Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 17 Berechnung der Vergütung
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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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25/08/2016 08:41
Dem Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind.
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn 1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und2. keine Umstände bekannt sind, aus de
(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht innerhalb von zwei Werktage
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published on 08/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17 In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolve
published on 03/08/2018 00:00
Tenor
1. Die Verfahren 326 T 41/17 und 326 T 43/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 326 T 41/17 führt.
2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) vom 19.04.2017 (Az 326 T 41/17) gegen den Vergütungsb
published on 27/09/2016 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 29.03.2016 werden die Vergütung und die Auslagen des Beschwerdeführers wie folgt festgesetzt:
Vergütung
2.541,25 €
Auslagen
187,50 €
Zwischensumme:
2.728,75 €
zzgl. 19% Meh
published on 22/09/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/14 vom 22. September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 270a, 270b, 284; InsVV §§ 3, 8, 10, 12 a) Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu ve
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