Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 80/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
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- Der Beklagte bezog von der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, als Tarifkunde im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist.
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- Zum 1. Oktober 2005 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für den Gasbezug einseitig von bisher 3,58 Cent/kWh auf 4,13 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,52 Cent/kWh. Der Beklagte widersprach den Preiserhöhungen , die er für unbillig und unwirksam hält. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, Grund für die Gaspreiserhöhungen seien gestiegene eigene Bezugskosten gewesen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte ausgeglichen worden seien und die sie mit den Preiserhöhungen nicht einmal in vollem Umfang an ihre Tarifkunden weitergegeben habe.
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- Mit ihrer Klage hat die Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 7. Mai 2005 bis zum 5. Mai 2006 rückständige Beträge für die Lieferung von Erdgas und Wasser in Höhe von 758,96 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Hinsichtlich des für Erdgaslieferungen geforderten Betrages (703,26 €) hat das Amtsgericht der Klage nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat Erfolg.
I.
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- Das Berufungsgericht (LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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- Der Klägerin stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die dem Grunde nach unstreitigen Gaslieferungen nicht zu, da die zugrundeliegenden Preiserhöhungen nicht wirksam seien.
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- Zwar habe der Bundesgerichtshof den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht einge- räumt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11). Diese Rechtsprechung stehe nach Ansicht des Berufungsgerichts auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, so dass die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit nicht veranlasst sei.
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- Allerdings genügten die hier streitigen Preiserhöhungen nicht den Transparenzanforderungen der Richtlinie 2003/55/EG (nachfolgend: Gas-Richtlinie). Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A hätten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu treffen und einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten gehabt, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeiner Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Aus Anhang A Buchst. b folge dabei eine Verpflichtung der Gasversorger zu einer rechtzeitigen Unterrichtung über die beabsichtigte Preisänderung und über das bestehende Rücktrittsrecht. Diesen Vorgaben hätten die Preisänderungen der Klägerin nicht entsprochen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße Information über die beabsichtigten Preisänderungen stattgefunden habe. Denn jedenfalls sei keinerlei Hinweis auf das insoweit bestehende Sonderkündigungsrecht der Kunden erfolgt.
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- Vorliegend könne sich der Beklagte auch unmittelbar auf diese Regelungen berufen, weil Art. 33 Abs. 1 der Gas-Richtlinie eine Umsetzung ihrer Bestimmungen in nationales Recht bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen habe, der deutsche Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt habe. Dies gelte unabhängig von der Rechtsform auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden. Die Klägerin stehe unstreitig im Alleineigentum der Stadt D. und damit zu 100 % unter staatlicher Aufsicht.
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- Auch die weiteren Voraussetzungen für die unmittelbare Bindungswirkung der Gas-Richtlinie - die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit - seien gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der GasRichtlinie eine Verpflichtung zu Angaben betreffend Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderungen nicht entnommen werden könne. Denn aus den vorgenannten Bestimmungen folge unbedingt und hinreichend genau, dass der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Abrechnung folge, über die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über das bestehende Rücktrittsrecht zu informieren sei. Eines weiteren staatlichen Umsetzungsaktes habe es insoweit nicht bedurft.
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- Zudem habe die Klägerin die von ihr behaupteten Preissteigerungen bislang nicht hinreichend konkret dargelegt und entsprechend unter Beweis gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Gasversorger im Wege ergänzender Vertragsauslegung lediglich dann zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn diese auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen sei, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen berücksichtigt werden müssten; Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe einer Bezugskostensteigerung hinausgingen und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienten, würden vom Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15).
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- Der sich hieraus ergebenden Darlegungslast genüge das Vorbringen der Klägerin jedoch nicht. Die von ihr zur Begründung in Bezug genommenen Unterlagen seien nicht aussagekräftig. Ebenso wenig ergebe sich aus dem von der Berufungskammer in dem Verfahren 9 S 574/06 - welches ebenfalls die vorliegend im Streit befindlichen Preiserhöhungen der Klägerin (im Verhältnis zu anderen Grundversorgungskunden) betraf und vom Berufungsgericht als "Musterverfahren" behandelt wurde, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (durch den Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13) unter anderem das vorliegende Verfahren mit Einverständnis der Parteien geruht hatte - eingeholten Gutachten eine Kostensituation, die den Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Preisänderungsrechts gerecht werde. Das sonstige Kostengefüge finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung. Zudem könne die Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben und dies noch nicht einmal in vollem Umfang, so nicht stimmen. Denn es sei nicht plausibel, weshalb es im betreffenden Zeitraum dennoch zu einer erheblichen Gewinnsteigerung auf Seiten der Klägerin habe kommen können.
II.
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- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht abgewiesen werden.
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- Denn der Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Gaspreiserhöhungen - zu denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag) grundsätzlich berechtigt war - steht nicht entgegen, dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) ergebenden - vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Allein der Umstand, dass sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig in öffentlicher Hand befinden, hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge, dass es sich bei der Klägerin um eine jener staatsnahen Organisationen und Einrichtungen handelt, denen gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden : Gerichtshof) unmittelbar auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzter Richtlinien berufen kann. Soweit das Berufungsgericht außerdem gemeint hat, die Klägerin habe die von ihr mit den Preiserhöhungen weiterzugebenden Bezugspreissteigerungen nicht hinreichend konkret dargelegt , hat es nicht nur die Anforderungen an einen substantiierten und schlüssigen Sachvortrag überspannt, sondern auch den Umfang der nach der Rechtsprechung des Senats in die Berechnung der zulässigen Preiserhöhung einzustellenden Kostenpositionen verkannt.
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- 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen , dass sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags - den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen hat - und nicht aus den - erst zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) ergibt.
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- a) Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) bereits mehrfach entschieden hat, für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris, und VIIIVIII ZR 236/12, juris, jeweils Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 14, VIII ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 19, VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 21, und VIII ZR 324/12, juris Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 19; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, RdE 2019, 176 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, RdE 2016, 473 Rn. 5).
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- Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer an- gelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 15; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15, und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 19; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 6).
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- Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 24, und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO).
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- Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht des Versorgers allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien eines entsprechenden Tarifkundenvertrags die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Voraussetzungen - namentlich die vorherige öffentliche Bekanntgabe - geknüpft hätten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
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- b) Soweit die hierauf bezogenen Ausführungen der Revisionserwiderung dahingehend zu verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Senatsrechtsprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtliche Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff., und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 2 ff; jeweils mwN; zudem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.).
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- 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie unmittelbare Anwendung fänden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Klägerin deshalb an weitere - nach Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht erfüllte - Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sei. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann.
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- a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornherein nur zu Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht.
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- aa) Denn im Unterschied zu verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. - Becker [zu Art. 189 EWG]; BAGE 105, 32, 54 [zu Art. 249 EG]).
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- Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 - Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 - FacciniDori; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 - Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 - Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 - Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern - insbesondere - auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Möglichkeit , sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu beru- fen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24 - Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 - Farrell II; C-122/17, aaO - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN).
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- Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 - Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, I-365 Rn. 46 - Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 - Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 - Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43 - Smith; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66).
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- bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33 - Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof, müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 - Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 - Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN).
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- cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten , ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 - Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. - Becker; 152/84, aaO Rn. 50 - Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 - Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 - Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. - Busseni), sondern erweitert den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen.
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- So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen , die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatper- sonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-PlanckGesellschaft ; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimovienė; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).
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- Bei den letztgenannten Merkmalen - dem Unterstehen staatlicher Aufsicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits - handelt es sich, wie der Gerichtshof zuletzt noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ zu erfüllende Voraussetzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 - Farrell II).
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- b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommt gegenüber der Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie nicht in Betracht.
- 31
- aa) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas-Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 geschehen müssen. Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie angepasste Änderung der AVBGasV durch den nach § 11 Abs. 2 EnWG 1998 beziehungsweise § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ermächtigten Verordnungsgeber ist jedoch weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach - jedenfalls innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen Zeitraums - erfolgt (vgl. hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 46 ff.; vgl. zudem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. - Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in derStromund Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV; vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61 ff.).
- 32
- bb) Die Klägerin ist jedoch weder eine staatliche noch eine staatsnahe Organisation oder Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auch wenn sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig im Eigentum der Stadt D. befinden, stehen sich - ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts - im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Privatpersonen gegenüber, in deren Verhältnis zueinander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt.
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- (1) Zunächst handelt es sich bei der Klägerin nicht um "den Staat", einen "Träger der Verwaltung" oder eine sonstige "dezentralisierte Behörde" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG).
- 34
- Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen , dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkombination "Stadtwerke D. " - worauf die Revisionserwiderung noch einmal hinweist - nahelegen, dass - was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist - die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Markenrecht zudem BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 40). Entgegen einer im Schrifttum vereinzelt - ohne nähere Begründung - vertretenen Auffassung (Markert, EnWZ 2017, 271, 274; ZMR 2017, 853, 855) folgt aus der Bezeichnung "Stadtwerke" aber nicht außerdem, dass es sich bei der Klägerin um ein "Kommunalunternehmen" im Rechtssinne (vgl. etwa Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung) - beziehungsweise in den Begrifflichkeiten des niedersächsischen Kommunalrechts um eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 108 Abs. 2 Nr. 3, §§ 113a ff. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO; seit 1. November 2011 nunmehr § 136 Abs. 2 Nr. 3, §§ 141 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz [NKomVG]) - handelt. Nach den maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin als Eigengesellschaft im Sinne von § 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO - ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen sämtliche Anteile der Stadt gehören - geführt wird. Als solches gehört sie aber nicht zum "Staat im weiteren Sinne" gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
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- (2) Auch ist die Klägerin als Energieversorger nicht von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (in diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65, 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
- 36
- Denn ausweislich der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs werden hiermit nur solche (privaten) Organisationen und Einrichtungen erfasst und dem Staat gleichgestellt, denen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO - Marshall [Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes ]; 222/84, aaO - Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 - Foster [Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40 - Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen zugewiesenen Bereich "staatsähnlich" handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119 - Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sollen keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Verpflichtung zur Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II).
- 37
- Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Klägerin allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts , ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energieversorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D. als Alleingesellschafter über besondere hoheitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit "besonderen Rechten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgestattet. Die hiermit zusammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften - im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangen.
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- (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Klägerin - jedenfalls ausgehend von der vorliegend allein getroffenen Feststellung , dass sich deren Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand befinden - auch nicht um eine Organisation oder Einrichtung, die "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht".
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- (a) Denn als staatsnahe Organisationen und Einrichtungen in diesem Sinne kommen von vornherein nur solche in Betracht, denen gegenüber besondere hoheitliche Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse bestehen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauchten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique"). Insbesondere das Verb "unterstehen" wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Bestehen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: "der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen"; "einer nationalen Behörde unterstehen").
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- Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f. - Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat - bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung - ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen geschaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 - Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 - Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 - Dominguez; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist zunächst die (Vor-)Frage zu beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates - oder einer entsprechend staatsnahen Organisation oder Einrichtung - vorliegt.
- 41
- (b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D. gegenüber der Klägerin über entsprechende hoheitliche Weisungs - und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde, sondern hat allein aus dem Umstand, dass die Klägerin "unstreitig im Alleineigentum der Stadt" sei, gefolgert , dass sie "zu 100 % unter staatlicher Aufsicht" stehe. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45).
- 42
- Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beruhen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė).
- 43
- Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in diesem Zusammenhang zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft , deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren ) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen, dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abgestellt , dass diese Gesellschaft "ferner" der Aufsicht des Staates und des Rechnungshofs unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. - Carratù).
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- Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse der Stadt D. gegenüber der Klägerin, die über ihre privatrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
- 45
- cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend da- hingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revision hingegen in Abrede stellt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, RdE 2019, 248, 252 f. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 75/19]; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2018 - 6 U 39/18, nicht veröffentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 385/18]; KellerHerder /Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begründung ]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
- 46
- c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht zudem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit "entsprechend dem Vorbild" im Beschluss des OLG [Bremen] vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16" (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist.
- 47
- aa) Denn die Frage, gegenüber welchen Organisationen und Einrichtungen die Bestimmungen nicht fristgemäß umgesetzter Richtlinien unmittelbar anzuwenden sind, und bei der es sich der Sache nach um eine Auslegung des Art. 288 AEUV handelt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 14 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 29 - Farrell II) ist durch die bereits dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva e Brito; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 48; jeweils mwN).
- 48
- Dementsprechend hat auch der Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar befugt sei, im Wege der Vorabentscheidung festzustellen, gegenüber welchen Gruppen von Rechtssubjekten die Bestimmungen einer Richtlinie (unmittelbar) geltend gemacht werden können, es aber Sache der nationalen Gerichte sei, darüber zu entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit zu einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 - Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 - Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 - Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 - Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57).
- 49
- bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO - Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt waren. Anders als die Revisionserwiderung offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zweiten Vorlagefrage (siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f. - Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken - allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten) Beteiligung der öffentlichen Hand - um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof - seinem vorstehend genannten Grundsatz entsprechend - die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit zu einer der von dem Gerichtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen.
- 50
- cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revisionserwiderung (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblichkeit , so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. - Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN).
- 51
- dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen , die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen , dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61,63 - van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof - nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung - wie hier - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
- 52
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch hinreichend substantiiert zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisänderungsrechts, namentlich zu den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie zu fehlenden Einsparungen in anderenKostenpositionen, vorgetragen.
- 53
- a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Darlegungsund Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28 mwN).
- 54
- b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert erachtet.
- 55
- aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520 Rn. 33; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, ZfBR 2017, 571 Rn. 25 f.; vom 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, NJW-RR 2018, 647 Rn. 14; jeweils mwN).
- 56
- bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Preisänderungsrechts gerecht. Die Klägerin hat, wie die Revision mit Recht rügt, bereits in der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) - unter Beweisantritt - behauptet, lediglich die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten - nicht in vollem Umfang - an ihre Grund- versorgungskunden weitergegeben zu haben; Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte , welche die Preiserhöhungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbillig machen würden, habe es nicht gegeben. Zur Substantiierung ihres Vorbringens hat die Klägerin zum einen eine Übersicht, in der die Entwicklung der Gasbezugspreise und der Gasverkaufspreise für den streitbefangenen Zeitraum gegenübergestellt werden, und zum anderen eine Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten in diesem Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Bezugskosten, Netzentgelten, Konzessionsabgaben sowie anderen Kosten , vorgelegt. Das Berufungsgericht begründet insoweit nicht näher, warum es diese Unterlagen, namentlich die Gegenüberstellung der Entwicklung von Bezugs - und Verkaufspreisen, als "nicht aussagekräftig" erachtet. Soweit es darauf hinweist, dass die Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten lediglich Angaben zu den Gesamtkosten ohne Bezug auf die diesen zugrundeliegenden Mengen enthalte, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hiermit entsprechend ihrer oben erwähnten ausdrücklichen Erklärung darlegen wollte, dass es in diesem Zeitraum keine Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte gegeben habe , welche die vorgenommenen Preisänderungen unbillig erscheinen ließen.
- 57
- Überdies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick genommen , dass die Klägerin sich zur Substantiierung ihres Vorbringens mehrfach ausdrücklich auf einen weiteren beim Berufungsgericht geführten und zwischenzeitlich - durch Senatsbeschluss vom 26. April 2016 (VIII ZR 76/13, aaO) - rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit (LG Oldenburg, 9 S 574/06) bezogen hat, der (unter anderem) die identischen Preisänderungen der Klägerin zum 1. Oktober 2005 sowie zum 1. Januar 2016 (im Verhältnis zu anderen Grundversorgungskunden) zum Gegenstand hatte und der vom Berufungsgericht selbst wiederholt als "Musterverfahren" bezeichnet worden ist. In diesem Verfahren, mit Blick auf welches vorliegend (wie offenbar auch in zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten der Vorinstanzen) zunächst einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens herbeigeführt worden war, hat dieselbe Kammer des Berufungsgerichts die auch vorliegend im Streit befindlichen Preisänderungen der Klägerin nicht nur als schlüssig dargelegt, sondern sogar - seinerzeit freilich noch unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 BGB - als billig angesehen (siehe LG Oldenburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 9 S 574/06, BeckRS 2013, 13817 unter II), was nachfolgend vom Senat - auf der Grundlage der zwischenzeitlich geänderten Senatsrechtsprechung (siehe Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ff.) nunmehr als tatrichterliche Erwägung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung - im Ergebnis nicht beanstandet worden ist (siehe Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 9 ff.).
- 58
- Auch wenn die Beurteilung in diesem, andere Grundversorgungskunden betreffenden Verfahren keine unmittelbare Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfaltet, ist der Umstand, dass sich die Klägerin ausdrücklich auf ihren dortigen Vortrag und auch die durch Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse beruft, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst im Rahmen der Beweisführung, sondern auch bereits bei der Frage des schlüssigen Sachvortrags zu berücksichtigen.
- 59
- cc) Soweit das Berufungsgericht die aus seiner Sicht fehlende Schlüssigkeit indes damit begründet, das "sonstige Kostengefüge" finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung und deren Behauptung, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben, sei wegen erheblicher Gewinnsteigerungen in den betreffenden Jahren "nicht plausibel", beruht dies auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Senatsrechtsprechung.
- 60
- Denn soweit der Senat aufgrund der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden er- gänzenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht "durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20) beziehungsweise "ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 95 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 97 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28), sind damit (selbstverständlich) allein die Einsparungen in der einschlägigen Energievertriebssparte, hier - wie von der Klägerin zutreffend in den Blick genommen - der Gasvertriebssparte, bezeichnet.
- 61
- Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung - wie der Senat zuvor bereits im Zusammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB hervorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) - nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf , dass ein regionaler Versorger - wie die Klägerin - Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade zur Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Potential zu- gunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Verfügung stünde (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO).
- 62
- Auch die Klägerin ist vorliegend nicht zur Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO). Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben zu ihrem "sonstigen Kostengefüge" macht oder gar "plausibel" erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugspreise in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte.
III.
- 63
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- 64
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - wie auch die Revision mit Recht rügt - keineswegs an entsprechenden Beweisangeboten der Klägerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts fehlt. Vielmehr hat die Klägerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts sowohl Zeugen- als auch Sachverständigenbeweis angeboten und überdies die Verwertung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens - zu den von der Klägerin gegenüber ihren Grundversorgungskunden im auch hier im Streit befindlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen - aus dem vom Berufungsgericht selbst als "Musterverfahren" bezeichneten Rechtsstreit beantragt (vgl. § 411a ZPO; siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Rn. 25; vom 6. November 2013 - VIII ZR 346/12, NJW 2014, 292 Rn. 22). Dabei hat der Tatrichter die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen hinreichend abbilden, auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen (siehe hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.).
- 65
- Weiterhin hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt indes folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Streit befindlichen Preiserhöhungen zuvor jeweils öffentlichen bekannt gegeben worden sind. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, da dies nach der Senatsrechtsprechung Voraussetzung einer auf die ergänzende Auslegung des Gaslieferungsvertrags gestützten Preisänderung ist (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 04.11.2016 - 45 C 5158/10 (VI) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 9 S 561/16 -
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.
(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.
(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben
- 1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben, - 2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.
(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.
(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
- 1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder - 2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
- 1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen, - 2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und - 3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken, - 2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, - 3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und - 4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
- 1.
für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder - 2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
- 1.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde, - 2.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber, - 3.
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie, - 4.
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur, - 5.
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt hat. § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden.
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend.
(16) (weggefallen)
(17) (weggefallen)
(18) (weggefallen)
(19) (weggefallen)
(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 30. Juni 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen.
(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.
(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019
- 1.
eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder - 2.
der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.
(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt worden sind, ist § 13a in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.
(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich.
(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
(29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen.
(30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember 2022 erlassen.
(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November 2020 neu durchgeführt werden muss.
(34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Der Zugang zu diesen Ladepunkten ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicheranlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen wurden und keine Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022 anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicheranlage der Aufnahme von Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022 nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers.
(38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung einfließt und dem Energielieferanten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist der Energielieferant verpflichtet, für diese Stromlieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.
(39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen, ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern
- 1.
die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil dieser Preise ist und - 2.
die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022 geschlossen worden sind.
(40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt, wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, dabei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung nach den Absätzen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energielieferanten in den Stromrechnungen transparent auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preisanpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertragliche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpassungen unberührt.
(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b und 12c, der sich an die Genehmigung des am 10. Januar 2022 von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgelegten Szenariorahmens anschließt, werden die erweiterten Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbezogen.
(42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens im Sinne des § 3 Nummer 38, die ab dem 3. März 2012 durch die übrigen Beschäftigten erworben wurden und die solche Unternehmensteile betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpassung von § 3 Nummer 38 am 29. Juli 2022 der Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 38 unterfallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.
(44) Grundversorger sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise ihrer Grundversorgungsverträge, die am 28. Juli 2022 bestanden haben, spätestens bis zum 1. November 2022 an die ab dem 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36 anzupassen.
(45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember 2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern
- 1.
eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, - 2.
die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und - 3.
die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.
(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere
- 1.
die Methoden zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte näher ausgestalten und - 2.
die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können.
(46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1 können Entgelte für den Zugang zu im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 neu errichtete oder neu zu errichtende LNG-Anlagen von dem Betreiber dieser Anlagen auch weniger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entgelte wirksam werden sollen, beantragt werden, sofern die Regulierungsbehörde das Verfahren nach § 23a voraussichtlich in weniger als sechs Monaten abschließen kann und die Regulierungsbehörde den Betreiber darüber schriftlich oder elektronisch informiert.
(46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt wurde, ist § 43b Absatz 2 nicht anzuwenden.
(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicherstellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grundsätze insbesondere einer preisgünstigen Versorgung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur kann dabei insbesondere
- 1.
davon absehen, eine Bestimmung des Fremdkapitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungsperiode insgesamt vorzunehmen, - 2.
die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen sowie - 3.
einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen bestimmen.
(46e) Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden.
(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.