Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2024 - XI ZR 32/22
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Amtliche Leitsätze
a) Zur Beachtlichkeit von Rundungsfehlern bei der Angabe des Sollzinssatzes, der Teilzahlungen und des Gesamtbetrags nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 EGBGB.
b) Zur Angabe der vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 24. September 2024
Az.: XI ZR 32/22
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb im April 2016 einen Gebrauchtwagen BMW 435i zum Kaufpreis von 53.000 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 13.000 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine Ratenschutzversicherung Tod und AU (Arbeitsunfähigkeit) in Höhe von 2.106,29 € schlossen die Parteien mit Datum vom einen Darlehensvertrag über 42.106,29 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,26% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 539,26 € und einer Schlussrate von 15.000 € zurückgezahlt werden.
Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
"Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr … berechnet."
Ziffer 3.3 der auf Seite 10 und 11 des Darlehensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthält eine gleichlautende Regelung nebst der Ergänzung, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.
Auf Seite 5 des Darlehensvertrags sind ferner die von der Beklagten verlangten Sicherheiten - Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs, Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen, Abtretung von Forderungen wegen Fahrzeugmängeln, Lohnabtretung - aufgeführt. Ziffer 2.7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen hat die Überschrift "Stellung zusätzlicher Sicherheiten" und lautet wie folgt:
"Soweit die Bank nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert ist, kann sie vom Darlehensnehmer die Stellung zusätzlicher bankmäßiger Sicherheiten verlangen."
Ebenfalls auf Seite 5 des Darlehensvertrags heißt es unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung":
"Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer hat das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu."
Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen lautet unter der Überschrift "Vorfälligkeitsentschädigung" wie folgt:
"Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziff. 4.1 kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere
- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau
- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme
- den der Bank entgangenen Gewinn
- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten
berücksichtigen sowie
- nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
- 1 % beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,
- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."
Unter der Überschrift "Ombudsmannverfahren" enthält Seite 5 des Darlehensvertrags folgende Angabe:
"Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, zu richten."
Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 8 des Darlehensvertrags wie folgt:
Mit Schreiben vom erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und erklärte, weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
Der Kläger hält die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben über Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, über den Gesamtbetrag, über den effektiven Jahreszins, über die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang, über einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, über sämtliche weitere Vertragsbedingungen, über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, über die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung für fehlerhaft.
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass seine primäre Leistungspflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er im April 2021 mit Zahlung der Schlussrate das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er in der Berufungsinstanz zunächst in der Hauptsache die Anträge angekündigt, (1.) die Beklagte zur Erstattung der Anzahlung und der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 59.816,34 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen und (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Im September 2021 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 27.000 € an einen Dritten. Der Kläger hat daraufhin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.740,71 € (= 59.816,34 € abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 27.000 € sowie eines von dem Kläger in Höhe von 9.075,63 € anerkannten Wertersatzanspruchs der Beklagten) nebst Zinsen zu verurteilen, und im Übrigen die ursprünglichen Berufungshauptanträge zu 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Zahlungsantrags hat der Kläger beantragt, die Beklagte (1.) zur Auskunft darüber zu verurteilen, an welchem Tag das Darlehen über 42.106,29 € ausgezahlt worden ist, (2.) die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, und (3.) die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), eine Zahlung an den Kläger zu leisten, die der Summe der zu viel gezahlten Zinsen entspricht, welche sich aufgrund der Auszahlung des streitgegenständlichen Darlehens ab dem ergibt. Ferner hat der Kläger den erstinstanzlichen Feststellungsantrag für erledigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte zur Zahlung von 6.816,34 € nebst Zinsen verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Hauptsache im Hinblick auf den erstinstanzlichen Klageantrag erledigt ist. Zudem hat es festgestellt, dass die Hauptsache im Hinblick auf den ursprünglichen Berufungshauptantrag zu 1 erledigt ist, soweit sie über den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 23.740,71 € nebst Zinsen zu verurteilen, hinausgeht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der - von dem Berufungsgericht für beide Parteien zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren vollständigen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger seine zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiterverfolgt.
Gründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen, auch die Hilfsanträge betreffenden Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Dagegen ist die Revision des Klägers unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe und die Pflichtangabe über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Hinsichtlich der Widerrufsinformation könne sich die Beklagte hingegen auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die übrigen Pflichtangaben seien entweder ordnungsgemäß oder ihre Fehlerhaftigkeit hindere das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.
Infolge seines wirksamen Widerrufs könne der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Anzahlung in Höhe von insgesamt 59.816,34 € verlangen. Von diesem Anspruch seien der bei der Veräußerung des Fahrzeugs erzielte Erlös in Höhe von 27.000 € sowie ein der Beklagten zustehender Wertersatz in Höhe von 26.000 € abzuziehen, so dass eine Restforderung in Höhe von 6.816,34 € verbleibe. Der Rechtsstreit habe sich in dem ausgeurteilten Umfang in der Hauptsache durch die Ablösung der Darlehensforderung sowie durch den im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigenden Veräußerungserlös und den vom Kläger anerkannten Wertersatzanspruch erledigt, im Übrigen seien die Klageanträge von Anfang an unbegründet gewesen. Soweit die Zahlungsanträge ursprünglich begründet gewesen seien, habe der Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr zugestanden, weil dem Kläger aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs die Erfüllung seiner Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB unmöglich geworden und infolgedessen das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entfallen sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
A. Revision der Beklagten
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einem Beitritt zu einer Ratenschutzversicherung Tod und AU verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im April 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom verspätet war. Aufgrund dessen hätte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben dürfen.
a) Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage.
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, führt das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung aber nicht zu einer das Anlaufen der Widerrufsfrist hindernden fehlerhaften Belehrung (Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (Senatsurteil aaO).
Soweit die Revisionserwiderung des Klägers im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sieht, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind - wie oben dargelegt - vom Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) geklärt.
b) Die Revision beanstandet auch zu Recht die weitere Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die Beklagte habe die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang nicht ordnungsgemäß erteilt. Dies trifft nicht zu.
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher nach einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (XI ZR 258/22 ">, BGHZ 239, 337 Rn. 45 und vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. XI ZR 258/22 ">, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Dies genügt (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 113/21, aaO). Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es entgegen der Auffassungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung des Klägers nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, aaO Rn. 47).
c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
aa) Insoweit kann sich die Beklagte - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 8 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format, Schriftgröße und direkter Anrede des Darlehensnehmers sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB und erster Sternchenhinweis zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Deshalb ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass - abweichend von den Angaben im ersten Satz unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" - im Fall eines wirksamen Widerrufs der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte verpflichtet ist, sondern nur das Fahrzeug an diese zu übergeben und zu übereignen hat. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Beitritt zu einer Ratenschutzversicherung Tod und AU um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben.
bb) Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB das , C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen (Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.).
cc) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben hat. Dem Darlehensgeber steht zwar im Fall des Widerrufs des mit einem weiteren Vertrag verbundenen Darlehensvertrags grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37). Vorliegend hat die Beklagte aber ausweislich der in der Widerrufsinformation enthaltenen Angabe "0,00 €" für den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf eine Verzinsung verzichtet. Die Widerrufsinformation enthält damit den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. XI ZR 650/18 ">, BGHZ 224, 1 Rn. 25, vom - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 38 ff. und vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25).
Dies lässt nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. XI ZR 288/19 ">, BGHZ 226, 310 Rn. 18 und vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 26). Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Beklagten auf den Zinsanspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der vom ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu , C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.). Der Verbraucher erkennt ohne Weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" lediglich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe "0,00 Euro" für ihn entfällt.
d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.
Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom , C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (vgl. auch Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in Ziffer 4.4 Satz 3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren - wie dargelegt - nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss (Senatsurteil vom - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 39).
e) Die Beklagte ist auch ihrer Pflicht aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB, klar und verständlich sämtliche weitere Vertragsbedingungen anzugeben, hinreichend nachgekommen. Eines Abdrucks des Preis- und Leistungsverzeichnisses in dem Darlehensvertrag bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
aa) Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB verpflichtet den Darlehensgeber in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. u der Verbraucherkreditrichtlinie zur Aufnahme sämtlicher weiterer Vertragsbedingungen in den Vertrag. Hierzu zählen insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Der Verbraucher soll auf diese Weise vollständig über seine sich aus den weiteren Vertragsbedingungen ergebenden Rechte und Pflichten informiert werden. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, indem sie ihre Allgemeinen Darlehensbedingungen in dem fortlaufend paginierten Darlehensvertrag abgedruckt hat.
bb) Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat die Beklagte durch die Angabe, dass im Fall des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend gemacht werden, auch klar und prägnant über "gegebenenfalls anfallende Verzugskosten" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Diese Vorschriften verlangen schon ihrem Wortlaut nach keine betragsmäßigen Angaben zu den anfallenden Verzugskosten. Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten nicht angegeben werden, weil sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen. Da die Höhe der gegebenenfalls in der Zukunft anfallenden Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren bei Vertragsschluss nicht bekannt sind, musste die Beklagte ihr bei Vertragsschluss geltendes Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aushändigen. Dieses unterliegt fortlaufenden Änderungen. Die bei Vertragsschluss geltenden Verzugskosten sind im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der Mahn- und Rücklastschriftgebühren nach dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts maßgebenden Preis- und Leistungsverhältnis richten, für den Verbraucher nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss vom - XI ZR 648/18, juris Rn. 24 ff. mwN).
cc) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Information in Ziffer 6.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, wonach der Darlehensnehmer bei fakultativen Zusatzleistungen, insbesondere für eine Ratenplanänderung und Stundung, eine von der Beklagten gemäß § 315 BGB bestimmte Gebühr zu entrichten hat und sich die jeweils gültigen Konditionen aus dem auf der angegebenen Internetseite abrufbaren oder auf Verlangen mitgeteilten Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben. Bei solchen Zusatzleistungen würde es sich nur dann um Vertragsbedingungen i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB handeln, wenn diese bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
f) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 48 ff. mwN).
bb) Daran ist auch auf der Grundlage des , C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (XI ZR 258/22 ">, BGHZ 239, 337 Rn. 38 vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31).
cc) Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil die Entschädigung mit einem Betrag von 75 € pauschaliert ist und dem Darlehensnehmer - ersichtlich um § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB zu genügen - den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Damit steht dem Verbraucher klar vor Augen, welchen Betrag er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird.
g) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Dasselbe gilt für die Pflichtangabe des Gesamtbetrags aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB.
Die Rechtsbehauptung des Klägers, die Vertragsparteien hätten sich auf einen Nettodarlehensbetrag von 42.106,29 € und einen Sollzinssatz von 3,26% geeinigt, so dass sich bei einer Auszahlung der Valuta am Tag des Vertragsschlusses eine Schlussrate von 14.998,72 € statt der angegebenen 15.000 € und ein Gesamtbetrag von 46.815,06 € statt der angegebenen 46.816,34 € ergebe, beruht auf einem Fehlverständnis des Vertragsinhalts, auf den sich die Parteien geeinigt haben. Seite 5 des Darlehensvertrags gibt Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen mit 59 monatlichen Raten zu jeweils 539,26 €, fällig zum 25. eines Monats, fällig ab dem , und einer Rate von 15.000 €, fällig am , vollständig an. Damit stimmt der in dem Darlehensvertrag angegebene Gesamtbetrag von 46.816,34 € überein. Diese Angaben bestimmen die Leistungspflicht des Klägers, die Bestandteil der Einigung der Parteien ist, und verdeutlichen dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag folgenden Zahlungspflichten. Die sich auf der Grundlage eines Sollzinssatzes von genau 3,26% ergebende Abweichung von 1,28 € ist marginal und beruht entweder auf einer Aufrundung auf einen glatten Betrag bei der Ermittlung der Schlussrate oder auf einer unvermeidbaren Abrundung des Sollzinssatzes auf zwei Nachkommastellen, wie sie der Vorgabe des Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 PAngV in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. Ziffer 1 Buchst. d der Anlage zu § 6 PAngV aF für die Berechnung des effektiven Jahreszinses entspricht. Der Rundungsfehler ist indes in keinem dieser Fälle geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 648/18, juris Rn. 32).
h) Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe über den effektiven Jahreszins gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die für die Ratenschutzversicherung Tod und AU aufgewendeten Kosten zu Recht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen.
Der Kläger hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils selbst vorgetragen, dass der Abschluss der Ratenschutzversicherung Voraussetzung für die Darlehensvergabe gewesen sei und er deshalb die Ratenschutzversicherung "nicht freiwillig" abgeschlossen habe. Aufgrund dessen sind die darauf entfallenden Kosten gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 PAngV aF in die Berechnung der für die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses maßgeblichen Gesamtkosten einzubeziehen. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 PAngV aF, wonach nur Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind.
i) Die Beklagte hat auf Seite 5 des Darlehensvertrags die Pflichtangabe über den Anspruch auf einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN).
j) Die Beklagte hat - entgegen der Auffassung des Klägers - auf Seite 5 des Darlehensvertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, was der Kläger meint, zusätzlich noch die Deutsche Bundesbank (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 mwN).
k) Wie das Berufungsgericht rechtfehlerfrei erkannt hat, ist auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zu erteilende Pflichtangabe über die von der Beklagten verlangten Sicherheiten ordnungsgemäß. Auf Seite 5 des Darlehensvertrags werden die Sicherheiten im Einzelnen aufgeführt. Weitere Erläuterungen finden sich in den Ziffern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen.
Entgegen der Auffassung des Klägers macht die in Ziffer 2.7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen formulierte Klausel zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten, falls die Bank nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert ist, die Pflichtangabe nicht fehlerhaft. Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sind nur die von dem Darlehensgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangten, nicht aber zukünftig etwaig noch zu verlangende Sicherheiten im Darlehensvertrag anzugeben. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, und wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach soll Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. o der Verbraucherkreditrichtlinie (lediglich) zur Aufzählung der verlangten Sicherheiten verpflichten, während es in dem (Sonder-)Fall, dass Sicherheiten ausgetauscht würden, ausreichend sei, dass der Darlehensnehmer auf das Recht des Darlehensgebers zur Absicherung in bestimmter Höhe durch bestimmte Sicherheiten hingewiesen werde (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Dies bedeutet aber zwangsläufig, dass solche Sicherheiten nicht anzugeben sind, die erst künftig bestellt werden sollen, falls die verlangten Sicherheiten nicht oder nicht mehr ausreichen, um die noch offenen Forderungen des Darlehensgebers zu sichern. Eine Auflistung aller denkbaren Sicherungsrechte, unabhängig von den zukünftig im Vermögen des Darlehensnehmers potentiell vorhandenen Sicherungsgütern, entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, den Darlehensnehmer hinreichend konkret über den Umfang seiner Pflicht zur Stellung von Sicherheiten zu informieren. Denn der Darlehensgeber kann etwaig in der Zukunft zu verlangende und auf den Einzelfall abzustimmende Sicherheiten nicht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorherbestimmen und näher eingrenzen.
2. Rechtsfehlerhaft sind - ohne dass es darauf noch ankommt - die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten. Infolge der Veräußerung wäre der von dem Kläger verfolgte Klageanspruch auf Rückgewähr der Anzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistungen auch unbegründet, wenn ihm im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 48 ff. mwN).
3. Da der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, steht ihm gegen die Beklagte der vom Berufungsgericht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zuerkannte Zahlungsanspruch nicht zu. Mangels eines wirksamen Widerrufs hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des erstinstanzlichen Feststellungsantrags und hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten, über einen Betrag von 23.740,71 € hinausgehenden Leistungsantrags erledigt habe; diese Klageanträge waren wegen der Unwirksamkeit der Widerrufserklärung von Anfang an unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verwendens einer Widerrufsinformation zu, die zwar dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht, aber nach dem , C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 216 ff. - BMW Bank u.a.) mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Der in diesem Urteil in Rn. 229 angesprochene und von der Revision aufgegriffene Schadensersatzanspruch der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei richtet sich gegen den Mitgliedstaat aus Staatshaftung wegen unterbliebener oder fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie. Ein Schadensersatzanspruch im horizontalen Verhältnis zwischen den Parteien eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses besteht dagegen insoweit nicht.
B. Revision des Klägers
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Da der Kläger - wie dargelegt - den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, stehen ihm die mit seiner Berufung verfolgten Hauptanträge nicht zu.
III.
Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen und die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das gilt auch für die mit der Berufung verfolgten Hilfsanträge, nachdem diese aufgrund der vollständigen Abweisung des Zahlungsantrags angefallen sind.
1. Die Hilfsanträge zu 1 und 2 sind zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Mit der Berufungserwiderung vom hat sie dem Kläger mitgeteilt, das Darlehen sei spätestens zeitgleich mit der Fälligkeit der ersten Darlehensrate am ausbezahlt worden. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Auskunft über das genaue Auszahlungsdatum hat der Kläger nicht, da sich aus einem tatsächlich früheren Auszahlungsdatum nur ein geringerer Zinserstattungsanspruch des Klägers ergeben würde. Nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Beklagten, die eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechend § 259 Abs. 2 BGB gerechtfertigt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
2. Der Hilfsantrag zu 3 ist unzulässig.
Der Kläger hat trotz erteilter Auskunft seinen Leistungsantrag auf Erstattung zu viel bezahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB im Verlauf des Rechtsstreits nicht beziffert, sondern in der mündlichen Berufungsverhandlung an dem unverändert unbezifferten Leistungsantrag festgehalten. Der Leistungsantrag war unbestimmt und daher gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag war wegen Vorrangs des Leistungsantrags ebenfalls unzulässig. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 14 mwN). Der Kläger hätte nach erteilter Auskunft seinen Leistungsantrag ohne Weiteres beziffern können.
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Bundesgerichtshof
Urteil vom 24. September 2024
Az.: XI ZR 32/22
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb im April 2016 einen Gebrauchtwagen BMW 435i zum Kaufpreis von 53.000 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 13.000 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine Ratenschutzversicherung Tod und AU (Arbeitsunfähigkeit) in Höhe von 2.106,29 € schlossen die Parteien mit Datum vom einen Darlehensvertrag über 42.106,29 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,26% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 539,26 € und einer Schlussrate von 15.000 € zurückgezahlt werden.
Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
"Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr … berechnet."
Ziffer 3.3 der auf Seite 10 und 11 des Darlehensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthält eine gleichlautende Regelung nebst der Ergänzung, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.
Auf Seite 5 des Darlehensvertrags sind ferner die von der Beklagten verlangten Sicherheiten - Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs, Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen, Abtretung von Forderungen wegen Fahrzeugmängeln, Lohnabtretung - aufgeführt. Ziffer 2.7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen hat die Überschrift "Stellung zusätzlicher Sicherheiten" und lautet wie folgt:
"Soweit die Bank nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert ist, kann sie vom Darlehensnehmer die Stellung zusätzlicher bankmäßiger Sicherheiten verlangen."
Ebenfalls auf Seite 5 des Darlehensvertrags heißt es unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung":
"Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer hat das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu."
Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen lautet unter der Überschrift "Vorfälligkeitsentschädigung" wie folgt:
"Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziff. 4.1 kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere
- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau
- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme
- den der Bank entgangenen Gewinn
- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten
berücksichtigen sowie
- nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
- 1 % beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,
- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."
Unter der Überschrift "Ombudsmannverfahren" enthält Seite 5 des Darlehensvertrags folgende Angabe:
"Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, zu richten."
Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 8 des Darlehensvertrags wie folgt:
Mit Schreiben vom erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und erklärte, weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
Der Kläger hält die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben über Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, über den Gesamtbetrag, über den effektiven Jahreszins, über die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang, über einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, über sämtliche weitere Vertragsbedingungen, über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, über die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung für fehlerhaft.
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass seine primäre Leistungspflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er im April 2021 mit Zahlung der Schlussrate das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er in der Berufungsinstanz zunächst in der Hauptsache die Anträge angekündigt, (1.) die Beklagte zur Erstattung der Anzahlung und der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 59.816,34 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen und (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Im September 2021 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 27.000 € an einen Dritten. Der Kläger hat daraufhin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.740,71 € (= 59.816,34 € abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 27.000 € sowie eines von dem Kläger in Höhe von 9.075,63 € anerkannten Wertersatzanspruchs der Beklagten) nebst Zinsen zu verurteilen, und im Übrigen die ursprünglichen Berufungshauptanträge zu 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Zahlungsantrags hat der Kläger beantragt, die Beklagte (1.) zur Auskunft darüber zu verurteilen, an welchem Tag das Darlehen über 42.106,29 € ausgezahlt worden ist, (2.) die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, und (3.) die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), eine Zahlung an den Kläger zu leisten, die der Summe der zu viel gezahlten Zinsen entspricht, welche sich aufgrund der Auszahlung des streitgegenständlichen Darlehens ab dem ergibt. Ferner hat der Kläger den erstinstanzlichen Feststellungsantrag für erledigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte zur Zahlung von 6.816,34 € nebst Zinsen verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Hauptsache im Hinblick auf den erstinstanzlichen Klageantrag erledigt ist. Zudem hat es festgestellt, dass die Hauptsache im Hinblick auf den ursprünglichen Berufungshauptantrag zu 1 erledigt ist, soweit sie über den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 23.740,71 € nebst Zinsen zu verurteilen, hinausgeht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der - von dem Berufungsgericht für beide Parteien zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren vollständigen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger seine zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiterverfolgt.
Gründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen, auch die Hilfsanträge betreffenden Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Dagegen ist die Revision des Klägers unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe und die Pflichtangabe über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Hinsichtlich der Widerrufsinformation könne sich die Beklagte hingegen auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die übrigen Pflichtangaben seien entweder ordnungsgemäß oder ihre Fehlerhaftigkeit hindere das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.
Infolge seines wirksamen Widerrufs könne der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Anzahlung in Höhe von insgesamt 59.816,34 € verlangen. Von diesem Anspruch seien der bei der Veräußerung des Fahrzeugs erzielte Erlös in Höhe von 27.000 € sowie ein der Beklagten zustehender Wertersatz in Höhe von 26.000 € abzuziehen, so dass eine Restforderung in Höhe von 6.816,34 € verbleibe. Der Rechtsstreit habe sich in dem ausgeurteilten Umfang in der Hauptsache durch die Ablösung der Darlehensforderung sowie durch den im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigenden Veräußerungserlös und den vom Kläger anerkannten Wertersatzanspruch erledigt, im Übrigen seien die Klageanträge von Anfang an unbegründet gewesen. Soweit die Zahlungsanträge ursprünglich begründet gewesen seien, habe der Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr zugestanden, weil dem Kläger aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs die Erfüllung seiner Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB unmöglich geworden und infolgedessen das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entfallen sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
A. Revision der Beklagten
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einem Beitritt zu einer Ratenschutzversicherung Tod und AU verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im April 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom verspätet war. Aufgrund dessen hätte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben dürfen.
a) Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage.
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, führt das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung aber nicht zu einer das Anlaufen der Widerrufsfrist hindernden fehlerhaften Belehrung (Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (Senatsurteil aaO).
Soweit die Revisionserwiderung des Klägers im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sieht, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind - wie oben dargelegt - vom Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) geklärt.
b) Die Revision beanstandet auch zu Recht die weitere Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die Beklagte habe die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang nicht ordnungsgemäß erteilt. Dies trifft nicht zu.
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher nach einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (XI ZR 258/22 ">, BGHZ 239, 337 Rn. 45 und vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. XI ZR 258/22 ">, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Dies genügt (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 113/21, aaO). Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es entgegen der Auffassungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung des Klägers nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, aaO Rn. 47).
c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
aa) Insoweit kann sich die Beklagte - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 8 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format, Schriftgröße und direkter Anrede des Darlehensnehmers sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB und erster Sternchenhinweis zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Deshalb ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass - abweichend von den Angaben im ersten Satz unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" - im Fall eines wirksamen Widerrufs der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte verpflichtet ist, sondern nur das Fahrzeug an diese zu übergeben und zu übereignen hat. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Beitritt zu einer Ratenschutzversicherung Tod und AU um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben.
bb) Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB das , C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen (Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.).
cc) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben hat. Dem Darlehensgeber steht zwar im Fall des Widerrufs des mit einem weiteren Vertrag verbundenen Darlehensvertrags grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37). Vorliegend hat die Beklagte aber ausweislich der in der Widerrufsinformation enthaltenen Angabe "0,00 €" für den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf eine Verzinsung verzichtet. Die Widerrufsinformation enthält damit den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. XI ZR 650/18 ">, BGHZ 224, 1 Rn. 25, vom - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 38 ff. und vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25).
Dies lässt nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. XI ZR 288/19 ">, BGHZ 226, 310 Rn. 18 und vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 26). Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Beklagten auf den Zinsanspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der vom ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu , C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.). Der Verbraucher erkennt ohne Weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" lediglich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe "0,00 Euro" für ihn entfällt.
d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.
Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom , C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (vgl. auch Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in Ziffer 4.4 Satz 3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren - wie dargelegt - nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss (Senatsurteil vom - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 39).
e) Die Beklagte ist auch ihrer Pflicht aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB, klar und verständlich sämtliche weitere Vertragsbedingungen anzugeben, hinreichend nachgekommen. Eines Abdrucks des Preis- und Leistungsverzeichnisses in dem Darlehensvertrag bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
aa) Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB verpflichtet den Darlehensgeber in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. u der Verbraucherkreditrichtlinie zur Aufnahme sämtlicher weiterer Vertragsbedingungen in den Vertrag. Hierzu zählen insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Der Verbraucher soll auf diese Weise vollständig über seine sich aus den weiteren Vertragsbedingungen ergebenden Rechte und Pflichten informiert werden. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, indem sie ihre Allgemeinen Darlehensbedingungen in dem fortlaufend paginierten Darlehensvertrag abgedruckt hat.
bb) Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat die Beklagte durch die Angabe, dass im Fall des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend gemacht werden, auch klar und prägnant über "gegebenenfalls anfallende Verzugskosten" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Diese Vorschriften verlangen schon ihrem Wortlaut nach keine betragsmäßigen Angaben zu den anfallenden Verzugskosten. Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten nicht angegeben werden, weil sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen. Da die Höhe der gegebenenfalls in der Zukunft anfallenden Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren bei Vertragsschluss nicht bekannt sind, musste die Beklagte ihr bei Vertragsschluss geltendes Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aushändigen. Dieses unterliegt fortlaufenden Änderungen. Die bei Vertragsschluss geltenden Verzugskosten sind im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der Mahn- und Rücklastschriftgebühren nach dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts maßgebenden Preis- und Leistungsverhältnis richten, für den Verbraucher nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss vom - XI ZR 648/18, juris Rn. 24 ff. mwN).
cc) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Information in Ziffer 6.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, wonach der Darlehensnehmer bei fakultativen Zusatzleistungen, insbesondere für eine Ratenplanänderung und Stundung, eine von der Beklagten gemäß § 315 BGB bestimmte Gebühr zu entrichten hat und sich die jeweils gültigen Konditionen aus dem auf der angegebenen Internetseite abrufbaren oder auf Verlangen mitgeteilten Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben. Bei solchen Zusatzleistungen würde es sich nur dann um Vertragsbedingungen i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB handeln, wenn diese bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
f) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 48 ff. mwN).
bb) Daran ist auch auf der Grundlage des , C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (XI ZR 258/22 ">, BGHZ 239, 337 Rn. 38 vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31).
cc) Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil die Entschädigung mit einem Betrag von 75 € pauschaliert ist und dem Darlehensnehmer - ersichtlich um § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB zu genügen - den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Damit steht dem Verbraucher klar vor Augen, welchen Betrag er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird.
g) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Dasselbe gilt für die Pflichtangabe des Gesamtbetrags aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB.
Die Rechtsbehauptung des Klägers, die Vertragsparteien hätten sich auf einen Nettodarlehensbetrag von 42.106,29 € und einen Sollzinssatz von 3,26% geeinigt, so dass sich bei einer Auszahlung der Valuta am Tag des Vertragsschlusses eine Schlussrate von 14.998,72 € statt der angegebenen 15.000 € und ein Gesamtbetrag von 46.815,06 € statt der angegebenen 46.816,34 € ergebe, beruht auf einem Fehlverständnis des Vertragsinhalts, auf den sich die Parteien geeinigt haben. Seite 5 des Darlehensvertrags gibt Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen mit 59 monatlichen Raten zu jeweils 539,26 €, fällig zum 25. eines Monats, fällig ab dem , und einer Rate von 15.000 €, fällig am , vollständig an. Damit stimmt der in dem Darlehensvertrag angegebene Gesamtbetrag von 46.816,34 € überein. Diese Angaben bestimmen die Leistungspflicht des Klägers, die Bestandteil der Einigung der Parteien ist, und verdeutlichen dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag folgenden Zahlungspflichten. Die sich auf der Grundlage eines Sollzinssatzes von genau 3,26% ergebende Abweichung von 1,28 € ist marginal und beruht entweder auf einer Aufrundung auf einen glatten Betrag bei der Ermittlung der Schlussrate oder auf einer unvermeidbaren Abrundung des Sollzinssatzes auf zwei Nachkommastellen, wie sie der Vorgabe des Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 PAngV in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. Ziffer 1 Buchst. d der Anlage zu § 6 PAngV aF für die Berechnung des effektiven Jahreszinses entspricht. Der Rundungsfehler ist indes in keinem dieser Fälle geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 648/18, juris Rn. 32).
h) Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe über den effektiven Jahreszins gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die für die Ratenschutzversicherung Tod und AU aufgewendeten Kosten zu Recht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen.
Der Kläger hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils selbst vorgetragen, dass der Abschluss der Ratenschutzversicherung Voraussetzung für die Darlehensvergabe gewesen sei und er deshalb die Ratenschutzversicherung "nicht freiwillig" abgeschlossen habe. Aufgrund dessen sind die darauf entfallenden Kosten gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 PAngV aF in die Berechnung der für die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses maßgeblichen Gesamtkosten einzubeziehen. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 PAngV aF, wonach nur Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind.
i) Die Beklagte hat auf Seite 5 des Darlehensvertrags die Pflichtangabe über den Anspruch auf einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN).
j) Die Beklagte hat - entgegen der Auffassung des Klägers - auf Seite 5 des Darlehensvertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, was der Kläger meint, zusätzlich noch die Deutsche Bundesbank (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 mwN).
k) Wie das Berufungsgericht rechtfehlerfrei erkannt hat, ist auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zu erteilende Pflichtangabe über die von der Beklagten verlangten Sicherheiten ordnungsgemäß. Auf Seite 5 des Darlehensvertrags werden die Sicherheiten im Einzelnen aufgeführt. Weitere Erläuterungen finden sich in den Ziffern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen.
Entgegen der Auffassung des Klägers macht die in Ziffer 2.7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen formulierte Klausel zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten, falls die Bank nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert ist, die Pflichtangabe nicht fehlerhaft. Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sind nur die von dem Darlehensgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangten, nicht aber zukünftig etwaig noch zu verlangende Sicherheiten im Darlehensvertrag anzugeben. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, und wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach soll Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. o der Verbraucherkreditrichtlinie (lediglich) zur Aufzählung der verlangten Sicherheiten verpflichten, während es in dem (Sonder-)Fall, dass Sicherheiten ausgetauscht würden, ausreichend sei, dass der Darlehensnehmer auf das Recht des Darlehensgebers zur Absicherung in bestimmter Höhe durch bestimmte Sicherheiten hingewiesen werde (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Dies bedeutet aber zwangsläufig, dass solche Sicherheiten nicht anzugeben sind, die erst künftig bestellt werden sollen, falls die verlangten Sicherheiten nicht oder nicht mehr ausreichen, um die noch offenen Forderungen des Darlehensgebers zu sichern. Eine Auflistung aller denkbaren Sicherungsrechte, unabhängig von den zukünftig im Vermögen des Darlehensnehmers potentiell vorhandenen Sicherungsgütern, entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, den Darlehensnehmer hinreichend konkret über den Umfang seiner Pflicht zur Stellung von Sicherheiten zu informieren. Denn der Darlehensgeber kann etwaig in der Zukunft zu verlangende und auf den Einzelfall abzustimmende Sicherheiten nicht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorherbestimmen und näher eingrenzen.
2. Rechtsfehlerhaft sind - ohne dass es darauf noch ankommt - die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten. Infolge der Veräußerung wäre der von dem Kläger verfolgte Klageanspruch auf Rückgewähr der Anzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistungen auch unbegründet, wenn ihm im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 48 ff. mwN).
3. Da der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, steht ihm gegen die Beklagte der vom Berufungsgericht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zuerkannte Zahlungsanspruch nicht zu. Mangels eines wirksamen Widerrufs hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des erstinstanzlichen Feststellungsantrags und hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten, über einen Betrag von 23.740,71 € hinausgehenden Leistungsantrags erledigt habe; diese Klageanträge waren wegen der Unwirksamkeit der Widerrufserklärung von Anfang an unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verwendens einer Widerrufsinformation zu, die zwar dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht, aber nach dem , C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 216 ff. - BMW Bank u.a.) mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Der in diesem Urteil in Rn. 229 angesprochene und von der Revision aufgegriffene Schadensersatzanspruch der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei richtet sich gegen den Mitgliedstaat aus Staatshaftung wegen unterbliebener oder fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie. Ein Schadensersatzanspruch im horizontalen Verhältnis zwischen den Parteien eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses besteht dagegen insoweit nicht.
B. Revision des Klägers
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Da der Kläger - wie dargelegt - den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, stehen ihm die mit seiner Berufung verfolgten Hauptanträge nicht zu.
III.
Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen und die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das gilt auch für die mit der Berufung verfolgten Hilfsanträge, nachdem diese aufgrund der vollständigen Abweisung des Zahlungsantrags angefallen sind.
1. Die Hilfsanträge zu 1 und 2 sind zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Mit der Berufungserwiderung vom hat sie dem Kläger mitgeteilt, das Darlehen sei spätestens zeitgleich mit der Fälligkeit der ersten Darlehensrate am ausbezahlt worden. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Auskunft über das genaue Auszahlungsdatum hat der Kläger nicht, da sich aus einem tatsächlich früheren Auszahlungsdatum nur ein geringerer Zinserstattungsanspruch des Klägers ergeben würde. Nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Beklagten, die eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechend § 259 Abs. 2 BGB gerechtfertigt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
2. Der Hilfsantrag zu 3 ist unzulässig.
Der Kläger hat trotz erteilter Auskunft seinen Leistungsantrag auf Erstattung zu viel bezahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB im Verlauf des Rechtsstreits nicht beziffert, sondern in der mündlichen Berufungsverhandlung an dem unverändert unbezifferten Leistungsantrag festgehalten. Der Leistungsantrag war unbestimmt und daher gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag war wegen Vorrangs des Leistungsantrags ebenfalls unzulässig. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 14 mwN). Der Kläger hätte nach erteilter Auskunft seinen Leistungsantrag ohne Weiteres beziffern können.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben.
-
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen.
-
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei von ihr mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs der Klägerin rückabzuwickeln sind. Außerdem begehrt sie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten.
- 2
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Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils wie folgt:
- 3
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Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich bat sie die Beklagte um Bestätigung des Eingangs ihres Schreibens und Mitteilung der "aktuellen Salden der Darlehen", die sie von ihrer "Hausbank ablösen lassen" werde. Außerdem bat sie darum, ihr und der Beklagten "rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Widerrufes" zu ersparen. Mit Schreiben vom 9. September 2014 und vom 11. September 2014 - dort unter Bezugnahme auf ein weiteres, im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben der Klägerin vom 9. September 2014 - wies die Beklagte den Widerruf der Klägerin zurück und unterbreitete Vergleichsvorschläge. Die Klägerin legte der Beklagten im September 2014 ein "Kurzgutachten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung" ihres Prozessbevollmächtigten vor, auf das die Beklagte im Oktober 2014 erneut mit der Zurückweisung des Widerrufs reagierte.
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Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2014 (richtig: 8. Juli 2014) die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hat, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Feststellungsklage sei in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses sei feststellungsfähig. Die Klägerin müsse sich nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Die Beklagte habe sich darauf berufen, die Parteien stritten wirtschaftlich lediglich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin nicht durch eine eigene Leistungsklage abwehren. Im Falle einer Leistungsklage der Klägerin betreffe im ihr günstigen Fall die Rechtsmeinung des Gerichts, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage.
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Die Feststellungsklage sei auch begründet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber geschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster nicht verwandt habe. Die von ihr erteilten Belehrungen hätten nicht deutlich gemacht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist habe abhängen sollen. Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften habe nicht bestanden, so dass die Klägerin Informationen auf der Grundlage solcher Vorschriften nicht erhalten habe und der Verweis auf die Erteilung solcher Informationen missverständlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Da die Darlehen noch teilweise valutierten, fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Eine sonst unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich.
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Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet sei das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 habe die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen erklärt, um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung der Salden der Darlehen gebeten und zugleich rechtliche "Schritte zur Durchsetzung des Widerrufs gegen die Bank" angekündigt. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin der Beklagten keine bestimmte Frist gesetzt habe, reiche dies als Mahnung aus. Die Beklagte habe sich im September 2014 geweigert, den Widerruf anzuerkennen.
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II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Die Klägerin kann und muss vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen.
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a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestellten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris). Vielmehr ist ihr Antrag - insoweit vom Berufungsgericht richtig veranlasst - in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.
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b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert aber am Vorrang der Leistungsklage.
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aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243).
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bb) Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist.
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(1) Anders als vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen, hat die Klägerin nicht die (negative) Feststellung begehrt, der Beklagten stehe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Vielmehr hat sie ihr Klagebegehren umfassender formuliert. Damit hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht davon ab, ob die Klägerin ein Leistungsbegehren der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung effizient anders abwehren kann, sondern davon, ob sie den wirtschaftlichen Gegenstand ihres weiter gefassten Feststellungsbegehrens - ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) - möglich, zumutbar und das der konkreten Feststellungsklage zugrundeliegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen kann.
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(2) Das ist hier der Fall:
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(a) Eine Leistungsklage ist der Klägerin möglich. Sie kann die Beklagte auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass - die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt - eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Klägerin führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihr auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.
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(b) Eine Leistungsklage ist der Klägerin auch zumutbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entschieden, eine Leistungsklage könne dem Kläger unzumutbar sein, wenn sein Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar sei, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich werde. Der Kläger soll in solchen Fällen davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 361 f. und vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98, WM 2000, 872, 873). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Klägerin ist die Ermittlung der von ihr erbrachten Leistungen, die sie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weiteres möglich. Soweit sie von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihr erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann sie sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten der Klägerin spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht.
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Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 - VI ZR 167/11, r+s 2012, 461 Rn. 3). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar.
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(c) Eine Leistungsklage erschöpft das Feststellungsziel der Klägerin. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich in einer auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.
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c) Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Senatsurteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insofern in BGHZ 130, 59 nicht abgedruckt, und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.).
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2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.
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a) Das Berufungsgericht hat - seinen Rechtsstandpunkt als richtig unterstellt, der Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten richte sich allein nach § 286 BGB - rechtsfehlerhaft die Feststellung unterlassen, mit welcher Leistung die Beklagte in Schuldnerverzug sei. Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 8 ff.), auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die von der Klägerin beanspruchte Leistung haben weder sie selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 noch das Berufungsgericht klar bezeichnet. Damit hat das Berufungsgericht zugleich den Bezugspunkt für eine Mahnung oder Erfüllungsverweigerung nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin benötigte keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).
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b) Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB hätte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe sich wenigstens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befunden.
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Zwar wollte der Gesetzgeber - wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen - mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT-Drucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22; außerdem Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3).
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Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40). Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall.
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Die Klägerin hat der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 294 Rn. 2).
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Ein der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgendes (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rn. 4; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 295 Rn. 7) wörtliches Angebot der Klägerin nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben vom 8. Juli 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, datiert vor den Schreiben der Beklagten vom 9. September 2014 und 11. September 2014.
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Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384). Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schreiben vom 9. September 2014 und 11. September 2014 ihre grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben.
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Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der ausweislich der Akten zumindest seit Mitte September 2014 mit der Angelegenheit befasste Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, VersR 2016, 1139 Rn. 20).
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III.
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Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).
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1. Soweit das Berufungsgericht zulasten der Beklagten die unter I.1. der Entscheidungsformel tenorierte Feststellung getroffen hat, gilt dies schon deswegen, weil die Feststellungsklage unzulässig ist.
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2. Der Klägerin steht entgegen dem Ausspruch unter I.2. der Entscheidungsformel unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu. Insbesondere kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder der nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge geschuldeten Informationen verletzt habe.
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Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303 Rn. 16). Gleiches gilt für die Erteilung von Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften.
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IV.
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Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nur insoweit fällen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten wendet. Insoweit stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, so dass die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.
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1. Unbeschadet der Frage, ob im Juli 2014 ein Widerrufsrecht der Klägerin noch fortbestand, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte vor Entstehung der Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug befand. Der Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 70, vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 f. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 39; BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868, 869 f.).
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2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.
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a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies - wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 362, vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1890 und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9).
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b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen.
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aa) Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a.E.). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen.
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bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif.
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(1) Allerdings entsprachen die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben, so dass das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) noch am 8. Juli 2014 fortbestand.
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(a) Die Beklagte hat die Klägerin über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.
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Sie hat die Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. zutreffend wiedergegeben (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).
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Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
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Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag nachdem …" nicht irreführend. Er erweckte nicht den (unzutreffenden) Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Widerrufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. und war damit hinreichend bestimmt.
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(b) Die Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen entsprachen bis auf wenige sprachliche Anpassungen denen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" gemäß dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Sie waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankommt, in Ordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9).
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(c) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte", die mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gleichkamen, machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen.
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Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.
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Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber in der Folgeversion des Musters für die Widerrufsbelehrung offenlegte, er stelle die Verwendung dieser Hinweise frei, weil "die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein" könne (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises der Folgeversionen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.).
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Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24).
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(d) Schließlich gaben die Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und den Folgen des Widerrufs nur eines Darlehensnehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
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(2) Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe die Informationen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB-InfoV a.F. erteilt, steht wegen § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F. indessen nicht fest, dass der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist und deshalb Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht bestehen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht ausgeführt, "die Klägerin" habe "keinerlei diesbezügliche Informationen […] erhalten".
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Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, allein mit seiner rechtsfehlerhaften Auffassung begründet, aufgrund des Vorrangs eines Widerrufsrechts nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen seien solche Informationen "aus Rechtsgründen" nicht zu erteilen gewesen. Deshalb gehen die Aussagen des Berufungsgerichts zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten nicht über die Kundgabe einer bloßen Rechtsmeinung hinaus. Auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO führt indessen nicht dazu, dass der Senat vom der Beklagten günstigen Gegenteil ausgehen kann.
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V.
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Da die Sache, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren entsprochen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin zur Leistungsklage übergehen - Feststellungen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten der Beklagten nachzuholen haben wird.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt

