Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 2. Apr. 2019 - 2 Ws 14/19

originally published: 06/01/2025 12:30, updated: 06/01/2025 12:34
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 2. Apr. 2019 - 2 Ws 14/19
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Einziehung von Taterträgen aus unerlaubten Bankgeschäften und sittenwidrigen Darlehen: Klärung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung

Der Beschluss des OLG Hamm setzt neue Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus unerlaubten Bankgeschäften (§§ 32, 54 KWG) und sittenwidrigen Darlehen (§ 138 BGB). Das Gericht ordnete die Einziehung von Zinsen, Provisionen und zurückgezahlten Darlehensvaluten als Taterträge nach § 73 StGB an und betonte das Bruttoprinzip der Vermögensabschöpfung.

Wesentliche Punkte sind:

  • Die Rückzahlungen der Darlehensnehmer gelten als Erlangtes im Sinne von § 73 StGB, da sie kausal durch die Tat erlangt wurden.
  • Provisionen, die zwischen Beteiligten ausgetauscht wurden, führen zu gesamtschuldnerischer Haftung.
  • Noch ausstehende Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber unterliegen nicht der Einziehung, da keine zivilrechtlich wirksame Forderung besteht.

Zielgruppe: Der Beschluss richtet sich an Strafverteidiger, Staatsanwälte und Richter, die sich mit Vermögensabschöpfung in Wirtschaftsstrafverfahren befassen. Die Entscheidung ist auch für Berater relevant, die Mandanten in Kreditvergabeverfahren begleiten.

Relevanz: Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung in der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Er ist ein wichtiger Baustein zur Rechtsklarheit im Umgang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Taterträgen und Tatmitteln.

Principles

Amtliche Leitsätze

Zur Berechnung des Wertes von Taterträgen aus der Gewährung sittenwidriger und nach §§ 32, 54 KWG verbotener Darlehen

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird der angefochtene Beschluss abgeändert und dergestalt neu gefasst, dass die Einziehung von Wertersatz in Bezug auf den Verurteilten T in Höhe von 549.585,00 €, in Bezug auf den Verurteilten H in Höhe von 5.000,00 € sowie in Bezug auf den Verurteilten L in Höhe von 51.050,00 € Euro angeordnet wird, wobei die Verurteilten T und L in Höhe von 15.400,00 € gesamtschuldnerisch haften.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten L wird verworfen.

3. Die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum haben die Verurteilten zu tragen. Der Verurteilte L hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.

 

Gründe

I.

Die sechste große Strafkammer des Landgerichts Bochum hat mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 13.03.2018 den Angeklagten T wegen räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben ist, jeweils tateinheitlich mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten L wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften und wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten H wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei sie die Vollstreckung der gegen die Angeklagten L und H verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen gewährten zunächst der Angeklagte T, in der Folge auch der Angeklagte L ohne Genehmigung gewerbsmäßig Gelddarlehen an Dritte mit einem üblicherweise vereinbarten Zinssatz von 10 % pro Monat, wohingegen der Angeklagte H dazu Hilfe leistete. An jedem 5. eines Monats war eine Zahlung fällig, die lediglich Zinsen umfasste. Regelmäßige Tilgungen fanden nicht statt bzw. waren nicht vorgesehen. Der Kreditnehmer konnte jedoch im Zuge einer Ratenzahlung jederzeit den Kredit vollständig ablösen. Soweit es zu Zahlungsstockungen oder -ausfällen kam, trat der Angeklagte T teilweise massiv an seine Kreditnehmer heran, wobei es teilweise auch zu Androhung oder Ausübung von Gewalt kam. Insgesamt vergab der Angeklagte T Darlehen in Höhe von 335.500,00 €, von denen 115.700,00 € zurückgeführt worden sind. An Zinsen nahm er 433.885,00 € ein, an Provisionen an L zahlte er 15.400,00 € aus. Der Angeklagte L vergab eigene Darlehen in Höhe von 39.000,00 €, von denen 1.000,00 € zurückgeführt wurden. An Zinsen vereinnahmte er 34.650,00 €, an Provisionen von T erhielt er 15.400,00 €. Der Angeklagte H beteiligte sich mit 3.000,00 €, die er insgesamt zurückerhielt, an den Darlehnsvergaben des T und erhielt daneben einen Zinsanteil von 2.000,00 €.

Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 09.03.2018 hatte die Strafkammer beschlossen, dass das Verfahren über die Einziehung bezüglich sämtlicher Angeklagter gemäß § 422 S. 1 StPO abgetrennt wird.

Mit Beschluss vom 21.12.2018 hat die Strafkammer nach Anhörung der Beteiligten die Einziehung des Wertes des Erlangten i. H. v. 418.485,00 € (Angeklagter T), i. H. v. 50.050,00 € (Angeklagter L) und i. H. v. 2.000,00 € (Angeklagter H) angeordnet. Dabei hat sie die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich sämtlicher Angeklagter lediglich diejenigen Beträge abzuschöpfen seien, die die Angeklagten als Zinsen und/oder Provisionen erhalten hätten, wobei die von dem Angeklagten T an den Angeklagten L gezahlten Vermittlungsprovisionen bei T in Abzug zu bringen seien. Nicht durch die Tat erlangt sei die jeweils an die Tatopfer ausgereichte Darlehensvaluta, bei der es sich um Tatmittel, nicht um Taterträge handele. Der mit der Darlehenshingabe entstehende Rückzahlungsanspruch gegen die Tatopfer führe nicht zu einer abzuschöpfenden Vermögensmehrung bei dem jeweiligen Angeklagten, denn er entstehe jeweils in Höhe eines Betrages, der der hingegebenen Darlehensvaluta entspreche.

Gegen diesen der Staatsanwaltschaft Bochum am 27.12.2018 sowie den Verteidigern des Verurteilten L am 21.12.2018 bzw. 03.01.2019 zugestellten Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Bochum vom 28.12.2018 sowie des Verurteilten L vom 09.01.2019.

Die Staatsanwaltschaft Bochum ist - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - der Auffassung, neben den Zinszahlungen und den Rückzahlungen der Darlehensvaluta unterlägen auch die Forderungen der Verurteilten T und L gegen die Kreditnehmer auf Rückzahlung der Kreditsummen aus § 812 BGB bei fehlender Darlehensrückzahlung der Einziehung in dem Umfang, in dem ihnen keine aufrechenbare Forderung der Kreditnehmer entgegenstehe (T: 69.340,00 €; L: 18.250,00 €). Zudem seien die von dem Verurteilten T an den Verurteilten L gezahlten Provisionen in Höhe von 15.400,00 € bei dem Verurteilten T nicht abzuziehen, da dieser den Betrag nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen erhalten habe.

Der Verurteilte L ist der Auffassung, nach einer zwingend erforderlichen zivilrechtlichen Betrachtungsweise dürfe von vorneherein nur der "Gewinn" eingezogen werden, nämlich nur das, was über die - mit der Zahlung des ersten Euro durch die Darlehensnehmer ohne Berücksichtigung der Zweckbestimmung für eine Rate beginnenden - Erfüllung des Anspruchs aus § 812 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta hinausgehe. Das sei bei ihm insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe von 27.100,00 €, sofern man die Auffassung vertrete, dass die Provisionen in Höhe von 15.400,00 € bei ihm und nicht bei dem Verurteilten T einzuziehen seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist in ihrer Zuschrift vom 05.02.2019 der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum insoweit beigetreten, als sie beantragt hat, wie erkannt.

Der Senatsvorsitzende hat die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 28.12.2018, die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 21.01.2019 sowie die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 05.02.2019 den Verurteilten sowie ihren Verteidigern mit Verfügung vom 08.02.2019 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang zugestellt.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 423 Abs. 3 S. 2 StPO, §§ 73 ff. StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum hat, soweit ihr die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, Erfolg, wohingegen die sofortige Beschwerde des Verurteilten L unbegründet ist.

1.

Die Strafkammer hat nach Art. 316h EGStGB zutreffend die Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) angewendet, weil sie erst nach dessen Inkrafttreten am 01.07.2017 über die Abschöpfung der Taterträge befunden hat und in dem Verfahren zuvor keine andere Entscheidung zum früheren Verfall oder Wertersatzverfall ergangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - 3 StR 42/18 -, juris).

Nach den der Entscheidung in der Hauptsache zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 423 Abs. 1 S. 2 StPO für das Nachverfahren bindend sind, unterliegen entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht nur die erhaltenen Zinsen und Provisionen, sondern auch die zurückerhaltenen Darlehensvaluten der Einziehung von Wertersatz (a)). Soweit Provisionen von T an L ausgezahlt wurden, haften beide als Gesamtschuldner (b)).

a)

Das Gericht ordnet gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung dessen an, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 StGB oder nach § 73b Abs. 3 StGB abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c S. 1 StGB). Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen (§ 73d Abs. 1 S. 1 StGB). Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt (§ 73d Abs. 1 S. 2 StGB).

Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des § 73 Abs. 1 StGB und § 73d Abs. 1 StGB folgt, dass das Erlangte nach dem "Bruttoprinzip", das mit dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung gestärkt und konkretisiert werden sollte (BT-Drucks. 18/9525 S. 55), in zwei Schritten zu bestimmen ist.

aa)

Im ersten Schritt ist das Erlangte nach § 73 Abs. 1 StGB rein gegenständlich zu bestimmen (BT-Drucks. 18/9525 S. 56). Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. "Erlangt" ist "etwas" schon dann, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; BGH, Urteil vom 12.07.2018 - 3 StR 144/18 -, Rn. 10 m. w. N., juris; Beschluss vom 21.08.2018 - 2 StR 311/18 -, Rn. 8, juris). Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen des (abzuschöpfenden) Vermögenswertes (BT-Drucks. 18/11640, S. 78). Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei einer Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17 -, Rn. 8 m. w. N., juris). Daher ist bei der Bestimmung des "erlangten Etwas" auch nicht abzuziehen, was der Tatbeteiligte, der zunächst die uneingeschränkte alleinige Verfügungsmacht über die erlangte Tatbeute hat, später bei deren Aufteilung an seine Komplizen weitergibt; es kommt mithin nicht darauf an, wie die Tatbeute später aufgeteilt werden sollte (BGH, Urteil vom 12.07.2018 - 3 StR 144/18 -, Rn. 10 f. m. w. N., juris).

Nach dieser maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise sind vorliegend bei der Bestimmung des Wertes des "durch" oder "für" die rechtswidrige Tat Erlangten gemäß § 73 Abs. 1 StGB im ersten Schritt neben den erhaltenen Zinsen (ausweislich der Urteilsfeststellungen bei dem Verurteilten T in Höhe von 433.885,00 €, bei dem Verurteilten L in Höhe von 34.650,00 € und bei dem Verurteilten H in Höhe von 2.000,00 €) auch - entgegen der Auffassung der Strafkammer - die zurückerhaltenen Darlehnsvaluten auf die (ohne Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 KWG) gewährten Darlehen (bei dem Verurteilten T in Höhe von 115.700,00 €, bei dem Verurteilten L in Höhe von 1.000,00 € und bei dem Verurteilten H in Höhe von 3.000,00 €) wertmäßig mit einzubeziehen. Denn auch die Darlehnsrückzahlungen standen in einem kausalen Zusammenhang mit der Tatbegehung und waren erkennbar vom Tatplan mitumfasst.

Soweit die Staatsanwaltschaft Bochum darüber hinaus davon ausgeht, dass auch die - noch nicht getilgten - Rückzahlungsansprüche gemäß § 812 BGB der Einziehung unterliegen, folgt der Senat dem nicht. Denn das jeweils zugrunde liegende Rechtsgeschäft - das Darlehnsgeschäft - ist wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig und eine Rückforderung damit gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ein werthaltiger Rückzahlungsanspruch wurde daher mit der Hingabe des Darlehns jeweils nicht begründet.

Nach den dargelegten Grundsätzen ist der Betrag in Höhe von 15.400,00 €, den der Verurteilte T insgesamt an Provisionen an L auszahlte, bei der Bestimmung des "erlangten Etwas" - entgegen der Auffassung der Strafkammer -auch bei dem Verurteilten T mit einzubeziehen.

Dass der Verurteilte T nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 28) 15.400,00 € an Provisionen an den Verurteilten L auszahlte, versteht der Senat dahingehend, dass der Verurteilte T zunächst jeweils die uneingeschränkte alleinige Verfügungsmacht über die erlangte Tatbeute auch im Umfang der daraus später an den Verurteilten L weitergegebenen Provisionen erhielt.

Aus den übrigen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Taten ergibt sich nichts anderes. Diesen ist entgegen der Auffassung der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 5) - worauf die Staatsanwaltschaft Bochum in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend hingewiesen hat - nicht zu entnehmen, dass der Verurteilte L die Raten derjenigen Kunden, von denen er Provision beanspruchen konnte, in aller Regel selbst abholte und die entsprechenden Beträge daher unmittelbar bei ihm anfielen, da es sich um Kunden aus dem rheinischen Raum handelte, bei denen er die monatlichen Raten, auch für T, einsammelte. Vielmehr vereinnahmte der Verurteilte T jeweils zunächst die gesamten Zahlungen - auch wenn der Verurteilte L Raten für T abholte -, ohne dass ersichtlich ist, dass Provisionsbeträge unmittelbar bei dem Verurteilten L anfielen und er diese einbehielt. Aus den Feststellungen hinsichtlich der Tat unter III. 2. l) (UA S. 21) ergibt sich zwar, dass die monatlichen Raten regelmäßig L entgegennahm, jedoch zugleich, dass T von den insgesamt vereinnahmten 23.600,00 € Zinsen 2.200,00 € Provision an den Angeklagten L auskehrte. Unter III. 2. m) (UA S. 22) hat die Strafkammer festgestellt, dass T insgesamt 36.700,00 € Zinsen erhalten und davon 8.700,00 € Provision an L ausgekehrt hat. Bei den Feststellungen unter III. 2. v) (UA S. 25) heißt es, dass von den drei gezahlten Raten zu je 1.500,00 € der Angeklagte L, der den Kunden an T vermittelt hatte, jeweils 300,00 € Provision erhielt. Im Fall III. 2. x) (UA S. 26) hat die Strafkammer lediglich festgestellt, dass der Verurteilte L für seine Vermittlungsleistung von T 150,00 € Provision erhielt. Nach den Feststellungen zur Tat unter III. 2. y) (UA S. 26) erhielt der Verurteilte L von den seitens des Kreditnehmers geleisteten drei Raten zu je 400,00 € jeweils 150,00 € Provision. Schließlich hat die Strafkammer unter III. 2. z) (UA S. 26) nur festgestellt, dass L 200,00 € Provision pro Monat erhielt, insgesamt letztlich mindestens 3.000 €, und er auch regelmäßig für T die Zinsraten abholte.

Zudem hat der Verurteilte L 15.400,00 € an Provisionen von dem Verurteilten T "für" die rechtswidrige Tat erlangt im Sinne des § 73Abs. 1 StGB. "Für" die Tat sind Vorteile erlangt, wenn sie einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, z. B. Provisionen (BGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 1 StR 169/02 -, Rn. 6, juris; Fischer, StGB, 66. A., § 73 Rn. 24 m. w. N.). Um solche Gegenleistungen in Form von Entlohnungen für Vermittlungstätigkeit und Botengänge handelt es sich insoweit hier. Der Verurteilte L erhielt nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 14) die Provisionen dafür, dass er Kreditnehmer aus seinem Bekanntenkreis an den Verurteilten T vermittelte. Außerdem übernahm er auch Botengänge für T, holte etwa Zinsraten bei Kunden aus dem Rheinland ab, um sie T später zu übergeben.

bb)

Erst im zweiten Schritt werden Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen berücksichtigt, wenn und soweit dies nach der Regelung bzw. Wertung des § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist (BT-Drucks. 18/9525 S. 56, 67). § 73d Abs. 1 StGB unterstreicht und konkretisiert die Bedeutung des Rechtsgedankens der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 817 S. 2 BGB für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Was bewusst in Verbotenes (= rechtswidrige Tat) investiert worden ist, muss unwiederbringlich verloren sein; entscheidend wird darauf abgestellt, ob die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung geführt hat, selbst verboten war oder nicht (BT-Drucks. 18/9525 S. 55, 67 f.; BT-Drucks. 18/11640, S. 79). Bei der Einziehung des Erlöses aus einem verbotenen Geschäft bleiben Aufwendungen für die Tat außer Betracht, z. B. wenn bewusst Kapital in verbotene Geschäfte investiert wird (BT-Drucks. 18/9525 S. 68; Schäuble/Pananis, NStZ 2019, 65, 68). § 73d Abs. 1 StGB beschränkt das aus dem "Bruttoprinzip" folgende Abzugsverbot deshalb auf das, was der Täter oder Teilnehmer bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt (BT-Drucks. 18/9525 S. 68). Zugleich wird durch die Ausgestaltung der Abzugsmöglichkeiten unter Rückgriff auf bereicherungsrechtliche Grundsätze aus § 817 S. 2 BGB sichergestellt, dass Aufwendungen der von der Abschöpfung betroffenen Tatbeteiligten für selbst nicht zu beanstandende Leistungen sogar dann vom Wert des Erlangten abzuziehen sind, wenn die Aufwendungen in demselben tatsächlichen Verhältnis angefallen sind wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 651/17 -, Rn. 40 m. w. N., juris). Denn nach den im Gesetzeswortlaut von § 73d Abs. 1 StGB eindeutig zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers bezweckt die Vorschrift gerade den Ausschluss ansonsten in Folge der (Fort-)Geltung des Bruttoprinzips denkbarer strafähnlicher Wirkungen der Wertersatzeinziehung (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 68; BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 651/17 -, Rn. 40 m. w. N., juris).

Nach diesen Maßstäben sind die Aufwendungen der Verurteilten in Form der Gewährung der Darlehen nicht als Abzugsposten gemäß § 73d Abs. 1 S. 1 StGB anzusehen. Denn dabei handelt es sich um etwas, was für die Begehung der Taten aufgewendet bzw. eingesetzt worden ist und bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten nach § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB außer Betracht zu bleiben hat. Vorliegend ist maßgeblich, dass das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung geführt hat, selbst verboten war: Die Verurteilten betrieben Bankgeschäfte (Verurteilte T und L) ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG und investierten bewusst Kapital in Verbotenes bzw. leisteten Hilfe dazu (Verurteilter H). Hierbei handelt es sich - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zu Recht ausführt - um ein Ergebnis, welches in Anwendung des Bruttoprinzips regelmäßig vorkommt und gerade dem Zweck einer effektiven Vermögensabschöpfung entspricht.

Die Rückausnahme des § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StGB ("Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat") greift vorliegend nicht. Denn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft - das Darlehnsgeschäft - ist - wie bereits ausgeführt - wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig und eine Verpflichtung der Darlehnsgeber zur Darlehnshingabe wurde daher nicht begründet.

b)

Die Verurteilten T und L haften in Höhe von 15.400,00 € gesamtschuldnerisch.

Dass der Verurteilte T zunächst die uneingeschränkte alleinige Verfügungsmacht (auch) über einen Teilbetrag von 15.400,00 € erlangt hatte, den er später als Provision an den Verurteilten L weitergab, womit dieser die uneingeschränkte alleinige Verfügungsmacht über diesen Teil der erlangten Tatbeute erhielt, kann nicht dazu führen, dass dieser Betrag, der im Rahmen der Bestimmung des Erlangten gemäß § 73 Abs. 1 StGB nach den oben dargelegten Grundsätzen bei beiden zu berücksichtigen ist, auch mehrfach entzogen wird.

Diesem Umstand wird bei mehreren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben, dadurch Rechnung getragen, dass bei der Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder einer Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB von einer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 1 und 2, § 840 Abs. 1, §§ 421 ff. BGB in dem Umfang auszugehen ist, in welchem ein Beteiligter die Tatbeute weitergibt. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt; dies ändert aber nichts an der vollen Haftung des Verurteilten im Außenverhältnis (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17 -, Rn. 13 m. w. N., juris; Urteil vom 12.07.2018 - 3 StR 144/18 -, Rn. 16 m. w. N., juris).

Nach Ansicht des Senats müssen diese Grundsätze auch im Verhältnis von Täter und Teilnehmer gelten, wenn ein Täter einen Teil des zunächst "durch" die Tat Erlangten später einem Mittäter oder Gehilfen als Lohn "für" die Tat, also seine Beteiligung daran, weitergibt mit der Folge, dass beide nacheinander an demselben Vermögenswert die alleinige Verfügungsmacht innehaben. Denn Kernstück der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist die grundlegende Neuregelung der Entschädigung der Verletzten, deren Ansprüche grundsätzlich außerhalb des Strafverfahrens - entweder im Strafvollstreckungsverfahren (§ 459h StPO) oder im Insolvenzverfahren (§ 111i StPO) - befriedigt werden sollen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 49). Verletzter im Sinne der Reform ist nur derjenige, dem ein Anspruch (auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten) aus einer Tat erwachsen ist, und der Entschädigungsanspruch richtet sich lediglich auf die Rückgewähr dessen, was der Täter/Teilnehmer oder Drittbegünstigte durch die Tat zum Nachteil des betreffenden Verletzten erlangt hat (Einziehungsfälle), oder auf den Ersatz des Wertes des Erlangten (Wertersatzeinziehungsfälle) (BT-Drucks. 18/9525 S. 50). Auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat diese keinen strafenden oder strafähnlichen, sondern einen kondiktionsähnlichen Charakter (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 651/17 -, Rn. 40 m. w. N., juris). Daraus folgt, dass (insgesamt) nicht mehr entzogen werden soll, als bei dem Verletzten an Schaden entstanden ist, um seinen Anspruch zu befriedigen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass bei mehreren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsgewalt oder nacheinander alleinige Verfügungsgewalt erlangt haben, eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich des Wertes des Erlangten angeordnet wird.

Im Umfang von 15.400,00 € war daher die gesamtschuldnerische Haftung der Verurteilten T und L anzuordnen.

2.

Aus den vorgenannten Gründen greifen die gegen die Einziehungsanordnung vorgebrachten Einwendungen des Verurteilten L nicht durch, weswegen seine sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen war.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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