Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 6 Berechtigungsschein
Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 6 Berechtigungsschein
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Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen Inhaltsverzeichnis
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
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(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
(2) Die Bewi
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published on 11/04/2016 00:00
Tenor
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gemäß Formblatt AG I 1 (Geschäftsnummer des Amtsge
published on 31/08/2016 00:00
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13.06.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
published on 13/07/2016 00:00
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 1. März 2016 – 3 T 374/15 - wird zurückgewiesen.
1G r ü n d e :
2I.
3Das AG Düren bewilligte Frau P am 05.08.2014 Beratungshilfe „wegen Insolvenzanmeldung". In der Folge w
published on 01/03/2016 00:00
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 18.11.2015 wird die der Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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