Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 9 Berechnung

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.

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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 66 Handakten


(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist b

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2005 - IX ZR 170/01

bei uns veröffentlicht am 29.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/01 vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. September 2005 beschlossen:

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Dez. 2017 - 15 U 886/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird a

Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2016 - 6 O 162/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt von der Bek

Amtsgericht Remscheid Urteil, 29. Juni 2016 - 46 C 208/14

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 191,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die K

Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 09. Feb. 2016 - 57 C 237/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.405,77 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 aus 2.668,22 €, aus 714,00 € seit dem 15.08.2014 und nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

Amtsgericht Bochum Urteil, 08. Juli 2015 - 42 C 98/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollst

Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Juni 2015 - 16 O 250/11

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.049,69 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 10% p. a.: aus 10.083,60 € vom 01.01.2009 bis 01.02.2009, aus 13.745,23 € vom 02.02.2009 bis 09.03.2009, aus 16.309,92 € vom 10.03.2009 bis 12.04

Landgericht Köln Urteil, 07. Mai 2015 - 2 O 23/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 18.02.2013 (2 O 23/13) abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.473,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basisz

Amtsgericht Remscheid Urteil, 01. Apr. 2015 - 8 C 359/14

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,30 EUR plus 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30. Januar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urte

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 23 U 166/13

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 28. November 2013 unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 35,17 € und unter Verwerfung der weitergehenden Berufung teilweise ab

Landgericht Duisburg Urteil, 09. Sept. 2014 - 22 O 31/12

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.025,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30 Juni 2014 zu zahlen. 2) Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.920,80 E

Landgericht Dortmund Urteil, 05. Sept. 2014 - 17 S 47/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Gründe: 2I. 3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 A

Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2014 - 1 O 497/11

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19 nebst hierauf anfallenden Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, an den

Landgericht Duisburg Urteil, 28. Nov. 2013 - 8 O 452/10

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 704,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Nov. 2013 - 25 U 5/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert: Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 11.506,25 €  nebst Zinsen in Höhe von

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 S 59/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.02.2013 – 4 C 642/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.0

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 26. Juli 2006 - 1 U 604/05 - 209

bei uns veröffentlicht am 26.07.2006

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29 . September 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – Az. 9 O 330 /04 – wird zurückgewiesen . 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last . 3. Das Urt

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2003 - 11 U 21/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 -6 O 405/01 -im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die B

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(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit...