Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 1

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 8


(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 n

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 2


(1) Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im Übr

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 5


(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei
zitiert 7 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 168 Auswahl des Vormunds


(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestell

Insolvenzordnung - InsO | § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge


(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 27 Bußgeldsachen


Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 109


(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfristim Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 292a Zahlungen an die Staatskasse


(1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1 legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880 Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Das Gericht kann Hö

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen


Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2019 - X ARZ 329/19

bei uns veröffentlicht am 19.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 329/19 vom 19. August 2019 in der Sache ECLI:DE:BGH:2019:190819BXARZ329.19.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Gr

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2019 - XII ZB 119/19

bei uns veröffentlicht am 28.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 119/19 vom 28. August 2019 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 120, 120 a, 122; FamFG § 76; InsO §§ 36, 87; RVG § 59 Abs. 1 Satz 1 a) Für die bereits bei Insol

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 123/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/12 Verkündet am: 7. März 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890; EGStGB Art

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - XII ZB 86/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/13 vom 6. November 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 2 Satz 1; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4; JBeitrO § 8 a) Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2010 - I ZB 116/08

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 116/08 vom 25. März 2010 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 890; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3; EuVTVO Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 1

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juni 2016 - M 10 K 16.2533

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rosenheim verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vorbehalten.

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Mai 2017 - 34 Wx 154/17 Kost, 34 Wx 197/17 Kost

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz vom 20. Juli 2011, mit dem der Beteiligte zu 1 für die Kosten der Eintragung des Untererbbaurechts am 13. Januar 2011 in Anspruch genommen wird (KSB: …; Koste

Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2018 - 10 K 2927/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids und eines d

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2019 - 1 P 146/18

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Gründe 1 Die mit Schreiben des Klägers vom 1. November 2018 u. a. gegen die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2010 über 151,00 € (Az.: 1 L 114/10; Kassenzeichen: 1110 - W 11378 - 4) erhobene Einre

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. März 2018 - 5 KO 87/18

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung – 000004-7 – vom 10. November 2017 zum finanzgerichtlichen Verfahren 5 K 00/17 über 106,00 Euro wird zurückgewiesen. Tatbestand I. 1 Die Erinnerungsführerin erklärte mit anwaltlichem Schriftsa

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. Nov. 2017 - 2 BvR 2135/09

bei uns veröffentlicht am 03.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - XII ZB 42/17

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/17 vom 6. September 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 38, 48, 58, 95; ZPO §§ 775 Nr. 1, 776; JBeitrO §§ 1, 2, 3, 6 a) Ist auf der Grundlage eines.

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Die Erinnerung wird verworfen. Mit der endgültigen Entscheidung über die Erinnerung wird der Antrag auf Anordnung der

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 27. März 2017 - 2 BvR 871/16

bei uns veröffentlicht am 27.03.2017

Tenor 1. Die Erinnerung wird verworfen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2016 - I-10 W 89/16

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 25. April 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung lauten muss: „Die Ei
andere

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. März 2016 - VII E 10/15

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor Die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 13. Oktober 2015 KostL ... (VII B 163/14) wird dahin geändert, dass sie ohne Zahlungsaufforderung ergeht.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - XII ZB 261/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 261/13 vom 25. November 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4 Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsa

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 28. Okt. 2015 - 2 BvR 740/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Der Widerspruch, die Beschwerde, die Erinnerung und die Anhörungsrüge werden verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzu

Verwaltungsgericht Sigmaringen Entscheidung, 15. Juli 2015 - 8 K 2004/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich geg

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - I ZB 27/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Geri

Landgericht Wuppertal Beschluss, 28. Feb. 2014 - 16 T 44/14

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 14. Januar 2014 (14 M 1243/14) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen di

Amtsgericht Remscheid Beschluss, 14. Jan. 2014 - 14 M 1243/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Der Antrag der Gläubigerin vom 11.10.2013/11.06.2013 auf Erlass eines Haftbefehls gem. § 802 g ZPO wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe:

Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Jan. 2013 - II E 19/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Tatbestand 1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 die Beschwerden der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) g

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

Gründe 1 1. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen u

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2010 - 4 KO 255/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Tatbestand 1 I. Die Erinnerungsführerin erhob am 11. September 2002 zusammen mit ihrem Ehemann Klage gegen mehrere Verwaltungsakte. Über die Klage hat der Senat mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 10. April 2008 (Aktenzeichen: ...) e

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Juni 2009 - 10 Ta 205/08

bei uns veröffentlicht am 22.06.2009

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 401/00, wird aufgehoben. 2. Das Erinnerungsverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten

Referenzen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige...
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3...
Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1 legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880 Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Das Gericht kann Höhe und...
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfristim Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und...
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.