Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Anwälte | § 8 InsVV
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen | § 8 InsVV
Artikel schreiben7 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 8 InsVV.
Insolvenzrecht: Zur Kürzung der Mindestvergütung
Insolvenzrecht: Zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters
Insolvenzrecht: Zur Kostentragungspflicht der Masse für ein Gläubigerinformationssystem
Insolvenzrecht: Zur Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders
Insolvenzrecht: Zur Vergütungskürzung bei vorläufigem Insolvenzverwalter
Insolvenzrecht: BGH: Zur Rechtskrafterstreckung der Verwaltervergütungsfestsetzung
Insolvenzrecht: Ordentlicher Rechtsweg für Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens

Referenzen - Gesetze | § 8 InsVV
§ 8 InsVV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 12 Vergütung des Sachwalters
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 1 Berechnungsgrundlage
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
