Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 2 Gegenstand der Beratungshilfe
Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 2 Gegenstand der Beratungshilfe
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Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

31 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04/12/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/13 vom 4. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1915, 1835 Abs. 3; BeratHiG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 a) Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsa
published on 01/03/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 02.01.2017, Az. 252 UR II 297/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei Außergerichtliche Kosten werden nicht
published on 26/02/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts vom 23.09.2014 sowie die von diesem bestätigten Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 13.09. und 09.10.2013 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten
published on 08/07/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1Gründe:
2I.
3Dem Herrn R wurde am 13.08.2015 Beratungshilfe wegen „Widerspruch gegen SGB II Bescheid vom 16.07.15“ (Bl. 2) bewilligt. In der Folge wurde der Beteilig
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