Zivilprozessordnung (ZPO) : Außervertragliche Schiedsgerichte
Zivilprozessordnung (ZPO) : Außervertragliche Schiedsgerichte
Zivilprozessordnung:
§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
wird zitiert von: 16 Urteilen.
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.