Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 12 Vergütung des Sachwalters
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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25.08.2016 08:41
Dem Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind.
SubjectsInsolvenzrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter de
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22.06.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/15 vom 22. Juni 2017 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB91.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein,
published on 22.09.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/14 vom 22. September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 270a, 270b, 284; InsVV §§ 3, 8, 10, 12 a) Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu ve
published on 14.09.2016 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Duisburg vom 28.08.2015 (64 IN 267/14), mit denen die Vergütungsanträge vom 31.03.2015 und vom 28.07.2015 beschieden worden sind, unter Zurückweisung der sofor
published on 21.07.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/14 vom 21. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b, §§ 10, 11, 12 a) Dem (vorlä
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(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird...