Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 5 GvKostG

§ 5 GvKostG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 5 GvKostG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gerichtsvollzieherkostengesetz.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind. (2) Die Entsche
§ 5 GvKostG zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten au

Referenzen - Urteile | § 5 GvKostG

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95 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 GvKostG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2013 - I ZB 77/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/12 vom 18. April 2013 in der Zwangsvollstreckungssache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Sch

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - I ZB 85/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/15 vom 21. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZB85.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2002 - IX ZB 200/02

bei uns veröffentlicht am 08.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 200/02 vom 8. Oktober 2002 in der Zwangsvollstreckungssache Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 8. O

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - I ZB 19/11

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/11 vom 4. April 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 885, 888 a) Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechen

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2008 - I ZB 36/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

[Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7sb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR071810004BJNE000603301&doc.part=S&d

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2008 - I ZB 22/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/07 vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Be

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Sept. 2017 - 01 M 6275/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor 1. Die Erinnerung der Gläubigerin ... vom 22.05.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zug

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Sept. 2017 - 01 M 6876/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2017

Tenor Die Erinnerung des ... vom 07.06.2017, wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe Mit Kostenrechnung vom 01.06.2017, zugestellt an den Gläubigervertreter Rechtsanwalt ... am 06.06.2017, hat ... Gerichtsv

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Dez. 2015 - 11 W 2220/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2015 hin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Ebersberg vom 14.07. und 19.08.2015 sowie die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 26.10. und 19.11.2015 aufgehobe

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Sept. 2016 - 11 W 1496/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.02.2006. Die P

Landgericht Würzburg Beschluss, 30. März 2015 - 3 T 284/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen. 2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Gläubiger betreibt gegen di

Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 24. Nov. 2017 - 2 M 2176/17

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor 1. Die Erinnerung des Gläubigers … vom 10.10.2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 9,60 € festgesetzt. Gründe I. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollziehe

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 8 Wx 2651/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird. Gründe

Amtsgericht Langenfeld (Rheinland) Beschluss, 11. Jan. 2019 - 95 M 3548/18

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Tenor Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 23.10.2018 wird der Obergerichtsvollzieher T angewiesen, seine Kostenrechnung vom 10.10.2018 (DR II 752/18) um die Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung KV 208 und die anteilige Auslagenpauschale K

Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 20. Juli 2018 - 53 M 1132/18

bei uns veröffentlicht am 20.07.2018

Tenor 1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Notwendige Auslagen fallen dem Gläubiger zur Last. Gründe I. 1 Der Gläubiger beauftragte die zuständige Gericht

Landgericht Kiel Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 T 34/18

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Gläubigervertreters vom 21.03.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 22.01.2018 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, von der Erhebung einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG und der

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - VII ZB 65/17

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/17 vom 10. Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2; GKG § 66 a) Die Rechtsbeschwerde zum

Amtsgericht Neubrandenburg Beschluss, 26. Okt. 2017 - 601 M 6048/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor Die Gerichtsvollzieherin ... wird angewiesen, die in der Kostenrechnung vom 14.06.2016 in der Sonderakte ... angesetzte Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 18,00 EUR nicht zu erheben und den per Lastschrift eingezogenen Betrag in Höhe

Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Juli 2017 - 325 T 50/17

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Gläubigerin vom 7.6.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 6.6.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Gründe I. 1 Auf Antrag

Landgericht Kiel Beschluss, 01. Juni 2017 - 13 T 39/17

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Der weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2017 wird abgeholfen. Der Beschluss vom 25.04.2017 unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 19.05.2017 wird wie folgt neu gefasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwer

Landgericht Halle Beschluss, 02. März 2017 - 1 T 358/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28.10.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2016 wie folgt abgeändert: Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieheri

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 W 66/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. 2.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Okt. 2016 - 8 W 325/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der … gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts … vom 1. September 2016, Az. ..., wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Landgericht Rottweil Beschluss, 27. Okt. 2016 - 1 T 145/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 01.08.2016 werden der Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Vollstreckungsgericht - vom 14.07.2016 sowie die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers D.V. vom 22.03.2016 aufgehoben und der Gerichtsvoll

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2016 - 11 W 70/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2016 - I-10 W 246/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1I. 2Die weitere Beschwer

Landgericht Münster Beschluss, 19. Aug. 2016 - 05 T 428/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 1G r ü n d e : 2I. 3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob ein Gerichtsvollziehe

Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 29. Juli 2016 - 43 M 2956/16

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor Der/Die Gerichtsvollzieher/in wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 22. Juni 2016 (DR II 617/16) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 € nebst anteiliger Auslagen ni

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Juli 2016 - I-10 W 104/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2016 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrec

Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor 1. Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen ERGO Versicherung Aktiengesellschaft vom 27.04.2016 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Werner vom 15.02.2016 (DR II 200/16) teilweise wie folgt geändert: ..

Amtsgericht Grevenbroich Beschluss, 15. Juli 2016 - 30 M 1185/16

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.05.2015 / 18.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 20.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstatte

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Juli 2016 - I-10 W 97/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrec

Landgericht Kleve Beschluss, 14. Juli 2016 - 4 T 152/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.05.2016 wird abgeändert. Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin W vom 04.02.2016 (DRII-0165/16) dahingehend geändert, dass Zustellungskosten in Höh

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Juli 2016 - 17 W 153/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2016 – 34 T 17/16 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e :

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 T 294/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Beschwerde vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die B. bei dem

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Juni 2016 - 8 W 154/16

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.03.2016 (Az. 1 T 272 /15) wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist geri

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Juni 2016 - 8 W 189/16

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2016, Az. 10 T 612/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfr

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2016 - 8 W 181/15

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2015, Az. 2 T 109/15,aufgehoben.2. Die Sache wird an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerich

Landgericht Bonn Beschluss, 22. Feb. 2016 - 4 T 32/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die Entscheidung des Amtsgerichts Königswinter vom 17.12.2015 wird aufgehoben. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin sowie der Beteiligten zu 1 werden die von dem weiter Beteiligten zu 2 festgesetzten Kosten auf 49,55 € reduziert. Dieser Kosten

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - 668 M 271/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor wird die Erinnerung der Gläubigerseite gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers Saßen vom 16.12.2015 betreffend den Ansatz der Gebühren KV 207 und KV 261 GvKostG auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Gericht lässt die Beschwerde zu. 1Grü

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 19. Feb. 2016 - 6 W 9/16

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Dezember 2015 und des Amtsgerichts Pirmasens vom 1. April 2015 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, auf der Gru

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - 12 W 81/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Februar 2015 abgeändert: Der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 8. Januar 2015 (Gesch.Nr.: 13 M 1641/14) wird abge

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Feb. 2016 - 17 W 177/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Q vom 06.11.2014 – DR II 678/14 – dahingehend abgeändert, dass

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Jan. 2016 - 14 W 813/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach gegen den Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu ber

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Dez. 2015 - 12 W 74/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Vollstreckungsgläubigerin hatte sich unter dem 09. April 2014 an die Verteile

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Nov. 2015 - I-10 W 148/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juli 2015 abgeändert. Die Beschwerden der Gläubigerin und der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 2

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Nov. 2015 - 17 W 174/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2015 – 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e :

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Nov. 2015 - 14 W 701/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 8.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auch die Gebüh

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Okt. 2015 - 14 W 675/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsv

Amtsgericht Schwerin Beschluss, 25. Sept. 2015 - 50 M 2486/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin U. GmbH vom 02.09.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Gläubigerin beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin A. am 08.07.2015 (DR II 751/15), dem Schuldner aufgrund eines Vol

Referenzen

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten...
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten...
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten...
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das...
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das...
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das...
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches...
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches...