Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger


(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1877 Aufwendungsersatz


(1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff


(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsi

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 111c Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, fü

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 118e Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, fü

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 103b Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, fü

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2009 - VIII ZB 17/09

bei uns veröffentlicht am 18.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/09 vom 18. August 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91; RVG § 3a, § 4 a.F.; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2 Die Anr

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - IX ZR 143/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/18 Verkündet am: 7. März 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG §§ 9, 10, 32; BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2011 - IX ZR 47/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/11 Verkündet am: 3. November 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1 Sa

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2010 - XII ZB 244/10

bei uns veröffentlicht am 17.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 244/10 vom 17. November 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 168, 277, 318; BGB § 1835; RVG § 1 Abs. 2 a) Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergü

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2007 - V ZB 117/06

bei uns veröffentlicht am 15.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/06 vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 152a; ZwVwV §§ 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechts

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - IV ZR 232/08

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/08 Verkündetam: 6.April2011 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OWiG

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - XII ZB 521/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 521/10 vom 14. Dezember 2011 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2006 - I ZR 268/03

bei uns veröffentlicht am 01.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 268/03 Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2006 - II ZB 21/05

bei uns veröffentlicht am 12.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/05 vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Bei der Kostenfestsetzun

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2012 - VI ZB 46/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 46/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 670, 675; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; RVG VV Nr. 7008 Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigt

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 685/11 vom 27. Juni 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1835 Abs. 1 bis 3; VBVG §§ 1, 2; FamFG § 277; RVG § 1 Abs. 2 Satz 1 a) Der anwaltliche Verfahrenspfl

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3854

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59

Oberlandesgericht München Endurteil, 15. Feb. 2017 - 20 U 3317/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.07.2016, Az. 42 O 2051/15, abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, von dem am 17.12.2014 übergebe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 17 C 14.2403

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Besc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 17 C 14.2275

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Besc

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Apr. 2019 - M 4 M 19.31155

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor Aufgrund der Erinnerung wird der Gegenstandswert auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Betreibensantrag der Kläg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2019 - M 4 M 19.30042

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor Aufgrund der Erinnerung wird der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Betreibensantrag der Kläg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2019 - M 27 M 18.30468

bei uns veröffentlicht am 28.05.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Mit Urteil vom 14. September 2017 (M 27 K 17.30152) hat das Verwaltungsgerich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Feb. 2019 - M 17 M 19.30036

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2016 - M 12 M 16.4665; M 12 M 15.4837

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor I. Die Verfahren M 12 M 15.4837 und M 12 M 16.4665 werden gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom ... Au

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Okt. 2017 - 15 U 889/17 Rae

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Auf die Berufung wird das Endurteil des Landgerichts vom 24.02.2017 (Az. 83 O 2232/16) in Ziffer 1 soweit es den dortigen Beklagten zu 2) (= Beklagter des Berufungsverfahrens) betrifft und im Kostenpunkt abgeändert. Der

Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2016 - 13 T 4807/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 11.01.2016 wird zurückgewiesen. 2. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. 3. Die wei

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2018 - M 30 K 16.5955

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2019 - M 24 M 17.47661

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Jan. 2019 - Au 6 M 19.30054

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Erinnerungsführer (Antragsteller zu 1) wendet sich gegen die im Kostenfestsetzungsbeschlu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Jan. 2019 - Au 6 M 19.30053

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. 1. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Au

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 9 M 16.1802

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller (Erinnerungsführer) tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe I. Die mit ihren Anträgen im Norme

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 9 M 16.1801

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller (Erinnerungsführer) tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe I. Die mit ihren Anträgen im Norme

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30390

bei uns veröffentlicht am 09.04.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - 21 C 17.1686

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) der Klägerin gegen den Bes

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30389

bei uns veröffentlicht am 09.04.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2018 - M 19 M 17.49875

bei uns veröffentlicht am 02.01.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Mit Urteil vom 21. September 2017 (M 19 K 17.32209) hat das Verwaltungsgerich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - 18 P 17.389

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Februar 2017 wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - 18 P 16.1700

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2016 wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Beschlussverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juli 2017 - M 10 K 16.5955

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Auskunftserteilung durch die beklagte Rechtsanwaltskammer München hinsicht

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2016 - 34 Sch 29/15

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt. Gründe I.

Landgericht München I Endurteil, 18. Jan. 2018 - 12 O 3989/17

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Sept. 2017 - W 4 M 17.33246

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor I. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller (Erinnerungsführer) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu t

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - M 15 M 17.49224

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Mit Urteil vom 14. September 2017 (M 21 K 17.44186) erging e

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2018 - M 15 M 18.31321

bei uns veröffentlicht am 09.04.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 (M 15 K 16.36391) erging

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2018 - M 15 M 18.30915

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Mit Beschluss vom 24. August 2017 (M 15 S 17.44525) e

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2018 - M 24 M 17.49735

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Jan. 2018 - M 24 M 17.48673

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Jan. 2018 - M 24 M 17.46144

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. April

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2018 - M 24 M 17.42657

bei uns veröffentlicht am 03.01.2018

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 12. Februa

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Jan. 2018 - M 24 M 17.39861

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. März 2017 zum Verfahren M 24 V 17.32643 wird geändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Jan. 2018 - M 24 M 17.39860

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. März 2017 zum Verfahren M 24 V 17.32641 wird geändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Jan. 2018 - M 24 M 17.39858

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert des Verfahren M 24 V 17.32639 wird auf € 5.000 festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 17 M 18.30627

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Mit Urteil vom 29. August 2017 (M 17 K 16.35669) hat das Verwaltungsgericht M

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