Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2014 - III ZR 300/12

bei uns veröffentlicht am04.03.2014
vorgehend
Landgericht Mainz, 9 O 426/09, 02.03.2011
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 393/11, 06.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 300/12
vom
4. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe des Klägers gegen das Berufungsurteil bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft. Von einer näheren Begründung seines Beschlusses hat der Senat abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die (nicht vom Beklagten erstatteten) Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess und dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler gemäß § 411a ZPO verwertet und die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt. Hiernach durfte es sich in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls als hinreichend sachverständig beraten und mithin nicht verpflichtet sehen , noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
Schlick Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 02.03.2011 - 9 O 426/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2012 - 1 U 393/11 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2014 - III ZR 300/12 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren


Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.