben verstoße, geht es darin um Umgehungsgeschäfte (vgl. hierzu auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 24 Rn. 58 ff. m. w. N.) und nicht um einen allgemeinen Grundsatz, wonach den Vertragsparteien die Berufung auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen nichtbeurkundeter Nebenabreden stets verwehrt sei. Nichts anderes folgt aus der Erwägung des Bundesgerichtshofs, die Berufung auf eine Schwarzgeldabrede eines längst vollzogenen Verkaufs sei treuwidrig (a. a. O. Rn. 23), weil es den Kaufvertragsparteien im seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall u. a. nur darum ging, das Vorkaufsrecht zu unterlaufen. Derartiges ist hier nicht anzunehmen (vgl. nachfolgend Buchst. c).

bb) Die ebenfalls angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO (B. v. 3.6.2009 - 2 B 254/09 - juris Rn. 32) verweist, wie sich aus der Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 8. Juli 2003 ergibt (1 R 9/03 - dort juris Rn. 51 f.), ebenfalls auf die Rechtsauffassung von Roos, der aber aus den zuvor genannten Gründen nicht zu folgen ist.

cc) Die Erwägung der Beklagten, das Vorkaufsrecht sei sehr leicht zu umgehen, wenn die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags vorauszusetzen sei, lässt keine andere rechtliche Bewertung zu.

Die Gemeinde hat als Vorkaufsberechtigte keinen Anspruch darauf, dass der Vorkaufsfall eintritt (vgl. BGH, U. v. 1.2.1977 - V ZR 40/75 - BGHZ 67, 395 = juris Rn. 8 m. w. N.). Erweist sich der zugrundeliegende Kaufvertrag als unwirksam, so steht die vorkaufsberechtigte Gemeinde in Ansehung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht schlechter, als wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen wäre. Darauf, ob der Käufer Besitz, Nutzung und Lasten - ohne aufgrund kaufvertraglicher Rechte und Pflichten hierzu berechtigt oder verpflichtet zu sein - weiterhin wahrnimmt, ist ohne Belang, weil nicht die Benutzung eines Grundstücks durch einen anderen das Vorkaufsrecht auslöst, sondern das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags, an dem es aber fehlt. Wie die Beklagte selbst zutreffend vorträgt, wird das Eigentum dann eben nicht umgeschrieben. Auf welche Weise es gleichwohl zur Eintragung des Beigeladenen als Eigentümer in das Grundbuch kommen solle, wird nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der notariell beurkundete Kaufvertrag ist als Scheingeschäft unheilbar nichtig. Dies folgt „feststellbar“ nicht nur aus den Angaben des Klägers und des Beigeladenen, sondern auch aus der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Insoweit kommt nur die formgerechte Neuvornahme des Kaufvertrags nach § 141 Abs. 1 BGB in Betracht, die (erstmals) das Vorkaufsrecht der Beklagten auslösen würde. Hinsichtlich des gewollten aber formunwirksamen Vertrags wird § 141 Abs. 1 BGB zwar von der Regelung in § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB verdrängt. Das Grundbuchamt darf den beigeladenen Käufer aber nur dann als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn ein Negativattest vorliegt (§ 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BauGB; vgl. Stock, a. a. O., § 24 Rn. 61). Im Übrigen erlischt das Vorkaufsrecht nicht durch die Erfüllung eines nichtigen Vertrages mit dem Dritten (vgl. Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 463 Rn. 14).

dd) Die Rechtsauffassung, wonach die Kaufvertragsparteien im Fall der Schwarzgeldabrede in Ansehung der vorkaufsberechtigten Gemeinde an den Inhalt des mitgeteilten Kaufvertrags gebunden seien, mag demnach zwar aus rechtspolitischen Erwägungen heraus nachvollziehbar sein (vgl. Grziwotz, „Gemeindliches Vorkaufsrecht an Flächen für öffentliche Zwecke oder den naturschutzrechtlichen Ausgleich“, KommJur 2013, 53), sie findet aber im Gesetz keine Stütze (vgl. zu alldem auch VG Ansbach, U. v. 25.9.2000 - An 18 K 98.01234 - juris m. w. N.). Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz (Kraft der Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 RSiedlG ist ein sog. Schwarzkauf für die Ausübung des Vorkaufsrechts als gültig anzusehen; der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift das im Gemeininteresse liegende Vorkaufsrecht gegenüber Vertragspartnern schützen, die es durch Berufung auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages auszuschalten beabsichtigen, vgl. BGH, B. v. 29.9.1996 - BLw 10/96 - BGHZ 134, 166 = juris Rn. 8 m. w. N.) oder § 17 Abs. 3 Agrarstrukturverbesserungsgesetz-BW das Vorkaufsrecht auch für den Fall eines wegen zu niedriger Beurkundung des Kaufpreises nichtigen Vertrags vorgesehen. Hiervon ausgehend ist die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 1999 (Az. 9 B 97.474 und 9 B 97.320) folgt, im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

c) Dass es dem Kläger hier sonst verwehrt wäre, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags zu berufen, ist nicht ersichtlich.

aa) Zu Recht weist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. November 2004 (1 LA 340/03 - juris Rn. 19) darauf hin, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass einer Vertragspartei die Berufung auf das Fehlen eines vorkaufsrechtsfähigen Kaufvertrags versagt sein kann, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt. Insoweit ist in der Rechtsprechung weiter geklärt, dass das Vorkaufsrecht umgehende Rechtsgeschäfte als Vorkaufsrecht auslösende Verträge bewertet werden können, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag gleichzustellen ist, der den Vorkaufsfall auslöst (vgl. z. B. das vom NdsOVG in Bezug genommene Urteil des BGH vom 11.10.1991 - V ZR 127/90 - BGHZ 115, 335 = juris Rn. 20 ff.). Das vom Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossene Scheingeschäft ist aber kein Umgehungsgeschäft (vgl. Ellenberger in Palandt, 74. Auflage 2015, § 117 Rn. 5 m. w. N.).

bb) Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung die Berufung auf einen aus einer Schwarzgeldabrede folgenden Formmangel als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen hat (vgl. juris Rn. 23), ging es um eine Schwarzgeldabrede über den Verkauf einer Arztpraxis (nicht des Sondereigentums), die selbst nicht Gegenstand des Vorkaufsrechts war, die aber nach Auffassung der Vertragsparteien mit den übrigen Abmachungen (dem eigentlichen Umgehungsgeschäft) eine rechtliche Einheit bildeten. Nachdem der Praxiskauf aber längst vollzogen war und § 508 BGB a. F. (= § 467 BGB n. F.) zeige, dass die rechtliche Einheit bei einem Verkauf von Vorkaufsgegenstand und sonstigen Gegenständen gelockert sei, wertete der Bundesgerichtshof die Berufung auf die mit dem Praxiskauf getroffene Schwarzgeldabrede als treuwidrig, weil die Vertragsparteien ersichtlich keine Konsequenzen für ihr eigenes Rechtsverhältnis ziehen, sondern nur das Vorkaufsrecht des Berechtigten unterlaufen wollten.

Von einer derartigen Sachlage ist der gegenständliche Fall weit entfernt. Der Kläger und der Beigeladene haben aus Anlass des Verkaufs eines Grundstück, das selbst Gegenstand des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist, eine Schwarzgeldabrede getroffen, die nicht nur zur Formungültigkeit der Schwarzgeldabrede, sondern nach § 117 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des beurkundeten Kaufvertrags insgesamt führt. Darüber hinaus ging es dem Kläger und dem Beigeladenen ersichtlich nicht darum, das Vorkaufsrecht der Beklagten zu unterlaufen. Dies ergibt sich schon aus der Mitteilung des wahren Sachverhalts durch den Kläger mit Schreiben vom 2. April 2012 im unmittelbaren Anschluss an die Zustellung des Ausübungsbescheids, die am 23. März 2012 erfolgte. Darin wird die Beklagte von der Schwarzgeldabrede in Höhe von 5.000 Euro und der Rückforderung des Kaufpreises von 30.000 Euro durch den beigeladenen Käufer in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Kläger grundsätzlich nichts dagegen hätte, der Beklagten das Grundstück zu einem Preis von 30.000 Euro zu verkaufen, nicht aber zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab, weil der gewünschte Kaufpreis i. H. v. 30.000 Euro für die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht in Frage komme (vgl. Schreiben vom 4. April 2012).

cc) Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. November 1991 (V ZR 127/90 - BGHZ 115, 335) zum Reichssiedlungsgesetz beziehen sich im Übrigen nicht auf den Schwarzkauf, der nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RSiedlG für die Ausübung des Vorkaufsrechts als gültig anzusehen ist, sondern auf die Entwicklung der Gesetzgebung zu § 11 RSiedlG (i. d. F. v. 19.8.1919). Danach wurde die Regelung in § 11 Satz 1 RSiedlG, wonach bestimmte Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind „auf andere Verträge, die auf die Veräußerung eines Grundstücks gegen Entgelt gerichtet sind“ als überflüssig aufgehoben, weil Umgehungsgeschäfte, die bisher durch § 11 RSiedlG erfasst werden sollten, im Wege der Auslegung wie Kaufverträge behandelt werden können (vgl. a. a. O. juris Rn. 20 m. w. N.). Dass Umgehungsgeschäfte als Kaufverträge zu bewerten sein können, wurde bereits ausgeführt; darauf kommt es vorliegend aber nicht an, weil kein Umgehungsgeschäft geschlossen wurde sondern ein (nichtiger) Kaufvertrag.

d) Der Vortrag, sofern man die Auffassung des Verwaltungsgerichts teile, so sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit erkennbar seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache zulässig. Dies setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385; BayVGH, B. v. 22.2.2008 -15 ZB 07.1141 - juris).

Davon abgesehen trifft es zwar zu, dass der Kläger den Schwarzkauf erst nach Erlass des Bescheids offen gelegt hat. Er hat diesen Umstand aber vor Erhebung seiner Klage und ausdrücklich zu deren Vermeidung mitgeteilt, falls die Beklagte mit einem Kaufpreis von 30.000 Euro einverstanden sei. Nachdem dies für die Beklagte nicht infrage kam (vgl. Schreiben vom 4.4.2012), war zur Vermeidung der Bestandskraft des Ausübungsbescheids Klage geboten. Ein Verschulden des Klägers kann hierin nicht gesehen werden (anders im Fall des Verwaltungsgerichtshofs, U. v. 28.7.1999 - 9 B 97.474 und 9 B 97.9 B 97.320 - juris Rn. 18, in dem die Kläger die von ihnen geltend gemachte Unterverbriefung des Kaufvertrags erst während des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hatten).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt

a) Der Vortrag, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil Divergenzen in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte zu entscheidungserheblichen Fragen bestünden, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 2.11.2004 - 1 LA 340/03 - juris Rn. 18 f.) enthält schon keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die in der notariellen Urkunde bezeichneten Vertragspartner der Gemeinde gegenüber öffentlichrechtlich die Gewähr dafür übernehmen würden, dass darin der Vertragsinhalt zutreffend wiedergegeben wird und die Vertragsparteien dies gegen sich gelten lassen müssten. In dieser Entscheidung wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil sich der Rechtsmittelführer nicht in dem durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Umfang mit den bereits vorliegenden Lösungsmodellen, insbesondere der vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen, vom Oberverwaltungsgericht Saarland geteilten und von Roos entwickelten Auffassung auseinander setze (a. a. O. Rn. 18). Soweit dieses Lösungsmodell skizziert wird, bleibt das Oberverwaltungsgericht im Konjunktiv.

bb) Der in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (B. v. 3.6.2009 - 2 B 254/09 - juris Rn. 32) kann, soweit darin die Ansicht vertreten wird, die Vertragspartner müssten - jedenfalls in Ansehung der Rechtmäßigkeit des Ausübungsverwaltungsakts - die als „Zusicherung“ zu wertende Mitteilung des (nichtigen) Kaufvertrags gegen sich gelten lassen, aus den angeführten Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Allein die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zum Ausdruck kommende abweichende Rechtsauffassung vermag besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht zu begründen.

(1) Die Rechtsfrage, in welcher Weise sich ein nichtiger Kaufvertrag auf das Vorkaufsrecht der Gemeinde auswirkt, lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB steht der Gemeinde das Vorkaufsrecht „beim Kauf von Grundstücken“ zu. Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht erst ausüben, wenn der verpflichtete Verkäufer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das dem Vorkaufsrecht unterliegende Grundstück geschlossen hat (Vorkaufsfall; § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB). Ist der beurkundete Kaufvertrag zwischen dem Verpflichten und dem Dritten - wie hier - nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB), so fehlt es an einem das Vorkaufsrecht auslösenden Vorkaufsfall und das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden. Hinsichtlich des in Wirklichkeit gewollten Kaufvertrags kann das Vorkaufsrecht ebenfalls nicht ausgeübt werden, weil dieser wegen eines Formmangels unwirksam ist (§ 117 Abs. 2, § 311b Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB; insoweit lehnt die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts ohnehin ab).

(2) Die sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen nichtiger Kaufverträge für das Vorkaufsrecht sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH, U. v. 9.1.1960 - V ZR 103/58 - WM 1960, 551 = juris Rn. 11: „Die Geltendmachung eines jeden Vorkaufsrechts - gleichgültig ob es vertraglich vereinbart wurde oder, wie dasjenige der Miterben, auf dem Gesetz beruht - setzt den Abschluss eines rechtsgültigen und vollwirksamen Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten voraus; ein nichtiger Kaufvertrag bildet keine Grundlage für die Vorkaufsrechtsausübung“).

(3) Ob es den Vertragsparteien im Einzelfall verwehrt sein kann, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags zu berufen, beurteilt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Allerdings verlangt die Rechtsordnung von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine völlige Widerspruchslosigkeit des eigenen Handelns. Widersprüchliches Verhalten verstößt daher nur dann gegen Treu und Glauben, wenn für den anderen - schutzwürdigen Teil - zurechenbar ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.8.2014 - 8 B 340/14 - juris Rn. 28 m. w. N.). Weder die Mitteilungsverpflichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB noch die Vorlage des notariellen Kaufvertrags, in dem ein niedrigerer als der gewollte Kaufpreis beurkundet wurde, schaffen aber einen Vertrauenstatbestand beim Vorkaufsberechtigten, er könne ungeachtet der Wirksamkeit des Kaufvertrags ein unbedingtes Ankaufsrecht mit dem Inhalt des ihm Mitgeteilten geltend machen. Denn nicht die Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags löst das Vorkaufsrecht aus, sondern der Abschluss eines (rechtswirksamen) Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 436 BGB). Die gegenteilige Annahme würde - den Ausnahmecharakter der Rechtsscheinhaftung des § 242 BGB negierend - regelmäßig zu einer übergesetzlichen Zuerkennung eines kaufvertragsunabhängigen Vorkaufsrechts führen (vgl. OVG NW, a. a. O., juris Rn. 32). Weshalb aber die vorkaufsberechtigte Gemeinde wirtschaftlich davon profitieren sollte, dass die Vertragsparteien einen geringeren Kaufpreis als tatsächlich vereinbart beurkundet und mitgeteilt haben, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung wie in § 4 Abs. 3 RSieldG nicht nachvollziehbar.

b) Auch die Überlegungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. November 2004 (1 LA 340/03 - juris Rn. 19), wonach einer Vertragspartei die Berufung auf das Fehlen eines vorkaufsrechtsfähigen Kaufvertrags versagt sein könne, lassen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen.

Soweit der Bundesgerichtshof danach eine Parallele zu § 11 RSiedlG (v. 1.8.1919) gezogen hat, geht es in dessen Entscheidung vom 11. Oktober 1991 (V ZR 127/90 - BGHZ 115, 335 = juris Rn. 20) ausschließlich um die Umgehungsproblematik, die in § 11 RSiedlG geregelt war und 1961 als überflüssig aufgehoben wurde, weil Umgehungsgeschäfte im Wege der Auslegung wie Kaufverträge behandelt werden könnten. Insofern bestehe kein sachlicher Grund, das schuldrechtliche und dingliche Vorkaufsrecht des BGB anders zu behandeln als das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht, das ebenfalls nur durch Kaufverträge ausgelöst werden könne. Eine Parallele zu § 4 Abs. 3 RSiedlG stellt der Bundesgerichtshof nicht her; diese Bestimmung wird in der genannten Entscheidung nicht erwähnt. Soweit in der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts lediglich erwogen wird, aus der Regelung in § 4 Abs. 3 RSiedlG könne der allgemeine Rechtsgedanke folgen, „keiner dürfe sich auf eine Bedingung berufen, welche er unter Verstoß gegen Treu und Glauben herbeigeführt habe (vgl. § 162 Abs. 2 BGB)“, ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche „Bedingung“ der Kläger hier unter Verstoß gegen Treu und Glauben herbeigeführt haben soll. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags keine Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern der Abschluss eines (rechtswirksamen) Kaufvertrags.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Es wurde zuvor ausgeführt, dass die Frage, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags notwendig ist, um ein gemeindliches Vorkaufsrecht auszuüben, aus dem Gesetz zu lösen und in der Rechtsprechung geklärt ist: „Die Geltendmachung eines jeden Vorkaufsrechts - gleichgültig ob es vertraglich vereinbart wurde oder, wie dasjenige der Miterben, auf dem Gesetz beruht - setzt den Abschluss eines rechtsgültigen und vollwirksamen Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten voraus; ein nichtiger Kaufvertrag bildet keine Grundlage für die Vorkaufsrechtsausübung“ (vgl. BGH, U. v. 9.1.1960 - V ZR 103/58 - WM 1960, 551 = juris Rn. 11). Für das aus dem Baugesetzbuch folgende Vorkaufsrecht der Gemeinden gilt nichts anderes.

b) Dass (mehrere) Oberverwaltungsgerichte die Angelegenheit anders beurteilten, trifft nicht zu. Aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 2.11.2004, a. a. O., juris Rn. 18) ergibt sich nicht, dass es sich die Auffassung von Roos zu Eigen gemacht hätte. Es beanstandet lediglich, dass sich die Zulassungsbegründung des Rechtsmittelführers nicht im gebotenen Umfang mit den bereits vorliegenden Lösungsmodellen, insbesondere der von Roos entwickelten Auffassung auseinandersetze.

Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in der genannten Entscheidung vom 3. Juni 2009 (2 B 254/09 - juris Rn. 32) offenbar der Rechtsauffassung von Roos gefolgt ist, handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Meinung (vgl. zur Gegenansicht VG Minden, B. v. 7.3.2014 - 9 L 3/14, nachgehend OVG NW, B. v. 13.8.2014 - 8 B 340/14; VG Augsburg, U. v. 20.5.2010 - Au 2 K 08.1518; VG Regensburg, U. v. 10.7.2006 - RN 11 K 04.2277; VG Freiburg, U. v. 28.1.2004 - 7 K 2391/02; VG Ansbach, U. v. 25.9.2000 - AN 18 K 98.01234; BayVGH, U. v. 28.7.1999 - 9 B 97.474 und 9 B 97.320 sämtliche juris).

4. Hinsichtlich der eingewandten Divergenz der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.7.1999 (9 B 97.474 - juris Rn. 18) wird auf vorstehende Ausführungen in Nr. 1 Buchst. d verwiesen.

5. Soweit die Beklagte einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wird auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. a verwiesen. Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung ist i. d. R. dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.).

Hinzuzufügen ist, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einvernahme des Beigeladenen nicht aufdrängen musste, weil das Vorbringen des Klägers bestätigt wird durch einen Überweisungsbeleg i. H. v. 25.000 Euro, eine Quittung über die Zahlung von (weiteren) 5.000 Euro, das Rückforderungsverlangen des Beigeladenen (i. H. v. 30.000 Euro) und den Vortrag der Bevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beigeladene neben dem verbrieften Kaufpreis 5.000 Euro für Balken und Fenster übergeben habe. Im Übrigen ist nicht zu sehen, dass die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Einvernahme des Beigeladenen hingewirkt hätte.

Die Frage nach dem Motiv des Scheingeschäfts, ob also ein niedriger Kaufpreis beurkundet wurde, um Kosten zu sparen, ist ersichtlich nicht aufklärungsbedürftig. Soweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (U. v. 28.1.2004 - 7 K 2391/02 - juris Rn. 27 a.E.) hingewiesen wird, geht es darin um die Abgrenzung des Umgehungs- vom Scheingeschäft. Dass es den Vertragsparteien um die Vereitelung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ging (dies könnte ggf. bei einem zur Abschreckung des Vorkaufsberechtigten zum Schein vereinbarten erheblich überhöhten Kaufpreis angenommen werden), kann hier ausgeschlossen werden, weil der Kläger die Beklagte unmittelbar nach Zugang des Ausübungsbescheids vom wahren Kaufpreis in Kenntnis gesetzt und zugleich mitgeteilt hat, dass er nichts dagegen hätte, der Beklagten das Grundstück zu einem Preis von 30.000 Euro zu verkaufen (vgl. Schreiben vom 2.4.2012).

6. Die sonstigen geltend gemachten Einwendungen betreffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum „Ermessensausfall“. Hierauf muss nicht eingegangen werden, weil Zulassungsgründe für die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass ein zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts erforderlicher rechtswirksamer Kaufvertrag nicht geschlossen wurde, nicht vorliegen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

34 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01.12.2014 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432
published on 20.08.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
published on 13.08.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.
published on 07.03.2014 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.01.2014    - 9 K 10/14 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2013    über die Ausübung eines Vorkaufsrechts wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Ko
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06.09.2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich
published on 20.09.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2016 - Au 2 K 15.1400 und Au 2 K 15.1557 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 376 588,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt seit September 2006 die Arcus Klinik Pforzheim, die mit 30 Betten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Orthopädie in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen ist. Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin die Einbeziehung der Klinik in die Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG). Hinsichtlich der Pauschalförderung für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und den sog. kleinen Bauaufwand (§ 15 und § 16 LKHG) machte sie geltend, dass ihr wegen des hohen Leistungs- und Ausstattungsniveaus des Krankenhauses eine über die Regelförderung hinausgehende Ausnahmepauschalförderung zustehe. Mit Bescheid vom 21. September 2009 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Pauschalförderung für die Arcus Klinik für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 auf insgesamt 199 725,78 € fest. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Bewilligung einer höheren Regel-Pauschalförderung verfolgt. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass durch den Bescheid vom 21. September 2009 inzident die begehrte Aufstockung der Jahrespauschale wegen eines wesentlich abweichenden Bedarfs (§ 16 Abs. 2 LKHG) abgelehnt worden sei, hat die Klägerin die Klage entsprechend erweitert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 eine Pauschalförderung in Höhe von jährlich 1 437 368 € zu bewilligen, hilfsweise die für die Jahre 2006 bis 2009 bewilligten Grund- und Fallmengenpauschalen um im einzelnen bezifferte Beträge zu erhöhen, und den Bescheid vom 21. September 2009 aufzuheben, soweit er dem Begehren entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte mittlerweile Erstausstattungskosten in Höhe von 4 499 103 € als förderfähig anerkannt habe; bei Annahme einer Nutzungsdauer der kurzfristigen Anlagegüter von 10 Jahren errechne sich ein jährlicher Wiederbeschaffungsbedarf von 449 910 €; hinzukomme ein Förderbedarf für kleine bauliche Maßnahmen von jährlich 60 000 €. Ausgehend davon hat die Klägerin den Hauptantrag dahingehend geändert, den Beklagten zu verpflichten, ab dem 25. September 2006 eine Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG von jährlich 509 910 € abzüglich des bereits bewilligten Betrages von 199 725,78 € zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG über den 31. Dezember 2009 hinaus begehrt. Des Weiteren hat er das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat er das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, über die gewährte Pauschalförderung hinaus insgesamt weitere 89 391,28 € zu bewilligen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat er zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Der Berufungsantrag beschränke sich nicht auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 und gehe damit über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Die Abtrennung des Verfahrens sei angezeigt gewesen, weil für die Jahre 2010, 2011 und 2012 weitere Klagen der Klägerin wegen Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG beim Verwaltungsgericht anhängig seien. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf eine besondere Festsetzung der Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG sei unbegründet. Es widerspreche dem Wesen der Pauschalierung, den Förderbedarf am konkreten Anschaffungs- und Wiederbeschaffungswert der Erstausstattung auszurichten. Unabhängig davon lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Regelförderung nicht vor. Es sei weder von der Klägerin hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein abweichender Pauschalbetrag im Sinne des § 16 Abs. 2 LKHG zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig sei.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).

3

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

a) Mit der Frage,

„ob die in § 9 Abs. 3 KHG verankerte Investitionsförderung durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus frei wirtschaften kann, und das Grundprinzip des KHG eines 'eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhauses' (§ 1 KHG) es zulassen, eine die Regelpauschalförderung übersteigende Ausnahmepauschalförderung davon abhängig zu machen, dass sonst die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre",

zeigt die Klägerin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 16 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg gestützt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die begehrte Ausnahmepauschalförderung hiernach nicht zusteht. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 LKHG betrifft irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung revisiblen Rechts bei der Anwendung der Landesnorm durch das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - revisiblen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 2008 - BVerwG 3 B 56.08 - juris Rn. 2 und vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 , jeweils m.w.N.). Das legt die Beschwerde nicht dar.

5

Nach der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG sind die Fördermittel so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Das gilt unabhängig vom Förderweg, also auch für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen durch jährliche Pauschalbeträge im Sinne von § 9 Abs. 3 KHG. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das nicht, dass jegliche Investitionskosten vollständig aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden müssen. § 9 Abs. 5 KHG verlangt nur, Träger von Plankrankenhäusern in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen. Wie dieses Ziel erreicht wird, obliegt nach § 9 Abs. 5 KHG („nach Maßgabe... des Landesrechts") und § 11 Satz 1 KHG der landesrechtlichen Ausgestaltung (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 3 C 17.11 - BVerwGE 144, 109 = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 10, jeweils Rn. 22, 28). Geklärt ist in Bezug auf den durch § 9 Abs. 5 KHG vorgegebenen Kostendeckungsumfang auch, dass die Fördermittel so bemessen sein müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses (vgl. dazu Beschluss vom 12. Februar 2007 - BVerwG 3 B 77.06 - juris Rn. 5; Urteile vom 26. August 1993 - BVerwG 3 C 70.90 - Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 9 S. 5 = juris Rn. 16 m.w.N. und vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8 S. 83 = juris Rn. 63) nicht in Frage gestellt wird. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, die Pauschalen nach § 9 Abs. 3 KHG so auskömmlich festzulegen, dass es nicht zu einer die Leistungsfähigkeit schädigenden Unterfinanzierung notwendiger Investitionen kommt. Gegebenenfalls ist eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung mithilfe zusätzlicher Fördermittel abzufangen (Urteil vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 30, 42). Von diesen Maßgaben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck S. 13 f.). Weitergehender allgemeiner Klärungsbedarf in Bezug auf § 9 Abs. 3 und Abs. 5 KHG ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Ob die jährlichen Pauschalbeträge ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Dabei liegt auf der Hand, dass es für die Feststellung einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkreter, belastbarer Anhaltspunkte bedarf. Es ist daher aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für das Vorliegen eines abweichenden Bedarfs im Sinne von § 16 Abs. 2 LKHG darauf abgestellt hat, ob die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Klägerin ohne eine erhöhte Pauschalförderung konkret gefährdet wäre.

6

b) Die weitere von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage,

ob es mit Bundesrecht, insbesondere §§ 1, 4, 9 Abs. 3 und 5 KHG, vereinbar ist, eine Ausnahmepauschalförderung von einer wirtschaftlichen Notlage des Krankenhausträgers abhängig zu machen, durch die die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre,

rechtfertigt ebenfalls keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des Landesrechts Bundesrecht verletzt, ohne gleichzeitig herauszuarbeiten, dass die angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.

7

Abgesehen davon erfasst die Fragestellung die Ausführungen des Berufungsgerichts nur unvollständig. Nach dessen Rechtsauffassung verlangt die Gewährung einer abweichenden Förderpauschale nach § 16 Abs. 2 LKHG, dass die Beschränkung auf die Regel-Pauschalförderung nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung zu einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses führt. Diese Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof verneint, weil die Klägerin nicht belegt habe, dass zum Erhalt der Leistungsfähigkeit ihres Krankenhauses eine wesentlich erhöhte Pauschale erforderlich sei. Sie habe in keiner Weise plausibel gemacht, dass die bewilligte Regelförderung ihrer Höhe nach die Leistungsfähigkeit notwendigerweise beeinträchtigen oder sogar zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde. Das Berufungsgericht geht erkennbar davon aus, dass die allgemeine Förderpauschale nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung regelmäßig eine auskömmliche Finanzierung im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sicherstellt. Dementsprechend kommt § 16 Abs. 2 LKHG in der Auslegung durch das Berufungsgericht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn nämlich besondere Umstände vorliegen, die abweichend vom Regelfall eine die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses beeinträchtigende Unterfinanzierung notwendiger Investitionen erwarten lassen. Der Frage, unter welchen Voraussetzungen solche besonderen Umstände anzunehmen sind, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend nachgehen, weil er im Fall der Klägerin schon im Ansatz keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit gesehen hat. Ein grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

8

c) Aus denselben Gründen fehlt es an den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit die Klägerin eine Unvereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt und eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 LKHG anmahnt (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift).

9

d) Auch die weiteren Fragen,

„ob die notwendige Höhe einer Jahrespauschale von dem jeweiligen konkreten Jahresinvestitionsaufwand abhängig gemacht werden kann" und

„ob nicht aus dem Wesen der Pauschalförderung des § 9 Abs. 3 KHG abzuleiten ist, dass bei einer beantragten Ausnahmepauschalförderung der künftige Förderbedarf für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter aus dem notwendigen und bisher einzelgeförderten Anlagengüterbestand pauschal abzuleiten ist",

führen nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin meint, das Wesen der Pauschalförderung schließe es aus, im Rahmen einer beantragten Ausnahmepauschalförderung jährlich darzulegen und zu prüfen, ob die in dem Jahr vorgesehene Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter notwendig sei und ob Beschaffungen wegen unzureichender Regelförderung unterbleiben müssten. Daraus leitet sie ab, dass das Berufungsgericht ihre Pauschalmethode zur Bemessung des jährlichen Wiederbeschaffungsbedarfs nicht hätte ablehnen dürfen. Damit zeigt die Beschwerde aber schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil das Berufungsgericht die Unbegründetheit des Klageanspruchs nicht allein darauf gestützt hat, dass die Berechnungsmethode der Klägerin in Widerspruch zum Wesen der Pauschalförderung stehe, sondern zusätzlich selbstständig tragend („unabhängig davon" - S. 16 unten des Urteilsabdrucks) darauf abstellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG nicht erfüllt sind. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 27. Januar 2014 - BVerwG 3 B 24.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 3 m.w.N.). Gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 LKHG hat die Klägerin jedoch, wie gezeigt, keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. Soweit sie beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang den Nachweis konkreter Beschaffungen verlangt, die wegen einer zu geringen Regelpauschalförderung unterbleiben müssten, lässt sich das dem Berufungsurteil so nicht entnehmen (vgl. Urteilsabdruck S. 17 ff.).

10

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

a) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Verfahrenstrennung hätten nicht vorgelegen. Entscheidungen über die Trennung (oder Verbindung) von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2011 - BVerwG 8 B 32.10 - juris Rn. 19 und vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 m.w.N.). Die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 93 Satz 2 VwGO kann allenfalls dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Abtrennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (stRspr; Beschluss vom 31. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.). Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren mehrere Ansprüche umfasse; es handele sich vielmehr um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich auf einzelne Jahrespauschalen verteile. Damit zeigt sie keinen Mangel auf, der dem Berufungsurteil selbst anhaftet. Richtig ist zwar, dass die Anordnung der Verfahrenstrennung unzulässig wäre, wenn sich das auf die Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG gerichtete Klagebegehren als einheitlicher Streitgegenstand erwiese (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <321 ff.>). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der für den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 begehrten Pauschalförderung und der ab dem 1. Januar 2010 beanspruchten Förderung handele es sich um verschiedene Ansprüche im Sinne des § 93 Satz 2 VwGO, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinausgeht. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2010 (Bl. 171 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass der auf die erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG bezogene Hauptantrag auf den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 beschränkt war. Dass das Protokoll insoweit unrichtig wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Danach stellt sich die im Berufungsverfahren vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anspruchs über den 31. Dezember 2009 hinaus als Klageänderung (§ 91 VwGO) dar, weil die Klägerin ein weiteres, zusätzliches Begehren in die Klage einbezogen hat. Ihr Einwand, die zeitlich unbegrenzt begehrte Ausnahmepauschalförderung sei rechtlich als einheitlicher Anspruch zu behandeln, greift nicht durch. Dem angefochtenen Urteil liegt erkennbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass sich die Gewährung der Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG in Jahrespauschalen vollzieht. Der Förderbedarf ist jährlich zu berechnen und zu bewilligen (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 5 LKHG). Die Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Senat bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

12

b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Umfang des Klagebegehrens weder verkannt noch einen Teil des Begehrens verfahrensfehlerhaft unbeschieden gelassen. Nach der - wie gezeigt - zulässigen Verfahrenstrennung war im verbleibenden Verfahren allein über den Anspruch auf Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG in Höhe von jährlich 509 910 € für die Jahre 2006 bis 2009 zu entscheiden. Dieses Klagebegehren hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil geprüft und vollständig beschieden. Zu Unrecht meint die Klägerin, einen auf die Jahre 2006 bis 2009 beschränkten Klageantrag habe sie nicht gestellt. Der Antrag ist im Klageanspruch auf zeitlich unbefristete jährliche Förderung ab dem 25. September 2006 mitenthalten.

13

c) § 91 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt. In der Verfahrenstrennung liegt nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vorträgt, ein widersprüchliches Verhalten, weil die Klageänderung im Nachhinein als nicht sachdienlich behandelt worden wäre. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist hier unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit bereits dadurch gegeben, dass der Beklagte sich auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 2013 - 9 S 2474/12 - S. 6 des Beschlussabdrucks).

14

d) Ein Verfahrensfehler, der dem angefochtenen Urteil anhaftet, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abtrennung des Verfahrens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist. § 101 Abs. 1 VwGO ist nicht verletzt, weil das Berufungsgericht über den verbliebenen Streitgegenstand aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2012 entschieden hat. Das anstelle einer Verkündung zugestellte Urteil (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erlassen worden. Der Urteilstenor einschließlich der Anordnung der Verfahrenstrennung ist am 19. Dezember 2012 der Geschäftsstelle übermittelt worden (Bl. 283 der Gerichtsakte). Soweit die Beschwerde das Prinzip der Mündlichkeit verletzt sieht, weil der Trennungsbeschluss erst nach der mündlichen Verhandlung und aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnis über die weiteren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren ergangen sei, richtet sich die Rüge unmittelbar gegen die Trennungsentscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch, wie bereits dargelegt, nicht begründet werden. Aus denselben Gründen bleibt die Rüge eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Abgesehen davon können Entscheidungen über eine Verbindung oder Trennung von Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 3 VwGO).

15

e) Schließlich zeigt die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) auf, auf der das angefochtene Urteil beruhen kann. Mit der Gehörsrüge wendet sich die Beschwerde ebenfalls unmittelbar gegen die nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Verfahrenstrennung. Soweit sie als Folge der Trennung eine zusätzliche Kostenbelastung beanstandet, betrifft das das abgetrennte Verfahren und nicht das hier angegriffene Berufungsurteil.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (3 x 509 910 € + 96/360 x 509 910 € - [199 725,78 + 89 391,28 €]).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte als Träger der Genehmigungsbehörde und die Beigeladene als Standortgemeinde wenden sich mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014, in dem es den Beklagten zur Erteilung der vom Kläger beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage verpflichtet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung G. Am 18. Mai 2011 beantragte er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m auf diesem Grundstück. Zum Anwesen „K. 1“, einem von unbebauten Feld- und Forstflächen umgebenen Wohnhaus nördlich des geplanten Standorts, beträgt die Entfernung der Windkraftanlage 494,32 m.

Das Landratsamt stellte auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 10. Januar 2012 (Behördenakte des Beklagten Bl. 154 ff.) den Antrag des Klägers bis zum 21. November 2012 zurück, weil die Beigeladene die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Konzentrationszonen W.“ beschlossen hatte. Im am 17. September 2012 beschlossenen und am 15. November 2012 bekannt gemachten Plan sind drei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dargestellt, die das Standortgrundstück für das Vorhaben des Klägers nicht einschließen.

Das Landratsamt lehnte den Genehmigungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 8. Februar 2013 ab (Behördenakte des Beklagten Bl. 253 ff.), weil dem grundsätzlich privilegierten Vorhaben der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen entgegenstehe. Zudem rufe das Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung in der Nachbarschaft insbesondere beim Wohnanwesen „K. 1“ hervor.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines versagenden Bescheids zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nachdem es einen Augenschein am Anwesen „K. 1“ durchgeführt hatte, wozu der Kläger zwei Ballons zur Demonstration der Größe der geplanten Windkraftanlage hatte aufsteigen lassen; einen in Nabenhöhe, den anderen in maximaler Rotorhöhe.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Zulassung der Berufung beantragt; der Kläger tritt dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten und des Beigeladenen in ihren Antragsbegründungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der behaupteten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Der Beklagte und die Beigeladene haben nicht dargelegt, dass dem Vorhaben Genehmigungshindernisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG entgegenstehen und deswegen die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis ernstlich zweifelhaft wäre.

a) Was den bestehenden Teilflächennutzungsplan angeht, so hat das Verwaltungsgericht diesen wegen eines beachtlichen Abwägungsmangels als inhaltlich unwirksam angesehen. Er beruhe entgegen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Die Beigeladene habe den wesentlichen Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen verkannt, da sie auch Kriterien für harte Tabuzonen zum Teil abwägungsoffen behandelt, aber Kriterien für weiche Tabuzonen wie Kriterien für harte Tabuzonen behandelt habe. So habe sie den Mindestabstand zu Wäldern offenbar als „harte Tabuzone“ aufgefasst, ebenso die Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten und zu Flächen für Gemeinbedarf, obwohl die Abstände von Windkraftanlagen zu Wäldern und auch zu Misch- und Dorfgebieten der Ebene der Abwägung zuzuordnen seien und als Kriterien für weiche Tabuzonen der Planrechtfertigung bedürften. Der Beklagte und die Beigeladene haben nicht dargelegt, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils bestehen, sondern lediglich auf die beabsichtigte Änderungsplanung der Beigeladenen verwiesen.

Dass die mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 4. August 2014 beschlossene Änderung des Teilflächennutzungsplans bereits maßgeblich wäre, ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht. Weder ist dargelegt, dass das Planungskonzept der Beigeladenen bereits hinreichend konkretisiert sei und eine rechtlich realisierbare und damit sicherungsfähige Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthielte, noch ist dargelegt, dass die Beigeladene jedenfalls bis zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt das gesetzlich vorgesehene Sicherungsinstrument der Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB in Anspruch genommen hätte.

b) Auch soweit der Beklagte und die Beigeladene vortragen, das Verwaltungsgericht habe eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage gegenüber dem nächst gelegenen Wohnanwesen „K. 1“ zu Unrecht verneint, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 20 ff. m. w. N.). Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen; beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, ist regelmäßig eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls geboten; ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe, dürfte die Einzelfallprüfung regelmäßig zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage gelangen (vgl. BayVGH a. a. O.).

Als Kriterien für eine optisch bedrängende Wirkung können auch die Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen und Ähnlichem zur Windkraftanlage, eine bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstücks in Richtung der Windkraftanlage, die Hauptwindrichtung und damit die häufigste Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus, die topographische Situation, ein Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude, weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen sowie die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 17, 23 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von einem Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windkraftanlage von 494,32 m - und damit weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe dieser Anlage (575,70 m), aber mehr als dem Zweifachen (371,80 m) - eine besonders intensive Einzelfallprüfung für geboten erachtet (Urteil S. 12 ff.) und sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die geplante Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „K. 1“ in voller Höhe zu sehen sein und auf etwa gleicher Höhe zu stehen kommen werde. Weiter hat es den Schutzanspruch auf besonders intensive Einzelfallprüfung für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung dahin vermindert angesehen, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweiche oder sich vor ihnen schütze, etwa durch Sichtblenden oder Baumbewuchs. Wer im Außenbereich wohne, müsse grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen.

aa) Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Windkraftanlage unzutreffenderweise über- und den Schutzanspruch der Wohnnutzung im Außenbereich unterbewertet und dadurch den Prüfungsmaßstab von der Einzelfallprüfung hin zu einer pauschalierenden Abwägung zwischen Privilegierung und Rücksichtnahme verschoben, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Der Beklagte und die Beigeladene verkennen, dass die o.g. Maßstäbe in der Rechtsprechung in erster Linie für diejenigen Fälle entwickelt wurden, in denen eine im Außenbereich geplante Windkraftanlage auf eine nicht im Außenbereich gelegene benachbarte Wohnnutzung trifft. Eine vergleichbare Differenzierung trifft im Übrigen -vom Sonderfall des § 35 Abs. 6 BauGB abgesehen - auch Art. 82 Abs. 1 BayBO (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17.11.2014, GVBl S. 478). Vorliegend besteht aber ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, haben der Beklagte und die Beigeladene nicht dargelegt.

bb) Auch legen der Beklagte und die Beigeladene nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Derartige Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung haben der Beklagte und die Beigeladene nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Windkraftanlage nahezu in der Hauptblickrichtung der nach Süden ausgerichteten Hauptaufenthaltsräume/-flächen stehe. Ein tauglicher natürlicher oder künstlicher Sichtschutz sei kaum vorhanden und auch nicht zumutbar herstellbar, ohne dass dem Wohnanwesen nahezu die komplette Südaussicht genommen würde, zudem das Gelände vom Wohnanwesen aus zunächst abfalle und zur Windkraftanlage hin wieder ansteige.

Dazu führt das Verwaltungsgericht aus (Urteil S. 12 ff.), es habe sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die beabsichtigte Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „K. 1“ in voller Höhe zu sehen sein und in etwa auf gleicher Höhe zu stehen kommen werde. Im Rahmen seines Augenscheins hatte es im Einzelnen festgestellt (VG-Akte Bl. 132 ff.), dass vom Wohnanwesen aus „in Richtung auf den geplanten Standort der Windenergieanlage hügeliges Gelände“ liege; dazwischen „Hopfengärten, im Hintergrund Ackerland und unmittelbar in der Mitte des Grundstücks … Getreide.“ „Hinter dem geplanten Standort ist Wald. Dieser zieht sich bis zum Grundstück K. 1 und umschließt dieses. Insgesamt ist das Gelände Richtung Süden und Südosten hügelig.“ Zum Obstbaumbestand des Anwesens wurde festgestellt: „Die Bäume stehen im Wesentlichen am Grundstücksrand, einige finden sich aber auch mitten im Grundstück.“ Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus den Geländeverhältnissen keine optisch bedrängende Wirkung von der Qualität eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs ableiten lässt, ist vom Beklagten und der Beigeladenen nicht erschüttert worden. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Ausrichtung der Wohnnutzung in Richtung auf die im Süden geplante strittige Windkraftanlage nicht verkannt; es hat auch keine Fehlvorstellungen im Hinblick auf die häufige Sichtbarkeit des Rotorkreises entwickelt. Das Verwaltungsgericht ist aber davon ausgegangen, dass sich die Wohnnutzung gegenüber der Windkraftanlage optisch abschirmen kann und bereits abgeschirmt hat, wie die Lichtbilder zeigen, auf denen Laubbäume zu erkennen sind. Dass ein weiterer Sichtschutz nicht herstellbar oder unzumutbar wäre, haben der Beklagte und die Beigeladene nicht dargelegt.

c) Keine ernstlichen Zweifel wirft auch der Einwand des Beklagten und der Beigeladenen auf, das Verwaltungsgericht hätte mangels Spruchreife kein Verpflichtungsurteil erlassen dürfen, denn das Genehmigungsverfahren sei nicht vollständig durchgeführt worden.

Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß festgestellt, dass auch andere als die vom Landratsamt in seinem Bescheid vom 8. Februar 2013 genannten und dementsprechend auch vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich behandelten öffentlichen Belange dem strittigen Vorhaben nicht entgegenstehen (Urteil S. 8 unter 1.) und dadurch die Spruchreife der Rechtssache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO hergestellt. Der Beklagte und die Beigeladene hätten zum Zweck der Darlegung ernstlicher Zweifel Ausführungen darüber machen müssen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so gewichtig sein könnten, dass sie der Zulassung des privilegierten Vorhabens entgegenstehen könnten, ggf. mit Hilfe des Beistands von Fachstellen und Fachbehörden. Allein die Behauptung, man habe es bisher unterlassen, dort nachzufragen oder eine förmliche Stellungnahme einzuholen, genügt nicht, die positive Feststellung der Genehmigungsfähigkeit durch das Verwaltungsgericht zu erschüttern.

aa) Soweit der Beklagte behauptet, vom Kläger vorgelegte Genehmigungsunterlagen seien unvollständig, wirft dies keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zur Genehmigungserteilung auf.

Im Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2013 wurde ausgeführt, dass die Planunterlagen „bis Ende September 2011 vervollständigt“ worden seien (vgl. Behördenakte, Bl. 253/254). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie jetzt plötzlich unvollständig sein sollten.

bb) Soweit der Beklagte vorbringt, die vom Kläger vorgelegte Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vom 23. August 2011 sei seit Erlass des Windkrafterlasses überholt, hat er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt.

Soweit der Beklagte eine fehlende Untersuchung der zur Nachtzeit bestehenden Lärmvorbelastung durch den Kläger rügt, hat er nicht dargelegt, dass es eine solche Vorbelastung tatsächlich geben könnte. Dazu hätte aber Anlass bestanden, denn zu den genehmigten Planunterlagen gehört auch die Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vom 23. August 2011 mit einer ausdrücklichen Verneinung von Vorbelastungen durch andere Windkraftanlagen oder gewerbliche oder industrielle Schallquellen (Behördenakte Bl. 84 ff.). Ausgehend von einem prognostizierten Schallleistungspegel der Windkraftanlage von 106 dB(A) wurde ein Schalldruckpegel von 42,8 dB(A) zzgl. eines mit Prognoseunsicherheiten begründeten Zuschlags von 2 dB(A) und damit ein Beurteilungspegel von 44,8 dB(A) am Immissionsort „K.“ ermittelt. Unter Zugrundelegung eines Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) wurde für die Nachtzeit keine Überschreitung prognostiziert (Behördenakte Bl. 86 f.). Dass das Vorhaben den einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht um mehr als 6 dB(A) unterschreitet - und schon deswegen eine Vorbelastung außer Acht bleiben könnte - stellt die Nachvollziehbarkeit der Prognose nicht in Frage, da keine Vorbelastung vorgefunden und eine solche vom Beklagten auch nur ohne konkreten Hinweis, welche anderen Schallquellen am Immissionsort eine erhebliche Vorbelastung hervorriefen, behauptet worden ist.

cc) Auch soweit der Beklagte sich darauf beruft, den vom Kläger vorgelegten Genehmigungsunterlagen fehle mit Blick auf den Windkrafterlass eine fotovisuelle Untersuchung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht, ist kein die Genehmigungserteilung hindernder Belang und damit kein ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dargelegt.

Soweit der Beklagte eine fotovisuelle Untersuchung der Sichtbeziehungen zwischen der geplanten Windkraftanlage und einem 5 km entfernten Baudenkmal fordert, fehlt bereits die Darlegung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals durch die Windkraftanlage. Dem Beklagten und der Beigeladenen ist zwar zuzugeben, dass es theoretisch denkbar ist, dass eine Windkraftanlage zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) eines 5 km entfernten Baudenkmals führen könnte. Halbwegs wahrscheinlich ist dies allerdings nicht ohne Weiteres und schon gar nicht anzunehmen, wenn jegliche Angaben zur Bedeutung des Denkmals, seinem möglicherweise gestörten Erscheinungsbild und seiner möglicherweise gestörten künstlerischen Wirkung fehlen. Für eine solche Beeinträchtigung fehlen auch sonst alle Anhaltspunkte; der Beklagte hat sie weder im Genehmigungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wo sich dies mit Blick auf den gerichtlichen Augenschein besonders angeboten hätte, noch in seiner Zulassungsbegründung thematisiert.

dd) Auch wirft der Einwand des Beklagten, die vom Kläger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom August 2011 genüge u. a. mangels umfassender Artenkartierungen bzw. Bestandsaufnahmen vor Ort nicht den Anforderungen des Windkrafterlasses, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils auf.

Dass das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten der vom Kläger begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegensteht, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Weder hat er jene Tierarten benannt, deren - seiner artenschutzfachlichen Einschätzung nach unzureichende - Behandlung in der saP die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos rechtfertigte, noch hat er konkret für Uhus oder Fledermäuse ein solches Tötungsrisiko artenschutzfachlich dargelegt. Allein der Verweis auf eine zeitlich-methodologische Überholung der saP durch den Windkrafterlass genügt hierfür nicht, solange nicht dargelegt wird, wie sich dies ausgewirkt hat.

Bei der auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfung der artenschutzfachlichen Einschätzungen (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/293 Rn. 59 ff. zum Fachplanungsrecht; BVerwG U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524 und BVerwG, U. v. 27.06.2013 - 4 C 1/12 - zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht festgelegt hat, welche Anforderungen an die Art und den Umfang der artenschutzfachlichen Bestandsaufnahme sowie die Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Einwirkungen zu stellen sind. Erst recht hat der Gesetzgeber kein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. des § 34 Abs. 1 BNatSchG vergleichbares formalisiertes Verfahren einer artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung vorgesehen. An einer untergesetzlichen Maßstabsbildung mittels Durchführungsverordnungen oder normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften fehlt es ebenfalls (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524; im Anschluss BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Das Gericht ist daher verpflichtet, zu überprüfen, ob die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524, 525; BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat insofern keine Bedenken erhoben. Aus dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen ergibt sich nicht, warum dies rechtlich fehlerhaft sein sollte.

Der Beklagte führt hierzu näher aus, ein möglicherweise bestehendes signifikant erhöhtes Verletzungs-/Tötungsrisiko kollisionsgefährdeter Vogelarten nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 des Windkrafterlasses müsse untersucht werden angesichts des Vorliegens substantiierter Nachweise solcher Arten bei der Unteren Naturschutzbehörde. Dass es solche Nachweise gebe, hat der Beklagte aber lediglich behauptet, was für eine Darlegung nicht genügt.

Für eine Darlegung muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier. Wenn - wie hier nach dem Vorbringen des Beklagten - der Unteren Naturschutzbehörde substantiierte Nachweise auf Vorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten im Umfeld der Windkraftanlage vorliegen, ohne dass diese Hinweise im Genehmigungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aktenkundig gemacht worden sind, muss der Beklagte sie wenigstens jetzt im Zulassungsverfahren näher substantiieren, um seiner Darlegungsobliegenheit zu genügen.

Soweit der Beklagte vorbringt, der saP fehle eine umfassende Artenkartierung und Bestandsaufnahme vor Ort, trifft dies sachlich nicht zu. Ausweislich der Methodikdarstellung der saP gründet sie auf Geländebegehungen mit Erhebungen zu Fauna und Flora im August 2011, einer Luftbildauswertung zur Abschätzung des Lebensraumpotentials, der Artenschutz- und der Biotopkartierung des Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2011 und weiterer Auswertungen von Datenbanken und Verbreitungsatlanten (saP, S. 1 f.). Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass eine umfassendere Erhebung rechtlich geboten gewesen wäre. Die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig erfordert dies eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse und eine Bestandserhebung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Die Prüfung muss sich am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 54 ff.; im Anschluss BayVGH, B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - Rn. 13). Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern sich aus dem Windkrafterlass etwas Anderes ergeben könnte. Dass die vorliegende saP diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

Für die Fledermäuse enthält die saP detaillierte Untersuchungsergebnisse, die allein durch die pauschale Behauptung ihrer Mangelhaftigkeit seitens des Beklagten und ohne nähere Substantiierung nicht in Zweifel gezogen worden sind.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Beklagten nicht.

Soweit der Beklagte meint, die Reichweite der Bindungswirkung des Windkrafterlasses berge besondere rechtliche Schwierigkeiten, hat er nicht dargelegt, in wie weit diese Frage vorliegend entscheidungserheblich sein soll. Mittlerweile ist durch die Rechtsprechung im Übrigen geklärt, dass der Windkrafterlass mangels Normcharakters nicht verbindlich ist, aber den darin enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; bestätigt durch BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 4 B 48.14 - juris Rn. 4).

Hinsichtlich der Inzidentprüfung der Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans der Beigeladenen durch das Verwaltungsgericht hat der Beklagte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgezeigt.

Die notwendige Einzelfallprüfung der optisch bedrängenden Wirkung ist durch das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden und birgt keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten.

4. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Beklagte nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23). Nicht darunter fällt die bloße Würdigung einer Tatsache oder einer Rechtslage.

Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einem Abstand von mehr als dem Zwei- aber weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe eines Windkraftanlage gegenüber einer Wohnnutzung im Außenbereich keine optisch bedrängende Wirkung bestehe, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat keinen solchen Rechtssatz aufgestellt, sondern eine von der hierzu maßgeblichen Rechtsprechung geforderte differenzierte Einzelfallprüfung bei einem Abstand von mehr als dem Zwei- aber weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe eines Windkraftanlage vorgenommen (vgl. Urteil S. 12 f. mit Verweis u. a. auf BayVGH, B. v.16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10) und im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis eine optisch bedrängende Wirkung verneint.

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine Prüfung des Natur- und Artenschutzes rechtlich nicht zu beanstanden sei, auch wenn sie ohne fachlichen Grund mit den Vorgaben des Windkrafterlasses nicht in Einklang stehe. Soweit das Verwaltungsgericht den Windkrafterlass herangezogen hat, hat es ihn nur auf Schutzabstände bezogen (Urteil S.11); zu Belangen des Natur- und Artenschutzes hat es keinen besonderen gerichtlichen Prüfungsbedarf gesehen und daher keinen Rechtssatz aufgestellt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013. Da die geschätzten Herstellungskosten nach insoweit unwidersprochenen Angaben im Parallelverfahren (22 C 14.1595) 4.324.000 Euro betragen, ergibt sich als Streitwert ein Zehntel, somit 432.400 Euro.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem sie ein Vorkaufsrecht ausgeübt hat.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1338 auf Gemarkung der Beklagten. Das unbebaute Grundstück liegt im Außenbereich. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 verkaufte die Beigeladene das Grundstück an Herrn M.; dabei wurde im Vertrag ein Kaufpreis von 2.472,60 EUR ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 27.05.2002 übte die Klägerin das Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB aus. Zur Begründung führte sie aus: Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Nördlicher Kaiserstuhl weise auf Gemarkung der Beklagten für das Grundstück eine künftige Nutzung als Wohnbaufläche aus. Der Gemeinderat habe in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2002 beschlossen, das Vorkaufsrecht auszuüben. Die Sicherung der Bauleitplanung sowie eine Verwirklichung der Erschließung liege nach Auffassung des Gemeinderates im öffentlichen Interesse. Ein privater Erwerb des Grundstückes würde die Verwirklichung der Bauleitplanung sowie die Erschließung zumindest erheblich erschweren. Unter Abwägung der privaten Interessen werde die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit für gerechtfertigt gehalten.
Zur Begründung ihres am 17.06.2002 erhobenen Widerspruchs führte die Beigeladene aus: Der Kaufvertrag sei nichtig. Der protokollierte Kaufpreis und der tatsächliche Kaufpreis stimmten nicht überein. Daher fehle es dem Kaufvertrag an der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Eine Eintragung ins Grundbuch sei bislang nicht erfolgt, so dass der Formfehler auch nicht geheilt worden sei. Die Nichtigkeit eines Vertrages entziehe dem Vorkaufsrecht die Grundlage.
Mit an die Beigeladene gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 02.10.2002 gab das Landratsamt Emmendingen dem Widerspruch statt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der Kommentierung zu § 24 BauGB müsse der Kaufvertrag nicht nur formell sondern auch materiell wirksam abgeschlossen sein. Das Scheingeschäft sei grundsätzlich nichtig. Im vorliegenden Kaufvertrag sei ein Kaufpreis beurkundet worden, der mit dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis nicht übereinstimme. Der beurkundete Vertrag sei somit nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig (Scheingeschäft). Der gewollte oder verdeckte Vertrag sei nach §§ 125, 311 b Abs. 1 BGB mangels notarieller Beurkundung nichtig. Der Widerspruchsbescheid wurde mit gleichem Inhalt, aber mit Datum vom 15.11.2002 versehen, am 18.11.2002 an die Klägerin zugestellt.
Die Klägerin hat am 04.12.2002 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird: Es sei unrichtig und durch nichts bewiesen, dass der zwischen den Kaufvertragsparteien protokollierte Kaufpreis nicht dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis entspreche. Die Vertragsparteien wüssten, dass sie sich bei der Beurkundung eines Kaufpreises, der niedriger sei als der tatsächlich gewollte, sowohl der Steuerhinterziehung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer als auch des Gebührenbetrugs zu Lasten des beurkundenden Notars bzw. des Landes Baden-Württemberg schuldig machten. Die Klägerin gehe davon aus, dass es sich bei den Kaufvertragsparteien nicht um Straftäter handle. Gegen eine Falschbeurkundung spreche auch der Umstand, dass sich der Käufer unmittelbar vor dem Beurkundungstermin bei der Klägerin danach erkundigt habe, ob diese von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde. Ihm sei gesagt worden, dies sei der Fall. Hätte die Beigeladene angesichts der angekündigten Ausübung des Vorkaufsrechts tatsächlich nur zu einem höheren Kaufpreis veräußern wollen, so wäre dieser auch beurkundet worden. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen sei zunächst aus formellen Gründen rechtswidrig, weil für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde zur zivilrechtlichen Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Vertrages der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Der Widerspruchsbescheid sei auch materiell rechtswidrig. Für die der Klägerin zur Erteilung des Negativattestes vorgelegte Kaufvertragsurkunde gelte die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der echten Urkunde. Diese sei nicht widerlegt. Selbst wenn eine Falschbeurkundung vorgelegen habe, habe dies gegenüber der Klägerin nicht die Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages zur Folge. Nach Treu und Glauben müssten sich die Vertragsparteien gegenüber der Klägerin an ihren beurkundeten Erklärungen festhalten lassen. Dies folge auch aus der entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 3 RSiedlG.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 15.11.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Beigeladenen vom 17.06.2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Kaufvertrages stelle eine zivilrechtliche Vorfrage dar, über welche die Widerspruchsbehörde inzident entscheide. Voraussetzung für die Ausübung eines Vorkaufsrechts sei das Vorliegen eines formell und materiell wirksamen Kaufvertrags. Es habe kein Grund bestanden, am Vorliegen eines so genannten Schwarzkaufs zu zweifeln. Die Beigeladene habe auf Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass der tatsächliche Kaufpreis 3.709.-- EUR betragen habe. Diese Auskunft seit glaubhaft gewesen, da kein Grund zur Annahme bestanden habe, dass die Beigeladene gelogen habe. Der Kaufvertrag sei auch nicht aus dem Gedanken des § 242 BGB gegenüber der Klägerin als wirksam zu behandeln. Sollten die Kaufvertragsparteien einen neuen, formgültigen Kaufvertrag schließen, könne die Klägerin bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 24 BauGB selbstverständlich ihr Vorkaufsrecht ausüben. Damit sei sie ausreichend geschützt und es sei nicht erforderlich, dass sie ihr Vorkaufsrecht auf Grund eines nichtigen Kaufvertrages ausüben könne.
12 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
13 
Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vor dem Berichterstatter am 03.12.2003 wurde Herr W. M. als Zeuge zu den Umständen des streitgegenständlichen Kaufvertrages vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Niederschrift verwiesen.
14 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte (ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 15.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zu Recht hat das Landratsamt Emmendingen den Bescheid vom 27.05.2002 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorlagen.
17 
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin erweist sich vorliegend deshalb als unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen rechtswirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück fehlt (1.) und dieser Umstand auch gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen ist (2.).
18 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages im vorliegenden Verfahren zu prüfen; insbesondere sind die Beteiligten insoweit nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Denn bei der Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 BauGB, der ausdrücklich den Kauf eines Grundstücks voraussetzt. Bei der von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Entscheidung des VG Braunschweig hat es sich - soweit ersichtlich - um einen anders gelagerten Sachverhalt gehandelt, welcher zudem nicht das Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB betroffen hat. Die danach erforderliche Überprüfung führt hier zum Ergebnis, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht vorliegt:
19 
Zwar hat die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 das streitgegenständliche Grundstück an den Zeugen M. verkauft. Dieser Kaufvertrag ist jedoch gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Die Kaufvertragsparteien haben absichtlich einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen, um Kosten zu sparen. In Wirklichkeit hatten sie zuvor mündlich vereinbart, das Grundstück zu einem Kaufpreis von 3.709.-- EUR zu verkaufen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachvortrags der Beigeladenen und der Zeugenaussage des Käufers M. fest. Obwohl der notarielle Kaufvertrag als öffentliche Urkunde besondere Beweiskraft gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO genießt, ist dessen Wirksamkeit dadurch widerlegt, da § 415 Abs. 1 ZPO keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen trifft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,  21. Aufl., § 415 RdNr. 5).
20 
An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. bestehen keine begründeten Zweifel, wie auch die Klägerin im Anschluss an die Vernehmung eingeräumt hat. Auch ist kein besonderes Interesse des Zeugen an der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages erkennbar, weil auf Grund der bekannten Absicht der Klägerin, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, ein Grundstückserwerb durch ihn auch in Zukunft unwahrscheinlich erscheint. Für die Richtigkeit der Zeugenaussage und damit für die Unwirksamkeit des Kaufvertrages spricht zudem, dass sich der Zeuge mit seiner Einlassung - trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - einer möglichen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Betruges zu Lasten des Notars (§ 263 StGB) ausgesetzt hat. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich der Zeuge einer Straftat bezichtigt, die er gar nicht begangen hat, insbesondere dann, wenn er ohne weiteres die „Schwarzgeldabrede“ leugnen und sich auf die besondere Beweiskraft der notariellen Urkunde berufen könnte, wodurch er eine mögliche Strafverfolgung vermeiden könnte. Im Ergebnis ist daher vom Vorliegen eines nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksamen Scheingeschäfts auszugehen.
21 
Der tatsächlich gewollte Kaufvertrag ist gemäß § 125 Satz 1 BGB ebenfalls nichtig, da er nicht der Form des § 311 b Satz 1 BGB entspricht, nachdem er nur mündlich geschlossen wurde. Eine Heilung des Formmangels gemäß § 311 b Satz 2 BGB scheidet mangels Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs ins Grundbuch aus.
22 
2. Das Vorliegen eines Scheingeschäfts ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beigeladene und der Käufer M. sich gegenüber der Klägerin an dem formnichtigen Kaufvertrag festhalten lassen müssten. Es ist nämlich keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das nichtige Scheingeschäft als gültig und damit den Vorkaufsfall auslösend fingiert werden könnte. In seinem rechtskräftigen Urteil vom 25.09.2000 (AN 18 K 98.01234) führt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zu dieser Frage aus:
23 
„In der Literatur werden zwar unterschiedliche Lösungsmodelle vorgeschlagen, den Vorkaufsfall - trotz Nichtigkeit des Scheingeschäfts - als eingetreten zu behandeln, die aber allesamt nicht überzeugen können (so bereits Ebert, NJW 1956, 621, 624). Teilweise wird eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.08.1961, BGBl. I S. 1098) auf alle Vorkaufsrechte befürwortet (Staudinger/Mayer/Maly, 12. Auflage, § 504 RdNr. 24, Staudinger/Mader, 13. Auflage, § 504 RdNr. 25). § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz ist jedoch eine Sondervorschrift, die nicht verallgemeinerungsfähig ist (Wandel, BWNotZ 1985, 55, 59; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 RdNr. 25). Im Übrigen liegt auch keine ausfüllungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke vor, zumindest nicht im Bereich des öffentlichen Baurechts. Die Neufassung des § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung von Reichsgericht und OGH dar, wonach der Vorkaufsfall bei zu niedrig beurkundetem Kaufpreis nicht eintritt. Der Gesetzgeber hat es jedoch - in Kenntnis dieser Rechtsprechung - unterlassen, eine entsprechende Vorschrift in das damalige, bereits am 23. Juni 1960 verkündete Bundesbaugesetz und in das jetzige Baugesetzbuch einzufügen.
24 
Nach anderer Ansicht soll die Berufung auf § 117 Abs. 1 BGB unter Umständen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB darstellen, die schadensersatzrechtlich dazu verpflichtete, den Vorkaufsberechtigten so zu stellen, als ob der ursprüngliche Vertrag in der mitgeteilten Fassung wirksam gewesen wäre (Wandel, a.a.O.; Peßler, NJW 1960, 1785, 1786 ff.). Allerdings darf durch die leichtfertige Annahme einer Schadensersatzpflicht nicht die gesetzgeberische Wertung überspielt werden, dass § 117 BGB eben keinen typisierten Vertrauensschutz enthält, wie etwa § 916 Abs. 2 des Österreichischen ABGB („einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäfts nicht entgegengesetzt werden“), weshalb § 117 BGB in § 122 BGB auch keine Erwähnung gefunden hat (Wandel, a.a.O.). Schließlich gesteht selbst Peßer zu, dass es an der Sittenwidrigkeit dem Berechtigten gegenüber fehlen würde, wenn die Vertragsparteien das Geschäft nur zum Schein geschlossen haben, ohne den Berechtigten in seinem Recht schädigen zu wollen. Da die Kläger vorwiegend zur Steuer- und Gebührenersparnis handelten, aber nicht, um das Vorkaufsrecht des Beklagten zu vereiteln, scheidet § 826 BGB aus.
25 
Auch eine Differenzierung zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen (gesetzlichen) Vorkaufsrechten wird befürwortet: Sinn und Zweck der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechte, sowie allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gebührten es, eine Berufung auf die Nichtigkeit des Scheingeschäfts als treuwidrig abzulehnen (Wandel, a.a.O.; Ebert, a.a.O.). Zur Ausübung dieser Vorkaufsrechte müsse genügen, dass der bisherige Eigentümer seine Verkaufsabsicht erkennen lasse, indem er sich in dem Kaufvertrag mit einem Dritten zur Veräußerung des Grundeigentums bereit erklärt habe. Diese Ansicht überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht: Ein verwaltungsrechtlicher Grundsatz der Art, dass rechtswidrige Verwaltungsakte dann nicht aufhebbar seien, wenn sie auf ein Verhalten des den Verwaltungsakt Anfechtenden zurückzuführen sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht Art. 48, 49 BayVwVfG entnehmen. Im Übrigen haben hier die Kläger noch im Widerspruchsverfahren die Nichtigkeit des Kaufvertrags offenbart, so dass es der Widerspruchsbehörde nach gebotener Amtsermittlung möglich gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären und den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben. Schließlich aber entfernt sich diese Auslegung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in unvertretbarer Weise vom Gesetzeswortlaut, der eben auf den tatsächlichen Verkauf und nicht auf die nach außen offenbarte Verkaufsabsicht abstellt. Schließlich müsste nach dieser Ansicht der Vorkaufsfall sogar dann ausgelöst werden, wenn die Parteien einen offensichtlich formnichtigen Vertrag geschlossen haben, weil auch ein solcher die Verkaufsabsicht des Eigentümers hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen kann.
26 
Teilweise wird auch eine analoge Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB befürwortet (Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 154 - 157; Jauernig/Vollkommer, 5. Auflage, § 504 Anm. 5 a; seit 6. Auflage aber aufgegeben). Allerdings ist einer solchen Ausdehnung des § 162 Abs. 1 BGB bereits das Reichsgericht (RGZ 98, 45, 51 ff.) überzeugend mit dem Argument entgegengetreten, dass der Berechtigte keinen Anspruch auf Eintritt des Vorkaufsfalls habe. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. Schurig selbst hält den Einwand treuwidrigen Verhaltens dann für nicht anwendbar, wenn nicht das Vorkaufsrecht des Berechtigten vereitelt, sondern Steuern oder Ähnliches erspart werden sollen. Genauso liegt der Fall hier.
27 
Zwar ist auch der Bundesgerichtshof bemüht, die „einfallsreiche Kautelarpraxis (BGHZ 115, 337, 339), die versucht, Vorkaufsrechte zu unterlaufen, auf unterschiedliche Weise zu begrenzen, etwa durch extensive Auslegung des § 506 BGB (BGHZ 110, 230, 232 ff.) oder des § 504 BGB auf „kaufähnliche Verträge“ (BGHZ 115, 337, 339 ff.). Damit soll jedoch einer Umgehung des Vorkaufsfalls entgegengewirkt werden. Ein Scheingeschäft ist jedoch kein Umgehungsgeschäft, da bei jenem die Rechtsfolgen tatsächlich, so wie verabredet gewollt sind (ganz herrschende Meinung: Schurig, a.a.O., Ebert, a.a.O., Palandt/Heinrichs, § 58 Auflage § 117 RdNr. 5; unklar und deshalb wenig überzeugend, Wandel, a.a.O., der zwar Scheingeschäfte thematisiert, jedoch von Umgehungsgeschäften spricht). Der Bundesgerichtshof orientiert sich bei dieser neuen Rechtsprechung offensichtlich an einem Vorschlag Schurigs (vgl. BGHZ 115, 337, 340 m.w.N.). Auch Schurig a.a.O. trennt entschieden zwischen Vereitelung und Umgehung des Vorkaufsfalls. Nur in letzterem Fall können „rein formale Kriterien unter Umständen zurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis“. Vorliegend wollten die Käufer das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht umgehen, sondern Steuern und Notargebühren sparen.
28 
Den Grundsatz von Reichsgericht und OGH, dass ein Scheingeschäft keinen Vorkaufsfall auslöst, dem sich auch der Bundesgerichtshof und auch die herrschende öffentlich-rechtliche Literatur angeschlossen hat (Battis/Krautzberger/Löhr, 9. Auflage, § 504 RdNr. 6; Dyong/Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 55. Lieferung Februar 1997, § 24 RdNr. 34, zumindest für den Fall der absichtlichen Unterverbriefung: MünchKomm/Westermann, 3. Auflage, § 504 RdNr. 14; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 RdNr. 24, 25), ist im Ergebnis zuzustimmen, da allein dieser eine dogmatisch fundierte Lösung des Problems ermöglicht. Dass dabei rechtspolitisch unerwünschte Folgen eintreten, mag zu bedauern sein, kann jedoch nur durch ein Tätigwerden des Gesetzgebers, nicht aber mangels ausführungsbedürftiger Regelungslücke durch Rechtsfortbildung aufgehoben werden.“
29 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Ergänzend ist anzumerken: Auch im vorliegenden Verfahren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss eines Scheingeschäfts bzw. dessen Offenbarung vorrangig in der Absicht erfolgt ist, die Klägerin zu schädigen. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Zeugen M. und den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises vor allem dazu dienen sollte, Kosten zu sparen. Demgegenüber betrafen die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs regelmäßig Fälle, in welchen eine - rechtlich wirksame - Vertragsgestaltung gerade dazu dienen sollte, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln und einem Dritten unter Ausschaltung des Vorkaufsberechtigten jedenfalls das wirtschaftliche Eigentum zu verschaffen. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Denn die Offenlegung des Scheingeschäfts führt dazu, dass die ursprünglich am streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Eigentumsverhältnisse unverändert bleiben. Zudem könnte die Klägerin bei einem Verkauf des Grundstücks ihr Vorkaufsrecht weiterhin ausüben, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin eines darüber hinausgehenden zusätzlichen Schutzes dadurch bedarf, dass der formunwirksame Kaufvertrag ihr gegenüber als wirksam behandelt wird.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 15.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zu Recht hat das Landratsamt Emmendingen den Bescheid vom 27.05.2002 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorlagen.
17 
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin erweist sich vorliegend deshalb als unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen rechtswirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück fehlt (1.) und dieser Umstand auch gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen ist (2.).
18 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages im vorliegenden Verfahren zu prüfen; insbesondere sind die Beteiligten insoweit nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Denn bei der Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 BauGB, der ausdrücklich den Kauf eines Grundstücks voraussetzt. Bei der von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Entscheidung des VG Braunschweig hat es sich - soweit ersichtlich - um einen anders gelagerten Sachverhalt gehandelt, welcher zudem nicht das Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB betroffen hat. Die danach erforderliche Überprüfung führt hier zum Ergebnis, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht vorliegt:
19 
Zwar hat die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 das streitgegenständliche Grundstück an den Zeugen M. verkauft. Dieser Kaufvertrag ist jedoch gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Die Kaufvertragsparteien haben absichtlich einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen, um Kosten zu sparen. In Wirklichkeit hatten sie zuvor mündlich vereinbart, das Grundstück zu einem Kaufpreis von 3.709.-- EUR zu verkaufen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachvortrags der Beigeladenen und der Zeugenaussage des Käufers M. fest. Obwohl der notarielle Kaufvertrag als öffentliche Urkunde besondere Beweiskraft gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO genießt, ist dessen Wirksamkeit dadurch widerlegt, da § 415 Abs. 1 ZPO keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen trifft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,  21. Aufl., § 415 RdNr. 5).
20 
An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. bestehen keine begründeten Zweifel, wie auch die Klägerin im Anschluss an die Vernehmung eingeräumt hat. Auch ist kein besonderes Interesse des Zeugen an der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages erkennbar, weil auf Grund der bekannten Absicht der Klägerin, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, ein Grundstückserwerb durch ihn auch in Zukunft unwahrscheinlich erscheint. Für die Richtigkeit der Zeugenaussage und damit für die Unwirksamkeit des Kaufvertrages spricht zudem, dass sich der Zeuge mit seiner Einlassung - trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - einer möglichen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Betruges zu Lasten des Notars (§ 263 StGB) ausgesetzt hat. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich der Zeuge einer Straftat bezichtigt, die er gar nicht begangen hat, insbesondere dann, wenn er ohne weiteres die „Schwarzgeldabrede“ leugnen und sich auf die besondere Beweiskraft der notariellen Urkunde berufen könnte, wodurch er eine mögliche Strafverfolgung vermeiden könnte. Im Ergebnis ist daher vom Vorliegen eines nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksamen Scheingeschäfts auszugehen.
21 
Der tatsächlich gewollte Kaufvertrag ist gemäß § 125 Satz 1 BGB ebenfalls nichtig, da er nicht der Form des § 311 b Satz 1 BGB entspricht, nachdem er nur mündlich geschlossen wurde. Eine Heilung des Formmangels gemäß § 311 b Satz 2 BGB scheidet mangels Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs ins Grundbuch aus.
22 
2. Das Vorliegen eines Scheingeschäfts ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beigeladene und der Käufer M. sich gegenüber der Klägerin an dem formnichtigen Kaufvertrag festhalten lassen müssten. Es ist nämlich keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das nichtige Scheingeschäft als gültig und damit den Vorkaufsfall auslösend fingiert werden könnte. In seinem rechtskräftigen Urteil vom 25.09.2000 (AN 18 K 98.01234) führt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zu dieser Frage aus:
23 
„In der Literatur werden zwar unterschiedliche Lösungsmodelle vorgeschlagen, den Vorkaufsfall - trotz Nichtigkeit des Scheingeschäfts - als eingetreten zu behandeln, die aber allesamt nicht überzeugen können (so bereits Ebert, NJW 1956, 621, 624). Teilweise wird eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.08.1961, BGBl. I S. 1098) auf alle Vorkaufsrechte befürwortet (Staudinger/Mayer/Maly, 12. Auflage, § 504 RdNr. 24, Staudinger/Mader, 13. Auflage, § 504 RdNr. 25). § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz ist jedoch eine Sondervorschrift, die nicht verallgemeinerungsfähig ist (Wandel, BWNotZ 1985, 55, 59; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 RdNr. 25). Im Übrigen liegt auch keine ausfüllungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke vor, zumindest nicht im Bereich des öffentlichen Baurechts. Die Neufassung des § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung von Reichsgericht und OGH dar, wonach der Vorkaufsfall bei zu niedrig beurkundetem Kaufpreis nicht eintritt. Der Gesetzgeber hat es jedoch - in Kenntnis dieser Rechtsprechung - unterlassen, eine entsprechende Vorschrift in das damalige, bereits am 23. Juni 1960 verkündete Bundesbaugesetz und in das jetzige Baugesetzbuch einzufügen.
24 
Nach anderer Ansicht soll die Berufung auf § 117 Abs. 1 BGB unter Umständen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB darstellen, die schadensersatzrechtlich dazu verpflichtete, den Vorkaufsberechtigten so zu stellen, als ob der ursprüngliche Vertrag in der mitgeteilten Fassung wirksam gewesen wäre (Wandel, a.a.O.; Peßler, NJW 1960, 1785, 1786 ff.). Allerdings darf durch die leichtfertige Annahme einer Schadensersatzpflicht nicht die gesetzgeberische Wertung überspielt werden, dass § 117 BGB eben keinen typisierten Vertrauensschutz enthält, wie etwa § 916 Abs. 2 des Österreichischen ABGB („einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäfts nicht entgegengesetzt werden“), weshalb § 117 BGB in § 122 BGB auch keine Erwähnung gefunden hat (Wandel, a.a.O.). Schließlich gesteht selbst Peßer zu, dass es an der Sittenwidrigkeit dem Berechtigten gegenüber fehlen würde, wenn die Vertragsparteien das Geschäft nur zum Schein geschlossen haben, ohne den Berechtigten in seinem Recht schädigen zu wollen. Da die Kläger vorwiegend zur Steuer- und Gebührenersparnis handelten, aber nicht, um das Vorkaufsrecht des Beklagten zu vereiteln, scheidet § 826 BGB aus.
25 
Auch eine Differenzierung zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen (gesetzlichen) Vorkaufsrechten wird befürwortet: Sinn und Zweck der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechte, sowie allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gebührten es, eine Berufung auf die Nichtigkeit des Scheingeschäfts als treuwidrig abzulehnen (Wandel, a.a.O.; Ebert, a.a.O.). Zur Ausübung dieser Vorkaufsrechte müsse genügen, dass der bisherige Eigentümer seine Verkaufsabsicht erkennen lasse, indem er sich in dem Kaufvertrag mit einem Dritten zur Veräußerung des Grundeigentums bereit erklärt habe. Diese Ansicht überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht: Ein verwaltungsrechtlicher Grundsatz der Art, dass rechtswidrige Verwaltungsakte dann nicht aufhebbar seien, wenn sie auf ein Verhalten des den Verwaltungsakt Anfechtenden zurückzuführen sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht Art. 48, 49 BayVwVfG entnehmen. Im Übrigen haben hier die Kläger noch im Widerspruchsverfahren die Nichtigkeit des Kaufvertrags offenbart, so dass es der Widerspruchsbehörde nach gebotener Amtsermittlung möglich gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären und den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben. Schließlich aber entfernt sich diese Auslegung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in unvertretbarer Weise vom Gesetzeswortlaut, der eben auf den tatsächlichen Verkauf und nicht auf die nach außen offenbarte Verkaufsabsicht abstellt. Schließlich müsste nach dieser Ansicht der Vorkaufsfall sogar dann ausgelöst werden, wenn die Parteien einen offensichtlich formnichtigen Vertrag geschlossen haben, weil auch ein solcher die Verkaufsabsicht des Eigentümers hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen kann.
26 
Teilweise wird auch eine analoge Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB befürwortet (Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 154 - 157; Jauernig/Vollkommer, 5. Auflage, § 504 Anm. 5 a; seit 6. Auflage aber aufgegeben). Allerdings ist einer solchen Ausdehnung des § 162 Abs. 1 BGB bereits das Reichsgericht (RGZ 98, 45, 51 ff.) überzeugend mit dem Argument entgegengetreten, dass der Berechtigte keinen Anspruch auf Eintritt des Vorkaufsfalls habe. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. Schurig selbst hält den Einwand treuwidrigen Verhaltens dann für nicht anwendbar, wenn nicht das Vorkaufsrecht des Berechtigten vereitelt, sondern Steuern oder Ähnliches erspart werden sollen. Genauso liegt der Fall hier.
27 
Zwar ist auch der Bundesgerichtshof bemüht, die „einfallsreiche Kautelarpraxis (BGHZ 115, 337, 339), die versucht, Vorkaufsrechte zu unterlaufen, auf unterschiedliche Weise zu begrenzen, etwa durch extensive Auslegung des § 506 BGB (BGHZ 110, 230, 232 ff.) oder des § 504 BGB auf „kaufähnliche Verträge“ (BGHZ 115, 337, 339 ff.). Damit soll jedoch einer Umgehung des Vorkaufsfalls entgegengewirkt werden. Ein Scheingeschäft ist jedoch kein Umgehungsgeschäft, da bei jenem die Rechtsfolgen tatsächlich, so wie verabredet gewollt sind (ganz herrschende Meinung: Schurig, a.a.O., Ebert, a.a.O., Palandt/Heinrichs, § 58 Auflage § 117 RdNr. 5; unklar und deshalb wenig überzeugend, Wandel, a.a.O., der zwar Scheingeschäfte thematisiert, jedoch von Umgehungsgeschäften spricht). Der Bundesgerichtshof orientiert sich bei dieser neuen Rechtsprechung offensichtlich an einem Vorschlag Schurigs (vgl. BGHZ 115, 337, 340 m.w.N.). Auch Schurig a.a.O. trennt entschieden zwischen Vereitelung und Umgehung des Vorkaufsfalls. Nur in letzterem Fall können „rein formale Kriterien unter Umständen zurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis“. Vorliegend wollten die Käufer das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht umgehen, sondern Steuern und Notargebühren sparen.
28 
Den Grundsatz von Reichsgericht und OGH, dass ein Scheingeschäft keinen Vorkaufsfall auslöst, dem sich auch der Bundesgerichtshof und auch die herrschende öffentlich-rechtliche Literatur angeschlossen hat (Battis/Krautzberger/Löhr, 9. Auflage, § 504 RdNr. 6; Dyong/Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 55. Lieferung Februar 1997, § 24 RdNr. 34, zumindest für den Fall der absichtlichen Unterverbriefung: MünchKomm/Westermann, 3. Auflage, § 504 RdNr. 14; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 RdNr. 24, 25), ist im Ergebnis zuzustimmen, da allein dieser eine dogmatisch fundierte Lösung des Problems ermöglicht. Dass dabei rechtspolitisch unerwünschte Folgen eintreten, mag zu bedauern sein, kann jedoch nur durch ein Tätigwerden des Gesetzgebers, nicht aber mangels ausführungsbedürftiger Regelungslücke durch Rechtsfortbildung aufgehoben werden.“
29 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Ergänzend ist anzumerken: Auch im vorliegenden Verfahren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss eines Scheingeschäfts bzw. dessen Offenbarung vorrangig in der Absicht erfolgt ist, die Klägerin zu schädigen. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Zeugen M. und den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises vor allem dazu dienen sollte, Kosten zu sparen. Demgegenüber betrafen die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs regelmäßig Fälle, in welchen eine - rechtlich wirksame - Vertragsgestaltung gerade dazu dienen sollte, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln und einem Dritten unter Ausschaltung des Vorkaufsberechtigten jedenfalls das wirtschaftliche Eigentum zu verschaffen. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Denn die Offenlegung des Scheingeschäfts führt dazu, dass die ursprünglich am streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Eigentumsverhältnisse unverändert bleiben. Zudem könnte die Klägerin bei einem Verkauf des Grundstücks ihr Vorkaufsrecht weiterhin ausüben, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin eines darüber hinausgehenden zusätzlichen Schutzes dadurch bedarf, dass der formunwirksame Kaufvertrag ihr gegenüber als wirksam behandelt wird.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.

(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1.
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
2.
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1.
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
2.
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.

(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.

(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.

(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.

(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.01.2014    - 9 K 10/14 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2013    über die Ausübung eines Vorkaufsrechts wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem sie ein Vorkaufsrecht ausgeübt hat.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1338 auf Gemarkung der Beklagten. Das unbebaute Grundstück liegt im Außenbereich. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 verkaufte die Beigeladene das Grundstück an Herrn M.; dabei wurde im Vertrag ein Kaufpreis von 2.472,60 EUR ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 27.05.2002 übte die Klägerin das Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB aus. Zur Begründung führte sie aus: Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Nördlicher Kaiserstuhl weise auf Gemarkung der Beklagten für das Grundstück eine künftige Nutzung als Wohnbaufläche aus. Der Gemeinderat habe in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2002 beschlossen, das Vorkaufsrecht auszuüben. Die Sicherung der Bauleitplanung sowie eine Verwirklichung der Erschließung liege nach Auffassung des Gemeinderates im öffentlichen Interesse. Ein privater Erwerb des Grundstückes würde die Verwirklichung der Bauleitplanung sowie die Erschließung zumindest erheblich erschweren. Unter Abwägung der privaten Interessen werde die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit für gerechtfertigt gehalten.
Zur Begründung ihres am 17.06.2002 erhobenen Widerspruchs führte die Beigeladene aus: Der Kaufvertrag sei nichtig. Der protokollierte Kaufpreis und der tatsächliche Kaufpreis stimmten nicht überein. Daher fehle es dem Kaufvertrag an der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Eine Eintragung ins Grundbuch sei bislang nicht erfolgt, so dass der Formfehler auch nicht geheilt worden sei. Die Nichtigkeit eines Vertrages entziehe dem Vorkaufsrecht die Grundlage.
Mit an die Beigeladene gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 02.10.2002 gab das Landratsamt Emmendingen dem Widerspruch statt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der Kommentierung zu § 24 BauGB müsse der Kaufvertrag nicht nur formell sondern auch materiell wirksam abgeschlossen sein. Das Scheingeschäft sei grundsätzlich nichtig. Im vorliegenden Kaufvertrag sei ein Kaufpreis beurkundet worden, der mit dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis nicht übereinstimme. Der beurkundete Vertrag sei somit nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig (Scheingeschäft). Der gewollte oder verdeckte Vertrag sei nach §§ 125, 311 b Abs. 1 BGB mangels notarieller Beurkundung nichtig. Der Widerspruchsbescheid wurde mit gleichem Inhalt, aber mit Datum vom 15.11.2002 versehen, am 18.11.2002 an die Klägerin zugestellt.
Die Klägerin hat am 04.12.2002 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird: Es sei unrichtig und durch nichts bewiesen, dass der zwischen den Kaufvertragsparteien protokollierte Kaufpreis nicht dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis entspreche. Die Vertragsparteien wüssten, dass sie sich bei der Beurkundung eines Kaufpreises, der niedriger sei als der tatsächlich gewollte, sowohl der Steuerhinterziehung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer als auch des Gebührenbetrugs zu Lasten des beurkundenden Notars bzw. des Landes Baden-Württemberg schuldig machten. Die Klägerin gehe davon aus, dass es sich bei den Kaufvertragsparteien nicht um Straftäter handle. Gegen eine Falschbeurkundung spreche auch der Umstand, dass sich der Käufer unmittelbar vor dem Beurkundungstermin bei der Klägerin danach erkundigt habe, ob diese von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde. Ihm sei gesagt worden, dies sei der Fall. Hätte die Beigeladene angesichts der angekündigten Ausübung des Vorkaufsrechts tatsächlich nur zu einem höheren Kaufpreis veräußern wollen, so wäre dieser auch beurkundet worden. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen sei zunächst aus formellen Gründen rechtswidrig, weil für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde zur zivilrechtlichen Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Vertrages der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Der Widerspruchsbescheid sei auch materiell rechtswidrig. Für die der Klägerin zur Erteilung des Negativattestes vorgelegte Kaufvertragsurkunde gelte die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der echten Urkunde. Diese sei nicht widerlegt. Selbst wenn eine Falschbeurkundung vorgelegen habe, habe dies gegenüber der Klägerin nicht die Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages zur Folge. Nach Treu und Glauben müssten sich die Vertragsparteien gegenüber der Klägerin an ihren beurkundeten Erklärungen festhalten lassen. Dies folge auch aus der entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 3 RSiedlG.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 15.11.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Beigeladenen vom 17.06.2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Kaufvertrages stelle eine zivilrechtliche Vorfrage dar, über welche die Widerspruchsbehörde inzident entscheide. Voraussetzung für die Ausübung eines Vorkaufsrechts sei das Vorliegen eines formell und materiell wirksamen Kaufvertrags. Es habe kein Grund bestanden, am Vorliegen eines so genannten Schwarzkaufs zu zweifeln. Die Beigeladene habe auf Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass der tatsächliche Kaufpreis 3.709.-- EUR betragen habe. Diese Auskunft seit glaubhaft gewesen, da kein Grund zur Annahme bestanden habe, dass die Beigeladene gelogen habe. Der Kaufvertrag sei auch nicht aus dem Gedanken des § 242 BGB gegenüber der Klägerin als wirksam zu behandeln. Sollten die Kaufvertragsparteien einen neuen, formgültigen Kaufvertrag schließen, könne die Klägerin bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 24 BauGB selbstverständlich ihr Vorkaufsrecht ausüben. Damit sei sie ausreichend geschützt und es sei nicht erforderlich, dass sie ihr Vorkaufsrecht auf Grund eines nichtigen Kaufvertrages ausüben könne.
12 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
13 
Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vor dem Berichterstatter am 03.12.2003 wurde Herr W. M. als Zeuge zu den Umständen des streitgegenständlichen Kaufvertrages vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Niederschrift verwiesen.
14 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte (ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 15.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zu Recht hat das Landratsamt Emmendingen den Bescheid vom 27.05.2002 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorlagen.
17 
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin erweist sich vorliegend deshalb als unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen rechtswirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück fehlt (1.) und dieser Umstand auch gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen ist (2.).
18 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages im vorliegenden Verfahren zu prüfen; insbesondere sind die Beteiligten insoweit nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Denn bei der Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 BauGB, der ausdrücklich den Kauf eines Grundstücks voraussetzt. Bei der von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Entscheidung des VG Braunschweig hat es sich - soweit ersichtlich - um einen anders gelagerten Sachverhalt gehandelt, welcher zudem nicht das Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB betroffen hat. Die danach erforderliche Überprüfung führt hier zum Ergebnis, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht vorliegt:
19 
Zwar hat die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 das streitgegenständliche Grundstück an den Zeugen M. verkauft. Dieser Kaufvertrag ist jedoch gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Die Kaufvertragsparteien haben absichtlich einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen, um Kosten zu sparen. In Wirklichkeit hatten sie zuvor mündlich vereinbart, das Grundstück zu einem Kaufpreis von 3.709.-- EUR zu verkaufen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachvortrags der Beigeladenen und der Zeugenaussage des Käufers M. fest. Obwohl der notarielle Kaufvertrag als öffentliche Urkunde besondere Beweiskraft gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO genießt, ist dessen Wirksamkeit dadurch widerlegt, da § 415 Abs. 1 ZPO keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen trifft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,  21. Aufl., § 415 RdNr. 5).
20 
An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. bestehen keine begründeten Zweifel, wie auch die Klägerin im Anschluss an die Vernehmung eingeräumt hat. Auch ist kein besonderes Interesse des Zeugen an der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages erkennbar, weil auf Grund der bekannten Absicht der Klägerin, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, ein Grundstückserwerb durch ihn auch in Zukunft unwahrscheinlich erscheint. Für die Richtigkeit der Zeugenaussage und damit für die Unwirksamkeit des Kaufvertrages spricht zudem, dass sich der Zeuge mit seiner Einlassung - trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - einer möglichen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Betruges zu Lasten des Notars (§ 263 StGB) ausgesetzt hat. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich der Zeuge einer Straftat bezichtigt, die er gar nicht begangen hat, insbesondere dann, wenn er ohne weiteres die „Schwarzgeldabrede“ leugnen und sich auf die besondere Beweiskraft der notariellen Urkunde berufen könnte, wodurch er eine mögliche Strafverfolgung vermeiden könnte. Im Ergebnis ist daher vom Vorliegen eines nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksamen Scheingeschäfts auszugehen.
21 
Der tatsächlich gewollte Kaufvertrag ist gemäß § 125 Satz 1 BGB ebenfalls nichtig, da er nicht der Form des § 311 b Satz 1 BGB entspricht, nachdem er nur mündlich geschlossen wurde. Eine Heilung des Formmangels gemäß § 311 b Satz 2 BGB scheidet mangels Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs ins Grundbuch aus.
22 
2. Das Vorliegen eines Scheingeschäfts ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beigeladene und der Käufer M. sich gegenüber der Klägerin an dem formnichtigen Kaufvertrag festhalten lassen müssten. Es ist nämlich keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das nichtige Scheingeschäft als gültig und damit den Vorkaufsfall auslösend fingiert werden könnte. In seinem rechtskräftigen Urteil vom 25.09.2000 (AN 18 K 98.01234) führt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zu dieser Frage aus:
23 
„In der Literatur werden zwar unterschiedliche Lösungsmodelle vorgeschlagen, den Vorkaufsfall - trotz Nichtigkeit des Scheingeschäfts - als eingetreten zu behandeln, die aber allesamt nicht überzeugen können (so bereits Ebert, NJW 1956, 621, 624). Teilweise wird eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.08.1961, BGBl. I S. 1098) auf alle Vorkaufsrechte befürwortet (Staudinger/Mayer/Maly, 12. Auflage, § 504 RdNr. 24, Staudinger/Mader, 13. Auflage, § 504 RdNr. 25). § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz ist jedoch eine Sondervorschrift, die nicht verallgemeinerungsfähig ist (Wandel, BWNotZ 1985, 55, 59; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 RdNr. 25). Im Übrigen liegt auch keine ausfüllungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke vor, zumindest nicht im Bereich des öffentlichen Baurechts. Die Neufassung des § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung von Reichsgericht und OGH dar, wonach der Vorkaufsfall bei zu niedrig beurkundetem Kaufpreis nicht eintritt. Der Gesetzgeber hat es jedoch - in Kenntnis dieser Rechtsprechung - unterlassen, eine entsprechende Vorschrift in das damalige, bereits am 23. Juni 1960 verkündete Bundesbaugesetz und in das jetzige Baugesetzbuch einzufügen.
24 
Nach anderer Ansicht soll die Berufung auf § 117 Abs. 1 BGB unter Umständen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB darstellen, die schadensersatzrechtlich dazu verpflichtete, den Vorkaufsberechtigten so zu stellen, als ob der ursprüngliche Vertrag in der mitgeteilten Fassung wirksam gewesen wäre (Wandel, a.a.O.; Peßler, NJW 1960, 1785, 1786 ff.). Allerdings darf durch die leichtfertige Annahme einer Schadensersatzpflicht nicht die gesetzgeberische Wertung überspielt werden, dass § 117 BGB eben keinen typisierten Vertrauensschutz enthält, wie etwa § 916 Abs. 2 des Österreichischen ABGB („einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäfts nicht entgegengesetzt werden“), weshalb § 117 BGB in § 122 BGB auch keine Erwähnung gefunden hat (Wandel, a.a.O.). Schließlich gesteht selbst Peßer zu, dass es an der Sittenwidrigkeit dem Berechtigten gegenüber fehlen würde, wenn die Vertragsparteien das Geschäft nur zum Schein geschlossen haben, ohne den Berechtigten in seinem Recht schädigen zu wollen. Da die Kläger vorwiegend zur Steuer- und Gebührenersparnis handelten, aber nicht, um das Vorkaufsrecht des Beklagten zu vereiteln, scheidet § 826 BGB aus.
25 
Auch eine Differenzierung zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen (gesetzlichen) Vorkaufsrechten wird befürwortet: Sinn und Zweck der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechte, sowie allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gebührten es, eine Berufung auf die Nichtigkeit des Scheingeschäfts als treuwidrig abzulehnen (Wandel, a.a.O.; Ebert, a.a.O.). Zur Ausübung dieser Vorkaufsrechte müsse genügen, dass der bisherige Eigentümer seine Verkaufsabsicht erkennen lasse, indem er sich in dem Kaufvertrag mit einem Dritten zur Veräußerung des Grundeigentums bereit erklärt habe. Diese Ansicht überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht: Ein verwaltungsrechtlicher Grundsatz der Art, dass rechtswidrige Verwaltungsakte dann nicht aufhebbar seien, wenn sie auf ein Verhalten des den Verwaltungsakt Anfechtenden zurückzuführen sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht Art. 48, 49 BayVwVfG entnehmen. Im Übrigen haben hier die Kläger noch im Widerspruchsverfahren die Nichtigkeit des Kaufvertrags offenbart, so dass es der Widerspruchsbehörde nach gebotener Amtsermittlung möglich gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären und den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben. Schließlich aber entfernt sich diese Auslegung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in unvertretbarer Weise vom Gesetzeswortlaut, der eben auf den tatsächlichen Verkauf und nicht auf die nach außen offenbarte Verkaufsabsicht abstellt. Schließlich müsste nach dieser Ansicht der Vorkaufsfall sogar dann ausgelöst werden, wenn die Parteien einen offensichtlich formnichtigen Vertrag geschlossen haben, weil auch ein solcher die Verkaufsabsicht des Eigentümers hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen kann.
26 
Teilweise wird auch eine analoge Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB befürwortet (Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 154 - 157; Jauernig/Vollkommer, 5. Auflage, § 504 Anm. 5 a; seit 6. Auflage aber aufgegeben). Allerdings ist einer solchen Ausdehnung des § 162 Abs. 1 BGB bereits das Reichsgericht (RGZ 98, 45, 51 ff.) überzeugend mit dem Argument entgegengetreten, dass der Berechtigte keinen Anspruch auf Eintritt des Vorkaufsfalls habe. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. Schurig selbst hält den Einwand treuwidrigen Verhaltens dann für nicht anwendbar, wenn nicht das Vorkaufsrecht des Berechtigten vereitelt, sondern Steuern oder Ähnliches erspart werden sollen. Genauso liegt der Fall hier.
27 
Zwar ist auch der Bundesgerichtshof bemüht, die „einfallsreiche Kautelarpraxis (BGHZ 115, 337, 339), die versucht, Vorkaufsrechte zu unterlaufen, auf unterschiedliche Weise zu begrenzen, etwa durch extensive Auslegung des § 506 BGB (BGHZ 110, 230, 232 ff.) oder des § 504 BGB auf „kaufähnliche Verträge“ (BGHZ 115, 337, 339 ff.). Damit soll jedoch einer Umgehung des Vorkaufsfalls entgegengewirkt werden. Ein Scheingeschäft ist jedoch kein Umgehungsgeschäft, da bei jenem die Rechtsfolgen tatsächlich, so wie verabredet gewollt sind (ganz herrschende Meinung: Schurig, a.a.O., Ebert, a.a.O., Palandt/Heinrichs, § 58 Auflage § 117 RdNr. 5; unklar und deshalb wenig überzeugend, Wandel, a.a.O., der zwar Scheingeschäfte thematisiert, jedoch von Umgehungsgeschäften spricht). Der Bundesgerichtshof orientiert sich bei dieser neuen Rechtsprechung offensichtlich an einem Vorschlag Schurigs (vgl. BGHZ 115, 337, 340 m.w.N.). Auch Schurig a.a.O. trennt entschieden zwischen Vereitelung und Umgehung des Vorkaufsfalls. Nur in letzterem Fall können „rein formale Kriterien unter Umständen zurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis“. Vorliegend wollten die Käufer das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht umgehen, sondern Steuern und Notargebühren sparen.
28 
Den Grundsatz von Reichsgericht und OGH, dass ein Scheingeschäft keinen Vorkaufsfall auslöst, dem sich auch der Bundesgerichtshof und auch die herrschende öffentlich-rechtliche Literatur angeschlossen hat (Battis/Krautzberger/Löhr, 9. Auflage, § 504 RdNr. 6; Dyong/Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 55. Lieferung Februar 1997, § 24 RdNr. 34, zumindest für den Fall der absichtlichen Unterverbriefung: MünchKomm/Westermann, 3. Auflage, § 504 RdNr. 14; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 RdNr. 24, 25), ist im Ergebnis zuzustimmen, da allein dieser eine dogmatisch fundierte Lösung des Problems ermöglicht. Dass dabei rechtspolitisch unerwünschte Folgen eintreten, mag zu bedauern sein, kann jedoch nur durch ein Tätigwerden des Gesetzgebers, nicht aber mangels ausführungsbedürftiger Regelungslücke durch Rechtsfortbildung aufgehoben werden.“
29 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Ergänzend ist anzumerken: Auch im vorliegenden Verfahren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss eines Scheingeschäfts bzw. dessen Offenbarung vorrangig in der Absicht erfolgt ist, die Klägerin zu schädigen. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Zeugen M. und den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises vor allem dazu dienen sollte, Kosten zu sparen. Demgegenüber betrafen die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs regelmäßig Fälle, in welchen eine - rechtlich wirksame - Vertragsgestaltung gerade dazu dienen sollte, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln und einem Dritten unter Ausschaltung des Vorkaufsberechtigten jedenfalls das wirtschaftliche Eigentum zu verschaffen. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Denn die Offenlegung des Scheingeschäfts führt dazu, dass die ursprünglich am streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Eigentumsverhältnisse unverändert bleiben. Zudem könnte die Klägerin bei einem Verkauf des Grundstücks ihr Vorkaufsrecht weiterhin ausüben, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin eines darüber hinausgehenden zusätzlichen Schutzes dadurch bedarf, dass der formunwirksame Kaufvertrag ihr gegenüber als wirksam behandelt wird.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 15.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zu Recht hat das Landratsamt Emmendingen den Bescheid vom 27.05.2002 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorlagen.
17 
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin erweist sich vorliegend deshalb als unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen rechtswirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück fehlt (1.) und dieser Umstand auch gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen ist (2.).
18 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages im vorliegenden Verfahren zu prüfen; insbesondere sind die Beteiligten insoweit nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Denn bei der Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 BauGB, der ausdrücklich den Kauf eines Grundstücks voraussetzt. Bei der von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Entscheidung des VG Braunschweig hat es sich - soweit ersichtlich - um einen anders gelagerten Sachverhalt gehandelt, welcher zudem nicht das Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB betroffen hat. Die danach erforderliche Überprüfung führt hier zum Ergebnis, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht vorliegt:
19 
Zwar hat die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 das streitgegenständliche Grundstück an den Zeugen M. verkauft. Dieser Kaufvertrag ist jedoch gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Die Kaufvertragsparteien haben absichtlich einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen, um Kosten zu sparen. In Wirklichkeit hatten sie zuvor mündlich vereinbart, das Grundstück zu einem Kaufpreis von 3.709.-- EUR zu verkaufen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachvortrags der Beigeladenen und der Zeugenaussage des Käufers M. fest. Obwohl der notarielle Kaufvertrag als öffentliche Urkunde besondere Beweiskraft gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO genießt, ist dessen Wirksamkeit dadurch widerlegt, da § 415 Abs. 1 ZPO keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen trifft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,  21. Aufl., § 415 RdNr. 5).
20 
An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. bestehen keine begründeten Zweifel, wie auch die Klägerin im Anschluss an die Vernehmung eingeräumt hat. Auch ist kein besonderes Interesse des Zeugen an der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages erkennbar, weil auf Grund der bekannten Absicht der Klägerin, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, ein Grundstückserwerb durch ihn auch in Zukunft unwahrscheinlich erscheint. Für die Richtigkeit der Zeugenaussage und damit für die Unwirksamkeit des Kaufvertrages spricht zudem, dass sich der Zeuge mit seiner Einlassung - trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - einer möglichen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Betruges zu Lasten des Notars (§ 263 StGB) ausgesetzt hat. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich der Zeuge einer Straftat bezichtigt, die er gar nicht begangen hat, insbesondere dann, wenn er ohne weiteres die „Schwarzgeldabrede“ leugnen und sich auf die besondere Beweiskraft der notariellen Urkunde berufen könnte, wodurch er eine mögliche Strafverfolgung vermeiden könnte. Im Ergebnis ist daher vom Vorliegen eines nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksamen Scheingeschäfts auszugehen.
21 
Der tatsächlich gewollte Kaufvertrag ist gemäß § 125 Satz 1 BGB ebenfalls nichtig, da er nicht der Form des § 311 b Satz 1 BGB entspricht, nachdem er nur mündlich geschlossen wurde. Eine Heilung des Formmangels gemäß § 311 b Satz 2 BGB scheidet mangels Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs ins Grundbuch aus.
22 
2. Das Vorliegen eines Scheingeschäfts ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beigeladene und der Käufer M. sich gegenüber der Klägerin an dem formnichtigen Kaufvertrag festhalten lassen müssten. Es ist nämlich keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das nichtige Scheingeschäft als gültig und damit den Vorkaufsfall auslösend fingiert werden könnte. In seinem rechtskräftigen Urteil vom 25.09.2000 (AN 18 K 98.01234) führt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zu dieser Frage aus:
23 
„In der Literatur werden zwar unterschiedliche Lösungsmodelle vorgeschlagen, den Vorkaufsfall - trotz Nichtigkeit des Scheingeschäfts - als eingetreten zu behandeln, die aber allesamt nicht überzeugen können (so bereits Ebert, NJW 1956, 621, 624). Teilweise wird eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.08.1961, BGBl. I S. 1098) auf alle Vorkaufsrechte befürwortet (Staudinger/Mayer/Maly, 12. Auflage, § 504 RdNr. 24, Staudinger/Mader, 13. Auflage, § 504 RdNr. 25). § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz ist jedoch eine Sondervorschrift, die nicht verallgemeinerungsfähig ist (Wandel, BWNotZ 1985, 55, 59; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 RdNr. 25). Im Übrigen liegt auch keine ausfüllungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke vor, zumindest nicht im Bereich des öffentlichen Baurechts. Die Neufassung des § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung von Reichsgericht und OGH dar, wonach der Vorkaufsfall bei zu niedrig beurkundetem Kaufpreis nicht eintritt. Der Gesetzgeber hat es jedoch - in Kenntnis dieser Rechtsprechung - unterlassen, eine entsprechende Vorschrift in das damalige, bereits am 23. Juni 1960 verkündete Bundesbaugesetz und in das jetzige Baugesetzbuch einzufügen.
24 
Nach anderer Ansicht soll die Berufung auf § 117 Abs. 1 BGB unter Umständen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB darstellen, die schadensersatzrechtlich dazu verpflichtete, den Vorkaufsberechtigten so zu stellen, als ob der ursprüngliche Vertrag in der mitgeteilten Fassung wirksam gewesen wäre (Wandel, a.a.O.; Peßler, NJW 1960, 1785, 1786 ff.). Allerdings darf durch die leichtfertige Annahme einer Schadensersatzpflicht nicht die gesetzgeberische Wertung überspielt werden, dass § 117 BGB eben keinen typisierten Vertrauensschutz enthält, wie etwa § 916 Abs. 2 des Österreichischen ABGB („einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäfts nicht entgegengesetzt werden“), weshalb § 117 BGB in § 122 BGB auch keine Erwähnung gefunden hat (Wandel, a.a.O.). Schließlich gesteht selbst Peßer zu, dass es an der Sittenwidrigkeit dem Berechtigten gegenüber fehlen würde, wenn die Vertragsparteien das Geschäft nur zum Schein geschlossen haben, ohne den Berechtigten in seinem Recht schädigen zu wollen. Da die Kläger vorwiegend zur Steuer- und Gebührenersparnis handelten, aber nicht, um das Vorkaufsrecht des Beklagten zu vereiteln, scheidet § 826 BGB aus.
25 
Auch eine Differenzierung zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen (gesetzlichen) Vorkaufsrechten wird befürwortet: Sinn und Zweck der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechte, sowie allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gebührten es, eine Berufung auf die Nichtigkeit des Scheingeschäfts als treuwidrig abzulehnen (Wandel, a.a.O.; Ebert, a.a.O.). Zur Ausübung dieser Vorkaufsrechte müsse genügen, dass der bisherige Eigentümer seine Verkaufsabsicht erkennen lasse, indem er sich in dem Kaufvertrag mit einem Dritten zur Veräußerung des Grundeigentums bereit erklärt habe. Diese Ansicht überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht: Ein verwaltungsrechtlicher Grundsatz der Art, dass rechtswidrige Verwaltungsakte dann nicht aufhebbar seien, wenn sie auf ein Verhalten des den Verwaltungsakt Anfechtenden zurückzuführen sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht Art. 48, 49 BayVwVfG entnehmen. Im Übrigen haben hier die Kläger noch im Widerspruchsverfahren die Nichtigkeit des Kaufvertrags offenbart, so dass es der Widerspruchsbehörde nach gebotener Amtsermittlung möglich gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären und den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben. Schließlich aber entfernt sich diese Auslegung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in unvertretbarer Weise vom Gesetzeswortlaut, der eben auf den tatsächlichen Verkauf und nicht auf die nach außen offenbarte Verkaufsabsicht abstellt. Schließlich müsste nach dieser Ansicht der Vorkaufsfall sogar dann ausgelöst werden, wenn die Parteien einen offensichtlich formnichtigen Vertrag geschlossen haben, weil auch ein solcher die Verkaufsabsicht des Eigentümers hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen kann.
26 
Teilweise wird auch eine analoge Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB befürwortet (Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 154 - 157; Jauernig/Vollkommer, 5. Auflage, § 504 Anm. 5 a; seit 6. Auflage aber aufgegeben). Allerdings ist einer solchen Ausdehnung des § 162 Abs. 1 BGB bereits das Reichsgericht (RGZ 98, 45, 51 ff.) überzeugend mit dem Argument entgegengetreten, dass der Berechtigte keinen Anspruch auf Eintritt des Vorkaufsfalls habe. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. Schurig selbst hält den Einwand treuwidrigen Verhaltens dann für nicht anwendbar, wenn nicht das Vorkaufsrecht des Berechtigten vereitelt, sondern Steuern oder Ähnliches erspart werden sollen. Genauso liegt der Fall hier.
27 
Zwar ist auch der Bundesgerichtshof bemüht, die „einfallsreiche Kautelarpraxis (BGHZ 115, 337, 339), die versucht, Vorkaufsrechte zu unterlaufen, auf unterschiedliche Weise zu begrenzen, etwa durch extensive Auslegung des § 506 BGB (BGHZ 110, 230, 232 ff.) oder des § 504 BGB auf „kaufähnliche Verträge“ (BGHZ 115, 337, 339 ff.). Damit soll jedoch einer Umgehung des Vorkaufsfalls entgegengewirkt werden. Ein Scheingeschäft ist jedoch kein Umgehungsgeschäft, da bei jenem die Rechtsfolgen tatsächlich, so wie verabredet gewollt sind (ganz herrschende Meinung: Schurig, a.a.O., Ebert, a.a.O., Palandt/Heinrichs, § 58 Auflage § 117 RdNr. 5; unklar und deshalb wenig überzeugend, Wandel, a.a.O., der zwar Scheingeschäfte thematisiert, jedoch von Umgehungsgeschäften spricht). Der Bundesgerichtshof orientiert sich bei dieser neuen Rechtsprechung offensichtlich an einem Vorschlag Schurigs (vgl. BGHZ 115, 337, 340 m.w.N.). Auch Schurig a.a.O. trennt entschieden zwischen Vereitelung und Umgehung des Vorkaufsfalls. Nur in letzterem Fall können „rein formale Kriterien unter Umständen zurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis“. Vorliegend wollten die Käufer das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht umgehen, sondern Steuern und Notargebühren sparen.
28 
Den Grundsatz von Reichsgericht und OGH, dass ein Scheingeschäft keinen Vorkaufsfall auslöst, dem sich auch der Bundesgerichtshof und auch die herrschende öffentlich-rechtliche Literatur angeschlossen hat (Battis/Krautzberger/Löhr, 9. Auflage, § 504 RdNr. 6; Dyong/Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 55. Lieferung Februar 1997, § 24 RdNr. 34, zumindest für den Fall der absichtlichen Unterverbriefung: MünchKomm/Westermann, 3. Auflage, § 504 RdNr. 14; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 RdNr. 24, 25), ist im Ergebnis zuzustimmen, da allein dieser eine dogmatisch fundierte Lösung des Problems ermöglicht. Dass dabei rechtspolitisch unerwünschte Folgen eintreten, mag zu bedauern sein, kann jedoch nur durch ein Tätigwerden des Gesetzgebers, nicht aber mangels ausführungsbedürftiger Regelungslücke durch Rechtsfortbildung aufgehoben werden.“
29 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Ergänzend ist anzumerken: Auch im vorliegenden Verfahren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss eines Scheingeschäfts bzw. dessen Offenbarung vorrangig in der Absicht erfolgt ist, die Klägerin zu schädigen. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Zeugen M. und den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises vor allem dazu dienen sollte, Kosten zu sparen. Demgegenüber betrafen die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs regelmäßig Fälle, in welchen eine - rechtlich wirksame - Vertragsgestaltung gerade dazu dienen sollte, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln und einem Dritten unter Ausschaltung des Vorkaufsberechtigten jedenfalls das wirtschaftliche Eigentum zu verschaffen. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Denn die Offenlegung des Scheingeschäfts führt dazu, dass die ursprünglich am streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Eigentumsverhältnisse unverändert bleiben. Zudem könnte die Klägerin bei einem Verkauf des Grundstücks ihr Vorkaufsrecht weiterhin ausüben, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin eines darüber hinausgehenden zusätzlichen Schutzes dadurch bedarf, dass der formunwirksame Kaufvertrag ihr gegenüber als wirksam behandelt wird.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.