Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 7
Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 7
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Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.
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(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse k
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published on 30/06/2016 00:00
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rosenheim verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vorbehalten.
published on 15/10/2015 00:00
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 31.08.2015 zu übernehmen.
Gründe
1
I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen. Der Gerichtsvollzie
published on 18/12/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Geri
published on 14/01/2014 00:00
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin vom 11.10.2013/11.06.2013 auf Erlass eines Haftbefehls gem. § 802 g ZPO wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Gründe:
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