Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens
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published on 11/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/07 vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Be
published on 11/01/2019 00:00

Tenor Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 23.10.2018 wird der Obergerichtsvollzieher T angewiesen, seine Kostenrechnung vom 10.10.2018 (DR II 752/18) um die Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung KV 208 und die anteilige Auslagenpauschale K
published on 28/05/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Gläubigervertreters vom 21.03.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 22.01.2018 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, von der Erhebung einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG und der
published on 27/10/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 01.08.2016 werden der Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Vollstreckungsgericht - vom 14.07.2016 sowie die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers D.V. vom 22.03.2016 aufgehoben und der Gerichtsvoll
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und...