Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
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(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

(2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 140/10 vom 21. Juli 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richteri
published on 16/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1 a) Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in de
published on 08/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB31/13 vom 8. Mai 2014 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 2 Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts au
published on 06/07/2010 00:00

Tenor In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.01.2010 werden die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders auf insgesamt 773,50 EUR festgesetzt. Auf die festgesetzte Vergütung sind die bereits nach § 16 Abs.
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Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.