Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2020 - I-15 U 18/19
Gericht
Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal vom 30.11.2018, Az. 4 O 436/17, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.623,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw ... Touran 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw ... Touran 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Rechtsanwälte Dr. St. & Sa. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 7. L., entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz für weitere Schäden zu zahlen, die aus der Installation der Software in der Motorstouerung des Pkw ... Touran Highline 2,0 l TDI, FIN ... durch die Beklagte resultieren, die das Kraftfahrtbundesamt im Bescheid vom 14.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.
Dieses Urteil und - soweit es nicht abgeändert wird - das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
A.
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des Erwerbs eines Pkw ... Touran 2,0 l TDI, in den ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut ist, Schadensersatz in Gestalt einer Rückabwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages.
Dia Beklagte ist ein Hersteller von Kraftfahrzeugen. Ferner stellt sie Motoren her, die in eigene und in Kraftfahrzeuge von anderen, dem Konzern angehörenden Unternehmen eingebaut werden.
Sie installierte in der Steuerung des Dieselmotors EA 189 eine Software zur Abgassteuerung. Diese Software verfügt über zwei verschiedene Betriebsmodi und sie erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird. Im Modus 1, der beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) automatisch aktiviert wird, werden mittels einer Abgasrückführung Abgase zusätzlich gereinigt, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr anzutreffen sind, ist hingegen der partikeloptimierte „Modus 0“ aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.
Der o.g. Dieselmotor wurde auf Veranlassung des Vorstands der Beklagten millionen-fach in diversen Fahrzeugtypen verbaut, wobei streitig ist, ob dieser auch in Kenntnis der Funktionsweise der Steuerungssoftware war.
Am 13.09.2010 erwarb der Kläger von der Beklagten den o.g. Pkw als Neuwagen für 33.882,08 Euro. Er zahlte den Kaufpreis am 26.11.2010. Das Fahrzeug wies am 11.12.2019 einen Kilometerstand von 119.967 km auf.
Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse EURO 5 erteilt. Mit Bescheid vom 14.10.2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend KBA) die Beklagte, bei allen betroffenen Dieselfahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit, insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems zu ergreifen und darüber Nachweise vorzulegen. Ferner erklärte das KBA im Wege einer Nebenbestimmung einen von der Beklagten vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen drohte es an, die Typgenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen.
Die betroffenen Fahrzeuge wurden in der Folgezeit zurückgerufen und es wurden Softwareupdates durchgeführt. Bezogen auf den in Rede stehenden Fahrzeugtyp bestätigte das KBA mit Schreiben vom 20.06.2016 (Anlage, B 1), dass die vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Beim Fahrzeug des Klägers wurde nach seinen Angaben bislang kein entsprechendes Softwareupdate aufgespielt.
Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2017 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten.
Er hat erstinstanzlich zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 33.882,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2017 abzüglich einer von der Beklagten darzulegenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw ... Touran 2,0 l TDI, 4 % Zinsen aus 33.882,08 Euro vom 26.11.2010 bis zum 27.11.2017 sowie die Feststellung verlangt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Pkws in Verzug befindet. Des Weiteren hat er die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 2.256,24 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden beantragt.
Er hat u.a. vorgetragen, das Fahrzeug sei aufgrund der mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten entwickelten und in den Motor eingebauten Abschalteinrichtung mangelhaft. Auf diese Weise habe die Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Bei Kenntnis von der manipulierten Software hätte er Abstand vom Kauf dieses Fahrzeugs genommen. Das Softwareupdate beseitige den Mangel nicht und habe nachteilige Folgen für das Fahrzeug.
Die Beklagte hat u.a. angeführt, weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sei erfüllt. Es liege bereits kein Mangel vor, da die Software keine unzulässige Abschalteinrichtung dargestellt habe, sondern eine innermotorische Maßnahme gewesen sei. Abgesehen davon sei ein etwaiger Mangel durch das vom KBA geprüfte und freigegebene Softwareupdate vollständig beseitigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 30.11.2018 in Höhe von 19.619,49 Euro nebst Verzugszinsen seit dem 28.11.2017 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw, in Höhe von 4 % Zinsen aus 33.882,08 Euro vom 26.11.2010 bis zum 27.11.2017, wegen Feststellung des Annahmeverzugs und im Hinblick auf die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 1.474,89 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB zustehe, da sie ihn vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe. Der Schaden liege in der ungewollten Eingehung einer Verbindlichkeit, weshalb der Kläger so zu stellen sei, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung seien die vom Kläger gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen, wobei von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen sei. Der Anspruch auf 4 % Zinsen seit Zahlung des Kaufpreises folge aus § 849 BGB. Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe der Kläger nur nach Maßgabe einer Geschäftsgebühr von 1,3. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sei zulässig und begründet, während der Antrag auf Feststellung des Ersatzes weiterer Schäden keinen Erfolg habe, da weitere Schäden nach Rückabwicklung des Kaufvertrages weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen.
Der Kläger führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen an, das Landgericht habe den Nutzungswertersatz und die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlerhaft berechnet. Eine Nutzungsentschädigung sei nicht in Abzug zu bringen. Jedenfalls sei diese aus dem aufgrund der Manipulation am Fahrzeug um mindestens 25 % geminderten Kaufpreis zu berechnen. Im Übrigen sei die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges zu niedrig angesetzt, richtigerweise seien 500.000 km, mindestens jedoch 400.000 km zugrunde zu legen. Des Weiteren sei die Geschäftsgebühr auf 2,0 zu erhöhen, da die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten außergewöhnlich schwierig gewesen sei. Der Antrag auf Feststellung des Ersatzes weiterer Schäden sei zulässig und begründet. Er sei möglichen Steuernachforderungen ausgesetzt. Zudem drohe eine Stillegung seines Fahrzeuges; das Aufspielen eines Softwareupdates sei ihm nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 30.11.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 4 O 436/17,
1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.882,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw ... Touran 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw ... Touran 2,0 l TDI, FIN ... welche jedoch höchstens 5.159,26 Euro beträgt;
2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus 33.882,08 Euro seit dem 26.11.2010 bis zum 27.11.2017 zu zahlen;
3.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet;
4.die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 Euro freizustellen;
5.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadenersatz für weitere Schäden zu zahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ... Touran 2,0 l TDI, FIN ... durch die Beklagte resultieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Im Rahmen ihrer eigenen Berufung macht sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten geltend: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe sie den Kläger nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt. Das Landgericht habe ihr Handeln rechtsfehlerhaft als sittenwidrig gewertet. Die verwendete Software sei nicht gesetzeswidrig, insbesondere stelle sie keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Des Weiteren sei das Landgericht zu Unrecht von der Kausalität der Software für die Kaufentscheidung des Klägers ausgegangen, obwohl der darlegungs- und beweispflichtige Kläger dies nicht substantiiert vorgetragen und erst recht nicht bewiesen habe. Ferner sei diesem durch den Abschluss des Kaufvertrages kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden, Das Fahrzeug habe infolge der beanstandeten Software keinen Wertverlust erlitten und der Kläger habe es auch ohne jede Einschränkung für den subjektiven Verwendungszweck nutzen können. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht Schädigungsvorsatz unterstellt, obwohl sie eine Kenntnis ihres Vorstandes von der beanstandeten Software substantiiert bestritten habe. Anders als vom Landgericht verfahrensfehlerhaft angenommen, seien die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht anwendbar; abgesehen davon sei sie dieser mit ihrem substantiierten Bestreiten nachgekommen. Das Landgericht habe des Weiteren zu Unrecht Annahmeverzug bejaht.
Die Beklagte beantragt,
das am 30.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Az. 4 O 436/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte hafte ihm gegenüber nicht nur aus Delikt, sondern er habe überdies Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages infolge des erklärten Rücktritts und weil der Kaufvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV und wegen der erklärten Anfechtung (§§ 142 Abs. 1, 123 BGB) nichtig sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
B.
Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten sind jeweils überwiegend nicht begründet. Die Berufung des Klägers hat lediglich wegen der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden Erfolg; die Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Deliktszinsen und insoweit, als sich die vom Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung aufgrund weiterer Nutzung des Fahrzeuges erhöht hat.
I.
Beide Berufungen sind insgesamt zulässig. Dies gilt insbesondere auch für die Berufung der Beklagten im Hinblick auf die zugesprochenen Deliktszinsen von 4 % vom 26.11.2010 bis zum 27.11.2017, weil ihre Berufungsbegründung im Ergebnis insoweit ebenfalls den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt.
Es ist zwar für jeden prozessualen Anspruch, gegen den sich die Berufung wendet, eine eigenständige Begründung erforderlich, mit der dargelegt wird, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Soweit dies nicht geschieht, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03 - Schlank-Kapseln, juris Rn. 22 m.w.N.; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 33. Aufl., § 520 Rn. 37). Dabei muss die Begründung zudem für jeden prozessualen Anspruch auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, a.a.O., § 520 Rn. 35). Beruht eine Entscheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, so genügt es jedoch, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (Ball in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 16. Aufl., § 520 Rn. 38). Erfasst ein hinreichend konkreter Angriff die gesamte Hauptforderung, so bedarf es ferner keiner gesonderten Berufungsbegründung für einen daneben zugesprochenen Zinsanspruch (BGH, Urteil vom, 17. März 1994 - IX ZR 102/93 -, juris Rn. 29), sofern es für diese Nebenforderung an einer eigenständigen Begründung im angefochtenen Urteil fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1996 - II ZR 48/95 -, juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall wendet sich die Beklagte in der Berufungsbegründung konkret gegen den erstinstanzlich zuerkannten Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage nicht erfüllt, so entfällt indes auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil gleichzeitig auch der Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB, weil diese Norm ebenfalls eine unerlaubte Handlung erfordert, das Landgericht insoweit ausschließlich § 826 BGB bejaht hat und es zudem den Zinsanspruch nicht selbständig begründet hat. Damit ist es im Ergebnis unschädlich, dass sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht zu den weiteren Voraussetzungen des § 849 BGB geäußert hat, weil sie diesen Anspruch gleichzeitig ebenfalls zu Fall bringt, wenn bereits keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben ist.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 17.623,15 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des im Tenor genannten Pkw ... Touran 2,0 TDI aus §§ 826, 31 BGB nebst Verzugszinsen, Feststellung des Annahmeverzuges, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Ersatzes weiterer Schäden im tenorierten Umfang. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch.
1. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Dies geschah nicht erst dadurch, dass sie den in dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug verbauten Motor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet und diesen so ausgestatteten Motor zwecks Weiterverwendung veräußert hat. Vielmehr war bereits die zuvor von ihr getroffene unternehmerische Entscheidung sittenwidrig (a)), dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in den streitgegenständlichen ... Touran 2,0 TDI eingebaut und dieser sodann mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird. Durch diese Entscheidung ist dem Kläger kausal (c)) ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist (b)). Schließlich hatte die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände (d)), so dass die Beklagte dem Kläger gegenüber aus §§ 826, 31 BGB für die Schäden haftet, die aus der Installation der in Streit stehenden Software in die Motorsteuerung des Motors EA 189 resultieren (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 -; Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18 - und Urteil vom 17. Juli 2019 - 16 U 199/18 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 - und Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - sowie Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 - und Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19 -; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 - und Urteil vom 06. November 2019 - 13 U 156/19 -; Kammergericht Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 77/18 -; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 24 U 797/19 -; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 13 U 73/19 -, jeweils zitiert nach juris; OLG Düsseldorf [18. Zivilsenat], Urteile vom 18. Dezember 2019 - I-18 U 58/18 -, BeckRS 2019, 32199, und - I-18 U 16/19 -, BeckRS 2019, 32106; a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 -; OLG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 1 U 688/19 -, jeweils zitiert nach juris).
a) Die Entscheidung der Beklagten, dass der hier in Streit stehende und mit der o.g. Software ausgestattete Motor EA 189 in das Fahrzeug der Marke ... eingebaut und dieses mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar.
aa) Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VC ZR 536/15 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2013, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 -, juris Rn. 49; Urteil vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2013, a.a.O. m.w.N.). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 - juris Rn. 13 m.w.N.).
bb) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist in der Entscheidung der Beklagten, dass der mit der hier in Streit stehenden Software ausgestattete Motor EA 189 in das o.g. Fahrzeug eingebaut und dieses mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, eine sittenwidrige Handlung zu sehen. Denn als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (1) versehenen Motorsteuerung kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht (2). Hinzu kommt, dass die Beklagte durch diese Strategieentscheidung den Weg vorgezeichnet hat, die EG-Typgenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz der Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen (3). Darüber hinaus droht den Käufern eines mit einer derart erschlichenen EG-Typgenehmigung versehenen Fahrzeugs die Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs und damit ein erheblicher Schaden (4). Bei Würdigung dieser Umstände ist das Verhalten der Beklagten als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu werten (5).
(1) Der Motor des streitgegenständlichen ... Touran 2,0 TDI reagierte im Zeitpunkt des Kaufs auf eine in die verwendete Software implementierte unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007. Es handelte sich dabei nicht lediglich um eine - wie die Beklagte meint - „innermotorische“ Maßnahme. Die Sofortware hat vielmehr erkannt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionen befand. Sie schaltete daraufhin in einen besonderen Modus, bei dem eine verstärkte Abgasrückführung in den Motor stattfand und so den Ausstoß an Stickoxiden in einem Ausmaß verringerte, dass das Fahrzeug den allgemeinen Zulassungsvorschriften genügte. Im normalen Fahrbetrieb sollte dieser Modus aber nie zum Einsatz kommen. Die Software bewirkte damit ein bewusstes „Abschalten“, das nach außen aber nicht erkennbar war (siehe dazu auch ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn 10 ff.). Dementsprechend hat das KBA die Beklagte durch ihren Bescheid vom 14.10.2015 verpflichtet, bei allen betroffener Fahrzeugen die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen. Den Bescheid des KBA hat die Beklagte nicht angegriffen.
(2) Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. hierzu sogleich) versehenen Motors kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Vorwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 32; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 88; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 -, juris Rn. 20), zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor.
(3) Die Beklagte hat die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typgenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen. Das hier in Streit stehende Fahrzeug verfügte gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist.
(4) Den Käufern eines Fahrzeugs, dessen Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthält, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs.
(5) Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesamtumstände - Kostensenkung und Gewinnmaximierung als Beweggrund für die Entscheidung des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors; Erschleichen der EG-Typgenehmigung; drohende erhebliche Schäden Tür die Käufer eines solchen Fahrzeugs - ist die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motorsteuerung auch in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eingebaut wird, als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu würdigen (im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 -; Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, juris Rn 28 ff. und Urteil vom 17. Juli 2019 - 16 U 199/18 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 - , juris Rn. 29 ff. und Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - sowie Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 93; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 47 ff. und Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19 -; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 - und Urteil vom 06. November 2019 - 13 U 156/19 -; Kammergericht Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 77/18 -; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 24 U 797/19 -; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 13 U 73/19 -, jeweils zitiert nach juris).
Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führen die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den ...konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stillegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB.
b) Dem Kläger ist dadurch, dass er das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke ... gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor EA 189 eingebaut ist, ein Schaden entstanden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, juris Rn. 38 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 83 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 95).
§ 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, juris Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 19).
Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 16 ff.). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bei Aufdeckung der manipulierten Software drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilliegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 22), was bereits einen Schaden darstellt (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 85; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 19; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 97).
Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten entwickelte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (so auch OLG Koblenz, aaO; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 20, OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 98). Selbst wenn der Kläger das Update hätte durchführen lassen, wäre der Schaden nicht entfallen, weshalb seine Weigerung auch unter Berücksichtigung des normativen Schadensbegriffs und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Denn es verbleibt auch nach Aufspielen des Software-Updates ein Restschaden, weil es gleichwohl ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug bleibt und auch vom Markt so bewertet wird (vgl. OLG Düsseldorf [18. Zivilsenat], Urteile vom 18. Dezember 2019 - I-18 U 58/18 -, BeckRS 2019, 32199, und - I-18 U 16/19 -, BeckRS 2019, 32106, wonach am Markt große Unsicherheit herrscht und höchst unterschiedliche Ansätze zu Brauchbarkeit und Nachteilen des Software-Updates vertreten werden). Damit wird - zumal angesichts des steigenden Umweltempfindens der Bevölkerung - die Bemakelung des Fahrzeuges durch ein Aufspielen des Software-Updates gerade nicht aufgehoben, sondern dauert fort. Der Schaden, der aus der aus Sicht des Käufers ungewollten Verbindlichkeit besteht, bleibt dadurch weiterhin bestehen. Der Makel ist vergleichbar der rechtlichen Einordnung eines - reparierten - Unfallschadens bei einem Pkw, der im Fall des Weiterverkaufs als Tatsache zu offenbaren ist, so dass der für einen reparierten Unfallschaden angenommene merkantile Minderwert einen Teil des entstandenen Unfallschadens darstellt. Gleiches gilt für die Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Grundstücks, der auch dann über erhebliche Feuchtigkeitsschäden aufklären muss, wenn der Erfolg eines Sanierungsversuches nicht sicher feststeht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 123 Rn. 7 und 8 m.w.N.). Etwas anderes trägt auch die Beklagte nicht vor, die schon wegen des Zeitablaufs keine belastbaren Kenntnisse über die langzeitigen Folgen des Aufspielens des Softwareupdates haben kann (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 77/18 -, juris Rn. 159; OLG Düsseldorf [18. Zivilsenat], Urteile vom 18. Dezember 2019 - I -18 U 58/18 -, BeckRS 2019, 32199, und -I-18 U 16/19 -, BeckRS 2019, 32106).
c) Die oben genannte Entscheidung der Beklagten ist kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden.
Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, dass die mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in die Fahrzeuge ... Touren 2,0 TDI eingebaut werden, wäre das Fahrzeug mangels EG-Typgenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt und hätte der Kläger dieses mit der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erwerben können. Jedenfalls hätte er ein Fahrzeug mit erschlichener EG-Typgenehmigung nicht erworben. Bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (so auch OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 -, juris Rn. 12 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 25; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 199; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 93).
Die Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motorsteuerung versehenen Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehende Fahrzeugtyp eingebaut werden, war ferner nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den Schaden herbeizuführen (vgl. zur notwendigen Adäquanz Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.). Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn weder die zuständigen öffentlichen Stellen noch Händler noch Kunden informiert werden würden (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, juris Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 101). Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten.
Ein anderes Ergebnis kommt nicht mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots in Betracht. Zwar gilt für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Allerdings war vorliegend bereits die Entscheidung der Beklagten, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden vorgesehenen Fahrzeugtyp ... Touran 2,0 TDI zu verbauen, sittenwidrig (ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, juris Rn. 43; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 98; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 102). Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt dabei gerade in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat. Auf den lediglich öffentlich-rechtlichen Schutzcharakter des § 27 EG-FGV kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
d) Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB erfüllt.
aa) In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Kausalität des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Schadens und der das Sittenwidrigkeitsurteil begründenden tatsächlichen Umstände voraus.
(1) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt daher nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass er sie mindestens im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt auch im Hinblick auf die Kenntnis der Schadenfolgen, die allerdings nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, juris Rn 47 m.w.N.). Ferner braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, wer konkret oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt worden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und dio Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 -, juris Rn. 38).
Dabei kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerurg ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11 -, juris Rn. 33).
(2) Die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt zudem voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen aufgrund des personalen Charakters der Schadenersatzpflicht nach dieser Vorschrift und des mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit verbundenen moralischen Unwerturteil kumuliert bei einem solchen Vertreter vorliegen, der auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Hingegen lässt sich der Vorsatz nicht dadurch konstruieren, dass die im Hause der Beklagten vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 108; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 69).
Der Begriff des „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ im Sinne von § 31 BGB ist weit auszulegen. Es genügt, dass ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, und er die juristische Person insoweit repräsentiert. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 05. März 1998 - III ZR 183/96 -, juris Rn. 18).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis von der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, gemäß § 31 BGB zurechnen lassen.
(1) Bereits die zugrunde zu legenden äußeren Umstände sprechen für ein vorsätzliches Verhalten mindestens eines Vorstandsmitglieds oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten.
So besteht kein Zweifel daran, dass die Software bewusst in die Motorsteuerung eingebaut wurde, um die Abgaswerte im Prüfstandbetrieb zu beeinflussen und auf diese Weise die Typgenehmigung zu erlangen. „Die Beklagte“ hatte demnach umfassende Kenntnis von der Verwendung der Software und veranlasste gleichwohl das Inverkehrbringen der Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, wobei ihr gleichzeitig bewusst war, dass die Erwerber der mit diesen Motoren ausgerüsteten Fahrzeuge ebenso wenig wie die Zulassungsbehörden dem Zweck der heimlichen Umschaltlogik entsprechend über diesen Umstand aufgeklärt werden würden. Bereits aus dem heimlichen Vorgehen ist sicher zu schließen, dass sie im Falle einer Offenlegung mit Schwierigkeiten bei der EG-Typgenehmigung und für die Betriebszulassung sowie damit rechnete, dass potentielle Käufer die Fahrzeuge in Kenntnis dieser rechtlichen Unsicherheiten nicht erwerben würden. Denn hätte sie ihr Vorgehen als rechtmäßig angesehen, so hätte sie die Vorgänge nicht geheim gehalten (OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19 -, juris Rn. 61; Kammergericht Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 77/18 -, juris Rn. 84).
Infolgedessen war ihr aber auch die weitere Gefahr späterer Maßnahmen bis hin zu einer Stilllegung der Fahrzeuge im Falle einer nachträglichen Entdeckung der Umschaltlogik bekannt und nahm sie daraus resultierende Nachteile für Fahrzeugerwerber billigend in Kauf. Sie konnte aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung insbesondere auch nicht darauf vertrauen, dass die erschlichene EG-Typgenehmigung dauerhaft fortbestehen würde. Vielmehr blieb es dem Zufall überlassen, ob sich das auf der Hand liegende Risiko von nachträglichen Anordnungen zu Lasten der Fahrzeugerwerber verwirklichen würde oder nicht. Es war sicher zu erwarten, dass das Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen ergreifen würde, um einen gesetzmäßigen Zustand zu erreichen, die bis zum Widerruf der EG-Typgenehmigung reichen können, weshalb sich auch die Beklagte dieser Erkenntnis nicht verschließen konnte und auch diese Schädigungsfolgen von ihrem Vorsatz umfasst waren.
Dabei liegt auf der Hand, dass im Unternehmen der Beklagten mindestens ein handelnder Repräsentant - ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB -, der an der Entscheidung über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware beteiligt war, über diese Kenntnisse und Vorstellungen verfügte. Dies folgt aus der Tragweite dieser Entscheidung, indem die Software für eine gesamte Diesel-Motorengeneration konzipiert war und flächendeckend konzernweit in Millionen Fahrzeugen zahlreicher verschiedener Typen eingesetzt werden sollte. Überdies handelte es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen. Bei dieser Sachlage ist mehr als fernliegend, dass der Vorstand oder verfassungsmäßig berufene Vertreter nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen sein sollen und die Entscheidung lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte, zumal diesen Mitarbeitern in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte. Aus diesen Gründen ist es nicht anders denkbar, als dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorensteuerung für Millionen von Fahrzeugen erteilt, eine gewichtige Funktion im Unternehmen hat und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet ist. Soweit diese Person kein Vorstand gewesen sein sollte, muss es sich daher zumindest um einen (anderen) Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB gehandelt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 1. Juli 2019 - 27 U 7/19 -, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss. vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 56 und Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 68 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 12 U 61/19 -, juris Rn. 67; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 73 m.w.N.).
Darüber hinaus ist mehr als nur wahrscheinlich, dass dieser mindestens eine Vorstand oder (andere) verfassungsmäßig berufene Vertreter gleichzeitig den objektiven Tatbestand sowie sämtliche für den Vorsatz nach § 826 BGB erforderliche Wissens- und Wollenselemente in seiner Person verwirklichte. Denn die technischen Maßnahmen, ihre rechtswidrige Verwendung im Dieselmotor EA 189 und die dahinterstehende Motivation lassen sich nicht sinnvoll voneinander trennen, weshalb alle subjektiven Elemente zwangsläufig in der Person eines Entscheidungsträgers erfüllt sind: Ein Vorstandsmitglied oder sonstiger Repräsentant, der in Kenntnis der Funktionsweise der Software ihren serienmäßigen Einsatz in den Motoren anordnet oder nicht unterbindet, billigt diesen auch und ist sich der Schädigung der späteren Fahrzeugerwerber bewusst (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 88 m.w.N.).
(2) Der Kläger hat in diesem Sinne zum Vorsatz der Beklagten bereits in erster Instanz u.a. ausführlich vorgetragen, dass mehrere Vorstandsmitglieder, insbesondere Herr Martin Winterkorn, und weitere für Entwicklung und Verwendung der Software verantwortliche Personen im Unternehmen der Beklagten spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von der Softwaremanipulation und der illegalen Abschalteinrichtung im Dieselmotor EA 189 gehabt haben. Gleichwohl habe Herr Winterkorn neben anderen Vorstandsmitgliedern Serienherstellung und Vermarktung des Motors veranlasst, um die eigenen Absatzzahlen zu optimieren, und dabei Vermögensschäden der Fahrzeugerwerber bewusst in Kauf genommen.
(3) Dieses Vorbringen ist in Verbindung mit den dargelegten äußeren, für Vorsatz der Beklagten sprechenden Umständen jedenfalls deswegen hinreichend substantiiert, weil die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, der sie nicht nachgekommen ist.
(a) Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Gegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Gegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Genügt er dem nicht, ist der gegnerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17 -, juris Rn. 49; Zöller/Greger, a.a.O., § 138 ZPO Rn. 8b; Laumen in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Band I, 4. Aufl., Kap. 22 Rn. 30 ff. m.w.N.).
(b) Steht der Anspruchsteller vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, so ist auch eine allgemeine, an sich nicht hinreichend substantiierte Behauptung ausreichend, um die sekundäre Darlegungslast des Gegners auszulösen, zumindest wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 17. Juli 2019 - 16 U 199/18 -, juris Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 72 m.w.N.).
So ist es hier, weshalb das allgemeine Vorbringen des Klägers zum Vorsatz der Beklagten genügt; insbesondere bedurfte es mangels Einblicks in die Betriebsabläufe der Beklagten keiner konkreten Benennung einzelner Personen, mithin bestimmter vorsätzlich handelnder Vorstandsmitglieder oder sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten. Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger nicht ausdrücklich erklärt hat, eine Kenntnis von Repräsentanten nur zu vermuten. Vielmehr liegt ohne weiteres auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger nicht über die zur Beurteilung der Richtigkeit seines Vorbringens erforderlichen Kenntnisse und Mittel verfügt und daher letztlich nur aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen und der Äußerungen der Beklagten selbst Behauptungen zum Vorsatz aufstellen kann (OLG Köln, Urteil vom 17. Juli 2019 - 16 U 199/18 -, juris Rn. 12). Andererseits handelt es sich nicht etwa um Vorbringen des Klägers ins Blaue hinein, sondern bestehen aufgrund der bereits dargelegten, eindeutig für Vorsatz der Beklagten sprechenden äußeren Umstände konkrete Anhaltspunkte für deren Richtigkeit.
(c) Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darlegen müssen, die gegen eine Kenntnis ihres Vorstands oder sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sprechen. Dies betrifft insbesondere nähere Angaben dazu, welche Personen in ihrem Unternehmen die Entwicklung und den Einsatz der Software sowie das Inverkehrbringen des Dieselmotorengeneration mit der unzulässigen Abschalteinrichtung veranlassten und/oder sonst an den maßgeblichen Entscheidungsprozessen beteiligt waren. Ferner hätte sie zur Organisation ihrer internen Betriebsabläufe bei Entscheidungen von dieser erheblichen Tragweite vortragen müssen. Sofern die Beklagte sich dann auf einen Handlungsexzess eines untergeordneten Mitarbeiters hätte berufen wollen, hätte sie Umstände vortragen müssen, die geeignet gewesen wären, einen solchen Ablauf ohne Kenntnis von Vorstandsmitgliedern oder (sonstiger) Repräsentanten hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 72; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 77; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 13 U 73/190 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die sekundäre Darlegungslast umfasst es dabei auch, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen sowie mitzuteilen, welche Erkenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2012 - I ZR 87/11 - , juris Rn. 18 zum Transportrecht; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 -, juris Rn. 15 zum Urheberrecht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 73).
Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Ihr Vorbringen beschränkt sich vielmehr auch in der Berufungsinstanz darauf, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder gebilligt haben oder im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Kenntnis vom Einsatz der Software in Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung gehabt haben. Die Beklagte trägt mithin weder zu den an der Entscheidung über den Einsatz der Software beteiligten Personen im Unternehmen noch zu den internen Betriebsabläufen bei derartigen Entscheidungen vor. Insbesondere fehlt jedweder konkrete Vortrag zu den Ergebnissen der internen Ermittlungen.
Jedenfalls zu den Erkenntnissen aus diesen Ermittlungen sind der Beklagten nähere Angaben auch möglich und zumutbar. Weshalb sie dazu nicht in der Lage sein soll, ist nicht ersichtlich und umso weniger nachvollziehbar, als inzwischen mehr als vier Jahre seit Bekanntwerden des Abgasskandals in der Öffentlichkeit und des Beginns der bald danach von ihr beauftragten Ermittlungen durch eine unabhängige Kanzlei vergangen sind. Wegen dieses erheblichen Zeitraums ist sicher davon auszugehen, dass die internen Ermittlungen inzwischen zu Ergebnissen geführt haben. Aus ihrer eigenen Darstellung zu „bereits durchgeführten und weiterhin andauernden Ermittlungen“ ergibt sich nichts anderes; vielmehr ist dieser zu entnehmen, dass - wenn die Ermittlungen auch nicht abgeschlossen sein mögen - Erkenntnisse vorliegen. Auf eine Unzumutbarkeit weiterer Darlegungen wegen des Umfangs der Nachforschungen oder des Aufwands für deren Aufbereitung kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Dagegen spricht bereits, dass sie tatsächlich umfangreiche interne Ermittlungen veranlasst hat. Davon ausgehend ist nicht nachvollziehbar und von ihr auch nicht dargelegt worden, weshalb es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sein sollte, zu den bisherigen Ergebnissen dieser Nachforschungen vorzutragen und insbesondere Geschehensabläufe darzulegen, die gegen eine Kenntnis von Vorstandsmitgliedern oder von sonstigen Repräsentanten über die serienmäßige Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung sprechen. Stattdessen weigert sie sich, irgendwelche Erkenntnisse aus ihren Ermittlungen preiszugeben, was infolge der sekundären Darlegungspflicht zu ihren Lasten geht (ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 118; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 78).
(4) Aufgrund des somit nicht hinreichenden Bestreitens der Beklagten ist das Vorbringen des Klägers zu ihrem Vorsatz nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (Laumen in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, a.a.O., Rn 35 ff.). Da sich aus diesem Vorbringen in Verbindung mit den dargelegten äußeren Umständen schlüssig sowohl ein Schädigungsvorsatz der Beklagten als auch eine Kenntnis der das Sittenwidrigkeitsurteil begründenden tatsächlichen Umstände und des Kausalverlaufs ergibt, ist vorsätzliches Handeln der Beklagten zu bejahen.
Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software umfasst dabei zwangsläufig auch die Billigung der Schädigung sämtlicher Erwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 79).
2. Die Beklagte hat gemäß §§ 826, 249 ff. BGB dem Kläger sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. Er kann daher den Kaufpreis erstattet verlangen gegen Rückgabe des erhaltenen Fahrzeugs und Herausgabe des durch das schädigende Ereignis erlangten Vorteils in Form der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Danach hat die Beklagte dem Kläger den für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeten Kaufpreis von 33.882,08 Euro zu ersetzen. Der Kläger muss sich hierauf nach allgemeinen Grundsätzen im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese belaufen sich vorliegend auf 16.258,93 Euro.
a) Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02 -, juris Rn. 41; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 28; Tiedtke, DB 1998, S. 1019).
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06 -, juris Rn. 16; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn. 71). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an. Insbesondere bedarf es anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14 -, juris Rn. 23 f.). Danach kann der Kläger vorliegend Erstattung des von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewandten Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen.
Mithilfe des Vorteilsausgleichs soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Maßgeblich ist, ob die Anrechnung von Vorteilen im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04 -, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 -, juris Rn. 58; Kammergericht Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 77/18 -, juris Rn. 124 f.).
b) Die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Entschädigung für die gezogenen Nutzungen berechnet der Senat nach der üblichen Formel: Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung. Berechnungszeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der (letzten) Tatsacheninstanz (BGH, Urteil vom 13.11.2012 - IX ZR 334/11 -, juris Rn 23; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 279). Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km und lässt sich dabei von folgenden Überlegungen leitet. Der Senat orientiert sich an der typspezifischen Gesamtlaufleistung und zieht von dieser Zahl die bis zur Übergabe an den Käufer zurückgelegten Kilometer ab. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass das konkrete Fahrzeug diesen statistischen Mittelwert erreicht hätte. Hieraus ergibt sich die voraussichtliche Restlaufleistung. Bei Pkw/Kombis/SUV wird je nach Wagenklasse und Motorisierung mit Gesamtlaufleistungen zwischen 100.000 und 400.000 km gerechnet, wobei bei der Einschätzung der Gesamtfahrleistung nicht nur auf den Motor abzustellen ist, sondern Bezugspunkt das Fahrzeug in seiner Gesamtheit ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3568 ff.). Die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen von ... wird von der Rechtsprechung regelmäßig mit 250.000 km angesetzt (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 - 1 U 152/07 -; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2017 - 13 U 149/18 -; OLG Karlsruhe, Beschluss von 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. die Tabelle bei Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3574; Auflistung bei Kaiser, in: Staudinger, BGB, 2012, § 346, Rn. 261; anders OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn 109 ff.: 300.000 km).
c) Soweit prinzipielle Einwände gegen die Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeugs als Abzugsposition im Rahmen der deliktischen Haftung vorgebracht werden, vermögen diese nicht zu überzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 12/61 -, juris Rn. 5 ff.; im Einzelnen dazu OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn 102 ff.; Kammergericht Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 77/18 -, juris Rn. 127 ff.).
aa) Erhoben wird der Einwand, der haftungsbegründende Vorwurf der arglistigen Herbeiführung eines Kaufvertrags widerspreche der Anrechnung des Nutzungsvorteils, weil die klagende Partei das Fahrzeug nicht habe mieten, sondern kaufen wollen. Auch dürfe der wegen Arglist haftende Hersteller die Wertschöpfung des inkriminierten Warenabsatzes nicht doch noch im Wege der Schadensberechnung zeitweilig realisieren. Denn dies würde dazu führen, dass die Haftung für ihn rein wirtschaftlich nahezu keinen Unterschied mache. Es würde die Präventionsfunktion des Deliktsrechts verfehlt (vgl. Heese, NJW 2019, S. 257, 261). Diese Auffassung vernachlässigt, dass die deutsche Zivilrechtsordnung als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vorsieht. Die Bestrafung und - im Rahmen des Schuldangemessenen - Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wobei die Geldstrafe oder -buße allerdings an den Staat fließt, nicht aber Ziele des Zivilrechts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 110-125). Eine andere Sichtweise - wie sie beispielsweise im US-amerikanischen Recht gilt - widerspricht dem im deutschen Recht geltenden Bestrafungsmonopol des Staates mit den dafür eingeführten besonderen Verfahrensgarantien. Im Hinblick darauf sind ausländische Urteile auf Strafschadensersatz von nicht unerheblicher Höhe wegen Verstoßes gegen den materiellen ordre public in Deutschland regelmäßig nicht vollstreckbar (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1992 - IX ZR 149/91 -, juris Rn. 72 ff.). Die Berechnung des Vorteilsausgleichs dient allein dem Zweck, die tatsächlich dem Geschädigten zugeflossenen Nutzungsvorteile abzuschöpfen. Dementsprechend stellt die Berechnung des Nutzungsersatzes nach der Rechtsprechung auch nicht auf den (höheren) Mietwert der Sache ab, sondern allein auf die mit dem Gebrauch verbundene Abnutzung. Typisierend wird im Rahmen der Schätzung zulässigerweise - im Übrigen zu Lasten des Herstellers - in Kauf genommen, dass der überproportionale Wertverlust von Kraftfahrzeugen in den ersten Jahren des Gebrauchs nicht gesondert berücksichtigt wird (vgl. hierzu Reinking/Eggort, a.a.O., Rn. 1163 f.).
bb) Weiter wird eingewandt, die Berücksichtigung des Nutzungsersatzes verbiete sich im Hinblick auf den Zweck der Haftung für Verstöße gegen die hier zugrunde liegenden europarechtlichen Normen. Der maßgebliche Effektivitätsgrundsatz steuere auch die Frage des Vorteilsausgleichs, es dürfe nicht zu einer unbilligen Belastung des Geschädigten und unbilligen Entlastung des Schädigers kommen, die aber stets drohe, wenn der Zweck der einschlägigen Haftungsnorm frustriert werde (vgl. Harke, VuR 2017, S. 83, 90). Auch diese Argumentation übersieht, dass es bereits an einer unbilligen Belastung des Geschädigten fehlt: Dieser muss sich ausschließlich den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen, nicht etwa zusätzlich einen Wertverlust der Sache allein durch Alterung oder Ähnliches (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 110-125). Der vom Kläger gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei diesem verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt und somit die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen. In diesem Punkt steht er durch das Verhalten der Beklagten nicht schlechter da (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 77/18 -, juris Rn. 127-133; vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris).
Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Erwartung hegen konnte, sein fahrtüchtiges Fahrzeug nutzen zu können, ohne das Risiko der Wertminderung durch fortschreitende Nutzung desselben tragen zu müssen (Riehm, Deliktischer Schadensersatz in den „Diesel-Abgas-Fällen“, NJW 2019, 1105, 1108). Auch dies macht deutlich, dass die vorzunehmende Vorteilsanrechnung nicht unbillig ist.
cc) Ebenso fehl geht das weitere Argument, die einschlägigen europarechtlichen Normen enthielten das Gebot abschreckender Sanktionen, was zu einer Haftung im nationalen Recht nötige, die hier durch die Berechnung des Nutzungsersatzes beeinträchtigt sei. Es bestehe vorliegend - wie bei dem auf Nacherfüllung klagenden Käufer - auch nicht die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. Harke, VuR 2017, S. 83, 91). Zwar trifft es zu, dass die einschlägigen europarechtlichen Regelungen dem nationalen Gesetzgeber auferlegen, für Verstöße wirksame Sanktionen zu verhängen, beispielsweise Art. 13 Abs. 2 lit. d VO (EG) 715/2007 betreffend das Verbot illegaler Abschalteinrichtungen. Derartige Sanktionen sind aber wie dargelegt (oben aa) im deutschen Recht regelmäßig dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten. Eine etwaig unzureichende Sanktionierung des Verhaltens durch den Gesetzgeber ist nicht durch die Justiz im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung zu korrigieren. Auch verbietet sich vorliegend eine Parallele zur Frage des kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs auf Nachlieferung. Denn in der die Nachlieferung regelnden Richtlinie 1999/44/EG ist in Art. 3 Abs. 3 ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Nachlieferung normiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es dem nationalen Gesetzgeber demgegenüber insbesondere frei, im Fall der vertraglichen Rückabwicklung dem Verbraucher die Erstattung von Nutzungsersatz aufzuerlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06 -, juris Rn. 39; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1158; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 -, juris Rn. 14 f.). Regelungen über die Abwicklung von Kaufverträgen oder der deliktischen Schadensersatzpflicht des Herstellers bei Verstößen lassen sich den europarochtlichen Vorschriften zur Typgenehmigung nicht entnehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 110-125).
d) Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen (so aber Harke, VuR 2017, S. 83, 91). Die Berücksichtigung des mit dem Mangel verbundenen Minderwerts kommt nur in Betracht, wenn der Mangel die tatsächliche Nutzung erheblich einschränkt (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1173). Vorliegend war allein die fortdauernde Nutzbarkeit aus Rechtsgründen nicht sichergestellt, auf den tatsächlichen Gebrauch hätte dies aber keinerlei Auswirkungen.
e) Daraus ergibt sich vorliegend ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 17.623,15 Euro.
Der Kaufpreis betrug 33.882,08 Euro. Die vom Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 119.967. Bei einer erwarteten Restlaufleistung von 130.033 km ergibt sich eine zu zahlende Nutzungsentschädigung von 16.258,93 Euro. Ausgehend vom Kaufpreis errechnet sich abzüglich der Nutzungsentschädigung der o.g. Schadensersatzanspruch.
f) Der Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.11.2017 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
g) Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen aus § 849 BGB.
Die besonderen Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Diese billigt dem Geschädigten einer unerlaubten Handlung ohne Nachweis eines konkreten Schadens Zinsen als pauschalierten Schadensersatz für die entgangene Nutzung einer ihm durch den Schädiger entzogenen oder beschädigten Sache zu. Der Zinsanspruch soll den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Die Norm greift nicht nur bei Sachentziehung oder - beschädigung, sondern auch in den Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde. § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut auch nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 -, juris Rn. 4). Der Regelung kann jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen seien, nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 -, juris; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 849 BGB, Rn. 2 ff.). Vielmehr ist maßgeblich der Zweck der Norm zu berücksichtigen, den später nicht mehr nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 -, juris Rn. 4).
Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, da der Kläger zwar einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises weggegeben hat, er dafür im Gegenzug aber das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat, das er anschließend jederzeit nutzen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 99; OLG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18 -, juris Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 137 m.w.N.; BeckOK BGB/Spindler, 52. Edition, § 849 BGB Rn. 2; a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; OLG Köln, Urteil vom 17. Juli 2019 - 16 U 199/18 -, juris Rn. 29). Ein etwaiger Minderwert des Fahrzeuges hat hierauf keinen Einfluss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 137; a, A. OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19 -, juris Rn. 84). Zudem ist sicher davon auszugehen, dass der aufgewandte Kaufpreis bei Kenntnis des vorliegenden Mangels nicht im Vermögen des Klägers verblieben wäre, sondern er stattdessen den Geldbetrag in den Kauf eines anderen Fahrzeugs investiert hätte, weshalb keine auf dem deliktischen Handeln der Beklagten zurückzuführende entgangene Nutzungsmöglichkeit am Geld vorliegt (OLG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18 -, juris Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 139).
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Geschädigten Nutzungsvorteile angerechnet werden. Die Anrechnung von Gebrauchsvorteilen für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen der Vorteilsausgleichung ist von der hier allein maßgeblichen Frage zu trennen, ob dem Geschädigten die Nutzbarkeit des für den Kauf dieses Fahrzeugs aufgewandten Geldes entzogen wurde. Das ist aus den bereits angeführten Gründen zu verneinen (OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 13 U 73/19 -, juris Rn. 24; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19-, juris Rn. 138).
3. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zulässig und begründet.
4. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger von der Beklagten als Teil seines Schadens nach § 826 BGB verlangen. Allerdings besteht dieser Anspruch nur - wie vom Landgericht zuerkannt - in Höhe von 1.474,89 Euro.
a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen auch durch das Schadensereignis adäguat verursachte vorprozesuale Rechtsverfolgungskosten wenn und soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, juris Rn. 55 m.w.N.). Das ist bei dem Kläger als einem Fahrzeugerwerber, der unmittelbar vom Hersteller Schadenersatz u.a. aus Delikt verlangt, zu bejahen, weil die Sache nicht einfach gelagert ist. Die Beklagte ist auch nicht erkennbar zahlungsunwillig. Auch wenn - wie die Beklagte erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.01.2020 anführt - inre allgemeine Rechtsansicht öffentlich bekannt sein mag, musste der Kläger nicht sicher davon ausgehen, dass der Versuch einer außergerichtlichen Inanspruchnahme auch in seinem konkreten Fall von vornherein aussichtslos sein würde. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits erklärtermaßen grundsätzlich vergleichsbereit war.
b) Der Höhe nach ist der Anspruch auf den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 1.474,89 Euro beschränkt.
Die vom Kläger geltend gemachte 2,0 Geschäftsgebühr ist überhöht. Für eine Überschreitung der Schwellengebühr nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG bestehen keine hinreichenden Gründe, weshalb lediglich eine 1,3 Gebühr erstattungsfähig ist. Die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit für den Kläger ist - wie er selbst einräumt - nicht umfangreich gewesen. Sie war entgegen seiner Ansicht aber auch nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten zahlreiche Fahrzeugkäufer gegenüber der Beklagten und führen eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren. Auf diese Weise entstehen Synergieeffekte, die zur Folge haben, dass der zeitliche Umfang für die vorgerichtliche Tätigkeit im konkreten Einzelfall nicht überdurchschnittlich hoch ist. Gleiches gilt für die angeführten Probleme bei der Ermittlung des Sachverhalts zum Abgasskandal, die jedenfalls bei Vertretung mehrerer Fahrzeugkäufer nicht mehr auftreten, indem entsprechendes Vorwissen vorhanden ist, das u.a. bei der Vertretung des Klägers genutzt werden konnte. Aus dem gleichen Grund ist die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auch nicht als rechtlich schwierig einzustufen. Einzelfallbezogene Besonderheiten des Sachverhalts oder bei der rechtlichen Bewertung in der den Kläger betreffenden Angelegenheit, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
5. Zuletzt ist der Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet.
a) Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkretisierte Antrag auf Feststellung des Ersatzes weiterer Schäden, die aus der Installation der Software in der Motorsteuerung des Fahrzeugs resultieren, die das Kraftfahrtbundesamt im o.g. Bescheid als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert hat, ist hinreichend bestimmt.
b) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich jedenfalls daraus, dass Steuernachforderungen drohen. Ein weiterer Schaden ist insoweit überdies hinreichend wahrscheinlich, weshalb der Antrag auch in der Sache Erfolg hat. Es kommen noch nicht bezifferbare Steuerschäden wegen einer Neufestsetzung der Kfz-Steuer aufgrund höherer Abgaswerte in Betracht (OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 13 U 73/19 -, juris Rn. 27). Den entsprechenden Ausführungen des Klägers ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten.
III.
Wegen des bestehenden Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB kann dahinstehen, ob dem Kläger daneben gegen die Beklagte, bei der er das Fahrzeug unmittelbar erworben hat, vertragliche und/oder bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zustehen, da diese Ansprüche jedenfalls nicht weiterreichen. Insbesondere müsste sich der Kläger sowohl bei einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 346 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB als auch im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gemäß § 818 Abs. 1 und 2 BGB ebenfalls eine Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe anrechnen lassen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Teilunterliegen des Klägers in Bezug auf die begehrten Zinsen aus § 849 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.882,08 Euro festgesetzt. Davon entfallen 19.619,49 Euro auf die Berufung der Beklagten und 15.262,59 Euro auf die Berufung des Klägers. Die Deliktszinsen nach § 849 ZPO und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2020 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Soweit dieser Schriftsatz neue Tatsachen und Einwendungen enthält, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht begründet worden, warum diese nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden konnten.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie
(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.
(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.
(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie
(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.
(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.
(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.