Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

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Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2008 - I ZB 22/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/07 vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Be

Amtsgericht Langenfeld (Rheinland) Beschluss, 11. Jan. 2019 - 95 M 3548/18

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Tenor Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 23.10.2018 wird der Obergerichtsvollzieher T angewiesen, seine Kostenrechnung vom 10.10.2018 (DR II 752/18) um die Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung KV 208 und die anteilige Auslagenpauschale K

Landgericht Kiel Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 T 34/18

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Gläubigervertreters vom 21.03.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 22.01.2018 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, von der Erhebung einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG und der

Landgericht Rottweil Beschluss, 27. Okt. 2016 - 1 T 145/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 01.08.2016 werden der Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Vollstreckungsgericht - vom 14.07.2016 sowie die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers D.V. vom 22.03.2016 aufgehoben und der Gerichtsvoll

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2016 - 11 W 70/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 T 294/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Beschwerde vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die B. bei dem

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Apr. 2016 - 8 W 63/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.01.2016, Az. 1 T 224/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgeb

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Apr. 2016 - 8 W 483/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2015 (Az. 19 T 381/15) und des Amtsgerichts Waiblingen vom 25.08.2015 (Az. 14 M 1374/15)

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - 668 M 271/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor wird die Erinnerung der Gläubigerseite gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers Saßen vom 16.12.2015 betreffend den Ansatz der Gebühren KV 207 und KV 261 GvKostG auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Gericht lässt die Beschwerde zu. 1Grü

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - 12 W 81/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Februar 2015 abgeändert: Der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 8. Januar 2015 (Gesch.Nr.: 13 M 1641/14) wird abge

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Nov. 2015 - 17 W 174/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2015 – 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e :

Amtsgericht Duisburg-Hamborn Beschluss, 19. Aug. 2015 - 20 M 2676/15

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. 1I. 2Die Gläubigerin er

Amtsgericht Weißenfels Beschluss, 08. Jan. 2015 - 13 M 1641/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 01. Dez. 2014 (DR II 1582/14) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last. Die B

Amtsgericht Köln Beschluss, 14. Okt. 2014 - 288 M 857/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3In dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft stellte der Obergerichtsvollzieher E die Ladung zum Termin nebst Aufforderung gemäß § 802f Abs. 1 ZPO persönl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2014 - I-10 W 130/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Vollstreckungsgericht – vom 28. April 2014 abgeändert. D

Amtsgericht Wesel Beschluss, 27. Feb. 2014 - 38 M 874/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird die Kostenrechnung des OGV J vom 15.10.2012 (DR II #####/####) auf 18,00 Euro ermäßigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Strei

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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und...