Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 2. Apr. 2025 - 19 K 351.23

originally published: 11.12.2025 15:14, updated: 11.12.2025 15:19
Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 2. Apr. 2025 - 19 K 351.23
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 351/23) richtet sich an alle Eigentümerinnen, Verwalterinnen, Immobilienakteur:innen und Bezirksbehörden, die in Milieuschutzgebieten bauliche Änderungen planen oder genehmigen müssen. Es ist besonders wichtig für Modernisierungsfragen, bei denen Kläger*innen gegen die Versagung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen klagen.

 Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass kleine Balkone (ca. 4 m²) – wie auch der Einbau wandhängender WCs oder Handtuchheizkörper (in einem Parallelverfahren VG 19 K 17/22) – in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig sind, weil sie dem zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung entsprechen und keine erhebliche Verdrängungsgefahr begründen. 

Diese Entscheidung präzisiert den genehmigungsrechtlichen Standard für Modernisierungen in Milieuschutzgebieten und wirkt als richtungsweisende Orientierung für die Bau- und Genehmigungspraxis in Berlin. Unter dem Urteilstext folgt ein ausführlicher juristischer Kommentar mit Bewertung, praktischen Hinweisen und Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung.

Principles

Amtliche Leitsätze

1. Für die Annahme, dass ein Ausstattungszustand demjenigen einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB entspricht, ist nicht erforderlich, dass dieser einen bestimmten prozentualen Verbreitungsgrad erlangt. Vielmehr ist im Rahmen einer bundesweiten Betrachtung aller Wohnungen wertend auf einen „mittleren Ausstattungszustand“ abzustellen. Nicht mehr dem Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sind Änderungen einer baulichen Anlage, die sich als ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahmen darstellen.

2. Die jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht abschließend.

3. Der Genehmigungsanspruch des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen erstmals der zeitgemäße Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hergestellt wird.

4. Der Einbau eines wandhängenden WCs in Standardausführung und der Einbau eines Handtuchheizkörpers in Standardausführung dienen der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB.

Tenor

Der Beklagte wird auf den Antrag vom 23. Mai 2023, angepasst in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2025, unter Aufhebung der Ziffern 8 und 9 des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 6. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. September 2023 verpflichtet, der Klägerin eine Genehmigung für den Austausch des bestehenden Heizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper und den Austausch des bestehenden Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC in dem Badezimmer der Wohnung Nr. 5… im Vorderhaus 1. Obergeschoss links im Gebäude R in 6… Berlin zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Austausch des bestehenden Heizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper und den Austausch des bestehenden Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC im Badezimmer ihrer Wohnung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks R in 6… Berlin-Mitte (i.F. Vorhabengrundstück). Dieses ist Teil der Friedrich-Ebert-Siedlung, die zwischen 1929 und 1935 errichtet wurde. Das Vorhabengrundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet "Müllerstraße Nord" im Bezirk Mitte von Berlin vom 18. November 2022 (GVBl. S. 635, i.F. Erhaltungsverordnung).

Die Klägerin beantragte am 23. Mai 2023 die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung und Instandhaltung in einer nicht bewohnten 57,15 m² großen Wohnung im Vorderhaus, 1. Obergeschoss links, des oben genannten Mehrfamilienhauses. Beantragt wurden in der Küche der vollständige Austausch des Bodens, im Badezimmer der Austausch des stehenden WCs gegen ein wandhängendes WC, des einfachen Heizkörpers gegen einen Strukturheizkörper als Handtuchwärmer sowie die Erneuerung des einzelnen Waschbeckens und der eingebauten Badewanne. Zudem wurden die Erneuerung der Sanitärinstallationen und -anschlüsse, der Austausch von Fliesenboden und Fliesenspiegel gegen neue Fliesen sowie eine modernisierende Instandsetzung der Elektrik und eine Strangsanierung beantragt. Nach Angaben der Klägerin erhöht sich nach Durchführung der Arbeiten die Nettokaltmiete von 5,55 Euro pro m² auf 9,82 Euro pro m². Die Gesamtkosten der geplanten Maßnahmen wurden mit 18.073,62 Euro angegeben, wovon 733,47 Euro auf den Handtuchheizkörper und 936,14 Euro auf die Wand-WC-Anlage entfallen.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 erteilte das Bezirksamt Mitte von Berlin des Beklagten (i.F. Bezirksamt) der Klägerin eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für die modernisierende Instandsetzung der wohnungsbezogenen Elektrik, den Austausch gleichwertiger Sanitärobjekte (Waschbecken und Badewanne) im Badezimmer, die Erneuerung der Sanitärinstallationen und -anschlüsse, den Austausch von Fliesenspiegel und Fliesenboden im Badezimmer, den Austausch des Bodens in der Küche sowie die Strangsanierung von Wasser und Abwasser (Ziffer 1 bis 7 des Bescheides). Abgelehnt wurde hingegen die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Austausch des einfachen Heizkörpers gegen einen Strukturheizkörper als Handtuchwärmer sowie den Austausch des Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC (Ziffer 8 und 9 des Bescheides). Die Versagung begründete das Bezirksamt im Wesentlichen damit, dass die abgelehnten Modernisierungsmaßnahmen nicht der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands dienten und eine abstrakte Verdrängungsgefahr begründeten.

Den gegen die Teilversagung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2023, zugestellt am 6. Oktober 2023, als unbegründet zurück. Es bestehe kein Anspruch aus § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 des BaugesetzbuchsBauGB –. Die begehrten Maßnahmen dienten nicht der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen.

Gemäß § 48 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin – BauO Bln – müsse jede Wohnung über eine Toilette verfügen. Ein Standard sei nicht vorgeschrieben. Für die Beschaffenheit von Heizkörpern im Badezimmer gebe es gar keine bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen. Bei den begehrten Ausstattungsmerkmalen handele es sich auch nicht um solche, die den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen gemäß § 3 BauO Bln Rechnung trügen und durch eine technische Baubestimmung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln konkretisiert würden. Die vorhandene Ausstattung mit stehendem WC und Einfachheizkörper erfülle die technischen Mindestanforderungen. Die Versagung sei auch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden. In dem sozialen Erhaltungsgebiet bestehe ein erheblicher Verdrängungsdruck. Der Umstand, dass der Berliner Mietspiegel ein wandhängendes WC und einen Handtuchheizkörper als wohnwerterhöhend einstufe, sei ein Indiz dafür, dass deren Einbau zu einer Veränderung der Wohnbevölkerung führen könne. Soweit die Einstufung für jüngere Baualtersklassen nicht gelte, führe dies zu keiner anderen Bewertung, da das hier betroffene Gebäude deutlich früher errichtet worden sei.

Mit ihrer am 2. November 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, es bestehe ein Anspruch auf die begehrte erhaltungsrechtliche Genehmigung aus § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Der Einbau eines wandhängenden WCs und eines Handtuchheizkörpers diene der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung. Hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") sei ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Zugleich habe der Gesetzgeber mit der Wahl des Wortes "zeitgemäß" dem Umstand Rechnung getragen, dass der für Wohnungen typische Ausstattungszustand im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen sei. Daher seien bei der Beurteilung der Zeitgemäßheit eines Ausstattungszustands auch Neubauten einzubeziehen. Als wertendes Kriterium seien die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen zu berücksichtigen. Diese markierten jedoch keine Obergrenze für die Genehmigungsfähigkeit, sondern sicherten im Sinne einer Untergrenze, dass die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen auch in sozialen Erhaltungsgebieten hergestellt werden könnten.

Ausgehend von den Daten der Berliner Mietspiegel 2017 und 2024 sei davon auszugehen, dass der Anteil wandhängender WCs im Berliner Wohnungsbestand über 50 % liege, zumal der Mietspiegel lediglich Mietwohnungen, nicht jedoch Eigentumswohnungen berücksichtige, die bei der Betrachtung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB jedoch einzubeziehen seien. Ungeachtet dessen setze die Zeitgemäßheit eines Ausstattungszustandes nicht voraus, dass mindestens 50 % der Wohnungen diesen Zustand aufwiesen, denn die langen Investitionszyklen für Sanitäreinrichtungen führten zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Umsetzung des Marktstandards im Bestand. Andere Gemeinden erkennten dies an. So habe der Anteil von Badezimmern mit wandhängenden WCs nach der Erhebung für den Mietspiegel 2022 der Stadt Frankfurt am Main etwa 35 % betragen und dennoch hebe der Mietspiegel hervor, dass wandhängende WCs üblicher Standard seien. Bei isolierter Betrachtung des sozialen Erhaltungsgebiets "Müllerstraße Nord" ergebe sich ein vergleichbares Bild. Laut dem 2021 und 2022 erstellten Untersuchungsbericht für den Erlass der Erhaltungsverordnung verfügten 37 % der dortigen Wohnungen über ein wandhängendes WC. Der zeitgemäße Charakter wandhängender WCs werde auch bei bundesweiter Vergleichsbetrachtung deutlich. So würden wandhängende WCs in den Mietspiegeln der Gemeinden Hamburg, München, Köln, Stuttgart, Karlsruhe, Essen, Leipzig, Dresden, Erfurt, Rostock, Augsburg, Mainz, Hannover, Mannheim, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Nürnberg nicht als wohnwerterhöhend eingestuft. Zwar sei diese Einstufung für die Auslegung des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht bindend. Es ließen sich daraus aber indizielle Rückschlüsse ziehen. Soweit wandhängende WCs im Berliner Mietspiegel als wohnwerterhöhend eingestuft würden, gelte dies nach dem Mietspiegel 2023 nicht für Gebäude der Baualtersklasse ab 2003, nach dem Mietspiegel 2024 nicht für Gebäude der Baualtersklasse ab 2002. Auch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die an den haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gebunden sei, verwende in allen Ausbaustandards einschließlich des einfachen Wohnstandards wandhängende WCs als ausschließlich zu verwendende Ausstattungsvariante. Ebenso bauten landeseigene Wohnungsbaugesellschaften und öffentliche Auftraggeber bei Badsanierungen und Neubauten grundsätzlich wandhängende WCs ein. Auch im Bereich des sozialen Wohnungsbaus stellten wandhängende WCs den Ausstattungsstandard dar. Eine Vorwandinstallation sei auch im Interesse einer generationsübergreifenden und barrierefreien Nutzbarkeit geboten. Modulare Vorwandsysteme erlaubten nachträgliche Veränderungen der WC-Position. Damit seien wandhängende WCs der technisch gebotene Standard, um zeitgemäße Lebensverhältnisse zu ermöglichen.

Auch Handtuchheizkörper entsprächen in tatsächlicher Hinsicht dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung. Dies belege ihre Verbreitung im bundesweiten Immobilienbestand, zumal wiederum die langen Investitionszyklen für Sanitäreinrichtungen zu berücksichtigen seien. Nach einer im Auftrag der Vereinigung Deutsche Sanitärwirtschaft e.V. (VDS) von Forsa durchgeführten Studie liege ihr Anteil bei 56 %, wobei der Anteil bei Mietwohnungen 44 % und bei Eigentumswohnungen 57 % betrage. Auch die Verbreitung von Handtuchheizkörpern im Berliner Wohnungsbestand bestätige, dass diese einen zeitgemäßen Ausstattungszustand darstellten. Ausweislich der Beschaffenheitsanalyse zum Berliner Mietspiegel 2024 liege der Anteil bei insgesamt 49 %, in den Baualtersklassen 2002 bis 2009 bei 73 %, 2010 bis 2015 bei 88 % und 2016 bis 2022 bei 90 %. Dabei komme es für die Beurteilung des zeitgemäßen Ausstattungszustands auf die Baualtersklasse des Gebäudes nicht an. Auch der Ausstattungsstandard im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung "Müllerstraße Nord" bestätige den zeitgemäßen Charakter von Handtuchheizkörpern. Ausweislich des Untersuchungsberichts verfügten 39 % der dortigen Wohnungen über ein Badezimmer mit Handtuchheizkörper. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei Badsanierungen und Neubauten grundsätzlich nur beziehungsweise weit überwiegend Handtuchheizkörper verbaut würden. Dies gelte für die Wohnungsbestände des Bundes, von landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und öffentlichen Auftraggebern sowie im sozialen Wohnungsbau. Schließlich müssten Handtuchheizkörper auch unter technischen Gesichtspunkten als zeitgemäßer Ausstattungszustand angesehen werden. Sie hätten gegenüber Flachheizkörpern den Vorteil, dass mit ihnen nicht nur der Raum beheizt, sondern auch feuchte Handtücher und Kleidung schneller getrocknet werden könnten. Dies ermögliche eine effizientere Nutzung der Raumfläche und reduziere durch die schnellere Trocknung das Risiko einer Schimmelbildung. Darüber hinaus ermöglichten Handtuchheizkörper eine sparsamere Beheizung des Bades, weil sie durch die schnellere Trocknung von Handtüchern und Kleidung eine Reduzierung der Luftfeuchtigkeit bewirkten. Auf diese Weise dienten sie dem Klimaschutz.

Der Genehmigungsanspruch sei nicht auf einen Austausch durch gleichartige Ausstattung beschränkt. Der Gesetzgeber habe mit § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BGB bewusst eine dynamische Regelung geschaffen. Der Einbau eines wandhängenden WCs und eines Handtuchheizkörpers stelle auch keine "nach Umfang und Intensität sehr weitgehende Maßnahme" dar. Die Kosten lägen jeweils nur geringfügig über den Kosten für die alternative Ausstattungsvariante.

Zudem spiele das Kriterium der mietpreissteigerungsbedingten Verdrängungsgefahr nach der Systematik von § 172 Abs. 4 BauGB keine Rolle, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands diene. Die Auslegung des Beklagten zweckentfremde das städtebauliche Instrument des Erhaltungsrechts zu einem Instrument der Mietpreisregulierung.

Zumindest habe die erhaltungsrechtliche Genehmigung nicht nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB versagt werden dürfen. Eine rein abstrakte Betrachtung der Verdrängungsgefahr sei schon grundsätzlich abzulehnen. Jedenfalls bestehe vorliegend keine Verdrängungsgefahr. Der Einbau des wandhängenden WCs führe vorliegend zu einer Mietsteigerung von lediglich 8,37 Euro (0,15 Euro/m²) pro Monat und der Einbau des Handtuchheizkörpers zu einer Steigerung von lediglich 4,65 Euro (0,08 Euro/m²) pro Monat. Die Mietpreissteigerung infolge beider Maßnahmen belaufe sich auf 13,02 Euro monatlich (0,23 Euro/m²).

In der mündlichen Verhandlung am 2. April 2025 hat die Klägerin klargestellt, dass es sich bei dem beantragten wandhängenden WC und dem beantragten Handtuchheizkörper um Standardausführungen handele und keine Designobjekte eingebaut werden sollten. Als wandhängendes WC werde das Fabrikat "Ideal Standard" oder ein vergleichbares Modell verbaut. Die im Antrag vom 23. Mai 2023 angegebenen Kosten beinhalteten jeweils auch die Montage und das Material. Der Begriff der "Wand-WC-Anlage" umfasse sowohl das WC als auch das dazugehörige Vorwandelement.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung der Ziffern 8 und 9 des Bescheides vom 6. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2023 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 23. Mai 2023, angepasst in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2025, beantragte Genehmigung für den Austausch des bestehenden Heizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper und den Austausch des bestehenden Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC im Badezimmer der Wohnung Nr. 5… im Vorderhaus, 1. Obergeschoss links im Objekt R in 6… Berlin-Mitte zu erteilen;

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Ziffern 8 und 9 des Bescheides vom 6. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2023 zu verpflichten, ihren Antrag vom 23. Mai 2023 hinsichtlich der Genehmigung für den Austausch des bestehenden Heizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper und den Austausch des bestehenden Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC im Badezimmer der Wohnung Nr. 5… im Vorderhaus, 1. Obergeschoss links im Objekt R in 6… Berlin-Mitte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden;

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und den Verwaltungsvorgang.

Ergänzend führt er aus, es bestehe kein Genehmigungsanspruch aus § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB, da es sich nicht um die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung handele. Indizien aus der Bauordnung lägen nicht vor. Der Mietspiegel sowie die Rechtsprechung bestätigten, dass wandhängende WCs und Handtuchheizkörper überdurchschnittlicher Natur seien.

Ein zeitgemäßer Zustand liege bereits ohne die Umbaumaßnahmen vor. Soweit die Klägerin auf eine generationsübergreifende und barrierefreie Nutzbarkeit verweise, könne auch ein Stand-WC baulich erhöht werden. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Ausstattungsstandard bei Badsanierungen und Neubauten seien insbesondere hinsichtlich der BImA irreführend, denn diese stelle die Wohnungen nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Einen technisch gebotenen Standard, der Handtuchheizkörper als notwendig erachte, gebe es nicht. Zeitgemäße Lebensverhältnisse könnten auch mit einem Rippen- oder Plattenheizkörper realisiert werden.

Auch aus § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB könne kein Genehmigungsanspruch hergeleitet werden. Jegliche Erhöhung der Miete und Attraktivierung der Wohnung durch modernste Ausstattung begründeten eine Verdrängungsgefahr, weswegen nicht notwendige Maßnahmen zu versagen seien. Einkommensärmere Bevölkerungsschichten seien zuerst von Verdrängung betroffen. Diese seien Teil der Zusammensetzung der Bevölkerung im Gebiet "Müllerstraße Nord", die es aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten gelte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die beantragten Maßnahmen in zweifacher Weise auf die Miethöhe auswirken könnten, nämlich in Form einer Modernisierungsumlage sowie als wohnwerterhöhende Maßnahme nach dem Mietspiegel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage hat Erfolg. Die Ablehnung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung für die beantragten Maßnahmen (Ziffer 8 und 9 des Bescheides des Beklagten vom 6. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 27. September 2023) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Austausch des bestehenden Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC und für den Austausch des bestehenden Einfachheizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper entsprechend ihrem Antrag vom 23. Mai 2023, klargestellt in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2025.

Anspruchsgrundlage für die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Die von der Klägerin beantragten Maßnahmen sind gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig. Denn es handelt sich bei den Vorhaben um Änderungen einer baulichen Anlage in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Gebiet.

a. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs – AGBauGB Bln –). Eine solche Rechtsverordnung liegt mit der oben genannten Erhaltungsverordnung vor.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht. Die Erhaltungsverordnung gibt insbesondere hinreichend bestimmt an, in welchem Gebiet (vgl. § 1 der Erhaltungsverordnung in Verbindung mit der Anlage) und aus welchem der in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, nämlich zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), das erhaltungsrechtliche Genehmigungserfordernis statuiert worden ist (vgl. insbesondere § 2 der Erhaltungsverordnung sowie deren Titel). Dies ist ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – BVerwG 4 C 26.85 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 – OVG 2 B 7.12 –, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 – VG 19 K 125.15 –, juris Rn. 21, und Beschluss vom 17. November 2020 – VG 19 L 315/20–, juris Rn. 27). Auch die Klägerin hat die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung nicht in Zweifel gezogen.

b. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung, wie er sich aus § 1 der Erhaltungsverordnung in Verbindung mit der Anlage ergibt.

Die geplanten Maßnahmen stellen Änderungen einer baulichen Anlage dar.

Der Begriff der (baulichen) Änderung setzt voraus, dass die innere oder äußere Bausubstanz der Anlage berührt wird (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 105a m.w.N.). Veränderungen der Innenausstattung einer Wohnung werden nur erfasst, wenn sie mit baulichen Änderungen der Anlage einhergehen. Dies ist bei dem Austausch eines Herdes oder einer Spüle oder dem Einbau eines Küchenschrankes nicht der Fall, selbst wenn hierfür kleinere Substanzeingriffe (z.B. Bohrlöcher) erforderlich sind (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 105b; Mitschang, in: Battis/Kreuzberger/Lähr, BauGB, 15. Aufl. 2022, BauGB § 172 Rn. 49). Der Genehmigungsvorbehalt gilt zudem nur für Vorhaben, die erhaltungsrechtlich relevant sind. Nicht erfasst werden demnach Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf das Erhaltungsziel auszuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 3; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 101a, 106). Nicht genehmigungsbedürftig sind damit Maßnahmen der baulichen Instandhaltung und Instandsetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 3; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 – OVG 2 B 3.02 –, juris Rn. 34 f.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 106 m.w.N.).

Davon ausgehend stellen die beantragten Maßnahmen eine genehmigungsbedürftige Änderung einer baulichen Anlage dar. Der Austausch des WCs und der Austausch des Heizköpers bedingen jeweils einen Eingriff in die bauliche Substanz des Wohngebäudes, denn sie verlangen unter anderem einen Wechsel der Wasserbeziehungsweise Abwasseranschlüsse (vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 – VG 19 L 315/20 –, juris Rn. 28, und Urteil vom 1. November 2022 – VG 19 K 170/21 –, EA S. 6). Es fehlt auch nicht an der erhaltungsrechtlichen Relevanz. Den Maßnahmen kann die grundsätzliche Eignung, das Ziel der Erhaltungsverordnung negativ zu beeinflussen, nicht abgesprochen werden. Sie können sich auf die Miethöhe auswirken und sind daher milieuschutzrechtlich grundsätzlich relevant (dazu im Einzelnen unten; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 – VG 19 L 315/20 –, juris Rn. 28).

2. Die beantragten Maßnahmen dienen der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB.

a. Für die Ermittlung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung ist ein bundesweiter Vergleichsmaßstab anzulegen. Als Vergleichsgebiet ist nicht lediglich das konkrete Erhaltungsgebiet, sondern grundsätzlich das Bundesgebiet in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 – OVG 2 B 3.02 –, juris Rn. 39 ff.; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 – VG 19 K 125.15 –, juris Rn. 31, und Urteil vom 24. August 2023 – VG 19 K 99/20 –, juris Rn. 34; VG München, Urteil vom 28. November 2016 – VG M 8 K 15.3460 –, juris Rn. 44). Hierfür spricht schon, dass es sich bei § 172 BauGB um ein Bundesgesetz handelt und dem Tatbestand des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB eine Beschränkung oder auch nur eine Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten nicht zu entnehmen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 – OVG 2 B 3.02 –, juris Rn. 39). Etwas anderes folgt nach Überzeugung der Kammer nicht daraus, dass der Wortlaut von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB auch die Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Mindestanforderungen gebietet. Insoweit nimmt der Bundesgesetzgeber zwar den Gestaltungsrahmen der Landesgesetzgeber hin und bezieht ihn in den für die Anwendung des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zugrunde zu legenden Maßstab ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich – sofern nicht die Mindestanforderungen nach den Landesbauordnungen maßgeblich sind – um die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht handelt.

Das Tatbestandsmerkmal "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" bezieht sich hinsichtlich der "durchschnittlichen Wohnung" auf tatsächliche Verhältnisse. Dabei ist nach Überzeugung der Kammer für die Annahme, dass ein Ausstattungszustand demjenigen einer durchschnittlichen Wohnung entspricht, nicht erforderlich, dass dieser einen bestimmten prozentualen Verbreitungsgrad oder gar einen 50 % übersteigenden Verbreitungsgrad erlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 11). Vielmehr ist auf einen "mittleren Ausstattungszustand" abzustellen, welcher nach unten begrenzt wird durch einen Substandard und nach oben durch einen deutlich gehobenen Standard beziehungsweise eine Luxussanierung, die sich nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB beurteilt (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 187: "mittlere Wohnungsverhältnisse"). Nicht mehr dem Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung zuzurechnen sind Änderungen einer baulichen Anlage, die sich als "ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderungen" (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 10) darstellen.

Zudem geht die Kammer davon aus, dass weder ausschließlich Neubauten noch ausschließlich (mietspiegelrelevante) Mietwohnungen in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr ist auf den Durchschnitt aller Wohnungen abzustellen. Dies folgt bereits daraus, dass § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB von dem Ausstattungszustand einer "durchschnittlichen Wohnung" spricht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018 – VG 13 K 680.17 –, juris Rn. 28). Entgegen der Ansicht des Beklagten sind auch nicht ausschließlich Gebäude der Baualtersklasse des jeweiligen Vorhabengebäudes maßgeblich. Soweit die bisherige Rechtsprechung der Kammer etwas anderes nahelegt (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 – VG 19 L 315/20 –, juris Rn. 35), wird daran nicht festgehalten. Gegen eine baualtersklassenorientierte Betrachtung spricht bereits, dass der Wortlaut des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nach Baualtersklassen differenziert, sondern allgemein auf eine "durchschnittliche Wohnung" abstellt und zudem den "zeitgemäßen" Ausstattungszustand zum Maßstab erklärt. Dies zeigt, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 30). Dies entspricht auch Sinn und Zweck des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB, zu gewährleisten, dass Wohnungen in einem Milieuschutzgebiet (allmählich) auf das Niveau einer durchschnittlichen Wohnung angehoben werden können (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 – OVG 2 B 3.02 –, juris Rn. 41; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 32). So wie in einem Milieuschutzgebiet das zeitgemäße Ausstattungsniveau unterschritten sein kann und daher eine Auslegung geboten ist, die sich nicht an diesem ausrichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 10), kann in einer bestimmten – in der Regel älteren – Baualtersklasse ein unerwünscht niedriger Ausstattungszustand vorliegen, der bei einem baualtersklassenorientierten Ansatz verfestigt würde. Es ist aber kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum es hinsichtlich des "zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung" baualtersklassenspezifische Unterschiede geben sollte. Gegen eine solche Differenzierung spricht zudem, dass bei der Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen im Rahmen von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht auf das zum Zeitpunkt der Errichtung geltende Bauordnungsrecht abzustellen ist, sondern auf die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, jurisRn. 10).

Mit der Bezugnahme auf die "bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen" enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zudem ein wertendes Element (vgl. BVerwG, Be-schluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 10). Ursprünglich wollte der Gesetzgeber solche Modernisierungen, die lediglich den Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts Rechnung tragen, genehmigungsfrei stellen. Auf diese Weise sollte vermieden werden, dass in Milieuschutzgebieten bei restriktiver Handhabung der Vorschrift ein bauordnungsrechtlicher Substandard festgeschrieben wird (vgl. Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 6. Mai 1997, BT-Drucksache 13/7589, S. 29). Vor diesem Hintergrund stellt sich § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB, der an der Genehmigungspflicht festhält, unter bestimmten Voraussetzungen aber einen Genehmigungsanspruch schafft, als gesetzgeberischer Kompromiss dar, bei dessen Auslegung und Anwendung die Zielsetzung, einen bauordnungsrechtlichen Substandard zu vermeiden, gleichfalls heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2023 – VG 19 K 195/21 –, EA S. 8).

Daraus folgt jedoch weder, dass die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung abschließend beschreiben, noch, dass der Genehmigungsanspruch auf Fälle beschränkt ist, in denen erstmals der zeitgemäße Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hergestellt wird, und die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB daher stets abzulehnen ist, wenn ein solcher Ausstattungszustand schon im Bestand gewahrt ist. Soweit die Kammer dies bisher anders gesehen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 – VG 19 L 315/20 –, juris Rn. 32; Urteil vom 1. November 2022 – VG 19 K 170/21 –, EA S. 8), wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

Gegen eine Gleichsetzung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung mit den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen spricht bereits, dass der Wortlaut von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zwischen dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung einerseits und den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen andererseits unterscheidet und zugleich lediglich die "Berücksichtigung" der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen gebietet. Die "Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen" ist demnach kein selbstständiges Tatbestandsmerkmal, sondern dient der Ausfüllung und näheren Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 30; vorgehend VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2011 – VG 13 K 29.10 –, juris Rn. 21; vgl. auch Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 104 m.w.N.).

Auch die Gesetzgebungshistorie spricht gegen eine Gleichsetzung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung mit den jeweiligen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen. Die Regelung des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BT-Drucksache 13/7588) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG –, BT-Drucksache 13/6392) zurück. Der Beschlussvorschlag sah vor, § 172 Abs. 4 BauGB wie folgt zu fassen (vgl. BT-Drucksache 13/7588, S. 47):

"(4) In den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 liegt eine genehmigungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage nicht vor,

1. wenn die Maßnahme den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen Rechnung trägt, oder

2. wenn die Maßnahme der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dient, soweit mit ihr kein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist.

Im übrigen darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll."

Zur Begründung dieser Ergänzung führt der Ausschuss aus, es solle sichergestellt werden, dass in Milieuschutzsatzungsgebieten vom Eigentümer beabsichtigte Modernisierungen, die den Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts Rechnung trügen, möglichst zügig durchgeführt werden könnten. Genehmigungsfrei sollten auch Maßnahmen sein, mit denen der zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hergestellt werden solle (BT-Drucksache 13/7589, S. 29). Der Beschlussvorschlag unterscheidet mithin zwischen der Herstellung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einerseits und der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung andererseits. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen und unter anderem beantragt, bezüglich § 172 Abs. 4 BauGB die von der Bundesregierung vorgelegte Fassung wiederherzustellen (BT-Drucksache 13/7886, S. 11). Er hat seinen Antrag damit begründet, dass die vom Bundestag beschlossene Fassung mit dem weitgehenden Verzicht auf das Genehmigungserfordernis für Änderungsmaßnahmen die ohnehin begrenzten Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand ohne stichhaltigen Grund einschränke (BT-Drucksache 13/7886, S. 11). Es ist nicht ersichtlich, dass durch den sodann gefundenen gesetzgeberischen Kompromiss (dazu auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 20) eine Gleichsetzung von bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen und zeitgemäßem Ausstattungszustand erfolgen sollte mit der Folge, dass dem Tatbestandsmerkmal "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ein eigener Regelungsgehalt nicht mehr zukommt.

Auch die Systematik spricht gegen eine Gleichsetzung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung mit den jeweiligen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen. Denn bei § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB handelt es sich um Bundesrecht, bei den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hingegen um Landesrecht. Zwar hat der Bundesgesetzgeber, wie dargelegt, mit der Einbeziehung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den Gestaltungsrahmen der Landesgesetzgeber in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB einbezogen und insofern hingenommen, dass bei Auseinanderfallen der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine differenzierte Bewertung geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber den Genehmigungstatbestand des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB vollumfänglich in die Gestaltungshoheit der Landesgesetzgeber legen wollte. Dagegen spricht auch die Bezugnahme auf einen "zeitgemäßen" Ausstattungszustand. Damit wird verdeutlicht, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist. Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 30; VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 – VG 19 L 315/20 –, juris Rn. 31, und Urteil vom 1. November 2022 – VG 19 K 170/21 –, EA S. 7; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 104 m.w.N.). Eine Gleichsetzung des zeitgemäßen Ausstattungszustands mit den jeweiligen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist damit nicht zu vereinbaren (in diesem Sinne auch Augustin, BauR 2021, S. 888, 895 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Regelfall nicht höher liegen als der zeitgemäße Ausstattungszustand und sich dieser zunehmend von den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen entfernt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2011 – VG 13 K 29/10 –, juris Rn. 21; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 104). Zugleich ist zu berücksichtigen, dass es regelmäßig nicht nur einen zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung gibt, sondern mehrere Ausstattungsvarianten vorliegen können, die jeweils den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung abbilden (so auch Augustin, BauR 2021, S. 888, 895). Dem ist im Rahmen von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB Rechnung zu tragen.

Auch nach Sinn und Zweck ist der zeitgemäße Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht mit den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen gleichzusetzen. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB dient der Ermöglichung von Modernisierungen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Substandards zu begegnen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands auf dem Niveau durchschnittlicher Wohnungen zu erleichtern. Durch eine behutsame Anhebung der Qualität von Wohnungen mit "kleinschrittigen" Verbesserungen des Ausstattungszustands soll ein durchschnittlicher Standard erreicht und der schleichenden Entstehung und Verfestigung von Gebieten mit auffällig schlechtem Wohnstandard entgegengewirkt werden (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 – OVG 2 B 3.02 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 32). Die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienen demgegenüber dazu, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (vgl. Hellriegel, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 3 Rn. 5 m.w.N.). Eine Gleichsetzung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung mit den jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ergibt sich auch nicht daraus, dass Sinn und Zweck des § 172 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB häufig mit der Formulierung umschrieben werden, es solle vermieden werden, dass in Milieuschutzgebieten ein "bauordnungsrechtlicher" Substandard festgeschrieben werde (vgl. BVerwG, Be-schluss vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 4 B 85.04 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 32; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 101). Diese Formulierung ist, wie dargelegt, der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu dem Entwurf des BauROG entnommen (vgl. BT-Drucksache 13/7589, S. 29). Diese unterscheidet aber gerade zwischen der Herstellung bauordnungsrechtlicher Mindestanforderungen einerseits und der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung andererseits und sieht für beide Fälle eine Genehmigungsfreiheit vor. Ihr kann daher nicht entnommen werden, dass Sinn und Zweck der Regelung ausschließlich in der Vermeidung bauordnungsrechtlicher Substandards bestehen sollte.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht überzeugend, den Genehmigungsanspruch des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB auf die erstmalige Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen zu beschränken und ihn folglich stets abzulehnen, wenn dieser Ausstattungszustand im Bestand (noch) gewahrt ist und folglich kein Substandard vorliegt. Zwar könnte der Begriff der "Herstellung" eine solche Auslegung noch tragen. Sie liefe aber dem gesetzgeberischen Anliegen, in Milieuschutzgebieten mit kleinschrittigen Verbesserungen eine behutsame Anhebung der Qualität der Wohnungen zu ermöglichen, zuwider und bürge die Gefahr, dass schleichend doch wieder Gebiete mit unterdurchschnittlichem Standard entstünden. Vor diesem Hintergrund kommt es im Rahmen von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht darauf an, ob der Zustand vor Durchführung der beantragten Modernisierung bereits dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, sondern ob dies (auch) auf den Zustand nach Durchführung der begehrten Modernisierung zutrifft (vgl. in diesem Sinne auch Augustin, BauR 2021, S. 888, 895 f.; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 101; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 185).

b. Ausgehend von diesen Maßstäben dient sowohl der beantragte Austausch des Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC (aa.) als auch der beantragte Austausch des Einfachheizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper (bb.) der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen.

aa. Der beantragte Austausch des vorhandenen Stand-WCs gegen ein wandhängenden WCs stellt sowohl mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse als auch unter Berücksichtigung wertender Elemente eine Maßnahme dar, die der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dient.

(1) Die Maßnahme dient zwar nicht dazu, die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen zu erfüllen. Diese finden sich für Badezimmer in § 43 und § 48 BauO Bln. Gemäß § 48 Abs. 3 BauO Bln muss jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. Diesen Anforderungen genügt die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits ohne die beantragten Änderungen. Zutreffend weist der Beklagte zudem darauf hin, dass der Einbau eines wandhängenden WCs nicht der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen gemäß § 3 BauO Bln dient. Demnach sind Anlagen unter anderem so zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet (Nr. 1) und die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt und der Schutz von Natur und Landschaft angemessen berücksichtigt (Nr. 2) werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein wandhängendes WC weniger stör- und reparaturanfällig und zudem nachhaltiger sei als ein Stand-WC, fehlen für diese Behauptung hinreichende Belege. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass das vorhandene Stand-WC zu einer konkreten Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führte (dazu Hellriegel, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 3 Rn. 12 ff.) oder die Vorteile des Einbaus eines wandhängenden WCs derart schwer wiegen, dass dieser zur Wahrung des Nachhaltigkeitsgebotes angezeigt wäre (dazu Hellriegel, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 3 Rn. 20 ff.). Selbst soweit die auf Grundlage von § 86 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln erlassene Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen (Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin) vom 29. Januar 2019 (GVBl S. 36) auf die hier betroffene Wohnung anwendbar sein sollte, verletzt das vorhandene Stand-WC nicht deren Vorgaben. Insbesondere enthalten die Bestimmungen über die Gestaltung barrierefreier Sanitärräume (§ 5 Abs. 6 der Verordnung) keine Regelungen zum Einbau eines wandhängenden oder eines Stand-WCs.

Dies führt – anders als von der Kammer in der Vergangenheit angenommen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 – VG 19 L 315/20 –, juris Rn. 32; Urteil vom 1. November 2022 – VG 19 K 170/21 –, EA S. 8) – jedoch nicht dazu, dass der Genehmigungsanspruch aus § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht besteht. Wie dargelegt, ist der Anspruch des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB weder auf die erstmalige Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung begrenzt, noch bilden die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen die Obergrenze für den Genehmigungsanspruch des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Vielmehr ist die Frage, ob es sich bei dem beantragten Austausch des bestehenden Stand-WCS gegen ein wandhängendes WC um die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung handelt, wertend unter Heranziehung weiterer Kriterien zu beantworten.

(2) Dafür, dass ein wandhängendes WC in Standardausführung den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung darstellt, spricht zunächst dessen tatsächliche Verbreitung.

Die Datenerfassung für den Berliner Mietspiegel 2017 gibt den Anteil der einbezogenen Wohnungen, die mit einem wandhängenden WC ausgestattet sind, mit 48,6 % an (vgl. F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH, Qualifizierter Berliner Mietspiegel 2017, Beschaffenheitsanalyse, Anlage K 3, S. 34). Die Erhebung für den Berliner Mietspiegel 2024 weist bezüglich aller Bezugsfertigkeitsklassen den Anteil an Wohnungen mit wandhängendem WC und in der Wand eingelassenem Spülkasten mit 44 % aus; in der Bezugsfertigkeitsklasse 1919 bis 1949 beträgt der Anteil 43 %, in der Bezugsfertigkeitsklasse 1991 bis 2001 63 %, ab 2002 mindestens 87 % (vgl. Anlage K 60, S. 1). Für die Stadt Frankfurt am Main gibt die Erhebung für den Mietspiegel 2022 den Anteil der einbezogenen Wohnungen, die mit einem wandhängenden WC oder einem Bidet ausgestattet sind, mit 35 % an (vgl. IWU Institut Wohnen und Umwelt/IFAK Institut GmbH & Co KG, Die ortsüblichen Vergleichsmieten in Frankfurt a.M. 2022 – Gutachten zur Erstellung des qualifizieren Mietspiegels 2022, S. 55). Nach der Dokumentation für den Mietspiegel der Stadt Koblenz 2023 ist in 45,7 % der einbezogenen Wohnungen ein wandhängendes WC vorhanden (vgl. KoStatIS Koblenzer Statistisches Informations-System, Der qualifizierte Mietspiegel für Koblenz 2023/2024 – Dokumentation der Neuerstellung, S. 56). Laut der vertiefenden Untersuchung zur Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen einer sozialen Erhaltungsverordnung für das Untersuchungsgebiet "Müllerstraße Nord" aus dem Mai 2022 verfügen 37 % der dortigen Wohnungen über ein wandhängendes WC und 58 % über ein stehendes WC (vgl. LPG Landesweite Planungsgesellschaft mbH, Vertiefende Untersuchung zur Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen einer sozialen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Untersuchungsgebiet Müllerstraße Nord, S. 34 – i.F. Untersuchungsbericht). In den weiteren Erhaltungsgebieten des Bezirks Mitte stellt sich die Verbreitung von wandhängenden WCs nach dem Vortrag des Beklagten wie folgt dar: In den Erhaltungsgebieten Badstraße und Leopoldplatz liegt der Anteil bei 42 %, in den Erhaltungsgebieten Seestraße und Reinickendorfer Straße bei 37 %, in dem Erhaltungsgebiet Sparrplatz bei 36 %, in den Erhaltungsgebieten Birkenstraße und Soldiner Straße bei 39 %, in dem Erhaltungsgebiet Waldstraße bei 44 %, in dem Erhaltungsgebiet Thomasiusstraße bei 45 % und in dem Erhaltungsgebiet Humboldthain Nord-West bei 60 %.

Auch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu dem Ausstattungsstandard bei Sanierungen und Neubauten von Wohnungen der BImA, öffentlicher Wohnungsbaugesellschaften sowie bei der Ausschreibung von Neubauten und Badsanierungen öffentlicher Auftraggeber sprechen jedenfalls indiziell für eine überwiegende Verbreitung wandhängender WCs im Neubau sowie in der Badmodernisierung.

Soweit das Angebot von Online-Händlern ein Indiz für die Verbreitung eines bestimmten WC-Typs sein kann, ist dort das wandhängende WC gegenüber dem Stand-WC überrepräsentiert (vgl. Hornbach.de: 190 Ergebnisse in "Wand-WC", 77 Ergebnisse in "Stand-WC"; Obi.de: 220 Ergebnisse in "Wand-WCs", 121 Ergebnisse in "Stand-WCs"; Reuter.de: 464 Produkte in der Artikelart "Wand-WC", 149 Produkte in der Artikelart "Stand-WC"; abgerufen jeweils am 2. April 2025).

Zudem wird das Ausstattungsmerkmal "wandhängendes WC" in zahlreichen Mietspiegeln deutscher Städte nicht als wohnwerterhöhend berücksichtigt. Ausgehend von den 14 größten deutschen Städten sowie weiteren, von der Klägerseite angeführten Städten gilt dies nach den Mietspiegeln für Augsburg 2023, Dortmund 2025, Düsseldorf 2024, Dresden 2025, Erfurt 2022, Essen 2024, Hamburg 2023, Hannover 2023, Karlsruhe 2025, Köln 2023, Leipzig 2022, Mainz 2023, München 2023, Nürnberg 2024und Rostock 2024. Der Berliner Mietspiegel 2024 differenziert nach Baualtersklassen: Demnach wird ein wandhängendes WC mit in der Wand eingelassenem Spülkasten für Baualtersklassen bis 2001 als wohnwerterhöhend eingestuft, ab 2002 hingegen nicht. Der Frankfurter Mietspiegel 2024 nennt das wandhängende WC als eines von sieben Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, um von einem wohnwerterhöhenden "modernisierten Standardbad" auszugehen. Lediglich die Mietspiegel für Bremen 2024 sowie Stuttgart 2025 werten das wandhängende WC uneingeschränkt als wohnwerterhöhend. Dieser Befund weist indiziell darauf hin, dass bei bundesweiter Betrachtung eine durchschnittliche Wohnung in tatsächlicher Hinsicht mit einem wandhängenden WC ausgestattet ist, denn die Gemeinden sind gehalten, die Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen (§ 558c Abs. 3, § 558d Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB –). Entsprechend stuft der Berliner Mietspiegel 2024 das wandhängende WC mit Blick auf den großen Verbreitungsgrad in der Baualtersklasse ab 2002 nicht mehr als wohnwerterhöhend ein.

(3) Dem aufgezeigten Befund, wonach das wandhängende WC in den meisten Mietspiegeln deutscher Städte nicht als wohnwerterhöhend gewertet wird, kommt auch bei wertender Betrachtung eine gewichtige Indizwirkung dahingehend zu, dass das wandhängende WC dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung zuzurechnen ist. Denn der fehlenden Einstufung eines Merkmals als wohnwerterhöhend im Mietspiegel liegt zugrunde, dass das Vorliegen des Merkmals keine Abweichung von der ortsüblichen Vergleichsmiete nach oben durch einen Zuschlag rechtfertigt, was zu erwarten wäre, wenn das Merkmal den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung überschritte.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Berliner Mietspiegel 2024 das wandhängende WC für Baualtersklassen bis 2001 noch als wohnwerterhöhend einstuft. Zwar ist die Rechtsnatur von Mietspiegeln noch nicht abschließend geklärt (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, BGB, § 558d Rn. 12 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die dem qualifizierten Teil des Mietspiegels unterfallenden Festlegungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – BGH VIII ZR 227/10 –, juris Rn. 12). Dazu ist aber die im Berliner Mietspiegel unter Ziffer 11 enthaltene "Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung" nicht zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2005 – BGH VIII ZR 110/04 –, juris Rn. 18). Jedenfalls kann ein einzelner landesrechtlicher Maßstab für die Auslegung von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht maßgeblich sein, da grundsätzlich ein bundesweiter Vergleichsmaßstab anzulegen ist. Entsprechendes gilt, soweit die Ausführungsvorschriften zu Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (AV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete) vom 18. November 2024 (ABl Nr. 50, S. 3667) in Ziffer 2.7. bestimmen, dass wohnwerterhöhende Merkmale im Sinne des Berliner Mietspiegels einen überdurchschnittlichen Ausstattungszustand indizieren und regelmäßig nicht genehmigungsfähig sind. Die bundesweite Vergleichsbetrachtung der Mietspiegel spricht aber gerade dafür, das wandhängende WC als zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung anzusehen.

(4) Dem von der Klägerin vorgetragenen Argument, dass sich wandhängende WCs im Vergleich zu Stand-WCs durch die bessere Zugänglichkeit einfacher reinigen ließen, kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es kann dahinstehen, ob dieses Argument tatsächlich zutrifft. Jedenfalls überzeugt es nicht, bei der Beantwortung der Frage, ob ein Einzelmerkmal bei wertender Betrachtung dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung entspricht, reine Praktikabilitätsgesichtspunkte entscheiden zu lassen.

(5) Schließlich handelt es sich bei dem beantragten Austausch des vorhandenen Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC nicht um eine ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahme. Die Klägerin hat die Kosten für die beantragte Wand-WC-Anlage inklusive Montage und Vorwandelement mit 936,14 Euro brutto angegeben. In der mündlichen Verhandlung am 2. April 2025 hat sie klargestellt, dass es sich um eine Standardausführung handele und das Fabrikat "Ideal Standard" oder ein vergleichbares Modell verbaut werden solle. Vor diesem Hintergrund fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten für die Durchführung der Maßnahme die regelmäßigen Kosten für den Einbau einer Wand-WC-Anlage in ungewöhnlichem Maße übersteigen. Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass der Beklagte geltend macht, der Austausch des vorhandenen Stand-WCs gegen ein gleichwertiges Stand-WC sei günstiger. Anders als der Beklagte meint, ist § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB keine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass die Genehmigung nur für notwendige Maßnahmen im Sinne der jeweils (relativ) kostengünstigsten Maßnahme zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung zu erteilen ist. Von dem Genehmigungsanspruch auszunehmen sind vielmehr lediglich ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahmen, denn solche dienen nicht mehr der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung. Eine solche ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahme ist vorliegend jedoch nicht erkennbar und wird auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht.

bb. Auch der beantragte Austausch des vorhandenen Einfachheizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper stellt sowohl mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse als auch unter Berücksichtigung wertender Elemente eine Maßnahme dar, die der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dient.

(1) Zwar enthält die Bauordnung für Berlin keine bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen für die Ausstattung von Badezimmern mit Heizkörpern. Der Einbau eines Handtuchheizkörpers dient auch nicht der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen gemäß § 3 BauO Bln. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein Handtuchheizkörper durch die schnellere Trocknung von Handtüchern das Risiko von Schimmelbildung reduziere und zudem dem Klimaschutz diene, weil er eine sparsamere Beheizung des Bades ermögliche, sind diese Behauptungen nicht hinreichend belegt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der vorhandene Einfachheizkörper zu einer konkreten Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führte oder die Vorteile des Einbaus eines Handtuchheizkörpers derart schwer wiegen, dass dieser zur Wahrung des Nachhaltigkeitsgebotes angezeigt wäre.

Dieser Befund führt, wie dargelegt, jedoch nicht dazu, dass der Genehmigungsanspruch aus § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht besteht. Vielmehr ist die Frage, ob der von der Klägerin beantragte Austausch eines einfachen Heizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper bei wertender Betrachtung der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung entspricht, unter Hinzuziehung weiterer Kriterien zu beantworten.

(2) Die tatsächliche Verbreitung spricht dafür, dass Handtuchheizkörper in Standardausführung den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung darstellen.

Die Datenerfassung für den Berliner Mietspiegel 2017 gibt den Anteil der einbezogenen Wohnungen, die mit einem Strukturheizkörper als Handtuchwärmer ausgestattet sind, mit 36,3 % an (vgl. F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH, Berliner Mietspiegel 2017, Beschaffenheitsuntersuchung, Anlage K 47, S. 2; dies., Berliner Mietspiegel 2017, Beschaffenheitsanalyse, Anlage K 3, S. 33). Die Erhebung für den Berliner Mietspiegel 2024 weist den Anteil insgesamt mit 43 % aus; in der Bezugsfertigkeitsklasse 1919 bis 1949 beträgt der Anteil 50 %, in der Bezugsfertigkeitsklasse 2002 bis 2009 73 % und ab der Bezugsfertigkeitsklasse 2016 90 % (vgl. Anlage K 60, S. 1). Für die Stadt Frankfurt am Main gibt die Erhebung für den Mietspiegel 2022 den Anteil der Wohnungen mit modernem Badheizkörper, wobei beispielhaft ein Handtuchheizkörper genannt wird, mit 25 % an (vgl. IWU Institut Wohnen und Umwelt/IFAK Institut GmbH & Co KG, Die ortsüblichen Vergleichsmieten in Frankfurt a.M. 2022 – Gutachten zur Erstellung des qualifizieren Mietspiegels 2022, 12.02.2022, S. 55). Nach der Dokumentation für den Mietspiegel der Stadt Koblenz 2023 beträgt der Anteil der einbezogenen Wohnungen, die mit einem Handtuchheizkörper ausgestattet sind, 21,9 % (vgl. KoStatIS Koblenzer Statistisches Informations-System, Der qualifizierte Mietspiegel für Koblenz 2023/2024 – Dokumentation der Neuerstellung, S. 56). Für die Stadt Dresden wird der gewichtete Anteil in der Dokumentation zum Dresdner Mietspiegel 2025 mit 37,6 % angegeben (vgl. ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung, Dokumentation zum Dresdner Mietspiegel 2025, S. 26). Nach dem Untersuchungsbericht für das Erhaltungsgebiet "Müllerstraße Nord" verfügen 39 % der Wohnungen über einen Handtuchheizkörper und 51 % über einen einfachen Heizkörper (vgl. Untersuchungsbericht, S. 34). Für die weiteren Erhaltungsgebiete des Bezirks Mitte hat der Beklagte die Verbreitung von Handtuchheizkörpern wie folgt angegeben: Badstraße, Waldstraße und Soldiner Straße 39 %, Leopoldplatz und Seestraße 41 %, Sparrplatz 37 %, Birkenstraße 33 %, Thomasiusstraße 35 %, RenickendorferStraße 36 % und Humboldthain Nord-West 56 %. Eine vom Institut Forsa im Auftrag der VDS im Jahr 2017 unter rund 3.000 Befragten durchgeführte Erhebung weist den Anteil der mit einem Handtuchheizkörper ausgestatteten Bäder mit 41 % aus (vgl. Vereinigung Deutsche Sanitärwirtschaft e.V., Neues Fundament, 12. September 2017, https://www.sanitaerwirtschaft.de/presseinformationen/neues-fundament; zuletzt abgerufen am 2. April 2025). Nach von der Klägerin eingereichten Unterlagen gibt die Neuauflage der Studie aus dem Jahr 2024 den Anteil von Handtuchheizkörpern auf Grundlage von 3.056 Befragten insgesamt mit 56 % an, wobei ihr Anteil in Mietwohnungen bei 44 % und in Eigentumswohnungen bei 57 % liegt (vgl. Anlage K 59). Auch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu dem Ausstattungsstandard bei Sanierungen und Neubauten von Wohnungen der BImA, öffentlicher Wohnungsbaugesellschaften sowie bei der Ausschreibung von Neubauten und Badsanierungen öffentlicher Auftraggeber sprechen jedenfalls indiziell für eine weite Verbreitung von Handtuchheizkörpern im Neubau sowie in der Badmodernisierung.

Soweit das Angebot von Online-Händlern ein Indiz für die Verbreitung eines bestimmten Ausstattungsstandards sein kann, werden als Badheizkörper überwiegend Handtuchheizkörper angeboten (vgl. hornbach.de: bei allen der unter der Kategorie "Badheizkörper und Handtuchheizkörper" angezeigten 356 Ergebnisse handelt es sich um Handtuchheizkörper, unter der Kategorie "Flachheizkörper" werden 61 Ergebnisse angezeigt; reuter.de: bei allen der unter "Badheizkörper" angebotenen 117 Produkte handelt es sich um Handtuchheizkörper; badshop.de: unter "Badheizkörper" werden 408 Artikel angeboten, davon 305 in der Kategorie "Handtuchheizkörper"; jeweils abgerufen am 2. April 2025).

Auch die Einstufung in den bereits für das Ausstattungsmerkmal "wandhängendes WC" ausgewerteten 20 Mietspiegeln deutscher Städte spricht dafür, dass das Ausstattungsmerkmal "Handtuchheizkörper" bei bundesweiter Betrachtung in tatsächlicher Hinsicht weit verbreitet ist und vor diesem Hintergrund bereits dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung entspricht. Zwar werten acht Mietspiegel das Vorliegen eines Handtuchheizkörpers isoliert als wohnwerterhöhend, nämlich die Mietspiegel für die Städte Augsburg, Dresden, Essen, Leipzig, Mannheim, München, Rostock und Stuttgart. Gleiches gilt für den Berliner Mietspiegel für Baualtersklassen bis einschließlich 2001, für Baualtersklassen ab 2002 mit Blick auf den großen Verbreitungsgrad des Merkmals nur, wenn der Handtuchheizkörper elektrisch betreibbar ist. Der Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main nennt den Handtuchheizkörper oder das wandhängende WC als eines von sieben Elementen, die kumulativ vorliegen müssen, um von einem wohnwerterhöhenden modernisierten Standardbad auszugehen. Nach dem Mietspiegel der Stadt Karlsruhe ist der Handtuchheizkörper eines von fünf Ausstattungsmerkmalen, von denen mindestens zwei vorliegen müssen, um von einem wohnwerterhöhenden hochwertigen Bad auszugehen. Neun Mietspiegel stufen den Handtuchheizkörper hingegen nicht als wohnwerterhöhend ein, nämlich die Mietspiegel der Städte Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Erfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mainz und Nürnberg. Gleiches gilt für den Berliner Mietspiegel für Baualtersklassen ab 2002, soweit der Handtuchheizkörper nicht elektrisch betreibbar ist.

(3) Der Umstand, dass zahlreiche Mietspiegel, wie aufgezeigt, den Handtuchheizkörper nicht als wohnwerterhöhend einstufen, ist außerdem ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Handtuchheizkörper dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung entspricht. Denn dem liegt zugrunde, dass dem Ausstattungsmerkmal kein signifikanter Einfluss auf die Höhe der Miete zuerkannt wird. Dies wäre aber zu erwarten, wenn es sich um eine Ausstattung handelte, die den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung überstiege. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Handtuchheizkörper nicht nur bei aktuellen Neubauprojekten, sondern bereits seit mehreren Jahrzehnten bei Neubauten weit verbreitet ist. So liegt seine Verbreitung nach den Daten für den Berliner Mietspiegel 2024 bereits für die Baualtersklasse ab 2002 bei 73 %.

Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass der Berliner Mietspiegel 2024 den Handtuchheizkörper noch bis einschließlich der Baualtersklasse 2001 als wohnwerterhöhend einstuft. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen für die Frage, ob das Merkmal dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB entspricht, nicht maßgeblich.

(4) Bei dem beantragten Austausch des vorhandenen Einfachheizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper handelt es sich zudem nicht um eine ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahme. Die Klägerin hat die Kosten für den beantragten Handtuchheizkörper inklusive Montage und Material mit 733,47 Euro brutto angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat sie klargestellt, dass es sich um eine Standardausführung handele. Vor diesem Hintergrund fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten für die Durchführung der Maßnahme die regelmäßigen Kosten für den Einbau eines Handtuchheizkörpers in ungewöhnlichem Maße übersteigen. Dies hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.

3. In der Folge ist gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB die beantragte Genehmigung für den Austausch des Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC und des einfachen Heizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper zu erteilen.

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 3 BauGB vor, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 30; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 99; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 185).

Soweit es nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Einzelfall einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung bedarf, ob aufgrund besonderer Umstände etwas anderes zu gelten hat, und Ausnahmen insbesondere in Betracht kommen, wenn die beabsichtigte Maßnahme, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen vorangegangenen oder gegenwärtigen, die baulichen Anlage ändernden Einzelmaßnahmen oder als Teil einer Gesamtmaßnahme eine "ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung" wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 36), ist diese Rechtsprechung nach Überzeugung der Kammer auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts betrifft die Frage der Errichtung einer zusätzlichen Haltestelle für einen Aufzug zum Treppenraum eines bestehenden Wohngebäudes mit sechs oberirdischen Geschossen in einem Erhaltungsgebiet. Für die Ausstattung von neu zu errichtenden Gebäuden mit Aufzügen sieht § 39 Abs. 4 BauO Bln bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen vor. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass diese einen Standard umschreiben, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, es im Einzelfall aber einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung bedarf, ob etwas anderes zu gelten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 33 ff.). Der vorliegende Fall liegt anders. Es fehlt eine vergleichbare Indizwirkung, weil es, wie dargelegt, bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen betreffend den Standard der vorgeschriebenen Toilette (§ 48 Abs. 3 BauO Bln) und die Ausstattung von Badezimmern mit Heizkörpern nicht gibt. Schon vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Ausnahme auf Rechtsfolgenseite angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ("ist […] zu erteilen") tatsächlich in Betracht kommt. Jedenfalls stellt der beantragte Austausch des Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC und des Einfachheizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper, wie dargelegt, keine ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahme dar.

Gleiches gilt, soweit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auch das Ausmaß der Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung durch die Änderung der baulichen Anlage von Bedeutung ist und bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung einer Maßnahme zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung bestehen kann, wenn die Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 36). Es kann dahinstehen, ob eine solche Ausnahme mit dem Wortlaut sowie mit Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB vereinbar ist, in denen zum Ausdruck kommt, dass bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mögliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung hinzunehmen sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 – OVG 2 B 3.02 –, juris Rn. 41; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 110; Augustin, BauR 2021, S. 888, 895f.; jeweils m.w.N.). Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist, wie dargelegt, auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass in dem Erhaltungsgebiet "Müllerstraße Nord" ein extremer Verdrängungsdruck auf die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Austausch eines Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC und der Austausch eines Einfachheizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper vor diesem Hintergrund einzeln oder in Kombination generell geeignet wären, durch eine geringfügige Wohnwertsteigerung eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 39).

Etwas anderes folgt nicht aus der Untersuchung für den Erlass der Erhaltungsverordnung "Müllerstraße Nord". Diese kommt zwar zu der Einschätzung, dass für Teile der Gebietsbevölkerung ein relevantes Verdrängungspotential vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für Ein-Personen-Haushalte, Haushalte mit Kindern sowie Haushalte mit hoher Mietbelastung und einkommensschwache Haushalte (Untersuchungsbericht, S. 53 ff., 78 ff.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu den Werten für Berlin und den Bezirk Mitte im Erhaltungsgebiet eine deutlich erhöhte Armutsgefährdungsquote von 32 % gegeben ist (Untersuchungsbericht, S. 67) und der Anteil einkommensarmer Haushalte die gesamtstädtischen und bezirklichen Vergleichswerte deutlich überschreitet (Untersuchungsbericht, S. 79). Auch haben bereits 41 % der Haushalte eine Warmmietbelastung von mindestens 30 %, die als hoch anzusehen ist (Untersuchungsbericht, S. 64 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass nur rund 10 % der Wohnungen in dem Erhaltungsgebiet Eigentumswohnungen sind und die Angebotsmieten den bezirklichen – nicht jedoch den landesweiten – Vergleichswert deutlich unterschreiten (Untersuchungsbericht, S. 38, 42). Auch ist das bauliche Aufwertungspotenzial, etwa durch energetische Modernisierungsmaßnahmen oder die Ausstattung der Wohnungen mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen, hoch (Untersuchungsbericht, S. 33 ff., 37). Zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Erhaltungsgebiet durch ein hohes Bildungsniveau und eine hohe Erwerbsquote gekennzeichnet ist (Untersuchungsbericht, S. 59 ff.). Auch entspricht das monatliche Netto-Haushaltseinkommen etwa dem gesamtstädtischen Niveau (Untersuchungsbericht, S. 62 f.) und die mittlere Warmmietbelastung liegt mit 27 % unterhalb der des Landes und des Bezirks (Untersuchungsbericht, S. 64). Davon ausgehend ist jedenfalls nicht erkennbar, dass in dem Erhaltungsgebiet ein extremer Verdrängungsdruck auf die Wohnbevölkerung besteht und in der Folge der Austausch eines Stand-WCs gegen ein wandhängendes WC und der Austausch eines Einfachheizkörpers gegen einen Handtuchheizkörper generell geeignet wären, eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen beziehungsweise eine überdurchschnittliche Verdrängungsgefahr zu verstärken. Etwas anderes hat auch der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Soweit er darauf verwiesen hat, dass sich die Maßnahmen in zweifacher Weise auf die Miethöhe auswirken könnten, nämlich in Form einer Modernisierungsumlage sowie als wohnwerterhöhende Maßnahme nach dem Mietspiegel, führt dies im Rahmen von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zu keiner anderen Bewertung. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, auf gegebenenfalls unerwünschte Folgen zu reagieren.

II. Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag vollumfänglich Erfolg hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Kammer erklärt die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig, weil diese mit Blick auf die durch das Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

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published on 11.12.2025 14:29

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2012 (OVG 10 B 9.11) betrifft alle Eigentümer, Verwalter und Investoren von Altbauten in Milieuschutzgebieten ebenso wie Mieter, Planer und die Genehmigungsbehörden. Es klärt, unter welchen...
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Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2012 (OVG 10 B 9.11) betrifft alle Eigentümer, Verwalter und Investoren von Altbauten in Milieuschutzgebieten ebenso wie Mieter, Planer und die Genehmigungsbehörden. Es klärt, unter welchen Voraussetzungen der Einbau bzw. Ausbau eines Aufzugs in einem sozial geschützten Gebiet trotz Erhaltungssatzung genehmigt werden muss.

Das Gericht bejaht einen Anspruch auf erhaltungsrechtliche Genehmigung nach § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB, wenn der Aufzug der „Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung“ unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Für ein sechsgeschossiges Wohnhaus gehört dazu ein Aufzug mit Haltestellen in allen Geschossen – auch im Milieuschutzgebiet. Eine Versagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei ungewöhnlich kostenaufwändigen Maßnahmen oder einer überdurchschnittlichen Verdrängungsgefahr mit Vorbildwirkung.

Die Entscheidung prägt bis heute die Genehmigungspraxis in Berliner und anderen Milieuschutzgebieten – u. a. in Verwaltungshinweisen und Merkblättern der Bezirke. Sie zeigt, wie weit Modernisierung und Barrierefreiheit gehen dürfen, ohne den Milieuschutz auszuhebeln. Unter dem Urteilstext finden Sie einen ausführlichen juristischen Kommentar mit einer Bewertung der Entscheidung, praktischen Hinweisen und Hinweisen zu abweichender Rechtsprechung.

published on 04.05.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 227/10 Verkündet am: 4. Mai 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28.11.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle
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Annotations

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verwirkung und Fälligkeit einer Vertragsstrafe aus einem zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dem Gebiet des besonderen Städtebaurechts (Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BauGB, sog. Milieuschutzsatzung).

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte am 8. April 2009 im Wege eines Änderungsantrags zur Baugenehmigung vom 15. April 2008 die Erteilung einer Genehmigung für den Einbau einer Galerie sowie einer Dachterrasse im Dachgeschoss des Seitengebäudes des Anwesens ...-straße 5. Dieses liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „...-Mitte“, die die Beklagte nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen hat und die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Fassung vom 16. Februar 2006 (MüABl. S. 62), in Kraft getreten am 11. März 2006, galt und auch bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Gerichts, zuletzt in der Fassung der Satzung vom 3. März 2016 (MüABl. S. 106), (fort-)gilt. Der Änderungsantrag vom 8. April 2009 war sowohl auf die Erteilung der baurechtlichen als auch der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung gerichtet.

Nachdem die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung für die beantragte Änderung der von ihr mit notariellem Vertrags vom 10. März 2009 erworbenen Wohnung Nr. 9 im Dachgeschoss des Seitengebäudes des Anwesens ...-straße 5 aufgrund der vorhabenbedingte Überschreitung des allgemeinen Wohnstandards vom Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abhängig mache, mit der sich die Klägerin zu einer Eigennutzung von sieben Jahre verpflichte, schlossen die Beteiligten am 4. Juni 2009 einen entsprechenden Vertrag. Dieser lautet in den hier maßgeblichen Passagen:

„Das (…) Anwesen befindet sich in einem Gebiet, für das eine Erhaltungssatzung erlassen und ortsüblich bekannt gemacht wurde. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs.1 der Erhaltungssatzung bedürfen deshalb der Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen innerhalb der betroffenen Satzungsgebiete einer Genehmigung. (…) Für die nach der Erhaltungssatzung genehmigungspflichtigen Maßnahmen kann die Genehmigung versagt werden, wenn bei Durchführung der Maßnahmen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährdet werden könnte. Durch die vorgesehenen Maßnahmen ist eine solche Beeinträchtigung zu befürchten um die beantragte Erteilung der Genehmigung zu ermöglichen, verpflichtet sich die Verfügungsberechtigte wie folgt:

I.

Die Verfügungsberechtigte verpflichtet sich, die o.a. Wohneinheit innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen selbst zu beziehen oder durch einen Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) (…) beziehen zu lassen und diese Eigennutzung aufrecht zu erhalten, solange sich das Anwesen ohne Unterbrechung im Umgriff einer Erhaltungssatzung befindet, längstens jedoch sieben Jahre ab dem Zeitpunkt des Selbstbezuges. (…)

IV.

Verstößt die Verfügungsberechtigte gegen die Verpflichtung aus Abschnitt I. dieser Erklärung, so wird für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 42.000 EUR pro Wohneinheit fällig. (…)

V.

Die Verfügungsberechtigte unterwirft sich bezüglich der Zahlung der in Abschnitt IV. genannten Beträge der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Vertragsstrafen aufgrund von Verstößen nach Abschnitt IV. sind jeweils sofort fällig.

VI.

Diese Erklärung gilt, solange sich das Anwesen im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung befindet, längstens aber für den Zeitraum von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Selbstbezuges. (…)

VIII.

..., Sozialreferat - Amt für Wohnen und Migration, nimmt vorstehende Verpflichtungserklärung an und verpflichtet sich unverzüglich gegenüber der zuständigen LBK zu erklären, dass der Durchführung der o.a. Modernisierungsmaßnahmen keine Bedenken gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB i. V. m. der Erhaltungssatzung „...-Mitte“ entgegenstehen. (…)“

Die Klägerin ist gemäß Bewilligung aus dem notariellen Vertrag vom 10. März 2009 seit dem ... Mai 2009 als Berechtigte einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 18. Juni 2009 erteilte die Beklagte die beantragte Änderungsbaugenehmigung unter Einschluss der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung (§ 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Diese Genehmigung ist bestandskräftig geworden.

Im Rahmen einer Ortseinsicht am 17. September 2014 stellte die Beklagte fest, dass die Wohnung nicht mehr entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag selbst genutzt, sondern von Frau R.C. bewohnt wird. Im Rahmen einer entsprechenden Anhörung teilte die Klägerin mit, ihre Tochter, die die Wohnung genutzt habe, halte sich seit 1. August 2014 zu einem Auslandspraktikum in England auf. Sie sei daher für die nächsten zwei bis drei Jahre nur selten in Deutschland. Die Wohnung sei auf Zeit möbliert vermietet worden. Mit dem Mieterlös werde der Auslandsaufenthalt finanziert. Im Weiteren wurden von der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten insbesondere der Mietvertrag zwischen der Klägerin und Frau R. C. vorgelegt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Auskunft aus dem Melderegister ergibt sich, dass die Tochter der Klägerin in der streitbefangenen Wohnung vom 1. September 2010 bis 20. Juli 2014 mit Hauptwohnung gemeldet war. Frau R. C. ist seit dem 1. Juli 2014 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Klägerin selbst war zu keinem Zeitpunkt dort gemeldet.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass durch die Vermietung der Wohnung an Frau R.C. ab 1. Juli 2014 ein Verstoß gegen Abschnitt I Nr. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 4. Juni 2009 vorliege und daher eine Vertragsstrafe nach dessen Abschnitt IV Abs. 1 verhängt werde. Die hiergegen vorgebrachten Gründe könnten den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Selbstnutzung nicht rechtfertigen. Die Klägerin habe die Wohnung nie selbst genutzt. Es könne nicht berücksichtigt werden, dass die Tochter der Klägerin zur Finanzierung ihres Auslandsaufenthalts auf die Mieteinnahmen aus der vorübergehenden Vermietung angewiesen sei. Wirtschaftliche Gründe seien im Hinblick auf den Zweck und die mit der Erhaltungssatzung verbundenen öffentlichen Interessen nicht ausreichend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag sehe die Verpflichtung zur Selbstnutzung vor, der bei einer Vermietung nicht entsprochen werde, unabhängig davon, ob diese nur befristet erfolge. Bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe sei der Zeitraum der Wohnnutzung durch die Tochter berücksichtigt worden. Es seien 3/7 der festgelegten Höchststrafe von 42.000 EUR, also 18.000 EUR, festgesetzt worden.

Unter dem 23. Juli 2015 wurde die Klägerin wegen des Verstoßes gegen den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 4. Juni 2009 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. Juni 2015 zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 18.000 EUR aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2015, bei Gericht eingegangen am 14. August 2015 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2015 zur Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe von 18.000 EUR aufzuheben,

2. den Bescheid vom 23. Juli 2015 (Zahlungsaufforderung) aufzuheben,

3. hilfsweise festzustellen, dass eine Vertragsstrafe nicht verwirkt ist.

Zur Begründung wird von den Bevollmächtigten der Klägerin in den Schriftsätzen vom 16. Oktober 2015 und 16. November 2016 im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei den Schreiben vom 15. Juni und 23. Juli 2015 um Verwaltungsakte, die rechtswidrig seien. Diese Leistungsbescheide seien von der Beklagten auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 4. Juni 2009 gestützt. Die Frage der Fälligkeit dieser Vertragsstrafe unterliege keinem weiteren Vertrag zwischen den Parteien, allerdings auch keinem Automatismus. Die Höhe der Vertragsstrafe werde durch eine Feststellung der Beklagten begründet. Eine solche Willenserklärung sei ein Verwaltungsakt. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelange, es liege kein Verwaltungsakt vor, sei die Klage jedenfalls als Feststellungsklage zulässig. Die Beklagte könne mangels Rechtsgrundlage nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 18.000 € von der Klägerin verlangen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei nichtig. Die Regelung zur Vertragsstrafe würde von der Beklagten standardmäßig für eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Verträge verwendet. Es sei völlig unklar aus welchen Kriterien sich die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe ergebe. Der Vertrag enthalte hierzu keinerlei Regelung. Denkbar wäre, auf den Zeitraum eines Verstoßes abzustellen. Hierfür spreche, dass sich die Summe von 42.000 EUR leicht durch sieben Jahre teilen lasse. Offenbar gehe auch die Beklagte von einer solchen Bemessung aus. Dies ergebe sich aus den Akten der Beklagten. Die Klauseln zur Vertragsstrafe seien gemäß §§ 339, 315, 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Es handele sich bei den Klauseln in Punkt I und IV um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte verwende den gegenständlichen Vertrag wortgleich in einer Vielzahl von Fällen. Ein einseitiges, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begründetes Leistungsbestimmungsrechts sei unwirksam, wenn Voraussetzungen und Umfang des Leistungsbestimmungsrechts nicht hinreichend tatbestandlich konkretisiert seien. Daran fehle es vorliegend schon unter Berücksichtigung des unpräzisen und unklaren Inhalts der Regelung. Weder gebe der Vertrag der Beklagten bestimmte Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe an die Hand noch unterscheide er überhaupt hinsichtlich der einzelnen Verpflichtungen. So wäre auch eine Vertragsstrafe von bis zu 42.000 EUR denkbar, wenn die Fertigstellung der Modernisierungsarbeiten nicht unverzüglich angezeigt würde. Die Klägerin werde durch die gegenständliche Klausel auch dadurch beeinträchtigt, dass diese keine Exkulpationsmöglichkeit vorsehen. Nach der vertraglichen Bestimmung komme es schlicht nicht darauf an, ob die Klägerin einen etwaigen Verstoß überhaupt zu vertreten habe. Auch dies verstoße gegen grundsätzliche Wertungsgedanken des Zivilrechts, §§ 339 BGB. Tatsächlich habe die Klägerin auch keine zumutbare Möglichkeit, den gegenständlichen Vertrag einzuhalten. Die Wohnung sei für die Nutzung durch die Tochter der Klägerin vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2009 sei für die Klägerin selbstverständlich nicht absehbar gewesen, welches Studium die Tochter im Jahr 2011 aufnehme und ob im Rahmen dieses Studiums ein Auslandsaufenthalt vorgesehen sei. Bei der gegenständlichen Wohnung handele es sich zudem um den Ausbau eines zuvor ungenutzten Dachgeschosses. Das Bauvorhaben hätte daher wie ein Neubau behandelt werden müssen. Ein solcher habe auf die gewachsene Einwohnerstruktur keinen Einfluss. Die Erteilung der Baugenehmigung hätte daher nicht vom Abschluss des gegenständlichen Vertrages abhängig gemacht werden dürfen. Gedanklich entspreche der Ausbau des Dachgeschosses eines vorhandenen Altbaus eher einem von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht erfassten Neubau. Der Zuzug weiterer Bewohner in den Geltungsbereich der Satzung könne nicht ohne weiteres mit dem Austausch der Wohnbevölkerung gleichgesetzt werden. Selbst wenn unterstellt würde, der geschlossene Vertrag sei wirksam und die Höhe der Vertragsstrafe stünde im Ermessen der Beklagten, so hätte die Beklagte davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Vertragsstrafe sei in ihrer Höhe nicht angemessen. Die Vermietung der Wohnung habe auf die von der Erhaltungssatzung geschützte Zusammensetzung der Wohnbevölkerung keinen negativen Einfluss. Die Wohnung sei möbliert vermietet. Der Mietzins betrage warm einschließlich aller Nebenkosten und Strom 2.200 EUR. Angesichts der Größe der Wohnung von 105 m² und der zentralen Lage mit bester Verkehrsanbindung handele es sich vorliegend um eine angemessene und vergleichbare Miete. Dies hätte bei der Bemessung der Vertragsstrafe Berücksichtigung finden müssen. Unterstellt, der geschlossene Vertrag wäre rechtmäßig und unterstellt, die Höhe der Vertragsstrafe könne anhand des Zeitraums bemessen werden, in dem die Wohnung nicht selbst genutzt werde, so wäre die Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe gleichwohl überzogen. Vorliegend wurde die Wohnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bereits vier Jahre und neun Monate durch die Klägerin bzw. ihre Tochter genutzt. Die Vertragsstrafe würde danach lediglich 13.500 EUR betragen. Dies berücksichtige auch nicht, dass die Wohnung nur für die Dauer des Außenaufenthalts der Tochter der Klägerin befristet um möbliert vermietet worden sei. Anschließend werde die Tochter der Klägerin die Wohnung wieder selbst nutzen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. September 2015 die Verfahrensakten vorgelegt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

In diesem Schreiben sowie mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2015 tritt sie dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen entgegen. Zudem vertieft und ergänzt sie ihre im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen.

Mit Schreiben vom 10. und 16. November 2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 10. und 16. November 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage gegen die Fälligstellung der Vertragsstrafe im Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2015 in Verbindung mit der Zahlungsaufforderung vom 23. Juli 2015 hat keinen Erfolg.

Die Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung im Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2016 in Verbindung mit der Zahlungsaufforderung vom 23. Juli 2015 ist im Hauptantrag bereits unzulässig, im Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Streitgegenstand ist eine Zahlungsverpflichtung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 54 ff. BayVwVfG). Der maßgebliche Vertragsgegenstand - die Herbeiführung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, 3 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung „...-Mitte“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 4. Juni 2009 geltenden Fassung vom 16. Februar 2006 (MüABl. S. 62), die am 11. März 2006 in Kraft getreten ist und derzeit in der Fassung der Satzung vom 3. März 2016 (MüABl. S. 106) (fort-)gilt, durch Vereinbarung einer mit Vertragsstrafe bewehrten Verpflichtung zur Eigennutzung - ist Teil des besonderen Städtebaurechts nach §§ 136 ff. BauGB. Ihm liegt sonach ein bodenrechtlich radiziertes Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 54 Satz 1 BayVwVfG).

2. Die im Hauptantrag auf Aufhebung der Fälligkeitsmitteilung vom 15. Juni 2015 und Zahlungsaufforderung vom 23. Juli 2015 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Die von den Klägerbevollmächtigten ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage (vgl. Schriftsatz vom 16.10.2015) nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist nicht statthaft, da es sich bei beiden mangels Regelungswirkung nicht um Verwaltungsakte gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt. Die Regelung über die Fälligkeit der Vertragsstrafe findet sich in Nr. V Satz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 4. Juni 2009, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit keine regelnde Wirkung der Fälligkeitsmitteilung und Zahlungsaufforderung inmitten steht. Auch die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe nach Nr. IV Abs. 1 des Vertrages erfolgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit regelnder Wirkung durch die Beklagte. Vielmehr handelt es sich um einen Fall des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB, der vorliegend, ebenso wie die Bestimmungen über die Vertragsstrafe in §§ 339 ff. BGB, über die Verweisung in Art. 62 Satz 2 BayVWVfG bei öffentlich-rechtlichen Verträgen entsprechend Anwendung findet (vgl. Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 62 Rn. 35 und 37). Danach gilt vorliegend, dass die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen durch die Beklagte zu treffen ist (§ 315 Abs. 3 BGB), dies indes im Wege des Vollzugs des öffentlich-rechtlichen Vertrages und nicht durch Verwaltungsakt erfolgt. Durch Vertrag begründete Pflichten können zudem auch schon rechtsgrundsätzlich nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn nicht eine zusätzliche gesetzliche Grundlage dies erlaubt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 3 C 19/10 - juris Rn. 21). Eine solche gesetzliche Grundlage ist hier nicht gegeben.

3. Die Klage ist allerdings im Hilfsantrag - gerichtet auf Feststellung, dass die Vertragsstrafe in Höhe von 18.000 EUR nicht verwirkt und fällig geworden ist (vgl. Schriftsatz vom 16.10.2015) - zulässig.

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung nebst Zahlungsaufforderung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, E. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris zur Fälligstellung von Zwangsgeld nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG), da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der sich die Beklagte eines Anspruchs aus der Vertragsstrafenvereinbarung in Nr. IV Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 4. Juni 2009 gegen die Klägerin berühmt und diesen auch fällig gestellt hat (vgl. Nr. V Satz 2 des Vertrages), ergibt sich die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO aus dem Umstand, dass durch den o.g. öffentlich-rechtlichen Vertrag ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet wurde und dessen Bestehen bzw. Auslegung im Einzelnen nunmehr strittig ist.

Die Klägerin kann ihre Rechte auch nicht vorrangig durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Wie vorstehend bereits ausgeführt, können durch Vertrag begründete Pflichten regelfällig gerade nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden.

Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO des Weiteren notwendige Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund des Vertrages ein Rechtsverhältnis (Art. 54 Satz 1 BayVwVfG), aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Vertragsstrafe herleitet, den die Klägerin unter Anführung rechtlicher und tatsächlicher Gründe bestreitet.

4. Die Feststellungsklage ist allerdings unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 4. Juni 2009 verpflichtet, die von der Beklagten fällig gestellte Vertragsstrafe in Höhe von 18.000 EUR zu zahlen.

4.1 Die Vereinbarung der Vertragsstrafe in Nr. IV Abs. 1 des Vertrages ist wirksam (4.1) und wurde von der Klägerin auch mit der Folge der sofortigen Fälligkeit verwirkt (4.2). Unabhängig davon kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren zudem auch nicht (mehr) mit Erfolg gegen die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der vertraglich vereinbarten strafbewehrten Eigennutzungspflicht wenden (4.3).

4.1 Es bestehen weder Zweifel an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Erhaltungssatzung „...-Mitte“ (4.1.1) noch an der Durchsetzung der sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen gegenüber der Klägerin im Einzelfall (4.1.2)

4.1.1 An der Wirksamkeit der Erhaltungssatzung „...-Mitte“ in den hier maßgeblich zu betrachtenden Fassungen vom 16. Februar 2006 (MüABl. S. 62), vom 3. März 2011 (MüABl. S. 84) und vom 3. März 2016 (MüABl. S. 106) bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel. Die Klägerin hat insoweit auch nichts Substantielles vorgetragen.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Ziel des dabei verfolgten Milieuschutzes ist es, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Satzungsgebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und die Bevölkerungsstruktur in einem bestimmten Ortsteil vor unerwünschten Veränderungen zu schützen. Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung schutzwürdig, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997 - 4 C 2/97, NVwZ 1998, 503 - juris; BayVGH, U. v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris). Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn wegen eines sich im Satzungsgebiet abzeichnenden Potentials zur baulichen Aufwertung und damit zur Verdrängung von einkommensschwächeren Bewohnern die Gefahr einer unerwünschten Änderung der Struktur der Wohnbevölkerung besteht (vgl. BayVGH, U. v. 5.8.1994 - 2 N 91.2476 - juris). Die Methodik zur Feststellung des einerseits vorhandenen Potentials zur baulichen Aufwertung und andererseits der Bevölkerungsstruktur, deren Verbleib im entsprechenden Gebiet gefährdet ist bzw. sein könnte, mittels Festlegung von Indikatoren, die in Bezug zu ihrem Vorhandensein im gesamten Stadtgebiet gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden; vielmehr wurde diese von der Beklagten seit Jahrzehnten beim Erlass bzw. der Verlängerung von Erhaltungssatzungen angewandte Untersuchungspraxis mehrfach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtens bestätigt (vgl. U. v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636, BayVBl 1996, 594/595; U. v. 5.8.1994, a. a. O. und U. v. 18.4.2005, a. a. O.).

4.1.2 Bei dem mit Änderungsgenehmigung vom 18. Juni 2009 von der Beklagten zugelassenen Dachgeschossausbau (vgl. dazu Anträge vom 9.4.2009 nebst Erläuterungen) handelt es sich um eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Durch die Maßnahme wird zum einen in die bauliche Substanz des vorhandenen Gebäudes eingegriffen. Die Maßnahme ist zum anderen auch vom Umfang her geeignet, die Ziele der Erhaltungssatzung zu berühren, da sie jedenfalls prinzipiell zu einer Mieterhöhung und damit möglicherweise zu der Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung führen kann (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - juris Rn. 17). Die Beklagte ist sonach zu Recht vom Vorliegen des Genehmigungsvorbehalts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung ausgegangen. Die Ausbaumaßnahme ist geeignet, hinreichende Auswirkungen auf die Miethöhe und den Wohnungsstandard auszulösen und damit mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltungssatzung (vgl. § 1 Abs. 1) von Relevanz.

Die Klägerin hat weder nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB noch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 BauGB einen Anspruch auf Genehmigung (4.1.2.1) ohne Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 4. Juni 2009 (4.1.2.2).

4.1.2.1 Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nur einen Anspruch auf Genehmigung der von ihr beantragten baulichen Änderungen unter der Voraussetzung des Abschlusses des Vertrages vom 4. Juni 2009 hat. Da die genehmigte Baumaßnahme eine Änderung des Bauzustandes des Dachgeschosses des Seitengebäudes ...-straße 5 mit sich bringt, die sich nicht in der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen erschöpft, konnte die Beklagte statt des Erlasses einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflage nach Art. 36 Abs. 1 und 2 Nr. 4 BayVwVfG) in der Baugenehmigung vom 18. Juni 2009 (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB i. V. m. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB) vom Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags unter Einbeziehung der streitbefangenen Vertragsstrafenregelung abhängig machen. Ein uneingeschränkter Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ergibt sich auch nicht aus § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Diese Vorschrift bestimmt - insoweit alternativ zum Genehmigungstatbestand des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB (vgl. Stock, a.a.O Rn. 191; Lemmel in: Berliner Kommentar BauGB, § 172 Rn. 25; a.A. Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, § 172 Rn. 64) -, dass in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

Aus der Formulierung in § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB folgt im Umkehrschluss, dass die Genehmigung versagt werden darf, wenn die bauliche Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde. Da das Ziel der Satzung die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Satzungsgebiet ist, ist es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen. Die Erhaltungssatzung dient als städtebauliches Instrument nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeineren und längerfristigen Ziel, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten. Dieses Planungsziel kann nur bei Anknüpfung an objektive und dauerhafte Gegebenheiten erreicht werden, die durch eine Umbaumaßnahme in der Regel verändert werden. Die Versagung der Genehmigung kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn die Wohnung, an der bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, derzeit leer steht oder wenn die davon betroffenen derzeitigen Bewohner mit der Baumaßnahme einverstanden sind. Da eine einzelne Baumaßnahme innerhalb eines größeren Satzungsgebiets kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, darf eine solche Maßnahme auch nicht isoliert gesehen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die einzelne Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung nach sich zieht (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Dies zugrunde gelegt muss die einzelne konkrete Maßnahme eine entsprechende Vorbildwirkung entfalten. Vorbildwirkung bedeutet dabei, dass sich einer oder mehrere Antragsteller/Bauherren auf eine verwirklichte Maßnahme mit dem Anspruch auf Gleichbehandlung berufen können. So liegt der Fall auch hier. Eine uneingeschränkte Zulassung der genehmigungsgegenständlichen, über das durchschnittliche Ausstattungsniveau hinausgehenden Verbesserung des baulichen Ausstattungsstandards der Dachgeschosswohnung würde eine nicht überschaubare Vorbildwirkung für ähnliche Ausbaumaßnahmen hervorrufen, bei denen sich die jeweiligen Bauwerber sich auf das hier streitbefangene, konkrete Vorhaben und seine Ausgestaltung berufen könnten (vgl. aktuell z. B. VG München, U. v. 9.5.2016 - M 8 K 14.3090 - juris). Durch solche weitergehende Verbesserungen des baulichen Ausstattungsstandards wird der betroffene Wohnraum aufgewertet, so dass im Rahmen einer anschließenden Vermietung oder Veräußerung regelmäßig kurzfristig erheblich höhere Gewinne als ohne diese Maßnahme erzielt werden können. Dies führt letztendlich zu (deutlichen) Steigerungen der Mietpreise. Dadurch kann bislang vorhandener, preisgünstiger Wohnraum weiten Bevölkerungskreisen im Satzungsgebiet nachhaltig verloren gehen und damit das Satzungsziel - Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - gefährdet werden.

Nach Art. 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit Nebenbestimmungen nur versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist oder wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllt werden. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BauGB sehen bei der Erteilung entsprechender Genehmigungen Nebenbestimmungen nicht vor. Diese sind folglich nach Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG nur zulässig, wenn die baulichen Maßnahmen die Zielsetzung der Erhaltungssatzung tangieren (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 der Erhaltungssatzung) und die satzungsrechtliche Genehmigung versagt werden müsste, sofern die Verwirklichung des Gesetzeszwecks nicht noch mit Nebenbestimmungen - oder wie hier einer entsprechenden ersatzweisen vertraglichen Regelung - zum Zwecke der Abwendung oder Minderung einer Verdrängungsgefahr für die aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhaltende Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erreicht werden könnte. Eine entsprechende Nebenbestimmung oder vertragliche Vereinbarung übernimmt sodann die Sicherstellung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen und gewährleistet damit die Erfüllung der Erhaltungsziele trotz Durchführung des Vorhabens (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2016 § 172 Rn. 129). Ihre Einhaltung kann im Wege von Nebenbestimmungen - oder ersatzweise einer vertraglichen Regelung - mithin dann (und nur dann) gefordert werden, wenn durch die baulichen Maßnahmen mehr als nur ein zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hergestellt werden soll, da der Gesetzgeber in diesen Fällen keinen Anspruch auf Genehmigung gewährt (§ 172 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 1 BauGB) und somit die Erhaltungsziele von Milieuschutzgebieten als tangiert ansieht (vgl. OVG Berlin, U. v. 10.6.2004 - 2 B 3.02 - juris Rn. 38, im Ergebnis bestätigt von BVerwG, B. v. 17.12.2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 8 und 10).

Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin (a.a.O) ist auch nach Auffassung der Kammer für die Ermittlung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung ein bundesweiter Vergleichsmaßstab zugrunde zu legen. Dieser wird vom Vorhaben, das den Dachgeschossausbau unter Einbau einer Galerie und Dachterrasse vorsieht, die beide nicht auf einer Ebene mit den sonstigen Wohnräumen liegen, nach Überzeugung des Gerichts signifikant überschritten. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes auf dem Niveau durchschnittlicher Wohnungen zu erleichtern. Damit soll der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Baustandards begegnet werden, weil es sich gerade bei Altbaugebieten um klassische Anwendungsfälle für das Instrument der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 29 f.). Durch eine behutsame Anhebung der Qualität von Wohnungen mit „kleinschrittigen“ Verbesserungen des Ausstattungszustandes soll in diesen Bereichen ein durchschnittlicher Standard erreicht und der schleichenden Entstehung und Verfestigung von Gebieten mit auffällig schlechten Wohnstandards entgegengewirkt werden. Dieser durchschnittliche Standard wird vorliegend durch die Realisierung der mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2009 erstmals genehmigten Galerie im Zuge des Dachgeschossausbaus, über die die tektierte Dachterrasse erschlossen wird, deutlich überschritten. Der Einbau einer Galerie und Dachterrasse auf einer zusätzlichen Ebene über den Wohnräumen kann, wie der Einbau einer Loggia in eine Dachgeschosswohnung (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997, a. a. O.), nachgerade als prototypisches Beispiel einer baulichen Maßnahme gelten, die den Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung erheblich überschreitet und damit ihrer Tendenz und Vorbildwirkung nach geeignet ist, dem Ziel der Erhaltungssatzung entgegenzuwirken.

Ginge man - entgegen dem Vorstehenden - mit einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. dazu Stock, a.a.O Rn. 187 m. w. N.) von den mittleren Wohnungsverhältnissen im konkreten Milieuschutzgebiet aus, würde sich im Ergebnis nichts anderes ergeben. Entscheidend wäre dann weiter auf das wertende Tatbestandsmerkmal „unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts“ abzustellen. Galerien und Dachterrassen sind allerdings, ebenso wie Balkone und Loggien, bauordnungsrechtlichen weder in Bayern noch allgemein nach der Musterbauordnung vorgeschrieben, so dass ein entsprechender Genehmigungsanspruch grundsätzlich - wie hier - auch dann zu verneinen ist.

Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte vorliegend statt des Erlasses einer zwangsgeldbewehrten Auflage den Weg des Abschlusses eines mit Vertragsstrafe bewehrten öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt, der die Klägerin als Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Wohnung innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monate nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen selbst zu beziehen oder durch Angehörige i. S. d. Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG beziehen zu lassen und diese Eigennutzung aufrechtzuerhalten, solange sich das Anwesen ohne Unterbrechung im Umgriff eine Erhaltungssatzung befindet, längstens jedoch sieben Jahre ab dem Zeitpunkt des Selbstbezugs.

4.1.2.2 Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im öffentlich-rechtlichen Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG), das in §§ 339 ff. BGB gerade auch die Vertragsstrafe kennt (vgl. BVerwG, U. v 6.3.1986 - 2 C 41/85 - juris; VG München, U. v. 4.8.2008 - M 8 K 06.3960 - juris). Eine städtebauliche „Lenkungsvertragsstrafe“, mit der eine Gemeinde die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung nach § 172 Abs. 4 BauGB sicherstellen will, begegnet sonach keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte hat nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Falle einer beabsichtigten Eigennutzung eine Genehmigung von baulichen Maßnahmen, die über die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung hinausgehen, mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) nur zulässt, wenn die künftige Eigennutzung durch entsprechende vertragliche (Selbst-)Verpflichtung sichergestellt ist. Der von der Beklagten für die Eigennutzung vorgesehene Zeitraum von längstens sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Selbstbezugs erscheint dabei weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Anders als bei der Genehmigungsversagung, der eine Prognose der Auswirkungen des Vorhabens in einem kurzen, überschaubaren Zeitraum nach dessen Durchführung zugrunde zu legen ist, ist bei der Genehmigung unter (befristeter) Auflage oder - wie hier - unter (befristeter) Verpflichtung im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags auf einen regelmäßig deutlich längeren Zeitraum abzustellen, zu dem die Verdrängungsgefahr spätestens entfällt. Insbesondere findet die von der Beklagten zugrunde gelegte 7-Jahres-Frist eine bauplanungsrechtliche Entsprechung in der Teilprivilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d BauGB. Diese Vorschrift sieht für eine Teilprivilegierung u. a. vor, dass die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen darf und das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist. Damit bringt der Baugesetzgeber normativ - wenn auch in anderem Zusammenhang so doch gleichwohl als allgemeine bodenrechtliche Wertung auch hier heranziehbar - zum Ausdruck, dass eine entsprechende Zeitdauer notwendig, aber auch ausreichend ist, um eine tatsächliche Verfestigung und Dauerhaftigkeit der Nutzung zur Grundlage daran anknüpfender (gesetzlicher) Privilegierungstatbestände zu machen. Übertragen auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation kann somit die Zugrundelegung eines Prognosehorizonts von längstens sieben Jahren für die Eigennutzung einer überdurchschnittlich ausgestatteten Wohnung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Milieuschutz nicht als unsachgemäß erachtet werden.

Des Weiteren ist auch die Höhe der Vertragsstrafe weder unverhältnismäßig noch in unbestimmter Art und Weise vereinbart worden. Es liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheits- und Angemessenheitsgebot in Art. 56 Abs. 1 Satz 2, Art. 59 BayVwVfG und/oder § 307 BGB (vgl. zutreffend kritisch zur Anwendbarkeit neben Art. 56, 59 BayVwVfG Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 62 Rn. 60) vor, weil Anlass, Ausmaß und Grenzen der Ausübung des klägerischen Leistungsbestimmungsrechts nachvollziehbar festgelegt sind.

Zum einen ermöglicht § 315 BGB (vgl. Bonk/Neumann, a. a. O., § 62 Rn. 35) die Leistungsbestimmung durch einen Vertragsbeteiligten, so dass hieraus kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot angenommen werden kann. Eine weitere tatbestandliche Konkretisierung war entgegen der Auffassung der Klägerin entbehrlich, da es der Beklagten unter Beachtung dieser Höchstgrenze möglich ist, entsprechend der getroffenen Vereinbarung die Vertragsstrafe in angemessener Höhe für verwirkt zu erklären. Die von der Klägerin insoweit zum Beleg des Gegenteils angeführte vergaberechtliche Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Sachverhalt nicht übertragen. Anders als im Privatrecht hat die hier öffentlich-rechtlich vereinbarte Vertragsstrafe keine doppelte Zielrichtung. Sie soll vorliegend allein als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner versprochenen Leistung anhalten, während es an der im Privatrecht hinzukommenden weiteren Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung des Gläubigers ohne Einzelnachweis gerade fehlt.

Zum anderen legt die streitgegenständliche Vereinbarung eine Höchstgrenze für die Vertragsstrafe fest. Die Höchstgrenze von 42.000 EUR für einen Verstoß gegen die Pflichten aus Nr. I der Vereinbarung erscheint dabei nicht unangemessen, da dieser Betrag nicht über die Wertabschöpfung eines solchen Verstoßes hinausgeht. Die hier zwischen der Klägerin und ihrer Mieterin, Frau R. C., vereinbarte Monatsmiete von 2.200 EUR zeigt dies deutlich. Somit dient auch insoweit die vereinbarte Vertragsstrafe, wie ein zur Durchsetzung einer entsprechenden Auflage angedrohtes Zwangsgeld, in verhältnismäßiger Weise dazu, die Klägerin als Schuldnerin zur Erbringung der geschuldeten Leistung anzuhalten. Dies entspricht der normativen Wertung in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwZVG.

Auch trifft es nicht zu, dass es für die Klägerin keine Exkulpationsmöglichkeit geben würde. Zwar enthält der Vertrag vom 4. Juni 2009 hierzu keine ausdrückliche Regelung. Eine solche war indes entbehrlich, denn aus den über Art. 62 Satz 2 BayVwVfG anwendbaren § 339 Satz 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 4 BGB ergibt sich, dass der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe entfällt, wenn der Schuldner beweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen wäre das Verschuldenserfordernis auch nicht zwingend, da eine Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden versprochen werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 339 Rn. 19 m. w. N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1986 (2 C 41.85 - juris Rn. 30).

4.2 Die Klägerin hat die Vertragsstrafe in Höhe von 18.000 EUR auch mit der Rechtswirkung der sofortigen Fälligkeit verwirkt.

Durch die unstreitig zum 1. Juli 2014 Vermietung an die Mieterin, Frau R. C., hat die Klägerin objektiv gegen ihre vertragliche Pflicht aus Nr. I.1 verstoßen und damit die Vertragsstrafe nach Nr. IV Abs. 1 mit der Folge ihrer sofortigen Fälligkeit nach Nr. V Satz 2 verwirkt. Die Beklagte durfte das ihr nach § 339 i. V. m. § 315 Abs. 3 BGB zukommende billige Ermessen in der erfolgten Weise ausüben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich dabei maßgeblich vom zeitlichen Umfang des Verstoßes leiten lässt und dazu einerseits auf die Zeit der Eigennutzung durch die Tochter der Klägerin vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2014 und andererseits auf die Fremdnutzung seit dem 1. Juli 2014 durch Frau R. C. abstellt. Damit konnte die Vertragsstrafe von der Beklagten nach billigem Ermessen in der Weise berechnet werden, dass sie von einer dreijährigen Fremdnutzung ausgeht und danach die Höchstsumme der Vertragsstrafe von 42.000 EUR zu 3/7 als verwirkt ansieht. Darauf, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Klägerin absehbar war, welches Studium die Tochter zukünftig aufnehmen würde und ob in diesem Rahmen ein Auslandsaufenthalt vorgesehen sei, kommt es nicht an. Ebenso bedurfte es für die Bestimmung der Vertragsstrafe keiner „monatsgenauen Abrechnung“ oder weitere Ermittlungen. Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer ausreichend, dass die Beklagte auf die bei den Akten befindlichen Auszüge aus dem Melderegister und die sich daraus ergebenden Daten des Ein- und Auszugs sowie auf den von der Klägerin selbst vorgelegten Mietvertrag abstellt und danach die entsprechenden Zeitintervalle für die Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe bestimmt. Nachdem die Klägerin beim Abschluss des Mietvertrages mit Frau R. C. auch bewusst und gewollt gehandelt hat, ist ihr der objektive Verstoß gegen Nr. IV Abs. 1 des Vertrages auch ohne Weiteres zuzurechnen.

4.3 Unabhängig vom Vorstehenden und damit auch allein entscheidungstragend ist festzustellen, dass sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch nicht (mehr) mit Erfolg gegen die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der vertraglich vereinbarten strafbewehrte Eigennutzungspflicht wenden kann.

Es ist anerkannt, dass mit dem gegen Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Rechtsmittel nur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber die Rechtswidrigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung gerügt werden kann. Ist die Grundverfügung unanfechtbar geworden, so können Einwendungen gegen diese grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. aktuell z. B. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.1.2016 - OVG 10 S 29.15 - juris Rn. 5; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, S. 522). Entsprechend bestimmt Art. 38 Abs. 3 VwZVG, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels nur insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört dabei zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG; vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 3). Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Bescheid vom 18. Juni 2009, mit dem die Änderungsbaugenehmigung einschließlich der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung (§ 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB) erteilt wurde, ist bestandskräftig geworden. Hätte die Beklagte statt der gewählten Vorgehensweise des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages als Grundlage für die Genehmigung eine entsprechende Auflage nach Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG verfügt, in der sie die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung zu einer entsprechend befristeten Eigennutzung verpflichtet hätte, wäre es der Klägerin nach dem Vorgenannten nicht (mehr) möglich, Einwendungen gegen diese Grundverfügung zu erheben. Gleiches muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im vorliegenden Fall einer Auflage und Zwangsgeld ersetzenden strafbewehrten vertraglichen Vereinbarung gelten. Andernfalls hätte es im Falle des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der Schuldner der Verpflichtung - hier also die Klägerin - in der Hand, im Vollstreckungsfalle ohne zeitliche Einschränkung die Rechtswidrigkeit der vertraglichen Grundpflicht - hier der nach Nr. I.1 des Vertrages - und der damit korrespondierenden Vertragsstrafe nach Nr. IV Abs. 1 und V - insbesondere bezüglich ihrer Höhe - geltend zu machen. Dies erweist sich aus den oben genannten Gründen als wertungswidersprüchlich und würde zudem auch dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entsprechend) zuwiderlaufen (vgl. aktuell BayVGH, B. v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 14 m. w. N.). Ein solches Verhalten würde mit Blick auf den Vertragsschluss vom 4. Juni 2009 ein unzulässiges „venire contra factum proprium“ (vgl. BayVGH, a. a. O.) darstellen.

Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bei gegen Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Rechtsmitteln nicht mehr berücksichtigt werden können, ist mithin auch im vorliegenden Fall nur dann anzunehmen, wenn der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt i. S. v. Art. 44 VwVfG nichtig und damit unwirksam wäre (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG, vgl. u. a. SächsOVG, B. v. 1.9.2009 - 1 B 228.09 - juris Rn. 7). Mit Blick auf das Vorstehende erweist sich die Eigennutzungspflicht nach Nr. I.1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 4. Juni 2009 vorliegend als rechtmäßig, so dass eine entsprechende Ausnahme qua Nichtigkeit keinesfalls inmitten steht.

Folglich kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nur mehr gegen die tatsächliche Verwirkung und Fälligkeit der Vertragsstrafe als solches wenden, nicht aber gegen die dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugrunde liegende, vertragsstrafenbewehrte Eigennutzungspflicht. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 4.2 Bezug genommen werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 18.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung wegen der Errichtung einer zusätzlichen Haltestelle für einen Aufzug zum Treppenraum eines bestehenden Wohngebäudes, dessen Dachgeschoss nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Straße ... in Berlin-Pankow, das in der Nähe des Arnimplatzes am Prenzlauer Berg nördlich des Berliner S-Bahn-Rings liegt. Es ist mit einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten sechsgeschossigen Wohngebäude (fünf Vollgeschosse bestehend aus einem Erdgeschoss und vier Obergeschossen sowie zusätzlich einem Dachgeschoss) bebaut. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Arnimplatz“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin vom 23. März 1999. Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen nach § 2 der Erhaltungsverordnung der Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

Die Klägerin teilte die Wohnungen des Gebäudes auf und veräußerte das Sondereigentum an einem Teil der Wohnungen an Dritte. Im Mai 2008 beantragte sie eine Baugenehmigung unter anderem zum nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und zur Errichtung eines Aufzuges an der hofseitigen Außenwand des Gebäudes. Nach den am 30. Mai 2008 eingereichten (ausgetauschten) Bauvorlagen wurden Haltestellen des Aufzuges zum Treppenraum des Erdgeschosses und zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss zur Erschließung des Dachgeschosses beantragt. Der Personenaufzug hat nach den Bauvorlagen einen Fahrkorb mit einer Grundfläche von 0,80 m x 1,10 m.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes zu Wohnzwecken und zur Errichtung des Aufzugs mit Haltestellen zum Treppenraum des Erdgeschosses sowie zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss.

Während der Bauausführung, bei der das Dachgeschoss ausgebaut und der Aufzug errichtet wurde, beantragte die Klägerin am 10. November 2009 eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 für die Errichtung einer zusätzlichen Haltestelle des Aufzugs zum Treppenraum zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss.

Am 6. April 2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung ab. Der Einbau einer weiteren Haltestelle zum Zwecke der zusätzlichen Erreichbarkeit der Bestandswohnungen mit dem Aufzug sei bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Er sei geeignet, die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung zu gefährden. Die zusätzliche Erreichbarkeit der oberen Geschosse mittels Aufzugs sei mit einer Aufwertung der Wohnungen und möglicherweise mit einer Anhebung der Mieten verbunden, wodurch die Gefahr bestehe, dass für Einkommensschwache und Durchschnittsverdiener kein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem am 29. Juni 2011 zugestelltem Urteil (Grundeigentum 2011, 958, juris) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 - Bau einer zusätzlichen Haltestelle für den Aufzug - zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stünden keine erhaltungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Die erhaltungsrechtliche Genehmigung sei gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass die aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den Standard umschrieben, bei dem die Genehmigung grundsätzlich zu erteilen sei. Der Bau des zusätzlichen Fahrstuhlausstieges zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss diene unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs. 4 BauO Bln der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer Wohnung.

Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Maßgeblich für die Versagung der Baugenehmigung für die nachträgliche Errichtung eines weiteren Haltepunktes des Aufzugs sei gewesen, dass eine nicht vorhandene Erschließung der im Vorderhaus gelegenen Wohneinheiten durch einen Aufzug keinem „Substandard“ gleichzusetzen sei. Ein Personenaufzug stelle auch kein gebietstypisches Ausstattungsmerkmal in der Gegend um das im Jahr 1905 errichtete fünfgeschossige Wohngebäude dar. Die Anhebung des Ausstattungsstandards durch die Maßnahme führe zu erheblichen Mietsteigerungen, welche die Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung bewirken könnten. Dies ergebe sich vor allem aus der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten Berliner Betriebskostenübersicht, nach der die Betriebskosten eines Aufzuges monatlich 0,26 € pro qm der Wohnung betrügen. Bei künftiger Neuvermietung stünden die Wohnungen Gering- und Durchschnittsverdienern nicht mehr zur Verfügung. Der eingebaute Aufzug erfülle wegen seiner geringen Fahrkorbmaße auch nicht die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 39 Abs. 4 und 5 BauO Bln. Zudem stehe der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung entgegen, dass die mit Bescheid vom 21. Juli 2008 erteilte Baugenehmigung formell bestandskräftig sei.

Der Beklagte beantragt,

das ihm am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Berufung sei unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genüge. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung finde nicht statt.

Die Berufung sei zudem unbegründet. Die Ausführungen des Beklagten seien nicht geeignet, die Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Rückschluss, dass Aufzüge nicht zu dem allgemein üblichen Ausstattungsstandard gehörten, weil diese bei der überwiegenden Anzahl der um das Jahr 1905 errichteten fünfgeschossigen Wohngebäude in dem in Rede stehenden Gebiet nicht vorhanden seien, gehe an der Sache vorbei. Er sei auf den Standard abzustellen, der bei Neubauten gelte. Der Gesetzgeber nehme Mieterhöhungen und ggf. dadurch bedingte Verdrängungseffekte hin. Der Umstand, dass der Aufzug die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs. 5 BauO Bln nicht vollständig erfülle, sei nicht entscheidend, da er gleichwohl erhebliche Vorteile zur Förderung des Gesetzeszweckes biete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Entscheidungsbildung gemacht worden.

Gründe

I.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) des Beklagten ist zulässig.

Die Berufung ist fristgerecht (§ 124a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingelegt und begründet worden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin genügt die Berufungsbegründung noch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 -, juris Rn. 3). Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist. Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so macht sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71/11 -, juris Ls. und Rn. 3). Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt im Wesentlichen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.08 -, BVerwGE 114, 155, juris Rn 10; Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 -, juris Rn. 5).

Den vorgenannten Anforderungen genügt die in der Berufungsschrift des Beklagten vom 29. August 2011 enthaltene Begründung noch. Er bringt dort hinreichend zum Ausdruck, weshalb das angefochtene Urteil zum Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Mit seinen Ausführungen, wonach für die Versagung der Baugenehmigung maßgeblich gewesen sei, dass eine nicht vorhandene Erschließung der im Vorderhaus gelegenen Wohneinheiten durch einen Aufzug kein „Substandard“ sei, ein Personenaufzug kein gebietstypisches Ausstattungsmerkmal darstelle und der Aufzug bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen nicht erfülle sowie die Maßnahme zu erheblichen Mietsteigerungen führe, welche die Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung bewirken könnten, macht er hinreichend deutlich, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an seiner in der Klageerwiderung vom 17. Juni 2010 konkret erläuterten Auffassung festhält. Er stellt damit klar, dass er von der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht überzeugt ist. Er kritisiert dabei ausdrücklich die Gründe des angefochtenen Urteils, nach dem aufgrund § 39 Abs. 4 BauO Bln ein Indiz bestehe, dass ein Aufzug zur zeitgemäßen durchschnittlichen Ausstattung eines mehr als viergeschossigen Gebäudes gehöre. Er setzt sich mit diesen Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander und beanstandet unter Berücksichtigung eines Urteils des Bundesgerichtshofs, dass die Kosten für den zweiten Haltepunkt nur auf ganz wenige Wohnungen zu verteilen seien, was für die Mieter dieser Wohnungen erhebliche finanzielle Belastungen darstellen dürfte. Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, anders als die Klägerin meint, nicht. Insbesondere verlangt diese Norm nicht, dass der Berufungsführer im Einzelnen auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 -, juris Rn. 5).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 zu erteilen. Die Ablehnung der Nachtragsbaugenehmigung ist rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt. Sie hat gemäß § 71 Abs. 1 BauO Bln (vom 29. September 2005, GVBl. S. 495, zuletzt geändert durch ÄndG vom 29. Juni 2011, GVBl. S. 315) i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 1 BauGB in der seit 20. Juli 2004 gültigen Fassung (BGBl. I, S. 2414) einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Aufzugs an dem sechsgeschossigen Wohngebäude mit den begehrten Haltestellen zum Treppenraum des Erdgeschosses, zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss sowie zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Eine Nachtragsbaugenehmigung wird erforderlich, wenn vor oder nach Beginn der Bauausführung das Vorhaben gegenüber den ursprünglichen genehmigten Plänen verändert durchgeführt werden soll. Mit einer Nachtragsbaugenehmigung („Tekturgenehmigung“), bei der es sich in der rechtlichen Terminologie um eine Baugenehmigung i.S.d. § 71 Abs. 1 BauO Bln handelt, können kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht vollständig ausgeführten Vorhabens zugelassen werden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren (vgl. Knuth in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 71 Nr. 7 m.w.N., Simon/Busse, BayBauO, Stand Februar 2012, Art. 68 Rn. 110 f.). Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann daher durch eine Nachtragsgenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung, bei der das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 -,Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329, juris Rn. 15), ist ein akzessorischer Verwaltungsakt, der von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden, ursprünglich erteilten Baugenehmigung abhängt und diese modifiziert, also mit dieser eine einheitliche Baugenehmigung bildet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2004 - OVG 10 A 1476.04 -, BRS 67 Nr. 169, juris Rn. 7; Knuth, a.a.O.).

Die von der Klägerin begehrte und ausweislich der Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 9. Juni 2010 während der Bauausführung im Wege einer Nachtragsbaugenehmigung beantragte zusätzliche Haltestelle des Aufzugs zum Treppenraum zwischen dem zweiten und dritten Obergeschosses des Wohngebäudes modifiziert den mit Bescheid vom 21. Juli 2008 genehmigten Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und die Errichtung eines Aufzuges, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Die Änderung ist daher der Nachtragsbaugenehmigung zugänglich. Da eine solche auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Baugenehmigung erteilt werden kann (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 116) ist es entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, dass die mit Bescheid vom 21. Juli 2008 erteilte Baugenehmigung formell bestandskräftig ist.

2. Die Nachtragsbaugenehmigung ist nach § 71 Abs. 1 BauO Bln zu erteilen, denn dem Bauvorhaben zur Errichtung eines Aufzuges an dem Wohngebäude mit Haltestellen zum Treppenraum des Erdgeschosses, sowie zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss und zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss stehen keine nach § 64 BauO Bln zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

a. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung der Aufzugsanlage nach § 60 Abs. 1 BauO Bln einer Baugenehmigung bedarf. Zwar sind Anlagen der technischen Gebäudeausstattung (vgl. §§ 39 f. BauO Bln), wozu auch Aufzüge gehören, nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 c) BauO Bln i.d.F. vom 29. September 2005 (nunmehr § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) BauO Bln i.d.F. vom 29. Juni 2011, GVBl. S. 315) verfahrensfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Aufzug Teil eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens ist (Knuth, a.a.O., § 62 Rn. 13; Simon/Busse, a.a.O., Art. 37 Rn. 13). Dies ist hier der Fall, denn die Errichtung der Aufzugsanlage ist Teil des Gesamtvorhabens u.a. zum genehmigungspflichtigen Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes zu Wohnzwecken.

b. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung des Aufzuges an dem Wohngebäude mit sechs oberirdischen Geschossen mit den begehrten Haltestellen. Die erhaltungsrechtliche Genehmigung (§ 172Abs. 1 Satz 1 BauGB), über die gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB hier im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist, ist gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 1 BauGB zu erteilen.

aa. Die Errichtung und Änderung der Aufzugsanlage bedarf nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der am 4. April 1999 in Kraft getretenen Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Arnimplatz“ vom 23. März 1999 (GVBl. S. 104) einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, für das der Beklagte festgelegt hat, dass zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung unter anderem die Änderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf. Der Beklagte verfolgt damit das legitime Ziel, die ansässige Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9.04 -, BVerwGE 126, 104, juris Rn. 24 und 26). Bei dem Gesamtvorhaben des Ausbaus des Dachgeschosses des Gebäudes S... Straße ... zu Wohnzwecken und der Errichtung einer Aufzugsanlage handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. dazu näher Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2011, § 172 Rn. 105). Durch die Maßnahme wird zum einen in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen. Zum anderen ist die Maßnahme vom Umfang her geeignet, die Ziele der Erhaltungsverordnung zu berühren, da insbesondere die Errichtung einer Aufzugsanlage mit Haltestellen zur Erreichung der Wohnungen jedenfalls prinzipiell zu Mieterhöhungen und damit möglicherweise zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen kann.

bb. Die gesetzlichen Gründe, bei deren Vorliegen die erhaltungsrechtliche Genehmigung versagt werden darf, sind in § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 2 der Erhaltungsverordnung festgelegt. In den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Aus der Formulierung folgt im Umkehrschluss, dass die Genehmigung versagt werden darf, wenn die bauliche Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen und wenn eine solche Verdrängung aus besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde. Da das Ziel der Verordnung die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in ihrem Geltungsbereich ist, ist es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 -, BVerwGE 105, 67, juris Rn. 18).

Bei der Anwendung dieser allgemeinen Regelung ist allerdings einschränkend zu beachten, dass § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 3 der Erhaltungsverordnung einen speziellen Genehmigungsanspruch begründet. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Bei Vorliegen dieses Tatbestandes wird also ein Genehmigungsanspruch ausgelöst (vgl. näher Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 172 Rn. 51; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 172 Rn. 175). Durch das Abstellen auf einen zeitgemäßen Ausstattungszustand wird zum Ausdruck gebracht, dass der für die Genehmigung maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung im Laufe der Zeit einem Wandel, etwa durch technischen Fortschritt oder gesellschaftliche Entwicklungen, wie z. B. der Veränderung der Bevölkerung nach Altersstruktur, unterworfen ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 172 Rn. 52). Die Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, kein selbständiges Tatbestandsmerkmal der Norm, sondern dient als Indiz zur Ausführung und näheren Bestimmung des Merkmals „zeitgemäßer Ausstattungszustand“. Das Vorliegen bauordnungsrechtlicher Mindestanforderungen hat also Indizwirkung dafür, dass die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer Wohnung dient (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445, juris Rn. 10).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bei wertender Betrachtung festzustellen, dass die von der Klägerin beantragte Errichtung des Aufzuges an dem sechsgeschossigen Wohngebäude mit den begehrten Haltestellen einschließlich der zum Treppenraum zwischen dem zweiten und dritten Geschoss unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung dient.

Hierfür spricht der Zweck des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm eine Art „Öffnungsklausel“ zur Ermöglichung von Modernisierungen in Form der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes geschaffen. Es soll vermieden werden, dass in Gebieten, in denen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden soll, städtebauliche oder bauordnungsrechtliche „Substandards“ bestehen bleiben. Das Ziel, die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen, kann es nämlich nicht rechtfertigen, vorhandene städtebauliche Missstände oder Substandards in einem Gebiet festzuschreiben; Ziel der Sanierung muss es sein, die Missstände und Substandards zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - a.a.O., juris Rn. 10; OVG Bln, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.04 -, BauR 2004, 1775, juris Rn. 41). Daraus folgt, dass das von dem Beklagten als maßgeblich angesehene Abstellen auf den im Erhaltungsgebiet „Arnimplatz“ vorhandenen Zustand der Wohnungsausstattung in den um das Jahr 1905 errichteten fünfgeschossigen Wohngebäuden, nach dem die Erschließung der Wohnungen mittels Aufzugs nicht zu dem allgemein üblichen durchschnittlichen Ausstattungszustand einer Wohnung gehört, der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht hinreichend gerecht wird. Zwar geht aus der vom Beklagten angeführten Studie der TOPOS Stadtforschung (Sozialstruktur und Mietentwicklung in den Milieuschutzgebieten im Bezirk Pankow von Berlin 2010, S. 23, http://www.berlin.de) hervor, dass in dem Gebiet am Arnimplatz wie auch in der Gesamtheit der Milieuschutzgebiete im Bezirk Pankow im Jahr 2005 insgesamt nur 8% der Wohnungen das Ausstattungsmerkmal „Aufzug“ hatten. Das bloße Abstellen auf den im Erhaltungsgebiet vorhandenen Zustand zur Bestimmung des Ausstattungszustandes wird aber dem Umstand nicht gerecht, dass § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse („durchschnittliche Wohnung“), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen auch ein wertendes Element enthält. Dabei ist nicht auf das Bauordnungsrecht zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes Anfang des 20. Jahrhunderts abzustellen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., juris Rn. 10).

Ein Gebäude mit sechs oberirdischen Geschossen - wie das der Klägerin - ist nach den geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen verpflichtend mit einem Aufzug auszustatten. Für Berlin folgt dies aus § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln. Danach müssen Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen, das heißt im Allgemeinen ab fünf Geschossen, Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln). Obwohl § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln nur für neu zu errichtende Gebäude gilt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 21), kann der Norm über § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass es unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen bei bestehenden Gebäuden mit einer hohen Zahl an Geschossen - jedenfalls bei der hier vorhandenen Zahl von sechs Geschossen - zum zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer Wohnung i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB gehört, dass die Geschosse des Gebäudes mit einem Aufzug erreicht werden können. Überdies ergibt sich aus § 39 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln, dass die einmal ausgelöste Aufzugspflicht nicht auf die oberen Geschosse oder gar das Dachgeschoss beschränkt ist, sondern der Aufzug Haltestellen in allen Geschossen haben muss. Insbesondere um Menschen mit Behinderungen, die einen Rollstuhl benötigen, oder Älteren - vor dem Hintergrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung - eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen, sollen Aufzüge die Zugänglichkeit aller Geschosse ermöglichen oder zumindest erleichtern.

Die vorgenannte, auf § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO Bln beruhende Wertung wird auch durch die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an Aufzüge in den anderen Bundesländern bestätigt. Danach müssen Gebäude mit einer höheren Zahl an Geschossen einen Aufzug haben. So regelt die für den anderen Teil der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg geltende Norm des § 34 Abs. 5 Satz 1 BbgBO, dass in Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden müssen. Ähnliche Regelungen enthalten die Bauordnungen der meisten anderen Bundesländer, nach denen Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m (vgl. Art. 37 Abs. 4 BayBO, § 37 Abs. 4 Hamburgische BauO, § 33 Abs. 4 Hessische BO, § 39 LBauO M-V, § 39 Abs. 5 Saarländische LBO, § 39 Abs. 4 BO LSA, § 40 Abs. 4 LBO Schleswig-Holstein, § 37 Abs. 4 Thür BO) bzw. mehr als 12,25 m (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nds BauO) Aufzüge haben müssen. Daraus folgt, dass im Allgemeinen Gebäude mit einer Anzahl von mehr als fünf Geschossen Aufzüge haben müssen (vgl. Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 37 Rn. 29). Ähnliche Regelungen haben die Länder Rheinland-Pfalz (§ 36 Abs. 5 LBauO), Sachsen (§ 35 Abs. 5 Sächs BO) und Nordrhein-Westfalen (§ 39 Abs. 6 BauO NRW), die Aufzüge in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche fordern, während Bremen bereits für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 10,25 m einen Aufzug verlangt (§ 39 Abs. 4 Bremische LBO). Zusammenfassend ergibt sich aus den geltenden Bauordnungen aller Bundesländer, dass Gebäude mit einer höheren Zahl an Geschossen - wie das Gebäude der Klägerin mit sechs oberirdischen Geschossen - verpflichtend einen Aufzug haben müssen.

Da damit die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen für Gebäude mit einer höheren Anzahl von Geschossen eine Verpflichtung zum Einbau eines Aufzuges beinhalten und zudem § 39 Abs. 4 BauO Bln regelt, dass mindestens ein Aufzug Haltestellen in allen Geschossen haben muss, wird ein Standard umschrieben, der erhaltungsrechtlich nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen ist. Er hat eine Indizwirkung dahingehend, die gegenwärtigen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäude einen Standard umschreiben, für den die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist.

Die vorgenannte Bewertung steht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rn. 10) im Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht führt darin zur Änderung einer baulichen Anlage durch Einbau eines Aufzuges - die Entscheidung nicht tragend - aus: „So mag…die bauordnungsrechtliche bestehende Pflicht zum Einbau eines Aufzuges für Gebäude mit einer höheren Zahl an Stockwerken nicht stets auch die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB rechtfertigen“. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zu dem bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen interpretiert das Verwaltungsgericht diese Regel zu Recht der Sache nach dahingehend, dass zwar nicht stets ein Genehmigungsanspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB für den Einbau eines Aufzuges in Gebäuden mit einer höheren Zahl an Obergeschossen besteht (so aber Lemmel: in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl. 2003, § 172 Rn. 34). Die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben insoweit aber einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht. Im Einzelfall bedarf es allerdings stets einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung, ob aufgrund besonderer Umstände etwas anderes zu gelten hat. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Einbau und Betrieb des Aufzuges für sich genommen oder ggf. im Zusammenwirken mit anderen vorrangegangenen oder gegenwärtigen, die baulichen Anlage ändernden Einzelmaßnahmen oder als Teil einer Gesamtmaßnahme - in den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - eine „ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung“ wäre. Vom Kostenaufwand erheblich von der Regel abweichende Maßnahmen haben nämlich im besonderen Maß das Potenzial, modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorzurufen und so in erheblichem Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung oder zu einer städtebaulich nicht erwünschten Veränderung der Bevölkerungsstruktur beizutragen.Darüber hinaus wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch das Ausmaß der Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung durch die Änderung der baulichen Anlage von Bedeutung sein. Dies hat zur Folge, dass bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs mit Haltestellen in allen Geschossen bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. in dieser Richtung auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 172 Rn. 190).

In Anwendung dieser Grundsätze ist im Einzelfall der Klägerin davon auszugehen, dass die aufgrund der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO Bln bestehende Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht widerlegt wird.

Dass der Bau und der Betrieb des konkreten Aufzuges mit den beantragten Haltestellen eine „ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung“ wäre, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Bauantrag vom 6. Mai 2008, der einen Dachgeschossausbau, den Bau von Balkonen und den Anbau des Aufzuges zum Gegenstand hatte, die Herstellungskosten für die technischen Anlagen mit insgesamt brutto 32.369 Euro angegeben und die Herstellungskosten für die per Nachtragsgenehmigung beantragte zusätzliche Haltestelle mit 6.545 Euro beziffert. Angesichts des eher bescheidenen Ausmaßes des Fahrkorbes und der bautechnischen Ausführung (Anbau an der Rückseite des Bestandsgebäudes ohne grundlegende Eingriffe in die Bausubstanz) ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Einbau des Aufzuges eine ungewöhnlich kostenaufwändige Änderung einer baulichen Anlage ist. Es ist vom Beklagten auch nicht substantiiert dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass die Kosten des Betriebs des Personenaufzuges (Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage, vgl. § 2 Nr. 7 BetrKV) und die sich daraus ergebenden Belastungen etwa für Wohnungsmieter über die Betriebskosten ungewöhnlich hohe Aufwendungen zur Folge hätten und so geeignet wären, eine hohe Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen. Nach der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten Berliner Betriebskostenübersicht 2011 (), auf die sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat, betrugen auf Grundlage der Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2009 die Betriebskosten eines Aufzuges im Mittelwert, der vier Fünftel der erhobenen Werte berücksichtigt, monatlich 0,16 € pro qm der Wohnfläche. Anhaltspunkte dafür, dass der konkret von der Klägerin eingebaute Aufzug abweichend vom Mittelwert höhere Betriebskosten verursacht, sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einer durchschnittlichen Größe einer Berliner Wohnung von 70,4 qm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin - wohnenswerte Stadt, S. 1 ) entstehen daher im Mittelwert rund 11,26 € monatliche Betriebskosten für einen Aufzug, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der Einbau und Betrieb des Aufzuges in das sechsgeschossige Wohngebäude der Klägerin eine ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung wäre. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, zu dem Mittelwert von 0,16 €/qm bzw. dem oberen Spannenwert von 0,26 €/qm kämen noch erheblich höhere Belastungen der Mieter durch die Wartung des Aufzuges hinzu, berücksichtigt er nicht, dass nach § 2 Nr. 7 BetrKV - der bei der Berliner Betriebskostenübersicht 2011 zu Grunde gelegt wurde - die Kosten der Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung bereits Teil der Betriebskosten sind. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau und Betrieb des Aufzuges in das Wohngebäude der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen, in der Vergangenheit erfolgten Maßnahmen oder dem mit der beantragten Gesamtmaßnahme geplanten Ausbau des Dachgeschosses und des Anbaus der 1,20 m tiefen hofseitigen Balkone im besonderen Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung führen würde, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan.

Die Wertung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass im Erhaltungsgebiet „Arnimplatz“ ein extremer Verdrängungsdruck auf die vorhandene Wohnbevölkerung herrsche und damit bereits die Errichtung eines Aufzuges generell geeignet wäre, durch geringfügige Wohnwertsteigerung eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen, weshalb ein (zeitweiser) Verzicht auf die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes gerechtfertigt sein könnte, ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O., juris Rn. 18). Dass die Errichtung eines Aufzuges an dem sechsgeschossigen Wohngebäude der Klägerin eine Vorbildwirkung hätte, die im Gebiet des Arnimplatzes eine Entwicklung in Gang setzen würde, die zu einer überdurchschnittlich hohen Verdrängungsgefahr für die Bevölkerung führen würde, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Auch die genannte Studie der TOPOS Stadtforschung aus dem Jahre 2010 enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Modernisierung durch Errichtung eines Aufzuges an dem sechsgeschossigen Wohngebäude zu einer solchen Verdrängungsgefahr führen könnte. Aufgrund seiner Entfernung von den Gebieten in Pankow, die bereits ab Mitte der neunziger Jahre einen intensiven sozialstrukturellen Veränderungsprozess erlebt haben (z. B. das Gebiet am Kollwitzplatz), war das Tempo der Modernisierung und das Ausmaß der Zuwanderung in dem Gebiet am Arnimplatz zunächst begrenzt. Zwar ist das Gebiet in den letzten Jahren stärker in bauliche und soziale Entwicklungsprozesse einbezogen worden. Die Studie kommt aber zum Ergebnis, dass das Gebiet am Arnimplatz gemessen an den Erhaltungsgebieten des Bezirkes ein in nahezu allen Belangen durchschnittliches Gebiet ist. Allerdings sei die Verdrängungsgefahr stärker geworden und eine Zunahme des innerstädtischen Segregationsprozesses durch die Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte sei ansatzweise bereits Realität. Die Anwendungsvoraussetzungen für den Milieuschutz bestünden deshalb fort. Im Vergleich zu anderen Gebieten sei aber eine leicht unterdurchschnittliche Priorität zu erkennen (TOPOS, a.a.O. S. 50). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass tatsächliche Zweifel daran bestehen, ob der Einbau des Aufzuges in dem Wohngebäude der Klägerin überhaupt geeignet sei, zu signifikanten Mieterhöhungen und damit zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung zu führen. Es beruft sich dabei auf den Berliner Mietspiegel aus dem Jahr 2011 ( S. 19), nach dem die Existenz eines Personenaufzuges nur bei Gebäuden mit weniger als fünf Obergeschossen eine wohnwerterhöhende Maßnahme ist, weshalb es jedenfalls als nicht gesichert erscheint, dass sich die Errichtung des Aufzuges in dem Gebäude der Klägerin mit sechs Obergeschossen bei künftigen Vermietungen oder Mieterhöhungen auf Grundlage des Mietspiegels in relevanter Weise auf die Miethöhe (ohne Betriebskosten) auswirken wird. Zudem liegt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht fern, dass ein aus möglichen Mieterhöhungen resultierendes Verdrängungspotenzial jedenfalls teilweise dadurch kompensiert wird, dass ein Aufzug der angestammten älteren Bevölkerung es überhaupt ermöglicht, durch die bessere Zugänglichkeit ihrer Wohnungen im Gebiet zu verbleiben. Der Beklagte ist diesen Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht substantiiert entgegengetreten und es ist nicht ersichtlich, dass diese zu beanstanden wären.

Auch der Einwand des Beklagten, dass der von der Klägerin eingebaute Aufzug nicht die Anforderungen des § 39 Abs. 4 und 5 BauO Bln erfüllt, steht der Erteilung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass der Aufzug aufgrund der zu geringen Grundfläche von 0,80 m x 1,10 m des Fahrkorbes nicht zur Aufnahme etwa einer Krankentrage geeignet ist und daher nicht § 39 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln entspricht. Auch sind durch den Aufzug nicht alle Geschosse des Gebäudes stufenlos erreichbar (§ 39 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln), weil die Haltestellen aus bautechnischen Gründen sich auf „halber Treppe“ befinden. Für die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ist dies aber unerheblich. Die Detailanforderungen an die Ausgestaltung (d.h. das „Wie“) des Aufzuges nach § 39 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BauO Bln gelten - wie ausgeführt - unmittelbar nur in Baugenehmigungsverfahren für die Neuerrichtung von Bauten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006, a.a.O., juris Rn. 21). Für die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung ist über § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB allein maßgeblich, dass die Verpflichtung zum Einbau eines Aufzuges mit Haltestellen in allen Geschossen in einem sechsgeschossigen Wohngebäude (d.h. das „Ob“) der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer Wohnung dient. Obwohl die Grundfläche des Fahrkorbes relativ klein ist und die Haltestellen auf „halber Treppe“ angeordnet sind, bleibt es bei der Grundwertung, dass der Einbau des Aufzuges der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes dient, denn die Erreichbarkeit der Wohnungen wird jedenfalls den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich angenähert. Der Aufzug hat mit seinen Haltestellen erhebliche Vorteile für den Transport von Lasten, für die Zugänglichkeit der Wohnungen für Personen mit leichter Gehbehinderung, ältere Menschen und Familien mit Kleinkindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die für die Entscheidung erheblichen Voraussetzungen des Genehmigungsanspruches gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB sind, wie aus obigen Ausführungen (S. 10 ff.) ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

12
a) Die Auslegung des Mietspiegels 2007 der Stadt Regensburg unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Denn ebenso wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN) besteht auch bei einem Mietspiegel im Sinne von § 558a Abs. 2 Nr. 1, §§ 558c, 558d BGB ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung, das es rechtfertigt, einen Mietspiegel innerhalb seines Geltungsbereichs wie eine revisible Rechtsnorm zu behandeln.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung wegen der Errichtung einer zusätzlichen Haltestelle für einen Aufzug zum Treppenraum eines bestehenden Wohngebäudes, dessen Dachgeschoss nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Straße ... in Berlin-Pankow, das in der Nähe des Arnimplatzes am Prenzlauer Berg nördlich des Berliner S-Bahn-Rings liegt. Es ist mit einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten sechsgeschossigen Wohngebäude (fünf Vollgeschosse bestehend aus einem Erdgeschoss und vier Obergeschossen sowie zusätzlich einem Dachgeschoss) bebaut. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Arnimplatz“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin vom 23. März 1999. Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen nach § 2 der Erhaltungsverordnung der Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

Die Klägerin teilte die Wohnungen des Gebäudes auf und veräußerte das Sondereigentum an einem Teil der Wohnungen an Dritte. Im Mai 2008 beantragte sie eine Baugenehmigung unter anderem zum nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und zur Errichtung eines Aufzuges an der hofseitigen Außenwand des Gebäudes. Nach den am 30. Mai 2008 eingereichten (ausgetauschten) Bauvorlagen wurden Haltestellen des Aufzuges zum Treppenraum des Erdgeschosses und zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss zur Erschließung des Dachgeschosses beantragt. Der Personenaufzug hat nach den Bauvorlagen einen Fahrkorb mit einer Grundfläche von 0,80 m x 1,10 m.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes zu Wohnzwecken und zur Errichtung des Aufzugs mit Haltestellen zum Treppenraum des Erdgeschosses sowie zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss.

Während der Bauausführung, bei der das Dachgeschoss ausgebaut und der Aufzug errichtet wurde, beantragte die Klägerin am 10. November 2009 eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 für die Errichtung einer zusätzlichen Haltestelle des Aufzugs zum Treppenraum zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss.

Am 6. April 2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung ab. Der Einbau einer weiteren Haltestelle zum Zwecke der zusätzlichen Erreichbarkeit der Bestandswohnungen mit dem Aufzug sei bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Er sei geeignet, die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung zu gefährden. Die zusätzliche Erreichbarkeit der oberen Geschosse mittels Aufzugs sei mit einer Aufwertung der Wohnungen und möglicherweise mit einer Anhebung der Mieten verbunden, wodurch die Gefahr bestehe, dass für Einkommensschwache und Durchschnittsverdiener kein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem am 29. Juni 2011 zugestelltem Urteil (Grundeigentum 2011, 958, juris) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 - Bau einer zusätzlichen Haltestelle für den Aufzug - zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stünden keine erhaltungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Die erhaltungsrechtliche Genehmigung sei gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass die aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den Standard umschrieben, bei dem die Genehmigung grundsätzlich zu erteilen sei. Der Bau des zusätzlichen Fahrstuhlausstieges zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss diene unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs. 4 BauO Bln der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer Wohnung.

Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Maßgeblich für die Versagung der Baugenehmigung für die nachträgliche Errichtung eines weiteren Haltepunktes des Aufzugs sei gewesen, dass eine nicht vorhandene Erschließung der im Vorderhaus gelegenen Wohneinheiten durch einen Aufzug keinem „Substandard“ gleichzusetzen sei. Ein Personenaufzug stelle auch kein gebietstypisches Ausstattungsmerkmal in der Gegend um das im Jahr 1905 errichtete fünfgeschossige Wohngebäude dar. Die Anhebung des Ausstattungsstandards durch die Maßnahme führe zu erheblichen Mietsteigerungen, welche die Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung bewirken könnten. Dies ergebe sich vor allem aus der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten Berliner Betriebskostenübersicht, nach der die Betriebskosten eines Aufzuges monatlich 0,26 € pro qm der Wohnung betrügen. Bei künftiger Neuvermietung stünden die Wohnungen Gering- und Durchschnittsverdienern nicht mehr zur Verfügung. Der eingebaute Aufzug erfülle wegen seiner geringen Fahrkorbmaße auch nicht die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 39 Abs. 4 und 5 BauO Bln. Zudem stehe der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung entgegen, dass die mit Bescheid vom 21. Juli 2008 erteilte Baugenehmigung formell bestandskräftig sei.

Der Beklagte beantragt,

das ihm am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Berufung sei unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genüge. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung finde nicht statt.

Die Berufung sei zudem unbegründet. Die Ausführungen des Beklagten seien nicht geeignet, die Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Rückschluss, dass Aufzüge nicht zu dem allgemein üblichen Ausstattungsstandard gehörten, weil diese bei der überwiegenden Anzahl der um das Jahr 1905 errichteten fünfgeschossigen Wohngebäude in dem in Rede stehenden Gebiet nicht vorhanden seien, gehe an der Sache vorbei. Er sei auf den Standard abzustellen, der bei Neubauten gelte. Der Gesetzgeber nehme Mieterhöhungen und ggf. dadurch bedingte Verdrängungseffekte hin. Der Umstand, dass der Aufzug die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs. 5 BauO Bln nicht vollständig erfülle, sei nicht entscheidend, da er gleichwohl erhebliche Vorteile zur Förderung des Gesetzeszweckes biete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Entscheidungsbildung gemacht worden.

Gründe

I.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) des Beklagten ist zulässig.

Die Berufung ist fristgerecht (§ 124a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingelegt und begründet worden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin genügt die Berufungsbegründung noch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 -, juris Rn. 3). Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist. Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so macht sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71/11 -, juris Ls. und Rn. 3). Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt im Wesentlichen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.08 -, BVerwGE 114, 155, juris Rn 10; Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 -, juris Rn. 5).

Den vorgenannten Anforderungen genügt die in der Berufungsschrift des Beklagten vom 29. August 2011 enthaltene Begründung noch. Er bringt dort hinreichend zum Ausdruck, weshalb das angefochtene Urteil zum Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Mit seinen Ausführungen, wonach für die Versagung der Baugenehmigung maßgeblich gewesen sei, dass eine nicht vorhandene Erschließung der im Vorderhaus gelegenen Wohneinheiten durch einen Aufzug kein „Substandard“ sei, ein Personenaufzug kein gebietstypisches Ausstattungsmerkmal darstelle und der Aufzug bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen nicht erfülle sowie die Maßnahme zu erheblichen Mietsteigerungen führe, welche die Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung bewirken könnten, macht er hinreichend deutlich, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an seiner in der Klageerwiderung vom 17. Juni 2010 konkret erläuterten Auffassung festhält. Er stellt damit klar, dass er von der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht überzeugt ist. Er kritisiert dabei ausdrücklich die Gründe des angefochtenen Urteils, nach dem aufgrund § 39 Abs. 4 BauO Bln ein Indiz bestehe, dass ein Aufzug zur zeitgemäßen durchschnittlichen Ausstattung eines mehr als viergeschossigen Gebäudes gehöre. Er setzt sich mit diesen Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander und beanstandet unter Berücksichtigung eines Urteils des Bundesgerichtshofs, dass die Kosten für den zweiten Haltepunkt nur auf ganz wenige Wohnungen zu verteilen seien, was für die Mieter dieser Wohnungen erhebliche finanzielle Belastungen darstellen dürfte. Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, anders als die Klägerin meint, nicht. Insbesondere verlangt diese Norm nicht, dass der Berufungsführer im Einzelnen auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 -, juris Rn. 5).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 zu erteilen. Die Ablehnung der Nachtragsbaugenehmigung ist rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt. Sie hat gemäß § 71 Abs. 1 BauO Bln (vom 29. September 2005, GVBl. S. 495, zuletzt geändert durch ÄndG vom 29. Juni 2011, GVBl. S. 315) i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 1 BauGB in der seit 20. Juli 2004 gültigen Fassung (BGBl. I, S. 2414) einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Aufzugs an dem sechsgeschossigen Wohngebäude mit den begehrten Haltestellen zum Treppenraum des Erdgeschosses, zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss sowie zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Eine Nachtragsbaugenehmigung wird erforderlich, wenn vor oder nach Beginn der Bauausführung das Vorhaben gegenüber den ursprünglichen genehmigten Plänen verändert durchgeführt werden soll. Mit einer Nachtragsbaugenehmigung („Tekturgenehmigung“), bei der es sich in der rechtlichen Terminologie um eine Baugenehmigung i.S.d. § 71 Abs. 1 BauO Bln handelt, können kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht vollständig ausgeführten Vorhabens zugelassen werden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren (vgl. Knuth in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 71 Nr. 7 m.w.N., Simon/Busse, BayBauO, Stand Februar 2012, Art. 68 Rn. 110 f.). Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann daher durch eine Nachtragsgenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung, bei der das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 -,Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329, juris Rn. 15), ist ein akzessorischer Verwaltungsakt, der von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden, ursprünglich erteilten Baugenehmigung abhängt und diese modifiziert, also mit dieser eine einheitliche Baugenehmigung bildet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2004 - OVG 10 A 1476.04 -, BRS 67 Nr. 169, juris Rn. 7; Knuth, a.a.O.).

Die von der Klägerin begehrte und ausweislich der Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 9. Juni 2010 während der Bauausführung im Wege einer Nachtragsbaugenehmigung beantragte zusätzliche Haltestelle des Aufzugs zum Treppenraum zwischen dem zweiten und dritten Obergeschosses des Wohngebäudes modifiziert den mit Bescheid vom 21. Juli 2008 genehmigten Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und die Errichtung eines Aufzuges, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Die Änderung ist daher der Nachtragsbaugenehmigung zugänglich. Da eine solche auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Baugenehmigung erteilt werden kann (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 116) ist es entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, dass die mit Bescheid vom 21. Juli 2008 erteilte Baugenehmigung formell bestandskräftig ist.

2. Die Nachtragsbaugenehmigung ist nach § 71 Abs. 1 BauO Bln zu erteilen, denn dem Bauvorhaben zur Errichtung eines Aufzuges an dem Wohngebäude mit Haltestellen zum Treppenraum des Erdgeschosses, sowie zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss und zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss stehen keine nach § 64 BauO Bln zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

a. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung der Aufzugsanlage nach § 60 Abs. 1 BauO Bln einer Baugenehmigung bedarf. Zwar sind Anlagen der technischen Gebäudeausstattung (vgl. §§ 39 f. BauO Bln), wozu auch Aufzüge gehören, nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 c) BauO Bln i.d.F. vom 29. September 2005 (nunmehr § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) BauO Bln i.d.F. vom 29. Juni 2011, GVBl. S. 315) verfahrensfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Aufzug Teil eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens ist (Knuth, a.a.O., § 62 Rn. 13; Simon/Busse, a.a.O., Art. 37 Rn. 13). Dies ist hier der Fall, denn die Errichtung der Aufzugsanlage ist Teil des Gesamtvorhabens u.a. zum genehmigungspflichtigen Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes zu Wohnzwecken.

b. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung des Aufzuges an dem Wohngebäude mit sechs oberirdischen Geschossen mit den begehrten Haltestellen. Die erhaltungsrechtliche Genehmigung (§ 172Abs. 1 Satz 1 BauGB), über die gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB hier im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist, ist gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 1 BauGB zu erteilen.

aa. Die Errichtung und Änderung der Aufzugsanlage bedarf nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der am 4. April 1999 in Kraft getretenen Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Arnimplatz“ vom 23. März 1999 (GVBl. S. 104) einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, für das der Beklagte festgelegt hat, dass zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung unter anderem die Änderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf. Der Beklagte verfolgt damit das legitime Ziel, die ansässige Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9.04 -, BVerwGE 126, 104, juris Rn. 24 und 26). Bei dem Gesamtvorhaben des Ausbaus des Dachgeschosses des Gebäudes S... Straße ... zu Wohnzwecken und der Errichtung einer Aufzugsanlage handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. dazu näher Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2011, § 172 Rn. 105). Durch die Maßnahme wird zum einen in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen. Zum anderen ist die Maßnahme vom Umfang her geeignet, die Ziele der Erhaltungsverordnung zu berühren, da insbesondere die Errichtung einer Aufzugsanlage mit Haltestellen zur Erreichung der Wohnungen jedenfalls prinzipiell zu Mieterhöhungen und damit möglicherweise zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen kann.

bb. Die gesetzlichen Gründe, bei deren Vorliegen die erhaltungsrechtliche Genehmigung versagt werden darf, sind in § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 2 der Erhaltungsverordnung festgelegt. In den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Aus der Formulierung folgt im Umkehrschluss, dass die Genehmigung versagt werden darf, wenn die bauliche Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen und wenn eine solche Verdrängung aus besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde. Da das Ziel der Verordnung die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in ihrem Geltungsbereich ist, ist es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 -, BVerwGE 105, 67, juris Rn. 18).

Bei der Anwendung dieser allgemeinen Regelung ist allerdings einschränkend zu beachten, dass § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 3 der Erhaltungsverordnung einen speziellen Genehmigungsanspruch begründet. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Bei Vorliegen dieses Tatbestandes wird also ein Genehmigungsanspruch ausgelöst (vgl. näher Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 172 Rn. 51; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 172 Rn. 175). Durch das Abstellen auf einen zeitgemäßen Ausstattungszustand wird zum Ausdruck gebracht, dass der für die Genehmigung maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung im Laufe der Zeit einem Wandel, etwa durch technischen Fortschritt oder gesellschaftliche Entwicklungen, wie z. B. der Veränderung der Bevölkerung nach Altersstruktur, unterworfen ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 172 Rn. 52). Die Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, kein selbständiges Tatbestandsmerkmal der Norm, sondern dient als Indiz zur Ausführung und näheren Bestimmung des Merkmals „zeitgemäßer Ausstattungszustand“. Das Vorliegen bauordnungsrechtlicher Mindestanforderungen hat also Indizwirkung dafür, dass die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer Wohnung dient (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445, juris Rn. 10).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bei wertender Betrachtung festzustellen, dass die von der Klägerin beantragte Errichtung des Aufzuges an dem sechsgeschossigen Wohngebäude mit den begehrten Haltestellen einschließlich der zum Treppenraum zwischen dem zweiten und dritten Geschoss unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung dient.

Hierfür spricht der Zweck des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm eine Art „Öffnungsklausel“ zur Ermöglichung von Modernisierungen in Form der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes geschaffen. Es soll vermieden werden, dass in Gebieten, in denen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden soll, städtebauliche oder bauordnungsrechtliche „Substandards“ bestehen bleiben. Das Ziel, die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen, kann es nämlich nicht rechtfertigen, vorhandene städtebauliche Missstände oder Substandards in einem Gebiet festzuschreiben; Ziel der Sanierung muss es sein, die Missstände und Substandards zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - a.a.O., juris Rn. 10; OVG Bln, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.04 -, BauR 2004, 1775, juris Rn. 41). Daraus folgt, dass das von dem Beklagten als maßgeblich angesehene Abstellen auf den im Erhaltungsgebiet „Arnimplatz“ vorhandenen Zustand der Wohnungsausstattung in den um das Jahr 1905 errichteten fünfgeschossigen Wohngebäuden, nach dem die Erschließung der Wohnungen mittels Aufzugs nicht zu dem allgemein üblichen durchschnittlichen Ausstattungszustand einer Wohnung gehört, der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht hinreichend gerecht wird. Zwar geht aus der vom Beklagten angeführten Studie der TOPOS Stadtforschung (Sozialstruktur und Mietentwicklung in den Milieuschutzgebieten im Bezirk Pankow von Berlin 2010, S. 23, http://www.berlin.de) hervor, dass in dem Gebiet am Arnimplatz wie auch in der Gesamtheit der Milieuschutzgebiete im Bezirk Pankow im Jahr 2005 insgesamt nur 8% der Wohnungen das Ausstattungsmerkmal „Aufzug“ hatten. Das bloße Abstellen auf den im Erhaltungsgebiet vorhandenen Zustand zur Bestimmung des Ausstattungszustandes wird aber dem Umstand nicht gerecht, dass § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse („durchschnittliche Wohnung“), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen auch ein wertendes Element enthält. Dabei ist nicht auf das Bauordnungsrecht zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes Anfang des 20. Jahrhunderts abzustellen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., juris Rn. 10).

Ein Gebäude mit sechs oberirdischen Geschossen - wie das der Klägerin - ist nach den geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen verpflichtend mit einem Aufzug auszustatten. Für Berlin folgt dies aus § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln. Danach müssen Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen, das heißt im Allgemeinen ab fünf Geschossen, Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln). Obwohl § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln nur für neu zu errichtende Gebäude gilt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 21), kann der Norm über § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass es unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen bei bestehenden Gebäuden mit einer hohen Zahl an Geschossen - jedenfalls bei der hier vorhandenen Zahl von sechs Geschossen - zum zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer Wohnung i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB gehört, dass die Geschosse des Gebäudes mit einem Aufzug erreicht werden können. Überdies ergibt sich aus § 39 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln, dass die einmal ausgelöste Aufzugspflicht nicht auf die oberen Geschosse oder gar das Dachgeschoss beschränkt ist, sondern der Aufzug Haltestellen in allen Geschossen haben muss. Insbesondere um Menschen mit Behinderungen, die einen Rollstuhl benötigen, oder Älteren - vor dem Hintergrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung - eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen, sollen Aufzüge die Zugänglichkeit aller Geschosse ermöglichen oder zumindest erleichtern.

Die vorgenannte, auf § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO Bln beruhende Wertung wird auch durch die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an Aufzüge in den anderen Bundesländern bestätigt. Danach müssen Gebäude mit einer höheren Zahl an Geschossen einen Aufzug haben. So regelt die für den anderen Teil der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg geltende Norm des § 34 Abs. 5 Satz 1 BbgBO, dass in Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden müssen. Ähnliche Regelungen enthalten die Bauordnungen der meisten anderen Bundesländer, nach denen Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m (vgl. Art. 37 Abs. 4 BayBO, § 37 Abs. 4 Hamburgische BauO, § 33 Abs. 4 Hessische BO, § 39 LBauO M-V, § 39 Abs. 5 Saarländische LBO, § 39 Abs. 4 BO LSA, § 40 Abs. 4 LBO Schleswig-Holstein, § 37 Abs. 4 Thür BO) bzw. mehr als 12,25 m (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nds BauO) Aufzüge haben müssen. Daraus folgt, dass im Allgemeinen Gebäude mit einer Anzahl von mehr als fünf Geschossen Aufzüge haben müssen (vgl. Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 37 Rn. 29). Ähnliche Regelungen haben die Länder Rheinland-Pfalz (§ 36 Abs. 5 LBauO), Sachsen (§ 35 Abs. 5 Sächs BO) und Nordrhein-Westfalen (§ 39 Abs. 6 BauO NRW), die Aufzüge in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche fordern, während Bremen bereits für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 10,25 m einen Aufzug verlangt (§ 39 Abs. 4 Bremische LBO). Zusammenfassend ergibt sich aus den geltenden Bauordnungen aller Bundesländer, dass Gebäude mit einer höheren Zahl an Geschossen - wie das Gebäude der Klägerin mit sechs oberirdischen Geschossen - verpflichtend einen Aufzug haben müssen.

Da damit die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen für Gebäude mit einer höheren Anzahl von Geschossen eine Verpflichtung zum Einbau eines Aufzuges beinhalten und zudem § 39 Abs. 4 BauO Bln regelt, dass mindestens ein Aufzug Haltestellen in allen Geschossen haben muss, wird ein Standard umschrieben, der erhaltungsrechtlich nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen ist. Er hat eine Indizwirkung dahingehend, die gegenwärtigen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäude einen Standard umschreiben, für den die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist.

Die vorgenannte Bewertung steht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rn. 10) im Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht führt darin zur Änderung einer baulichen Anlage durch Einbau eines Aufzuges - die Entscheidung nicht tragend - aus: „So mag…die bauordnungsrechtliche bestehende Pflicht zum Einbau eines Aufzuges für Gebäude mit einer höheren Zahl an Stockwerken nicht stets auch die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB rechtfertigen“. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zu dem bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen interpretiert das Verwaltungsgericht diese Regel zu Recht der Sache nach dahingehend, dass zwar nicht stets ein Genehmigungsanspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB für den Einbau eines Aufzuges in Gebäuden mit einer höheren Zahl an Obergeschossen besteht (so aber Lemmel: in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl. 2003, § 172 Rn. 34). Die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben insoweit aber einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht. Im Einzelfall bedarf es allerdings stets einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung, ob aufgrund besonderer Umstände etwas anderes zu gelten hat. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Einbau und Betrieb des Aufzuges für sich genommen oder ggf. im Zusammenwirken mit anderen vorrangegangenen oder gegenwärtigen, die baulichen Anlage ändernden Einzelmaßnahmen oder als Teil einer Gesamtmaßnahme - in den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - eine „ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung“ wäre. Vom Kostenaufwand erheblich von der Regel abweichende Maßnahmen haben nämlich im besonderen Maß das Potenzial, modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorzurufen und so in erheblichem Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung oder zu einer städtebaulich nicht erwünschten Veränderung der Bevölkerungsstruktur beizutragen.Darüber hinaus wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch das Ausmaß der Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung durch die Änderung der baulichen Anlage von Bedeutung sein. Dies hat zur Folge, dass bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs mit Haltestellen in allen Geschossen bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. in dieser Richtung auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 172 Rn. 190).

In Anwendung dieser Grundsätze ist im Einzelfall der Klägerin davon auszugehen, dass die aufgrund der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO Bln bestehende Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht widerlegt wird.

Dass der Bau und der Betrieb des konkreten Aufzuges mit den beantragten Haltestellen eine „ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung“ wäre, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Bauantrag vom 6. Mai 2008, der einen Dachgeschossausbau, den Bau von Balkonen und den Anbau des Aufzuges zum Gegenstand hatte, die Herstellungskosten für die technischen Anlagen mit insgesamt brutto 32.369 Euro angegeben und die Herstellungskosten für die per Nachtragsgenehmigung beantragte zusätzliche Haltestelle mit 6.545 Euro beziffert. Angesichts des eher bescheidenen Ausmaßes des Fahrkorbes und der bautechnischen Ausführung (Anbau an der Rückseite des Bestandsgebäudes ohne grundlegende Eingriffe in die Bausubstanz) ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Einbau des Aufzuges eine ungewöhnlich kostenaufwändige Änderung einer baulichen Anlage ist. Es ist vom Beklagten auch nicht substantiiert dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass die Kosten des Betriebs des Personenaufzuges (Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage, vgl. § 2 Nr. 7 BetrKV) und die sich daraus ergebenden Belastungen etwa für Wohnungsmieter über die Betriebskosten ungewöhnlich hohe Aufwendungen zur Folge hätten und so geeignet wären, eine hohe Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen. Nach der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten Berliner Betriebskostenübersicht 2011 (), auf die sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat, betrugen auf Grundlage der Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2009 die Betriebskosten eines Aufzuges im Mittelwert, der vier Fünftel der erhobenen Werte berücksichtigt, monatlich 0,16 € pro qm der Wohnfläche. Anhaltspunkte dafür, dass der konkret von der Klägerin eingebaute Aufzug abweichend vom Mittelwert höhere Betriebskosten verursacht, sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einer durchschnittlichen Größe einer Berliner Wohnung von 70,4 qm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin - wohnenswerte Stadt, S. 1 ) entstehen daher im Mittelwert rund 11,26 € monatliche Betriebskosten für einen Aufzug, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der Einbau und Betrieb des Aufzuges in das sechsgeschossige Wohngebäude der Klägerin eine ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung wäre. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, zu dem Mittelwert von 0,16 €/qm bzw. dem oberen Spannenwert von 0,26 €/qm kämen noch erheblich höhere Belastungen der Mieter durch die Wartung des Aufzuges hinzu, berücksichtigt er nicht, dass nach § 2 Nr. 7 BetrKV - der bei der Berliner Betriebskostenübersicht 2011 zu Grunde gelegt wurde - die Kosten der Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung bereits Teil der Betriebskosten sind. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau und Betrieb des Aufzuges in das Wohngebäude der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen, in der Vergangenheit erfolgten Maßnahmen oder dem mit der beantragten Gesamtmaßnahme geplanten Ausbau des Dachgeschosses und des Anbaus der 1,20 m tiefen hofseitigen Balkone im besonderen Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung führen würde, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan.

Die Wertung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass im Erhaltungsgebiet „Arnimplatz“ ein extremer Verdrängungsdruck auf die vorhandene Wohnbevölkerung herrsche und damit bereits die Errichtung eines Aufzuges generell geeignet wäre, durch geringfügige Wohnwertsteigerung eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen, weshalb ein (zeitweiser) Verzicht auf die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes gerechtfertigt sein könnte, ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O., juris Rn. 18). Dass die Errichtung eines Aufzuges an dem sechsgeschossigen Wohngebäude der Klägerin eine Vorbildwirkung hätte, die im Gebiet des Arnimplatzes eine Entwicklung in Gang setzen würde, die zu einer überdurchschnittlich hohen Verdrängungsgefahr für die Bevölkerung führen würde, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Auch die genannte Studie der TOPOS Stadtforschung aus dem Jahre 2010 enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Modernisierung durch Errichtung eines Aufzuges an dem sechsgeschossigen Wohngebäude zu einer solchen Verdrängungsgefahr führen könnte. Aufgrund seiner Entfernung von den Gebieten in Pankow, die bereits ab Mitte der neunziger Jahre einen intensiven sozialstrukturellen Veränderungsprozess erlebt haben (z. B. das Gebiet am Kollwitzplatz), war das Tempo der Modernisierung und das Ausmaß der Zuwanderung in dem Gebiet am Arnimplatz zunächst begrenzt. Zwar ist das Gebiet in den letzten Jahren stärker in bauliche und soziale Entwicklungsprozesse einbezogen worden. Die Studie kommt aber zum Ergebnis, dass das Gebiet am Arnimplatz gemessen an den Erhaltungsgebieten des Bezirkes ein in nahezu allen Belangen durchschnittliches Gebiet ist. Allerdings sei die Verdrängungsgefahr stärker geworden und eine Zunahme des innerstädtischen Segregationsprozesses durch die Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte sei ansatzweise bereits Realität. Die Anwendungsvoraussetzungen für den Milieuschutz bestünden deshalb fort. Im Vergleich zu anderen Gebieten sei aber eine leicht unterdurchschnittliche Priorität zu erkennen (TOPOS, a.a.O. S. 50). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass tatsächliche Zweifel daran bestehen, ob der Einbau des Aufzuges in dem Wohngebäude der Klägerin überhaupt geeignet sei, zu signifikanten Mieterhöhungen und damit zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung zu führen. Es beruft sich dabei auf den Berliner Mietspiegel aus dem Jahr 2011 ( S. 19), nach dem die Existenz eines Personenaufzuges nur bei Gebäuden mit weniger als fünf Obergeschossen eine wohnwerterhöhende Maßnahme ist, weshalb es jedenfalls als nicht gesichert erscheint, dass sich die Errichtung des Aufzuges in dem Gebäude der Klägerin mit sechs Obergeschossen bei künftigen Vermietungen oder Mieterhöhungen auf Grundlage des Mietspiegels in relevanter Weise auf die Miethöhe (ohne Betriebskosten) auswirken wird. Zudem liegt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht fern, dass ein aus möglichen Mieterhöhungen resultierendes Verdrängungspotenzial jedenfalls teilweise dadurch kompensiert wird, dass ein Aufzug der angestammten älteren Bevölkerung es überhaupt ermöglicht, durch die bessere Zugänglichkeit ihrer Wohnungen im Gebiet zu verbleiben. Der Beklagte ist diesen Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht substantiiert entgegengetreten und es ist nicht ersichtlich, dass diese zu beanstanden wären.

Auch der Einwand des Beklagten, dass der von der Klägerin eingebaute Aufzug nicht die Anforderungen des § 39 Abs. 4 und 5 BauO Bln erfüllt, steht der Erteilung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass der Aufzug aufgrund der zu geringen Grundfläche von 0,80 m x 1,10 m des Fahrkorbes nicht zur Aufnahme etwa einer Krankentrage geeignet ist und daher nicht § 39 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln entspricht. Auch sind durch den Aufzug nicht alle Geschosse des Gebäudes stufenlos erreichbar (§ 39 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln), weil die Haltestellen aus bautechnischen Gründen sich auf „halber Treppe“ befinden. Für die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ist dies aber unerheblich. Die Detailanforderungen an die Ausgestaltung (d.h. das „Wie“) des Aufzuges nach § 39 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BauO Bln gelten - wie ausgeführt - unmittelbar nur in Baugenehmigungsverfahren für die Neuerrichtung von Bauten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006, a.a.O., juris Rn. 21). Für die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung ist über § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB allein maßgeblich, dass die Verpflichtung zum Einbau eines Aufzuges mit Haltestellen in allen Geschossen in einem sechsgeschossigen Wohngebäude (d.h. das „Ob“) der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer Wohnung dient. Obwohl die Grundfläche des Fahrkorbes relativ klein ist und die Haltestellen auf „halber Treppe“ angeordnet sind, bleibt es bei der Grundwertung, dass der Einbau des Aufzuges der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes dient, denn die Erreichbarkeit der Wohnungen wird jedenfalls den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich angenähert. Der Aufzug hat mit seinen Haltestellen erhebliche Vorteile für den Transport von Lasten, für die Zugänglichkeit der Wohnungen für Personen mit leichter Gehbehinderung, ältere Menschen und Familien mit Kleinkindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die für die Entscheidung erheblichen Voraussetzungen des Genehmigungsanspruches gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB sind, wie aus obigen Ausführungen (S. 10 ff.) ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.