Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 9 Kostenersatz durch den Gegner
Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 9 Kostenersatz durch den Gegner
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen Inhaltsverzeichnis
Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 13/06/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1Gründe:
2Die Beschwerde gegen die Nichtzu
published on 06/05/2015 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten
Tatbestand
1
Die Beteiligte
published on 17/10/2013 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.
1Tatbestand:
2Die Beteiligten stre
published on 15/03/2011 00:00
Tenor
Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Gericht hat am 29.03.2010 nach Antrag der Antragstellerin einen Berechtigungsschein für die Angelegenheit „Widerspruchsbegründung gegen den B
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.