(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

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Insolvenzrecht: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus

30.04.2012

dieser liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses unzumutbar ist-BGH vom 29.03.12-Az:IX ZB 310/11
Insolvenzrecht

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§ 18 InsVV zitiert 1 andere §§ aus dem Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 7 Umsatzsteuer


Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZB 310/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 310/11 vom 29. März 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 70, InsVV § 18 Abs. 1 a) Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigen

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Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.