Zivilprozessordnung (ZPO) : Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Zivilprozessordnung (ZPO) : Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Zivilprozessordnung: Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Wirtschaftsrecht
Inhaltsübersicht
Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Verfahren im ersten Rechtszug
Buch 3
Rechtsmittel
Rechtsmittel
Buch 4
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess
Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6
Musterfeststellungsverfahren
Musterfeststellungsverfahren
Buch 7
Mahnverfahren
Mahnverfahren
Buch 8
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung
Buch 9
(weggefallen)
(weggefallen)
Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren
Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
Abschnitt 2
Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Abschnitt 3
Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079 Zuständigkeit
1 Anwalt/Anwältin, die/der Sie zu diesem Thema beraten kann.
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
- 1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und - 2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
§ 1080 Entscheidung
1 Anwalt/Anwältin, die/der Sie zu diesem Thema beraten kann.
(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§ 1081 Berichtigung und Widerruf
(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Abschnitt 6
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Abschnitt 7
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Abschnitt 8
Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
Referenzen
§ 1081 Berichtigung und Widerruf
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.