Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2014 - III ZR 300/12
published on 04/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2014 - III ZR 300/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 300/12
vom
4. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe des Klägers gegen das Berufungsurteil bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft. Von einer näheren Begründung seines Beschlusses hat der Senat abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die (nicht vom Beklagten erstatteten) Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess und dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler gemäß § 411a ZPO verwertet und die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt. Hiernach durfte es sich in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls als hinreichend sachverständig beraten und mithin nicht verpflichtet sehen , noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 02.03.2011 - 9 O 426/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2012 - 1 U 393/11 -
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Annotations
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.