Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 18 Auslagen. Umsatzsteuer

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 18 Auslagen. Umsatzsteuer
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(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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30/04/2012 12:03

dieser liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses unzumutbar ist-BGH vom 29.03.12-Az:IX ZB 310/11
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Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
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published on 29/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 310/11 vom 29. März 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 70, InsVV § 18 Abs. 1 a) Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigen
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Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.