Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.

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Referenzen - Gesetze | § 7 JBeitrO

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse


(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse k

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 JBeitrO.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juni 2016 - M 10 K 16.2533

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rosenheim verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vorbehalten.

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 15. Okt. 2015 - 14 M 416/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 31.08.2015 zu übernehmen. Gründe 1 I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen. Der Gerichtsvollzie

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - I ZB 27/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Geri

Amtsgericht Remscheid Beschluss, 14. Jan. 2014 - 14 M 1243/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Der Antrag der Gläubigerin vom 11.10.2013/11.06.2013 auf Erlass eines Haftbefehls gem. § 802 g ZPO wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe:

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(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über...