Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 07. März 2014 - 9 L 3/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.01.2014 - 9 K 10/14 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2013 über die Ausübung eines Vorkaufsrechts wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.01.2014- 9 K 10/14 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2013wiederherzustellen,
4ist zulässig und begründet.
5Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen.
6Die materielle Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid vom 10.12.2013, mit der der Antragsgegner das Vorkaufsrecht bezüglich des Grundstücks E. , Gemarkung Q. V. L., Flur 4, Flurstück 3 (R.------straße 61) ausgeübt hat, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer rechtswidrig ist.
7Nach § 36 a Satz 1 des Landschaftsgesetzes - LG NRW - steht dem Träger der Landschaftsplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
8Das Grundstück der Klägerin liegt zum überwiegenden Teil in dem durch den Landschaftsplan Nr. 14 "U. X1. " festgesetzten Naturschutzgebiet 2.1-6 "Biotopkomplex E1. und S. R1. " und im Übrigen im Landschaftsschutzgebiet 2.1-1. Weiter befindet sich auf dem Grundstück das nach § 22 LG NRW festgesetzte Naturdenkmal Nr. 22.3-8 "S. R1. und C. ". Ziel der Landschaftsplanung ist es, - wie der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat - den Bereich als Lebensraum für seltene, gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu erhalten und zu entwickeln und die Quellbereiche wiederherzustellen. Damit liegen die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Vorkaufsrechts des Antragsgegner als unterer Landschaftsbehörde und Träger der Landschaftsplanung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LG NRW) vor.
9Die Ausübung des Vorkaufrechts durch den Antragsgegner erweist sich jedoch deshalb als unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen rechtswirksamen Kaufvertrag über das fragliche Grundstück fehlt (1.) und dieser Umstand auch gegenüber dem Antragsgegner zu berücksichtigen ist (2.).
101. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Bei der Frage der Wirksamkeit des Vertrages handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 36 a LG NRW, der ausdrücklich den Kauf eines Grundstücks voraussetzt. Ein als Scheingeschäft nichtiger Vertrag kann grundsätzlich keinen Vorkaufsfall auslösen.
11Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28.07.1999, - 9 B 97.474 und 9 B 97.9 B 97.320 -, juris, Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 25.09.2000- AN 18 K 98.01234 -, juris, Rn. 53; VG Freiburg, Urteil vom 28.01.2004 - 7 K 2391/02 -, juris, Rn. 18; VG Regensburg,Urteil vom 10.07.2006 - Rn 11 K 04.2277 -, juris Rn. 33; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2013 - Au 5 K 12.528 -, juris, Rn. 24.
12Vorliegend hat die Antragstellerin als Verkäuferin mit Herrn W. S1. als Erwerber des o.g. Grundstücks am 14.10.2013 zur Beurkundung des Notars X2. T1. in E. (UR 552/2013) einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, der nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer nach § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - nichtig ist, weil er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Die Vertragsparteien haben einen Vertrag beurkunden lassen, der nicht ihrer tatsächlichen Einigung entsprach.
13Die Antragstellerin hat hierzu bereits im Anhörungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen, der Kaufvertrag sei aufgrund einer nicht aufgeführten Kondition unvollständig. Die Kaufsumme in Höhe von 3.000 Euro sei nur ein Teil der Gegenleistung. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass Herr S1. eine Immobilie mit Grundstück in L. /L1. gegen das Grundstück in E. eintausche. Der Notar hat daraufhin mit Schreiben vom 04.12.2013 dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Vertrag unwirksam sei und deshalb nicht durchgeführt werde.
14Die Kammer hat keine begründeten Zweifel mehr an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin, nachdem sie im gerichtlichen Verfahren ihre Angaben bestätigt und zur Glaubhaftmachung gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der notarielle Kaufvertrag als öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO besondere Beweiskraft genießt, da § 415 Abs. 1 ZPO keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen trifft.
15Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar,72. Aufl. 2014, § 415 Rn. 9.
16Die Abweichung zwischen dem tatsächlich gewollten und dem beurkundeten Kaufvertrag hat zur Folge, dass der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB und der gewollte Vertrag wegen fehlender Beurkundung (§ 125 i.V.m. § 311 b Abs. 1 BGB) nichtig sind. Eine Heilung des Formmangels gemäß § 315 b Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, da eine Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nicht erfolgt ist.
172. Das Vorliegen eines Scheingeschäftes ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Antragstellerin und der Käufer sich gegenüber dem Antragsgegner an dem formnichtigen Kaufvertrag festhalten lassen müssen. Es ist nämlich keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das nichtige Scheingeschäft als gültig und damit den Vorkaufsfall auslösend fingiert werden könnte.
18VG Ansbach, Urteil vom 25.09.2000 - AN 18 K 98.01234 -, juris, Rn. 63; VG Freiburg, Urteil vom 28.01.2004 - 7 K 2391/02 -, juris, Rn. 22.
19Wie bereits ausgeführt, setzt das Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW - wie auch nach § 24 Abs. 1 BauGB - als Tatbestandsmerkmal den Kauf eines Grundstückes voraus. Anknüpfungspunkt ist der - rechtswirksame - Kauf, nicht die Mitteilung eines Kaufvertrages. Das Vorkaufsrecht ist als Option für einen Eintritt der Behörde in das Vertragsverhältnis von einem wirksamen zivilrechtlichen Vertrag abhängig. Ein davon unabhängiger Anspruch wird durch die Regelung nicht begründet.
20Aus § 36 a LG NRW kann nicht entnommen werden, dass die in der notariellen Urkunde als Vertragspartner ausgewiesenen Personen mit der Mitteilung eines Kaufvertrages gegenüber der Behörde öffentlich-rechtlich eine Gewähr dafür übernehmen, dass darin der Vertragsinhalt richtig wiedergegeben wird, d.h. auch ihrem Parteiwillen entspricht. Die von dem Antragsgegner hierzu angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
21- Urteil vom 08.07.2003 - 1 R 9/03 -, juris, Rn. 51 -,
22ist nicht übertragbar, da in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes - SNG - in der vor dem 02.06.2006 geltenden Fassung eine Mitteilungsverpflichtung der Vertragsparteien ausdrücklich festgelegt war (anders als in § 13 SNG der aktuellen Fassung). Eine solche Bestimmung fehlt im nordrhein-westfälischen Landesrecht.
23Auch aus zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen kann nicht hergeleitet werden, dass sich die Vertragsparteien an dem nichtigen Vertrag festhalten lassen müssen.
24Vgl. hierzu ausführlich VG Ansbach, Urteil vom 25.09.2000- AN 18 K 98.01234 -, juris, Rn. 64 - 70 m.w.N.
25Insbesondere kann angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits im Anhörungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner das Scheingeschäft offengelegt hat, ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch die Berufung auf den Formmangel nicht festgestellt werden.
26Nachdem auch der Notar, der den Vertrag beurkundet hatte, bestätigt hatte, dass der Vertrag nicht vollzogen werde, lagen dem Antragsgegner vor seiner Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sichere Informationen dafür vor, dass es aufgrund des Vertrages zu keinem Eigentumswechsel kommen wird. In dieser Situation hätte der Antragsgegner abwarten können, ob die Vertragsparteien einen neuen - wirksamen - Kaufvertrag schließen werden, um nach Kenntnis des Vertragsinhaltes erneut zu prüfen, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.