Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 33 Buchführung

(1)Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr2/10 bis 12/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(2)Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(3)Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(5)Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.

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Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. (2) Die Gebühr beträgt für 1.laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerliche
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 24 Steuererklärungen


(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindesten

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2005 - IX ZR 170/01

bei uns veröffentlicht am 29.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/01 vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. September 2005 beschlossen:

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Dez. 2017 - 15 U 886/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird a

Amtsgericht Detmold Urteil, 14. Okt. 2016 - 7 C 108/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Bet

Landgericht Essen Beschluss, 19. Juni 2015 - 15 S 88/15

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 04.05.2015 verkündetet Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – 202 C 537/14 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Mai 2015 - VIII B 40/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. März 2014  13 K 274/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Mai 2015 - 202 C 537/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.321,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheits

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 23 U 166/13

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 28. November 2013 unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 35,17 € und unter Verwerfung der weitergehenden Berufung teilweise ab

Landgericht Duisburg Urteil, 09. Sept. 2014 - 22 O 31/12

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.025,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30 Juni 2014 zu zahlen. 2) Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.920,80 E

Landgericht Dortmund Urteil, 05. Sept. 2014 - 17 S 47/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Gründe: 2I. 3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 A

Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2014 - 1 O 497/11

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19 nebst hierauf anfallenden Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, an den

Landgericht Duisburg Urteil, 28. Nov. 2013 - 8 O 452/10

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 704,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Nov. 2013 - 25 U 5/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert: Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 11.506,25 €  nebst Zinsen in Höhe von

Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Aug. 2013 - 30 C 11730/11

bei uns veröffentlicht am 30.08.2013

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 482,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2010 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 2/5 und de

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(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro...