Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 2

(1) Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im Übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz.

(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollziehungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist. Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde berührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht.

(4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander Amtshilfe zu leisten.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes


(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuc

Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in fo
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 8b Unternehmensregister


(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:1.Eintragungen im Handelsregister und zum
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 1


(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:1.Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;2

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - IX ZR 290/16

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 290/16 vom 9. Januar 2018 in dem Erinnerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:090118BIXZR290.16.0 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Meyberg als Einzelrichter am 9. Januar 2018 beschlosse

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 123/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/12 Verkündet am: 7. März 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890; EGStGB Art

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - V ZR 215/05

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 215/05 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Streseman

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juni 2016 - M 10 K 16.2533

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rosenheim verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vorbehalten.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - XII ZB 42/17

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/17 vom 6. September 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 38, 48, 58, 95; ZPO §§ 775 Nr. 1, 776; JBeitrO §§ 1, 2, 3, 6 a) Ist auf der Grundlage eines.

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Die Erinnerung wird verworfen. Mit der endgültigen Entscheidung über die Erinnerung wird der Antrag auf Anordnung der

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 27. März 2017 - 2 BvR 871/16

bei uns veröffentlicht am 27.03.2017

Tenor 1. Die Erinnerung wird verworfen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 28. Okt. 2015 - 2 BvR 740/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Der Widerspruch, die Beschwerde, die Erinnerung und die Anhörungsrüge werden verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzu

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 15. Okt. 2015 - 14 M 416/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 31.08.2015 zu übernehmen. Gründe 1 I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen. Der Gerichtsvollzie

Verwaltungsgericht Sigmaringen Entscheidung, 15. Juli 2015 - 8 K 2004/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich geg

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - I ZB 27/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Geri

Amtsgericht Remscheid Beschluss, 14. Jan. 2014 - 14 M 1243/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Der Antrag der Gläubigerin vom 11.10.2013/11.06.2013 auf Erlass eines Haftbefehls gem. § 802 g ZPO wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe:

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

Gründe 1 1. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen u

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