Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 19 Übergangsregelung

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 19 Übergangsregelung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

25/08/2016 08:22

Beantragt der Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der lediglich gewährten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses eine angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.
05/12/2013 11:29

Die Vergütung des vorläufgen Insolvenzverwalters kann nicht mit der Begründung gekürzt werden, dass sie als zu hoch festgesetzt worden sei.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
39 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 21/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 209/10 vom 21. März 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 8 Abs. 3; InsVV §§ 3, 8 Abs. 3, §§ 10, 13 Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellun
published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/10 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und de
published on 14/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/17 vom 14. Februar 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 1 Satz 2; InsO §§ 212, 213 Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beende
published on 14/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/15 vom 14. Dezember 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.