Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

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Anwaltshaftung: Zum Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung

10.12.2015

In Fällen der Rechtshaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
Wirtschaftsrecht

Anwaltshaftung: Zum Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung

02.09.2015

In solchen Fällen bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung


Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürger
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der R

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung


(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4a Erfolgshonorar


(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2009 - VIII ZB 17/09

bei uns veröffentlicht am 18.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/09 vom 18. August 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91; RVG § 3a, § 4 a.F.; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2 Die Anr

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2011 - IX ZR 47/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/11 Verkündet am: 3. November 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2014 - IX ZR 267/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 267/13 Verkündet am: 13. November 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO § 3 Abs. 1 Eine Hon

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - IX ZR 73/08

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 73/08 Verkündet am: 12. Februar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

Landgericht Landshut Endurteil, 22. Juli 2016 - 42 O 2051/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 17.12.2014 übergebene Ordnerkonvolut, bestehend aus den vollständigen Buchhaltungsordnern der Jahre 01.01.2006 - 31.12.2013 (konkrete Beschreibung: dunkelblaue Leitz-Ordner, Größe A 4 brei

Oberlandesgericht München Endurteil, 15. Feb. 2017 - 20 U 3317/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.07.2016, Az. 42 O 2051/15, abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, von dem am 17.12.2014 übergebe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - 22 C 16.601

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Verfahren 22 C 16.601, 22 C 16.604, 22 C 16.605 und 22 C 16.606 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der gerichtsgebührenfreien Beschw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2016 - 22 C 16.600

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Die Verfahren 22 C 16.600, 22 C 16.602, 22 C 16.603 und 22 C 16.607 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der gerichtsgebührenfreien Beschw

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Okt. 2017 - 15 U 889/17 Rae

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Auf die Berufung wird das Endurteil des Landgerichts vom 24.02.2017 (Az. 83 O 2232/16) in Ziffer 1 soweit es den dortigen Beklagten zu 2) (= Beklagter des Berufungsverfahrens) betrifft und im Kostenpunkt abgeändert. Der

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten strei

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 319/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 10072/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,54 € nebst Zi

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.345,79 € nebst Z

Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Dez. 2014 - 15 U 5006/12 Rae

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 15 U 5006/12 Rae IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10.12.2014 13 O 32/12 Rae LG München II (rechtskräftig; NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 17.09.2015, IX ZR 11/15) L

Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2016 - 15 U 1298/16 Rae

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Az. 30 O 5751/14, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts München I vom 06.04.2016, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das genann

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 4 ZB 16.1515

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit die Klage auf Kostenerstattung in einer Höhe von 75.883,56 Euro abgewiesen wurde; im Übrigen wird

Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Juni 2017 - 1 AR 209/17-1 AR 222/17

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Der Antrag des Rechtsanwalts W. D. auf Gewährung eines Vorschusses wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller vertritt die 15 Nebenklageberechtigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2016 - 34 Sch 29/15

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt. Gründe I.

Oberlandesgericht München Endurteil, 31. März 2015 - 15 U 2227/14 Rae

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.04.2014 (Az. 4 O 12628/11) wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - IX ZR 216/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/17 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2018 - IX ZR 115/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/17 Verkündet am: 22. Februar 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - VII ZB 60/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 60/17 vom 24. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a; RVG-VV Nr. 7007 a) Die unterliegende Partei trifft keine pr

Landgericht Hamburg Urteil, 29. Nov. 2017 - 308 O 236/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 4 U 194/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 10.11.2016 - Az.: 327 O 59/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1)

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2016 - IX ZR 119/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/14 Verkündet am: 10. November 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 11 S 302/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 – Az. 144 C 187/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den

Landgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2016 - 27 O 338/15

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 208/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1, § 4

Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 8.330,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2016 zu bezahlen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten de

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Feb. 2016 - 6 WF 46/14

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 17.01.2014 (15 F 171/10) dahin abgeändert, dass die Kostenfestsetzung vom 04.11.2013 aufgehoben wird und es bei der Festsetzung vom 13.10.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2015 - IX ZR 40/15

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 40/15 Verkündet am: 3. Dezember 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - IX ZR 100/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR100/13 Verkündet am: 22. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 S

Landgericht Kleve Urteil, 24. Sept. 2015 - 6 S 17/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Moers - 561 D 259/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorl

Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Sept. 2015 - L 16 KR 716/14 B

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Streitig ist die Höhe, der im Rahmen der Beiordnung des Beschwerdeführer

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist

Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil, 08. Juni 2015 - 68 C 180/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 83,54 € nebst Zinsen in H

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 30. Apr. 2015 - 28 U 88/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefocht

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 13. Nov. 2014 - IX ZR 267/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2013 aufgehoben.

Landgericht Wuppertal Urteil, 18. Juni 2014 - 8 S 67/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 29.11.2013 (43 C 229/13) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 397,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisz

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2014 - IX ZR 137/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 137/12 Verkündet am: 5. Juni 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 49b; RVG §§ 3a

Amtsgericht Stuttgart Urteil, 20. März 2014 - 1 C 4057/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des AG Stuttgart vom 16.10.2012, Az.: 1 C 4057/12 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.0

Amtsgericht Gengenbach Urteil, 14. Mai 2013 - 1 C 193/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. Im Umfang eines Betrages von 1.633,87 EUR handelt es sich um eine Klagabweisung als derzeit unbegründet. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckba

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Apr. 2013 - 4 S 439/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2013 - 5 KO 121/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 1/10) vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu trage

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Nov. 2010 - PB 15 S 127/10

bei uns veröffentlicht am 02.11.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2009 - PB 14 K 2747/09 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streit

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(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79...