Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 3 Auftrag

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 4 Vorschuss


(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn d
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit


(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 845 Vorpfändung


(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 4 Vorschuss


(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn d

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - I ZB 53/06

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 53/06 vom 21. Februar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 885 Abs. 4; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsf

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 8 Wx 2651/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird. Gründe

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 09. Nov. 2017 - 5 M 2093/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor 1. Die Erinnerung der Gläubigerin K... vom 26.09.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Erinnerung

Landgericht Aachen Beschluss, 01. Aug. 2016 - 5 T 67/16

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 18.05.2016 - 32 M 903/16 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 1G r ü n

Landgericht Kleve Beschluss, 14. Juli 2016 - 4 T 152/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.05.2016 wird abgeändert. Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin W vom 04.02.2016 (DRII-0165/16) dahingehend geändert, dass Zustellungskosten in Höh

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Apr. 2016 - 8 W 63/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.01.2016, Az. 1 T 224/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgeb

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Apr. 2016 - 8 W 483/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2015 (Az. 19 T 381/15) und des Amtsgerichts Waiblingen vom 25.08.2015 (Az. 14 M 1374/15)

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Feb. 2016 - 17 W 177/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Q vom 06.11.2014 – DR II 678/14 – dahingehend abgeändert, dass

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Nov. 2015 - 17 W 174/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2015 – 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e :

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Nov. 2015 - 14 W 701/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 8.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auch die Gebüh

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2015 - 11 W 3/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Juni 2015 - 25 W 43/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16.12.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03.09.2014 wird der Beschluss des

Landgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 39 T 243/14

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2014 - 288 M 965/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch aufgehoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtl

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Juni 2014 - 17 W 66/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgerich

Landgericht Koblenz Beschluss, 23. Apr. 2014 - 2 T 235/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 13.07.2013 zu DR II 643/13 aufgehoben. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages der

Landgericht Freiburg Beschluss, 22. Jan. 2014 - 3 T 177/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Gerichtsvollzieherin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 05.09.2013 2013 (1 M 2779/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erst

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Jan. 2013 - 8 A 5/11

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte verbeamtete Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. 2 Die 1976 geborene Beamtin beendete 1994 ihre Schulausbildung mit der Ablegung des Abiturs. Ans

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Sept. 2004 - 1 K 2012/02

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger Ziff.1 zu zwei Drittel und die Klägerin Ziff.2 zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger könne

Referenzen

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers...
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher...
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den...
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers...
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der...
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der...
(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom...